Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.05.06

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774; 2004, S. 312), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch ... (BGBl. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Anlage (Zu Artikel 1 Nr. 1)

Inhaltsübersicht

Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
§ 3 Bearbeitungen
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
§ 5 Amtliche Werke
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
Abschnitt 3 Der Urheber
§ 7 Urheber
§ 8 Miturheber
§ 9 Urheber verbundener Werke
§ 10 Vermutung der Urheberschaft
Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 11 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
§ 14 Entstellung des Werkes
Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
§ 16 Vervielfältigungsrecht
§ 17 Verbreitungsrecht
§ 18 Ausstellungsrecht
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 Senderecht
§ 20a Europäische Satellitensendung
§ 20b Kabelweitersendung
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
§ 24 Freie Benutzung
Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
§ 26 Folgerecht
§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
§ 32 Angemessene Vergütung
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 32b Zwingende Anwendung
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
§ 36a Schlichtungsstelle
§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
§ 39 Änderungen des Werkes
§ 40 Verträge über künftige Werke
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 45a Behinderte Menschen
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 Zitate
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
§ 54 Vergütungspflicht
§ 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
§ 60 Bildnisse
§ 61 (weggefallen)
§ 62 Änderungsverbot
§ 63 Quellenangabe
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
§ 65 Miturheber, Filmwerke
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
§ 67 Lieferungswerke
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Berechnung der Fristen
Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
§ 69e Dekompilierung
§ 69f Rechtsverletzungen
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1 Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
§ 71 Nachgelassene Werke
Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
§ 78 Öffentliche Wiedergabe
§ 79 Nutzungsrechte
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
§ 81 Schutz des Veranstalters
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
§ 84 (weggefallen)
Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85 Verwertungsrechte
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Abschnitt 5 Schutz des Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d Dauer der Rechte
§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1 Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
§ 89 Rechte am Filmwerk
§ 90 Einschränkung der Rechte
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Ausübende Künstler
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
§ 94 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2 Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
§ 95d Kennzeichnungspflichten
§ 96 Verwertungsverbot
Abschnitt 2 Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1 Bürgerlichrechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen
§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 101 Ausnahmen
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
§ 102 Verjährung
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
§ 104 Rechtsweg
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
§ 109 Strafantrag
§ 110 Einziehung
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 111a Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111b Maßnahmen der Zollbehörden
Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
§ 114 Originale von Werken
Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
§ 116 Originale von Werken
§ 117 Testamentsvollstrecker
Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1 Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
§ 122 Staatenlose
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
§ 128 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
§ 130 Übersetzungen
§ 131 Vertonte Sprachwerke
§ 132 Verträge
§ 133 (weggefallen)
§ 134 Urheber
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
§ 137 Übertragung von Rechten
§ 137a Lichtbildwerke
§ 137b Bestimmte Ausgaben
§ 137c Ausübende Künstler
§ 137d Computerprogramme
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 092/100/EWG
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 093/98/EWG
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 093/83/EWG
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
§ 139 Änderung der Strafprozeßordnung
§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
§ 141 Aufgehobene Vorschriften
§ 142 (weggefallen)
§ 143 Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft begonnene Anpassung des deutschen Urheberrechts an die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie fortzuführen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, dem sog. "Zweiten Korb", werden daher die Fragen geregelt, die angesichts der knappen Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 (ABl. Nr. L 167 S. 10; im Folgenden: Richtlinie) in der vorausgegangenen Urheberrechtsnovelle offen bleiben mussten.

Der Entwurf wurde in intensiven Beratungen mit den beteiligten Kreisen vorbereitet. Das Bundesministerium der Justiz hat die beteiligten Kreise zunächst im August 2003 um schriftliche Stellungnahme zu den Kernfragen der Urheberrechtsnovelle gebeten. Am 16. September 2003 hat das Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht in München ein Symposion zu dem Thema "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - Auftakt zum zweiten Korb" veranstaltet.

Die Bundesministerin der Justiz hat danach zu allen Themenkomplexen eine Arbeitsgruppe mit insgesamt elf themenspezifischen Unterarbeitsgruppen eingerichtet. In diesen Arbeitsgruppen haben Vertreter der Verbände von Urhebern, Verbrauchern, Verwertern und der Geräteindustrie sowie Repräsentanten der Verwertungsgesellschaften, der Wissenschaft und der Länder mitgewirkt. Damit konnte Wissen gebündelt, eine sachkundige Diskussion mit allen Beteiligten geführt und nach Kompromissmöglichkeiten gesucht werden. Die Ergebnisse der verschiedenen Arbeitsgruppen sind in einem Bericht zusammengefasst, der auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.bund.de) verfügbar ist.

Wo immer es möglich war, in den Arbeitsgruppen Einvernehmen zu erzielen, hat der Entwurf die Ergebnisse übernommen. Soweit kein Konsens erreicht werden konnte, bemüht sich der Entwurf um einen fairen Kompromiss zwischen dem geistigen Eigentum und der Wissensgesellschaft, zwischen den Interessen der Urheber und ausübenden Künstler, der Verwerter, der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Allgemeinheit. Der Entwurf bestätigt die Bedeutung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft.

Grundlegende Änderungen erfahren insbesondere die Regelungen zur urheberrechtlichen Vergütung für erlaubnisfrei zulässige private Kopien. Die Bundesregierung hat bereits mit dem Zweiten Bericht über die Entwicklung der urheberrechtlichen Vergütung gemäß §§ 54 ff.

Urheberrechtsgesetz (2. Vergütungsbericht, BT-Drs. 014/3972) auf den Regelungsbedarf in diesem Bereich hingewiesen. Das System der pauschalen Abgeltung der Privatkopie über Geräte und Speichermedien wird mit Blick auf neue Vervielfältigungstechniken flexibler gestaltet.

Dabei wird den betroffenen Verwertungsgesellschaften und den Herstellern von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien die Bemessung der Vergütungssätze innerhalb gesetzlich definierter Rahmenbedingungen übertragen. Zudem wird die verstärkte Nutzung der individuellen Lizenzierung von Werken im digitalen Bereich mit der pauschalen Vergütung in Einklang gebracht. Das Verfahren zur Schlichtung und gerichtlichen Prüfung von Streitfällen über die Vergütung für Geräte und Speichermedien wird mit dem Ziel rascher Klärung und effektiveren Rechtsschutzes deutlich gestrafft.

Die rasante technische Entwicklung der letzten Jahre und das daraus resultierende Aufkommen neuer Nutzungsarten hat auch eine Neugestaltung der Regelungen zu unbekannten Nutzungsarten erforderlich gemacht. Urheber sollen künftig auch Rechte für unbekannte Nutzungsarten übertragen können. Bislang ist ihnen das aus Gründen des Urheberschutzes versagt. Damit der Urheber aber dem Verwerter als dem stärkeren Vertragspartner nicht schutzlos ausgeliefert ist, erhält er neben dem obligatorischen Vergütungsanspruch auch ein Widerrufsrecht.

Weitere Anpassungen an moderne Nutzungsformen und Technologien sind im Bereich der Schranken notwendig. Diese betreffen die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven sowie den Kopienversand auf Bestellung durch öffentliche Bibliotheken. Kleinere Ergänzungen erfährt § 53 des Urheberrechtsgesetzes.

Auf eine Durchsetzung der Privatkopie gegen technische Schutzmaßnahmen wird verzichtet.

Den Interessen der Verbraucher trägt der Entwurf aber in mehrfacher Hinsicht Rechnung:

Die digitale Privatkopie bleibt im Wesentlichen im bisherigen Umfang zulässig. Die Höhe der Pauschalvergütung für Gerät und Speichermedien wird durch gesetzliche Maßgaben begrenzt.

Neuregelungen für die Nutzung durch Bibliotheken werden dem Verbraucher zugute kommen. Auch die Neuregelung zu Verträgen über unbekannte Nutzungsarten liegt im Interesse der Verbraucher.

II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

1. Vergütungssystem

Die Regelungen zur Urhebervergütung für private Vervielfältigungen (Vergütungspflicht für Hersteller von Vervielfältigungsgeräten und bespielbaren Bild- und Tonträgern; §§ 54 ff. des Urheberrechtsgesetzes (- UrhG -) bestehen seit 1985 nahezu unverändert. Danach muss der Urheber aufgrund der sog. Schrankenregelungen des Urheberrechts die Vervielfältigung seiner Werke zu privaten und sonstigen eigenen Zwecken auch ohne seine Zustimmung dulden. Als Ausgleich erhält er eine pauschale Vergütung, die auf Vervielfältigungsgeräte und Trägermedien erhoben wird. Die tatsächlichen Verhältnisse, aufgrund derer diese Regelungen seinerzeit geschaffen wurden, haben sich allerdings im Laufe der Jahre wesentlich geändert.

Die Entwicklung neuer Geräte und Speichermedien, die zur Vervielfältigung genutzt werden, schreitet immer rasanter voran und hat Art und Umfang der privaten Nutzung nachhaltig geprägt.

Infolgedessen hat sich die Kopiertätigkeit zunehmend vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert. So hat etwa die Ausstattung privater Haushalte mit Personalcomputern (PC) von 1993 bis 2003 von 21,2% auf 61,4% zugenommen. Die neuen Kommunikationstechnologien eröffnen aber auch immer breiteren Bevölkerungsschichten neue Quellen für Vervielfältigungen. So besaßen 1998 lediglich 8% der Haushalte einen Zugang zum Internet, während es im Jahre 2003 bereits 46% waren. Das Regelungskonzept des bisherigen Vergütungssystems hat sich gegenüber dieser dynamischen Entwicklung und Ausbreitung der Technik als zu statisch erwiesen, als dass es hierauf zeitnah und flexibel hätte reagieren können. Nicht zuletzt deshalb hat in der Praxis die Markteinführung jedes neuen Gerätetyps (etwa Scanner, Brenner, Drucker, PC etc.) zu langwierigen Streitigkeiten über die Frage der Vergütungspflicht dem Grunde und der Höhe nach geführt.

Zugleich sind die Rechtsinhaber durch den Einsatz technischer Maßnahmen zunehmend in der Lage, die Vervielfältigung ihrer Inhalte im digitalen Bereich zu verhindern und zu beschränken (digital rights management, DRM). Bereits heute sehen sich Erwerber von Werkstücken häufig damit konfrontiert, dass die Herstellung einer gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässigen aber gemäß §§ 54, 54a UrhG vergütungspflichtigen digitalen Privatkopie durch technischen Kopierschutz ausgeschlossen wird. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Einsatz von DRM in Zukunft deutlich zunehmen wird. DRM-Systeme haben darüber hinaus den Weg zu einer Werkverwertung auf einer payper-use-Basis geebnet, bei der der Nutzer kein Werkstück zur dauerhaften Speicherung erhält, sondern für den jeweiligen Werkgenuss bezahlt. Wenn der Rechtsinhaber sein ausschließliches Vervielfältigungsrecht aber im privaten Bereich durchsetzen und private Vervielfältigungen ggf. selbst gegen Entgelt gestatten kann stellt sich die Frage, ob die Beibehaltung des pauschalen Vergütungssystems gerechtfertigt ist und wenn dies zu bejahen ist, wie die pauschale Vergütung für urheberrechtlich zulässige Schrankennutzungen, insbesondere für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§§ 53 bis 54h UrhG), wegen der Möglichkeit individueller Abrechnung zu modifizieren ist.

DRM-Systeme und Pauschalvergütung Das System der pauschalen Vergütung für private Vervielfältigungen war daher grundlegend zu überdenken. In diesem Zusammenhang wurde teilweise gefordert, die Vergütung über die Geräte- und Leerträgerpauschale bereits jetzt vollständig entfallen zu lassen, weil dem Urheber wirksame technische Maßnahmen zur Verfügung stünden, die die Individuallizenzierung ermöglichten. Dieser Forderung ist aus mehreren Gründen nicht nachzukommen.

Zunächst ist davon auszugehen, dass es viele Jahre dauern wird, bis sämtliche geschützten Werke und Leistungen in kopiergeschützter Form verwertet werden und damit die Rechtfertigung für das Pauschalvergütungssystem insgesamt entfallen sein wird. Ob ein solcher Zustand allerdings jemals erreicht wird, erscheint fraglich. Es wird auch künftig Urheber und Rechtsinhaber geben, die ihre Werke ohne Einsatz von technischen Maßnahmen in Verkehr bringen wollen. So hat etwa - um nur ein Beispiel zu nennen - Universal Music erst jüngst den Kopierschutz bei allen CDs seiner deutschen Künstler wieder abgeschafft. Selbst wenn künftig sämtliche Werke ausschließlich im Rahmen von DRM-Systemen verwertet würden - wovon nicht ausgegangen werden kann -, werden noch viele Jahre lang Werkstücke mit geschützten Inhalten im Umlauf sein, die nicht mit Kopierschutz ausgestattet sind, und bei denen daher die Möglichkeit der Schrankennutzung gegeben ist. Für diese Werke bleibt die pauschale Vergütung weiterhin geboten, da eine vergütungsfrei zulässige Privatkopie als Eingriff in das Eigentumsrecht des Urhebers verfassungswidrig wäre.

Ein sofortiger Ausstieg aus dem pauschalen Vergütungssystem wäre nur zu rechtfertigen, wenn die Privatkopie verboten würde. Das schlägt der Entwurf jedoch nicht vor. Ein mittelfristiger Ausstieg aus dem pauschalen Vergütungssystem wäre zu erwägen, wenn Urheber und Rechtsinhaber gesetzlich verpflichtet würden, DRM-Systeme einzusetzen. Dies ist gleichfalls nicht vorgesehen. Von Urhebern und Rechtsinhabern wird nämlich mit guten Gründen gefordert, dass ihnen die Wahl zwischen einer DRM-basierten individuellen Lizenzierung und der pauschalen Vergütung gelassen werden sollte. Die Entscheidung, den Einsatz von DRM-Systemen nicht zwingend gesetzlich vorzuschreiben, trägt ferner auch und gerade den Interessen der Verbraucher Rechnung. Die Verbraucherverbände haben wiederholt und mit Nachdruck auf die Gefahr des "gläsernen Nutzers" hingewiesen, die bei einem umfassenden Einsatz des digitalen Rechtemanagements droht, können doch mit Hilfe dieser Technologie umfassende Nutzerprofile erstellt und das Verhalten einzelner Verbraucher in den verschiedenen Lebensbereichen erfasst werden. Auch die Bundesregierung hat hierauf bereits in ihrem Bericht zu den Fragen des Rechtsausschusses auf der Grundlage des Antrags der FDP-Fraktion "Die Zukunft gehört der Individuallizenz - Vergütungsregelungen für private Vervielfältigungen im digitalen Umfeld" (BT-Drs. 014/5577) hingewiesen. Es sollen daher Rahmenbedingungen geschaffen werden, die ein Nebeneinander des pauschalen Vergütungssystems und eine individuelle Lizenzierung ermöglichen. Vorzuziehen ist also eine Öffnung des pauschalen Vergütungssystems, mit der auf eine sich ggf. ausbreitenden individuelle Lizenzierung wie in einem System kommunizierender Röhren reagiert werden kann.

Soweit Urheber zur Verwertung ihrer Werke ein digitales Rechtemanagement einsetzen, ist dies aus urheberrechtlicher Sicht zu begrüßen, da so eine konkrete, nutzungsgerechte Abrechnung ermöglicht wird, die auch im Verbraucherinteresse liegt. Allerdings eröffnet der Einsatz von DRM die Möglichkeit, den jeweiligen Nutzer zu identifizieren und ggf. elektronisch die Seh- und Hörgewohnheiten eines Nutzers zu ermitteln. Dies birgt die Gefahr des Missbrauchs in sich. Das Prinzip der Datensparsamkeit ( § 3a Bundesdatenschutzgesetz) verlangt schon jetzt grundsätzlich den Einsatz von Technologien, bei deren Verwendung möglichst wenig personenbezogene Daten anfallen. Im Online-Bereich gelten das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die spezifischen Anforderungen des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG). Personenbezogene Daten dürfen danach nur aufgrund eines gesetzlichen Erlaubnistatbestandes oder aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers und auch nur im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung verarbeitet werden. Der Nutzer ist vor der Verarbeitung seiner Daten insbesondere über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung zu unterrichten. Es gelten die Grundsätze der Datenvermeidung, der Datensparsamkeit und des Systemdatenschutzes, d.h. der Schutz der personenbezogenen Daten ist bereits bei der Ausgestaltung der technischen Systeme zu gewährleisten. Die Einhaltung dieser Bestimmungen, die bußgeldbewehrt sind, wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Das Datenschutzrecht wird mit Blick auf die technologische Entwicklung und die Erfahrungen der Aufsichtsbehörden laufend fortentwickelt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Verbreitung von DRM-Systemen und die damit einhergehenden Erfahrungen zukünftig im Datenschutzrecht zu berücksichtigen sein werden.

Die Neuregelung der Pauschalvergütung Der Gesetzentwurf will für die Zukunft eine flexible Anpassung der Vergütung an den Stand der Technik gewährleisten und bei Streitigkeiten über die Vergütung durch ein straffes Verfahren schnell Rechtsklarheit schaffen.

Bisher wird die Pauschalvergütung für Geräte erhoben, die zum Kopieren bestimmt sind.

Das hat bei neuen Geräten in der Regel zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten über die Frage geführt ob eine Vergütung geschuldet wird. Diese lange Rechtsunsicherheit schadet den Urhebern, weil sie über Jahre keine Vergütung erhalten. Auch die Gerätehersteller sind mit dieser Rechtsunsicherheit unzufrieden, weil sie gewinnmindernde Rückstellungen bilden müssen. Deshalb schlägt der Entwurf vor, künftig die Vergütungspflicht allein an die tatsächliche nennenswerte Nutzung der Gerätetypen zum Kopieren urheberrechtlich geschützter Inhalte anzuknüpfen. Dabei kommt es nicht auf die jeweilige Nutzung der einzelnen Geräte oder Speichermedien an, sondern darauf, ob diese typischer Weise zu entsprechenden Vervielfältigungen benutzt werden. Damit erledigen sich die Streitigkeiten über die Bestimmung der Geräte zum Kopieren geschützter Werke und Leistungen. Eine Ausdehnung der Vergütungspflicht auf Geräte und Speichermedien, die nicht oder nur geringfügig für nach § 53 UrhG zulässige Kopien benutzt werden, ist damit weder beabsichtigt noch wird sie durch die Neuregelung ermöglicht. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz des geltenden Rechts, nach dem nur Geräte und Leerträger, die tatsächlich in nennenswertem Umfang für private Vervielfältigungen geschützter Werke und Leistungen benutzt werden, vergütungspflichtig sind.

