Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen
Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

II. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen
Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform Staatsministerium Baden-Württemberg

Der Staatssekretär Stuttgart, den 24. März 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierungen der Länder Baden-Württemberg und Bremen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten


mit dem Ziel zuzuleiten, ihre Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Die Regierungen der genannten Länder haben ferner beschlossen, dem Bundesrat die als weitere Anlage beigefügte


zuzuleiten.
Ich bitte, die Gesetzesentwürfe und den Entschließungsantrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009 zu setzen. Nach Vorstellung im Plenum sollen die Gesetzentwürfe und der Entschließungsantrag den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.


Mit freundlichen Grüßen
Hubert Wicker

Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz - StabiRatG)

§ 1 Stabilitätsrat

§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates

§ 3 Regelmäßige Haushaltsüberwachung

§ 4 Drohende Haushaltsnotlage

§ 5 Sanierungsverfahren

Artikel 2
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 Grundgesetz

(Artikel 115-Gesetz - G 115)

§ 1 Kreditermächtigungen

§ 2 Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben

§ 3 Bereinigung um finanzielle Transaktionen

§ 4 Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme

§ 5 Konjunkturkomponente

§ 6 Ausnahmesituationen

§ 7 Kontrollkonto

§ 8 Abweichungsrechte bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan

§ 9 Übergangsregelung

Artikel 3
Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen (Konsolidierungshilfengesetz - KonsHilfG)

§ 1 Konsolidierungshilfen

§ 2 Konsolidierungsverpflichtungen

§ 3 Finanzierung

§ 4 Verwaltungsvereinbarung

Artikel 4
Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) - Gesetz zur Ausführung von Art. 91c Abs. 4 Grundgesetz -

§ 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz

§ 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz

§ 5 Vergabe

§ 6 Betrieb

§ 7 Kosten

§ 8 Übergangsregelung

Artikel 5
Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)

§ 1 Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten

§ 2 Aufgaben

§ 3 Datenübermittlung

§ 4 Kontrollnummer, Datenabgleich

§ 5 Datennutzung

§ 6 Zusammenarbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten mit den Landeskrebsregistern

Artikel 6
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

Die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 28), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Entwurf steht im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 143d) und enthält die zur Ausführung dieser Änderungen erforderlichen Regelungen auf einfachrechtlicher Ebene. Sie betreffen insbesondere die finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern sowie die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder.

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen)

Das Gesetz setzt die Einrichtung eines Systems regelmäßiger Haushaltsüberwachung durch einen nach Artikel 109a Grundgesetz neu zu gründenden Stabilitätsrat um. Das Stabilitätsratsgesetz konkretisiert die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch den Stabilitätsrat, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage, die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen und die Veröffentlichung der Beratungsergebnisse und der zugrunde liegenden Unterlagen, durch die öffentlicher Druck aufgebaut werden soll.

Zu Artikel 2 (Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 Grundgesetz)

Mit dem Ausführungsgesetz des Bundes zu Art. 115 GG werden die Regelungen des neu gefassten Artikels 115 GG näher konkretisiert.

Das Gesetz regelt das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme.

Hierzu gehören insbesondere die Bestimmung der strukturellen und der konjunkturellen Verschuldungskomponente und Einzelheiten zur Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen. Ebenfalls geregelt sind Einzelheiten zum Kontrollkonto mit Ausgleichspflicht, das die Einhaltung der Verschuldungsregel im Haushaltsvollzug sicherstellt. Ferner enthält das Gesetz eine Regelung, die Abweichungsrechte für Nachträge zum Haushaltsgesetz und Haushaltsplan vorsieht.

Die Neuregelungen zur Begrenzung der Nettokreditaufnahme werden erstmals auf den Bundeshaushalt für das Jahr 2011 angewendet. Da die vollständige Einhaltung der neuen Grenzen, insbesondere angesichts der notwendigen Ausweitung der Staatsverschuldung im Rahmen der Bewältigung der aktuellen Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise, im Jahr 2011 noch nicht möglich ist, ist der Bund durch Artikel 143d des Grundgesetzes ermächtigt, befristet von den Vorgaben des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes abzuweichen. Der Bund muss die Vorgaben danach ab dem 1. Januar 2016 einhalten. Die in der Übergangszeit geltenden Vorschriften in diesem Gesetz stellen sicher, dass die volle Einhaltung der Verfassungsvorgaben zum 1. Januar 2016 erfolgen kann.

Zu Artikel 3 (Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen)

Mit dem Gesetz werden auf der Grundlage des Artikel 143d Grundgesetz die bundesgesetzlichen Vorgaben für die Gewährung von Konsolidierungshilfen der bundesstaatlichen Gemeinschaft an die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Voraussetzungen für den Hilfeleistungsanspruch, vor allem die Einhaltung eines Konsolidierungspfades, der die betreffenden Länder in die Lage versetzt, ihre Haushalte bis spätestens 2020 auszugleichen, werden präzisiert und die Konsequenzen im Falle einer Nichteinhaltung werden definiert.

Zu Artikel 4 (Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder)

Artikel 91c Absatz 4 GG erteilt dem Bund die Kompetenz zum Erlass eines Ausführungsgesetz über die Errichtung und den Betrieb eines Netzes zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder.

Die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland ist zunehmend von der Informationstechnik (IT) abhängig. Schon heute zeigt sich, dass es mit Hilfe der öffentlichen IT möglich ist, die Bürokratiekosten der Verwaltung zu reduzieren und die Serviceleistungen der Behörden zu verbessern. Es ist davon auszugehen, dass sich die Bedeutung der IT für die öffentliche Verwaltung zukünftig noch erhöht.

Um ihren Nutzen für die öffentliche Verwaltung entfalten zu können, müssen die in eigener Verantwortung der jeweiligen Träger betriebenen informationstechnischen Systeme des Bundes und der Länder als eine verbundene Infrastruktur begriffen und ausgestaltet werden. Insbesondere muss ein Datenaustausch über Verwaltungsebenen hinweg gewährleistet sein.

