Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Antrag der Länder Hamburg und Saarland -

873. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2010

A.

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Vom .....

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30a folgende Angabe eingefügt:

2. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:

" § 30b Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann

3. § 43 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechniken prägt inzwischen nahezu alle Bereiche der privaten und beruflichen Lebensgestaltung. Die meisten Haushalte verfügen über leistungsfähige Rechner, die in vielfältiger Weise für persönliche und geschäftliche Zwecke genutzt werden. Diese Geräte verfügen regelmäßig über einen Internetanschluss und ermöglichen insoweit eine ständige Kommunikation und einen Austausch von Daten und Informationen mit anderen Nutzern. Die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationssysteme und ihre zunehmende Vernetzung in der Informationsgesellschaft erleichtert und vereinfacht zahlreiche Arbeitsabläufe und sonstige Prozesse. Damit werden vor allem auch zahlreiche neue Möglichkeiten für die individuelle Lebensgestaltung eröffnet.

Auf der anderen Seite sind mit dem Einsatz derartiger Systeme Gefährdungen für die Entfaltung der Persönlichkeit und den Schutz der Privatsphäre verbunden. Diese Risiken ergeben sich insbesondere daraus, dass im Rahmen der Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechniken vielfach in erheblichem Umfang personenbezogene Daten erhoben werden, die nahezu unbegrenzt gespeichert und weltweit übermittelt und abgerufen werden können. Der zunehmende Einsatz untereinander vernetzter informationstechnischer Systeme ermöglicht darüber hinaus das Zusammenführen einer Vielzahl von Daten, die unter anderem Hinweise auf die persönlichen Verhältnisse einer Person sowie ihre beruflichen oder privaten Kontakte enthalten. Werden diese Daten miteinander verknüpft, besteht die Gefahr, dass Dritte Rückschlüsse auf die Persönlichkeit oder das Verhalten von einzelnen Personen ziehen können, ohne dass dies für die Betroffenen ohne Weiteres erkennbar ist und von ihnen kontrolliert werden kann.

Der Abwehr der mit dem Einsatz der modernen Informations- und Kommunikationstechniken verbundenen Gefahren dient vor allem das vom Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) hergeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In seinem Grundsatzurteil zum Datenschutz, dem sogenannten "Volkszählungsurteil" vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.), hatte das Gericht bereits deutlich gemacht, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Insoweit bedürfe die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, gerade auch unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei auch deshalb besonders gefährdet, weil personenbezogene Daten vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden könnten, ohne dass Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren können (BVerfGE 65, 1 <42, 43>).

Die besondere Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist vom Bundesverfassungsgericht in zahlreichen weiteren Entscheidungen bestätigt worden. In seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (BVerfGE 120, 274) hat das Gericht in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den grundrechtlichen Schutz der Verhaltensfreiheit und der Privatsphäre des Einzelnen flankiert und erweitert, indem er ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen lässt. Eine derartige Gefährdungslage könne bereits dann vorliegen, wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden können, die der Betroffene weder überschauen noch verhindern kann. Dabei beschränke sich der Schutzumfang nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel und schon deshalb grundrechtlich geschützt sind. Vielmehr könne auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen einen nur geringen Informationsgehalt haben, je nach den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und die Verhaltensfreiheit der Betroffenen haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, Rnr. 180).

Die vom Bundesverfassungsgericht dargelegten besonderen Gefährdungen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen insbesondere auch in Fällen, in denen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden. Auch wenn bei der Erstellung derartiger Panoramaaufnahmen zum Zweck der Präsentation von Stadtansichten oder zur Erstellung von digitalen Straßenkarten regelmäßig die Erfassung und Abbildung der Straßen, Plätze und sonstigen öffentlich zugänglichen Räume im Vordergrund steht, werden dabei vielfach auch Einzelangaben über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen erhoben und gespeichert, die insbesondere auch im Hinblick auf die georeferenzierte Erfassung, das heißt die Verknüpfbarkeit der jeweiligen Aufnahmen mit einer bestimmten Adresse oder einem bestimmten Ort, eines besonderen Schutzes bedürfen.