Dieser Ansatz dient nicht nur der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, er ist auch gerecht, weil es für die generelle Vergütungswürdigkeit keinen Unterschied machen kann, ob ein Gerät zu 70 % oder nur zu 30 % zum Kopieren genutzt wird. Ein geringer Anteil der Kopiertätigkeit muss sich aber bei der Bemessung der Höhe der Vergütung für den betroffenen Gerätetyp deutlich mindernd niederschlagen. Deshalb bestimmt der Entwurf für die Bemessung der Höhe der Vergütung, dass der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Gerätetyps zum Kopieren geschützter Inhalte maßgeblich ist. Ein Gerät, das nur zu einem geringen Anteil zum Kopieren genutzt wird, soll auch nur mit einem sehr geringen Betrag belastet werden. Zudem wird vorgegeben, dass bei Gerätekombinationen oder Geräten mit mehreren Komponenten nur solche Vergütungen erhoben werden dürfen, die insgesamt zu einer angemessenen Vergütung für die Urheber führen.

Eine deutliche Begrenzung der Vergütungsbeträge je Gerätetyp wird auch dadurch erzielt, dass der Entwurf ein angemessenes wirtschaftliches Verhältnis der Vergütung zum Preisniveau des Geräts vorschreibt. Die Vergütung darf den Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen. All diese gesetzlichen Vorgaben werden in der Praxis dazu führen, dass die Belastungen pro Gerätetyp angemessen begrenzt werden und zum Teil unter denen liegen werden, die im Augenblick in Rede stehen.

Diese neuen materiellen Regelungen ergänzt der Entwurf durch neue Wege, auf denen die Beteiligten die Vergütung in weitgehender Selbstregulierung rasch bestimmen oder bestimmen lassen können. Auf der ersten Stufe sind die Tarife durch die Verwertungsgesellschaften aufzustellen. Auf der zweiten Stufe ist ein zeitlich gestrafftes Schiedsstellenverfahren vorgesehen. Beim Scheitern dies Schiedsstellenverfahrens soll das Oberlandesgericht entscheiden.

Als weiterer Weg zu einer raschen Streitbeilegung wird den Beteiligten ein freiwilliges Schlichtungsverfahren eröffnet.

Zur Beteiligung der Sendeunternehmen an den Einnahmen aus der Pauschalvergütung Im Rahmen der Vorbereitung des Entwurfs ist in einer Arbeitsgruppe auch die Frage erörtert worden ob sich eine Beteiligung der Sendeunternehmen an der Geräte- und Leerträgervergütung (§ 87 Abs. 4) empfiehlt. Während die Vertreter der Sendeunternehmen und deren Verwertungsgesellschaft eine solche Beteiligung forderten, wurde sie von den Vertretern der Urheber und Rechtsinhaber sowie von deren Verwertungsgesellschaften abgelehnt. Die Befürworter verwiesen darauf, dass die Investitionen der Sendeunternehmen in ihre Programme deutlich gestiegen seien. Wegen der Aufzeichnung von Sendungen erlitten die Sendeunternehmen erhebliche Verluste bei den Werbeeinnahmen. Diese Verluste sollten durch die Beteiligung an der Geräte- und Leerträgervergütung wenigstens gemindert werden. Im Übrigen sei die Beteiligung auch verfassungsrechtlich geboten. Das Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen sei Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG, das durch die kompensationslose Schrankenregelung des § 87 Abs. 4 verletzt werde. Auch sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt da die Sendeunternehmen ohne sachlichen Grund von der Geräte- und Leeträgervergütung ausgeschlossen würden, während andere Leistungsschutzberechtigte (Tonträgerhersteller, Filmhersteller) an der Geräte- und Leerträgervergütung beteiligt würden.

Schließlich ergebe sich auch aus der Richtlinie Urheberrecht in der Informationsgesellschaft zwingend ein Ausgleichsanspruch für die umfangreichen privaten Vervielfältigungen von Sendungen. Die 1965 und 1985 angeführten Gründe für einen Ausschluss, insbesondere das Argument der Gebührenfinanzierung, seien im Zeitalter des Privatfernsehens entfallen.

Die Gegner einer Beteiligung machten geltend, dass die bloße technische Signalübermittlung der Sendeunternehmen keine Vergütung rechtfertige. Maßgeblich sei vor allem die Tonträger- bzw. Filmherstellerleistung, für die die Sendeunternehmen bereits jetzt Vergütungen erhielten. Das Bundesverfassungsgericht habe den Ausschluss der Sendeunternehmen vom Vergütungsaufkommen für Rechtens erklärt (BVerfG, Beschl. v. 23. 3. 1988 - 1 BvR 686/86, NJW 1988, 1715). Auch aus dem Erwägungsgrund 35 der Richtlinie ergebe sich die Rechtmäßigkeit der kompensationslosen Schrankenbestimmung.

Der Entwurf verzichtet darauf, insoweit eine Änderung des geltenden Rechts vorzuschlagen.

Eine solche Regelung ist europarechtlich nicht geboten. Erwägungsgrund 35 der Richtlinie stellt klar, dass Ausnahmen und Beschränkungen in bestimmten Fällen auch ohne Kompensation erfolgen können. Die Frage, ob Sendeunternehmen an der Geräte- und Leerträgervergütung beteiligt werden sollen, wird im Übrigen durch die Richtlinie nicht beantwortet.

Demgemäß sind auch die diesbezüglichen Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet.

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine Beteiligung der Sendeunternehmen an der Geräte- und Leerträgervergütung nicht geboten. So kann ein Beteiligungsanspruch der Sendeunternehmen nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitet werden. Der Gesetzgeber hat mit § 87 UrhG den Sendeunternehmen ein Leistungsschutzrecht gewährt und damit den kostspieligen technischen und wirtschaftlichen Aufwand anerkannt, den die Veranstaltung einer Sendung erfordert. Das Schutzrecht aus § 87 UrhG besteht unabhängig vom Inhalt der Sendung und gilt auch dort, wo der Inhalt der Sendung - wie z.B. die Ziehung der Lottozahlen, der Wetterbericht oder eine Sportveranstaltung - nicht urheberrechtlich geschützt ist. Zwar ist grundsätzlich auch das Leistungsschutzrecht der privaten Sendeunternehmen als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Der o. g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen. Denn das Gericht hat darin nur festgestellt, dass öffentlichrechtlichen Sendeunternehmen im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG keine Grundrechtsfähigkeit zukommt. Der Inhalt des (geistigen) Eigentums und damit auch des Leistungsschutzrechts ist aber durch den Gesetzgeber zu gestalten (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Er hat dabei eine Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Zugleich hat er vergleichbare Fallgestaltungen gleich zu behandeln; er darf aber umgekehrt dort differenzieren, wo sachliche Gründe eine unterschiedliche Ausgestaltung rechtfertigen.

Der Gesetzgeber hat das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens denselben Beschränkungen wie das Urheberrecht unterworfen und damit insbesondere die private Vervielfältigung von Sendungen für zulässig erklärt, ohne aber für die gesetzlich gestattete Nutzung eine Vergütung vorzusehen. Absicht des Gesetzgebers war es, mit der Einräumung eines Leistungsschutzrechts den Schutz von Sendeunternehmen "auf das unbedingt Erforderliche" zu beschränken (BT-Drs. 0IV/270, S. 97). Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts der Sendeunternehmen in dem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen bewegt. Der Kernbereich des Leistungsschutzrechts der Sendeunternehmen wird durch private Vervielfältigungen nicht berührt. Denn der Kernbereich der Tätigkeit eines Sendeunternehmens ist das Recht der Weitersendung und der öffentlichen Wiedergabe. Im Unterschied dazu sind die Tätigkeiten eines Tonträger- oder Filmherstellers auf die Produktion und den Verkauf von Vervielfältigungsstücken ausgerichtet. Soweit es um die private Aufzeichnung von Rundfunksendungen ("Signalen") geht, wird dadurch nicht in den Kernbereich des Leistungsschutzrechts eingegriffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung gebühren- oder werbefinanziert ist.

Bei der privaten Aufzeichnung von Sendungen steht im Übrigen die Kopie eines Filmwerks oder von Musik im Vordergrund. Und hier gilt: Soweit Sendeunternehmen Tonträger- oder Filmhersteller sind oder sie über abgetretene Rechte verfügen, erhalten sie bereits eine Beteiligung für die private Aufzeichnung. Eine weitere Beteiligung aufgrund des Leistungsschutzrechts ist nicht geboten. Eine Beteiligung der Sendeunternehmen an dem Vergütungsaufkommen ginge zu Lasten der übrigen Vergütungsberechtigen - der Urheber, der ausübenden Künstler und der anderen Leistungsschutzberechtigten der phonographischen Wirtschaft und der Filmwirtschaft, die damit einen Ausgleich für die Verwertung stets urheberrechtlich geschützter Werke erhalten. Wollte der Gesetzgeber die Sendeunternehmen in den Kreis der Vergütungsberechtigten einbeziehen, müsste er dem durch Korrekturen des Urheberrechtsgesetzes an anderer Stelle Rechung tragen, damit das Gesamtkonzept des Schutzes von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie des Leistungsschutzes von Tonträgerherstellern, Filmherstellern und Sendeunternehmen in sich stimmig bleibt: Denn gegenwärtig müssen es die ausübenden Künstler aufgrund des Sendeprivilegs (§ 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 UrhG) hinnehmen, dass die Sendeunternehmen alle erschienenen Tonträger - ohne einer Erlaubnis zu bedürfen - senden. Sie haben lediglich einen Vergütungsanspruch, an dem die Tonträgerhersteller beteiligt sind. Es erschiene unausgewogen, den Sendeunternehmen diese Nutzung nicht nur zu gestatten, sondern ihnen darüber hinaus auch noch dafür, dass sie die Tonträger senden dürfen, eine Beteiligung an der Vergütung zu gewähren.

Auch mit Hinblick auf den Schutz der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) scheint eine Beteiligung der Sendeunternehmen an dem Vergütungsaufkommen nicht geboten (so schon BVerfG, aaO zu der Beteiligungsforderung der öffentlichrechtlichen Sendeunternehmen).

Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn ohne die Teilhabe am Vergütungsaufkommen des § 54 Abs. 1 eine funktionsgerechte Finanzierung nicht gesichert werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da Einbußen der Sendeunternehmen bei den Werbeeinnahmen allenfalls zu einer modifizierten Programmgestaltung führen: So könnten etwa weniger Eigenproduktionen erstellt oder günstigere Fremdproduktionen eingekauft werden. Allerdings kann die Möglichkeit der privaten Aufzeichnung von Sendungen als Element der Zuschauerbindung - z.B. bei Fortsetzungssendungen - auch positiv für die Sendeunternehmen wirken.

Im Übrigen erscheint es auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz sachlich gerechtfertigt, Filmhersteller und Tonträgerhersteller als Leistungsschutzberechtigte an der pauschalen Vergütung für Leerträger und Geräte teilhaben zu lassen und sie insoweit anders zu behandeln als Sendeunternehmen. Denn die Lebenssachverhalte unterscheiden sich hier. Für den Tonträgerbereich gilt nach den von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) für das Jahr 2002 vorgelegten Zahlen: Es wurden fast 100 Millionen mehr CD-Rohlinge mit Musik bespielt als CD-Alben verkauft. Ein ähnliches Szenario zeichnet sich für die Filmwirtschaft ab. Für den Bereich der Sendeunternehmen erreicht die private Vervielfältigung mit Blick auf das gesamte von ihnen gesendete Programm jedoch nicht vergleichbare Dimensionen.

Demnach erscheint es sachgerecht, die Sendeunternehmen auch weiterhin nur für die Vervielfältigung von Filmen und anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten an der pauschalen Vergütung insoweit zu beteiligen, als die Sendeunternehmen als Produzenten anzusehen sind bzw. die entsprechenden Rechte erworben haben.

2. Privatkopie

Mit der letzten Urheberrechtsreform ist klargestellt worden, dass die digitale Privatkopie erlaubt ist (§ 53 Abs. 1). Zugleich ist auch geregelt worden, dass der Urheber oder Rechtsinhaber sein Werk mit technischen Schutzmaßnahmen (TSM) versehen darf. Wenn ein Werk kopiergeschützt ist, darf der Kopierschutz nicht umgangen werden (§ 95a). Die Richtlinie "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft" überlässt es in Art. 6 Abs. 4, 2. Unterabsatz den Mitgliedstaaten, ob sie sicherstellen wollen, dass Privatkopien auch beim Einsatz von TSM möglich bleiben. Die letzte Urheberrechtsnovelle hatte die Beantwortung dieser Frage noch zurückgestellt, da mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unter Zeitdruck die zwingenden Vorgaben der Richtlinie umgesetzt werden und andere Fragen einer weiteren Erörterung vorbehalten bleiben sollten. Diese Frage ist nunmehr zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu klären, ob die Schranke der Privatkopie enger gefasst werden soll (z.B. durch ein Verbot der digitalen Privatkopie von Musikwerken, eine Beschränkung auf Vervielfältigungen nur noch vom eigenen Original, ein Verbot der Privatkopie durch Dritte, die Einführung eines Zeitfensters, z.B. Zulässigkeit der Privatkopie von Filmen erst ein Jahr nach Beginn der Kinoauswertung, keine Privatkopie im Internet). Entsprechende Änderungen waren in den Stellungnahmen gegenüber dem Bundesministerium der Justiz angeregt und in der Arbeitsgruppe Privatkopie diskutiert worden.

Der Entwurf sieht keine Durchsetzung der Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen vor. Er verzichtet andererseits aber auch darauf, - den Forderungen der Verwerter folgend - weitere Beschränkungen der Privatkopie vorzuschlagen. Eine Erweiterung der Privatkopie wird - entgegen den Vorstellungen der Nutzerseite - auch nicht für notwendig gehalten. Der Entwurf sieht allerdings eine Klarstellung hinsichtlich der mit der letzten Urheberrechtsnovelle eingefügten Regelung zur "legalen Quelle" vor. Die Privatkopie soll - der Intention des Gesetzgebers entsprechend - nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht wird.

Unverändert bleiben sollen auch die Regelungen zur Strafbarkeit des unerlaubten Vervielfältigens (§ 106). Der Entwurf greift den Gedanken der Einführung einer Bagatellklausel, eines Strafausschließungsgrundes für eine geringe Zahl illegaler Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, nicht auf. Denn schon nach der geltenden Rechtslage werden Bagatellfälle mit geringem Unrechtgehalt in der Praxis der Staatsanwaltschaften nicht verfolgt.

Keine wesentliche Beschränkung der Privatkopie Vertreter der phonographischen Wirtschaft haben gefordert, für den Musikbereich die Privatkopie nur noch in analoger Form zu gestatten. Die digitale Kopie sei ein bequemer Kaufersatz, ein Massenphänomen mit einem großen wirtschaftlichen Bedrohungspotential. Sie sei weder durch die Informationsfreiheit noch die Wissensfreiheit gerechtfertigt. Zwar könne dann insoweit auch keine pauschale Vergütung gefordert werden. Diese finanziellen Einbußen würden jedoch durch die Einnahmen mehr als kompensiert, die aus der Verbesserung der bestehenden und dem Aufbau neuer Erstverwertungsmärkte zu erzielen wären. Die Geräteindustrie (BITKOM) begrüßte diesen Ansatz und regte darüber hinaus an, eine gesetzliche Verpflichtung zum Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen dort zu begründen, wo ein solcher Schutz möglich ist.

Von den Vertretern der Aufnahmemedien, des Multimediaverbandes und hilfsweise auch von der phonographischen Wirtschaft wurde gefordert, lediglich die Herstellung eines einzelnen Vervielfältigungsstückes hinsichtlich der Überspielung von Ton- und Bildträgern vom eigenen Original zuzulassen und die Vervielfältigung durch Dritte wegen bestehender Missbrauchsmöglichkeiten zu verbieten. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels schloss sich dieser Forderung an. Außerdem solle die Privatkopie für den Online-Bereich verboten werden.

Eine Durchsetzung des Exklusivrechts sei angesichts vorhandener Technologien in diesem Bereich möglich. Für die Privatkopie bestehe in diesen Fällen kein Bedarf mehr. Die phonographische Wirtschaft forderte ferner, im Hinblick auf Internet-Sendungen nur noch das sogenannte Time-Shifting zu gestatten, also das Aufzeichnen einer Sendung, um diese zu einem späteren Zeitpunkt anhören bzw. ansehen zu können. Durch spezielle Aufnahmesoftware sei es nämlich heute dem Nutzer möglich, mehrere Stunden Musikprogramme z.B. aus dem Internetradio auf der Festplatte zu speichern und anschließend automatisiert einzelne gewünschte Titel auszuwählen, die dann auf CD-Rohlinge gebrannt werden könnten. Die Erstverwertung werde dadurch maßgeblich beeinträchtigt.

Von den Verbänden der Filmwirtschaft ist zum Schutz der für den Film typischen "Verwertungskaskade" ein Zeitfenster von einem Jahr nach Beginn der Kinoauswertung angeregt worden in dem die digitale Privatkopie ausgeschlossen sein sollte.

Die Verbraucherverbände haben demgegenüber neben anderen Verbänden jede Einschränkung der Privatkopie abgelehnt und gefordert, die digitale Privatkopie auch beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen durchzusetzen. Die Privatkopie sei Ausfluss der Informationsfreiheit und finde in Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Teilhabe am kulturellen Leben, und Art. 5 GG ihre Stütze. Der Verbraucher dürfe ein dauerhaftes und flexibles Nutzungsrecht am Werk erwarten. Auch der private Umgang mit Kulturgütern dürfe angesichts der seit 1965 geänderten Lebensgewohnheiten, insbesondere des stetig erweiterten Angebots an technischen Geräten, nicht beschränkt werden. Weil der freie Transport von Informationen auch nicht verhindert werden könne, bedeute jede Beschränkung der digitalen Privatkopie im Übrigen eine wirkungslose Kriminalisierung der Nutzer. Schon jetzt seien die geltenden Einschränkungen der Privatkopie faktisch wirkungslos, da sie kaum beachtet würden. Es sei - gerade im Interesse der Urheber - viel sinnvoller, Nutzungshandlungen zu vergüten, wenn Werke nicht geschützt werden könnten. Die Privatkopie sei auch nicht Ursache von Piraterie und der Verluste der Film- und Musikwirtschaft. Soweit Filmkopien durch Lücken beim Hersteller oder Aufzeichnungen im Kino ins Internet gelangten, greife die Schranke der Privatkopie schon heute nicht. Es sei deshalb nicht der Gesetzgeber, sondern der Rechtsinhaber gefordert, der gegen die Hersteller illegaler Kopien rechtlich vorgehen könne.

Mit dem Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen sei die digitale Privatkopie faktisch weitgehend abgeschafft worden. Dies müsse durch eine Aufnahme der digitalen Vervielfältigung in § 95b UrhG rückgängig gemacht und dadurch ein angemessener Interessenausgleich wiederhergestellt werden.

