Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

A. Problem und Ziel

Die Regelungen über die Vermögensschonbeträge im Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) orientieren sich bereits seit Jahrzehnten an den Regelungen der Sozialhilfe. Allerdings sind die Regelungen im BVG grundsätzlich günstiger ausgestaltet, um dem Gedanken des Sonderopfers im Sozialen Entschädigungsrecht angemessen Rechnung zu tragen.

Am 1. April 2017 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft, mit der die Vermögensschonbeträge in der Sozialhilfe angehoben werden. Hieraus resultiert, dass - ohne Änderung des BVG - Leistungsbezieher nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (u.a. das Opferentschädigungsgesetz und das Soldatenversorgungsgesetz (SVG)), gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII künftig schlechtergestellt würden.

Ziel ist es, dem Gedanken des Ausgleichs eines Sonderopfers durch die Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts auch künftig im Rahmen der Vermögensschonbeträge angemessen Rechnung zu tragen.

B. Lösung

Durch die Änderungen des § 25f BVG werden im Nachgang zur Erhöhung der Vermögensschonbeträge in der Sozialhilfe die Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge angehoben. Die Anhebung ist so bemessen, dass die Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge gegenüber den Schonbeträgen der Sozialhilfe weiterhin großzügiger ausgestaltet sind, um der besonderen Lebenslage der Betroffenen und dem Charakter des Sozialen Entschädigungsrechts angemessen Rechnung zu tragen. In der KFürsV werden die erforderlichen Folgeänderungen vorgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die beabsichtigte Änderung des BVG und der KFürsV entstehen den öffentlichen Haushalten voraussichtlich jährliche Mehrausgaben von rund 430 000 Euro. Davon entfallen rund 190 000 Euro auf den Bund, rund 240 000 Euro auf die Länder.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Änderung des BVG und der KFürsV entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da das Antragsverfahren nicht verändert wird.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund als Träger der Kriegsopferfürsorge im Bereich der Soldatenversorgung nach dem SVG ist im Ergebnis nicht mit einem verstärkten Antragsaufkommen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu rechnen. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige Antragstellerinnen und Antragsteller durch die Anhebung der Vermögensschonbeträge im BVG früher in den Leistungsbezug eintreten können.

Dies gilt gleichermaßen für die Träger der Kriegsopferfürsorge in den Ländern.

Die erforderliche Anpassung der Informationstechnik sowie von Antragsformularen und Informationsmaterialien führt zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 41 000 Euro, davon rund 1 000 Euro beim Bund und rund 40 000 Euro bei den Ländern.

Das durchzuführende Verwaltungsverfahren wird durch dieses Gesetz nicht verändert.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 31. März 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abzuschließen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 12.05.17
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2."

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 27d Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 die Hälfte des Grundbetrags des Satzes 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten."

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S .80), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe " § 25f Abs. 2" die Angabe "und Absatz 4" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Am 1. April 2017 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft, mit der die Vermögensschonbeträge in der Sozialhilfe angehoben werden. Die damit beabsichtigte Erhöhung der Vermögensschonbeträge in der Sozialhilfe führt u.a. dazu, dass für alle volljährigen Personen, die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehören, sowie für alleinstehende minderjährige Personen einheitlich 5.000 Euro als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte gelten, von deren Einsatz und Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf.

Die Regelungen über die Vermögensschonbeträge im Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) orientieren sich an den Regelungen der Sozialhilfe. Allerdings sind die Regelungen im BVG bereits seit Jahrzehnten günstiger ausgestaltet, um dem Gedanken des Sonderopfers im Sozialen Entschädigungsrecht angemessen Rechnung zu tragen.