Gegenwärtig entwickelt und betreibt die öffentliche Verwaltung ihre IT-Netze weitestgehend eigenständig. Ein Verbund dieser Netze besteht derzeit über das Koppelnetz TESTA-D. Wie eine im Jahr 2006 durchgeführte Bestandserhebung ergeben hat, ist die bundesweite elektronische Erreichbarkeit aller Behörden über Verwaltungsnetze nicht in allen Fällen sicher gewährleistet.

Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen im Bereich der Verwaltungsmodernisierung hat die Notwendigkeit und den Nutzen einer sicheren elektronischen Kommunikation innerhalb der öffentlichen Verwaltung erkannt und eine Änderung des Grundgesetzes empfohlen. Mit Artikel 91c Absatz 4 wird die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, damit der Bund ein Verbindungsnetz errichten und betreiben kann, mit dem das informationstechnische Netz des Bundes mit denen der Länder verbunden werden.

Das Gesetz setzt den in Artikel 91c Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes enthaltenen Auftrag um, die Einzelheiten zu Errichtung und Betrieb des Verbindungsnetzes mit Zustimmung des Bundesrates in einem Bundesgesetz zu regeln.

Zu Artikel 5 (Bundeskrebsregisterdatengesetz)

Krebserkrankungen sind nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen die zweithäufigste Todesursache in Deutschland. Die Erhebung und Analyse von Daten über Auftreten und Häufigkeit von Krebserkrankungen ist eine unverzichtbare Grundlage für die Beschreibung von Ausmaß und Art der Krebsbelastung einer Bevölkerung und damit Ausgangspunkt für entsprechende gesundheitspolitische Maßnahmen zur Prävention, Früherkennung und Therapie dieser Erkrankungen. Die Datenerhebung ist Aufgabe der epidemiologischen Krebsregister der Länder.

Mit dem von 1995 bis 1999 gültigen Bundeskrebsregistergesetz (KRG) sind die Länder verpflichtet worden, epidemiologische Krebsregister einzurichten. Mittlerweile hat jedes Land ein solches Krebsregister gesetzlich eingeführt. Aufgrund unterschiedlicher Regelungen in den Ländern bestehen aber Probleme bei der Zusammenführung und der bundesweiten Auswertung der erhobenen Daten. Auch erschweren noch bestehenden Lücken in der Flächendeckung und Vollzähligkeit differenzierte Aussagen zur Entwicklung von Krebserkrankungen auf Bundesebene. Um eine einheitliche Datenbasis zu erhalten, die fundierte Aussagen zum Krebsgeschehen in ganz Deutschland und länderübergreifende Untersuchungen und Vergleiche ermöglicht, soll beim Robert Koch-Institut ein Zentrum für Krebsregisterdaten eingerichtet werden. Zu seinen Aufgaben gehören die Zusammenführung und Validierung der Daten der Landeskrebsregister, die Bereitstellung einer Datenbasis für Entscheidungen in der Gesundheitspolitik und für wissenschaftliche Zwecke sowie die regelmäßige Berichterstattung über Krebs in Deutschland.

Zu Artikel 6, 8 und 9 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes, Änderung des Einkommensteuergesetzes, Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

Nach der Verfassungssystematik sind grundsätzlich die Länder für die Verwaltung der Steuern zuständig, sofern das Grundgesetz - wie z.B. hinsichtlich der besonderen Verbrauchsteuern - nicht ausdrücklich Abweichendes regelt, Art. 108 GG. Danach werden u. a. die bedeutsamen und aufkommensträchtigen Gemeinschaftsteuern (Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer) durch Landesfinanzbehörden - im Auftrag des Bundes - verwaltet. Nicht zuletzt im gemeinsamen finanziellen Interesse des Bundes und der Länder ist eine effektive und effiziente Steuerverwaltung unerlässlich. Auch wenn viele Verfahrensabläufe sich bereits jetzt reibungslos gestalten, gibt es noch nennenswertes Verbesserungspotenzial. Bund und Länder sind im Rahmen der Föderalismusreformkommission II übereingekommen, diese vorhandenen Potenziale zur Steigerung der Effizienz des Steuervollzugs und auch mit dem Ziel einer gleichmäßigen Steuererhebung im gesamten Bundesgebiet konsequent zu heben.

Dies bedarf nicht zwangsläufig einer grundlegenden Strukturreform der Steuerverwaltung.

Vielmehr kann auch eine nur punktuelle Neujustierung der Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der steuerlichen Auftragsverwaltung zu einer spürbaren Erhöhung der Schlagkraft der Steuerverwaltung führen.

Dementsprechend enthält das Gesetz zur Steigerung der Effizienz der Steuerverwaltung u. a. folgende Maßnahmen auf einfachgesetzlicher Ebene:

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)

Die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes stellt sicher, dass die Finanzierung der Lasten durch die Konsolidierungshilfen nach dem Konsolidierungshilfengesetz hälftig durch Bund und Länder, bei letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen wird.

Zu Artikel 10 bis 12 (Änderung des Versicherungsteuergesetzes, Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung, Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes)

Es ist vorgesehen, die Verwaltungskompetenz für die Versicherungsteuer, die als Bundessteuer bislang von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet wird, im Interesse einer vollständigen Kompetenzentflechtung auf den Bund zu übertragen.

Im Zuge dessen wird die Verwaltungskompetenz für die Feuerschutzsteuer, deren Ertrag den Ländern zusteht und die enge thematische Berührungspunkte mit der Versicherungsteuer aufweist, ebenfalls dem Bund zugewiesen. Durch die Übertragung der Verwaltungskompetenz für die Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer wird der Vollzug der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer erheblich vereinfacht und verbessert. Dies wird erreicht durch die Zentralisierung der Verwaltung der insgesamt rund 2000 Steuerfälle (Aufkommenssoll 2009: 10,45 Milliarden Euro) in der Versicherungsteuer sowie der rund 1150 Steuerfälle in der Feuerschutzsteuer (Aufkommenssoll 2009: 320 Millionen Euro) und die Professionalisierung der Bearbeiter durch ausschließliche Zuständigkeit für die Bearbeitung der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer. Zugleich werden bisher bestehende materiellrechtliche Überschneidungen zwischen Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer und damit einhergehende Abgrenzungsprobleme durch eine teilweise Neuformulierung von Steuertatbeständen in den betreffenden Gesetzen beseitigt.