Eine vermittelnde Position wurde insbesondere vom Deutschen Kulturrat und Vertretern der Wissenschaft eingenommen. Nach ihrer Auffassung sollte einstweilen die digitale Privatkopie zugelassen bleiben, aber beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen nicht durchgesetzt werden. Es müsse sich noch zeigen, ob der Schutz technischer Maßnahmen, und damit des digitalen Rechtemanagements, gegenüber einer Pauschalvergütung sowohl unter technischen Aspekten als auch mit Blick auf die verschiedenen Geschäftsmodelle das erfolgreichere Modell sei.

Der Entwurf folgt nicht dem Vorschlag der phonographischen Wirtschaft, die digitale Vervielfältigung von Musik für private Zwecke zu verbieten. Gegenwärtig gibt es noch eine große Zahl von Werken, die nicht durch technische Schutzmaßnahmen vor Vervielfältigung geschützt sind und die auch nicht mehr nachträglich mit diesem Schutz versehen werden können.

Außerdem ist keineswegs gewährleistet, dass in Zukunft nur noch geschützte Tonträger auf den Markt kommen werden. So ist der Marktführer Universal in Deutschland für das deutsche Repertoire zu frei kopierbaren CDs zurückgekehrt. Wenn damit die Vervielfältigung von urheberechtlich geschützten Werken nach wie vor nicht verhindert werden kann, so darf dies nicht zu Lasten der Urheber gehen, die bei einem Verbot der digitalen Privatkopie aus der Geräte- und Leerträgervergütung nur noch wenig zu erwarten hätten. Darüber hinaus wäre eine Regelung, die nur die analoge Privatkopie zuließe, praktisch kaum durchsetzbar und den Verbrauchern nicht zu vermitteln. Ein solches Verbot würde die soziale Realität ignorieren und die Autorität und Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung untergraben. Digitale Vervielfältigungsgeräte würden damit für überwiegend rechtswidrige Zwecke angeboten und genutzt. Der Vorschlag geht auch deshalb zu weit, weil dann auch digitale Mitschnitte von Rundfunk- und Fernsehsendungen der öffentlichrechtlichen Sendeunternehmen verboten wären. Im Interesse der Urheber ist daher nach wie vor an der bewährten Regelung des Urheberrechtsgesetzes festzuhalten die (nicht zu verhindernde) private Vervielfältigung zu gestatten aber mit dem pauschalen Vergütungssystem vergütungspflichtig zu gestalten.

Ebenso wenig wie ein grundsätzliches Verbot der digitalen Privatkopie sind auch spartenspezifische Bereichslösungen mit weiteren Beschränkungen sachgerecht. Die bereits vorhandene und mit dem technischen Fortschritt noch zunehmende Marktkonvergenz der Medien lässt Differenzierungen zunehmend hinfällig erscheinen. Multimediawerke entziehen sich ohnehin einer Unterscheidung nach Werkbereichen.

Der Entwurf greift auch nicht den Vorschlag von Vertretern der Aufnahmemedien, des Multimediaverbandes und hilfsweise auch der phonographischen Wirtschaft auf, die Herstellung eines einzelnen Vervielfältigungsstückes hinsichtlich der Überspielung von Ton- und Bildträgern nur vom eigenen Original zuzulassen. Der Verbraucher kann in der digitalen Welt beim gegenwärtigen Stand der Technik nicht zweifelsfrei ermitteln, ob die Kopiervorlage ein Original ist. Bei Offline-Medien, wie etwa CDs ist in der Regel allein das Booklet, nicht aber der Tonträger selbst geeignet, die Originalität der Vorlage zu belegen. Das ist auch der Grund, weshalb nach den Angaben des Handels bei Tonträgerhändlern eben diese Booklets, weniger aber die Tonträger selbst gestohlen werden.

Der Entwurf hält ferner ein Verbot der Vervielfältigung durch Dritte, wie es von Vertretern der Aufnahmemedien, des Multimediaverbandes, dem Börsenverein des deutschen Buchhandels und hilfsweise auch der phonographischen Wirtschaft gefordert wurde, nicht für sachgerecht.

Ein Verbot der digitalen Vervielfältigung durch Dritte ist in der Praxis nicht durchsetzbar.

Es wäre praktisch unmöglich zu überwachen. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum ein Nutzer die CD eines Freundes ausleihen und für sich kopieren darf, jedoch die Vornahme der Kopie durch den Freund selbst unzulässig sein sollte.

Die fehlenden Durchsetzungsmöglichkeiten sprechen auch gegen eine Einschränkung der Privatkopie bei Internet-Sendungen auf das Time-Shifting. Die Zuhörer haben sich an die Möglichkeit, Musikstücke aufzuzeichnen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt anhören zu können gewöhnt. Ein Verbot würde dazu führen, dass die Normadressaten auch eine solche Vorschrift nicht befolgen würden.

Auch die Einführung eines Zeitfensters im Filmbereich, wonach eine Privatkopie erst ein Jahr nach Kinostart zulässig sein sollte, wird nicht vorgeschlagen. Für eine solche Regelung besteht kein praktisches Bedürfnis. Soweit ein Film vor oder kurz nach der Kinoauswertung im Internet erscheint, ist eine Kopie schon jetzt nach § 53 Abs. 1 UrhG illegal. Denn vor dem Verkauf unverschlüsselter Exemplare bzw. vor der Ausstrahlung des Films im frei empfangbaren Fernsehen sind alle Kopiervorlagen gegen den Willen des Rechtsinhabers zustande gekommen und damit offensichtlich rechtswidrig hergestellt. Auch wenn mit dem Kinostart oder zu einem späteren Zeitpunkt der Film auf einer kopiergeschützten DVD erschienen ist, sind alle durch das Umgehen dieses Kopierschutzes entstandene Kopien rechtswidrig. Im Übrigen wäre ein einjähriges Zeitfenster nicht nur überflüssig, sondern auch nicht praktikabel, weil für den Verbraucher der Kinostart von Filmen einige Monate nach Beginn der Kinoauswertung nicht mehr ohne weiteres zu ermitteln ist. Ein Zeitfenster im Filmbereich würde außerdem ohne sachlichen Grund das Segment der Kinoauswertung in der Verwertungskaskade gegenüber den Fernsehsendern privilegieren. Denn ein nur einjähriges Zeitfenster würde für die nachgelagerte Stufe der Fernsehauswertung (insbesondere Bezahlfernsehen) nicht mehr gelten.

Gegen ein Zeitfenster im Bereich der Unterhaltungsmusik spricht, dass dies im Ergebnis auf ein Verbot der digitalen Privatkopie hinausliefe. Denn Titel, die nicht mehr aktuell sind, werden - so die Vertreter der Verbraucherseite - kaum noch vervielfältigt. Damit begegnet eine solche Regelung denselben Bedenken, wie ein Verbot der Privatkopie.

Ein Verbot der Privatkopie im Online-Bereich ist ebenfalls nicht angezeigt. Soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, handelt es sich bei den Vervielfältigungen, die unter diesen vertraglichen Bedingungen stattfinden, nicht um private Vervielfältigungen im Sinne des § 53 Abs. 1, sondern um Nutzungshandlungen, die vom Rechtsinhaber lizenziert worden sind. Das geistige Eigentum im Online-Bereich ist hier hinreichend dadurch geschützt, dass die technischen Schutzmaßnahmen, die Grundlage der individuellen Lizenzierung sind nicht umgangen werden dürfen.

Dem Vorschlag von privatkopie.net, eine Schrankenregelung für die Online-Nutzung zu schaffen und vergütungspflichtig zu gestalten, wird nicht gefolgt. Zum einen fehlt hierfür eine Grundlage im europäischen Urheberrecht. Der Urheber hat das Recht, sein Werk umfassend zu verwerten. Das gilt auch für eine Verwertung zum Abruf im Internet. Die Richtlinie lässt keine Regelung zu, durch die eine allgemeine Schranke für die Online-Nutzung geschaffen wird. Zum anderen würde mit einer solchen Schrankenregelung eine erfolgreiche Vermarktung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet unmöglich gemacht. Neue Geschäftsmodelle, wie sie zur Zeit entwickelt werden, würden zugunsten einer zustimmungsfreien Zugänglichmachung zum Einheitspreis verdrängt. Schrankenregelungen dürfen aber nur in Sonderfällen geschaffen werden, die weder die normale Auswertung des Werks beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzen. Bei einer allgemeinen Schranke für die Online-Nutzung wären diese Voraussetzungen nicht erfüllt: Es würde kein Sonderfall geregelt und die normale Auswertung des Werks im Internet unmöglich gemacht.

Keine Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen Der Entwurf sieht davon ab, die digitale Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen durchzusetzen.

Das Urheberrecht genießt grundrechtlichen Schutz. Der Schwerpunkt dieses grundrechtlichen Schutzes liegt in Art. 14 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben das Urheberrecht mehrfach als "geistiges Eigentum" definiert. Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ist dabei nicht nur das Urheberrecht, sondern auch die Leistungsschutzrechte z.B. der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller.

Der Gesetzgeber hat den Inhalt des Urheberrechts mit den Regelungen der §§ 11 ff. und der §§ 44a ff. ausgestaltet. Er hat dabei nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz die Sozialpflichtigkeit des geistigen Eigentums - genauso wie die des Sacheigentums - berücksichtigt und darauf geachtet, dass er nicht einzelnen ein Sonderopfer auferlegt. Als "grundgesetzlich geschützten Kern des Urheberrechts" hat das Bundesverfassungsgericht "die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Weg der privatrechtlichen Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können" (BVerfGE 31, 229, 240f). Daraus folgt, dass das Urheberrechtsgesetz nur dann ausnahmsweise die Nutzung urheberechtlicher Werke ohne die Zustimmung des Urhebers oder Rechtsinhabers gestatten darf, wenn diese Nutzungsfreiheit durch überragende Allgemeininteressen gerechtfertigt ist.

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben haben nicht nur die Schrankenregelungen, sondern auch die Ausgestaltung des urheberechtlichen pauschalen Vergütungssystems im geltenden Recht bestimmt. Der Gesetzgeber des Jahres 1965 hat die Privatkopie zugelassen, weil ein Verbot mangels Durchsetzbarkeit für den Urheber ohne Nutzen gewesen wäre und der Gesetzgeber dem Urheber über die Gerätevergütung wenigstens einen finanziellen Ausgleich für die unkontrollierbare Nutzung seiner Werke sichern wollte. Sinn und Zweck der damaligen Regelung von 1965 und der nachfolgenden Ergänzung des Jahres 1985 war dabei ausschließlich der Schutz des geistigen Eigentums. Die Interessen der Verbraucher waren kein Beweggrund für die Ausgestaltung dieser Regelung. Vielmehr war es nur ein Reflex des Schutzgesetzes für den geistigen Eigentümer, dass die Vervielfältigung für den privaten Gebrauch zugelassen wurde.

Die Rechtsinhaber können heute - anders als 1965 und 1985 - ihr geistiges Eigentum durch technische Sperren selber schützen. Würde eine Regelung getroffen, die für den Verbraucher auch in diesen Fällen die Möglichkeit schafft, kostenlos in den Genuss von Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch zu kommen, so würde damit die kommerzielle Verwertung von Werken in den neuen Medien weitgehend entwertet. Es darf nicht sein, dass ein kostenloser Genuss von geistigem Eigentum für den Verbraucher zur Regel wird. Es gilt vielmehr, auch durch die Regelung der Privatkopie zu vermitteln, dass geistiges Eigentum - wie Sacheigentum - seinen Preis hat. Gerade Deutschland als rohstoffarmes Land ist auf einen entsprechenden gesellschaftlichen Konsens angewiesen. Nur wenn das Ergebnis von Kreativität angemessen bezahlt wird, wird es auch künftig Inhalte geben, die vom Verbraucher genutzt werden können.

Den Verbrauchern ist aus der Befugnis zur Privatkopie, die 1965 aus der Not der geistigen Eigentümer geboren wurde, kein Recht erwachsen, das sich heute gegen das geistige Eigentum ins Feld führen ließe.

Nichts anderes folgt aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit. Art. 5 GG schützt das Recht, sich selbst aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, die technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Schutz besteht u. a. vor Informationsbeschränkungen und staatlichen Meinungslenkungen (BVerfGE 27, 71, 80). Hierzu gehört auch das Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu Kulturgütern. Die Informationsfreiheit garantiert aber keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen. Vielmehr ist eine Abhängigkeit des Informationserhalts von Leistungsentgelten ausdrücklich ohne Belang, ebenso der technische Aufwand für ihre Erschließung. So ist beispielsweise auch das Bezahlfernsehen eine allgemein zugängliche Quelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG (Schulze-Fielitz in Dreier, GG-Kommentar 2004, Art. 5 Rn 80). Insoweit ist zwischen einem Recht auf Privatkopie und einem Recht auf den Werkzugang zu unterscheiden.

Im Übrigen ist derzeit offen, in welchem Maß die Systeme des digitalen Rechtemanagements technisch den Anforderungen entsprechen, die von den Rechtsinhabern selbst hinsichtlich Sicherheit und Abspielbarkeit an diese Systeme gestellt werden. Außerdem ist noch offen für welches Geschäftsmodell sich die Rechtsinhaber mehrheitlich entscheiden werden.

Gegenwärtig bedient sich zwar ein Teil von ihnen der technischen Schutzmaßnahmen - ggf. auch als Grundlage einer individuellen Lizenzierung. Es ist aber keineswegs eine Prognose dahingehend möglich, dass in absehbarer Zeit technische Schutzmaßnahmen flächendeckend zum Einsatz kommen werden. Vielmehr spricht vieles dafür, dass ein beachtlicher Teil der Rechtsinhaber - z.B. aus Gründen der Kundenbindung oder Marktakzeptanz - auch weiterhin keine technischen Schutzmaßnahmen einsetzen wird. Diese Entscheidung sollte den am Markt Beteiligten überlassen bleiben und nicht durch den Gesetzgeber getroffen werden. Solange es aber offen ist, ob die Verwerter überhaupt künftig am Einsatz von Kopierschutzmaßnahmen festhalten werden, wäre ein Eingreifen des Gesetzgebers voreilig.

3. Sonstige Schranken

Der Entwurf schlägt ferner neue Regelungen der Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vor. Die Regelungsvorschläge beruhen auf den Erörterungen in der Arbeitsgruppe "Schranken", die das Bundesministerium der Justiz zur Vorbereitung des Entwurfs einberufen hatte.

Der Entwurf enthält insoweit Regelungen, die über das geltende Urheberrecht hinausgehen.

So schlägt der Entwurf eine Erweiterung der Zitatschranke (§ 51) mit Blick auf weitere Werkarten (Filmwerke, Multimediawerke) vor. Außerdem soll dem Urheberrechtsgesetz eine neue Schrankenregelung (§ 52b) hinzugefügt werden. Damit wird Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Es soll öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags ermöglicht werden, ihre Bestände auch in digitaler Form an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen den Benutzern zu Zwecken der Forschung und für private Studien zugänglich zu machen. Schließlich wird mit der vorgeschlagenen Regelung des § 53a das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit des Kopienversands (Urteil vom 25. Februar 1999, Az. I ZR 118/96, BGHZ 141, 13-40; NJW 1999,1953-1959 - Kopienversanddienst) im Urheberrechtsgesetz nachvollzogen. Damit wird der Erwartung des Bundesgerichtshofs entsprochen, dass die von ihm im Wege der Analogie ausgefüllte Regelungslücke durch den Gesetzgeber geschlossen werden möge.

Der Entwurf sieht hingegen davon ab, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum elektronischen Pressespiegel (Urteil vom 11. Juli 2002, Az. I ZR 255/00, BGHZ 151, 300-316; NJW 2002, 3393-3396 - elektronischer Pressespiegel) in das Urheberrechtsgesetz zu übernehmen.

Hierfür besteht keine Veranlassung, da mit der genannten Entscheidung keine Regelungslücke in richterlicher Rechtsfortbildung gefüllt worden war, sondern lediglich im Wege der Auslegung entschieden wurde, dass auch elektronisch übermittelte Pressespiegel unter den vom Gericht spezifizierten Voraussetzungen unter § 49 zu subsumieren sind. Weiterer Regelungsbedarf besteht angesichts dieser höchstrichterlichen Klärung zur Zeit nicht. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung beobachten. Zugleich sieht der Entwurf davon ab wie teilweise gefordert, weitere Änderungen des § 49 vorzunehmen, wie z.B. die Erstellung und Versendung von Pressespiegeln durch kommerzielle Diensteanbieter zu gestatten.

Dies würde die Grenzen dessen sprengen, was nach den Vorgaben des Dreistufentests zulässig ist. Allerdings regelt der Entwurf die Geltung der Schranke auch für Abbildungen.

Im Übrigen wurde erneut die Frage geprüft, ob neben den vorgeschlagenen Schrankenregelungen zusätzlich der Drei-Stufen-Test im Wortlaut des Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie als "Schranken-Schranke" in das Urheberrechtsgesetz zu übernehmen ist. Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie enthält eine Regelung, die Artikel 9 Abs. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) nachgebildet ist. Danach dürfen Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu die beteiligten Kreise befragt und die Argumente für und wider eine solche Regelung in der Arbeitsgruppe "Schranken" erneut erwogen. Im Ergebnis soll dieser Forderung nicht entsprochen werden. Wie es im Erwägungsgrund 44 der Richtlinie ausgeführt ist, sollen bei der Anwendung der Beschränkungen im Sinne der Richtlinie die internationalen Verpflichtungen beachtet werden. Natürlich hat auch die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen, die sich für sie aus der RBÜ und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) ergeben durch die Ausgestaltung und Anwendung des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall zu beachten. Dies wird auf gesetzlicher Ebene bereits durch das geltende Urheberrechtsgesetz und auch den vorgelegten Entwurf gewährleistet. Der Drei-Stufen-Test ist nämlich in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts.

Der Gesetzgeber ist danach gehalten, bei der - klaren und bestimmten - Formulierung der Schranken die Vorgaben des Drei-Stufen-Tests zu beachten. Schließlich ist der Dreistufentest nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "entscheidender Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes" (BGHZ 141, 1340; NJW 1999,1953-1959 - Kopienversanddienst). Seine Geltung ist damit auch bei der Anwendung des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall gewährleistet.

4. Unbekannte Nutzungsarten

Nach geltendem Recht sind die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam (§ 31 Abs. 4). Möchte ein Verwerter ein Werk auf eine vormals unbekannte Nutzungsart auswerten, muss er bisher die entsprechenden Rechte einzelvertraglich nacherwerben. Dies ist in vielen Fällen faktisch nicht mehr möglich oder mit erheblichen Transaktionskosten verbunden. Der Verwerter muss klären, wer Urheber des betroffenen Werkes ist und ob dieser (noch) berechtigt ist. Sofern der Urheber bereits gestorben ist, muss er dessen Erben ausfindig machen. Der Verwerter steht im Übrigen bis zur höchstrichterlichen Entscheidung vor der Frage, ob eine neue Technologie überhaupt eine neue Nutzungsart im Rechtssinne darstellt. Folge dieses Rechtszustandes ist dass neue Technologien - auch zulasten der Allgemeinheit - deutlich verspätet oder sogar überhaupt nicht zum Einsatz gelangen.