Soweit danach die verantwortliche Stelle entsprechende Verknüpfungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt oder diese im Internet allgemein verfügbar sind, wird Dritten ein gezielter Zugriff auf die jeweiligen Gebäude und vergleichbaren raumbezogenen Objekte einschließlich der Herstellung des entsprechenden Personenbezugs ermöglicht. Auch wenn der verantwortlichen Stelle selbst vorrangig an der Darstellung von Panoramaaufnahmen gelegen ist, ermöglicht sie mit der Einstellung der fotografischen und filmischen Aufnahmen von Gebäuden und anderen Geodaten in das Internet Dritten vielfach die Verknüpfung dieser Objekte mit einzelnen natürlichen Personen. Die Verantwortung für die Wahrung der schutzwürdigen Interessen bei der entsprechenden Erhebung und weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten trägt insbesondere auch die für die Einstellung der fraglichen Geodaten in das Internet verantwortliche Stelle.

Um die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten handelt es sich unter anderem, wenn Personen, die sich zum Zeitpunkt der Erfassung der Gebäude, Straßenzüge oder Plätze im Umfeld der Objekte aufgehalten haben und auf den fotografischen oder filmischen Panoramaaufnahmen erkennbar sind. Um Angaben, die einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können, handelt es sich regelmäßig auch, wenn im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden und Straßenzügen auch Hausnummern, amtliche Kennzeichen von Fahrzeugen oder Namensschilder von Privatpersonen auf den jeweiligen Aufnahmen erkennbar sind. Schließlich handelt es sich um eine Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, wenn im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen und Plätzen einzelne Häuser, Hofflächen, Gärten sowie vergleichbare Geodaten fotografisch oder filmisch aufgezeichnet werden, die einzelnen Eigentümern, Mietern, Pächtern sowie sonstigen Betroffenen zugeordnet werden können.

Regelungen für die Erstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Aufnahmen von Gebäuden und sonstigen Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, sind in § 59 des Urhebergesetzes (UrhG) getroffen. Daneben enthalten vor allem § 6b BDSG sowie die §§ 22 und 23 KunstUrhG Regelungen für die Erstellung von Bildaufnahmen. Nach § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen danach Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmsweise dürfen Bilder ohne Einwilligung der abgebildeten Person nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 KunstUrhG unter anderem dann verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn die abgebildeten Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Auch wenn danach eine abgebildete Person nur als "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, darf nach § 23 Absatz 2 KunstUrhG eine Verbreitung und Schaustellung gleichwohl nicht erfolgen, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Auch die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Einrichtungen zur Videoüberwachung ist nach § 6b BDSG grundsätzlich nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Aufzeichnung von Bildaufnahmen überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen. Die vorgenannten Bestimmungen gewährleisten gemeinsam mit den Regelungen der §§ 27 ff. BDSG einen angemessenen und ausreichenden Schutz der Rechte der Betroffenen, wenn im Einzelfall im Zusammenhang mit der Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden.

In Fällen, in denen großräumig oder sogar flächendeckend georeferenziert Gebäude, Straßen, Plätze und vergleichbare Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann fotografisch oder filmisch erfasst und dabei vielfach massenhaft personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden, sind die vorgenannten rechtlichen Regelungen demgegenüber nicht geeignet, einen angemessenen und ausreichenden Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu gewährleisten. Insoweit begründet die "massenhafte" Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann insbesondere auch im Hinblick auf die aufgrund der Georeferenziertheit eröffneten vielfältigen weiteren Verknüpfungs- und Auswertungsmöglichkeiten und die für die Betroffenen fehlende Transparenz hinsichtlich der weiteren Verwendung ihrer persönlichen Daten eine besondere Gefährdung für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Vor diesem Hintergrund bedarf es einer eigenen gesetzlichen Regelung im Bundesdatenschutzgesetz, die sicherstellt, dass auch im Fall der geschäftsmäßigen Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen und vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann ein effektiver Schutz des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen gewährleistet ist. Die vorgesehene Neuregelung über die geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von raumbezogenen Objekten und Gegenständen zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann soll aus systematischen Gründen als § 30b neu in das Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen werden.

