Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates muss von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Juni 2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Die erforderliche Anpassung des geltenden Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG) erfolgt durch diesen Gesetzentwurf.

Darüber hinaus werden mit diesem Gesetzentwurf die bislang über die Verweisung in § 15 SUG entsprechend geltenden Vorschriften des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (§§ 5 bis 29 FlUUG) textlich und unter Berücksichtigung der inhaltlichen Besonderheiten der Seesicherheitsuntersuchung in das SUG integriert. Durch diese "Entkoppelung" vom FlUUG wird zum einen die Anwenderfreundlichkeit des SUG verbessert. Zum anderen wird verhindert, dass Rechtsakte zur Flugunfalluntersuchung auf europäischer Ebene, wie jüngst die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Abl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35)), die einen Änderungsbedarf in Bezug auf das geltende FlUUG auslösen, automatisch auch für die Seeunfalluntersuchung gelten.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf baut auf dem geltenden SUG auf und konkretisiert bzw. ergänzt es um die von der Richtlinie 2009/18/EG für die Mitgliedstaaten vorgegebene Verpflichtungen für Seeunfälle und sonstige Vorkommnisse im Seeverkehr im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG.

Hiervon betroffen sind insbesondere die Regelungen in § 1 (Anwendungsbereich), § 11 (Entscheidung über die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3 und Meldung der Gründe für die Entscheidung an die nach der Richtlinie 2009/18/EG eingerichtete europäische Datenbank "Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See", § 17 (Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten) und § 29 Absatz 5 (Monitoring der von der BSU herausgegebenen Sicherheitsempfehlungen). Durch die Aufnahme der Regelungsinhalte aus dem FlUUG in eigenständige Paragraphen des SUG wird der bisherige § 15 aufgehoben. An seiner Stelle werden in Abschnitt 3 die Unterabschnitte 4 (Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen), 5 (Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe), 6 (Untersuchungskammer) und 7 (Allgemeine Vorschriften) eingefügt. Dadurch bedingt verschiebt sich die Nummerierung der Paragraphen in den Abschnitt en 4 und 5.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Gesetzesentwurf löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Die in dem Gesetzentwurf getroffenen Regelungen betreffen Aufgaben, die bereits jetzt von der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) wahrgenommen werden. Neu hinzugekommen sind lediglich die durch die Richtlinie 2009/18/EG den Mitgliedstaaten auferlegten Meldepflichten für Seeunfälle und sonstige Vorkommnisse im Seeverkehr, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG erfasst sind, an die nach dieser Richtlinie einzurichtende europäische

Datenbank "Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See" bzw. an die Europäische Kommission und das ebenfalls aufgrund der Richtlinie 2009/18/EG durchzuführende Monitoring von Sicherheitsempfehlungen, die die BSU herausgibt. Im Ergebnis dürfte damit ein nur geringfügiger Mehraufwand verbunden sein, der keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat. Etwaige gleichwohl entstehende Mehrausgaben und Mehrbedarf an Planstellen und Stellen werden im Einzelplan 12 eingespart.

Der Gesetzentwurf löst für Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand aus.

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere die Schifffahrt, entstehen nicht. Die BSU hat bereits auf der Grundlage des geltenden SUG Sicherheitsuntersuchungen durchgeführt und - wo im Sinne der Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr erforderlich - Sicherheitsempfehlungen an die Seeverkehrswirtschaft und die Seeverkehrsindustrie ausgesprochen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetzentwurf wird - bedingt durch die Vorgaben der Richtlinie 2009/18/EG - im Rahmen des Monitorings der Sicherheitsempfehlungen in § 29 Absatz 5 SUG eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Eine genaue Bezifferung der Bürokratiekosten nach dem "Standardkosten-Modell" ist nicht möglich. In den Jahren 2002 bis 2009 waren pro Jahr durchschnittlich 17 Adressaten aus der Wirtschaft Empfänger von Sicherheitsempfehlungen. Der konkrete Zeitaufwand für einen Bericht an die BSU ist Einzelfall abhängig und dürfte auf einen Zeitraum von wenigen Minuten bis maximal 2 oder 3 Stunden geschätzt werden. Im Ergebnis ist daher von nur marginalen Bürokratiekosten für die Wirtschaft auszugehen.

Für Bürgerinnen und Bürger werden mit dem Gesetzentwurf keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für den Bereich der Verwaltung werden - bedingt durch die Richtlinie 2009/18/EG - für Seeunfälle und sonstige Vorkommnisse im Seeverkehr, die vom

Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG erfasst sind, vier neue

Informationspflichten eingeführt. Im Einzelnen handelt es sich um die Meldepflicht nach § 11 Absatz 3 SUG bei Verzicht auf eine Sicherheitsuntersuchung, nach § 17 Absatz 1 bei parallelen Sicherheitsuntersuchungen, nach § 28 Absatz 1 in Bezug auf die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts und nach § 29 Absatz 2 für Frühwarnungen, wobei die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts bereits jetzt schon einer jahrelangen Praxis der BSU entspricht.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17.06.11

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes1

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 114 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Anwendungsbereich".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. In § 3 wird die Angabe "Buchstaben B und D" durch die Angabe "Buchstaben B und E" ersetzt.

