Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums

A. Problem und Ziel

Das Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums soll die Ansiedlung des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums (IITC) auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen und zugleich die Rechte und Befugnisse von IRENA, des IITC sowie ihres Personals und der Delegationen der Mitglieder in Deutschland regeln.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das völkerrechtliche Inkrafttreten des Abkommens geschaffen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Kein Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt. Folglich entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis September 2011 abgeschlossen werden, um die Grundlage zu schaffen, damit IRENA am Standort Bonn ihre Arbeit in den Bereichen Technologie und Innovation erneuerbarer Energien aufnehmen kann.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17. 06. 11

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Abu Dhabi am 5. April 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist jedenfalls nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Gesetz in Verbindung mit dem Abkommen auch Vorrechte in Bezug auf Steuern begründet, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Mit der Regelung in Absatz 1 werden die Bediensteten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien so gestellt, als hätten sie im Ausland gearbeitet. Es wird ihnen damit ein Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung gewährt, wenn sie vor Aufnahme dieses Dienstes als Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren und innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende dieses Dienstes eine erneute Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.

Bei der Regelung in Absatz 2 handelt es sich um eine notwendige Präzisierung, die sicherstellt, dass die Ehegatten der Bediensteten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien nicht von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 4 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Die mit der Ansiedlung des IRENA-Innovations- und Technologienzentrums verbundenen Mehraufwendungen des Bundes sowie der Verzicht des Bundes, der Länder und der Gemeinden auf Steuereinnahmen sind der Höhe nach nicht geeignet, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auszulösen.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums

Die Bundesrepublik Deutschland und die Internationale Organisation für erneuerbare Energien - in Erwägung der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, die am 8. Juli 2010 in Kraft getreten ist; in Anbetracht der Entschließung über die Einrichtung der Vorbereitungskommission für die Internationale Organisation für erneuerbare Energien, die am 26. Januar 2009 von der Konferenz zur Gründung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien angenommen wurde; eingedenk des von der Vorbereitungskommission für die Internationale Organisation für erneuerbare Energien auf ihrer zweiten Tagung gefassten Beschlusses, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, zum Sitz der Organisation zu wählen und im Rahmen des IRENA-Sekretariats das von Deutschland finanzierte IRENA-Innovations- und Technologiezentrum in Bonn sowie das von Österreich finanzierte IRENA-Verbindungsbüro zu internationalen Organisationen und UN-Energie in Wien zu errichten; eingedenk des Beschlusses der Konferenz zur Gründung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, alle nur möglichen Maßnahmen zu treffen, um die schnelle und effektive Gründung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien zu gewährleisten; in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien zu regeln, die sich aus der Niederlassung des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums in der Bundesrepublik Deutschland und der Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung seiner Aufgaben ergeben - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Artikel 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die mit der Niederlassung und der ordnungsgemäßen Tätigkeit des IITC im Gastland und vom Gastland aus zusammenhängen oder sich daraus ergeben.

Artikel 3
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Artikel 4
Unverletzlichkeit des IITC-Geländes

Artikel 5
Recht und Autorität auf dem IITC-Gelände

Artikel 6
Schutz des IITC-Geländes und seiner Umgebung

Artikel 7
Unverletzlichkeit der Archive und aller Dokumente

Alle Dokumente, Materialien und Archive, ungeachtet ihrer Form, die IRENA zur Verfügung gestellt werden, ihr gehören oder von ihr verwendet werden, sind unverletzlich, gleichviel, wo im Gastland und in wessen Besitz sie sich befinden.

Artikel 8
Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

Artikel 9
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 10
Öffentliche und sonstige Dienstleistungen für das IITC-Gelände

Artikel 11
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

Artikel 12
Vorrechte und Immunitäten von Delegierten

Artikel 13
Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen für das IRENA-Personal

Artikel 14
Berater und Sachverständige, die Aufträge durchführen

Artikel 15
Ortskräfte, die nach Stunden bezahlt werden

Artikel 16
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 17
Notifikation

Der Generaldirektor oder gegebenenfalls die von ihm benannte Person notifiziert der Regierung die Namen und die Gruppen von Personen, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sowie jede Änderung ihres Status.

