Beschluss des Bundesrates
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen

Anlage
Änderung zur Sechsundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Zur Überschrift, Präambel, Zu Artikel 1 "Allgemeine Schutzmaßnahmen", Abschnitt 6, § 14d Absatz 2c Nummer 3 Schweinepest-Verordnung), Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:

"Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung"

b) Die Präambel ist wie folgt zu fassen:

"Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:"

c) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:

"Artikel 1a
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 14d Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben." "

d) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft."

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Folgeänderung.

Zu Buchstabe b:

Folgeänderung.

Zu Buchstabe c:

Zu Artikel 1a:

Zu Nummer 1 Buchstabe a und b:

Die Änderungen sind redaktioneller Natur.

Zu Nummer 2:

Die Möglichkeit zur Ergreifung von Maßnahmen zur Absperrung ist nach der geltenden Rechtslage nicht in allen Bereichen der Pufferzone möglich, in denen dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich sein kann. Sollten in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch Wildschweine ergriffen werden (können), ist für die zuständige Behörde die Möglichkeit erforderlich, weitreichendere Maßnahmen in Verbindung mit dem Bau von Zäunen in der Pufferzone anwenden zu können. Aktuell wird diese Notwendigkeit beispielsweise daraus ersichtlich, dass der nächstgelegene Fund eines ASP-Virus positiven Wildschweins in Polen gerade einmal mehr als zehn Kilometer von der deutschen Grenze entfernt ist; zudem ist die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in Westpolen (u a. jagdliche Maßnehmen, Kadaversuche) derzeit nahezu völlig zum Erliegen gekommen. Es ist deshalb zu befürchten, dass auch in anderen Gebieten Polens grenznah zu Deutschland bereits infizierte Wildschweine vorhanden sind, auf Grund fehlender Maßnahmen von polnischer Seite jedoch kein umfassender Überblick über die tatsächliche Situation im grenznahen Bereich gegeben ist. Insoweit ist eine Änderung der geltenden Rechtslage erforderlich. Die bisherige Voraussetzung einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Wildschweine das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben, soll daher auf eine niedrigere Schwelle abgesenkt werden. Mit der Änderung wird nunmehr auf ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne von § 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes abgehoben und insoweit auf Wildschweine, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben. Bei einer Ausdehnung der Möglichkeit zur Ergreifung von Maßnahmen zur Absperrung über die bisher bestehenden Möglichkeiten hinaus wird in jedem Einzelfall vor Ort zu berücksichtigen sein, dass eine wesentlich größere Zahl von Grundrechtsträgern betroffen sein kann. Der durch die Absperrung zu erwartende Effekt (tatsächliche Eindämmung der Seuche) muss in ein angemessenes Verhältnis zu der Art und Schwere der Beeinträchtigung der Rechtsgüter und der Anzahl der betroffenen Personen gesetzt werden. Auf Ersuchen der obersten Landesbehörde kann das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, nach § 27 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes im Hinblick auf die Beurteilung der Gefahr beraten.

Zu Buchstabe d:

Zu Artikel 2:

Artikel 1 soll am 25. Dezember 2020 in Kraft treten.

Artikel 2 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.