Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Juni 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Aargau, über Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg
(Aargau)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Juni 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Aargau, über Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Juni 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Aargau, über Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Bern am 8. Juni 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Aargau, über Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 in Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

I. Allgemeiner Teil

Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des am 8. Juni 2005 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Aargau, über Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) in nationales Recht umgesetzt.

II . Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Abkommen Steuern berührt deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Das Abkommen hat Auswirkungen auf den Haushalt des Landes Baden-Württemberg, da das Land bereits die Hälfte der Kosten für den Bau der Brücke in Höhe von ca. 2,37 Millionen Euro übernommen hat und künftig die Hälfte der Erhaltungskosten übernehmen wird.

Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen.

Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Aargau - von dem Wunsch geleitet, die Straßenverbindungen zwischen beiden Staaten zu verbessern und den Durchgangsverkehr durch ihr Hoheitsgebiet zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Gegenstand des Abkommens

(1) Zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) wird bei Stromkm 115,98 (Schweiz) eine Grenzbrücke, im Folgenden "Brücke" genannt, über den Rhein auf deutschem und auf schweizerischem Hoheitsgebiet zur Verbindung der Bundesstraße B 34 und der Kantonsstraße K 130 gebaut.

(2) Die Brücke wurde im Jahre 2004 fertig gestellt.

(3) Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe der Brücke die auf ihrem Hoheitsgebiet liegende Verbindung zur Bundesstraße B 34 und zur Kantonsstraße K130 erstellt haben.

(4) Die Nutzung der alten Rheinbrücke zwischen den beiden Städten Laufenburg (Baden-Württemberg und Aargau) durch den motorisierten Individualverkehr wird in einer separaten Vereinbarung zwischen der Stadt Laufenburg/Baden, der Stadt Laufenburg/Aargau, dem Land Baden-Württemberg und dem Regierungsrat des Kantons Aargau geregelt.

Artikel 2
Beschreibung der Brücke

(1) Für die Brücke gelten folgende Festlegungen:

(2) Bei der Bauausführung notwendig werdende Abweichungen von den Festlegungen nach Absatz 1 erfolgen einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien.

Artikel 3
Bauausführung

(1) Der Bau der Brücke ist eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsparteien.

(2) Der Kanton Aargau (im Folgenden "Kanton" genannt) übernimmt die Bauausführung. Zur Bauausführung gehören Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe, Prüfung der Ausführungsunterlagen, Baugrunduntersuchungen, Bauüberwachung, Baudokumentation, Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistungen und Entwurf der Kostenteilung nach Maßgabe dieses Abkommens. Die zuständige Behörde des Kantons setzt sich für die Durchführung der in Satz 2 genannten Tätigkeiten rechtzeitig mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ins Benehmen; die erforderlichen Entscheidungen werden einvernehmlich im Sinne der Bestimmung des Absatzes 1 getroffen.

(3) Zum Bau der Brücke gehören auch die Arbeiten an den Gründungen, Pfeilern und Widerlagern einschließlich der im Flussbett erforderlich werdenden Arbeiten.

(4) Die Brücke wird nach den in der Schweiz geltenden bautechnischen Normen und Vorschriften des Bauwesens geplant, ausgeführt und abgenommen. Unter Beachtung des Vorbehaltes und des Vorrangs des Gesetzes kann für einzelne Bauteile die Anwendung von in der Bundesrepublik Deutschland geltenden bautechnischen Normen und Vorschriften durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

(5) Die Brücke wird nach schweizerischem Recht ausgeschrieben. Die von der Schweiz auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen im öffentlichen Beschaffungswesen finden auf dieses Abkommen Anwendung.

(6) Der Kanton vereinbart mit den Auftragnehmern auch zugunsten der anderen Vertragspartei eine Gewährleistungsfrist von mindestens fünf Jahren; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der erfolgten Abnahme der Brücke.