6. In § 4 werden die Wörter "schaden- oder gefahrverursachenden Vorkommnissen" durch das Wort "Seeunfällen" ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

8. In § 6 werden

9. In § 7 werden

10. In § 8 werden die Wörter "Vorkommnis im Sinne von § 4" durch die Wörter "Seeunfall im Sinne von § 4" ersetzt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

12. In § 10 wird die Angabe "Buchstaben A und B" durch die Angabe "Buchstaben A bis C" ersetzt.

13. § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3

14. § 12 wird wie folgt geändert:

15. § 13 wird wie folgt geändert:

16. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 3
Zusammenarbeit mit anderen Staaten".

17. In § 14 Nummer 2 werden die Wörter "erheblichen Interesse" durch die Wörter "begründeten Interesse" ersetzt.

18. § 15 wird aufgehoben.

19. § 16 wird wie folgt geändert:

§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

§ 37 Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr

§ 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst

Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforderliche Informationen an die am Such- und Rettungsdienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such- und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen.

23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39 bis 55.

24. In dem neuen § 39 werden die Wörter "schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse" durch die Wörter "von Seeunfällen" ersetzt.

25. In den neuen § 40 wird die Angabe "Buchstaben C und D" durch die Angabe "Buchstaben D und E" ersetzt.

26. In dem neuen § 41 wird in Absatz 2 die Angabe "Buchstaben C oder D" durch die Angabe "Buchstaben D oder E" ersetzt.

27. In dem neuen § 42 werden

28. In dem neuen § 44 werden in Absatz 2

29. In dem neuen § 46 werden

30. In dem neuen § 48 wird in Absatz 7 die Angabe " § 31 Abs. 1, 2 oder 4" durch die Angabe " § 50 Absatz 1, 2 oder 4" ersetzt.

31. In dem neuen § 49 werden in Absatz 2

32. In dem neuen § 50 wird in Absatz 5 die Angabe " § 30 Abs. 2 Nr. 4 und 5" durch die Angabe " § 49 Absatz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt.

33. In dem neuen § 51 werden

34. Der neue § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

35. Folgende §§ 56 und 57 werden angefügt:

" § 56 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen zu ändern.

§ 57 Übergangsregelung

Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die vor dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] eingeleitet worden sind, sind nach den am ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes] geltenden

Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen."

36. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, 40 und 41 Absatz 2)
Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen

A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Untersuchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit:

B. Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen:

C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten in Abschnitt A und B genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen

D. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung:

E. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug:

— Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/106/EG vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. EG (Nr. ) L 323 S. 33)".

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am ... [Einsetzen: 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

Die Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend Richtlinie 2009/18/EG) muss von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Juni 2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Mit dem Gesetzentwurf wird dem Änderungsbedarf Rechnung getragen, der sich aufgrund der Verpflichtung Deutschlands zur Umsetzung dieser Richtlinie ergibt.

Darüber hinaus werden mit diesem Gesetz die bislang über die Verweisung in § 15 SUG entsprechend geltenden Vorschriften des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (§§ 5 bis 29 FlUUG) textlich und unter Berücksichtigung der inhaltlichen Besonderheiten der Seesicherheitsuntersuchung in das SUG integriert. Durch diese "Entkoppelung" vom FlUUG wird zum einen die Anwenderfreundlichkeit des SUG verbessert. Zum anderen wird verhindert, dass Rechtsakte zur Flugunfalluntersuchung auf europäischer Ebene, wie jüngst die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Abl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35)), die einen Änderungsbedarf in Bezug auf das geltende FlUUG auslösen, automatisch auch für die Seeunfalluntersuchung gelten.

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 des Grundgesetzes (Schifffahrt) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht).

Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Verwaltungsaufwand

Der Gesetzesentwurf löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Die in dem Gesetz getroffenen Regelungen betreffen Aufgaben, die bereits jetzt von der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) wahrgenommen werden. Neu hinzugekommen sind lediglich die durch die Richtlinie 2009/18/EG den Mitgliedstaaten auferlegten Meldepflichten für Seeunfälle und sonstige Vorkommnisse im Seeverkehr, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG erfasst sind, an die nach dieser Richtlinie einzurichtende europäische Datenbank "Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See" bzw. an die Europäische Kommission und das ebenfalls aufgrund der Richtlinie 2009/18/EG durchzuführende Monitoring von Sicherheitsempfehlungen, die die BSU herausgibt. Im Ergebnis dürfte damit ein nur geringfügiger Mehraufwand verbunden sein, der keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat. Etwaige gleichwohl entstehende Mehrausgaben und Mehrbedarf an Planstellen und Stellen werden im Einzelplan 12 eingespart.