Artikel 18
Einreise in das Gastland und Ausreise aus dem Gastland sowie Freizügigkeit und Aufenthalt im Gastland

Alle Personen, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird und die vom Generaldirektor oder gegebenenfalls von der von ihm benannten Person nach Artikel 17 notifiziert worden sind, sowie die von ihnen im Rahmen der amtlichen Tätigkeit eingeladenen Personen, einschließlich Vertretern von nichtstaatlichen Organisationen und der Presse, haben im Rahmen des Europarechts das Recht auf unbehinderte Einreise in das Gastland, Ausreise aus dem Gastland sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Gastland. Ihnen werden Erleichterungen für zügiges Reisen gewährt. Etwa erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Eine in amtlicher Eigenschaft für IRENA ausgeführte Tätigkeit einer oben genannten Person darf nicht als Grund dafür dienen, ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet oder die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Gastlands zu verwehren oder sie zum Verlassen dieses Hoheitsgebiets zu zwingen.

Artikel 19
Ausweise

Artikel 20
Flagge, Emblem und Kennzeichen

IRENA ist berechtigt, ihre Flagge, ihr Emblem und ihre Kennzeichen auf dem IITC-Gelände sowie an Dienstfahrzeugen anzubringen.

Artikel 21
Soziale Sicherheit

Artikel 22
Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienmitglieder

Die unmittelbaren Angehörigen des IITC-Personals sowie die zum Haushalt gehörenden Kinder, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind, erhalten uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt des Gastlands.

Artikel 23
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 24
Schlussbestimmungen

Geschehen zu Abu Dhabi am 5. April 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Klaus-Peter Brandes
Jürgen Becker
Für die Internationale Organisation für erneuerbare Energien
Adnan Z. Amin

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

Auf maßgebliche Initiative der Bundesrepublik Deutschland wurde auf der Gründungskonferenz der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) am 26. Januar 2009 in Bonn die Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (BGBl. 2009 II S. 634, 635) zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Satzung von IRENA noch am selben Tag mit 74 weiteren Industrie- und Entwicklungsländern unterzeichnet. Anschließend beschloss die Konferenz die Gründung einer Vorbereitungskommission für die Internationale Organisation für erneuerbare Energien, die bis zum Inkrafttreten der Satzung von IRENA alle notwendigen Maßnahmen zum raschen und effizienten Aufbau der Organisation durchführen und die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien rechtlich und organisatorisch vorbereiten sollte.

Ziel von IRENA ist es, die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien weltweit zu beschleunigen. IRENA wird die Förderung aller Formen erneuerbarer Energien umfassen (Bioenergie, Geothermie, Gezeiten- und Strömungsenergie, Solarenergie, Wasserkraft und Windenergie).

Das Bundeskabinett hatte am 14. Januar 2009 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erarbeitete Eckpunkte für eine Bewerbung der Bundesrepublik Deutschland für den Sitz der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien in Bonn beschlossen. Darin wird die Bereitschaft erklärt, für eine Ansiedlung in Deutschland geeignete Gebäude mietfrei in Bonn zur Verfügung zu stellen, sowie der Organisation die gleichen Vorrechte und Befreiungen wie für die Vereinten Nationen gemäß Gesetz vom 16. August 1980 zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943) zu gewähren.

Die Vorbereitungskommission für IRENA hat auf ihrer zweiten Sitzung in Sharm-El-Sheikh am 29. und 30. Juni 2009 beschlossen, den Hauptsitz der Vorbereitungskommission in Abu Dhabi sowie ein IRENA-Verbindungsbüro zu internationalen Organisationen und UN-Energie in Wien und ein IRENA-Innovations- und Technologiezentrum (IITC) in Bonn anzusiedeln. Der Beschluss wurde von Deutschland mitgetragen, das sich gegenüber der Vorbereitungskommission zum Aufbau und zur Finanzierung des IITC in Bonn auf Grundlage der vom Bundeskabinett am 14. Januar 2009 beschlossenen Bewerbung bereit erklärt hat.