(7) Die Anbindung der Brücke an die Straße sowie die Einschüttung der Widerlager einschließlich der Anlage von Böschungen obliegt jeder Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 4
Baurecht und Grunderwerb

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach ihren Rechtsvorschriften zum Bau der Brücke erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig vorliegen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt auf eigene Kosten dafür, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(3) Die Vermessung und die Vermarkung der benötigten Grundstücke führt jede Vertragspartei auf eigene Kosten auf ihrem Hoheitsgebiet durch.

Artikel 5
Abnahme

(1) Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Brücke von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Anwesenheit der Auftragnehmer abgenommen. Die Abnahme der Brücke wird in einem gemeinsamen Protokoll festgehalten.

(2) Der Kanton übergibt der anderen Vertragspartei rechtzeitig vor der Abnahme kostenfrei eine Ausfertigung der Ausführungspläne und der statischen Berechnungen.

(3) Der Kanton überwacht die Gewährleistungsfristen für die Brücke und macht Gewährleistungsansprüche auch im Namen der anderen Vertragspartei geltend.

Artikel 6
Kosten

(1) Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten für den Bau der Brücke.

(2) Bei der Aufteilung der Kosten ist die schweizerische Mehrwertsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen. Diese wird allein vom Kanton getragen.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet dem Schweizerischen Bundesrat zu Händen des Kantons die gemäß Artikel 3 Absatz 2 entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von zehn vom Hundert der nach Absatz 1 auf ihn entfallenden Kosten ohne schweizerische Mehrwertsteuer.

Artikel 7
Erstattungsleistungen

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet dem Schweizerischen Bundesrat zu Händen des Kantons den von ihr zu tragenden Anteil der Abschlagszahlungen, die entsprechend dem Baufortschritt an die Auftragnehmer geleistet werden.

(2) Der Kanton wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwei Monate im Voraus den geschätzten Finanzbedarf für die Abschlagszahlungen mitteilen.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet den Rest ihres Kostenanteils nach Schlussabnahme und Vorlage der Schlussabrechnung.

(4) Alle Zahlungen erfolgen in Euro zum Kurs der Europäischen Zentralbank am Fälligkeitstermin.

(5) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurückbehalten werden.

(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhält kostenlos Zweitstücke der Bauverträge, Bestellurkunden und geprüften Abrechnungsunterlagen.

Artikel 8
Erhaltung

(1) Der Kanton übernimmt die Erhaltung der Brücke.

(2) Die Erhaltung umfasst Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung. Hierzu gehören ferner der Winterdienst und die Reinigung.

(3) Im Abstand von jeweils sechs Jahren haben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Beisein von Vertretern der zuständigen Grenzbehörden an der Brücke und den zugehörigen Anlagen gemeinsame Zustandskontrollen durchzuführen. Aus besonderem Anlass, zum Beispiel bei ungewöhnlichem Hochwasser, Eisgang, Schiffsstoß oder ähnlichen Unfällen, muss eine gemeinsame Zustandskontrolle durchgeführt werden. Die gemeinsamen Zustandskontrollen werden vom Kanton veranlasst; er lässt eine Niederschrift anfertigen.

(4) Die Arbeiten nach den Absätzen 2 und 3 werden im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien durchgeführt.

(5) Die Kosten für die Erhaltung werden in entsprechender Anwendung von Artikel 6 hälftig geteilt und jährlich abgerechnet. Die Einzelheiten der Abrechnung regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien; anstatt der jährlichen Abrechnung kann auch ein anderer Abrechnungsmodus vereinbart werden.

(6) Die für die Erhaltung und damit für die Verkehrssicherungspflicht der Brücke verantwortliche Behörde stellt die betroffene Behörde der anderen Vertragspartei von Ansprüchen Dritter frei.

Artikel 9
Arbeitsgenehmigung und Rücknahmepflicht

Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) einschließlich des begleitenden Notenaustausches vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat.