Das Gesetz löst für Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand aus.

Sonstige Kosten

Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Kosten für die Wirtschaft, insbesondere die Schifffahrt, entstehen nicht. Die BSU hat bereits auf der Grundlage des geltenden SUG Sicherheitsuntersuchungen durchgeführt und - wo im Sinne der Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr erforderlich - Sicherheitsempfehlungen an die Seeverkehrswirtschaft und die Seeverkehrsindustrie ausgesprochen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Mit dem Gesetzentwurf wird - bedingt durch die Vorgaben der Richtlinie 2009/18/EG - im Rahmen des Monitorings der Sicherheitsempfehlungen in § 29 Absatz 5 SUG eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Eine genaue Bezifferung der Bürokratiekosten nach dem "Standardkosten-Modell" ist nicht möglich. In den Jahren 2002 bis 2009 waren pro Jahr durchschnittlich 17 Adressaten aus der Wirtschaft Empfänger von Sicherheitsempfehlungen. Der konkrete Zeitaufwand für einen Bericht an die BSU ist Einzelfall abhängig und dürfte auf einen Zeitraum von wenigen Minuten bis maximal 2 oder 3 Stunden geschätzt werden. Im Ergebnis ist daher von nur marginalen Bürokratiekosten für die Wirtschaft auszugehen.

Für Bürgerinnen und Bürger werden mit dem Gesetzentwurf keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für den Bereich der Verwaltung werden - bedingt durch die Richtlinie 2009/18/EG - für Seeunfälle und sonstige Vorkommnisse im Seeverkehr, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG erfasst sind, vier neue Informationspflichten eingeführt. Im Einzelnen handelt es sich um die Meldepflichten nach § 11 Absatz 3 SUG bei Verzicht auf eine Sicherheitsuntersuchung, nach § 17 Absatz 1 bei parallelen Sicherheitsuntersuchungen, nach § 28 Absatz 1 in Bezug auf die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts bzw. des Untersuchungszwischenberichts und nach § 29 Absatz 2 für Frühwarnungen, wobei die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts bereits jetzt schon einer jahrelangen Praxis der B SU entspricht.

Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte

Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Männer und Frauen werden von dem Gesetz unmittelbar betroffen, da sie beide Eigentümer, Betreiber, Schiffsführer oder Besatzungsmitglieder von Schiffen, Eigentümer und Mitarbeiter von Reedereien oder Klassifikationsgesellschaften oder Mitarbeiter von Behörden sein können. In der Realität sind Männer öfter betroffen als Frauen, da sie mehrheitlich im Bereich der See- und Binnenschifffahrt tätig sind. Gleichstellungspolitische Ziele werden durch diese faktische unterschiedliche Betroffenheit allerdings nicht tangiert. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. Das Gesetz führt dort die geschlechtergerechte Sprache ein, wo es nicht um die Funktion des Amtes als solches geht.

Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Der Gesetzesentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

Befristung

Die Möglichkeit der Befristung wurde geprüft, ist aber im Ergebnis zu verneinen. Die Regelungen dienen der Sicherheit und werden für die Aufgabenerfüllung dauerhaft benötigt. Auch die Richtlinie 2009/18/EG, die mit diesem Gesetz umgesetzt wird, sieht keine Befristung vor.

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Gemeinschaftsrecht steht den Regelungen des Gesetzes nicht entgegen. Das Gesetz selbst dient gerade der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes)

Zu Nummer 1 (Überschrift des Abschnitts 1)

Das SUG erhält eine neue Struktur, die eine Umbenennung der Überschrift des Abschnitts 1 erforderlich macht.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie 2009/18/EG und regelt den Anwendungsbereich des SUG.

In Absatz 1 wird eine Legaldefinition der Seeunfälle als "Seeunfälle und sonstige Vorkommnisse im Seeverkehr" eingeführt. Diese Legaldefinition gilt für das gesamte SUG und führt in den nachfolgenden Paragraphen dazu, dass die bislang verwendeten Begriffe "Vorkommnisse" oder "schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnisse" konsequent durch den Begriff "Seeunfälle" ersetzt werden.

Der bisherige Absatz 2 wird zugunsten des neuen § 1a (Begriffsbestimmungen) aufgehoben mit der Folge, dass der bisherige Absatz 3 neuer Absatz 2 wird.