Nach Hinterlegung der 25. Ratifikationsurkunde war die Satzung von IRENA am 8. Juli 2010 in Kraft getreten (BGBl. 2010 II S. 867). Die Vollversammlung, das oberste Entscheidungsorgan der Organisation, ist am 4. und 5. April 2011 erstmals zusammengetreten. Dort wurde die Entscheidung über den Hauptsitz der Organisation in Abu Dhabi und den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums in Bonn bestätigt sowie der Text des vorliegenden Abkommens beschlossen und unterzeichnet.

Im Abkommen werden die Rechte und Befugnisse der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien sowie die Pflichten, Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Bediensteten der Organisation sowie von Delegierten ihrer Mitglieder in Deutschland geregelt.

Das Abkommen ist die rechtliche Grundlage, um der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland die Vorrechte und Immunitäten zu gewähren, die zur Wahrung der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des IITC als Teil der internationalen Organisation IRENA notwendig sind. Die Bundesrepublik Deutschland bringt damit ihr Interesse am weltweiten Ausbau der erneuerbaren Energien durch verstärktes internationales Engagement zum Ausdruck. Das Abkommen schafft zudem die Voraussetzungen, dass Deutschland der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien und ihren Bediensteten in Deutschland diejenige Rechtsstellung einräumen kann, die sie auch an ihrem Hauptstandort genießen.

II. Besonderer Teil

In der Präambel wird Bezug genommen auf die Entscheidung der Vorbereitungskommission für IRENA, den Hauptsitz der Organisation in Abu Dhabi sowie den Sitz des IRENA-Verbindungsbüros zu internationalen Organisationen und UN-Energie in Wien und den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums in Bonn anzusiedeln. Es wird ferner festgestellt, dass die Vertragsparteien den Wunsch haben, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien zu regeln, die sich aus der Ansiedlung des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums in Bonn und der Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung seiner Aufgaben ergeben.

Artikel 1 enthält die Definitionen der in den nachfolgenden Bestimmungen verwendeten Begriffe. Er definiert die Vertragsparteien, die völkerrechtlichen Übereinkommen, auf die Bezug genommen wird, die vom Abkommen betroffenen Personengruppen und Behörden sowie die im Abkommen verwendeten Rechtsbegriffe.

Artikel 2 regelt den Zweck und den Geltungsbereich des Abkommens.

Artikel 3 Absatz 1 legt fest, dass IRENA im Gastland die volle Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit besitzt. Absatz 2 bestimmt, dass für die Zwecke dieses Artikels IRENA durch den Generaldirektor und gegebenenfalls eine von ihm benannte Person vertreten wird.

Artikel 4 Absatz 1 regelt die Unverletzlichkeit des Sitzgeländes und die Pflicht der Behörden des Gastlandes, das Sitzgelände außer mit dem ausdrücklichen Einverständnis oder auf Ersuchen des Generaldirektors oder gegebenenfalls einer von ihm benannten Person nicht zu betreten. Absatz 2 regelt die Pflicht, auf dem Sitzgelände keine gerichtlichen Maßnahmen ohne Zustimmung des Generaldirektors oder einer von ihm benannten Person durchzuführen. Absatz 3 regelt den Schutz des Sitzgeländes vor Entzug und die diesbezüglichen Verpflichtungen der zuständigen deutschen Behörden. Absatz 4 bestimmt, dass Gelder und Guthaben von IRENA von jeder Form von Eingriffen durch die vollziehende Gewalt befreit sind. Absatz 5 regelt die Bedingungen, unter denen das Sitzgelände in Notfällen betreten werden darf und Absatz 6 den Schutz des Sitzgeländes vor Unglücksfällen unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4. Absatz 7 erlegt IRENA auf, nicht zuzulassen, dass das Sitzgelände von Personen, die strafrechtlich verfolgt oder ausgewiesen werden sollen, als Zuflucht vor der Justiz genutzt wird. Absatz 8 bestimmt, dass mit Zustimmung der Bundesregierung andere Örtlichkeiten, die von IRENA vorübergehend für Veranstaltungen genutzt werden, für die Dauer solcher Treffen in das Sitzgelände einbezogen werden. Diese Vorschrift hat zum Ziel, vorübergehend die auf dem Sitzgelände geltenden Vorschriften auch auf andere Konferenz-und Veranstaltungsorte in Deutschland ausdehnen zu können, ohne dass hierfür jeweils ein neues Abkommen erforderlich wird. Sie dient damit der Verwaltungsvereinfachung.