Die angestrebte Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zielt darauf ab, den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung für den Fall zu gewährleisten, dass nichtöffentliche Stellen im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann personenbezogene Daten erheben und speichern. Für diese spezifische Fallgestaltung sind die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen geeignet, einen sachgerechten Ausgleich zu schaffen zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht der Betroffenen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu entscheiden, und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.

Die georeferenzierte großräumige Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten und die Einstellung entsprechender Panoramaaufnahmen von Häuserfronten, Straßenansichten, Plätzen und sonstigen raumbezogenen Objekten in das Internet dient vor allem dazu, interessierten Personen zu ermöglichen, sich vorab über eine Stadt als etwaiges Reiseziel oder ein mögliches Kauf- oder Mietobjekt und dessen Umfeld zu informieren. Da bei der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen und vergleichbaren Geodaten die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten nicht im Vordergrund steht, ist es gerechtfertigt, den Schutz der Rechte der Betroffenen vor allem durch die Einräumung eines Widerspruchsrechts gegen die weitere Speicherung und Übermittlung der im Rahmen der großräumigen Erfassung insbesondere von Gebäuden und Straßenansichten erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig davon, dass die entsprechende Darstellung eines Gebäudes oder anderer raumbezogener Objekte über die Eingabe einer Anschrift im Internet gezielt aufgerufen werden kann.

Werden demgegenüber einzelne Häuser oder sonstige raumbezogene Objekte fotografisch oder filmisch aufgenommen und mit etwaigen Zusatzinformationen beispielsweise zu dem Zweck in das Internet eingestellt, Dritten die Möglichkeit zu eröffnen, dem jeweiligen Eigentümer oder Mieter eines Gebäudes ein Angebot über die Installation von Solarflächen auf dem Dach des Hauses oder zur Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung zu unterbreiten, kann § 30b BDSG-E insoweit nicht als Rechtsgrundlage für diese "gezielte" Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erfassung einzelner Gebäude herangezogen werden.

Die vorgesehene Neuregelung gilt ausschließlich für die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann. Nicht öffentliche Stellen, die derartige georeferenzierte Aufnahmen zu anderen Zwecken erheben, zum Beispiel um sie öffentlichen Stellen als Grundlage für deren georeferenzierte Anwendungen anzubieten, werden somit nicht erfasst; der Schutz personenbezogener Daten richtet sich in diesen Fällen nach den für die weitere Datenübermittlung der nicht öffentlichen oder öffentlichen Stelle maßgeblichen Vorschriften. Soweit öffentliche Stellen der Länder im Zusammenhang mit dem Nachweis von Flurstücken, Gebäuden und sonstigen Geobasisinformationen personenbezogene Daten von Eigentümern, Nutzungsberechtigten und sonstigen Betroffenen erheben und speichern, haben sie die einschlägigen Rechtsvorschriften des jeweiligen Landesvermessungsgesetzes zu beachten, die unter anderem regeln, dass personenbezogene Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur übermittelt werden dürfen, wenn hierdurch überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (vgl. zum Beispiel § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen Rheinland-Pfalz).

Die Neuregelungen des § 30b BDSG-E gelten nicht für Satellitenbilder und sonstige Luftbildaufnahmen, die von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen erstellt und Dritten zur Verfügung gestellt werden. Soweit in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, übermittelt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden, gelten die einschlägigen bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften der Vermessungsgesetze und ergänzend die Bestimmungen der allgemeinen Datenschutzgesetze.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Aufgrund der Einfügung eines neuen § 30b in das Bundesdatenschutzgesetz bedarf die Inhaltsübersicht einer entsprechenden Ergänzung.

Zu Nummer 2 (§ 30b - neu - )

Zur Überschrift Die Neuregelung des § 30b BDSG-E steht systematisch im Zusammenhang mit den §§ 29, 30 und 30a BDSG. Insoweit ist die Formulierung der Überschrift sprachlich an die Überschriften der vorgenannten Vorschriften angeglichen in einer Form aufgenommen worden, die den wesentlichen Inhalt der Vorschrift in möglichst knapper Form wiedergibt.

