Verordnung der Bundesregierung
Siebzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011 - 17. KOV-AnpV 2011)

A. Problem und Ziel

Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Vomhundertsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

B. Lösung

Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 0,99 vom Hundert und des Bemessungsbetrages um 3,10 vom Hundert.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2011 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 6,2 Millionen Euro.

Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2012 bis 2015 betragen (in Millionen Euro):

2012201320142015
11,09,88,77,7.

Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2011 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2015 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.

2. Vollzugsaufwand

Da die Länder für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts zuständig sind, entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung. Nach Berechnungen eines Landes ist erfahrungsgemäß die Anpassung mit etwa 2,50 Euro je Anpassungsfall zu veranschlagen. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung angefallen sind. Demzufolge dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 300 000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,75 Millionen Euro Vollzugsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.

E. Sonstige Kosten

Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotential im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.

F. Bürokratiekosten

Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt.

Verordnung der Bundesregierung
Siebzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011 - 17. KOV-AnpV 2011)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Siebzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011 - 17. KOV-AnpV 2011) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Siebzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011 - 17. KOV-AnpV 2011)

Vom ...

Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird die Angabe "147" durch die Angabe "148" ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

3. § 31 wird wie folgt geändert:

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60400 Euro,
von 70oder 80484 Euro,
von 9o582 Euro,
von 100652 Euro."

5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "26 887" durch die Angabe "27 721" ersetzt.

6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "71" durch die Angabe "72" ersetzt.

7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 36 wird wie folgt geändert:

9. In § 40 wird die Angabe "387" durch die Angabe "391" ersetzt.

10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "429" durch die Angabe "433" ersetzt.

11. In § 46 werden die Angabe "1 10" durch die Angabe "111" und die Angabe "204" durch die Angabe "206" ersetzt.

12. In § 47 Absatz 1 werden die Angabe "192" durch die Angabe "194" und die Angabe "266" durch die Angabe "269" ersetzt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:

14. In § 53 Satz 2 werden die Angabe "1 560" durch die Angabe "1 575" und die Angabe "781" durch die Angabe "789" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)

sind die laufenden Rentenleistungen zum 1. Juli 2011 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sollen nach dem Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 um 0,99 vom Hundert angepasst werden.

II. Der Anpassung unterliegen

Der Entwurf sieht eine Erhöhung der Leistungen um 0,99 vom Hundert vor.

Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG um 3,10 vom Hundert erhöht.

III. Auf Grund des § 56 Absatz 2 Satz 3

sind die sich bei der Festsetzung nach Anwendung des Steigerungssatzes ergebenden neuen Beträge unter 0,50 Euro auf volle Euro nach unten und von 0,50 Euro an auf volle Euro nach oben zu runden; für die in § 15 Satz 1 BVG genannten Rahmenbeträge (Kostenersatz bei außergewöhnlichem Kleider- und Wäscheverschleiß) sind dabei Ausgangspunkt die Beträge, die sich bei Multiplikation der zu Grunde liegenden Bewertungszahl mit dem in § 15 Satz 2 BVG genannten neuen Multiplikator ergeben. Dieser seit Jahren anzuwendende Berechnungsmodus gewährleistet, dass auf längere Sicht Abrundungen nach unten und Aufrundungen nach oben einander ausgleichen.

IV. Finanzielle Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Die nachfolgend aufgeführte Kostenrechnung bezieht sich erstmalig auf alle Bundesländer.

1.1 Auswirkungen der Leistungserhöhungen im Jahr 2011

Durch die Anpassung der oben genannten Leistungen zum 1. Juli 2011 ergeben sich in dem Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Mehraufwendungen von rund 6,2 Millionen Euro.

1.2 Auswirkungen der Leistungserhöhungen auf die Folgejahre in Mio. Euro

2012201320142015
11,09,88,77,7.

2. Auswirkungen auf die Länderhaushalte

Die finanziellen Belange der Länder werden auch geringfügig dadurch berührt, dass sich die Leistungserhöhungen auf Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auswirken; die Kosten dieser Gesetze werden überwiegend von den Ländern getragen.

Durch die Verknüpfung anderer Leistungen mit der Höhe der Leistungen nach dem BVG ergeben sich auch mittelbare Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden, die wegen des Fehlens statistischer Unterlagen nicht beziffert werden können.

Da die Länder für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts zuständig sind, entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung. Nach Berechnungen eines Landes ist erfahrungsgemäß die Anpassung mit etwa 2,50 Euro je Anpassungsfall zu veranschlagen. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung angefallen sind. Demzufolge dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 300.000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,75 Millionen Euro Vollzugsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.

V. Auswirkungen auf das Preisgefüge

Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem BVG geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotential im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen

Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Aus der Anpassung der Rentenleistungen nach dem BVG sind Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung nicht zu erwarten. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Aspekte.

VII. Nachhaltigkeit

Durch Leistungsverbesserungen für Kriegsopfer und gleichgestellte Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt. Die Verordnung steht daher im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung und trägt der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes):

Zu Nummer 1:

Anpassung.

Zu Artikel 2

Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1728:
Entwurf einer 17. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter