Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015

A

Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 6 (Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 286, 314, 315, und zu § 45 und § 46)

In Artikel 1 sind die Nummern 2 bis 6 durch folgende Nummern 2 bis 6 zu ersetzen:

Begründung:

Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind in der Regel mit Zeichen 314, 315 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Das Zeichen 286 kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, auch weil dort zeitlich unbegrenzt be- und entladen werden darf und Schwerbehinderte mit besonderer Parkberechtigung dort bis zu drei Stunden parken dürfen.

B

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen.*