Hierdurch ist auch dem Urheber nicht geholfen. Er kann selbst dann keinen Vertrag über künftige Nutzungsarten schließen, wenn er dies möchte. Tatsächlich kann er hieran durchaus ein berechtigtes Interesse haben - gerade auch mit Blick auf die Zeit nach seinem Tod.

Denn durch einen Vertrag über unbekannte, künftige Nutzungsarten stellt er sicher, dass sein Werk weiterhin Teil des dann (auf der Basis neuer Technologien) stattfindenden Kulturlebens ist. Außerdem werden so seine Nachkommen ohne weiteres an den finanziellen Erlösen beteiligt werden.

Bei Werken, an denen mehrere Urheber beteiligt sind, ohne dass die unterschiedlichen Beiträge einzeln ausgewertet werden können, besteht zudem das Risiko einer Blockade. Ist nur ein einziger Urheber mit der Nutzung auf die neue Nutzungsart nicht einverstanden, kann das Werk insgesamt nicht auf die neue Art genutzt werden.

Um diesem Missstand abzuhelfen, hat das Bundesministerium der Justiz eine Arbeitsgruppe "31 IV" einberufen, in der die beteiligten Kreise ihre Erwartungen an eine Reform des § 31 Abs. 4 vorgetragen und auf mögliche Bedenken hingewiesen haben. Nach den Erörterungen in der Arbeitsgruppe "31 IV" rechtfertigt es sich, die strikte Unzulässigkeit der Einräumung von Rechten an künftigen Nutzungsarten aufzuheben. Eine ersatzlose Streichung des geltenden § 31 Abs. 4 - wie sie teilweise gefordert worden ist - wird jedoch nicht vorgeschlagen, da sie die bisherige Stellung des Urhebers zu weitgehend aufheben würde. Vielmehr wird eine Regelung vorgeschlagen, mit der die Interessen aller Beteiligten - d.h. der Urheber ebenso wie der Verwerter und der Allgemeinheit - ausgewogen berücksichtigt werden.

Der Entwurf schlägt eine Regelung vor, die künftig Verträge über unbekannte Nutzungsarten zulässt und die angesprochene Blockademöglichkeit beseitigt (§ 31a). Die berechtigten Interessen der Urheber werden dadurch gewahrt, dass eine solche Vereinbarung nur schriftlich getroffen werden kann und es dem Urheber ermöglicht wird, seine Entscheidung, ob er sein Werk in neu hinzutretenden Nutzungsarten ausgewertet haben will, bis zu einem gewissen Grad auch nachträglich zu revidieren. Schließlich wird für den Fall der Nutzung eines Werkes in neuen Nutzungsarten ein gesetzlicher gesonderter Vergütungsanspruch begründet (§ 32c).

Für Nutzungsarten, die bei einem früheren Vertragsschluss noch unbekannt waren, wird eine entsprechende Übergangsregelung vorgeschlagen (§ 137l). Denn auch hier gilt, dass die oben genannten Folgen des geltenden Rechts weder den Interessen der Verwerter, noch denen der Urheber und auch nicht denen der Allgemeinheit entsprechen. Die in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze sollen endlich neuen Nutzungsarten problemlos zugänglich gemacht werden. Hier sieht der Entwurf eine Übertragungsfiktion für Rechte an neuen Nutzungsarten zugunsten eines Erwerbers aller wesentlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übertragbaren Nutzungsrechte vor.

Angesichts vergleichbarer Interessen der Beteiligten bei allen Werkkategorien und angesichts der Konvergenz der Medien sowie der Verwertungsformen verzichtet der Entwurf darauf, nach Werkkategorien oder Medien zu differenzieren.

5. § 20b (Kabelweitersendung)

Bei den Vorarbeiten zum Entwurf ist die Frage geprüft worden, ob sich eine Änderung oder Konkretisierung des § 20b empfiehlt. In den letzten Jahren waren von Seiten der Kabelunternehmen sowie der Sendeunternehmen wiederholt Kritik an der Regelung geübt und Schwierigkeiten bei den Verhandlungen über die Kabelweitersendung auf die gesetzliche Regelung zurückgeführt worden. In dem Fragebogen des Bundesministeriums der Justiz wurde deshalb um Stellungnahme gebeten, ob sich - unter Berücksichtigung der Vorgaben der Kabel- und Satellitenrichtlinie - eine Änderung oder Konkretisierung des § 20b empfiehlt und wenn ja, in welchen Punkten.

Zu dieser Frage hat am 5. März 2004 eine Arbeitsgruppe getagt. Im Vordergrund der Diskussion stand der gesetzliche Vergütungsanspruch der Urheber gegen die Kabelunternehmen nach § 20b Abs. 2. Die Kabelunternehmen sprachen sich schon dem Grunde nach gegen eine Vergütungspflicht aus, weil mit dem Signaltransport - wie beim Satellitenbetreiber - lediglich eine fremdnützige, technische Dienstleistung erbracht werde. Sende- und Kabelunternehmen kritisierten die Regelung, da sie für Urheber eine Doppelvergütung bedeute. Mit dem neuen Urhebervertragsrecht sei der gesetzliche Vergütungsanspruch nicht vereinbar und im Übrigen überflüssig geworden. Hingegen vertraten Urheber und ihre Verwertungsgesellschaften die Auffassung, dass sich die Regelung bewährt habe. Etwaige Schwierigkeiten bei den Vertragsverhandlungen beruhten auf den unterschiedlichen Vorstellungen zur Vergütungshöhe und seien damit jeder Vertragsverhandlung immanent.

Im Hinblick auf internationale und europarechtliche Vorgaben werden im Entwurf keine Änderungen der Grundstruktur des Kabelweitersenderechts vorgenommen. Von Seiten der Kabelunternehmen wurde vorgeschlagen, die Kabelweitersendung im Versorgungsbereich des ursprünglichen Sendeunternehmens vom Tatbestand des Senderechts auszunehmen oder eine Erschöpfung des Senderechts - ähnlich wie bei Werkverwertungen in körperlicher Form - zu regeln. Damit solle verhindert werden, dass es zu einer Doppelvergütung für die Ausstrahlung desselben Programms auf unterschiedlichen Übertragungswegen komme.

Beide Vorschläge würden im Ergebnis eine Kabelweitersendung im Versorgungsbereich ohne Rechtserwerb ermöglichen. Der Tatbestand der Sendung ist aber auch bei einer zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Kabelweitersendung eines Rundfunkprogramms erfüllt und sichert dem Urheber damit die Kontrolle seines Werks und die angemessene Vergütung für die Nutzung. Zudem ist der Gedanke der Erschöpfung von Rechten der öffentlichen Wiedergabe auf europäischer Ebene wiederholt abgelehnt worden. Eine Pflicht des Urhebers, sein Werk vergütungsfrei zur Verfügung zu stellen, gibt es nicht. Allein ein fehlender Erwerbszweck, wie er beispielsweise von Seiten der Wohnungswirtschaft vorgetragen wurde kann deshalb keine vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe begründen. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Differenzierung der Kabelweitersendung nach bestimmten Nutzergruppen wie Wohnungsunternehmen oder anderen Einrichtungen aus. Soweit bestimmte Sachverhalte Einfluss auf den Umfang der Nutzung sowie die geldwerten Vorteile haben, ist dies von den Parteien bei der Verhandlung der Vergütungshöhe zu berücksichtigen.

Auch die Vorschläge, die Reichweite des Kabelweitersenderechts zu konkretisieren, greift der Entwurf nicht auf. Der Begriff "öffentlich" ist weder auf internationaler noch auf Gemeinschaftsebene definiert. Der deutsche Gesetzgeber hatte bei Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie von einer Konkretisierung für den Bereich der Gemeinschaftsantennenanlagen abgesehen. Auf der Basis der damaligen Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 013/9856) hat sich in der Praxis eine Grenze von 75 Wohnungseinheiten etabliert. Eine Festlegung durch den Gesetzgeber erscheint angesichts dieser geübten Praxis nicht erforderlich. Aus demselben Grund wird von einer Regelung zu Fragen der Weitersendung auf den Netzebenen 3 und 4 abgesehen. Die derzeitige Vertragsgestaltung schließt eine kumulative Belastung beider Netzebenen aus. Einer gesetzlichen Festschreibung des Grundsatzes, dass die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine Wiedergabe darstellt, bedarf es ebenfalls nicht. Im Urheberrecht ist stets eine am Einzelfall orientierte Bewertung notwendig, wer Nutzer eines Werkes ist. Das gilt auch für die Frage, wer Kabelweitersender im Sinne des § 20b ist.

An dem gesetzlichen Vergütungsanspruch hält der Entwurf im Grundsatz fest. Die für eine Streichung vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Soweit auf das Urhebervertragsrecht verwiesen wurde, ist zunächst abzuwarten, ob und in welchem Umfang gemeinsame Vergütungsregeln die Aufgabe der Realisierung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs tatsächlich übernehmen werden.

Die Diskussion in der Arbeitsgruppe hat allerdings gezeigt, dass die Verhandlungen über die Kabelweitersendung für die Beteiligten vereinfacht werden können. Der Entwurf greift dazu zwei Vorschläge aus der Arbeitsgruppe auf. Der erste Vorschlag betrifft § 20b Abs. 2 Satz 4, der zweite § 87 Abs. 5:

Durch die vorgeschlagene Ergänzung in § 20b Abs. 2 Satz 4 wird der Vorrang eines Anspruchs nach gemeinsamen Vergütungsregeln, auf deren Basis der Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung erhält, klargestellt. Der Abschluss und die Anwendung kollektiver Vereinbarungen nach Satz 4 ermöglicht Sendeunternehmen damit die gewünschte Vermarktung der Rechte in der Lizenzkette. Soweit keine kollektiven Vereinbarungen abgeschlossen und angewendet werden, bleibt der gesetzliche Vergütungsanspruch neben dem einzelvertraglichen Anspruch des Urhebers bestehen. Dieses Nebeneinander ist der Regelung des § 20b Abs. 2 immanent. Da der Urheber insgesamt nur beanspruchen kann was als Vergütung angemessen ist, folgt daraus keine Doppelvergütung.

6. § 87 Abs. 5

Damit für die Kabelunternehmen und die Sendeunternehmen transparent und kalkulierbar ist welche Vergütungen sie für die Kabelweitersendung insgesamt zu leisten haben, wird zudem in § 87 Abs. 5 des Entwurfs der Vorschlag aus der Arbeitsgruppe aufgegriffen und die Möglichkeit eingeräumt, gemeinsame Verhandlungen mit allen Rechtsinhabern zu verlangen.

Mit dem Abschluss dieser gemeinsamen Verträge wird den Kabelunternehmen und Sendeunternehmen eine umfassende und abschließende Regelung eröffnet.

III. Gesetzgebungskompetenz

Mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b besteht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Nr. 9 des Grundgesetzes (Urheberrecht). Für Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b ergibt sich eine konkurrierende Bundeskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren). Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. In Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b ist geregelt, dass in Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entscheidet. Diese Regelung hat sich im geltenden Recht bereits für Streitfälle über den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages bewährt. Da nunmehr auch die Tarife für Geräte und Speichermedien durch die Beteiligten festgelegt werden, muss ein straffes Verfahren eine zügige Klärung von Streitigkeiten sichern, um jahrelange Rechtsstreitigkeiten und damit verbundene Rechtsunsicherheit über die Frage, welche Vergütung geschuldet wird, zu vermeiden. Durch die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts am Sitz der Schiedsstelle können die Marktteilnehmer auf eine einheitliche Entscheidungspraxis vertrauen und werden in vielen Fällen auch auf eine letztinstanzliche Entscheidung verzichten. Die Regelung in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b gewährleistet damit, dass diese Streitigkeiten von grundlegender wirtschaftlicher Bedeutung im Interesse der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft zügig beigelegt werden können.

IV. Kosten und Preise

Die Festlegung der Pauschalvergütung wird zukünftig nicht mehr durch den Gesetzgeber erfolgen. Soweit die Beteiligten neue Tarife aufstellen werden, wird dies Auswirkungen auf die Einzelpreise von Gerätetypen und Typen von Speichermedien haben. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, die auch tarifbegrenzende Maßgaben enthalten, wird insgesamt keine Steigerung der Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auch nicht für mittelständische Unternehmen, erwartet. Auch eine Steigerung des Preisniveaus und damit auch des Verbraucherpreisniveaus wird nicht erwartet.

Auf die öffentlichen Haushalte wirkt sich die vorgeschlagene Gesetzgebung nicht kostenbelastend aus. Zwar können sich im Einzelfall die Beschaffungsmaßnahmen der öffentlichen Hand im IT-Bereich dadurch verteuern, dass zukünftig die Festlegung der Pauschalvergütung durch die Beteiligten erfolgt. Gesetzliche Vorgaben begrenzen jedoch die Vergütungshöhe, so dass im Ergebnis nicht mit zusätzlichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu rechnen ist.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Aufgrund der Änderungen dieses Artikels wurde die Inhaltsübersicht neu gefasst.

Zu Nummer 2 (§ 20b)

In § 20b Abs. 2 Satz 4 werden neben den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen nunmehr auch die gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 ausdrücklich genannt. Damit wird klargestellt dass eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegte Vergütung vor geht.

Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelte Vergütung ist nach § 32 Abs. 2 angemessen. Wenn auf Basis der Anwendung gemeinsamer Vergütungsregeln bereits sichergestellt ist dass der Urheber an den Erlösen der Verwertung der gesendeten Werke angemessen beteiligt wird, bedarf es deshalb keines weiteren Anspruchs nach Absatz 2.

Zu Nummern 3 und 4 (§§ 31, 31a)

§ 31a lässt Vereinbarungen über noch nicht bekannte Nutzungsarten zu. Zum Schutz des Urhebers können solche Vereinbarungen nur schriftlich getroffen werden. Der Entwurf folgt insoweit dem Vorbild des französischen Art. L. 131-6 Code de la proprieté intellectuelle. Dabei versteht es sich von selbst, dass eine Nutzungsart, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt ist, nicht im Einzelnen bezeichnet werden kann. Schriftlich möglich ist jedoch eine pauschale Rechtseinräumung, etwa dahingehend, dass die Vereinbarung auch Nutzungsrechte an erst künftig entstehenden Technologien erfasst. Eine solche pauschale Rechtseinräumung kann auch abstrakt beschränkt werden (z.B. nur Technologien zur Nutzung im privaten Bereich).

Im Interesse des Urhebers sieht der Entwurf vor, dass der Urheber die Rechtseinräumung und die Verpflichtung hierzu mit Bezug auf die fragliche - zunächst unbekannte - Nutzungsart widerrufen kann. Der Urheber kann seinen Widerruf - uneingeschränkt und folgenlos - bezüglich jeder einzelnen neuen Nutzungsart erklären, solange die Nutzungsart noch nicht bekannt ist. Der Urheber kann seinen Widerruf aber auch umfassend für alle künftig entstehenden Nutzungsarten erklären. Konkret bedeutet dies, dass die pauschale Rechtseinräumung über die bekannten Nutzungsarten hinaus im schriftlichen Vertrag entfällt, der Rest des Vertrags aber Bestand hat. Auch wenn die neue Nutzungsart schon bekannt geworden ist aber der Verwerter die fragliche Nutzungsart mit Bezug auf das konkrete Werk noch nicht aufgenommen hat, kann der Urheber den Rückruf erklären (§ 31a Abs. 1 Satz 2). Die Beweislast für den Beginn der Nutzung trägt der Verwerter.

Mit der vorgeschlagenen Regelung ist der Verwerter nunmehr in der Lage, sich die Rechte für die Werkverwertung umfassend einräumen zu lassen. In der Mehrzahl der Fälle wird den praktischen Bedürfnissen der Verwerter und der Allgemeinheit damit bereits Genüge getan sein da ein späterer Widerruf die Ausnahme sein dürfte. Die Urheberinteressen werden gewahrt, weil der Urheber auf lange Sicht - nämlich bis zum Beginn der Werknutzung in der neuen Nutzungsart - in der Lage ist, seine Entscheidung, die Nutzungsrechte an unbekannten Nutzungsarten einzuräumen, zu revidieren. In diesem Widerrufsrecht liegt denn auch ein nicht unerheblicher Schutz des Urhebers vor seinem stärkeren Vertragspartner, wenn er ihm die Nutzungsrechte seinerzeit aus gegebenen Konstellationen heraus einräumen "musste".

Denn auch wenn der Urheber das Rücktrittsrecht später ausübt, bleibt dies auf die dazwischen liegende Vertragsbeziehung ohne negativen Einfluss. Die vorgeschlagene Regelung erscheint im Interesse des Urhebers als notwendig, aber auch ausreichend. Dem Vorschlag der öffentlichrechtlichen Sendeunternehmen, eine Einräumung von Nutzungsrechten in unbekannten Nutzungsarten nur an Verwertungsgesellschaften zu gestatten, wird nicht gefolgt.

Dies wäre nicht mit dem Grundgedanken in Einklang zu bringen, dem Verwerter einen umfassenden Rechtserwerb zu ermöglichen.

In den folgenden Konstellationen entfällt das Widerrufsrecht ganz (Absatz 2): Dem Grundsatz pacta sunt servanda folgend besteht kein Widerrufsrecht, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der Nutzungsart bereits auf die dafür zu entrichtende Vergütung geeinigt haben (§ 32c Abs. 1). Die angemessene Vergütung für die neue Art der Werknutzung kann auch in einer gemeinsamen Vergütungsregel nach § 36 Abs. 1 vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung kann schon vor Bekanntwerden der Nutzungsart z.B. als Regelung einer prozentualen Beteiligung getroffen werden. Auch in diesem Fall entfällt das Widerrufsrecht.

Das Widerrufsrecht erlischt ferner mit dem Tod des Urhebers, es vererbt sich also nicht. Den Erben fehlt damit lediglich die Möglichkeit, diese zusätzliche Verwertungsmöglichkeit abzulehnen.

In dieser Einschränkung liegt ein Kernelement des angesprochenen Interessenausgleichs:

Nicht nur die Verwerter, sondern ganz besonders die Allgemeinheit haben ein Interesse daran dass neue technische Nutzungsarten eingesetzt werden und Kultur früherer Zeiten auch auf dieser Nutzungsebene erhalten bleibt. Dabei spricht die Interessenabwägung noch dafür, dem Urheber selbst Vorrang bei der Entscheidung einzuräumen, ob dies möglich sein soll oder nicht. Bei den Erben jedoch - die über die Entschädigung von der neuen Nutzungsart profitieren sollen - rechtfertigt es sich, diesen Schutz des Urhebers zu beenden.