Die Neufassung von Absatz 3 stellt in Satz 1 klar, dass Artikel 94 Absatz 7 des Seerechtsübereinkommens unberührt bleibt. Im Übrigen wird der Anwendungsbereich des SUG an den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG angeglichen. Folge hiervon ist, dass Seeunfälle mit ausschließlicher Beteiligung von nicht zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Sportbooten oder Sportfahrzeugen, die nicht über eine Besatzung verfügen und mehr als 12 Fahrgäste befördern, grundsätzlich vom Anwendungsbereich des SUG ausgeschlossen sind. Dies betrifft sowohl das in Abschnitt 4 des SUG geregelte Seeamtsverfahren, als auch das in Abschnitt 3 des SUG geregelte Untersuchungsverfahren durch die BSU. Im Fall der BSU ist dies dem Umstand geschuldet, dass sich die BSU auf das von der Richtlinie 2009/18/EG EU-weit vorgegebene Kerngeschäft einer Unfalluntersuchungsstelle für Seeunfälle konzentrieren muss. Um aber in Deutschland nicht gänzlich die Sportbootunfälle einer Untersuchung durch die BSU zu entziehen und in Anerkennung des Sicherheitsgewinns der Erkenntnisse aus den Sicherheitsuntersuchungen für die Sportschifffahrt, sieht Absatz 4 in Bezug auf die Verfahren des Abschnitts 3 eine Öffnungsklausel vor. Danach wird über die Vorgaben der Richtlinie 2009/18/EG hinaus, bei sehr schweren und ggf. schweren Seeunfällen von Sportbooten in deutschen Hoheitsgewässern und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone wie bisher eine Sicherheitsuntersuchung durch die BSU durchgeführt, wenn Erkenntnisse zu erwarten sind, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr, insbesondere durch Verbesserung geltender Vorschriften oder Einrichtungen für die Seefahrt, beitragen können, oder ein Staat mit begründetem Interesse eine Sicherheitsuntersuchung durch die BSU beantragt.

Absatz 3 Satz 3 übernimmt die bestehende Regelung des SUG für Seeunfälle mit Beteiligung eines militärischen Schiffes (bisheriger § 1 Absatz 4).

Zu Nummer 3 (§ 1a)

Die nach § 1 neu eingefügte Regelung des § 1a definiert die Begriffe "Seeunfall", "sehr schwerer Seeunfall", "schwerer Seeunfall" und "Staat mit begründetem Interesse" entsprechend den im IMO-Code für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See sowie im IMO-Rundschreiben MSC-MEPC.3/-Circ.3 vorgegeben Definitionen. Die Aufnahme weiterer Begriffsdefinitionen im SUG ist nicht erforderlich, da die in Artikel 2 der Richtlinie 2009/18/EG aufgeführter Begriffe bereits im deutschen Seerecht etabliert sind.

Zu Nummer 4 (§ 2)

Redaktionelle Folgeänderung (Anpassung der Bezugnahme aufgrund Ergänzung der Anlage).

Zu Nummer 5 (§ 3)

Redaktionelle Folgeänderung (Anpassung der Bezugnahme aufgrund Ergänzung der Anlage).

Zu Nummer 6 (§ 4)

Redaktionelle Folgeänderung (aufgrund durchgängiger Verwendung des Begriffes "Seeunfälle").

Zu Nummer 7 (§ 5)

Redaktionelle Folgeänderung in Satz 1 wie zu Nummer 6. Die Neufassung der Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2009/18/EG.

In Satz 2 ist der Zusatz "vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2785), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" nicht erforderlich und wird daher gestrichen.

Zu Nummer 8 (§ 6)

Redaktionelle Folgeänderung wie zu Nummer 6. Der Zusatz "vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung" ist nicht erforderlich und wird daher gestrichen.

Zu Nummer 9 (§ 7)

Die Richtlinie 94/57/EG ist diesbezüglich durch die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ersetzt worden. Im Übrigen redaktionelle Folgeänderung wie zu Nummer 6.

Zu Nummer 10 (§ 8)

Redaktionelle Folgeänderung wie zu Nummer 6

Zu Nummer 11 (§ 9)

Redaktionelle Folgeänderungen wie zu Nummer 6.

Zu Nummer 12 (§ 10)

Redaktionelle Folgeänderung (Anpassung der Bezugnahme aufgrund Ergänzung der Anlage).

Zu Nummer 13 (§ 11)

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 3. Die Begriffe "Direktor" und "Stellvertreter" werden hier nicht geschlechtsspezifisch, sondern in der Funktion des Amtes verwendet.

Die Neuformulierung der Absätze 2 bis 4 dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 3 der Richtlinie 2009/18/EG.

Mit Absatz 5 wird Artikel 5 Absatz 5 der genannten Richtlinie umgesetzt.

Zu Nummer 14 (§ 12)

Da die BSU seit nunmehr mehr als acht Jahren eingerichtet ist, erübrigen sich in Absatz 1 Ausführungen zur Umbenennung des Bundesoberseeamtes in Hamburg (bisheriger § 12 Absatz 1 Satz 1 SUG). Wie schon zu Nummer 13 ausgeführt, wird der Begriff "Direktor" nicht geschlechtsspezifisch, sondern in der Funktion des Amtes verwendet.