Artikel 5 Absatz 1 regelt die Rechtsverhältnisse und die Autorität von IRENA über das Sitzgelände. Absatz 2 regelt, dass die Gesetze und Vorschriften des Gastlandes gelten, solange im Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Absatz 3 räumt IRENA das Recht ein, Regelungen für das Sitzgelände zu erlassen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Entgegenstehende Gesetze und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland gelten in dem Umfang nicht, wie sie mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift von IRENA unvereinbar sind, jedenfalls so lange, bis nach Absatz 5 Streitigkeiten in dieser Hinsicht durch das in Artikel 23 geregelte Schiedsverfahren beigelegt werden. Nach Absatz 4 kann IRENA Personen wegen Verletzung ihrer nach Absatz 3 angenommenen Vorschriften des Sitzgeländes verweisen oder ihnen das Betreten desselben verbieten. Absatz 5 legt fest, dass Streitigkeiten über die Unvereinbarkeit von Regelungen von IRENA mit den Bestimmungen des Gastlandes unverzüglich durch das in Artikel 23 vorgesehene Schiedsverfahren beigelegt werden.

Artikel 6 Absatz 1 regelt den Schutz des Sitzgeländes vor dem Eindringen von Personen oder Gruppen oder vor sonstigen Störungen in der unmittelbaren Umgebung sowie die diesbezüglichen Verpflichtungen der zuständigen deutschen Behörden. Absatz 2 führt Absatz 1 näher aus.

Artikel 7 bestimmt die Unverletzlichkeit der Archive, Dokumente und Materialien von IRENA.

Artikel 8 Absatz 1 regelt die Immunität von IRENA, ihrer Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte von der Gerichtsbarkeit. Absatz 2 bestimmt, dass Vermögen und Guthaben von IRENA von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit sind. Nach Absatz 3 hat IRENA das Recht, Geldgeschäfte jeder Art ohne finanzielle Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen durchzuführen und Mittel innerhalb des Gastlandes oder von einem Staat in einen anderen frei zu transferieren.

Artikel 9 Absatz 1 regelt die Befreiung von IRENA, ihrer Guthaben, ihrer Einkünfte und ihrer sonstigen Vermögenswerte von allen direkten Steuern.

Nach Absatz 2 Satz 1 beansprucht IRENA grundsätzlich keine Befreiung von indirekten Steuern, einschließlich Umsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern. Das Gastland trifft jedoch bei größeren Einkäufen für den amtlichen Bedarf des IITC nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für die Entlastung der Organisation von diesen Steuern und Abgaben. Als größere Einkäufe sind dabei gemäß der Praxis gegenüber anderen internationalen Organisationen mit Sitz in Deutschland für den amtlichen Gebrauch des IITC erworbene Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen erfasst, sofern der geschuldete Steuerbetrag je Rechnung 25 Euro übersteigt. Eine Erstattung erfolgt, soweit der Steuerbetrag auf der Rechnung gesondert ausgewiesen ist und gezahlt wurde. Eine Entlastung erfolgt auf Antrag auch für die im Preis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl bei Käufen, die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die vergütungsfähige Menge 300 Liter übersteigt. In Satz 2 wird geregelt, dass für Gegenstände, die unter Inanspruchnahme einer solchen Entlastung gekauft wurden und die zu einem späteren Zeitpunkt verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden, die besonderen Verbrauchsteuern und der Teil der Umsatzsteuer, der dem erzielten Verkaufspreis beziehungsweise dem Zeitwert der Gegenstände entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen sind. Die Regelungen von Absatz 2 sollen in ihrer praktischen Wirkung den Regelungen für andere in der Bundesrepublik Deutschland ansässige internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts entsprechen. Der hier verwendete Wortlaut trägt der Tatsache Rechnung, dass die Regelungen bereits im Vorgriff auf die Regelungen des allgemeinen Privilegienabkommens nach Artikel XIII der Satzung von IRENA in das Sitzstaatabkommen aufgenommen wurden.