Ein besonderer Regelungsbedarf besteht, wenn viele Mitwirkende einzeln über die Widerrufsrechte verfügen und damit jeder einzelne eine Auswertung der neuen Nutzungsart - unter Umständen entgegen den Interessen der Übrigen - verhindern könnte. Auch hier besteht ein Regelungsbedarf nicht nur für Filmwerke. Dementsprechend beschränkt sich der Entwurf nicht darauf, § 90 entsprechend um eine weitere Einschränkung der Rechte zu ergänzen.

Um die Entwicklungsfähigkeit des Gesetzes in neuartige Werkkombinationen nicht zu behindern, wird vielmehr eine generelle Regelung vorgeschlagen, welche diese besondere Interessenkonstellation spiegelt (Absatz 3). Dabei ist zu beachten, dass Absatz 3 nicht die besonderen Konstellationen von § 8 oder § 9 voraussetzt, sondern jede - letztlich auch über den Verwerter erfolgende - Zusammenfügung von Beiträgen erfasst. Danach kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben. Auswertungsblockaden werden somit vermieden. Absatz 3 kann auch den Fall erfassen, dass ein oder mehrere Werke oder Werkbeiträge mit anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen zu einer Gesamtheit zusammengefasst worden sind.

Zu Nummer 5 (§ 32a)

Mit der Ergänzung in Absatz 3 wird einer befürchteten Rechtsunsicherheit für "open source"-Programme und anderen "open content" nunmehr auch für sog. Bestseller-Fälle vorgebeugt.

Eine entsprechende Regelung findet sich bereits in § 32.

Zu Nummer 6 (§ 32c)

Absatz 1 schreibt einen zusätzlichen gesetzlichen Vergütungsanspruch des Urhebers fest, wenn der Verwerter das Werk aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 in einer neuen Nutzungsart nutzt, die bei Vertragsschluss vereinbart, aber noch unbekannt war. Diese Regelung kompensiert die Wiederherstellung der Vertragsfreiheit für die Urheber finanziell. Das entspricht auch den wiederholten Angeboten der Verwerterseite bei ihren Bemühungen um eine Aufhebung des § 31 Abs. 4 in der Vergangenheit.

Dem Urheber wird eine angemessene Vergütung geschuldet. Damit sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Festsetzung der Höhe dieser zusätzlichen Vergütung zu berücksichtigen.

Die Konkretisierung der Angemessenheit bleibt der Rechtsprechung überlassen.

Die Anwendung der §§ 32 und 32a neben § 32c bleibt selbstverständlich unberührt.

Mit den Absätzen 2 und 3 wird vorgeschlagen, die entsprechenden Regelungen des geltenden § 32a sinngemäß zu übernehmen. Mit Absatz 3 Satz 2 wird die für § 32a neu eingefügte Klarstellung auch für die Vergütung für später bekannte Nutzungsarten nachvollzogen.

Zu Nummer 7 (§ 42a)

§ 42a wurde mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft eingeführt und entspricht der damaligen Bestimmung des § 61. Mit der neuen Zuordnung der Vorschrift im Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht sollte keine inhaltliche Änderung einhergehen. Dem trägt die Ergänzung in Absatz 1 als Folgeänderung Rechnung.

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass § 63 entsprechend anzuwenden ist. Auf eine ausdrückliche Bezugnahme von § 62 kann verzichtet werden, da § 39 unmittelbar Anwendung findet. Im Wege der Auslegung kann auch die Änderung der Tonart oder Stimmlage im Rahmen des § 39 berücksichtigt werden.

Zu Nummer 8 (§ 46)

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird in § 52a zugunsten von Unterricht und Forschung und in § 46 zugunsten von Sammlungen für den Kirchen- , Schul- und Unterrichtsgebrauch eingeschränkt. Die Schranke des § 52a enthält eine Bereichsausnahme für Werke, die für den Unterricht an Schulen bestimmt sind. Damit soll ein Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage vermieden werden. Soweit bei der öffentlichen Zugänglichmachung einer Sammlung nach § 46 auf Werke, die für den Unterricht an Schulen bestimmt sind zurückgegriffen wird, gelten die gleichen Überlegungen. Die Änderung orientiert sich deshalb am Wortlaut des § 52a Abs. 2 Satz 1.

Zu Nummer 9 (§ 49)

Mit der Neufassung von § 49 Abs. 1 Satz 1 wird die Schrankenregelung auch auf Abbildungen erstreckt. Erfasst werden mit der Neuregelung Abbildungen jeglicher Art, insbesondere Lichtbilder und Lichtbildwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.

Zu Nummer 10 (§ 51)

Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 51 wird die Schranke der Zitierfreiheit mit Blick auf weitere Werkarten vorsichtig erweitert und zugleich an Art. 5 Abs. 3 Buchstabe d der Richtlinie angeglichen.

Die bisherige Formulierung wird in Literatur und Rechtsprechung als zu eng und zu kasuistisch angesehen. Insbesondere die Beschränkung der Zitierfreiheit auf "Sprachwerke" der Nummer 2 wird als zu eng empfunden. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend die Regelung bereits im Wege der Analogie auf Filmzitate ausgeweitet (BGHZ 99, 162 (165) "Filmzitat"). In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof betont, dass das vom Gesetz berücksichtigte Allgemeininteresse an der Förderung des kulturellen Lebens nicht auf Sprachwerke begrenzt sei. Für weitere Bereiche, etwa Multimediawerke oder Werke der Innenarchitektur, steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus. Daher erscheint eine vorsichtige inhaltliche Erweiterung der Zitierfreiheit gerechtfertigt.

Durch die Neufassung des Satzes 1 im Sinne der Richtlinie wird die Zitierfreiheit als Generalklausel formuliert. Damit sind Filmzitate in dem durch den Bundesgerichtshof geklärten Rahmen nunmehr gestützt auf die gesetzliche Regelung zulässig. Auch Zitate von Multimediawerken sind künftig zulässig. Durch die Neufassung als Generalklausel soll die Zitierfreiheit jedoch nicht grundlegend erweitert werden, es werden lediglich einzelne, aus der unflexiblen Grenzziehung des geltenden Rechts folgende Lücken geschlossen. Daher wird in Satz 2 als beispielhafte Aufzählung von Fällen einer zulässigen Nutzung der Wortlaut der bisherigen Regelung beibehalten und damit deutlich, dass die bisher zulässige Nutzung auch weiterhin zulässig bleibt. Auf die Übernahme des Kriteriums der "anständigen Gepflogenheit" aus Art. 5 Abs. 3 Buchstabe d der Richtlinie in das Urheberechtsgesetz kann verzichtet werden. Es gilt für die Bundesrepublik Deutschland bereits aufgrund von Art. 10 Abs. 1 der Revidierten Berner Übereinkunft.

Zu Nummer 11 (§ 52b)

Durch § 52b wird Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und eine neue Schrankenregelung in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Dadurch wird gewährleistet, dass Benutzer von öffentlichen Bibliotheken, Museen oder nichtkommerziellen Archiven deren Sammlungen an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen in gleicher Weise wie in analoger Form nutzen können. Mit der Regelung wird dem Bildungsauftrag der genannten Einrichtungen Rechnung getragen und zugleich ein Schritt zur Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung unternommen, wie dies im Abschlussbericht "Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft" der Enquete-Kommission "Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft" (Bundestagsdrucksache 013/11004) angeregt wird. Die Einführung dieser Schrankenregelung ist in der vom Bundesministerium der Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe "Schranken" ausführlich erörtert worden und im Grundsatz auf allgemeine Zustimmung gestoßen. Der Regelungsvorschlag setzt weitgehend den insoweit bestehenden Konsens um.

Satz 1 gestattet lediglich die Zugänglichmachung von Werken, die von den genannten Einrichtungen erworben wurden oder die sie als Pflichtexemplare erhalten haben. Die Regelung erlaubt also nur die öffentliche Zugänglichmachung von Werken aus dem Bestand der jeweiligen Institution. § 52b gilt nicht für solche Werke, für die vertragliche Vereinbarungen über eine Nutzung in digitaler Form getroffen wurden. Die zulässige Nutzung richtet sich hier ausschließlich nach dem Vertrag. Der Zugriff auf die Sammlungen der jeweiligen Einrichtung darf ausschließlich an elektronischen Leseplätzen in den betreffenden Räumlichkeiten erfolgen.

Damit wird zugleich eine Online-Nutzung von außen ausgeschlossen. Die Zugänglichmachung darf entsprechend den Vorgaben der Richtlinie nur Zwecken der Forschung und privater Studien dienen. Eine Beschränkung dahingehend, dass nicht mehr Exemplare eines Werks gleichzeitig an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemacht werden dürfen, als die Sammlung der jeweiligen Einrichtung umfasst, erscheint nicht erforderlich. Das Anschaffungsverhalten der Bibliotheken wird sich aufgrund dieser Schrankenbestimmung nicht ändern. Die Bibliotheken werden dazu entsprechende Selbstverpflichtungserklärungen abgeben.

Die Sätze 2 und 3 sehen für den durch Satz 1 eröffneten Bereich der öffentlichen Zugänglichmachung eine Vergütungspflicht vor. Entsprechend der Regelung in den §§ 45, 49, 52a sowie §§ 54, 54a, 54f, 54g i.V.m. § 54h ist die Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften vorgesehen.

Zu Nummer 12 (§ 53)

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 geregelte Schranke zugunsten der Privatkopie ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 11. September 2003 den Vorgaben durch Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie angepasst worden. Die Einschränkung, dass zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet werden darf, wurde auf Grund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses eingefügt. Damit sollte dem Gedanken der Einheitlichkeit der Rechtsordnung Rechnung getragen werden und eine Rechtsverletzung, die in der Herstellung rechtswidriger Vorlagen besteht nicht perpetuiert werden. Zugleich sollte der Verbraucher, der Privatkopien fertigt, nicht mit unerfüllbaren Prüfungspflichten belastet werden. Diese Beschränkung der Privatkopie war gerade auch mit Blick auf rechtswidrige Nutzungsvorgänge im Internet formuliert worden (vgl. BT-Drs. 015/1066).

Allerdings greift die Formulierung in Absatz 1, die allein darauf abstellt, ob die Vorlage rechtswidrig hergestellt worden ist, beim Download von Werken aus dem Internet zu kurz.

Vielfach werden hier - gerade beim File-Sharing in Peer to Peer-Tauschbörsen - Werke zum Download angeboten, bei denen die entsprechenden Vorlagen als zulässige Privatkopien rechtmäßig hergestellt worden sind. Allerdings erfolgt hier das Angebot zum Download, d.h. die öffentliche Zugänglichmachung, ohne die erforderliche Zustimmung des Urhebers oder Rechtsinhabers. Hier liegt die Urheberrechtsverletzung also nicht in der Herstellung der Vorlage, sondern in deren unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird der Intention der letzten Urheberrechtsnovelle entsprechend die Privatkopie auch in diesen Fällen unzulässig. Damit können Urheber und Rechtsinhaber gegen das Kopieren aus File-Sharing-Systemen im Internet erfolgreich vorgehen. Gleichzeitig wird durch das Erfordernis, dass die öffentliche Zugänglichmachung für den jeweiligen Nutzer nach seinem Bildungs- und Kenntnisstand offensichtlich rechtswidrig sein muss, weiterhin gewährleistet dass der Verbraucher nicht mit unerfüllbaren Prüfpflichten belastet wird. Es obliegt dem Rechtsinhaber zu beweisen, dass die vervielfältigte Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Weitere Einschränkungen erscheinen angesichts der vorgeschlagenen Ergänzung des § 53 Abs. 1, der die Respektierung des geistigen Eigentums im Online-Bereich gewährleistet, sowie des Schutzes von technischen Schutzmaßnahmen vor Umgehung (§ 95a) nicht angezeigt.

Zu Absatz 2

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dient der Klarstellung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie.

Mit der Ergänzung des Satzes 2, Nr. 3, wonach Archive im öffentlichen Interesse tätig sein müssen wird eine Anregung der fonografischen Wirtschaft aufgegriffen. Digitale Vervielfältigungen sind also nur für Archive zulässig, die im öffentlichen Interesse handeln und die - so schon die bisherige Regelung - keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen. Redaktionsarchive dürften angesichts der öffentlichen Aufgaben, die die Medien zu erfüllen haben, in der Regel im öffentlichen Interesse tätig sein. Weil die Archivschranke gegenüber dem Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen durchsetzungsstark gestaltet ist (§ 95b Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c), wird damit auch gewährleistet, dass nicht über den "Umweg" der Archivregelung die Privatkopie gegen technische Schutzmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Der Entwurf verzichtet auf weitere Änderungsvorschläge zu § 53 Abs. 2. Eine Konkretisierung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 - etwa hinsichtlich des Archivbegriffs - erscheint angesichts der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur (vgl. Schack, Dürfen öffentliche Einrichtungen elektronische Archive anlegen, AfP 2003, S. 1 ff.) nicht erforderlich. Ebenso wenig bedarf es einer Änderung des § 53 Abs. 2 Satz 2. Diese Regelung entspricht - so die übereinstimmende Auffassung in der Arbeitsgruppe "Schranken" - den Vorgaben der Richtlinie und schöpft deren Rahmen aus. Danach können nur Einrichtungen, die keinen wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen und im öffentlichen Interesse handeln elektronische Archive zur Bestandssicherung errichten. Unternehmen ist dies untersagt.

Zu Absatz 3

Mit der Änderung in § 53 Abs. 3 Nr. 1 wird der Sprachgebrauch den anderen Schranken für Unterrichtszwecke (§ 52a sowie § 87c) angepasst.

Zu den Absätzen 4 und 5

Zur Beseitigung eines mit dem ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft entstandenen Redaktionsversehens werden die betreffenden Normen um die zutreffende Satzbezeichnung ergänzt.

Zu Nummer 13 (§ 53a)

Mit § 53a wird das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit des Kopienversands (Urteil vom 25. Februar 1999, Az. I ZR 118/96, BGHZ 141, 13-40; NJW 1999, 1953-1959) im Urheberrechtsgesetz nachvollzogen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine öffentliche Bibliothek auf Einzelbestellung Vervielfältigungen einzelner Zeitschriftenbeiträge fertigen darf, um sie an den Besteller im Weg des Post- oder Faxversands zu übermitteln wenn sich der Besteller auf einen durch § 53 privilegierten Zweck berufen kann.

Zugleich hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung in rechtsanaloger Anwendung des § 27 Abs. 2 und 3, des § 49 Abs. 1 sowie des § 54a Abs. 2 in Verbindung mit § 54h Abs. 1 bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers gewährt. Mit § 53a entspricht der Gesetzgeber der Erwartung zur Einführung einer ausdrücklichen Regelung. In der Begründung hat der Bundesgerichtshof vor allem auf den Zweck des § 53 abgestellt, wie er in der Gesetzesbegründung der Urheberrechtsnovelle des Jahres 1985 erläutert worden ist und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1999 noch unverändert relevant war. Danach benötigt eine moderne, technisch hoch entwickelte Industrienation wie die Bundesrepublik Deutschland, die auf Wissenschaft und Forschung angewiesen ist ein gut ausgebautes schnell funktionierendes und wirtschaftlich arbeitendes Informationswesen.

Wenn den Bibliotheken, insbesondere den großen Zentralbibliotheken, die Versendung von Kopien untersagt würde, dürfte sich die Anschaffung eines umfassenden Bestandes wissenschaftlicher Literatur unter allgemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr lohnen, da diesen Bestand dann nur wenige Personen am Ort benutzen könnten und die Versendung von Fotokopien erst nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist möglich wäre (BGHZ 141, 13 (24); BT-Drucksache 010/837 S. 20). Diese grundlegenden Erwägungen des Gesetzgebers der Urheberrechtsnovelle des Jahres 1985 gelten auch heute fort. Über sie bestand in der vom Bundesministerium der Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe "Schranken" Einvernehmen. Auf diesem Konsens aufbauend wird eine Regelung vorgeschlagen, die das für den Post- und Faxversand ausgewogene Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und der Allgemeinheit nachzeichnet und vorsichtig in das digitale Umfeld überträgt.

Die Schranke des Absatzes 1 gestattet lediglich die Vervielfältigung und die Übermittlung von Beiträgen, die in Zeitungen und Zeitschriften erschienenen sind, sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes. Ergänzend muss sich der Besteller auf eine Privilegierung des § 53 berufen können. Der Bundesgerichtshof hat in der Begründung den Faxversand in elektronischer Form für zulässig erachtet. Er hat die elektronische Übermittlung beim Faxversand vom Faxgerät des Kopienversanddienstes bis zum Empfangsgerät des Bestellers als reinen unkörperlichen Übertragungsvorgang angesehen, der ohnehin nicht unter ein Verwertungsrecht des Urhebers fällt (BGHZ 141, 13 (26)). Diese Rechtsprechung wird aufgegriffen und im Grundsatz nicht zwischen den verschiedenen Formen der Übermittlung unterschieden.

Die Werke dürfen dem Besteller daher zunächst im Weg des Post- oder Faxversandes übermittelt werden. Darüber hinaus ist eine Übermittlung in sonstiger elektronischer Form zulässig, soweit der elektronische Versand funktional an die Stelle der Einzelübermittlung in körperlicher Form tritt. Hervorzuheben ist, dass damit keine Schranke für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a eingeführt wird. Der technische Wandel ermöglicht heute einen Internet-Download aus entsprechenden Datenbanken durch den Besteller. Würde eine solche Form des Angebots der Werke durch Bibliotheken gestattet, so müssten Urheber und Rechtsinhaber in einen direkten Wettbewerb zu den öffentlichen Bibliotheken treten, die hierfür geringere Vergütungen fordern als die Rechtsinhaber.

Damit würde jedoch eine eigenständige Vermarktung der Werke im Onlinebereich durch die Urheber und Rechtsinhaber beeinträchtigt.

Die Regelung des Absatz 1 Satz 2 beschränkt den Kopienversand in sonstiger elektronischer Form. Die Übermittlung soll ausschließlich als grafische Datei und auch nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass die Beiträge oder kleinen Teile eines Werkes nicht für Mitglieder der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Das für den Post- und Faxversand ausgewogene Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und Rechtsinhaber auf der einen Seite und denjenigen der Allgemeinheit auf der anderen Seite geriete für das digitale Umfeld in Gefahr, wenn den Bibliotheken eine Versendung in sonstiger elektronischer Form ohne jede Beschränkung gestattet würde. Ein unbegrenzter elektronischer Kopienversand auch dann, wenn ein Verlag selbst die Zeitschrift oder das Werk in elektronischer Form zum Abruf anbietet, wäre dem Verlag nicht zumutbar, weil es seine Primärverwertung massiv beeinträchtigen würde und in der Regel auch gegen den Drei-Stufen-Test der Richtlinie verstoßen dürfte.

Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass diese Rücksicht auf die Interessen der Verlage nur insoweit geboten ist, als deren eigene Angebote in elektronischer Form zu angemessenen Konditionen gemacht werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass nicht jedes Werk dem Nutzer zu jeder Zeit von jedem Ort aus zugänglich ist. Gerade eine zügige Erlangung von Informationen ist im Hinblick auf den Wissenschaftsstandort Deutschland besonders erstrebenswert. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, dass den öffentlichen Bibliotheken eine Übermittlung in sonstiger elektronischer Form gestattet wird, wenn die betreffenden einzelnen Beiträge sowie kleinen Teile eines erschienenen Werkes nicht zu jeder Zeit von jedem Ort aus dem Nutzer im vom Besteller gewünschten Umfang zugänglich sind. Dabei wird darauf Rücksicht genommen, dass der Besteller, der beispielsweise nur einen einzelnen Beitrag einer Fachzeitschrift lesen möchte, nicht andere von ihm nicht benötigte Zeitschriftenbeiträge im Paket erwerben muss. Andererseits muss aber den berechtigten Ansprüchen der Urheber in der Weise Rechnung getragen werden, dass mit der elektronischen Übermittlung im Wesentlichen keine zusätzlichen, die Belange des Urhebers beeinträchtigenden Nutzungs- und Missbrauchsmöglichkeiten verbunden sind. Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erstellung elektronischer Pressespiegel (Urteil vom 11.Juli 2002, Az. I ZR 255/00, BGHZ 151, 300-316; NJW 2002, 3393-3396) wird deshalb die Übermittlung auf grafische Dateien, beziehungsweise auf Dateien, in die das entsprechende Werk als Faksimile eingebunden ist, beschränkt.

Gemäß Absatz 2 steht dem Urheber für die Vervielfältigung und Übermittlung ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil zur Zulässigkeit des Kopienversands in einer rechtsanalogen Anwendung der §§ 27 Abs. 2 und 3 (sog. Bibliothekstantieme), § 49 Abs. 1 (Zeitungsartikel- und Rundfunkkommentare), § 54a Abs. 2 i.V.m. § 54h Abs. 1 (Betreibervergütung) einen solchen Anspruch anerkannt. Er hat dabei den Anforderungen des Art. 9 RBÜ, der Art. 9 und 13 des TRIPS-Übereinkommens, der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, sowie dem im gesamten Urheberrecht zu beachtenden Grundsatz Rechnung getragen, dass der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werks zu beteiligen ist (BGHZ 141, 13 (28)). Dieser verwertungsgesellschaftspflichtige Vergütungsanspruch wird durch die Regelung ausdrücklich bestätigt.

Durch die Aufnahme der Übermittlungshandlung in die Schrankenregelung des § 53a wird klargestellt dass sich der Vergütungsanspruch nicht nur auf die Herstellung der Vervielfältigungsstücke bezieht sondern auch auf die Übermittlung durch die öffentlichen Bibliotheken im Rahmen des Kopienversandes. Der Bundesgerichtshof hat in der Begründung seines Urteils ausgeführt, dass die Herstellung von Vervielfältigungsstücken durch einen Dritten dem Auftraggeber als Vervielfältigungshandlung zugerechnet werde und daher begrifflich kein Verbreiten in Form des Inverkehrbringens gegeben sei. Dies hat zur Folge, dass eine Übermittlung aus dem Ausland mangels einer Verbreitungshandlung im Inland keiner Vergütungspflicht unterliegt. Dieses Ergebnis erscheint sachlich nicht gerechtfertigt. Durch die vorgeschlagene Neuregelung unterfällt nunmehr auch die Übermittlung von Vervielfältigungsstücken im Rahmen eines Kopienversandes aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes der Vergütungspflicht. Es wird so gewährleistet, dass nicht durch eine Verlagerung des Kopienversands ins Ausland die in Absatz 1 vorgeschlagene Regelung umgangen werden kann.

Zu Nummer 14 (§ 54 bis 54h)

Allgemein:

Die §§ 54 ff. enthalten die grundlegenden Bestimmungen über die Vergütungspflicht und Maßgaben, die bei der Bemessung der Vergütungshöhe zu beachten sind. Im Mittelpunkt der Reform steht die Übergabe der bisher staatlichen Regulierung der Vergütungssätze in die Hände der Parteien.

Nach dem ursprünglichen Konzept des geltenden Rechts sollten die Vergütungssätze für Geräte und Träger abschließend in der Anlage zu § 54d des Urheberrechtsgesetzes festgesetzt werden. Die Aufstellung von Tarifen für Geräte und Speichermedien war daher nicht Aufgabe der Verwertungsgesellschaften, sondern die des Gesetzgebers selbst. Dementsprechend war auch keine Tarifhoheit der Verwertungsgesellschaften vorgesehen. Dieses Modell hat sich als wenig flexibel erwiesen. Es hat sich gezeigt, dass die rapide technische Entwicklung in der Praxis flexible Anpassungsmechanismen erfordert. Dem ist das geltende gesetzliche Regelungsmodell nicht gerecht geworden. Augenfällig ist dies in den letzten Jahren vor allem dadurch geworden, dass sich viele der neuen Gerätetypen nicht mehr in der Anlage einordnen ließen und deshalb Rechtsstreitigkeiten zur Folge hatten. Daher wird ein Systemwechsel weg von den starren, gesetzlich regulierten Vergütungssätzen hin zu einer flexiblen und praxisgerechten Bestimmung der Vergütungshöhe durch die Parteien vorgeschlagen.

Als Teil des Systemwechsels wird mit der Ersetzung der §§ 54 bis 54h durch die neuen Regelungen in den §§ 54 bis 54h die Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (Vergütungssätze) in der bisher geltenden Fassung aufgehoben. Die darin enthaltenen gesetzlichen Vergütungssätze gelten jedoch aufgrund der Regelung des § 13a Abs. 2 UrhWG als Tarife fort. Diese Regelung gewährleistet einen kontinuierlichen Übergang in das neue von den Beteiligten zu gestaltende Vergütungssystem.

Zu § 54:

Die Vorschrift regelt den Grundtatbestand der Vergütungspflicht und fasst die geltenden §§ 54, 54a zusammen. § 54 regelt derzeit die Vergütungspflicht für die Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung, § 54a diejenige für die Vervielfältigung im Wege der Ablichtung.

Entgegen den bisherigen Regelungen in §§ 54 und 54a rekurriert Absatz 1 nicht mehr auf bestimmte Vervielfältigungsmethoden wie Aufnahme, Übertragung oder Ablichtung sondern umfasst unterschiedslos alle Vervielfältigungsverfahren. Gleichermaßen offen formuliert wird nunmehr auch hinsichtlich der Vervielfältigungsquellen. Insoweit erkennt das geltende Recht allein Funksendungen und Bild- und Tonträger an. Für die genannten Beschränkungen besteht angesichts des Standes der Technik und des Nutzerverhaltens kein Grund mehr. Mit modernen Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien werden Sprachwerke, Filme, Musik oder Bilder gleichermaßen vervielfältigt. Auch mit Blick auf neue Quellen für Vervielfältigungen - wie etwa das Internet - ist es angezeigt, das Gesetz neutral zu formulieren. Hinzu kommt, dass die §§ 54, 54a für die Vergütungspflicht im Übrigen ohnehin dieselben Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen. Auch § 53 unterscheidet nicht zwischen Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung sowie der Ablichtung. Außerdem führt die zunehmende Konvergenz der Medien zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen § 54 und § 54a. Absatz 1 erfasst folglich alle Fälle, die bisher in § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 geregelt sind.

Ferner wird nach der vorgeschlagenen Änderung nicht mehr auf die "erkennbare Bestimmtheit" der Geräte und Träger zur Vervielfältigung, sondern auf die tatsächliche nennenswerte Nutzung hierzu abgestellt. Diese Nutzung bezieht sich auf die Nutzung des Gerätetyps bzw. des Typs des Speichermediums. Dabei ist sowohl die private als auch die gewerbliche Nutzung zu erfassen. Im Ergebnis bedeutet dies die Erleichterung der Rechtsanwendung: Wird gegenwärtig sowohl über die Zweckbestimmung der Geräte und Speichermedien und damit die Vergütungspflicht dem Grunde nach als auch über die Vergütungshöhe gestritten, reduziert der Änderungsvorschlag mögliche Konflikte auf die nicht vermeidbare Auseinandersetzung über die Vergütungshöhe.

Der neu eingeführte Begriff "Speichermedien" umfasst alle physikalischen Informations- und Datenträger mit Ausnahme von Papier oder ähnlichen Trägern. Das sind alle elektronischen (z.B. Smartcard, Memory Stick), magnetischen (z.B. Musikkassette, Magnetband, Festplatte, Diskette) und optischen (z.B. Film, DVD, CD-ROM, CD-R, CD-RW, Laserdisk) Speicher.

Nach der vorgeschlagenen Regelung sind Geräte auch dann vergütungspflichtig, wenn sie sich nur in Verbindung mit anderen Geräten oder sonstigem Zubehör zur Vervielfältigung eignen. Danach besteht auch für Geräte, deren Programmsteuerung keinen Vervielfältigungsbefehl enthält eine Vergütungspflicht, wenn dem Gerät dieser Befehl mit Hilfe eines externen Prozessors, wie er etwa auf dem Chip einer Smartcard enthalten sein kann, erteilt werden kann. Vergütungspflichtig ist dann allerdings nur das Gerät und nicht das Zubehör.

Umgekehrt kann für Geräte, die ausschließlich im Rahmen von DRM-Systemen nutzbar sind, also nur vertraglich lizenzierte Vervielfältigungen gestatten, keine Vergütung gefordert werden.

Nicht vergütungspflichtig sind ferner auch Geräte und Speichermedien, die nur in geringem, nicht nennenswertem Umfang für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen genutzt werden. Damit bleiben diejenigen Geräte und Speichermedien vergütungsfrei, die nur im Bagatellbereich zur Vervielfältigung benutzt werden. Ein solcher Bagatellbereich kann vorliegen, wenn der Nutzungsumfang zumindest unter 10 % liegt.

Absatz 2 entspricht der Regelung von § 54c des geltenden Rechts, mit der nach der Überschrift der "Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr" geregelt war. Geräte und Speichermedien, die exportiert werden, sollen nicht erfasst werden.

Zu § 54a:

§ 54a enthält die Grundsätze, die bei der Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien zu beachten sind. Die Vorschrift konkretisiert, unter welchen Bedingungen die Vergütung angemessen im Sinne des § 54 ist. Sie soll den Verwertungsgesellschaften bei der Gestaltung der Tarife Orientierung bieten und gleichzeitig den gerichtlich nachprüfbaren Rahmen abstecken, in dem sie sich dabei zu halten haben. Die Höhe der Vergütung ist unter Berücksichtigung aller mit dieser Vorschrift vorgegebenen Parameter zu ermitteln. Der Subsumtionsvorgang lässt sich mit der aus dem Verfassungsrecht bekannten Herstellung praktischer Konkordanz verschiedener grundrechtlich geschützter, sich überschneidender oder miteinander kollidierender Rechtspositionen vergleichen.

Ausgangspunkt ist der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass den Urhebern für die durch das Urheberrechtsgesetz geschaffene Zulässigkeit der Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung gebührt. Nachdem § 54 bereits bestimmt, dass der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, bedarf es hier keiner Wiederholung dieses Grundsatzes.

Mit Absatz 1 wird bewusst das wichtigste Kriterium zur Bemessung der Vergütungshöhe an erster Stelle genannt und damit in den Mittelpunkt gerückt: das Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte und Speichermedien für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Urheberrechtsgesetzes.

Damit wird gewährleistet, dass der Urheber an der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke beteiligt wird. Es wird aber auch sichergestellt, dass die Hersteller nur insoweit zur Vergütung verpflichtet werden, als ihre Geräte und Speichermedien typischer Weise auch tatsächlich für private Kopien genutzt werden. Das setzt der Höhe der Vergütung pro Gerät deutliche Grenzen. Von den Nutzern soll nämlich nur die tatsächlich typischer Weise in Anspruch genommene Leistung vergütet werden.

Die tatsächliche Nutzung des jeweiligen Gerätetyps ist durch empirische Untersuchungen (Umfrage- und Verkehrsgutachten) zu ermitteln. Bei den heute bereits bekannten Geräten und Speichermedien wird diese Regelung Streit über die Vergütungspflicht dem Grunde nach schnell beenden. Bei neuen Gerätetypen werden diese empirischen Untersuchungen erst nach einer gewissen Zeit möglich sein. Diese Untersuchungen sind zu veröffentlichen, um so mehr Transparenz und Akzeptanz zu schaffen. Es versteht sich von selbst, dass solche Gutachten streng objektiven Kriterien genügen müssen und im Streitfall voll überprüfbar sind. Es besteht deshalb auch keine Gefahr von Gefälligkeitsgutachten. Weil die Gutachten im Streitfall voll überprüfbar sind, würden Institute, deren Gutachten einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand halten, keine weiteren Aufträge erhalten. Eine hohe fachliche Qualifikation des Gutachtens liegt damit im eigenen Interesse des beauftragten Instituts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nur das Kopieren urheberrechtlich geschützter Inhalte bei den Untersuchungen zählen kann und nicht jeder fremde Inhalt darunter fällt. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen. Diese Vorgabe war bisher in § 13 Abs. 4 UrhWG geregelt. Je nach dem Verbreitungsgrad technischer Schutzmaßnahmen ändert sich die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke mit einem bestimmten Gerät zu kopieren. Je mehr Werkexemplare mit Kopierschutzmaßnahmen versehen sind, desto geringer ist der Anteil urheberrechtlich relevanter Kopien an der Gesamtzahl der Vervielfältigungen mit einem bestimmten Gerät. Die zur Vervielfältigung grundsätzlich geeigneten Geräte können seltener für geschützte Werke eingesetzt werden. Von dieser Akzentverschiebung werden primär Geräte und Speichermedien betroffen sein, die digitale Kopien ermöglichen, insbesondere CD- und DVD-Brenner, MP3-Player und PCs.

Mit Absatz 2 werden die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, bei der Bemessung der Tarife für einzelne Geräte auch die Vergütungspflicht für damit funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass sich in der Addition aller vergütungspflichtigen Gerätekomponenten und des vergütungspflichtigen Zubehörs keine unangemessen hohe Gesamtvergütung ergibt. Das gilt insbesondere für Gerätekombinationen wie etwa Personalcomputer und die damit verbundenen Peripheriegeräte (Scanner, Drucker, CD-/DVD-Brenner). Diese Regelung greift die Grundgedanken aus der BGH-Entscheidung zur Vergütungspflicht von Scannern auf (NJW 2002, 964-966 sowie GRUR 2002, 246-248).

Mit Absatz 3 werden die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, bei der Tarifgestaltung mit Blick auf die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien zu differenzieren.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Leistungsfähigkeit der Geräte und Speichermedien.

Insoweit wurde schon nach bisherigem Recht (Anlage zu § 54d) unterschieden. Dabei kann auf quantitative (etwa Anzahl der Kopien, die pro Zeiteinheit hergestellt werden können) und auf qualitative (Vervielfältigung von Tönen und Bildern, Farbkopien) Umstände abgestellt werden.

Da der Hersteller von Geräten und Speichermedien als ein Dritter durch die Vergütung belastet ist stößt die Vergütungshöhe dort an ihre Grenzen, wo der Hersteller unzumutbar beeinträchtigt wird. Absatz 4 Satz 1 bestimmt daher, dass die Vergütung den Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen darf. Durch diese Begrenzung wird verhindert, dass durch die urheberrechtliche Vergütung, die in unseren Nachbarstaaten nicht oder nicht in gleicher Höhe erhoben wird, der Inlandsabsatz der Geräte und Speichermedien beeinträchtigt wird. Das ist letztlich auch im Sinne der Vergütungsempfänger, die daran interessiert sein müssen, dass möglichst viele der im Inland abgesetzten Geräte tatsächlich in die Vergütungspflicht einbezogen werden. Es hat sich jedoch gezeigt, dass Anbieter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen keine vergleichbaren Vergütungen erhoben werden, ihre Geräte preisgünstiger anbieten können. Durch vermehrte Einkäufe der Verbraucher im europäischen Ausland und "Grauimporte" kann das zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem deutschen Markt führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie in den letzten Jahren zu beobachten - die Preise für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien sukzessive fallen und damit der Anteil der Vergütung am Verkaufspreis steigt.

Das alte System gesetzlich festgesetzter Vergütungssätze hat es nicht vermocht, auf solche Marktentwicklungen flexibel zu reagieren und so etwaigen Gefahren für den Absatz zu begegnen.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung wird in der Regel vorliegen, wenn die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums steht. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit kann jedoch auch eine Preisgestaltung des Herstellers Berücksichtigung finden, durch die Gewinne auf gerätespezifische Leistungen oder Materialien verlagert werden. Verbrauchsmaterialien sind nicht nach § 54 vergütungspflichtig. Dadurch, dass Gewinne auf Verbrauchsmaterialien verlagert wurden, kann der Gerätepreis signifikant sinken. Es ist aber nicht hinzunehmen, dass sich ein Hersteller durch ein gerätespezifisches Preiskonzept weitgehend der Vergütung entzieht. Das Kriterium der Zumutbarkeit eröffnet die Möglichkeit, diesen Fällen zu begegnen. Gleichwohl gilt auch hier, dass der Hersteller nicht unzumutbar belastet werden darf. Dem Hersteller muss es möglich sein, den Preis für Vervielfältigungsgeräte anteilig auf die gerätespezifischen Materialien umzulegen. Bei einer Wettbewerbssituation wird dies aber in der Regel ausgeschlossen sein. In diesen Fällen wird der Hersteller zumeist keinen Spielraum für Gewinnverlagerungen haben. Wird ein Gerät weit unter seinem eigentlichen Warenwert abgegeben, weil es z.B. im Rahmen eines Kopplungsangebots gemeinsam mit einer Ware, einer Dienstleistung oder einem anderen Produkt vertrieben wird, ist für die Ermittlung der wirtschaftlich angemessenen Vergütung der eigentliche Warenwert des Geräts in Ansatz zu bringen.

