Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem und Ziel

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung grundsätzlich ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern reichen bis in das Jahr 1974 zurück; in jenem Jahr wurde das erste Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Zypern in Nikosia unterzeichnet (BGBl. 1977 II S. 488, 489). Dieses Abkommen entspricht nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten. Es soll daher durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden.

B. Lösung

Das Abkommen vom 18. Februar 2011 enthält die dafür erforderlichen Regelungen.

Strukturell und inhaltlich orientiert sich das neue Abkommen am OECD-Musterabkommen (2003). Als Investitionsanreiz sind insbesondere die Absenkung des Quellensteuersatzes bei Dividenden aus zwischengesellschaftlichen Beteiligungen von bisher 10 vom Hundert auf 5 vom Hundert und die Minderung der Mindestbeteiligungshöhe von bisher 25 vom Hundert auf 10 vom Hundert zu nennen.

Für Sozialversicherungsrenten haben nach dem neuen Abkommen Wohnsitz- und Kassenstaat ein geteiltes Besteuerungsrecht. Für sonstige Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen - mit Ausnahme von Wiedergutmachungsleistungen und Unterhaltsleistungen - verbleibt es bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats des Empfängers.

Der Methodenartikel sieht für die Bundesrepublik Deutschland nur die Anrechnungsmethode vor.

Der bilaterale Auskunftsverkehr beinhaltet zukünftig den umfassenden Informationsaustausch nach dem Standard, den die OECD im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat, und erstreckt sich nunmehr sowohl auf Bankenauskünfte, als auch auf Sachverhalte wie zum Beispiel die Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Revision des Abkommens ergeben sich für die öffentlichen Haushalte keine nennenswerten Auswirkungen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuermehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17.06.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Nikosia am 18. Februar 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Darüber hinaus ist die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Positiv hervorzuheben ist, dass die durch das Abkommen vorgesehene Reduzierung der Quellensteuersätze bei Dividenden von 10 vom Hundert auf 5 vom Hundert bei zwischengesellschaftlichen Beteiligungen und die Minderung der Mindestbeteiligungshöhe von bisher 25 vom Hundert auf 10 vom Hundert zu einer geringeren Anrechnung der zyprischen Steuer auf die deutsche Steuer führt, soweit die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht anzuwenden ist. Dies und die Einführung eines geteilten Besteuerungsrechts von Sozialversicherungsrenten für den Wohnsitz- und Kassenstaat, führen zu nicht quantifizierbaren Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Gleiches gilt für die Vereinbarung zur Anwendung der Anrechnungsmethode.

Durch den erweiterten Informationsaustausch bezüglich Steuern jeder Art und die Amtshilfe wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Zypern - in dem Wunsch, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden und die Steuerverkürzung zu verhindern - haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 20
Andere Einkünfte

Artikel 21
Vermögen

Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 23
Gleichbehandlung

Artikel 24
Verständigungsverfahren

Artikel 25
Austausch von Informationen

Artikel 26
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 27
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.

Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 29
Protokoll

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.

Artikel 32
Registrierung des Abkommens bei den Vereinten Nationen

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald dies vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Nikosia am 18. Februar 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des griechischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Zeitz
Für die Republik Zypern
Stavrakis

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bei der Unterzeichnung des am 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über Folgendes besteht:

1. Zu den Artikeln 3, 4, 8, 13, 14 und 21:

Als "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung" gilt der Ort, an dem die grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist gewöhnlich der Ort, an dem die ranghöchste Person beziehungsweise Personengruppe ihre Entscheidungen trifft und an dem die von dem Rechtsträger als Ganzem zu treffenden Maßnahmen beschlossen werden.

2. Zu Artikel 7:

Bei Personengesellschaften umfassen Unternehmensgewinne Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Bereitstellung von Wirtschaftsgütern bezieht.

3. Zu Artikel 8:

Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen umfassen Gewinne von Unternehmen, die die verschiedenen Aufgaben beim Betrieb von Seeschiffen für die Schifffahrtsgesellschaften übernehmen, wie zum Beispiel Besatzung, technisches und kaufmännisches Management.

4. Zu Artikel 14:

Die Vergütung von Besatzungsmitgliedern unterliegt Absatz 4 dieses Artikels, und der Ausdruck "Unternehmen" bedeutet in diesem Absatz das Unternehmen des Arbeitgebers der Besatzungsmitglieder.

5. Zu Artikel 25:

5.1 Der OECD-Kommentar zu Artikel 26 des Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wird als Leitlinie für die Anwendung von Artikel 25 verwendet.