Eine weitere Steuervereinfachung bei der Feuerschutzsteuer wird dadurch erreicht, dass die gleichen Steuersätze wie bei der Versicherungsteuer festgelegt werden, ohne dabei die Versicherungsentgelte für die auch der Feuerschutzsteuer unterliegenden Versicherungen zu verteuern.

Die bestehende Zerlegungsregelung des Feuerschutzsteuer-Aufkommens auf die Länder wird bis 31. Dezember 2015 verlängert.

Um das Aufkommen der Feuerschutzsteuer dauerhaft zu sichern, wird in § 14 Feuerschutzsteuergesetz eine Evaluationsregelung neu eingefügt.

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung ¹Kassenjahr
2009 2010 2011 2012 2013
1 §§ 5 und 6 VersStG und §§ 1,3 und 4 FeuerschS
Festlegung der Anteile an der (gemeinsamen) Bemessungsgrundlage und Änderung der Steuersätze
Insg. - 35 . - 25 - 40 - 35 - 35
ESt + 10 . . + 5 + 10 + 10
SolZ . . . . . .
VersSt - 125 . - 65 - 125 - 125 - 125
FeuerschSt + 80 . + 40 + 80 + 80 + 80
Bund - 121 . - 65 - 123 - 121 - 121
ESt + 4 . . + 2 + 4 + 4
SolZ . . . . . .
VersSt - 125 . - 65 - 125 - 125 - 125
Länder + 84 . + 40 + 82 + 84 + 84
ESt + 4 . . + 2 + 4 + 4
FeuerschSt + 80 . + 40 + 80 + 80 + 80
Gem. + 2 . . + 1 + 2 + 2
ESt + 2 . . + 1 + 2 + 2
2 Finanzielle Auswirkungen insgesamtInsg. - 35 . - 25 - 40 - 35 - 35
ESt + 10 . . + 5 + 10 + 10
SolZ . . . . . .
VersSt - 125 . - 65 - 125 - 125 - 125
FeuerschSt + 80 . + 40 + 80 + 80 + 80
Bund - 121 . - 65 - 123 - 121 - 121
ESt + 4 . . + 2 + 4 + 4
SolZ . . . . . .
VersSt - 125 . - 65 - 125 - 125 - 125
Länder + 84 . + 40 + 82 + 84 + 84
ESt + 4 . . + 2 + 4 + 4
FeuerschSt + 80 . + 40 + 80 + 80 + 80
Gem. + 2 . . + 1 + 2 + 2
ESt + 2 . . + 1 + 2 + 2

Anmerkungen:

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen)

Zu § 1

Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Stabilitätsrates nach Artikel 109a Grundgesetz.

Aufgabe des Stabilitätsrates ist es, auf der Grundlage dieses Gesetzes ein Verfahren zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen zu entwickeln und durchzuführen.

Als Gäste können Vertreter der kommunalen Spitzenverbände oder der Bundesbank zu den Beratungen hinzugezogen werden.

Absatz 2 trifft eine Regelung über den Vorsitz des Stabilitätsrates. Es ist ein gemeinsamer Vorsitz aus der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Finanzen und der oder dem turnusgemäßen Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz der Länder vorgesehen.

Absatz 3 gibt zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Überwachung vor, dass der Stabilitätsrat mindestens zweimal jährlich zusammentritt.

Absatz 4 regelt die Modalitäten der Beschlussfassung des Stabilitätsrates. Die Veröffentlichung von Beratungsergebnissen und Beschlüssen sind von erheblicher Bedeutung für das Funktionieren des präventiven Verfahrens, da hierdurch öffentlicher Druck auf Gebietskörperschaften mit unterdurchschnittlichen Ergebnissen entstehen kann. Minderheitsmeinungen können von den Betroffenen veröffentlicht werden.

Nach Absatz 5 werden die Einzelheiten der Verfahrensabläufe im Stabilitätsrat in einer Geschäftsordnung geregelt.

Absatz 6 regelt die angesichts der Aufgaben des Stabilitätsrates erforderliche Einrichtung eines Sekretariats.

Zu § 2

Die Vorschrift bestimmt die Aufgaben des Stabilitätsrates nach Artikel 109a Grundgesetz und sieht entsprechend vor, dass der Stabilitätsrat die Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern fortlaufend überwacht und bei Feststellung der Gefahr einer Haushaltsnotlage die Einleitung und Durchführung eines Sanierungsverfahrens vornimmt.

Als weitere Aufgaben sind dem Stabilitätsrat durch Gesetz die Überwachung der Konsolidierungsverpflichtungen im Rahmen der Gewährung von Konsolidierungshilfen nach Artikel 143d Absatz 2 Grundgesetz übertragen.

Zu § 3

Die Vorschrift bestimmt die näheren Einzelheiten des Haushaltsüberwachungsverfahrens.

Ziel der regelmäßigen Überwachung nach Absatz 1 ist es, die Gefahr einer Haushaltsnotlage so rechtzeitig festzustellen, dass es durch entsprechende Sanierungsmaßnahmen gelingen kann, das Eintreten einer Haushaltsnotlage zu vermeiden.

Grundlage der Beratungen nach Absatz 2 ist ein Bericht der jeweiligen Gebietskörperschaft, der die Darstellung bestimmter, durch den Stabilitätsrat festgelegter Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung, die Einhaltung der verfassungsmäßigen Verschuldungsregel sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher Annahmen enthalten soll. In diesem Zusammenhang wird auch überprüft, ob in einzelnen Ländern eine Haushaltsnotlage droht. Die Festlegung geeigneter Kennziffern hat durch den Stabilitätsrat zu erfolgen; dabei sind verschiedene Indikatoren zu berücksichtigen, die die Haushaltslage von Bund und Ländern umfassend und zielgenau charakterisieren.

Die Veröffentlichung der vorgelegten Berichte sowie der Schlussfolgerungen des Stabilitätsrates nach Absatz 3 ist ein elementarer Bestandteil des Verfahrens, um Transparenz herzustellen und die Wirksamkeit der Beschlüsse zu unterstützen.

