Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke ist durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (Abl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1) aufgehoben und durch unmittelbar geltendes Unionsrecht ersetzt worden. Die Verordnung (EU) Nr. 2020/354 löst lediglich geringen Regelungsbedarf im nationalen Recht aus. Die Bestimmungen in der Futtermittelverordnung, die zur Umsetzung der Richtlinie 2008/38/EG erlassen wurden, sind aufzuheben. Dazu gehört insbesondere die Regelung zur Festsetzung weiterer besonderer Ernährungszwecke. Zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung sind Ergänzungen in der Futtermittelverordnung erforderlich. Zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken ist eine entsprechende Übergangsregelung notwendig.

B. Lösung

Aufhebung der Bestimmungen über Diätfuttermittel, Erlass von Sanktionsregelungen und Schaffung einer Übergangsregelung zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken durch Änderung der Futtermittelverordnung.

C. Alternativen

Keine. Die nationalen Bestimmungen sind nicht mehr mit dem EU-Recht vereinbar.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Mai 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 23a Nummer 4 und Nummer 8 Buchstabe a und b sowie des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.

2. § 3 wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.

5. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2020/354

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1) ein Futtermittel in den Verkehr bringt."

6. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Auf Sachverhalte, die vor dem [Einsetzen Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] entstanden sind, sind die §§ 2 und 4 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und die Anlage 1 in der bis zum [Einsetzen Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden."

7. Anlage 1 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Europäische Union geht auch im Futtermittelrecht dazu über, unmittelbar geltendes Recht durch Verordnungen zu schaffen und bisherige Richtlinien aufzuheben. Dadurch ändert sich der nationale Umsetzungsbedarf, zahlreiche nationale Regelungen sind aufzuheben.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Aufhebung nationaler Vorschriften über Diätfuttermittel, weil die bisher national geregelten Sachverhalte (z.B. Festlegung der besonderen Ernährungszwecke für Diätfuttermittel) durch unmittelbar geltendes Unionsrecht ersetzt werden. Zudem sind Sanktionsregelungen für den Fall von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2020/354 zu schaffen.

III. Alternativen

Keine. Die nationalen Vorschriften müssen an das geänderte Unionsrecht angepasst werden.

IV. Verordnungsermächtigung

Die Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zum Erlass der Vorschriften ergeben sich aus § 23a Nummer 4 und Nummer 8 Buchstabe b sowie § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Änderung dient der Anpassung an geändertes Unionsrecht. Mit der Verordnung werden Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2020/354 strafbewehrt. Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Völkerrechtliche Verträge werden nicht tangiert.

VI. Gesetzesfolgen

Der Verordnungsentwurf wirkt sich auf die Tätigkeit der Futtermittelunternehmer aus, die Futtermittel für besondere Ernährungszwecke herstellen. Für sie bestehen keine über das Unionsrecht hinaus zu beachtenden nationalen Regelungen zu besonderen Ernährungszwecken mehr.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Verordnung werden entbehrliche nationale Vorschriften aufgehoben, da diese jetzt in einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung geregelt und zusammengefasst wurden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Verordnungsentwurf berührt Regeln und Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie nicht, da lediglich Vorschriften aufgehoben werden, die nicht mehr dem Unionsrecht entsprechen.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Kommunen.

3. Erfüllungsaufwand

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Verwaltung Bürger und Wirtschaft. Informationspflichten werden weder geschaffen noch aufgehoben.

4. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auch nicht für mittelständische Unternehmen.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Die Aufhebung dieser Vorschriften des Futtermittelrechts haben keine Auswirkungen auf die Verbraucherschaft. Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen wurden geprüft. Auswirkungen sind nicht gegeben.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Aufhebung der bisherigen nationalen Vorschriften über Diätfuttermittel kommt nicht in Betracht, da sie der Anpassung nationalen Rechts an unmittelbar anwendbares EU-Recht dient, das ohne Befristung erlassen worden ist.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 2 in Verbindung mit Anlage 1 diente der Umsetzung der Richtlinie 2008/38/EG und legte bisher die für die zulässigen Ernährungszwecke für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke fest. Dies erfolgt künftig durch die neue Verordnung (EU) Nr. 2020/354 unmittelbar durch Unionsrecht. Der bisherige aus der Richtlinie 2008/38/EG bestehende nationale Umsetzungsbedarf von Unionsvorschriften für die Mitgliedstaaten besteht nicht mehr. Eine Kompetenz für die Mitgliedstaaten zur Festlegung von besonderen Ernährungszwecken ist nicht mehr gegeben, so dass diese Bestimmungen aufzuheben sind.

Zu Nummer 2

Der Regelungsbereich von § 3 ist nunmehr durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/354 abgedeckt, so dass nationale Bestimmungen aufzuheben sind.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a)

Die erforderlichen Kennzeichnungsangaben sind in der Verordnung (EU) Nr. 2020/354 vorgegeben, daher ist die bisherige nationale Regelung aufzuheben.

Zu Buchstabe b)

Folgeänderung zu Buchstabe a).

Zu Nummer 4

Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 5

Nach Aufhebung der nationalen Vorschriften zur Kennzeichnung von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke ist eine Regelung zur Bewehrung von Verstößen gegen Unionsrecht zu schaffen.

Zu Nummer 6

Zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken ist die Fortgeltung des bisherigen Rechts anzuordnen, für Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind.

Zu Nummer 7

Die in Anlage 1 enthaltene Festlegung von besonderen Ernährungszwecken erfolgt nun unmittelbar durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/354, daher ist die Anlage 1 aufzuheben.

Artikel 2

Das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt dem Geltungsdatum der Verordnung (EU) Nr. 2020/354, welches auf den 25. Dezember 2020 festgelegt wurde.

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