Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 21. März 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/12876 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr - Drucksache 17/11210 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 03.05.13
Erster Durchgang: Drucksache. 464/12 (PDF)

Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt Haftpflicht und Schlichtung".

3. § 57 wird durch folgenden 5. Unterabschnitt ersetzt:

"5. Unterabschnitt
Schlichtung

§ 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung

§ 57a Behördliche Schlichtung

§ 57b Gemeinsame Vorschriften

§ 57c Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium der Justiz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens in den Fällen des § 57 Absatz 5 und des § 57a Absatz 1.

Die Rechtsverordnung kann auch weitere Anforderungen an die Schlichtungsstelle und an das von ihr zu gewährleistende Verfahren nach § 57 Absatz 2 regeln; durch Rechtsverordnung können auch die Beträge nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allgemeine Preissteigerungsrate angepasst werden, wenn diese gegenüber den Beträgen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei der letzten

Anpassung 10 Prozent übersteigt."

4. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] eingefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. November 2013 entstanden sind."

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 3631, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird nach Nummer 805 folgende Zwischenüberschrift und Nummer 900 angefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
"9. Schlichtung nach § 57a LuftVG3
900 Verfahrensgebühr 290,00 EUR"

Die Gebühr ist ausschließlich von dem Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das Bundesamt für Justiz keine abweichende Entscheidung nach § 57a Abs 3 Satz 2 LuftVG getroffen hat

Artikel 3
Inkrafttreten