Zu § 4

Die Vorschrift regelt die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage.

Bei der Festlegung der Schwellenwerte nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass eine drohende Haushaltsnotlage so rechtzeitig erkannt wird, dass ihr Eintritt noch zu verhindern ist. Die zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage festzulegenden Schwellenwerte für den Bund müssen sich aufgrund seiner deutlich abweichenden Haushaltsstruktur bei den meisten Haushaltskennziffern von denen für die Länder unterscheiden.

Es bestehen nach Absatz 2 zwei alternative Möglichkeiten, wie eine Prüfung ausgelöst werden kann, ob in einer Gebietskörperschaft eine Haushaltsnotlage droht. In der Regel ist eine Gebietskörperschaft selbst am besten in der Lage eine drohende Haushaltsnotlage zu erkennen. Darüber hinaus kann das Überschreiten der Schwellenwerte Gefahr anzeigen.

Die vom Stabilitätsrat einzuleitende Prüfung umfasst nach Absatz 3 alle relevanten Bereiche, insbesondere Höhe und Entwicklung der Verschuldung, Haushaltsdefizite, Zinsausgaben, Höhe und Struktur der Ausgaben und Einnahmen.

Im Bericht nach Absatz 4 wird die Haushaltslage der Gebietskörperschaft umfassend geprüft. Auf dieser Basis sollen Beschlussempfehlungen abgegeben werden.

Der Stabilitätsrat beschließt nach Absatz 5 über die Frage einer drohenden Haushaltsnotlage.

Zu § 5

Die Vorschrift regelt die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage.

In diesem Fall wird nach Absatz 1 im Stabilitätsrat über ein Sanierungsprogramm für die betroffene Gebietskörperschaft verhandelt, das grundsätzlich einen 5-Jahreszeitraum umfassen soll, sich je nach Haushaltslage in der betreffenden Gebietskörperschaft aber auch über einen kürzeren oder längeren Zeitraum erstrecken kann. Ziel ist es, durch Ausschöpfung aller eigenen Konsolidierungsspielräume auf der Ausgaben-und Einnahmenseite die drohende Haushaltsnotlage abzuwenden und den Haushalt nachhaltig zu sanieren. Ausgangspunkt ist die zur dauerhaften Sanierung des Haushalts erforderliche jährliche Rückführung der Nettokreditaufnahme. Die Gebietskörperschaft und der Stabilitätsrat stellen Einvernehmen über den angestrebten Abbaupfad bei der jährlichen Neuverschuldung her.

Die Gebietskörperschaft setzt nach Absatz 2 die im Stabilitätsrat vereinbarten Maßnahmen eigenständig um und berichtet darüber. Bei Abweichungen müssen weitere Maßnahmen zwischen dem Stabilitätsrat und der Gebietskörperschaft vereinbart werden.

Im Falle nicht ausreichender Anstrengungen der Gebietskörperschaft ergeht nach Absatz 3 eine Aufforderung zu verstärkten Maßnahmen durch den Stabilitätsrat.

Diese Aufforderung kann wiederholt werden.

Absatz 4: Nach Ablauf des vereinbarten Sanierungszeitraumes ist davon auszugehen, dass das betroffene Land saniert ist. Wenn die Sanierung nicht erfolgreich war, kann der Stabilitätsrat entscheiden, den Sanierungszeitraum zu verlängern oder mit dem Land ein neues Sanierungsprogramm zu vereinbaren.

Zu Artikel 2 (Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 Grundgesetz)

Zu § 1

Die Regelung entspricht dem geltenden § 18 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung.

Zu § 2

Absatz 1 Satz 1 beinhaltet den Grundsatz eines konjunkturbereinigt ohne Kreditaufnahme aufzustellenden Haushalts. Der letzte Halbsatz regelt, dass der Ausgleich des Haushalts unter Bereinigung um die finanziellen Transaktionen erfolgt. Satz 2 beinhaltet als Abweichungsmöglichkeit vom Grundsatz des Satzes 1 die Möglichkeit einer der Höhe nach begrenzten strukturellen Verschuldung.

Absatz 2 beschreibt die Konjunkturkomponente, zu deren Bestimmung die wirtschaftliche Entwicklung einzuschätzen ist. Wird eine Abweichung von der konjunkturellen Normallage erwartet, sind der entsprechende Kreditbedarf beziehungsweise Überschüsse zu veranschlagen. Der Verschuldungsrahmen wird durch die hinzutretende Konjunkturkomponente in konjunkturell schlechten Zeiten entsprechend erweitert, in konjunkturell guten Zeiten entsprechend verringert und gegebenenfalls völlig aufgezehrt. Ist der berechnete Überschuss größer als der Verschuldungsrahmen, ist ein echter Überschuss (d. h. Tilgungen) zu veranschlagen.

Zu § 3

§ 3 regelt das Nähere zur Bestimmung der finanziellen Transaktionen nach § 2 Absatz 1 Satz 1. Die Berücksichtigung von so genannten finanziellen Transaktionen im Rahmen der Schuldenregel führt zu einer Annäherung des Haushaltssaldos an den Finanzierungssaldo der Maastricht-Rechnung, der dem Konzept der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) folgt. Als finanzielle Transaktionen werden in den VGR - und damit in der Maastricht-Rechnung - nichtvermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben bezeichnet. Die für die Schuldenregel gewählte Abgrenzung folgt aus Gründen der Praktikabilität dem Konzept einer VGR-nahen Abgrenzung, indem nur die finanziellen Transaktionen berücksichtigt werden, die den Haushalten unmittelbar entnommen werden können.

Zu § 4

In § 4 werden Details der Berechnung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme, insbesondere zum zugrunde zu legenden Bruttoinlandsprodukt normiert. Soweit der Haushaltsplan für zwei Jahre - nach Jahren getrennt - aufgestellt wird (Doppelhaushalt), gilt entsprechend für das zweite Jahr ebenfalls das für das erste Jahr zugrunde zu legende Bruttoinlandsprodukt.