Absatz 3 stellt IRENA von allen Zöllen, Verboten und Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände einschließlich audiovisueller Materialien und aller sonstigen Dokumente frei, die von IRENA für ihren amtlichen Gebrauch eingeführt oder exportiert wurden. Die Formulierung macht bewusst deutlich, dass unter den Dokumentenbegriff des Abkommens nicht nur Schriftstücke im engeren Sinn, sondern unter anderem auch audiovisuelle Materialien und folglich auch andere elektronische oder anderweitig in körperlichen Gegenständen gespeicherte Informationen fallen. Der Verkauf oder die anderweitige Verfügung über abgabefrei eingeführte oder erworbene Güter darf nur unter den mit den zuständigen deutschen Behörden vereinbarten Bedingungen erfolgen.

Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Befreiungen und Vorrechte in Übereinstimmung mit den Regeln des Gastlandes in Anspruch genommen werden. Dabei soll jedoch gemäß Satz 2 der in diesem Artikel dargelegte allgemeine Grundsatz unberührt bleiben. Nach Satz 3 verzichtet IRENA auf eine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.

Artikel 10 Absatz 1 bestimmt, dass die zuständigen deutschen Behörden die Bereitstellung vom IITC benötigter öffentlicher und sonstiger Dienstleistungen unterstützen. Nach Satz 2 wird bestimmt, dass IRENA zu diesem Zweck mit öffentlichen und sonstigen Dienstleistungen, die durch die öffentliche Hand oder durch in öffentlicher Hand befindliche Einrichtungen bereitgestellt werden, zu Tarifen versorgt werden soll, die diejenigen, die für Regierungsstellen gelten, nicht überschreiten. In Ausführung dieser Bestimmung sollen nach Absatz 2 die zuständigen Behörden im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung einer der genannten Dienste den Bedarf von IRENA als ebenso wichtig einstufen wie den Bedarf der wichtigsten Stellen der Regierung. Hierzu sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die geeigneten

Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Arbeit von IRENA nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 11 Absatz 1 sichert IRENA im Hinblick auf ihren amtlichen Nachrichtenverkehr und ihre amtliche Korrespondenz die gleiche Behandlung zu, die zwischenstaatliche Organisationen und diplomatische Missionen in Deutschland erfahren. Er erlaubt u.a. die Einrichtung und den Betrieb von Fernschreib-, Fax-, Telefon- sowie elektronischen Daten- und anderen Nachrichtenverbindungen. Absatz 2 stellt fest, dass der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz von IRENA unverletzlich sind und nicht der Zensur unterliegen. Absatz 3 ermächtigt IRENA, Verschlüsselungen zu verwenden, und gewährt für ihre Korrespondenz dieselben Vorrechte und Immunitäten, wie sie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck gelten. Absatz 4 bestimmt, dass IRENA das Recht zusteht, im Verkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Funk-, Satelliten-und andere Kommunikationsgeräte auf den zugeteilten Frequenzen zu betreiben.

Artikel 12 Absatz 1 regelt die Vorrechte und Immunitäten der Delegierten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Abkommens. Es wird klargestellt, dass sie unabhängig vom Stand der Beziehungen zwischen dem Gastland und dem jeweiligen Mitglied von IRENA, das von dem Delegierten vertreten wird, gewährt werden. Die Vorrechte und Immunitäten beinhalten die Immunität von der Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, die Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von den Delegierten in ihrer Eigenschaft als Delegierte vorgenommenen Handlungen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen, die Unverletzlichkeit aller Papiere, Korrespondenz und Dokumente, das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier und in versiegelten Behältern zu empfangen, die Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und Ausländermeldepflichten in Bezug auf sich und sie begleitende unmittelbare Angehörige, dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen wie für Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag sowie dieselben Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie für Diplomaten. Zudem wird geregelt, dass für die Erhebung von Steuern, die vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen abhängen, die Zeiten, während derer sich Delegierte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten gelten. Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1 nicht für Delegierte der Bundesrepublik Deutschland gelten. Satz 2 legt fest, dass für Delegierte deutscher Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland abweichend von Absatz 1 nur die folgenden Vorrechte und Immunitäten gelten: Die Immunität von der Gerichtsbarkeit für in ihrer Eigenschaft als Delegierte vorgenommene Handlungen sowie - unter der zusätzlichen Einschränkung gegenüber Absatz 1 nur insoweit, als sie ihre Aufgabe als Delegierte betreffen - die Unverletzlichkeit von Papieren, Korrespondenz und Dokumenten und das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier und in versiegelten Behältern zu empfangen.