5.2 Wird ein Auskunftsersuchen nach Artikel 25 gestellt, übermittelt der ersuchende Vertragsstaat als Nachweis für die voraussichtliche Erheblichkeit der Auskünfte für das Ersuchen die folgenden Angaben:

5.3 Von einem Vertragsstaat erbetene Auskünfte werden nur 5 erteilt, wenn im ersuchenden Staat Bestimmungen zur Gewährleistung der Gegenseitigkeit gelten und/oder angemessene Verwaltungsverfahren für die Erteilung der erbetenen Auskünfte Anwendung finden.

5.4 Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund 5 dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

6. Rechtsakte der Europäischen Union werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Denkschrift

I. Allgemeines

Das in Nikosia am 18. Februar 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst das bisherige Abkommen vom 9. Mai 1974 (BGBl. 1977 II S. 488, 489) ab. Da das bisherige Abkommen nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten entspricht, hat Deutschland im Jahr 2004 die Initiative ergriffen, es durch ein modernes und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepasstes Abkommen zu ersetzen.

Das Abkommen entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen (2003). Dadurch trägt es zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei.

Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Die Artikel 1 bis 5 regeln den Geltungsbereich des Abkommens sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 22 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Artikel 23 bis 32 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, das Verfahren für die Quellenbesteuerung, die Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klausel zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzklausel).

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern (objektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.

Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft. In Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen wurde zusätzlich eine klarstellende Begriffsvereinbarung zum "Ort der Geschäftsleitung" getroffen.

In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung der Unternehmensgewinne bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.

Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.

Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet, wie es auch das OECD-Musterabkommen vorsieht. Nach dem geltenden Abkommen galten sie bereits ab einer Dauer von sechs Monaten als Betriebsstätte.

Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.

Die Absätze 5 bis 7 enthalten dem OECD-Musterabkommen entsprechende Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

DieAbsätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke.

Absatz 2 enthält eine Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Unternehmensgewinne. Dazu gehören neben den gewerblichen auch die freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeiten.

Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen enthält hierzu die klarstellende Regelung, dass bei Personengesellschaften die Unternehmensgewinne auch Sondervergütungen an Gesellschafter umfassen.

Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne.

Absatz 7 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder Binnenschiffen abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Absatz 4 als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sich der Heimathafen des Schiffes befindet oder, soweit kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt. Eine Rückfallklausel wie im geltenden Doppelbesteuerungsabkommen, nach der das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, wenn die Einkünfte in Zypern bevorzugt besteuert worden sind, ist nicht mehr enthalten. In Abweichung zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1993 (I R 53/91) haben sich die Vertragsparteien in der Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen geeinigt, dass mit der Anwendung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zu den Einkünften aus dem Betrieb von Schiffen auch solche aus technischem und wirtschaftlichem Management sowie die Ausrüstung mit Schiffspersonal gehören. Diese Regelung ist nicht rückwirkend anzuwenden (vgl. hierzu die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in der Entscheidung vom 18. Mai 2010, I B 204/09 NV).

Absatz 3 stellt klar, dass auch Einkünfte aus der gelegentlichen Vercharterung von leeren See- und Binnenschiffen oder von Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.

Absatz 5 regelt, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.

Absatz 1 enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 v.H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). Die bisherige Mindestbeteiligungshöhe betrug 25 v.H. In den übrigen Fällen (Streubesitzdividenden) darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividende im Einzelnen. Er umfasst auch alle Einkünfte, die nach dem Steuerrecht eines Vertragsstaats den Dividenden gleichgestellt sind. Hierunter fallen auch Einkünfte des Gesellschafters aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen.

Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Zinsen zu.

Die Absätze 2 bis 5 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Lizenzgebühren ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.

Absatz 2 bestimmt den Begriff der Lizenzgebühren im Einzelnen.

Die Absätze 3 bis 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen entsprechende, ergänzende Bestimmungen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 1 können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens grundsätzlich nur im Belegenheitsstaat besteuert werden.

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder ähnlichen Rechten an einer Gesellschaft können künftig im Quellenstaat besteuert werden, wenn es sich um Anteile an Immobiliengesellschaften handelt, deren Wert zu mehr als 50 v.H. mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht.

Gewinne aus der Veräußerung des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist (einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte erzielt werden), können nach Absatz 3 grundsätzlich nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von See- und Binnenschiffen, Luftfahrzeugen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nach Absatz 4 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet.

Absatz 5 enthält eine Auffangvorschrift, die das Besteuerungsrecht für die Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zuweist.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.

Bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung steht nach Absatz 3 jedoch stets dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.

Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Binnenschiffen wird nach Absatz 4 ausschließlich in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Nach Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen bedeutet der Ausdruck "Unternehmen" in diesem Absatz das Unternehmen des Arbeitgebers des Bordpersonals.

Zu Artikel 15

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

Zu Artikel 16

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.

Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaats, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer dort als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird.

Zu Artikel 17

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen und weicht erheblich von der Regelung im geltenden Abkommen ab.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu.

Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung haben nach Absatz 2 jedoch Wohnsitz- und Kassenstaat ein geteiltes Besteuerungsrecht.

Nach Absatz 3 gilt für Entschädigungszahlungen (wie z.B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen) das Kassenstaatsprinzip.

Absatz 4 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Absatz 5 enthält ergänzende Bestimmungen zu Unterhaltszahlungen.

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).

Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.

Abweichend vom geltenden Abkommen gilt nach den Absätzen 4 und 5 das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an entsandtes Personal im Rahmen von staatlichen Entwicklungshilfeprogrammen sowie für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und anderen ähnlichen, von den Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmten Einrichtungen.

Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Professoren, Lehrern und Studenten.

Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.

Zu Artikel 20

Dieser Artikel dient als Auffangvorschrift für nicht ausdrücklich im Abkommen genannte Einkünfte.

Nach Absatz 1 können diese Einkünfte grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Das gilt nach Absatz 2 jedoch nicht, wenn die Einkünfte - ausgenommen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).

Zu Artikel 21

Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.

Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

Unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätzen 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden.

Schiffe und Luftfahrzeuge sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 22

Dieser Artikel regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn Einkünfte und Vermögenswerte nach dem Abkommen sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im anderen Vertragsstaat (Quellen-, Belegenheits- bzw. Kassenstaat) besteuert werden können.

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung nach Absatz 1 grundsätzlich durch Anrechnung der nach zyprischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlten zyprischen Steuer auf die deutsche Steuer unter Beachtung der Anrechnungsvorschriften des deutschen Steuerrechts.

Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen in Deutschland von der Besteuerung auszunehmen sind, hat sich Deutschland nach Absatz 2 das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Mit der Vereinbarung der Anrechnung als ausschließliche Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung weicht die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Zypern von ihrer Standardmethode der Kombination von Freistellung (als Grundsatz) und Anrechnung (als Ausnahme) ab. Der wesentliche Grund für diese Abweichung war die entschiedene Weigerung Zyperns, der deutschen Standardmethode zuzustimmen, da sie zu kompliziert sei. Demgegenüber wurden gegen die ausschließliche Verwendung der Anrechnungsmethode keine Einwendungen erhoben.

Zypern behebt nach Absatz 3 die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlten deutschen Steuer auf die zyprische Steuer. Die Anrechnung darf den vor der Anrechnung ermittelten Teil der zyprischen Steuer nicht übersteigen, der auf die entsprechenden Einkünfte oder das entsprechende Vermögen entfällt.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.

Damit ist ein vollumfänglicher Informationsaustausch gesichert, der sich erstmalig sowohl auf Bankauskünfte erstreckt als auch auf Sachverhalte der Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.

Nach Absatz 2 dürfen Auskünfte nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offengelegt werden. Deutschland legt diese Bestimmung so aus, dass die Verwendung der Auskünfte für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke auch die Offenlegung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren einschließt, wenn dies aus allgemeinen prozessualen Rechten der deutschen Rechtsordnung folgt.

Nach Nummer 5.2 des Protokolls zum Abkommen ist nicht zwingend erforderlich, dass der Name in dem Auskunftsersuchen genannt werden muss. Vielmehr genügen andere identifizierende Informationen, wie z.B. die Kontonummer.

Nummer 5.4 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel). Es handelt sich dabei um die bereits im Jahr 2005 paraphierte Version, die auf Wunsch Zyperns beibehalten wurde.

Die Vorschrift ermöglicht auch den automatischen Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten.

Zu Artikel 26

Dieser Artikel enthält verfahrensmäßige Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Klarstellend wird festgestellt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs nicht berührt.

Zu Artikel 27

Dieser Artikel regelt ausdrücklich die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ein.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander darüber informieren, dass die nationalen Vorschriften des Inkrafttretens erfüllt sind (Ratifikationsersatzerklärung).

Nach Absatz 2 wird das Abkommen ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens tritt nach Absatz 3 das bislang noch geltende Abkommen vom 9. Mai 1974 außer Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres nicht mehr anzuwenden sein.

Zu Artikel 31

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.

Zu Nummer 7 des Protokolls

In Nummer 7 des Protokolls zum Abkommen wird klargestellt, dass das Abkommen nicht die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft berührt.