Zu § 5

In § 5 werden Details der Ermittlung der Konjunkturkomponente geregelt. Mit der Konjunkturkomponente wird die Größenordnung der zulässigen konjunkturellen Verschuldung bzw. der aus konjunkturellen Gründen zu erwirtschaftenden Überschüsse ermittelt. Die Konjunkturkomponente ergibt sich als Produkt aus der Produktionslücke (Absatz 2) und der Budgetsensitivität (Absatz 3).

Absatz 1 verdeutlicht, dass die zulässige strukturelle Verschuldung durch die Konjunkturkomponente entsprechend der Abweichung der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung von der Normallage eine Erweiterung oder Verminderung erfährt.

Absatz 2 definiert die Abweichung von der konjunkturellen Normallage als Produktionslücke, die sich in einer Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten äußert. Eine solche Produktionslücke liegt vor, wenn das zu schätzende Produktionspotenzial vom erwarteten Bruttoinlandsprodukt abweicht. Die Schätzung des Produktionspotenzials erfolgt auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens, das neben weiteren Einzelheiten durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegt wird und regelmäßig zu überprüfen und fortzuentwickeln ist.

Absatz 3 beinhaltet die Formel zur Berechnung der Konjunkturkomponente und definiert die Budgetsensitivität als Zahlenwert, der angibt, wie sich die Einnahmen und Ausgaben des Bundes bei einer Veränderung der gesamtwirtschaftlichen Aktivität verändern.

Absatz 4 enthält die Ermächtigung, das Konjunkturbereinigungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Durch den ergänzenden Verweis auf das auf europäischer Ebene angewandte Verfahren wird die Konsistenz mit dem Regelwerk des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts sichergestellt.

Zu § 6

In § 6 wird entsprechend der Regelung in Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 Grundgesetz die Möglichkeit eröffnet, im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen Kredite über die sich aus §§ 2 bis 5 ergebenden Grenzen hinaus aufzunehmen.

Dadurch soll die Handlungsfähigkeit des Staates zur Krisenbewältigung gewährleistet werden. Da eine abschließende enumerative verfassungsrechtliche Benennung möglicher Notsituationen wegen der Vielzahl und Unterschiedlichkeit denkbarer Anwendungsfälle nicht möglich ist, erfolgt eine Eingrenzung durch drei Kriterien, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:

- Die Notsituation muss außergewöhnlich sein,

Naturkatastrophen sind in Orientierung an der Staatspraxis zur Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Grundgesetz unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden (z.B. Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre, Massenerkrankungen).

Außergewöhnliche Notsituationen, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen, mithin auf äußeren Einflüssen beruhen, die nicht oder im Wesentlichen nicht der staatlichen Kontrolle unterliegen, können beispielsweise sein:

die aus Gründen des Gemeinwohls aktive Stützungsmaßnahmen des Staates zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Wirtschaftsabläufe gebietet.

Auch ein Ereignis von positiver historischer Tragweite, wie die Deutsche Wiedervereinigung, das einen erheblichen Finanzbedarf auslöst, kann einen Anwendungsfall der Klausel bilden.

Zyklische Konjunkturverläufe im Sinne von Auf- und Abschwung sind demgegenüber keine außergewöhnlichen Ereignisse. Diesen ist im Rahmen der Schuldenregel allein durch die Konjunkturkomponente Rechnung zu tragen.

Das Erfordernis der erheblichen Beeinträchtigung der Finanzlage bezieht sich auf den Finanzbedarf zur Beseitigung der aus einer Naturkatastrophe resultierenden Schäden und etwaigen vorbeugenden Maßnahmen. Gleiches gilt zur Bewältigung und Überwindung einer außergewöhnlichen Notsituation.

Der zur Inanspruchnahme der Ausnahme im Einzelfall erforderliche Parlamentsbeschluss muss mit qualifizierter Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder des Bundestages) gefasst werden. Dieser Beschluss kann ein Gesetzesbeschluss sein. Denkbar ist aber auch ein Parlamentsbeschluss, der in der Regel im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über das Haushaltsgesetz erfolgt, mit dem Kreditaufnahmen über die Regelgrenzen hinaus ermöglicht werden.

Die Rückführung der nach § 6 zusätzlich aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Für die Angemessenheit des Rückführungszeitraums ist neben dem Ausmaß der zusätzlichen Kreditaufnahme auch die Einschätzung der konjunkturellen Lage von Bedeutung. Ebenso wie die Abbauverpflichtung für das Kontrollkonto nach § 7 überlagert auch eine Rückführungspflicht für die nach § 6 aufgenommenen zusätzlichen Kredite zwangsläufig den Konjunkturzyklus und die Konjunkturkomponente. Andererseits stellt aber die Rückführungspflicht sicher, dass die in der Ausnahmesituation aufgenommenen Schulden möglichst zeitnah zurückgeführt werden und kein Anreiz für eine extensive Auslegung der Ausnahmeregelung geschaffen wird. Sowohl die Rückführungspflicht binnen eines angemessenen Zeitraums als auch ein konjunkturgerechter Abbau des Kontrollkontos muss jeweils beide Gesichtspunkte berücksichtigen. Die Rückführungspflicht kann sowohl durch einnahmeseitige als auch durch ausgabeseitige Maßnahmen erfüllt werden.

Zu § 7

Die Vorschrift regelt das Kontrollkonto nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz und die Berechnung der zu buchenden Abweichungen.

Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass der konjunkturelle Verschuldungsspielraum anhand der tatsächlichen Entwicklung des Bruttoinlandsproduktes des abgelaufenen Haushaltsjahres neu berechnet wird. Die ermittelte zulässige konjunkturelle Verschuldung bzw. der zu erzielende konjunkturbedingte Überschuss wird dann auf den Betrag der tatsächlichen Nettokreditaufnahme angerechnet. Ist die Ausnahmeregelung des Artikels 115 Absatz 2 Satz 6 Grundgesetz in Anspruch genommen worden, so erfolgt eine Bereinigung um den Betrag, um den die Nettokreditaufnahme aufgrund des entsprechenden Beschlusses erhöht wurde. Der verbleibende Betrag ist im nächsten Schritt mit der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zulässigen strukturellen Verschuldung unter Einbeziehung der tatsächlichen finanziellen Transaktionen zu vergleichen.