Artikel 13 Absatz 1 regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die dem IRENA-Personal ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit und unabhängig davon gewährt werden, ob es seinen Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland oder an einem anderen Standort von IRENA hat. Diese beinhalten die Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihm in seiner amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen sowie dieselben Vorrechte in Bezug auf Devisenerleichterungen, wie sie den Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland errichteten diplomatischen Missionen gewährt werden. Absatz 2 regelt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die über die Regelung des Absatzes 1 hinaus dem IITC-Personal, d.h. gemäß Artikel 1 Buchstabe o dem IRENA-Personal mit Dienstsitz in der Bundesrepublik Deutschland, gewährt werden. Sie sind nach Buchstabe a befreit von allen Steuern auf die von IRENA gezahlten Bezüge. Sie genießen nach Buchstabe b Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung. Nach Buchstabe c genießen sie für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen nach Artikel 1 Buchstabe q eine Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht. Nach Buchstabe d stehen ihnen und ihren unmittelbaren Angehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung zu wie Diplomaten. Buchstabe e berechtigt sie, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt frei von Zöllen und Steuern mit Ausnahme der Zahlungen von Dienstleistungen einzuführen. Absatz 3 bestimmt, dass das Gastland nicht verpflichtet ist, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Gastlandes die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b bis e genannten Immunitäten und Vorrechte zu gewähren. Nach Absatz 4 Buchstabe a werden dem IRENA-Generaldirektor - unabhängig von der Regelung in Absatz 3 - dieselben Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie im Gastland Missionschefs nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Nach Buchstabe b genießt der Direktor des IITC dieselben Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die in der Bundesrepublik Deutschland den Mitgliedern des diplomatischen Personals einer Mission nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Dementsprechend sind der IRENA-Generaldirektor und der Direktor des IITC nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind jedoch u.a. die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern sowie Steuern von privaten Einkünften, die aus Quellen im Empfangsstaat stammen. Nach Absatz 5 werden Vorrechte und Immunitäten dem IRENA-Personal nicht zu seinem persönlichen Vorteil, sondern im Interesse von IRENA gewährt. Der Generaldirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn dies ohne Schädigung der Interessen von IRENA geschehen kann. Im Falle der Immunität des Generaldirektors liegen diese bei der Versammlung.

Artikel 14 Absatz 1 bestimmt, dass Berater und Sachverständige, die Aufträge für IRENA durchführen, während der Dauer dieser Aufträge die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte und Immunitäten genießen. Absatz 2 regelt, dass sie insbesondere die Vorrechte und Immunitäten nach den Buchstaben a bis f genießen. Sie genießen nach Buchstabe a Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks. Nach Buchstabe b genießen sie Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Durchführung ihres Auftrags vorgenommenen Handlungen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen und zwar auch, wenn die betreffenden Personen keine Aufträge mehr ausführen. Buchstabe c gewährt ihnen die Unverletzlichkeit aller Papiere, Korrespondenz und Dokumente. Buchstabe d gibt ihnen das Recht, für ihren Nachrichtenverkehr mit IRENA Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden. Sie genießen nach Buchstabe e dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag. Buchstabe f verleiht ihnen dieselben Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie Diplomaten. Nach Absatz 3 werden auch Beratern und Sachverständigen die Vorrechte und Immunitäten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil, sondern im Interesse von IRENA gewährt. Der Generaldirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn dies ohne Schädigung der Interessen von IRENA geschehen kann.