Die Anhebung der Vermögensschonbeträge im BVG ist notwendig, da Leistungsbezieher nach dem BVG und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (u.a. das Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das Soldatenversorgungsgesetz (SVG)), ohne eine solche Änderung gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) künftig schlechter gestellt würden. Dies ist angesichts der besonderen Lebenslage der Betroffenen in der Sozialen Entschädigung und des erbrachten Sonderopfers nicht gerechtfertigt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Durch die Änderungen des BVG werden im Nachgang zur Erhöhung der Vermögensschonbeträge in der Sozialhilfe die Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge angehoben. Die Anhebung ist so bemessen, dass die Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge gegenüber den Schonbeträgen der Sozialhilfe weiterhin großzügiger ausgestaltet sind, um der besonderen Lebenslage der Betroffenen und dem Charakter des Sozialen Entschädigungsrechts angemessen Rechnung zu tragen. In der KFürsV werden die erforderlichen Folgeänderungen vorgenommen. In § 27d Absatz 5 Satz 3 BVG erfolgt eine rein redaktionelle Folgeänderung.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Soziale Entschädigungsrecht ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 13 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (GG). Soweit die Gesetzesänderung Auswirkungen auf die Leistungen der Fürsorge für die Kriegsbeschädigten und ihre Hinterbliebenen haben, ist die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 13 GG einschlägig. Da die durch das vorliegende Gesetz geänderten Vorschriften des BVG auch für weitere Personengruppen des Sozialen Entschädigungsrechts (z.B. Opfer von Gewalttaten sowie Wehrdienstbeschädigte) entsprechend zur Anwendung kommen, besteht insofern für den Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG. Die zur Inanspruchnahme der zuletzt genannten Kompetenz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlichen Voraussetzungen liegen vor, da eine bundeseinheitliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit notwendig ist. Dadurch wird sichergestellt, dass an Leistungsbeziehende unabhängig von ihrem Wohnort Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfang erbracht werden.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Änderung des BVG werden die Regelungen zu den Vermögensschonbeträgen neu strukturiert und transparenter gemacht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Änderungen des BVG und der KFürsV stehen im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die beabsichtigte Änderung des BVG und der KFürsV entstehen den öffentlichen Haushalten voraussichtlich jährliche Mehrausgaben von rund 430 000 Euro. Davon entfallen rund 190 000 Euro auf den Bund, rund 240 000 Euro auf die Länder.

Die Mehrausgaben der Träger entsprechen maximal dem Betrag, um den der Vermögensfreibetrag erhöht worden ist.

Zur Höhe der jeweils übersteigenden Vermögen von Antragstellerinnen und Antragstellern liegen keine Daten vor. Für die Schätzung des tatsächlich zusätzlich geschonten Vermögens wurden daher modellhaft Fallkonstellationen gebildet und der jeweilige Differenzbetrag errechnet. Da zur Verteilung der Berechtigten auf die unterschiedlichen Fallkonstellationen ebenfalls keine Daten vorliegen, wurde für die Kostenschätzung der Mittelwert über die ermittelten Differenzbeträge gebildet. Dieser Mittelwert beträgt rund 3 700 Euro.

Anhand von Erhebungen bei den Ländern zur jährlichen Anzahl gestellter und bewilligter Anträge in den Jahren 2012 - 2014 wurde eine voraussichtliche Fallzahl von ca. 1 000 - 1 250 Neufällen pro Jahr ermittelt. Es wird angenommen, dass 10 Prozent dieser Personen zuvor ein Vermögen oberhalb der bisherigen Vermögensfreibeträge gehalten haben.

Damit ergeben sich bei Mehrausgaben von rund 3 700 Euro pro Fall Gesamtkosten von rund 370 000 Euro (bei 100 Neufällen) bis zu rund 468 000 Euro (bei 125 Neufällen) mit einem gerundeten Mittelwert von 430 000 Euro.

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kostentragungsregelungen für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG, dem OEG und den weiteren Gesetzen, die eine Anwendung des BVG vorsehen, ergibt sich im Mittelwert ein Verhältnis der Kostentragung von rund 44 Prozent durch den Bund und rund 56 Prozent durch die Länder.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

Durch die Änderung des BVG und der KFürsV entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da das Antragsverfahren nicht verändert wird.