Abweichungen (positive wie negative) werden auf dem Kontrollkonto verbucht.

Die Regelung in Absatz 2 zielt darauf ab, dass der negative Saldo des Kontrollkontos einen Schwellenwert von 1,5 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten soll. Daher ist generell auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken.

Die in Absatz 3 geregelte Abbauverpflichtung wird so konjunkturunschädlich wie möglich gestaltet, damit die durch § 2 Absatz 2 gewährleistete konjunkturgerechte Finanzpolitik in möglichst geringem Umfang durch die Belastungen aus der Abbauverpflichtung überlagert wird. Dies wird dadurch sichergestellt, dass einerseits eine Abbauverpflichtung nur in Jahren mit positiver Veränderung der Produktionslücke eintritt und diese auf einen Anteil von 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt limitiert wird, andererseits die Abbauverpflichtung bereits bei Überschreitung eines Schwellenwertes von 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt einsetzt, also deutlich vor Erreichen des in Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 normierten Schwellenwertes.

Die Abbauverpflichtung kann sowohl durch einnahmeseitige als auch ausgabeseitige Maßnahmen erfüllt werden.

Zu § 8

Durch diese Vorschrift werden die Regelungen des Artikels 115 Absatz 2 Satz 4 und 5 Grundgesetz zum Kontrollkonto für den Fall konkretisiert, dass im Haushaltsvollzug ein Nachtragshaushalt erforderlich wird. Denn die tatsächliche Inanspruchnahme dieser im Rahmen des Vollzugs erforderlich gewordenen zusätzlichen Kreditermächtigung wird nach der Systematik des Artikels 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz auf dem Kontrollkonto verbucht.

Satz 1 erlaubt eine beschränkte Ermächtigung zur Überschreitung der nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz zulässigen Obergrenze für die Kreditermächtigung im Rahmen eines Nachtragshaushaltes, der aufgrund einer nicht vorhergesehenen Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben erforderlich werden kann, ohne dass eine Ausnahmesituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 Grundgesetz vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Entwicklung durch Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht entgegengewirkt werden kann. Die Obergrenze für eine Überschreitung der Regelgrenze der strukturellen Verschuldung im Rahmen eines Nachtrags wird in Höhe von 3 Prozent der veranschlagten Steuereinnahmen festgelegt.

Satz 2 beinhaltet das Verbot, mit dem Nachtrag neue Maßnahmen (zum Beispiel auch Leistungsverbesserungen) zu veranschlagen, die zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die strukturelle Verschuldungskomponente nicht durch zusätzliche diskretionäre Maßnahmen erhöht wird und damit die für die strukturelle Verschuldung geltende Grenze umgangen wird. Die Regelung gilt vielmehr nur für unvorhergesehene Abweichungen, die sich im Vollzug ergeben haben, die bestehenden Kreditermächtigungen überschreiten und damit einen Nachtragshaushalt erforderlich machen.

Satz 3 bestimmt, dass zur Neuermittlung der Konjunkturkomponente zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushalts allein eine Veränderung des erwarteten Bruttoinlandsproduktes berücksichtigt und keine neue Potentialschätzung vorgenommen wird.

Satz 4 stellt klar, dass eine auf der zusätzlichen Ermächtigung beruhende Überschreitung der Regelgrenze der strukturellen Verschuldung im Unterschied zur Sondersituation nach § 6 das Kontrollkonto belastet. Kreditaufnahmen aufgrund des Nachtragshaushaltes, die sich in der rückwirkenden Betrachtung nach § 7 als strukturell erweisen und zur Überschreitung der Grenze nach § 2 Absatz 1 Satz 2 führen, werden daher auf dem Kontrollkonto verbucht. Hierdurch ist die Einhaltung des Grundsatzes nach Artikel 115 Grundgesetz sichergestellt.

Zu § 9

Die Vorschrift konkretisiert auf der Grundlage der Ermächtigung in Artikel 143d Absatz 1 Grundgesetz den für den Bund bis Ende des Jahres 2015 geltenden Anpassungspfad.

Zu Artikel 3 (Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen)

Zu § 1

Die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erhalten auf der Grundlage von Artikel 143d Absatz 2 und 3 Grundgesetz für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen in Höhe von 800 Mio. Euro jährlich. Die Konsolidierungshilfen sollen es den genannten Ländern ermöglichen, im Jahr 2020 die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 Grundgesetz einzuhalten. Voraussetzung für die Auszahlung der Hilfen ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land.

Absatz 2 regelt die Verteilung der Konsolidierungshilfen auf die einzelnen Länder.

Durch die Auszahlung eines Drittels des Gesamtbetrages zum 1. Juli des Folgejahres nach Absatz 3 kann sichergestellt werden, dass zuvor eine Entscheidung des Stabilitätsrates über die Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen des vorangegangenen Jahres erfolgen kann.

Nach Absatz 4 kann kein Land gleichzeitig Konsolidierungshilfen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage erhalten.

Zu § 2

Voraussetzung für die Gewährung der Konsolidierungshilfen ist die Einhaltung der in Absatz 1 spezifizierten Konsolidierungsverpflichtungen. Damit wird die Voraussetzung zur Einhaltung der beschlossenen gemeinsamen Schuldenregel für Bund und Länder zum 1. Januar 2020 geschaffen. Für Länder, die im Jahr 2010 ein Finanzierungsdefizit aufweisen, gilt: Das strukturelle Finanzierungsdefizit ist in den Jahren 2011 bis 2020 vollständig zurückzuführen. Dabei sind jährliche Obergrenzen einzuhalten, die sich jeweils um ein Zehntel des Ausgangswertes verringern.

Für Länder, die im Jahr 2010 einen zumindest ausgeglichenen Finanzierungssaldo aufweisen, gilt: Auch in den Jahren 2011 bis 2019 ist jeweils ein zumindest ausgeglichener Finanzierungssaldo auszuweisen. Sowohl im Fall der Rückführung eines negativen Finanzierungssaldos als auch bei Fortführung eines ausgeglichenen Finanzierungssaldos sind die erhaltenen Konsolidierungshilfen nicht auf den Finanzierungssaldo anzurechnen.