Artikel 15 Absatz 1 legt fest, dass Ortskräfte von IRENA, die nach Stunden bezahlt werden, nur Immunität von der Gerichtsbarkeit für die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen genießen. Es wird weiter festgestellt, dass diese Immunität auch nach Beendigung der Beschäftigung bei IRENA bestehen bleibt. Sie genießen nach Satz 3 zudem alle sonstigen Erleichterungen, die sie für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben für IRENA benötigen. Absatz 2 enthält für Ortskräfte die bereits in Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 in Bezug auf andere Mitarbeiter aufgeführten Regelungen.

Artikel 16 Absatz 1 verpflichtet alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, die deutschen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten und sich nicht in die deutschen inneren Angelegenheiten einzumischen. Absatz 2 verpflichtet IRENA jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und um Missbrauch im Zusammenhang mit den Erleichterungen, Vorrechten und Immunitäten zu verhindern, die den in den Artikeln 13 bis 15 genannten Personen gewährt werden. Wenn nach Auffassung der Bundesregierung ein Missbrauch von Vorrechten und Immunitäten vorliegt, finden nach Absatz 3 zwischen den zuständigen Behörden und dem Generaldirektor oder einer von ihm benannten Person Konsultationen statt mit dem Ziel, künftigen Missbrauch zu ver hindern. Wird in den Konsultationen kein für die Bundesregierung und IRENA zufrieden stellendes Ergebnis erzielt, so wird die Frage, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, nach dem in Artikel 23 vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahren geklärt.

Artikel 17 bestimmt, dass der Generaldirektor oder eine von ihm benannte Person der Bundesregierung die Namen und die Gruppen von Personen, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, sowie jede Änderung von deren Status notifiziert.

Artikel 18 sichert allen Personen, für die das Abkommen gilt und die nach Artikel 17 notifiziert worden sind, sowie Personen, die vom Generaldirektor oder einer von ihm benannten Person in ihrer amtlichen Tätigkeit eingeladen worden sind, das Recht auf ungehinderte Ein- und Ausreise sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt in Deutschland zu. Der in vergleichbaren Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und internationalen Organisationen nicht enthaltene Zusatz, dass dieses Recht nur im Rahmen des Europarechts gewährt wird, soll keine Einschränkung gegenüber vergleichbaren Regelungen (z.B. Artikel 21 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, BGBl. 1996 II S. 903, 905) bezwecken, sondern den Vorrang europarechtlicher Normen (z.B. Schengener Grenzkodex), von denen durch nationale Gesetzgebung nicht abgewichen werden kann, korrekt wiedergeben. Mit der Vorschrift soll die unabhängige Arbeit von IRENA im Gastland gewährleistet werden. Den genannten Personen werden Möglichkeiten für zügiges Reisen zugesichert und etwa erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und Genehmigungen kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Eine in amtlicher Eigenschaft für IRENA ausgeführte Tätigkeit darf nicht als Grund dafür dienen, den betreffenden Personen die Einreise in oder die Ausreise aus dem deutschen Hoheitsgebiet zu verwehren oder sie zum Verlassen des Hoheitsgebiets zu zwingen.

Artikel 19 Absatz 1 bestimmt, dass auf Ersuchen des Generaldirektors oder einer von ihm benannten Person dem IITC-Personal, seinen unmittelbaren Angehörigen sowie Beratern und Sachverständigen, die Aufträge im Gastland ausführen, Ausweise ausgestellt werden, die ihren Status gemäß dieses Abkommens bescheinigen.

Nach Artikel 20 ist IRENA berechtigt, ihre Flagge und ihr Emblem auf dem IITC-Gelände sowie an Dienstfahrzeugen zu führen.