Artikel 10
Steuerliche und zollrechtliche Bestimmungen

(1) Auf die Lieferungen von Gegenständen und die sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhaltung der Brücke bewirkt werden, ist das schweizerische Mehrwertsteuerrecht anzuwenden für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau).

(3) Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleibt das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch Protokoll vom 12. März 2002, oder eine an dessen Stelle tretende Regelung.

Artikel 11
Grenzabfertigungsanlagen

Für die Grenzabfertigung werden nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen auf der Grundlage des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt errichtet.

Artikel 12
Gemischte Kommission

(1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommission mit der Aufgabe:

(2) Die Kommission setzt sich aus fünf deutschen und fünf schweizerischen Mitgliedern zusammen, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Jede Vertragspartei bezeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder Delegationsleiter kann durch ein an den Leiter der anderen Delegation gerichtetes Begehren die Kommission einberufen, die spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens zusammenzutreten hat.

Artikel 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Jede Vertragspartei kann zu diesem Zweck die in Artikel 12 dieses Abkommens vorgesehene Gemischte Kommission um Stellungnahme bitten.

Artikel 14
Geltungsdauer und Abkommensänderungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

(2) Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die Vertragsparteien auf Verlangen einer Vertragspartei über eine Änderung des Abkommens oder seine Aufhebung und Neuregelung verhandeln.

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Zum Zwecke einer frühestmöglichen Verkehrsfreigabe der Brücke werden die Bestimmungen dieses Abkommens bereits ab dem Tag seiner Unterzeichnung nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.

Artikel 16
Registrierungsklausel

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der schweizerischen Vertragspartei veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.


Geschehen zu Bern
am 8. Juni 2005
in zwei Urschriften in deutscher Sprache.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
E.v. Schubert
Für den Schweizerischen Bundesrat
Dr. Dieterle

Denkschrift zum Abkommen

I. Allgemeiner Teil

Nach Verhandlungen auf politischer und fachlicher Ebene wurde das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Aargau, über Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) am 8. Juni 2005 in Bern unterzeichnet.

In diesem Abkommen werden der Bau und die Erhaltung der Grenzbrücke über den Rhein zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) bei Stromkm 115,98 (Schweiz) zur Verbindung der Bundesstraße B34 und der Kantonsstraße K 130 vertraglich geregelt. Die Brücke wurde im Jahr 2004 fertig gestellt.

Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den Bau und die Erhaltung der Grenzbrücke jeweils zur Hälfte. Für das Land Baden-Württemberg als Straßenbaulastträger sind Baukosten in Höhe von ca. 2,37 Millionen Euro entstanden.

II. Besonderer Teil

Artikel 1 regelt den Gegenstand des Abkommens:

Bau einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) bei Stromkm 115,98 (Schweiz) zur Verbindung der Bundesstraße B34 und der Kantonsstraße K 130.

Die Nutzung der alten Rheinbrücke zwischen den beiden Städten Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) durch den motorisierten Individualverkehr wird in einer separaten Vereinbarung zwischen den beiden Städten Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) und dem Land Baden-Württemberg sowie dem Regierungsrat des Kantons Aargau geregelt.

Artikel 2 enthält die Beschreibung der Brücke.

Artikel 3 legt fest, dass der Bau der Brücke eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsparteien ist. Der Kanton Aargau übernimmt die Bauausführung (Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe, Prüfung der Ausführungsunterlagen, Baugrunduntersuchungen, Bauüberwachung, Baudokumentation, Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistungen und Entwurf der Kostenteilung) im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Behörden.

Die Brücke wird grundsätzlich nach den in der Schweiz geltenden bautechnischen Normen und Vorschriften des Bauwesens geplant, ausgeführt und abgenommen.

Auch die Ausschreibung der Brücke erfolgt nach schweizerischem Recht. Die Anbindung der Brücke an die Straße sowie die Einschüttung der Widerlager einschließlich der Anlage von Böschungen obliegt jeder Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 4 enthält die Bestimmungen über das Baurecht, den Grunderwerb und die Aufgaben der Vertragsparteien hinsichtlich der hierfür erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse. Der Erwerb, die Vermessung und die Vermarkung der benötigten Grundstücke führt jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet auf eigene Kosten durch.