Zu Absatz 1

In dieser Bestimmung werden die materiellrechtlichen Voraussetzungen geregelt, unter denen das geschäftsmäßige Erheben und Speichern personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann zulässig ist.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 30b BDSG-E ist danach, dass die geschäftsmäßige Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten "georeferenziert" und "großräumig" erfolgt. Das Tatbestandsmerkmal "georeferenziert" setzt voraus, dass personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden im Zusammenhang mit der Erfassung von fotografischen und filmischen Panoramaaufnahmen von Gebäuden, Straßen, Plätzen und vergleichbaren Geodaten, die einen Raumbezug aufweisen, das heißt einer Position im geografischen Raum zugeordnet werden können. Die Herstellung einer Verknüpfung zu dem Gebäude oder einem vergleichbaren raumbezogenen Objekt erfolgt vielfach über die Eingabe einer Straßenbezeichnung, einer Adresse oder einer Postleitzahl.

Der Begriff der Geodaten ist im Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) näher definiert. Nach § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes sind Geodaten alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.

Durch das Erfordernis der "Großräumigkeit" wird sichergestellt, dass die gesetzliche Regelung lediglich Fälle erfasst, bei denen für das Gebiet eines Landes, einer Stadt, eines Stadtteils oder eines vergleichbar großen Bereichs personenbezogene Daten mit einem direkten oder indirekten Bezug zu einem bestimmten Standort oder einem geografischen Gebiet fotografisch oder filmisch festgehalten werden. Eine entsprechend "großräumige" Erfassung von Häuserfronten, Straßenansichten, Plätzen und vergleichbaren Geodaten ist unter anderem im Rahmen des Projekts "City Server" sowie des Internetdienstes "Google Street View" erfolgt.

Der Begriff "Panoramaaufnahmen" soll verdeutlichen, dass die (im Internet bereitgestellten) Aufnahmen dem Nutzer typischerweise einen Rundblick ermöglichen. Dieses Merkmal entfällt nicht schon dann, wenn der Nutzer die Gebäudeaufnahmen auch oder nur einzeln im Internet abrufen kann, da ihm auch in diesen Fällen ein Rundblick möglich ist, sofern er sich alle Gebäude anzeigen lassen kann.

Dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterliegen demgegenüber nicht fotografische und filmische Aufnahmen, die im Einzelfall für private, journalistische oder geschäftliche Zwecke erstellt und gegebenenfalls anschließend über das Internet Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für die Erstellung von Panoramaaufnahmen zu einzelnen Sehenswürdigkeiten oder auch Straßenansichten sowie zu sonstigen raumbezogenen Objekten, die zum Zweck der visuellen Vorstellung in das Internet eingestellt werden. Soweit Fotos oder Filmaufnahmen bei Konzerten und Fußballspielen sowie bei vergleichbaren Veranstaltungen erstellt werden, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen und Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann.

Dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterliegen darüber hinaus auch nicht großräumige Aufnahmen, die keine automationsgestützte Verknüpfung mit einzelnen Positionen im geografischen Raum ermöglichen und insoweit nicht georeferenziert sind.

Inhaltlich entspricht die Regelung über die materiellrechtliche Zulässigkeit im Wesentlichen § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1 und § 30a Absatz 1 BDSG. Danach ist die geschäftsmäßige Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung haben, oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung oder der Speicherung gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.

Satz 2 bestimmt, dass es an der allgemeinen Zugänglichkeit von Daten insbesondere bei Bildaufnahmen unter Entfernung oder Überwindung blickschützender Vorrichtungen fehlt. Dies ist zum Beispiel bei Bildaufnahmen oberhalb von nach allgemeinen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Einfriedungen der Fall.

Zu Absatz 2

Nach dieser Bestimmung ist vor der Übermittlung von Aufnahmen natürlicher Personen sowie amtlicher Kennzeichen von Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden, sicherzustellen, dass die Personen und amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge nicht identifizierbar sind, indem zum Beispiel natürliche Personen anonymisiert werden. Die insoweit vorzunehmende Anonymisierung nach Maßgabe des § 3 Absatz 6 BDSG erfordert, dass die Personen und die amtlichen Kennzeichen von Fahrzeugen derart verändert werden, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Satz 2 regelt, dass als Rohdaten nach Absatz 1 erhobene und gespeicherte personenbezogene Daten nach ihrer Bearbeitung nach Satz 2 unverzüglich zu löschen sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass die von der verantwortlichen Stelle erhobenen personenbezogenen Rohdaten möglichst zeitnah nach Einstellung der weiterbearbeiteten Daten in das Internet oder ihrer sonstigen Übermittlung gelöscht werden und insoweit auch nicht mehr für andere Zwecke verwendet werden können.

Die im Zusammenhang mit der jeweiligen Datenerfassung erhobenen Rohdaten bedürfen vielfach einer entsprechenden Nachbearbeitung und weiteren Aufbereitung für die beabsichtigte Übermittlung oder Veröffentlichung. Insoweit sind zusätzliche technische Bearbeitungsschritte notwendig, um die Aufzeichnungen beispielsweise über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich machen zu können. Darüber hinaus bedarf das Bild- und Filmmaterial einer sorgfältigen Bearbeitung im Zusammenhang mit der Verpflichtung der verantwortlichen Stelle zur Anonymisierung der in Absatz 2 genannten Daten und der Berücksichtigung der von Betroffenen eingelegten Widersprüche.

Unberührt von der Verpflichtung zur Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten bleibt die Befugnis der verantwortlichen Stelle zur Speicherung der Daten, die zulässigerweise übermittelt beziehungsweise über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind oder werden. Darüber hinaus ist auch die Speicherung und weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Einlegung eines Widerspruchs gegenüber der verantwortlichen Stelle erhoben und gespeichert worden sind, zulässig, soweit dies für die Bearbeitung des Widerspruchs erforderlich ist.

Zu Absatz 3

In dieser Vorschrift wird geregelt, dass über die Verpflichtung zur Anonymisierung der in Absatz 2 genannten Daten hinaus die weitere Verarbeitung und Nutzung aller sonstigen personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben worden sind oder erhoben werden, nur zulässig ist, soweit nicht Hauseigentümer, Mieter oder sonstige Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht nach Absatz 3 kann danach von jeder natürlichen Person wahrgenommen werden, die in ihrem Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, beeinträchtigt wird. Die verantwortliche Stelle darf die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nicht durch die Verpflichtung der widerspruchsberechtigten Person, den Widerspruch in einer bestimmten Form einzulegen oder ihn in bestimmter Form oder unter Nutzung bestimmter vorgegebener Werkzeuge (z.B. Tools) zu bestätigen, erschweren. Der Betroffene ist nur insoweit zur Mitwirkung verpflichtet, als dies zur Identifizierung eines Gebäudes, gegen dessen Veröffentlichung er Widerspruch eingelegt hat, zwingend erforderlich ist. Betroffene können der weiteren Verarbeitung und Nutzung von fotografischen und filmischen Aufnahmen auch dann widersprechen, wenn sie trotz der Anonymisierung des Gesichts nach Absatz 2 aufgrund bestimmter Äußerlichkeiten wie beispielsweise einer "auffallenden Frisur", einer "auffälligen Kleidung" oder wegen besonderer körperlicher Merkmale für Dritte zweifelsfrei identifizierbar sind.

Von der Möglichkeit, nach Absatz 3 der weiteren Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, können Betroffene auch dann Gebrauch machen, wenn es sich hierbei nicht um persönliche, sondern um sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person handelt. Insoweit können Betroffene unter anderem Widerspruch einlegen gegen die weitere Speicherung und Übermittlung von fotografischen oder filmischen Aufnahmen, die die Hausnummer eines Gebäudes sowie Beschriftungen an Hauswänden, Marktständen oder Fahrzeugen erkennen lassen. Auch in diesen Fällen ist ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen anzuerkennen, selbst darüber zu entscheiden, welche ihrer persönlichen Daten sie Dritten über das Internet zugänglich machen wollen oder nicht.

Nach Absatz 3 sind auch Hauseigentümer und Mieter berechtigt, der weiteren Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert wurden oder werden, zu widersprechen. Insoweit handelt es sich bei der Zuordnung eines Eigentümers oder eines Mieters zu einem bestimmten Haus um ein personenbezogenes Datum, da diese Information eine Einzelangabe über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person darstellt. Das Widerspruchsrecht steht bei vermieteten Häusern sowohl dem Hauseigentümer als auch dem Mieter zu. Macht der Hauseigentümer oder der Mieter von seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch und legt er Widerspruch gegen die weitere Speicherung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten ein, so ist dieser zu berücksichtigen.

Ein entsprechender Widerspruch kann auch eingelegt werden, wenn es sich bei dem fraglichen Gebäude um ein unter Denkmalschutz stehendes Bauwerk oder eine vergleichbare Liegenschaft handelt. Auch wenn in derartigen Fällen ein höheres Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, ist es nicht als so bedeutsam anzusehen, dass bei der gebotenen Abwägung das Recht der betroffenen Personen, Widerspruch gegen die Veröffentlichung des fraglichen Hauses einlegen zu können, zurücktreten müsste.

Dass Betroffene gegen die weitere Verarbeitung und Nutzung der im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhobenen personenbezogenen Daten mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 zur Wahrung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Widerspruch einlegen und dabei selbst aktiv werden müssen, ist sachgerecht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die fotografischen und filmischen Aufnahmen über Gebäude, Straßen und Plätze sowie vergleichbare Objekte regelmäßig ein Zusatzwissen erfordern, das eine Zuordnung und einen Rückschluss auf eine einzelne natürliche Person zulässt. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass bei der geschäftsmäßigen Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann regelmäßig die Vermittlung eines "visuellen" Eindrucks der jeweiligen Straßenansicht oder des Platzes im Vordergrund steht und nicht die "gezielte" Erfassung einzelner natürlicher Personen.

Die Einräumung der in Absatz 3 vorgesehenen Widerspruchsmöglichkeit gegen die weitere Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren raumbezogenen Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert worden sind, gewährleistet einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und dem berechtigten Interesse von verantwortlichen Stellen, allgemein zugängliche Informationen über Gebäude, Straßen, Plätze sowie vergleichbare Geodaten zu erheben und weiterzuverarbeiten.

Der Verweis auf Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass sich die Pflicht zur unverzüglichen Löschung von Rohdaten im Sinne der Vorschrift auch auf personenbezogene Daten bezieht, deren weiterer Speicherung und Übermittlung der Betroffene widersprochen hat.

Zu Absatz 4

Um die Betroffenen in die Lage zu versetzen, von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, sieht § 30b Absatz 4 BDSG-E vor, dass die verantwortliche Stelle innerhalb von vier Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der geplanten Aufnahmen auf das Widerspruchsrecht und die geplante georeferenzierte großräumige Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann hinzuweisen hat. Der entsprechende Hinweis auf die geplante Erhebung ist im Internet bekanntzugeben und darüber hinaus im Rahmen einer Anzeige in einer Tageszeitung zu veröffentlichen, die in der betroffenen Gemeinde erscheint. Gleichzeitig sind der Aufnahmezeitpunkt sowie der Ort anzugeben. Während es bei Dörfern und kleineren Städten ausreichend ist, den Namen der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen, sind bei größeren Städten nähere Angaben zu dem jeweiligen Stadtteil oder dem Stadtbezirk den Betroffenen in die entsprechende Veröffentlichung aufzunehmen. Hierdurch werden die Betroffenen in die Lage versetzt, frühzeitig von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.

Vier Wochen vor dem beabsichtigten Bereithalten der Aufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann muss in örtlichen Tageszeitungen und im Internet noch einmal auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden, um den Betroffenen eine letzte Gelegenheit zu geben, die Veröffentlichung bzw. Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern. Bei dieser Fristsetzung wird davon ausgegangen, dass sofort erhobenen Widersprüchen noch vor der Veröffentlichung oder Übermittlung Rechnung getragen wird.

Zu Absatz 5

In § 30b Absatz 5 BDSG-E ist vorgesehen, dass der Eingang des Widerspruchs gegenüber Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen ist. Gleichzeitig sind die Betroffenen, die Widerspruch gegen die weitere Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten eingelegt haben, innerhalb der vorgenannten Frist auch darüber zu informieren, bis zu welchem Zeitpunkt die endgültige Anonymisierung oder Löschung der personenbezogenen Daten erfolgen wird, deren weiterer Speicherung und Übermittlung sie widersprochen haben. Die Regelung ist geboten, um den Betroffenen Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ihr Widerspruch zeitnah und ordnungsgemäß bearbeitet wird. Insoweit liegen die unverzügliche Bearbeitung eines eingelegten Widerspruchs und die Unterrichtung über den Zeitpunkt der Löschung der personenbezogenen Daten nicht nur im Interesse der Betroffenen, sondern auch der verantwortlichen Stelle.

Zu Absatz 6

Im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann werden regelmäßig "massenhaft" personenbezogene Daten von Betroffenen erhoben und gespeichert. Insoweit ist es geboten, dass die nach § 38 BDSG zuständige Aufsichtsbehörde möglichst frühzeitig prüfen kann, wie bei der Vorbereitung und Durchführung der Erhebung sowie bei der weiteren Speicherung und Übermittlung der personenbezogenen Daten den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen möglichst umfassend Rechnung getragen werden kann.

Die Vorschrift sieht vor, dass eine geplante georeferenzierte großräumige Erfassung von Gebäuden, Straßen und Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten mindestens drei Monate vor Beginn der beabsichtigten Datenerhebung der nach § 38 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Die verantwortliche Stelle hat im Rahmen der Anzeigepflicht eine Verfahrensbeschreibung entsprechend § 4e BDSG vorzulegen. Hierdurch wird die zuständige Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, eine eingehende Prüfung des Vorhabens vorzunehmen und sich gegebenenfalls auch mit weiteren Aufsichtsbehörden, die von der geplanten Erhebung berührt sind, auszutauschen und abzustimmen. Absatz 6 beinhaltet insoweit eine Sonderregelung zur Meldepflicht nach § 4d BDSG.

Satz 2 bestimmt, dass eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen hat.

[Durch Verweisung auf die Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zur Zustellung im Ausland wird erreicht, dass die für den Fall einer behördlich angeordneten Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten geltenden Zustellungsmöglichkeiten im Falle der gesetzlichen Verpflichtung zur Benennung des Zustellungsbevollmächtigten entsprechend gelten. Eine Zustellung nach § 9 Absatz 3 Satz 2, 3 und 6 VwZG ist möglich, wenn nicht "zugleich" mit der Anzeige nach Satz 1 der Zustellungsbevollmächtigte benannt worden ist. Einer behördlich angeordneten Frist zur Benennung bedarf es nicht.]

Zu Nummer 3 (§ 43)

Soweit eine verantwortliche Stelle im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie von vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann personenbezogene Daten erhebt und speichert, hat sie die Vorschriften des § 30b BDSG-E zu beachten.

Um im Fall der Nichtbeachtung der vorgenannten Bestimmungen diese Gesetzesverstöße auch als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können, soll § 43 um die in Nummer 3 aufgeführten Bußgeldtatbestände ergänzt werden.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes."

Begründung zu Ziffer 1 (nur für das Plenum):

Der ursprüngliche Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg und des Saarlandes zielt darauf ab, das Bundesdatenschutzgesetz um Regelungen zu ergänzen, die einen wirksamen Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch in Fällen gewährleisten, in denen im Zusammenhang mit der Erstellung von flächendeckenden Film- oder Fotoaufnahmen von Straßenansichten durch private Unternehmen personenbezogene Daten massenhaft erhoben und gespeichert werden. Insoweit werden die am Einzelfall orientierten Regelungen der §§ 28 und 29 des Bundesdatenschutzgesetzes als nicht ausreichend angesehen, um einen angemessenen Schutz der in diesem Zusammenhang erhobenen persönlichen Daten Betroffener zu gewährleisten.

An dem mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziel, für den Umgang mit personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der großräumigen Erfassung von Straßenansichten erhoben und gespeichert werden, zusätzliche Regelungen in das Bundesdatenschutzgesetz aufzunehmen, wird mit dem vorliegenden Antrag festgehalten. Dies gilt unter anderem für die im Einzelnen vorgeschlagenen Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Anonymisierung der bei der Erfassung der Straßenansichten aufgenommenen Personen und Fahrzeugkennzeichen, bezüglich der Einräumung eines Widerspruchsrechts gegen die weitere Speicherung und Übermittlung der sonstigen personenbezogenen Daten, die bei der Aufzeichnung der Straßenansichten erhoben worden sind, sowie hinsichtlich der Verpflichtung der verantwortlichen Stelle zur zeitnahen Löschung der Rohdatensätze. Darüber hinaus wird auch die vorgesehene frühzeitige Unterrichtung der Betroffenen über die geplante Erfassung von Straßenansichten durch eine entsprechende Ankündigung im Internet und eine Veröffentlichung in einer örtlichen Tageszeitung, die Begründung einer Verpflichtung der verantwortlichen Stelle zur vorherigen Anzeige der geplanten Erhebung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die vorgesehene Erweiterung des Katalogs der Ordnungswidrigkeitentatbestände beibehalten.

Der vorliegende Antrag sieht vor, im Interesse einer größeren Transparenz sowohl für die Betroffenen als auch für die verantwortliche Stelle die datenschutzrechtlichen Regelungen, die bei der Erhebung und weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Straßenansichten sowie sonstigen Geodaten zu beachten sind, in einem eigenen Paragrafen zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang erscheint es sachgerecht, den Anwendungsbereich der Neuregelung über die Aufnahme von Straßenansichten, die in der Praxis weiterhin den Hauptanwendungsbereich der Regelung darstellen dürften, zu erweitern und auf diejenigen Fälle zu erstrecken, in denen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden.

Zusätzlich zu den bereits in dem ursprünglichen Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg und des Saarlandes enthaltenen Vorschlägen sollen Regelungen geschaffen werden, die die verantwortliche Stelle verpflichten, vor dem beabsichtigten Bereithalten der Aufnahmen im Internet noch einmal auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, den Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Eingang eines eingelegten Widerspruchs zu bestätigen und dabei mitzuteilen, bis wann die Anonymisierung oder Löschung der personenbezogenen Daten erfolgen wird und zusätzliche Angaben gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.

Begründung zu Ziffer 2 und 3 (nur für das Plenum):

Bislang sind im Gesetzentwurf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 30b Absatz 6 Satz 2 BDSG-E nicht geregelt. Im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ist vorgesehen, dass die Zustellung für den Fall der unterlassenen Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach entsprechender behördlicher Anordnung durch Aufgabe des Dokuments zur Post bewirkt werden kann (§ 9 Absatz 3 Satz 2 VwZG). Das Dokument gilt am siebten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat (§ 9 Absatz 3 Satz 3 VwZG). Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde (§ 9 Absatz 3 Satz 6 VwZG). Mit der vorgeschlagenen Ergänzung [der Ziffer 1] wird erreicht, dass diese Regelungen auch vorliegend im Falle der gesetzlichen Verpflichtung zur Benennung des Zustellungsbevollmächtigten entsprechend gelten. Eine Zustellung nach § 9 Absatz 3 Satz 2, 3 und 6 VwZG ist möglich, wenn nicht "zugleich" mit der Anzeige nach Satz 1 der Zustellungsbevollmächtigte benannt worden ist. Einer behördlich angeordneten Frist zur Benennung bedarf es nicht.

B.

4. Der Wirtschaftsausschuss

empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C.