Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung am 10. Juli 2015 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 6 (Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 286, 314, 315, und zu § 45 und § 46)

In Artikel 1 sind die Nummern 2 bis 6 durch folgende Nummern 2 bis 6 zu ersetzen:

'2. Der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot" wird folgende Nummer angefügt:

"4. IV. Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1g verwiesen. Zeichen 286 soll nur in begründeten Einzelfällen angeordnet werden."

3. Der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 314 Parken" wird folgende Nummer angefügt:

"6. V. Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1g verwiesen."

4. Der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen" wird folgende Nummer angefügt:

"3. III. Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird auf die VwV zu § 45 Absatz 1g verwiesen."

5. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird nach dem Abschnitt "Zu Absatz 1 bis 1e" folgender Abschnitt "Zu Absatz 1g Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge" eingefügt:

"45b I. Sollen für elektrisch betriebene Fahrzeuge in einem Gemeindegebiet oder in Stadtteilen flächendeckend Parkbevorrechtigungen geschaffen werden, so sind vor der Anordnung zumindest für das jeweilige Gebiet verkehrliche Auswirkungen zu berücksichtigen (z.B. durch ein Stellplatz-Konzept, um ein möglichst gleichmäßiges Netz von Stellplätzen, das dem tatsächlichen Bedarf insbesondere an Ladestationen Rechnung trägt, zu gewährleisten). Parkprivilegien sollen insbesondere an Verkehrsknotenpunkten eingerichtet werden, wo der Anschluss an den ÖPV, Carsharing oder andere umweltfreundliche Verkehrsmittel erleichtert wird. Dabei geht die Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrsablaufs aller Verkehrsteilnehmer der Bevorrechtigung vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verträglichkeit der Bevorrechtigung mit den Anforderungen des Öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen. In dem Konzept sind sowohl Stellflächen an Ladestationen als auch nicht stationsbasierte Stellflächen zu berücksichtigen. Die Ausweisung von Stellflächen kommt insbesondere in Innenstadtlagen in Betracht.

45c II. Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind mit Zeichen 314, 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen mit Zeichen 314.1 und 315.1 angeordnet, können elektrisch betriebene Fahrzeuge von diesen mit Zusatzzeichen freigestellt werden.

45d III. Die Erlaubnis zum Parken von elektrisch betriebenen Fahrzeugen soll tagsüber zeitlich beschränkt werden. Die maximale Parkdauer an Ladesäulen soll tagsüber in der Zeit von 8 bis 18 Uhr vier Stunden nicht überschreiten."

6. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis" wird wie folgt geändert:

Begründung:

Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind in der Regel mit Zeichen 314, 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Das Zeichen 286 kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, auch weil dort zeitlich unbegrenzt be- und entladen werden darf und Schwerbehinderte mit besonderer Parkberechtigung dort bis zu drei Stunden parken dürfen.