Artikel 21 Absatz 1 regelt die Befreiung des IRENA-Personals ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit von den deutschen Gesetzen über Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit des Gastlandes für den Fall, dass IRENA ein eigenes System der Sozialen Sicherheit begründet oder dem einer anderen internationalen Organisation beitritt. Die Befreiung setzt voraus, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland gegenüber IRENA erklärt wird, dass die Leistungen des Systems der Sozialen Sicherheit, die von IRENA bereitgestellt werden, ausreichend sind. Absatz 2 bestimmt, dass die Regelung des Absatzes 1 sinngemäß auch für unmittelbare Angehörige gilt, die keiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit im Gastland nachgehen oder Leistungen des Systems der deutschen Sozialen Sicherheit beziehen.

Nach Artikel 22 erhalten die unmittelbaren Angehörigen des IITC-Personals gemäß Artikel 1 Buchstabe q und darüber hinaus die zum Haushalt gehörenden Kinder, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind, uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Artikel 23 Absatz 1 sieht vor, dass IRENA für geeignete Verfahren sorgt, mit denen privatrechtliche Streitigkeiten beigelegt werden können, an denen IRENA oder ein Mitglied des IITC-Personals beteiligt ist. Mitglieder des IITC-Personals, deren Immunität aufgehoben worden ist, unterliegen dem deutschen Recht. Absatz 2 sieht vor, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden können, auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht vorgelegt werden, das aus drei Mitgliedern besteht. In Buchstabe a wird das Verfahren der Bestellung der Schiedsrichter geregelt, die gegebenenfalls vom Generalsekretär der Vereinten Nationen benannt werden sollen. Nach Buchstabe b sollen die Streitparteien den Streitgegenstand in einer Vereinbarung festlegen. Kommt eine solche Vereinbarung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Ersuchen um ein Schiedsverfahren nicht zustande, kann die Streitigkeit dem Schiedsgericht auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien unterbreitet werden. Ferner wird geregelt, dass das Schiedsgericht sein Verfahren selbst bestimmt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Nach Buchstabe c haben die Vertragsparteien die Kosten des Schiedsverfahrens entsprechend der Festsetzung durch die Schiedsrichter zu tragen. Buchstabe d bestimmt, dass das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit auf Grundlage der anwendbaren Regeln des Völkerrechts oder, wo solche Regeln nicht vorliegen, ex aequo et bono entscheidet. Die Entscheidung ist selbst dann gültig und für die Streitparteien bindend, wenn sie in Abwesenheit einer der Streitparteien gefällt wurde.

Artikel 24 Absatz 1 regelt die Kündigung des Abkommens. Er stellt sicher, dass das Abkommen so lange in Kraft bleibt, wie dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit von IRENA in der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist. Absatz 2 enthält die übliche deklaratorische Bestimmung, dass das Abkommen jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei einvernehmlich geändert werden kann. In Absatz 3 werden die Bestimmungen des Abkommens für gegebenenfalls ab dem Tage seiner Unterzeichnung für vorläufig anwendbar erklärt. Dies ist jedoch nur im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und somit nur für die Bestimmungen vorgesehen, für die die innerstaatlichen Voraussetzungen bereits vorliegen. Absatz 4 legt fest, dass das Abkommen ab dem Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem beide Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die förmlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Der Absatz sieht ferner vor, dass die in Artikel 13 des Abkommens geregelten steuerlichen Vorrechte und Befreiungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens rückwirkend vom 1. Januar 2011 an gelten. Absatz 5 bestimmt, dass die Artikel 9 und 13 Absatz 2 Buchstabe a ausgesetzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens kein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten für IRENA nach Artikel XIII der Satzung von IRENA in Kraft getreten ist. In diesem Falle gilt die Aussetzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das gesonderte Übereinkommen nach Artikel XIII der Satzung von IRENA in Kraft tritt. Absatz 5 trägt damit der Tatsache Rechnung, dass im Hinblick auf die Verpflichtung in Artikel XIII der Satzung von IRENA bereits im Vorgriff auf die Regelungen des allgemeinen Privilegienabkommens fiskalische Regelungen in das Sitzstaatabkommen aufgenommen wurden. Absatz 6 sieht vor, dass IRENA die erforderlichen Schritte zur Registrierung des Abkommens nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen unverzüglich nach seinem Inkrafttreten veranlasst und die Bundesrepublik Deutschland von der erfolgten Registrierung unterrichtet.