Als Grundlage für die Berechnung der Abbauschritte dient der Finanzierungssaldo einschließlich Auslaufperiode in der Abgrenzung der vierteljährlichen Kassenstatistik des Statistischen Bundesamtes. Abgehoben wird grundsätzlich auf den strukturellen Finanzierungssaldo nach Herausrechnung von finanziellen Transaktionen, nach Bereinigung um unmittelbar konjunkturell bedingte Effekte auf die staatlichen Einnahmen und Ausgaben und nach Berücksichtigung sonstiger nicht von dem einzelnen Land zu verantwortender Sondereffekte. In der Verwaltungsvereinbarung nach § 4 wird vereinbart, dass und wie eine Bereinigung des Finanzierungsdefizits um unmittelbar konjunkturell bedingte Änderungen zu erfolgen hat.

Der Stabilitätsrat nach Artikel 109a des Grundgesetzes überwacht nach Absatz 2 die Einhaltung der vorgegebenen Konsolidierungsverpflichtungen. Mit der Mehrheit nach § 1 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 109a des Grundgesetzes (Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen) stellt der Stabilitätsrat fest, ob die Obergrenze des Finanzierungssaldos eingehalten wurde. Auf Antrag des jeweiligen Landes prüft der Stabilitätsrat, ob eine Überschreitung der Obergrenzen des Finanzierungssaldos auf einer besonderen Ausnahmesituation beruht und daher ausnahmsweise unbeachtlich ist. Dies soll im Grundsatz jedenfalls dann der Fall sein, wenn entsprechend der Regelung in Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes die besondere Ausnahmesituation auf einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation, die sich der Kontrolle des jeweiligen Landes entzieht, beruht. Die Entscheidung über die Einhaltung im vorangegangenen Jahr muss bis zum 1. Juni des Folgejahres erfolgen, damit eine Zahlung der Hilfen zum 1. Juli (gemäß § 1 Absatz 3) möglich ist.

Verfehlt ein Land sein Konsolidierungsziel in einem Jahr, verliert es nach Absatz 3 den Anspruch auf Konsolidierungshilfe für dieses Jahr und wird vom Stabilitätsrat verwarnt. Falls es einem Land in einem späteren Jahr wieder gelingt, die für das jeweilige Jahr geltende Obergrenze einzuhalten, werden die Hilfen für dieses Jahr ausgezahlt, ohne jedoch die Hilfszahlungen für vergangene Jahre, auf die kein Anspruch bestand, nachzuholen. Bei Übererfüllung der Vorgabe in einem bestimmten Jahr erfolgt eine Anrechnung der Konsolidierungsleistung im Folgejahr.

Zu § 3

Die Konsolidierungshilfen werden jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern getragen.

Der jährliche Zahlbetrag der Ländergesamtheit in Form eines Festbetrags im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes beträgt400 000 000 Euro.

Zu § 4

Die Einzelheiten zu den Konsolidierungshilfen, dem Abbaupfad, der Überwachung durch den Stabilitätsrat und anderes werden in der den Zahlungsanspruch begründenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Empfängerland geregelt.

Zu Artikel 4 (Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder)

Zu § 1 (Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium)

Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 greift den Auftrag des Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes auf, wonach der Bund zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz errichtet.

Satz 2 begründet die Pflicht, dass der Bund und die Länder in Fragen des Verbindungsnetzes zusammenwirken. Insbesondere treffen der Bund und die Länder die in § 4 aufgelisteten gemeinsamen Festlegungen. Satz 2 stellt klar, dass die Zusammenarbeit entsprechend der in Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes vorgesehenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgt.

Die Anwendbarkeit spezialgesetzlicher Regelungen zu informationstechnischen Netzen, etwa solchen des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz), bleibt unberührt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Gremienorganisation der Zusammenarbeit von Bund und Ländern für das Verbindungsnetz. Die Funktion der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik (BfIT) hat das Kabinett durch den Beschluss "ITSteuerung Bund" vom 5. Dezember 2007 geschaffen; sie wird derzeit von dem für Informationstechnik (IT) zuständigen beamteten Staatssekretär des Bundesministerium des Innern wahrgenommen. Die oder der BfIT ist für die strategischen Fragen des IT-Einsatzes in der Bundesverwaltung zuständig, baut die ressortübergreifende IT-Koordinierung zu einer ressortübergreifenden IT-Steuerung aus und ist Vorsitzende oder Vorsitzender sowohl des Rats der IT-Beauftragten der Ressorts als auch der IT-Steuerungsgruppe des Bundes. Teil ihrer oder seiner Aufgaben ist auch die Koordinierung der Zusammenarbeit mit den Ländern. Auf Länderseite wird die Zusammenarbeit von den zuständigen Vertreterinnen oder Vertretern wahrgenommen. Damit sind die für die informationstechnischen Netze zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Länder gemeint. Das Gremium kann sowohl politisch wie auch fachlich besetzt sein.

Die Möglichkeit, die Bund/Länder-Zusammenarbeit durch geeignete Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen wahrzunehmen, bleibt unberührt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bildet die Schnittstelle zu Vereinbarungen nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Vorschrift trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass durch einen Staatsvertrag der IT-Planungsrat als ein zentrales, hochrangig besetztes Gremium zur IT-Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern geschaffen werden soll. Es wäre ineffizient, wenn in diesem Gremium nicht auch die Zusammenarbeit im Bereich des Verbindungsnetzes stattfände. Durch die Errichtung eines weiteren, ausschließlich für Fragen des Verbindungsnetzes zuständigen Gremiums würde ein zentrales Anliegen der Föderalismuskommission II, die Eindämmung der Gremienvielfalt im Bereich der Informationstechnik, konterkariert. Andererseits berücksichtigt Absatz 3, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern hinsichtlich des Verbindungsnetzes auch gewährleistet sein muss, falls die Vereinbarung verzögert oder gar nicht in Kraft tritt, außer Kraft tritt, sowie falls nicht alle Länder der Vereinbarung beitreten oder falls einzelne Länder die Vereinbarung kündigen. Sowohl bei der Errichtung als auch bei dem Betrieb des Verbindungsnetzes bedarf es in hohem Maße der Planungssicherheit und Beständigkeit, die nur ein Gesetz garantieren kann. Deshalb ist es notwendig sicherzustellen, dass alle Länder die Möglichkeit haben, sich an der diesbezüglichen Zusammenarbeit zu beteiligen.