Absatz 4 Satz 2 sieht daneben die Einführung einer bindenden prozentualen Obergrenze in Höhe von fünf Prozent vom Gerätepreis vor. Damit konkretisiert der Entwurf die Vorgabe aus Absatz 4 Satz 1, dass die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts zu stehen hat. Bezugsgröße für die prozentuale Höchstgrenze ist der Verkaufspreis des in Frage stehenden Gerätetyps. Dabei ist nicht auf den individuellen Einzelverkaufspreis abzustellen maßgeblich ist vielmehr eine typisierende exante-Betrachtung für den betroffenen Gerätetyp, dessen durchschnittlicher Preis zu ermitteln ist. Discountaktionen einzelner Verkaufsstellen haben daher keinen Einfluss auf die für das betreffende Gerät anfallende Vergütung. Die so ermittelte Obergrenze darf nicht überschritten werden. Sie bedeutet aber nicht, dass stets oder auch nur im Regelfall die Vergütung diesen Spielraum ausschöpfen müsste. Andererseits ist die Höchstgrenze auch nicht so zu verstehen, dass sie - etwa wie die Höchststrafe im Strafgesetzbuch - nur außergewöhnlichen Fällen vorbehalten wäre in der Regel also nicht ausgeschöpft werden dürfte. Vielmehr bleibt es dabei, dass die festzusetzende Vergütung angemessen sein soll und sich an den sonstigen Vorgaben des § 54a zu orientieren hat.

Mit dieser Bestimmung greift der Gesetzentwurf auf ein Regelungsmodell zurück, das bereits von 1965 bis 1985 geltendes Recht war. Auch damals galt eine prozentuale Höchstgrenze des Gerätepreises für die Summe der Vergütungsansprüche. Zu praktischen Schwierigkeiten bei der Verteilung der gedeckelten zur Verfügung stehenden Vergütungssumme auf die verschiedenen Beteiligten war es dabei nicht gekommen. Über die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) hatten sich die darin zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften auf einen Verteilungsschlüssel geeinigt; der Entwurf geht davon aus, dass eine solche einvernehmliche Regelung auch jetzt ohne weitere gesetzliche Vorgaben möglich ist. Satz 3 trifft eine Sonderregelung für sogenannte Multifunktionsgeräte, die mehrere Funktionen in sich vereinen. Satz 3 sieht vor, die Obergrenze entsprechend unter fünf Prozent anzusetzen, wenn der Gerätetyp weit überwiegend nicht zur Vervielfältigung verwendet wird.

Damit wird ein Gedanke aufgegriffen, der vom Bundesgerichtshof bereits zur bis 1985 geltenden Rechtslage formuliert worden ist: Zwar sei auch bei Kombinationsgeräten die Vergütung nach dem Verkaufspreis des gesamten Geräts zu bemessen, allerdings sei bei der Festsetzung des Prozentsatzes dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass Teile des Geräts nicht der vergütungspflichtigen Vervielfältigung dienen (BGH, Urteil vom 18.9.1981, Az.: I ZR 43/80, GRUR 1982, 104). Der Gesetzentwurf typisiert diesen Gedanken und führt ihn in Satz 3 als gesetzliche Regelung ein. Unberührt davon bleibt die Grundregel in § 54, dass überhaupt nur Geräte, die im nennenswerten Umfang zu Vervielfältigungen nach § 53 benutzt werden, vergütungspflichtig sind. Bleibt der Anteil der Nutzung zur Vervielfältigung selbst hinter dieser Schwelle zurück, entfällt die Vergütungspflicht insgesamt.

Zu § 54b:

In dem Vorschlag eines neuen § 54b werden die für den Händler und Importeur von Geräten und Speichermedien geltenden Bestimmungen zusammengefasst. Inhaltlich ergeben sich dadurch keine Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht. Der neugefasste § 54b Abs. 1 entspricht § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des geltenden Rechts. § 54b Abs. 2 entspricht § 54 Abs. 2 des geltenden Rechts. § 54b Abs. 3 entspricht § 54b des geltenden Rechts. Verzichtet wurde lediglich auf die Übernahme der Ausnahmeregelungen in §§ 54 Abs. 1 Satz 3 und 54a Abs. 1 Satz 3 für Kleinhändler, die in der bisherigen Praxis ohne Bedeutung geblieben sind.

Zu § 54c:

§ 54c enthält nunmehr die Regelung zur Vergütungspflicht der Betreiber von Vervielfältigungsgeräten.

Diese Regelung entspricht wörtlich dem geltenden § 54a Abs. 2.

Zu § 54d:

§ 54d lehnt sich an § 54e des geltenden Rechts an. Die Unterscheidung der Hinweispflicht nach Absatz 1 für Ablichtungsgeräte und Absatz 2 für Geräte und Träger der Bild- und Tonaufzeichnung wurde entsprechend der einheitlichen Regelung der Vergütungspflicht in § 54 aufgegeben. Die Hinweispflicht gilt nur, wenn Geräte oder Speichermedien an einen Unternehmer für dessen Unternehmen abgegeben werden, nicht jedoch für Verkäufe an Endverbraucher.

Dies entspricht weitgehend dem geltenden Recht (§ 54e Abs. 2). Die Form des Hinweisvermerks wird nicht vorgeschrieben. Eine Pflicht zur Angabe eines Vergütungsbetrages würde bei der Vielzahl unterschiedlicher Geräte und Speichermedien einen kaum zu leistenden bürokratischen Aufwand bedeuten. Wie bei der Hinweispflicht nach § 54e Abs. 1 des geltenden Rechts soll es deswegen ausreichend sein, in der Rechnung einen Vermerk vorzusehen, dass die Vergütung im Rechnungsbetrag enthalten ist.

Zu § 54e:

§ 54e entspricht inhaltlich § 54f des geltenden Rechts. Die Anpassungen (Streichung der Wörter "Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind" in Absatz 1 der bisherigen Regelung; Streichung des Absatz 2 der bisherigen Regelung) sind Folge der Zusammenfassung der §§ 54 und 54a in einer Vorschrift.

Zu § 54f:

§ 54f entspricht inhaltlich § 54g des geltenden Rechts. Soweit Änderungen vorgenommen wurden resultieren diese aus der Zusammenfassung der §§ 54 und 54a in einer Vorschrift und den in § 54 vorgenommen Änderungen.

Zu § 54g:

Die Regelung eines Rechts, Kontrollbesuche bei Betreibern von Kopierläden vorzunehmen, ist die gesetzgeberische Reaktion auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2003 (I ZR 187/01 - Kontrollbesuch -), nach dem es einer Verwertungsgesellschaft untersagt ist gegen den Willen des Geschäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten, um die bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen und zu kontrollieren.

Betreiber von Vervielfältigungsgeräten sind nach § 54c zur Vergütung verpflichtet. Die den Vergütungsanspruch wahrnehmende VG WORT hat in der Praxis - trotz der nach § 54f bestehenden Auskunftspflicht - allerdings erhebliche Schwierigkeiten, den Anspruch auch zu realisieren da Betreiber oftmals nicht bereit sind, ihren urheberrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Das Kontrollbesuchsrecht soll die Durchsetzung des Anspruchs beschleunigen und erleichtern. Das Betreten dient einem erlaubten Zweck und ist für dessen Erreichung auch erforderlich. Gegenstand und Umfang werden klar bestimmt. Mit dem neuen Recht auf Kontrollbesuche ist freilich kein Selbsthilferecht verbunden. Wird der Kontrollbesuch verwehrt, ist der Rechtsweg zu beschreiten.

Zu § 54h:

Der neu eingefügte Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt die Auswirkungen des Einsatzes technischer Maßnahmen auch in Hinblick auf die Verteilung des Vergütungsaufkommens an die Berechtigten. Mit dieser Ergänzung wird geregelt, was eigentlich selbstverständlich ist: wer durch technische Maßnahmen die Vervielfältigung seiner Werke unterbindet, schließt dadurch die Anwendung des Grundtatbestands für den Vergütungsanspruch aus und kann insoweit nicht an den Einnahmen aus der Pauschalvergütung teilhaben. Soweit diese Werke allerdings über andere Quellen (z.B. Rundfunk) vervielfältigt werden können, besteht natürlich ein Recht auf Teilhabe an der Erlösverteilung. Die Einzelheiten dieser Anspruchskürzung bzw. des Anspruchsausschlusses sind in den Satzungen bzw. Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaften nach Maßgabe des § 7 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes zu regeln.

Zu Nummer 15 (§ 63)

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft". Nach Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie ist bei Nutzungen zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung die Quelle anzugeben. Die bisherige Regelung für Datenbankwerke in Satz 2 ist durch Einfügung der entsprechenden allgemeinen Schrankenregelungen des § 53 entbehrlich.

Zu Nummer 16 (§ 63a)

§ 63a ist durch das Gesetz vom 22. März 2002 zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Danach kann der Urheber auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche (wie z.B. §§ 54, 54a) nicht verzichten und diese Ansprüche im Voraus nur an Verwertungsgesellschaften abtreten. Mit dieser Regelung sollte dafür gesorgt werden, dass die Ansprüche dem Urheber erhalten bleiben und in der Praxis nicht leer laufen.

§ 63a hat in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. So wurde in der VG Wort von Vertretern der Autoren vorgetragen, dass sie seit Inkrafttreten des Gesetzes ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche nicht mehr an ihre Verleger abtreten könnten. Folglich könnten die Verleger auch nicht mehr im bisherigen Maße bei der Verteilung der pauschalen Vergütung berücksichtigt werden.

Diese Auslegung, der von verlegerischer Seite widersprochen wurde, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, der lediglich den Schutz der Urheber im Vertragsverhältnis im Sinn hatte. Ein Ausschluss der Verleger von der pauschalen Vergütung wäre angesichts der von ihnen erbrachten erheblichen Leistung auch sachlich nicht hinnehmbar. Dies gilt um so mehr als den Verlegern im Gegensatz zu anderen Verwertern vom Gesetzgeber bisher keine eigenen Leistungsschutzrechte zugesprochen worden sind.

Der neue Satz 2 soll gewährleisten, dass die Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der VG Wort angemessen zu beteiligen sind. Die Beschränkung auf eine Sonderregelung für Verleger rechtfertigt sich daraus, dass eine Regelung für diejenigen Verwerter, denen Leistungsschutzrechte zustehen nicht erforderlich ist. Sie können nämlich den Verwertungsgesellschaften eigene Rechte zur Wahrnehmung übertragen.

Das grundsätzliche Anliegen des Schutzes des Urhebers vor Übervorteilung hat nach wie vor seine Berechtigung und wird durch die Änderung gewahrt. Dem gleichen Ziel dient auch die Einschränkung, dass Satz 2 nur für solche Verwertungsgesellschaften gilt, in denen die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrgenommen werden. Die Gefahr, dass Urheber zukünftig nicht mehr angemessen an den Vergütungen beteiligt werden könnten, besteht daher nicht.

Zu Nummer 17 (§ 79 Abs. 2)

Die Änderung des § 79 Abs. 2 Satz 2 ist erforderlich, weil das Verbot, Nutzungsrechte in unbekannten Nutzungsarten zu übertragen (§ 31 Abs. 4) aufgehoben wurde. Für den ausübenden Künstler bedeutet diese redaktionelle Anpassung keine Änderung der geltenden Rechtslage.

Wie in Nummer 7 handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Zuordnung des § 42a im Abschnitt Rechtsverkehr im Urheberrecht. Da ausübende Künstler nicht zur Vergabe von Zwangslizenzen verpflichtet sein sollen, ist die Verweisung auf § 42a auszunehmen.

Zu Nummer 18 (§ 87 Abs. 5)

Neben dem Sendeunternehmen können Verwertungsgesellschaften Inhaber von Rechten bzw. Ansprüchen in Bezug auf die Kabelweitersendung sein. In diesem Fall muss das Kabelunternehmen weitere Vereinbarungen mit den beteiligten Verwertungsgesellschaften abschließen.

Damit für die Kabelunternehmen transparent und kalkulierbar ist, welche Vergütungen sie für die Kabelweitersendung insgesamt zu leisten haben, wird in § 87 Abs. 5 ein Vorschlag aus der Arbeitsgruppe aufgegriffen und Kabelunternehmen die Möglichkeit eingeräumt, zu angemessenen Bedingungen gemeinsame Verträge mit allen Berechtigten zu schließen. Bisher waren gemeinsame Verhandlungen nur mit der Zustimmung aller Parteien möglich. Mit der Neuregelung erhalten Kabelunternehmen die Möglichkeit, gemeinsame Verträge über die Kabelweitersendung zu verlangen. Dies soll auch für Sendeunternehmen gelten.

Diese können ebenso ein berechtigtes Interesse an einem gemeinsamen Vertragsschluss mit den Verwertungsgesellschaften haben, da vielfach nur durch einen globalen Vertragsschluss aller Beteiligten sichergestellt werden kann, dass alle in Rede stehenden Rechte eingeräumt werden, und außerdem für die Sendeanstalten das Verhältnis der Vergütungsanteile der verschiedenen Rechtsinhaber untereinander von Bedeutung ist. Allerdings gilt auch hier wie für die Verpflichtung nach Satz 1, dass die Verhandlungsposition nicht missbraucht werden darf. Ein gemeinsamer Vertragschluss kann abgelehnt werden, sofern ein sachlich rechtfertigender Grund besteht. Durch die Regelung des Satz 2 werden bereits bestehende Vereinbarungen zur Kabelweitersendung nicht berührt.

Von Seiten der Kabelunternehmen ist eine gesetzliche Regelung gefordert worden, wonach eine auf bestimmte Übertragungstechniken beschränkte Rechtseinräumung unzulässig sein soll. Soweit ein Programm zeitgleich, unverändert und vollständig weitergesendet werden soll (Kabelweitersendung), sind Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 5 schon jetzt verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen abzuschließen.

Der Kontrahierungszwang in § 87 Abs. 5 ist technologieneutral und umfasst deshalb analoge genauso wie digitale Übermittlungstechniken. Der Vertragsabschluss kann vom Sendeunternehmen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass bereits eine analoge Übertragungstechnik lizenziert wurde. Ebenso unzulässig ist es, den Vertragsabschluss über die Kabelweitersendung von unangemessenen Bedingungen oder vertragsfremden Zusatzleistungen abhängig zu machen. Die Bundesregierung nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass hinsichtlich der Kabelweitersendung zwischen den Privatsendern und der Kabelbranche bereits zum großen Teil Einigungen erzielt werden konnten, und sie geht davon aus, dass diese Verhandlungen auf allen Netzebenen und mit weiteren Beteiligten zügig zum Abschluss kommen werden. Die Bundesregierung wird jedoch den Fortgang der Verhandlungen mit Blick darauf beobachten, dass - wie oben ausgeführt - die Verhandlungen zu sachgerechten und angemessenen Ergebnissen führen und Verhandlungspositionen nicht missbraucht werden dürfen.

Zu Nummern 19 und 20 (§§ 88, 89)

Im Rahmen der Reform von § 31 Abs. 4 wird für den Filmbereich vorgeschlagen, künftig die in den §§ 88 und 89 enthaltenen Auslegungsregeln auch auf unbekannte Nutzungsarten zu erstrecken. Daher wird die in den §§ 88, 89 bisher enthaltene Beschränkung auf bekannte Nutzungsarten aufgegeben. Die Einräumung des Verfilmungsrechts erlaubt dem Rechtserwerber - regelmäßig der Filmhersteller - demnach auch, den Film auf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten zu verwerten. Gleiches gilt für die am Filmwerk selbst schöpferisch Mitwirkenden. Damit gehen die für den Filmbereich vorgeschlagenen Änderungen noch über § 31a hinaus, da sie entsprechende Rechtseinräumungen nicht nur zulassen, sondern zur Regel erklären. Abweichende vertragliche Abreden zugunsten des Urhebers bleiben gleichwohl möglich. Grund der Änderungen sind die gerade im Filmbereich auftretenden praktischen Schwierigkeiten beim Nacherwerb von Rechten an unbekannten Nutzungsarten. Will ein Filmproduzent etwa einen in den 60er Jahren gedrehten Film als On-Demand-Angebot im Internet auswerten, muss er die Verwertungsrechte für diese neue Nutzungsart bei allen Urhebern, deren Leistungen in den Film Eingang gefunden haben nacherwerben. An einem Filmwerk sind allerdings typischer Weise eine Vielzahl von Urhebern beteiligt. Dies können im Einzelfall z.B. Romanautoren, Drehbuchautoren, Komponisten, Songtexter, Synchronautoren, Regisseure, Kameramänner, Cutter, Szenen- und Kostümbildner sowie Filmarchitekten sein, um nur die wichtigsten zu nennen. Der Filmhersteller muss zunächst für jeden Beteiligten prüfen, ob dieser überhaupt Urheber ist, d.h. tatsächlich einen hinreichend eigenschöpferischen Beitrag erbracht hat. Die so ermittelten Urheber - bzw. deren Erben - muss er dann ausfindig machen und mit ihnen über die Einräumung der Rechte verhandeln. Verweigert auch nur einer der Urheber - aus welchem Grund auch immer - die Rechtseinräumung, ist eine Verwertung zumindest einstweilen ausgeschlossen, will der Filmproduzent keine Urheberrechtsverletzung riskieren. Die Verwertung von Filmproduktionen in einer neuen Nutzungsart ist für den Filmhersteller also mit einer Reihe von finanziellen und rechtlichen Risiken sowie der Gefahr der Obstruktion einzelner verbunden. All dies bedeutet generell ein Hindernis für die Auswertung von Filmen in neuen Nutzungsarten.

Diese Situation ist indes weder im Interesse der Urheber, noch der Filmproduzenten und auch nicht im Interesse der Konsumenten. Alle Beteiligten sind nämlich daran interessiert, dass ein Film möglichst schnell auch in neuen Nutzungsarten ausgewertet wird und verfügbar ist. Für Urheber und Filmproduzenten stehen dabei handfeste wirtschaftliche Interessen im Vordergrund, während seitens der Konsumenten vor allem ein Bedürfnis nach einem möglichst umfassenden Angebot besteht, aus dem sie im Rahmen eines neuen Mediums wählen können. Die Zwecksetzung des § 31 Abs. 4, dem Urheber Mehrerträgnisse vorzubehalten, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben, wird also durch eben diese Regelung im Filmbereich konterkariert.

Dem hilft die Neuregelung mit einer interessengerechten Lösung ab, die über § 32c eine angemessene Vergütung für die Verwertung in der neuen Nutzungsart vorsieht. Damit wird der eigentliche Regelungszweck des § 31 Abs. 4, den Urheber an den Früchten der Verwertung seines Werkes möglichst weitgehend zu beteiligen, nicht nur fortgeschrieben, sondern in besonderem Maße dessen praktische Erfüllung ermöglicht. § 31a findet nur hinsichtlich des Schriftformerfordernisses Anwendung. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da es dem Ziel der Regelungen in §§ 88, 89 widerspricht, eine möglichst ungehinderte Verwertung des Films in einer unbekannten Nutzungsart durch den Filmhersteller zu gewährleisten. Selbstverständlich hat der Urheber bei Nutzung des Werks in der neuen Nutzungsart gemäß § 32c Anspruch auf angemessene Vergütung.

Zu Nummer 21 (§ 137l)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält eine Übertragungsfiktion für Rechte an neuen Nutzungsarten zugunsten eines Erwerbers aller wesentlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übertragbaren Nutzungsrechte. Hierdurch wird vermieden, dass der Verwerter jeden einzelnen Urheber ausfindig machen muss, um ein Werk auf eine neue Nutzungsart auswerten zu können.