In Absatz 4 wird die Bezugnahme auf den nunmehr aufgehobenen § 15 SUG in Verbindung mit § 23 FlUUG durch die Bezugnahme auf die entsprechende Vorschrift dieses Gesetzes (§ 32) ersetzt.

Zu Nummer 15 (§ 13)

Die Änderung in Absatz 2 trägt der Neuorganisation der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Rechnung. Die Absätze 4 und 5 des bisherigen § 13 werden wegen des Sachzusammenhangs in den neu geschaffenen Unterabschnitt 3 "Zusammenarbeit mit anderen Staaten" verschoben. Der bisherige Absatz 6 wird dadurch neuer Absatz 4.

Zu Nummer 16 (Unterabschnitt 3 - Zusammenarbeit mit anderen Staaten) Aus Gründen der besseren Strukturierung wird ein eigener Unterabschnitt zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten eingerichtet.

Zu Nummer 17 (§ 14)

Redaktionelle Änderung (einheitliche Verwendung des Begriffs "begründetes Interesse").

Zu Nummer 18 (Aufhebung des bisherigen § 15)

Durch die textliche Integrierung der bislang nur über Verweise geltenden Vorschriften des FlUUG in das neue SUG wird der bisherige § 15 SUG überflüssig und daher aufgehoben.

Zu Nummer 19 (§ 16)

Die Federführung für eine Sicherheitsuntersuchung und die Teilnahme daran werden in zwei verschiedenen Vorschriften (§ 16: Federführung, § 17: Teilnahme) geregelt. Die Überschrift wird entsprechend angepasst.

Absatz 1 enthält die Regelungen der bisherigen Absätze 1 und 3 unter Anpassung der Bezugnahme in Nummer 2.

Die Änderung in Absatz 2 ist rein redaktioneller Art.

Mit der Neufassung des Absatzes 3 wird Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/18/EG umgesetzt.

Die Änderung in Absatz 4 Satz 1 ist rein redaktioneller Art. Die Anfügung von Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2009/18/EG.

Mit der Einfügung von Absatz 5 wird Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG umgesetzt.

Zu Nummer 20 (§§ 17 und 18)

Die bisherigen §§ 17 und 18 werden durch neue Vorschriften ersetzt.

§ 17 regelt die Teilnahme der BSU an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten. Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG und erfasst den Fall einer Sicherheitsuntersuchung durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder unter Federführung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Absatz 2 erfasst den Fall einer Teilnahme der BSU an einer Sicherheitsuntersuchung unter Leitung oder Federführung eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und setzt Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2009/18/EG um.

§ 18 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen von § 15 Absatz 1 SUG i.V.m. § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 FlUUG; lediglich der Begriff "Untersuchungsfachkräfte" in Absatz 2 Nummer 2 wurde durch den Begriff "Fachkräfte" ersetzt. Mit diesen Regelungen wird gleichzeitig Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2009/18/EG Rechnung getragen.

Absatz 2 Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie.

Zu Nummer 21 (Aufhebung des bisherigen § 19 SUG)

Die Aufhebung des bisherigen § 19 ist Folge der geänderten Strukturierung des SUG und der durch die Richtlinie 2009/18/EG vorgegebenen Inhalte. Inhalte des bisherigen § 19 befinden sich jetzt in § 34.

Zu Nummer 22 (Einfügung der Unterabschnitte 4 bis 7, §§ 19 bis 38)

Die Einfügung der vier neuen Unterabschnitte in Abschnitt 3 ist Folge der inhaltlichen Integrierung der Regelungen des FlUUG, auf die bislang über § 15 SUG verwiesen wurde.

Die in den neuen Unterabschnitten enthaltenen Regelungen übernehmen gleichzeitig die Vorgaben der Richtlinie 2009/18/EG.

Im Einzelnen:

Unterabschnitt 4 mit den §§ 19 bis 26 enthält die Vorschriften über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung.

§ 19 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 8 FlUUG und regelt das Verhältnis der Sicherheitsuntersuchung der BSU gegenüber anderen fachlichtechnischen Untersuchungen bzw. den Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden.

§ 20 entspricht in den Absätzen 1 und 2 inhaltlich dem bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 9 FlUUG und regelt das Untersuchungsverfahren, wobei Absatz 2 den Inhalt von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG übernimmt. Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 4 der genannten Richtlinie, Absatz 4 von Artikel 18.

§ 21 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 10 FlUUG und betrifft die Einleitung des Untersuchungsverfahrens. Wie in § 11 wurde in Absatz 1 ausdrücklich geregelt, dass im Falle der Verhinderung des Direktors der BSU sein Stellvertreter entscheidungsbefugt ist. Der Begriff des "Untersuchungsführers" wird hier und in den nachfolgenden Paragraphen in seiner Funktion und nicht geschlechterspezifisch verwendet.