4.2 Wirtschaft

Es wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben.

4.3 Verwaltung

Für den Bund als Träger der Kriegsopferfürsorge im Bereich der Soldatenversorgung nach dem SVG ist im Ergebnis nicht mit einem verstärkten Antragsaufkommen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu rechnen. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige Antragstellerinnen und Antragsteller durch die Anhebung der Vermögensschonbeträge im BVG früher in den Leistungsbezug eintreten können.

Dies gilt gleichermaßen für die Träger der Kriegsopferfürsorge in den Ländern.

Die erforderliche Anpassung der Informationstechnik sowie von Antragsformularen und Informationsmaterialien führt zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 41 000 Euro, davon rund 1 000 Euro beim Bund und rund 40 000 Euro bei den Ländern.

Dabei wird angenommen, dass bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge jeweils acht Stunden Zeitaufwand für die erforderlichen Anpassungen sowie jeweils 1 000 Euro an Sachaufwand, insbesondere Druckkosten für Formulare und Broschüren, entstehen.

Für den Bund als Träger der Kriegsopferfürsorge nach dem SVG entsteht damit ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch Sachkosten in Höhe von 1 000 Euro sowie durch Personalkosten in Höhe von rund 300 Euro bei einem durchschnittlichen Lohnkostensatz von 36,00 Euro je Stunde.

Für die 31 Träger der Kriegsopferfürsorge in den Ländern entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch Sachkosten in Höhe von 31 000 Euro sowie durch Personalkosten in Höhe von rund 9 000 Euro bei einem durchschnittlichen Lohnkostensatz von 35,80 Euro je Stunde.

Das durchzuführende Verwaltungsverfahren wird durch dieses Gesetz nicht verändert.

5. Weitere Kosten

Keine.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Mit den Änderungen des BVG wird die finanzielle Situation von Antragstellerinnen und Antragstellern verbessert, indem die Schonbeträge für Barvermögen erhöht werden. Gleichstellungspolitische sowie demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der gesetzlichen Änderungen kommt nicht in Betracht. Eine Evaluation ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Durch die vorliegende Erhöhung der Vermögensschonbeträge bleibt die Besserstellung der Leistungsberechtigten in der Kriegsopferfürsorge gewahrt.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Regelung in Absatz 2 Nummer 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 25f Absatz 2 Nummer 4. Sie beinhaltet keine Änderung zum bisherigen Recht.

Die Regelung in Absatz 2 Nummer 2 fasst die bisherigen Nummern 1 bis 3 des § 25f Absatz 2 zusammen. Bei der Erbringung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht mehr zwischen der bisher in § 25f Absatz 2 Nummer 1 und der bisher in § 25f Absatz 2 Nummer 2 genannten Personengruppe unterschieden. Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bei der Erbringung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt einheitlich 20 Prozent des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a für den Leistungsberechtigten berücksichtigt. Daraus resultiert für Beschädigte ein Vermögensschonbetrag von derzeit 6 222 Euro bei einem Bemessungsbetrag von 31 111 Euro (Stand: 1. Juli 2016). Hiermit wird auf die Änderungen in der Sozialhilfe reagiert. Auch dort wird bei der Berücksichtigung der kleineren Barbeträge und sonstiger Geldwerte nicht mehr danach unterschieden, zu welcher Personengruppe die Leistungsberechtigten gehören. Die Anhebung ist dabei so bemessen, dass die Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge gegenüber den Schonbeträgen der Sozialhilfe weiterhin großzügiger ausgestaltet sind, um der besonderen Lebenslage der Betroffenen und dem Charakter des Sozialen Entschädigungsrechts angemessen Rechnung zu tragen. Soweit die bisherigen Nummern 2 und 3 des § 25f Absatz 2 zusammengefasst werden, ist damit keine Änderung der bisherigen Rechtslage verbunden.