Artikel 5 regelt die Abnahme der Brücke, die Überwachung der Gewährleistungsfristen und die Zuständigkeit für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche.

Artikel 6 bestimmt, dass jede Vertragspartei die Hälfte der Kosten für den Bau der Brücke trägt. Die in den Kosten enthaltene schweizerische Mehrwertsteuer ist bei der Aufteilung der Kosten nicht zu berücksichtigen; diese Steuer wird allein vom Kanton Aargau getragen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet dem Schweizerischen Bundesrat zu Händen des Kantons anteilig Verwaltungskosten in Höhe von zehn vom Hundert der auf ihn entfallenden Kosten ohne schweizerische Mehrwertsteuer.

Artikel 7 regelt die Erstattungsleistungen und die Zahlungsmodalitäten.

Die Zahlungen erfolgen in Euro zum Kurs der Europäischen Zentralbank am Fälligkeitstermin.

Artikel 8 regelt die Erhaltung und legt fest, dass der Kanton Aargau die Erhaltung der Brücke übernimmt und welche Arbeiten die Erhaltung umfasst. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien führen im Beisein von Vertretern der zuständigen Grenzbehörden im Abstand von sechs Jahren gemeinsame Zustandskontrollen an der Brücke und den zugehörigen Anlagen durch. Die Kosten für die Erhaltung werden hälftig geteilt und jährlich abgerechnet. Die in den Kosten enthaltene schweizerische Mehrwertsteuer ist bei der Aufteilung der Kosten nicht zu berücksichtigen; diese Steuer wird allein vom Kanton Aargau getragen.

Artikel 9 bestimmt, dass für die Regelungen zur Arbeitsgenehmigung und zur Rücknahmepflicht die Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) einschließlich des begleitenden Notenaustausches vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat gelten.

Artikel 10 enthält die steuerlichen und zollrechtlichen Bestimmungen. Für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Bau und Erhaltung der Brücke bewirkt werden, ist das schweizerische Mehrwertsteuerrecht anzuwenden für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.

Ansonsten gelten die Absätze 2 und 3 des Artikels 10 des Abkommens vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau). Danach sind Waren, die zum Bau und zur Erhaltung der Brücke und der dazugehörigen Grenzabfertigungsanlagen verwendet werden nach Maßgabe des Briefwechsels vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Befreiungen und Erleichterungen bezüglich Eingangsabgaben beim Bau, bei der Unterhaltung, bei der Änderung und beim Betrieb anderer Grenzübergänge und Grenzbrücken zum Vertrag vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein von Einfuhrabgaben befreit. Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden beider Denkschrift zum Abkommen Vertragsparteien verständigen sich und leisten einander jede notwendige Information und Unterstützung bei der Anwendung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Unberührt bleibt das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch Protokoll vom 12. März 2002, oder eine an dessen Stelle tretende Regelung.

Artikel 11 regelt die Errichtung der Grenzabfertigungsanlagen.

Artikel 12 sieht die Gründung einer aus fünf deutschen und fünf schweizerischen Mitgliedern bestehenden Gemischten Kommission vor und legt deren Aufgaben fest.

Artikel 13 enthält das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

Artikel 14 bestimmt die Geltungsdauer dieses Abkommens und legt fest, dass es nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben werden kann.

Artikel 15 legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Abkommens fest. Die Bestimmungen des Abkommens werden im Interesse einer frühestmöglichen Verkehrsfreigabe vom Unterzeichnungsdatum an vorläufig angewendet.

Artikel 16 sieht vor, dass die nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen erforderliche Registrierung dieses Abkommens nach seinem Inkrafttreten von der schweizerischen Vertragspartei unverzüglich veranlasst wird.