§ 22 regelt die Untersuchungsbefugnisse der BSU. Die Absätze 1 bis 3 entsprechen inhaltlich im wesentlichen dem bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 11 FlUUG. Die Aufzählung in Absatz 1 berücksichtigt den bisherigen § 15 Absatz 4 SUG sowie die aufgrund von Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a bis i der Richtlinie 2009/18/EG erforderlichen Textanpassungen. Die Nummern 1 und 2 dienen der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie. Bei den in Nummer 1 aufgeführten Befugnissen handelt es sich lediglich um Betretensrechte von "Betriebs- und Geschäftsräumen" zu Kontrollzwecken, die dem Schutzbereich des Artikels 13 GG nicht unterfallen. Die in Nummer 2 aufgeführten Befugnissen stellen zwar Eingriffe in den Schutzbereich des Artikels 13 GG dar, sie sind aber erforderlich, um eine Vernichtung von Beweismitteln zur Aufklärung des Seeunfalls zu verhindern. Sie dienen also zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und sind daher nach Artikel 13 Absatz 7 GG zulässig. Eine Befugnis zur Durchsuchung ist damit aber nicht gegeben. Nummer 3 dient der Umsetzung von Buchstabe b, ergänzt um den Begriff der "Ladung", Nummer 4 der Umsetzung von Buchstabe c, Nummer 5 von Buchstabe d, Nummer 7 von Buchstabe e, Nummer 8 von Buchstabe f, Nummer 9 von Buchstabe h und Nummer 10 von Buchstabe

i. Die Umsetzung des hier fehlenden Buchstabens g der Richtlinie erfolgt durch § 26 Absatz 1 Nummer 2, letzter Halbsatz. Nummer 6 wurde eingefügt, da die BSU in der Vergangenheit Schwierigkeiten hatte, Vervielfältigungen von an Bord befindlichen oder im Zusammenhang mit dem Seeunfall stehenden Unterlagen anzufertigen (s. Untersuchungsbericht 286/2010) und dadurch eine Aufklärung der Ursachen des Seeunfalls erheblich erschwert wurde.

Absatz 4 enthält die Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung die Pflichten der am Betrieb der Schiffe beteiligten Personen zur Unterstützung der und Mitwirkung an den Sicherheitsuntersuchungen, insbesondere zur Beweissicherung von Daten, Aufzeichnungen und Geräten im Zusammenhang mit einem Seeunfall, zu regeln. Diese Pflichten, die sich aus Artikel 13 der Richtlinie 2009/18/EG ergeben, sollen durch Ergänzung der Verordnung zur Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Ergänzung der SeeFSichV (es soll eine neuer § 7a mit Verhaltenspflichten zur Beweissicherung eingeführt werden) kann nicht auf die im Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) geregelten Verordnungsermächtigungen gestützt werden, da sie weder der Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 SeeAufgG) dient, noch die Vorschrift Meldungen (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 SeeAufgG) konkretisiert und andere Ermächtigungen aus dem SeeAufgG per se nicht in Betracht kommen. Es bedarf daher einer neuen Ermächtigung, die im SUG verankert wird.

Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Untersuchungsverfahren zügig abgeschlossen werden sollen und sich nicht durch Widersprüche oder Anfechtungsklagen gegen Anordnungen verzögern.

Da die Praxis gezeigt hat, dass eine 1:1-Übertragung der Regelungen des § 12 FlUUG im Seeverkehr nicht praktikabel ist (so kann etwa eine Unfallstelle auf See nicht wirksam gegen den Zugang Dritter abgesperrt werden), wurde § 23 auf die Bedürfnisse einer Untersuchungsstelle für Seeunfälle zugeschnitten.

§ 24, der den Teilnehmerkreis einer von der BSU eingeleiteten Sicherheitsuntersuchung regelt, übernimmt unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Sicherheitsuntersuchung für Seeunfälle die Inhalte des bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 14 FlUUG.

§ 25 hat die Frage der Besorgnis der Befangenheit einer an der Sicherheitsuntersuchung beteiligten Person zum Inhalt und entspricht der Regelung des bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 15 FlUUG. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung trifft in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die BSU die erforderlichen Anordnungen, falls die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der BSU oder seinen Vertreter betrifft.

§ 26 enthält die Nachweismittel, derer sich der Untersuchungsführer und die Untersuchungsfachkräfte im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung bedienen. Die Vorschrift übernimmt die Regelung des bisherigen § 15 SUG i.V.m. 16 FlUUG. Die Ergänzung in Absatz 1 Nummer 2, dass Zeugen auch unter Ausschluss von Personen, deren Interessen als für die Sicherheitsuntersuchung hinderlich gelten, befragt werden können, dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g der Richtlinie 2009/18/EG. Absatz 4 berücksichtigt, dass das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen inzwischen durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt worden ist.

Unterabschnitt 5 mit den §§ 27 bis 31 umfasst die Vorschriften über die Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe.

Dis bisherigen Regelungsinhalte der §§ 17 und 18 FlUUG wurden in eine neue Struktur übernommen, je nachdem, ob es sich um Inhalte zum Bericht und seiner Erstellung oder um solche zur Bekanntgabe handelt.

§ 27 enthält ausschließlich Regelungen zum Untersuchungsbericht und seiner Erstellung. Absatz 1 enthält die Verpflichtung der BSU, zu jeder Sicherheitsuntersuchung einen Bericht in einer der Art und Schwere des Seeunfalls angemessenen Form zu verfassen (bisher in § 18 Absatz 1 FlUUG geregelt).

Absatz 2 regelt die Inhalte dieses Berichts (bisher § 18 Absatz 2 FlUUG) und verweist in Bezug auf Seeunfälle, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fallen, auf Format und Inhalt des Anhangs I der genannten Richtlinie.

Absatz 3 beinhaltet chronologisch das Verfahren bei Erstellung des Berichts, das heißt zunächst Erstellung eines Berichtsentwurfs (Satz 1), anschließend Anhörung der im Einzelnen aufgeführten Personen und Behörden zum Berichtsentwurf (Satz 2), und berücksichtigt die Inhalte von § 17 FlUUG. Ergänzungen zur Fassung des § 17 FlUUG wurden insoweit vorgenommen, als die Bewältigung von Sicherheitsuntersuchungen durch die BSU in der Vergangenheit aufgezeigt hat, dass auch den in § 7 genannten Klassifikationsgesellschaften Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden muss. Im Falle von Seeunfällen mit tödlichem Ausgang sind nach Satz 3 auch Ehegatten bzw. Lebenspartner, volljährige Abkömmlinge und die Eltern der Toten anhörungsberechtigt. Da es bei Unfällen auf hoher See nicht unwahrscheinlich ist, dass Personen verschollen bleiben, wurde dieser Fall in Satz 3 erfasst. Absatz 4 schließt chronologisch an Absatz 3 an und regelt die Verfahrensweise in Bezug auf von den Anhörungsberechtigten fristgerecht eingegangene Stellungnahmen. Der Absatz übernimmt den Inhalt von § 17 Absatz 2 FlUUG, wobei die bisherige Frist von 60 Tagen aufgrund der Vorgaben von Kapitel 13 Absatz 13.4 der Entschließung MSC.255(84) - Beschlussfassung über den Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung - auf 30 Tage verkürzt wurde.

Absatz 5 übernimmt die Inhalte von § 18 Absätze 4 und 5 des FlUUG und trägt Artikel 14 Absatz 1, 2. Unterabsatz der Richtlinie 2009/18/EG Rechnung. Der Wortlaut wurde an die nunmehr im SUG einheitlich verwendeten Begriffe angepasst. Da ein summarischer Untersuchungsbericht lediglich Auskunft über die an dem Seeunfall beteiligten Schiffe und den Unfallhergang gibt, ist es in diesem speziellen Fall nicht erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 28 regelt die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts und des Untersuchungszwischenberichts. Die Vorschrift übernimmt Inhalte des bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 18 Absatz 3 FlUUG unter Berücksichtigung der Vorgaben von Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/18/EG.

§ 29 regelt das Verfahren der Herausgabe von Sicherheitsempfehlungen, das bislang in § 15 SUG i.V.m. § 19 FlUUG enthalten war. Absatz 2 wurde im Hinblick auf Artikel 16 der Richtlinie 2009/18/EG neu gefasst. Das mit der Richtlinie 2009/18/EG in Artikel 15 Absatz 1 eingeführte Monitoring (angemessene Weiterverfolgung der Umsetzung der herausgegebenen Sicherheitsempfehlungen durch die Adressaten) wird durch Absatz 5 umgesetzt.

§ 30 enthält Regelungen zu ausländischen Untersuchungsberichten und übernimmt inhaltlich den bisherigen § 15 SUG i.V.m. 20 FlUUG.

§ 31 betrifft die Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens innerhalb von 10 Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichts und übernimmt inhaltlich den bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 22 FlUUG.

Unterabschnitt 6 mit seinem § 32 regelt Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren von Untersuchungskammern. Die Vorschrift übernimmt inhaltlich den bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 23 FlUUG.

Unterabschnitt 7 mit den §§ 33 bis 38 enthält allgemeine Regelungen in Bezug auf Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, Vertraulichkeit, Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Aufbewahrungs- und Löschungsfristen, die Arbeit der BSU zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr sowie die Beteiligung der BSU am Such- und Rettungsdienst.

