Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ergotherapeutengesetzes

Dem § 4 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 5 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist."

Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes

Dem § 6 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 3 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 10 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden

Dem § 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Logopädenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 5 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist."

Artikel 4
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

§ 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Mit der Einführung der Modellklausel in die Berufsgesetze der nichtärztlichen Heilberufe sollen Erweiterungsmöglichkeiten der Ausbildungsstrukturen der nichtärztlichen Heilberufe aufgrund veränderter Qualifikationsanforderungen in der Gesundheitsversorgung erprobt werden. Ferner soll die Wettbewerbsfähigkeit dieser Ausbildungen im europäischen Vergleich erhöht und die Mobilität deutscher Berufsangehöriger im europäischen Raum gefördert werden.

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Auswirkungen

Unmittelbare Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind durch den Entwurf nicht zu erwarten. Mit den Modellklauseln wird für die Landesgesetzgeber lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsrahmen zur Erprobung der Weiterentwicklung der Ausbildungsstrukturen der genannten nichtärztlichen Heilberufe zu schaffen. Die vorgesehenen Gesetzesänderungen belasten die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 5 - neu - ErgThG)

Die in § 4 Abs. 5 - neu - enthaltene Modellklausel bezieht sich auf geltendes Recht und ermöglicht den Ländern, unter den dort genannten Voraussetzungen neue Ausbildungsstrukturen in der Ergotherapieausbildung zu erproben, um richtungweisende Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung der Ausbildung zu erhalten, u. a. in Bezug auf die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die auch in dem Sinne berufsqualifizierend sind, dass sie zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 berechtigen.

Zu Artikel 2 (§ 6 Abs. 3 - neu - HebG)

Die in § 6 Abs. 3 - neu - enthaltene Modellklausel bezieht sich auf geltendes Recht und ermöglicht den Ländern, unter den dort genannten Voraussetzungen neue Ausbildungsstrukturen in der Hebammenausbildung zu erproben, um richtungweisende Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung der Ausbildung zu erhalten, u. a. in Bezug auf die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die auch in dem Sinne berufsqualifizierend sind, dass sie zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 berechtigen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 4, deren rechtmäßige Leistungserbringung an die Führung der Berufsbezeichnung geknüpft ist, erforderlich.

Die in § 4 Abs. 5 - neu - enthaltene Modellklausel bezieht sich auf geltendes Recht und ermöglicht den Ländern, unter den dort genannten Voraussetzungen neue Ausbildungsstrukturen in der Logopädenausbildung zu erproben, um richtungweisende Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung der Ausbildung zu erhalten, u. a. in Bezug auf die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die auch in dem Sinne berufsqualifizierend sind, dass sie zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 berechtigen.

Zu Artikel 4 (§ 9 Abs. 2 - neu - MPhG)

Die in § 9 Abs. 2 - neu - enthaltene Modellklausel bezieht sich auf geltendes Recht und ermöglicht den Ländern, unter den dort genannten Voraussetzungen neue Ausbildungsstrukturen in der Physiotherapeutenausbildung zu erproben, um richtungweisende Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung der Ausbildung zu erhalten, u. a. in Bezug auf die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die auch in dem Sinne berufsqualifizierend sind, dass sie zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 berechtigen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.