Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

A. Problem und Ziel

Das Gesetz über Bergmannssiedlungen ist gesetzliche Grundlage des Bergmannssiedlungsvermögens, das nach dem Ersten Weltkrieg durch eine Kohleabgabe zur Errichtung von Bergarbeiterwohnungen entstanden ist. Das Bergmannssiedlungsvermögen war in verschiedenen Treuhandstellen gebunden, von denen als letzte die Wohnungsbaugesellschaft für das Rheinische Braunkohlenrevier GmbH in Köln (WBG) verblieben ist.

Die rechtliche Einordnung sowie der Wert des Bergmannssiedlungsvermögens sind seit längerem umstritten. Zugleich ist das wohnungspolitische Ziel der Förderung von Bergarbeiterwohnungen entfallen. Um das noch vorhandene Bergmannssiedlungsvermögen verwerten zu können, wurde ein Vergleich mit der WBG und deren Gesellschaftern geschlossen. Dieser kann erst wirksam werden, wenn das nach dem Gesetz über Bergmannssiedlungen begründete Treuhandverhältnis zugunsten des Bundes aufgehoben ist. Da bei Wegfall der WBG als letzter Treuhandstelle der Regelungsbereich des Gesetzes entfällt, sind das Gesetz über Bergmannssiedlungen und das damit in Zusammenhang stehende Zweite Gesetz über Bergmannssiedlungen aufzuheben.

B. Lösung

Die Gesetze über Bergmannssiedlungen werden aufgehoben.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Den öffentlichen Haushalten entstehen durch Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen keine Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Bürgerinnen und Bürger sind von den Regelungen des Gesetzes nicht betroffen. Ein Erfüllungsaufwand entsteht bei ihnen nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der geringe Aufwand der WBG an den Bundeshaushalt für die Funktion des oder der Bundesbeauftragten für das Bergmannssiedlungsvermögen entfällt. Die übrige Wirtschaft ist von dem Gesetz nicht betroffen; ein Erfüllungsaufwand entsteht dort nicht.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten bleiben unverändert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen führen zu einer geringen Verwaltungsvereinfachung, da die Aufgabe eines oder einer Bundesbeauftragten für das Bergmannssiedlungsvermögen wegfällt.

F. Weitere Kosten

Veränderungen der Angebots- und Nachfragestrukturen oder Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau - insbesondere das Verbraucherpreisniveau - sind ausgeschlossen. Sonstige Kostenfolgen sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 31. März 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren bis zur parlamentarischen Sommerpause abzuschließen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 12.05.17
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

§ 24 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt durch Artikel 125 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Da das Bergmannssiedlungsvermögen dem Grunde und der Höhe nach umstritten war und darüber hinaus das wohnungspolitische Ziel der Förderung von Bergarbeiterwohnungsbau entfallen ist, hat sich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, mit der WBG und deren Gesellschaftern RWE

Power AG in Essen und Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie mbH in Hannover im Rahmen eines Vergleichs geeinigt. Gegen einen Ablösebetrag soll das Treuhandverhältnis im Hinblick auf das Bergmannssiedlungsvermögen beendet werden. Der Vergleichsvertrag ist gekoppelt mit einem Verkauf der Geschäftsanteile an der WBG an die Vivawest GmbH in Essen. Beide Verträge werden erst wirksam, wenn das nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Bergmannssiedlungen begründete Treuhandverhältnis aufgehoben ist. Mit Wegfall der WBG als einzig verbliebener Treuhandstelle entfällt der Regelungsgehalt der beiden Gesetze über Bergmannssiedlungen, so dass die Gesetze aufzuheben sind.

II. Alternativen

Keine.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 1 i.V.m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Wegfall der Aufgabe des oder der Bundesbeauftragten für das Bergmannssiedlungsvermögen bewirkt eine geringfügige Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Den öffentlichen Haushalten entstehen durch die Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen keine Kosten.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Bürgerinnen und Bürger sind von den Regelungen des Gesetzes nicht betroffen. Ein Erfüllungsaufwand entsteht bei ihnen nicht.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Aufgabe des oder der Bundesbeauftragten für das Bergmannssiedlungsvermögen leistet die WBG einen jährlichen Kostenbeitrag an den Bundeshaushalt in Höhe von 920,33 Euro. Mit der Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen entfällt dieser Kostenbeitrag. Die übrige Wirtschaft ist von dem Gesetz nicht betroffen; ein Erfüllungsaufwand entsteht dort nicht.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt oder geändert. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Bestellung eines oder einer Bundesbeauftragten für das Bergmannsiedlungsvermögen, der oder die die Interessen des Bundes bei der Verwaltung des Bergmannssiedlungsvermögens wahrnimmt, ist künftig nicht mehr erforderlich. Die Aufgabe, die seit dem Jahr 2014 von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommen wird, entfällt künftig und somit auch der damit einhergehende Kostenbeitrag der WBG. Darüber hinaus sind sowohl die Nennung in der Liste der Beauftragten der Bundesregierung gem. § 21 Absatz 3 GGO sowie vergleichbarer Verzeichnisse und deren regelmäßigen Aktualisierungen entbehrlich.

5. Weitere Kosten

Veränderungen der Angebots- und Nachfragestrukturen oder Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau - insbesondere das Verbraucherpreisniveau - sind ausgeschlossen. Sonstige Kostenfolgen sind nicht zu erwarten.

6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Die Regelungen des Gesetzes sind geschlechtsneutral ausgestaltet und betreffen beide Geschlechter in gleicher Weise.

VI. Befristung; Evaluierung

Eine förmliche Evaluation ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen)

Zu Absatz 1

Der Vergleich zur Beendigung des Treuhandverhältnisses im Hinblick auf das Bergmannssiedlungsvermögen wird erst wirksam, wenn das nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Bergmannssiedlungen begründete Treuhandverhältnis für die WBG aufgehoben ist. Da nach § 2 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes über Bergmannssiedlungen die WBG die letzte noch verbliebene Treuhandstelle für das Bergmannssiedlungsvermögen ist, kann das Gesetz insgesamt aufgehoben werden.

Zu Absatz 2

Mit Aufhebung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen ist auch das Zweite Gesetz über Bergmannssiedlungen, das eine entschädigungslose Enteignung der Treuhandstellen durch das Deutsche Reich vorsah, aufzuheben.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau)

Mit der Aufhebung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen wird der Bezug auf dieses Gesetz in § 24 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt durch Artikel 125 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, hinfällig.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.