Die Fiktion gilt jedoch nur, wenn der Urheber dem Verwerter alle wesentlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt hat. Die Anknüpfung an die Übertragung der wesentlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übertragbaren Rechte schafft die nötige Flexibilität, um der Rechtsprechung die Entscheidung zu überlassen, welche Rechte bei den verschiedenen Werkarten übertragen worden sein müssen. Eine Anknüpfung an die Übertragung sämtlicher Rechte würde dazu führen, dass bereits das Fehlen einzelner Nebenrechte - wie z.B. des Charakter Merchandising-Rechts oder des Remake-Rechts beim Film - zum Nichteingreifen der Fiktion führen würde. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit durch die Rechtsprechung wird darauf abzustellen sein, ob im konkreten Einzelfall alle diejenigen Rechte übertragen wurden die für eine umfassende Verwertung nach dem jeweiligen Vertragszweck notwendig sind. Steht also beispielsweise die Verwertung eines Schriftwerks als Buchausgabe inmitten, kommt es nur darauf an, dass dem Verwerter alle für diesen Verwertungszweck relevanten Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Der Urheber konnte nach geltendem Urheberrecht seinem ursprünglichen Vertragspartner nur Rechte an bereits bekannten Nutzungsarten einräumen. Er ist also nicht bewusst das Risiko eingegangen, dass sein Werk auf eine Nutzungsart ausgewertet wird, die er noch nicht kannte. Der Urheber ist daher in seinem Vertrauen darauf, dass sein Werk nicht in neu bekannt gewordenen Nutzungsarten verwertet wird, zu schützen. Dies wird durch die Möglichkeit des Urhebers gewährleistet, der Verwertung auf die neue Nutzungsart zu widersprechen.

Absatz 1 bestimmt daher, dass die Übertragungsfiktion nur gilt, wenn der Urheber nicht der Nutzung widerspricht. Handelt es sich um eine Nutzungsart, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bekannt geworden ist, so kann der Urheber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Rechteübergang widersprechen. Die Frist von einem Jahr erscheint angesichts der bereits mehrjährigen Reformdiskussion über das "Archivproblem" für den Schutz der Urheberinteressen ausreichend. Eine längere Frist wäre auch nicht mit dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit an einem Beginn der Verwertung in den bekannt gewordenen Nutzungsarten zu vereinbaren. Wird die Nutzungsart erst nach Inkrafttreten des Gesetzes bekannt, kann der Urheber widersprechen, solange der Verwerter noch nicht mit der Nutzung des Werkes in der neuen Nutzungsart begonnen hat. Hat der Urheber der Nutzung in der neuen Nutzungsart widersprochen, so müssen die Verwerter über den Rechteerwerb einzelvertraglich verhandeln. Selbst wenn zahlreiche Urheber von diesem Recht Gebrauch machen sollten, reduziert sich jedenfalls der Aufwand für die Suche nach dem Urheber erheblich. Insoweit liegt diese Regelung auch im Interesse der Verwerter.

Die vorgeschlagene Lösung knüpft nicht an die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Rechteübertragung an sondern an das Verhalten des Urhebers nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Der mit der Übertragungsfiktion verbundene Verlust des Rechts des Urhebers beruht damit auf einem Handeln bzw. einem Nichthandeln des Urhebers und ist daher mit der Einführung eines neuen gesetzlich geregelten Falls von Schweigen als Willenserklärung zu vergleichen.

Eine verfassungsrechtlich relevante Rückwirkung besteht insoweit nicht.

Sofern ein Dritter die Rechte für die neue Nutzungsart etwa nach Bekanntwerden der Nutzungsart erworben hat, bleiben diese Rechte nach Absatz 1 Satz 2 unberührt. Hiermit wird klargestellt dass die Fiktion nicht in bestehende Verträge eingreift, durch die Rechte an vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bekannten Nutzungsarten wirksam übertragen wurden. Erfolgte die Rechtseinräumung nur beschränkt (z.B. durch Erteilung einer nicht ausschließlichen Berechtigung), so greift die Fiktion in dem verbleibenden Umfang. Hat etwa ein Komponist einem Dritten das nicht ausschließliche Recht zur On-Demand-Auswertung eines Musikstücks eingeräumt so gilt die Fiktion dennoch auch für das Recht der On-Demand-Auswertung. Der Dritte ist jedoch weiter berechtigt, von seinem nicht ausschließlichen Nutzungsrecht Gebrauch zu machen.

Zu Absatz 2

Ferner scheint es sachgerecht, dass in Fällen, in denen der ursprüngliche Vertragspartner des Urhebers sämtliche der erworbenen Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbegrenzt an einen Dritten weiter übertragen hat, der Dritte auch die Rechte zur Nutzung auf die neue Nutzungsart erhält. Dies ist besonders bedeutend in Fällen, in denen der ursprüngliche Vertragspartner nicht mehr existiert. In diesem Fall muss auch der Widerspruch gegenüber dem Dritten erklärt werden. Für den Fall, dass der Urheber nicht von Beginn an über die vollständige Rechteübertragung informiert wurde, bedarf es einer entsprechenden Auskunftspflicht seines ursprünglichen Vertragspartners.

Zu Absatz 3

Hat sich der Urheber nach Bekanntwerden der Nutzungsart mit dem Verwerter über eine angemessene Vergütung geeinigt, ist der Urheber nicht mehr schützenswert. Die Situation entspricht dann der nach einem einzelvertraglichen Nacherwerb der Rechte. Das Rückrufsrecht entfällt daher in diesem Fall. Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 31a Abs. 2.

Zu Absatz 4

In Fällen, in denen an einem Werk oder an einer nur insgesamt sinnvoll auswertbaren Gesamtheit von Werken oder Werkbeiträgen mehrere Urheber oder Leistungsschutzberechtigte beteiligt sind, besteht das besondere Risiko der Blockade. Ein einziger Urheber kann durch seinen Widerspruch verhindern, dass das Werk auf die neue Nutzungsart ausgewertet wird.

Hierdurch werden die Auswertungschancen der anderen Beteiligten erheblich gestört. In diesen Fällen soll der Widerspruch nur eingeschränkt möglich sein. Nur so kann dem Interesse der Verwerter und den Auswertungsinteressen der anderen Beteiligten Rechnung getragen werden. Die vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich § 31a Abs. 3.

Zu Absatz 5

Aufgrund der üblicherweise mit der neuen Nutzungsart verbundenen zusätzlichen Einnahmemöglichkeiten bedarf es eines Anspruchs des Urhebers auf angemessene Vergütung.

Erwirbt nach Absatz 2 ein Dritter das Recht an der neuen Nutzungsart, ist auch dieser verpflichtet, den Urheber angemessen zu vergüten. Der ursprüngliche Vertragspartner ist in diesen Fällen nicht mehr an dem Rechteerwerb durch den Dritten beteiligt. Absatz 5 entspricht inhaltlich der in § 32c Abs. 1 und 2 vorgeschlagenen Regelung.

Zu Nummer 22 (Anlage zu § 54d Abs. 1)

Die Aufhebung der Anlage ist eine redaktionelle Folgeänderung, die sich aus der Neugestaltung des Pauschalvergütungssystems (§§ 54, 54a) ergibt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 13 Abs. 4)

Die Vorgabe zur Berücksichtigung des Verbreitungsgrades technischer Schutzmaßnahmen bei der Festlegung der Vergütungshöhe nach § 54 UrhG hat Eingang gefunden in § 54a Abs. 1 UrhG-E und kann daher hier gestrichen werden.

Zu Nummern 2 und 3 (§§ 13 bis 13c)

Durch § 13a Abs. 1 Satz 1 soll sichergestellt werden, dass bereits vor der Aufstellung der Tarife durch die Verwertungsgesellschaften die Interessen der Gerätehersteller in den Prozess der Tariffestsetzung einfließen können. Diese Konsultation ist im Sinne eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens der Beteiligten bei der Aufstellung der Tarife zu verstehen und soll dazu führen, dass die Belange und Vorstellungen der Hersteller von Geräten und Speichermedien den Verwertungsgesellschaften bei der Festsetzung der Tarife bewusst werden und nachträgliche Streitigkeiten über die Tarife vermieden oder wenigstens entschärft werden. Die Regelung liegt damit im Interesse aller Beteiligten.

Absatz 1 Satz 2 verweist zur Bemessung der von den Verwertungsgesellschaften aufzustellenden Tarife für Geräte und Speichermedien auf die Vorgaben des § 54a des Urheberrechtsgesetzes.

Zur Ermittlung der tatsächlichen Nutzung gibt Satz 3 den Verwertungsgesellschaften auf empirische Untersuchungen anzustellen, was etwa durch die Einholung von Gutachten der Marktforschung geschehen kann. Diese sollen dann - wie dies schon jetzt im Einzelfall geschieht - veröffentlicht werden, so dass sie jedermann zugänglich sind. Dadurch wird die objektive Ermittlung der Nutzung für jedermann transparent. Die Tarife gewinnen dadurch an Akzeptanz.

Mit Absatz 2 wird bestimmt, dass die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes festgelegten Vergütungssätze als Tarife fortgelten, solange keine neuen Tarife durch die Verwertungsgesellschaften aufgestellt werden. Die Regelung ist ein wichtiger Bestandteil des Übergangs von der staatlichen Regulierung hin zur Selbstregulierung. Das entspricht dem Wunsch der beteiligten Kreise. Durch die Fiktion, dass die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife gelten, werden gleichzeitig Änderungen für die Zukunft nicht ausgeschlossen.

Sie unterliegen damit wie Tarife der Verwertungsgesellschaften der Überprüfung durch die Schiedsstelle und die ordentlichen Gerichte.

Durch Absatz 3 wird die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, ihre Partner aus den Gesamtverträgen über die Einnahmen aus der Pauschalvergütung und deren Verwertung zu unterrichten.

Dabei ist auch nach der Verteilung in das In- und Ausland zu differenzieren, soweit entsprechende Angaben den Verwertungsgesellschaften vorliegen oder ohne unzumutbaren Aufwand ermittelt werden können. Mit dieser Maßnahme wird einem legitimen Interesse der Gerätehersteller nachgekommen, Aufschluss über das Volumen der ihnen auferlegten Abgabe und deren Verwendung zu erhalten. Die Regelung dient damit gleichzeitig der Schaffung einer größeren Transparenz der Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften, was ebenso wie die in Absatz 1 Satz 1 eingeführte Konsultation einem partnerschaftlichen Zusammenwirken der Beteiligten zuträglich ist. Für die Verwertungsgesellschaften bedeutet die vorgesehene Unterrichtungspflicht keinen zusätzlichen administrativen Aufwand, da die Geschäftsberichte bereits heute überwiegend die entsprechenden Angaben enthalten. Durch die gesetzliche Beschränkung der Angaben über die Verwendung nach Empfängergruppen ist zugleich sichergestellt, dass von den Verwertungsgesellschaften keine Auskünfte über individuelle Ausschüttungen verlangt werden können.

Zu Nummer 4 (§ 14)

In § 14 wird klargestellt, dass die Schiedsstelle auch bei Streitigkeiten betreffend die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG sowie bei Streitigkeiten betreffend die Betreibervergütung nach § 54c UrhG angerufen werden kann. Die Mitglieder der Schiedsstelle werden nicht mehr wie bisher auf vier Jahre berufen. Ihre Berufung erfolgt vielmehr für mindestens ein Jahr. Die Berufung kann auch für einen bestimmten längeren Zeitraum erfolgen. Damit wird wie bisher die Unabhängigkeit der Mitglieder der Schiedsstelle gewährleistet. Im Interesse einer bedarfsgerechten Besetzung der Schiedsstelle wird klargestellt, dass vom Bundesministerium der Justiz bei der Schiedsstelle mehrere Kammern eingerichtet werden können. Die Schiedsstelle soll damit in die Lage versetzt werden, die Einigungsvorschläge innerhalb der Frist der §§ 14a Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 1 zu unterbreiten.

In Streitfällen über die Vergütungspflicht von Geräten und Speichermedien wird bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Stellung zu nehmen.

Nicht gefolgt werden konnte dem Wunsch der beteiligten Kreise nach Ausstattung der Schiedsstelle mit Entscheidungskompetenz. Die Schiedsstelle behält den Charakter einer Einrichtung, die allein der gütlichen Streitbeilegung verpflichtet ist. Sie ist indes auch weiterhin weder ein der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgelagertes Gericht, noch eine Art staatliches Schiedsgericht.

Zu Nummer 5 (§ 14a)

Die Einführung einer Frist zur Unterbreitung des Einigungsvorschlages dient der zeitlichen Straffung des Verfahrens vor der Schiedsstelle. Damit wird dem Wunsch aller Beteiligten nach einer effektiven Verfahrensbeschleunigung entsprochen. Das Verfahren vor der Schiedsstelle soll - vergleichbar einem Gütetermin - in kurzer Zeit zum Abschluss gebracht werden. Mit der Möglichkeit der Beschränkung des Verfahrens auf ein Jahr sollen lang dauernde Verfahren, wie sie in der Vergangenheit keine Seltenheit waren, ausgeschlossen werden.

Sollte binnen eines Jahres kein Einigungsvorschlag vorliegen, kann der Vergütungsanspruch auch ohne einen Einigungsvorschlag bei Gericht geltend gemacht werden. Es bleibt den Beteiligten freilich unbenommen, ein bereits begonnenes Verfahren für jeweils ein halbes Jahr auch nach Ablauf der Jahresfrist zu betreiben, wenn sie sich davon eine endgültige Einigung versprechen.

Zu Nummer 6 (§ 14e)

Mit § 14e wird vorgeschlagen, Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a oder b dann auszusetzen wenn gleichzeitig ein Gesamtvertragsverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c betreffend die Vergütung von Nutzungen gleicher Art oder die Vergütung für Geräte oder Speichermedien der gleichen Art anhängig ist. Eine solche Möglichkeit zur Aussetzung für den Fall, dass auf einer "höheren Ebene" in gleicher Sache gestritten wird, ist nicht nur aus verfahrensökonomischen Gründen geboten; sie dient vor allem auch dem Ziel der einheitlichen Vergütungsbemessung. Geregelt wird zudem, dass im Falle einer solchen Aussetzung die Frist zur Unterbreitung des Einigungsvorschlages nach §§ 14a Abs. 2, 16 Abs. 1 gehemmt ist.

Zu Nummer 7 (§ 16)

Auch die zu § 16 vorgeschlagenen Änderungen dienen der Verfahrensbeschleunigung. Ähnlich wie bei Streitigkeiten betreffend Gesamtverträge soll für Streitigkeiten über die Vergütungspflicht nach § 54 sowie § 54c das Oberlandesgericht in erster Instanz zuständig sein.

Das entspricht der Bedeutung dieser Streitfälle und ist angemessen, weil das Verfahren vor der Schiedsstelle gleichsam als erste Instanz vorausgegangen ist.

Zu Nummer 8 (§ 17a)

Mit dem neuen § 17a wird den Beteiligten ein fakultatives Verfahren zur Streitbeilegung eröffnet.

Die freiwillige Schlichtung bietet den Beteiligten die Möglichkeit, den Streit in einem nicht formalisierten Verfahren und unter Mitwirkung eines Schlichters ihres Vertrauens beizulegen.

Es ist für diejenigen Beteiligten gedacht, die es für möglich halten und die ernsthaften Willens sind, den Streit gütlich beizulegen und damit eine rasche Einigung einem langwierigen Streit vorziehen. Aus diesem Grunde ist ein zeitgleiches Betreiben von Schlichtung und Schiedsverfahren ausgeschlossen. Das neue Schlichtungsverfahren ist keine Voraussetzung für eine gerichtliche Geltendmachung nach § 16, und es ersetzt nicht die Anrufung der Schiedsstelle. Im Gegensatz zu dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ist nämlich das Schlichtungsverfahren nicht geeignet, den Sachverhalt für eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht, das nunmehr die einzige Tatsacheninstanz ist, aufzuarbeiten. Die Ausgestaltung als freiwilliges Schlichtungsverfahren verhindert auch, dass ein Beteiligter die Schlichtung nur deshalb anruft, um sich das Schiedsstellenverfahren zu "ersparen". Ziel des Schlichtungsverfahrens ist hingegen, den Streit rasch und endgültig zu beenden. Sollte in der Schlichtung gleichwohl keine Einigung erzielt werden, ist die Verfahrensdauer dennoch insgesamt im Vergleich zur geltenden Rechtslage erheblich verkürzt.

Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Abstimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßen Ermessen. Das Schlichtungsverfahren bietet den Beteiligten damit den Vorteil großer Flexibilität. Einer Regelung zu etwaigen Beisitzern bedarf es deswegen nicht. Den Beteiligten steht es im Schlichtungsverfahren frei, fachlichen oder rechtlichen Beistand hinzuzuziehen und damit den notwendigen Sachverstand für eine Erörterung des Streitfalles beizusteuern.

Auch insoweit gilt, dass die Beteiligten die Kosten der von ihnen benannten Experten selbst tragen es sei denn in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird eine andere Regelung getroffen.

Das Verfahren endet nur dann erfolgreich, wenn die Beteiligten eine Vereinbarung zur Streitbeilegung schließen. Aus diesem Grunde bedarf es keiner Regelung zu einer Stimmberechtigung.

Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jederzeit für gescheitert erklären und damit beenden.

Für Streitfälle im Schlichtungsverfahren ist jedoch zu erwarten, dass sie rasch und abschließend hier beigelegt werden. In diesem Fall schließen die Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung vor dem Schlichter. Der Schlichter bestätigt den Abschluss mit seiner Unterschrift.

Aus dieser Vereinbarung kann die Zwangsvollstreckung stattfinden. Als Sitz der Schlichtung ist derjenige Ort anzusehen, an dem die Vereinbarung unterschrieben wird.

Zu Nummer 9 (§ 27)

§ 27 enthält eine Übergangsregelung für Streitfälle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vor der Schiedsstelle nach § 14 beziehungsweise vor dem Landgericht nach § 16 anhängig sind. Absatz 1 regelt, dass auch bei bereits laufenden Streitigkeiten nach § 14 die Jahresfrist, in der die Schiedsstelle gemäß § 14a Abs. 2 ihren Einigungsvorschlag machen muss, zur Anwendung kommt, damit der erwünschte Beschleunigungseffekt auch für diese Verfahren greift. Mit der Regelung des Absatz 2 wird sichergestellt, dass bereits vor dem Landgericht anhängige Verfahren dort weiter betrieben werden können und nicht nach der neuen Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 1 vor dem Oberlandesgericht neu begonnen werden müssen. Auch diese Regelung dient somit der Verfahrensbeschleunigung.

Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)

Artikel 3 erteilt für das mittlerweile wiederholt geänderte Urheberrechtsgesetz die Erlaubnis zur Neubekanntmachung.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.