§ 33 übernimmt inhaltlich die Regelung des bisherigen § 15 SUG i.V.m. 25 FlUUG, im Wortlaut angepasst an die Bedürfnisse von Seesicherheitsuntersuchungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

§ 34 regelt den für die Sicherheitsuntersuchung äußerst wichtigen Grundsatz der Vertraulichkeit der im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung von der BSU erfassten oder niedergeschriebenen Zeugenaussagen oder sonstigen Erklärungen und sensibler und privater Daten, die die Identität von Personen preisgeben, die zu den Geschehnissen des Seeunfalls ausgesagt haben oder von dem Seeunfall betroffen sind. Hintergrund dieser Regelung ist, dass oberstes Ziel der Sicherheitsuntersuchung die lückenlose Aufklärung des Seeunfalls und die Verhinderung zukünftiger ähnlich gelagerter Seeunfälle ist. Müssten Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung durch ihre Aussagen oder Erklärungen zur Aufklärung des Seeunfalls beitragen, über die eng gefassten Fälle des § 35 hinaus mit einer Weitergabe ihrer Daten oder Erklärungen rechnen, würde das ihre Bereitschaft zur Aussage beeinträchtigen und damit die Untersuchung des Seeunfalls durch die BSU behindern.

§ 35 übernimmt inhaltlich die Regelung des bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 26 FlUUG, im Wortlaut angepasst an das Verfahren bei Seesicherheitsuntersuchungen und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 36 entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 27 FlUUG.

§ 37 entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 28 FlUUG mit kleinen, zumeist redaktionellen Änderungen. Die Ergänzung in Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2009/18/EG.

§ 38 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 15 SUG i.V.m. § 29 FlUUG mit geringfügigen textlichen Änderungen.

Zu Nummer 23 (Neue §§ 39 bis 55)

Die textliche Integrierung der bislang nur über Verweise geltenden Vorschriften des FlUUG in das neue SUG hat zur Folge, dass sich die Nummerierung der Paragraphen in den Abschnitt en 4 ff. des SUG ändert. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die §§ 39 bis 55.

Zu Nummer 24 (§ 39)

Redaktionelle Folgeänderung wie zu Nummer 6.

Zu Nummer 25 (§ 40)

Redaktionelle Folgeänderung (Anpassung der Bezugnahme aufgrund Ergänzung der Anlage).

Zu Nummer 26 (§ 41)

Redaktionelle Folgeänderung wie zu Nummer 25.

Zu Nummer 27 (§ 42)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neunummerierung.

Zu Nummer 28 (§ 44)

Redaktionelle Folgeänderung wie zu Nummer 27.

Zu Nummer 29 (§ 46)

Redaktionelle Folgeänderung wie zu Nummer 27.

Zu Nummer 30 (§ 48)

Redaktionelle Folgeänderung wie zu Nummer 27.

Zu Nummer 31 (§ 49)

Redaktionelle Folgeänderung wie zu Nummer 27.

Zu Nummer 32 (§ 50)

Redaktionelle Folgeänderung wie zu Nummer 27.

Zu Nummer 33 (§ 51)

Redaktionelle Folgeänderung wie zu Nummer 27.

Zu Nummer 34 (§ 53)

Die neu gefasste Nummer 1 in Absatz 1 klassifiziert die Fälle in denen einer Rechtsverordnung, die nach dem - neu geschaffenen - § 22 Absatz 4 SUG erlassen wurde bzw. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider gehandelt wurde, als Ordnungswidrigkeit. Die neu gefasste Nummer 1a entspricht inhaltlich der bisherigen Nummer 1 (des bisherigen § 34) in einer redaktionellen Anpassung. Die Änderungen in den Nummern 2 bis 6 sind redaktionelle Folgeänderungen.

Die Neufassung des Absatzes 2 berücksichtigt in Nummer 1 den neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand in Absatz 1 Nummer 1 und dient der Umsetzung von Artikel 22 der Richtlinie 2009/18/EG, wobei der Bußgeldrahmen auf bis zu fünfundzwanzigtausend Euro festgesetzt wurde. Nummer 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2.

Zu Nummer 35 (Einfügung der §§ 56 und 57)

Mit § 56 wird eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geschaffen, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zum SUG in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich in Kraft getretenen Seefahrtsbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen zu ändern. Eine derartige

Rechtsetzungsermächtigung existiert bereits im Schiffssicherheitsgesetz ( § 15 SchSG). Diese hat sich angesichts der Menge von Entschließungen und Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und deren Änderungen sowie von Verordnungen und Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates in der Vergangenheit bewährt, um die insbesondere auf EU-Ebene mitunter sehr kurzen Umsetzungsfristen einzuhalten und die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden.

§ 57 enthält eine Übergangsregelung für Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des neuen SUG eingeleitet worden sind.

Zu Nummer 36 (Anlage zum Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz)

Die Anlage wird aufgrund verschiedener Ergänzungen neu gefasst.

Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes) Enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und ist durch die Neunummerierung zahlreicher Vorschriften, die aus der textlichen Integrierung von Regelungen des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes unter gleichzeitiger Streichung des § 15 SUG resultiert, dringend geboten.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1505:
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Das Ressort hat die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt. Danach dürften sich die Bürokratiekosten erhöhen. Der Regelungsentwurf hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger. Für die Verwaltung werden vier neue Inforationspflichten eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter