Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Vierte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge

A. Problem und Ziel

Die Liste der dem strafbewehrten Erwerbs-, Besitz- und Verbringungsverbot unterliegenden Dopingstoffe im Anhang des Anti-Doping-Gesetzes und die zugehörigen Grenzwerte der nicht geringen Mengen in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung müssen an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst werden.

Zudem sollen redaktionelle Anpassungen aufgrund von Umstrukturierungen in den WADA-Verbotslisten 2017, 2018, 2019 und 2020 vorgenommen werden sowie neu in die WADA-Verbotsliste aufgenommene Beispiele für bestimmte Substanzgruppen zur Erleichterung des Vollzugs insbesondere im Bereich der Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktoren-Modulatoren ergänzt werden.

B. Lösung

Durch die Verordnung wird eine neue Gruppe (Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktoren-Modulatoren) aufgenommen und werden Ergänzungen in anderen Gruppen und redaktionelle Umstrukturierungen aufgrund geänderter Strukturen der WADA-Verbotslisten 2017, 2018, 2019 und 2020 vorgenommen (Verschiebungen von bestimmten Substanzen in andere Substanzklassen). Dazu wird die Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1624) aufgehoben und eine neue Dopingmittel-Mengen-Verordnung erlassen, die diese Änderungen berücksichtigt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der festgestellte Erfüllungsaufwand der Verwaltung führt nicht zu Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Anstieg der gelisteten Dopingmittel führt bei der Zollverwaltung zu einem Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,62 AK mD / 0,38 AK g aufgrund der Erhöhung der Anzahl von Beanstandungen, für die in der Folge die Staatsanwaltschaften zu beteiligen sind. Der Erfüllungsaufwand der Zollverwaltung wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Vierte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 18. Mai 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende Vierte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Vierte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach Anhörung von Sachverständigen:

Artikel 1
Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

Die Anlage (zu § 2 Absatz 3) des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Anlage (zu § 2 Absatz 3)

Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind:

I. Anabole Stoffe

1. Anabol-androgene Steroide

Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron

1-Androstendiol
Androstendiol
1-Androstendion
Androstendion
1-Androsteron
Bolasteron
Boldenon
Boldion
Calusteron
Clostebol
Danazol
Dehydrochlormethyltestosteron
Desoxymethyltestosteron
Drostanolon
Ethylestrenol
Fluoxymesteron
Formebolon
Furazabol
Gestrinon
4-Hydroxytestosteron
Mestanolon
Mesterolon
Metandienon
Metenolon
Methandriol
Methasteron
Methyldienolon
Methyl-1-testosteron
Methylnortestosteron
Methyltestosteron
Metribolon, synonym Methyltrienolon
Miboleron
Nandrolon
19-Norandrostendion
Norboleton
Norclostebol
Norethandrolon
Oxabolon
Oxandrolon
Oxymesteron
Oxymetholon
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA)
Prostanozol
Quinbolon
Stanozolol
Stenbolon
1-Testosteron
Testosteron
Tetrahydrogestrinon
Trenbolon
Andere exogene mit anabolandrogenen Steroiden verwandte Stoffe

2. Andere anabole Stoffe

Clenbuterol
Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)
Tibolon
Zeranol
Zilpaterol

II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika

1. Erythropoese stimulierende Stoffe

Erythropoetin human (EPO)
Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine
Darbepoetin alfa (dEPO)
Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor Activator (CERA)
Peginesatid, synonym Hematid
Hypoxieinduzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren:
Daprodustat (GSK1278863)
Molidustat (BAY 85-3934)
Roxadustat (FG-4592)
Vadadustat (AKB-6548)

2. Choriongonadotropin (CG), Luteinisierendes Hormon (LH) sowie ihre Releasingfaktoren

Buserelin
Choriongonadotropin (HCG)
Choriongonadotropin alfa
Deslorelin
Gonadorelin
Goserelin
Leuprorelin
Lutropin alfa
Nafarelin
Triptorelin

3. Corticotropine

Corticotropin
Tetracosactid

4. Wachstumshormon(-Fragmente), Releasingfaktoren und Releasingpeptide

Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH)
Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human Wachstumshormon-Fragmente z.B. AOD-9604, hgH-Fragment 176-191
Wachstumshormon-Releasingfaktoren, synonym Growth Hormone Releasing Hormones (GHRH)
Sermorelin
Somatorelin und Peptide mit gleicher Wirkung, synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP)
Wachstumshormon-Sekretagoge (GHS) und ihre Mimetika
Anamorelin
Ipramorelin
Lenomorelin (Ghrelin)
Macimorelin
Ibutamoren (MK-677)
Tabimorelin

5. Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren

Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, Insulinlike Growth Factor -1 (IGF-1)
IGF-1 Analoga
Mechano Growth Factor (MGF) und MGF-Varianten
Thymosinbeta-4 und seine Derivate

III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

1. Aromatasehemmer

Aminoglutethimid
Anastrozol
Androsta-1, 4, 6-trien-3, 17-dion, synonym Androstatriendion
4-Androsten-3, 6, 17-trion (6-oxo)
Exemestan
Formestan
Letrozol
Testolacton

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)

Raloxifen
Tamoxifen
Toremifen

3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe

Clomifen
Cyclofenil
Fulvestrant

4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe

Follistatin und seine Derivate
Stamulumab

5. Stoffwechsel-Modulatoren

Insuline
PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten, synonym
PPAR-delta-Agonisten
GW051516, synonym GW 1516
AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten
AICAR
Meldonium
SR9009.

Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate mit ein.

Artikel 2
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.

Anlage

I. Anabole Stoffe

1. Anabolandrogene Steroide

nicht geringe Menge
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron1 500 mg
1-Androstendiol3 000 mg
Androstendiol3 000 mg
1-Androstendion3 000 mg
Androstendion3 000 mg
1-Androsteron3000 mg
Bolasteron100 mg
Boldenon1 000 mg
Boldion3 000 mg
Calusteron100 mg
Clostebol
- parenterale Darreichungsformen80 mg
- andere Darreichungsformen900 mg
Danazol3 000 mg
Dehydrochlormethyltestosteron100 mg
Desoxymethyltestosteron100 mg
Drostanolon1 015 mg
Ethylestrenol450 mg
Fluoxymesteron100 mg
Formebolon100 mg
Furazabol100 mg
Gestrinon45 mg
4-Hydroxytestosteron1 500 mg
Mestanolon100 mg
Mesterolon1 500 mg
Metandienon100 mg
Metenolon
- parenterale Darreichungsformen150 mg
- andere Darreichungsformen1 500 mg
Methandriol100 mg
Methasteron100 mg
Methyldienolon45 mg
Methyl-1-testosteron100 mg
Methylnortestosteron100 mg
Methyltestosteron100 mg
Metribolon, synonym Methyltrienolon45 mg
Miboleron100 mg
Nandrolon45 mg
19-Norandrostendion3 000 mg
Norboleton450 mg
Norclostebol1 500 mg
Norethandrolon450 mg
Oxabolon75 mg
Oxandrolon100 mg
Oxymesteron100 mg
Oxymetholon100 mg
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA)
- parenterale Darreichungsformen144 mg
- andere Darreichungsformen3 000 mg
Prostanozol1 500 mg
Quinbolon1 500 mg
Stanozolol100 mg
Stenbolon1 500 mg
1-Testosteron1 500 mg
Testosteron
- transdermale oder orale Darreichungsformen1 500 mg
- andere Darreichungsformen632 mg
Tetrahydrogestrinon45 mg
Trenbolon150 mg
Andere exogene mit anabolandrogenen Steroiden verwandte Stoffe100 mg
- mit 17alpha-Methyl-Struktur3 000 mg
- mit anderen Strukturen

2. Andere anabole Stoffe

nicht geringe Menge
Clenbuterol2,1 mg
Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)90 mg
Tibolon75 mg
Zeranol4,5 mg
Zilpaterol4,5 mg

II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika

1. Erythropoese stimulierende Stoffe

nicht geringe Menge
Erythropoetin human (EPO)
Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine
24 000 IE
Darbepoetin alfa (dEPO)120 µg
Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG- Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor Activator (CERA)90 µg
Peginesatid, synonym Hematid5 mg
Hypoxieinduzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren:
Daprodustat (GSK1278863)
Molidustat
Roxadustat (FG-4592)
Vadadustat (AKB-6548)
7 200 mg

2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) sowie ihre Releasingfaktoren

nicht geringe Menge
Buserelin60 mg
Choriongonadotropin (HCG)7 500 IE
Choriongonadotropin alfa250 µg
Deslorelin4,5 mg
Gonadorelin40 mg
Goserelin10,8 mg
Leuprorelin30 mg
Lutropin alfa2 250 IE
Nafarelin24 mg
Triptorelin
- Injektionslösung
8604 µg

3. Corticotropine

nicht geringe Menge
Corticotropin1 200 IE
Tetracosactid
- retardierte parenterale Darreichungsformen12 mg
- andere parenterale Darreichungsformen3 mg

4. Wachstumshormon (-Fragmente), Releasingfaktoren und Releasingpeptide

nicht geringe Menge
Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH)16 mg
Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human16 mg
Wachstumshormon-Fragmente: z.B. AOD-9604, hGH- Fragment 176-19116 mg
Wachstumshormon Releasingfaktoren, synonym Growth1,5 mg
Hormone Releasing Hormones (GHRH)
Sermorelin
Somatorelin
Tesamorelin
und Peptide mit gleicher Wirkung, synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP)
Wachstumshormon-Sekretagoge (GHS) und ihre Mimetika150 mg
Anamorelin
Ipamorelin
Lenomorelin (Ghrelin)
Macimorelin
Ibutamoren (MK-677)
Tabimorelin

5. Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren

nicht geringe Menge
Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, Insulinlike Growth Factor -1 (IGF-1)60 mg
IGF-1 Analoga3 mg
Mechano Growth Factor (MGF) und MGF-Varianten3 mg
Thymosinbeta-4 und seine Derivate100 mg

III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

1. Aromatasehemmer

nicht geringe Menge
Aminoglutethimid30 000 mg
Anastrozol30 mg
Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion, synonym Androstatriendion3 000 mg
4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo)6 000 mg
Exemestan750 mg
Formestan600 mg
Letrozol75 mg
Testolacton6 000 mg

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)

nicht geringe Menge
Raloxifen1 680 mg
Tamoxifen600 mg
Toremifen1 800 mg

3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe

nicht geringe Menge
Clomifen509 mg
Cyclofenil4 200 mg
Fulvestrant250 mg

4. Myostatinfunktionen

nicht geringe Menge
Follistatin und seine Derivate450 mg
Stamulumab450 mg

5. Stoffwechsel-Modulatoren

nicht geringe Menge
Insuline400 IE
PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)- Agonisten, synonym PPAR-delta-Agonisten75 mg
GW 501516, synonym GW 1516
AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Axis- Agonisten
AICAR
7 000 mg
Meldonium15 000 mg
SR900975 mg




Artikel 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1624) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) ist es verboten, Dopingmittel, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte Stoffe sind oder solche enthalten, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. Die Durchsetzung dieser Regelung erfordert eine laufende Anpassung der betroffenen Stoffe und der dazugehörigen Grenzwerte für die nicht geringe Menge an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Mit dieser Verordnung werden die erforderlichen Anpassungen durch die Neufassung der Anlage zum AntiDopG und durch Erlass einer neuen Dopingmittel-Mengen-Verordnung vorgenommen.

Die Änderungen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und nach Anhörung von Sachverständigen erfolgt.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

In der Anlage des AntiDopG sind die Stoffe bestimmt, die dem Besitz-, Erwerbs- und Verbringungsverbot des § 2 Absatz 3 des AntiDopG unterworfen sind. Durch die in Artikel 1 vorgenommene Neufassung der Anlage zum AntiDopG erfolgen Anpassungen an die Listen der verbotenen Dopingmittel in der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in den vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bekannt gemachten Fassungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1429), vom 19. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1566), vom 17. Dezember 2018 (BGBl. II, S. 784) und vom 3. Dezember 2019 (BGBl. II S. 1069) (WADA-Verbotslisten 2017, 2018, 2019 und 2020).

Durch die Verordnung werden Anpassungen an die Struktur der WADA-Verbotslisten vorgenommen. Dazu wird in der Gruppe I.1. (Anabolandrogene Steroide) die Unterteilung in die Untergruppen

Zudem werden Überschriften der Gruppen an die Terminologie der WADA-Verbotslisten angepasst. Darüber hinaus wird eine neue Gruppe II.5. (Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktoren-Modulatoren) aufgenommen, sowie Ergänzungen in den Gruppen I.1. (Anabolandrogene Steroide), II.1. Erythropoese stimulierende Stoffe), II.2. (Choriongonadotropin (CG), Luteinisierendes Hormon (LH) sowie ihre Releasingfaktoren), II.4. (Wachstumshormon(-Fragmente), Releasingfaktoren und Releasingpeptide), III.4. (Myostatinfunktionen verändernde Stoffe) und III.5. (Stoffwechsel-Modulatoren) vorgenommen. Ferner erfolgen redaktionelle Umstrukturierungen aufgrund geänderter Strukturen der WADA-Verbotslisten 2017, 2018, 2019 und 2020 (Verschiebungen von bestimmten Substanzen in andere Substanzklassen).

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht) und Nummer 19 (Recht der Arzneien). Die Regelungskompetenz folgt aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des AntiDopG.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Keine.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Bei der Erarbeitung der Verordnung wurden die Ziele und Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie geprüft und berücksichtigt. Die Verordnung erweist sich als vereinbar mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. So sind gemäß Prinzip 3b Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Die in der Verordnung vorgesehenen Regelungen zur Festlegung der nicht geringen Mengen von Dopingmitteln fördern diese Zielsetzung.

Darüber hinaus dient die Anpassung der Liste der dem strafbewehrten Erwerbs-, Besitz- und Verbringungsverbot unterliegenden Dopingstoffe und der zugehörigen Grenzwerte an den Stand von Wissenschaft und Technik auch dem Prinzip 6 b, nach dem wissenschaftliche Erkenntnisse als Grundlage bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der festgestellte Erfüllungsaufwand der Verwaltung führt nicht zu Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

Durch den Anstieg der gelisteten Dopingmittel ergibt sich eine analoge Erhöhung der Beanstandungen durch die Zollverwaltung um rund 15 %, d.h. etwa 400 zusätzliche Verfahren p.a. Diese Verfahren sind in der Regel durch die Straf- und Bußgeldstellen zu bearbeiten, die im Weiteren die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaften vornehmen. Dies führt bei der Zollverwaltung zu einem Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,62 AK mD / 0,38 AK gD, der finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen wird.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Rechtsfolgen

Die Verordnung hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Weibliche und männliche Personen sind von den Vorschriften in gleicher Weise betroffen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelung erfolgt nicht. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Anti-Doping-Gesetzes)

In der Anlage des AntiDopG sind die Stoffe bestimmt, die dem Besitz-, Erwerbs- und Verbringungsverbot des § 2 Absatz 3 des AntiDopG unterworfen sind. Durch die in Artikel 1 vorgenommene Neufassung der Anlage zum AntiDopG erfolgen Anpassungen an die Listen der verbotenen Dopingmittel in der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in den vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bekannt gemachten Fassungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1429), vom 19. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1566), vom 17. Dezember 2018 (BGBl. II, S. 784) und vom 3. Dezember 2019 (BGBl. II S. 1069) (WADA-Verbotslisten 2017, 2018, 2019 und 2020). Es wird in der Gruppe I.1. (Anabolandrogene Steroide) die Unterteilung in die Untergruppen

Zudem werden Überschriften der Gruppen an die Terminologie der WADA-Verbotslisten angepasst. Darüber hinaus wird aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis und um Unsicherheiten im Vollzug zu begegnen eine neue Gruppe II.5. (Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktoren-Modulatoren) aufgenommen, sowie Ergänzungen in den Gruppen I.1. (Anabolandrogene Steroide), II.1. Erythropoese stimulierende Stoffe), II.2. (Choriongonadotropin (CG), Luteinisierendes Hormon (LH) sowie ihre Releasingfaktoren), II.4. (Wachstumshormon(-Fragmente), Releasingfaktoren und Releasingpeptide), III.4. (Myostatinfunktionen verändernde Stoffe) und III.5. (Stoffwechsel-Modulatoren) vorgenommen. Ferner erfolgen redaktionelle Umstrukturierungen aufgrund geänderter Strukturen der WADA-Verbotslisten 2017, 2018, 2019 und 2020 (Verschiebungen von bestimmten Substanzen in andere Substanzklassen).

Zu Artikel 2 (Dopingmittel-Mengen-Verordnung)

Die neue Dopingmittel-Mengen-Verordnung soll die Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1624) ablösen. Die Änderungen betreffen die Anlage der Verordnung und sind im Hinblick auf die Änderungen und Ergänzungen in der Anlage des AntiDopG und aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis erforderlich. Sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und nach Anhörung von Sachverständigen vorgenommen. Hinsichtlich der Methodik der Festlegung der nicht geringen Menge wird auf die Begründung zu der Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge (Bundesrat-Drucksache 612/10 (PDF) vom 5. Oktober 2010, Seite 14) verwiesen.

Ziffer I Anabole Stoffe

In der Gruppe der anabolen Stoffe wird die Untergruppierung in exogene anabolandrogene Steroide und endogene anabolandrogene Steroide in Anpassung an die Struktur der WADA

Verbotsliste aufgegeben. Zudem werden in Anpassung an die WADA

Verbotslisten 2017, 2018,2019 und 2020 Streichungen und Verschiebungen vorgenommen.

Ziffer II Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika

In der Gruppe der Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika werden aufgrund von Vorkommnissen im Vollzug in der Untergruppe 1. (Erythropoese stimulierende Stoffe) Hypoxieinduzierbarer-Faktor (HIF)-Aktivatoren (Dapodustat (GSK1278863), Molidustat (BAY 85-3934), Roxadustat (FG-4592) und Vadaudustat (AKB-6548) aufgenommen. Bei diesen neuen Stoffen, die sich bisher keiner der bestehenden Gruppen eindeutig zuordnet ließen, handelt es sich um Stoffe, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.

In der Untergruppe 2 (Choriongonadotropin (CG), Luteinisierendes Hormon (LH) sowie ihre Releasingfaktoren) werden in Anpassung an die WADA

Verbotslisten 2017 und 2018 Anpassungen vorgenommen. Zum einen wird die Bezeichnung der Gruppe auf die Releasingfaktoren erweitert. Ferner werden die Substanzen Buserelin, Deslorelin, Gonadorelin, Goserelin, Leuprorelin, Nafarelin und Triptorelin- Injektionslösung neu aufgenommen. Bei diesen Substanzen handelt es sich um Stoffe, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist. Für die Festlegung der nicht geringen Mengen wurden dabei bestehende Zulassungen mit den jeweiligen Angaben zur therapeutischen Menge herangezogen.

In der Untergruppe 4 (Wachstumshormon(-fragmente), Releasingfaktoren und Releasingpeptide) wird aufgrund von Vorkommnissen in der Praxis und damit verbundenen Problemen im Vollzug die Bezeichnung der Gruppe ergänzt, sowie folgende Substanzen neu aufgenommen: Wachstumshormon-Fragmente (z.B. AOP-9604, hGH-Fragment 176-191), Tesamorelin, Wachstumshormon-Sekretagoge (GHS) und ihre Mimentika Anamorelin, Ipamorelin, Lenomorelin (Ghrelin), Macimorelin, Ibutamoren (MK-677), Tabimorelin. Diese Substanzen, die teilweise im Vollzug gefunden wurden, konnten bisher nicht eindeutig einer bisherigen Gruppe zugeordnet werden. Deshalb ist ihre Aufnahme erforderlich. Bei diesen Substanzen handelt es sich um Stoffe, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.

Es wurde zudem eine neue Untergruppe 5 (Wachstumsfaktoren und Wachstumsfaktor-Modulatoren) aufgenommen mit den bis jetzt noch in der Untergruppe 4 aufgeführten Substanzen Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, Insulinlike Growth Factor-1 (IGF-1), IGF-1 Analoga, sowie den jetzt neu aufgenommenen Substanzen Mechano Growth Factor (MGF) und MGF-Varianten sowie Thymosinbeta-4 und seine Derivate. Die neu hinzugefügten Substanzen, die teilweise im Vollzug gefunden wurden, konnten bisher nicht eindeutig einer Gruppe zugeordnet werden. Deshalb ist ihre Aufnahme erforderlich. Bei den Substanzen dieser Untergruppe handelt es sich um Stoffe, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.

Ziffer III Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

In der Gruppe III (Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren) wurden Ergänzungen in den Untergruppen 4 (Myostatinfunktionen verändernde Stoffe) und 5 (Stoffwechsel-Modulatoren) vorgenommen. In der Untergruppe 4 wurde in Anpassung an die WADA

Verbotsliste 2019 die Substanz Follistatin und seine Derivate aufgenommen. Die Untergruppe 5 wurde um die Substanz SR9009 ergänzt. Bei diesen Substanzen handelt es sich um Stoffe, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und bestimmt, dass mit dem Erlass der Verordnung die Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1624) außer Kraft tritt.