Nach Absatz 2, zweiter Teilsatz gelten für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte weitere 20 Prozent des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a. Damit wird eine Schlechterstellung gegenüber der Sozialhilfe vermieden, in der für alle volljährigen Personen, die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehören, einheitlich 5 000 Euro pro Person als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte berücksichtigt werden.

Auch für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft gelten als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte weitere 20 Prozent des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Sozialhilfe auch diese Personen zu einer Einstandsgemeinschaft gehören, so dass für sie ein weiterer Betrag von 5 000 Euro als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte berücksichtigt wird. Der Begriff "Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft" ist § 20 SGB

Der Zuschlag in Höhe von 2 Prozent des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird entsprechend der Neuregelung in § 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für jede Person gewährt, die vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird. Daraus ergibt sich ein Zuschlag von derzeit 622 Euro je überwiegend unterhaltener Person bei einem Bemessungsbetrag von 31 111 Euro (Stand: 1. Juli 2016).

Zu Buchstabe b

Absatz 4 regelt den Einsatz oder die Verwertung von Vermögen, wenn Beschädigte minderjährig und unverheiratet sind.

Satz 1 stellt klar, dass Vermögen nur derjenigen Elternteile einzusetzen oder zu verwerten ist, bei denen die Beschädigten leben. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbunden.

Für die Fallkonstellationen, in denen Vermögen beider Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, richtet sich die Höhe der Vermögensschonbeträge nach Satz 2. Mit den Nummern 1, 3 und 4 wird in der Kriegsopferfürsorge auf die Änderungen in der Sozialhilfe reagiert. Um die Besserstellung der Hilfesuchenden in der Kriegsopferfürsorge zu wahren, werden Beträge angesetzt, die über den in der Sozialhilfe maßgeblichen Beträgen liegen. In Nummer 1 ist ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 2 Prozent des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a für minderjährige unverheiratete Beschädigte vorgesehen. In Nummer 2 wird minderjährigen unverheirateten Beschädigten ein weiterer Schonbetrag in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a gewährt bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 oder bei Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte (§ 27e) mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Damit wird der besonderen Lebenssituation dieser Personengruppe entsprochen. Die in Nummer 3 genannten Personengruppen entsprechen den von § 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfassten volljährigen Personengruppen. Demzufolge wird jedem Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, sowie dem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner dieses Elternteils oder einer Person, die mit diesem Elternteil eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft bildet, ein Vermögensschonbetrag in Höhe von jeweils 20 Prozent des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zuerkannt. In Nummer 4 ist ein Zuschlag in Höhe von 2 Prozent des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a vorgesehen für jede weitere Person, die von einer der in Nummer 3 genannten Personen überwiegend unterhalten wird.

Satz 3 übernimmt die in § 19 Absatz 4 sowie § 27 Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 39 Satz 3 Nummer 1 SGB XII - Sozialhilfe - genannte Regelung für die Kriegsopferfürsorge. Danach ist bei Schwangeren und bei Personen, die ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreuen, das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten.

Satz 4 stellt klar, dass sich in den Fällen, in denen Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten ist, die Vermögensschonbeträge nach Absatz 2 bestimmen.

Zu Buchstabe c

Die in Absatz 2 und Absatz 4 vorgesehenen Erhöhungen der Vermögensschonbeträge begünstigen auch die bislang in § 25f Absatz 5 genannte Personengruppe. Durch diese Erhöhungen wird der besonderen Lebenssituation dieser Personengruppe entsprochen. Der bisherige § 25f Absatz 5 ist somit entbehrlich und wird aufgehoben.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung, welche im Hinblick auf die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Personengruppe, welche bislang durch den Verweis auf § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfasst wurde, wird nunmehr in § 27d Absatz 5 Satz 3 des BVG gesetzlich umschrieben. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 25f Absatz 2 des BVG.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 25f Absatz 4 des BVG.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die gesetzlichen Änderungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt in allen Verfahren sofort Anwendung finden.