Vor dem Hintergrund dieses Spannungsverhältnisses sieht Satz 1 vor, dass im Falle einer für den Bund und den Ländern wirksamen Vereinbarung über ein Gremium, welches entsprechend den Vorgaben des Absatz 2 Satz 2 mit hochrangigen Vertretern des Bundes und der Länder besetzt ist, dieses Gremium auch die Bund/Länder-Zusammenarbeit zum Verbindungsnetz nach den Maßgaben dieses Gesetzes übernimmt.

Der Wortlaut verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn die Vereinbarung zwar in Kraft ist, aber nicht gegenüber allen Ländern und dem Bund Wirksamkeit entfaltet.

Es ist notwendig, dass die Vereinbarung zunächst von allen ratifiziert und im Anschluss daran von niemandem gekündigt wird. Fehlt es hingegen an einer solchen vollumfänglichen Ratifizierung oder kündigen einer oder mehrere der Vertragspartner, ist bzw. wird das in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz zuständig.

Satz 2 ordnet die ergänzende Geltung der in der Vereinbarung über den IT-Planungsrat getroffenen Regelungen an. Diese Regelungen dürfen nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen. Zur Anwendung gelangen können aber solche Regelungen der Vereinbarung, die zum Beispiel das Verfahren im Allgemeinen (Vorsitz, Antrag auf Tagung des Gremiums, etc.) oder die Errichtung einer Geschäftsstelle betreffen.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

§ 2 definiert die wesentlichen technischen Begriffe des Gesetzes.

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 enthaltene Definition der "informationstechnischen Netze" ist angelehnt an den Begriff des "Telekommunikationsnetzes" im Sinne von § 3 Nummer 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Der Begriff ist angesichts des ständigen technischen Fortschritts weit gefasst, damit Technologien, die für die Übertragung von Signalen in informationstechnischen Netzen der öffentlichen Verwaltung genutzt werden, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen können. Erfasst werden Dienstleistungen der Telekommunikation, nicht aber Dienstleistungen durch Telekommunikation.

Letzteres stellt der Wortlaut des Gesetzes mit Blick auf die ausgenommenen Sprechfunk- und Telefonnetze, Telemediendienste und Rundfunk ausdrücklich klar.

Zu Absatz 2

Absatz 2 definiert den Begriff "Verbindungsnetz" für dieses Gesetz und nimmt dazu auf die in Absatz 1 enthaltene Definition der "informationstechnischen Netze" Bezug.

Die notwendige eindeutige Zuständigkeitsabgrenzung an den Übergabepunkten zwischen den Verantwortungsbereichen des Verbindungsnetzbetreibers einerseits und denen der jeweils angeschlossenen Netze andererseits hat nach Satz 2 gemeinsam zu erfolgen. Dies umfasst auch die Verantwortung für die am Übergabepunkt eingesetzten Komponenten und ermöglicht es, die am konkreten Übergabepunkt bestehenden örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Zu § 3 (Datenaustausch über das Verbindungsnetz)

Nach § 3 hat der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern über das Verbindungsnetz zu erfolgen. Die Gewährleistung des Zugangs der Kommunen zum Verbindungsnetz klären die Länder in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen in eigener Verantwortung. Ziel ist es, dauerhaft und sicher die gegenseitige Erreichbarkeit aller Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung unmittelbar oder mittelbar über das Verbindungsnetz und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern zu ermöglichen.

Gleichzeitig verbleiben die Kompetenzen für die an das Verbindungsnetz angeschlossenen Bundes- und Landesnetze beim Bund bzw. dem jeweiligen Land.

Das Verbindungsnetz soll zudem die Verbindung der deutschen Verwaltungsnetze mit den Netzen der EU sicherstellen.

Zu § 4 (Beschlüsse über das Verbindungsnetz)

§ 4 regelt die Gegenstände und das Zustandekommen der Beschlüsse von Bund und Ländern für das Verbindungsnetz. Die Vorschrift ist Bestandteil des in §§ 4 bis 6 angelegten Systems, welches zwischen den gemeinsam zu fassenden Beschlüssen über für das Verbindungsnetz notwendige Festlegungen auf der einen Seite und Vergabe und Betrieb durch den Bund auf der anderen Seite unterscheidet.

Zu Absatz 1

Absatz 1 nennt die notwendigen gemeinsamen Festlegungen i.S.v. § 1 Absatz 1 Satz 2, die Bund und Länder gemeinsam beschließen.

Dazu gehören Festlegungen zum Leistungsumfang wie die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen (Nummer 1), die anzubietenden Anschlussklassen (Nummer 2) und das Minimum anzubietender Dienste (Nummer 3). Daneben sind die Anschlussbedingungen (Nummer 4) zu beschließen, die sowohl betriebliche, wirtschaftliche als auch Sicherheitserfordernisse beinhalten. In Nummer 5 wird schließlich auf eine gesetzliche Festlegung hinsichtlich der Höhe der Anschlusskosten verzichtet, weil diese ganz wesentlich von den Bedingungen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Stattdessen bleibt es Bund und Ländern überlassen, in ihren Beschlüssen die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung selbst zu regeln und sich dabei insbesondere an marktüblichen Preisen zu orientieren.

Das nach Nummer 6 zu regelnde Verfahren bei Eilentscheidungen betrifft insbesondere betrieblich notwendige Eilentscheidungen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt das Antragsrecht auf einen Beschluss nach Absatz 1.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Zustimmung des Bundes und eines doppelten Quorums von mindestens elf Ländern, sofern diese Länderstimmen zwei Drittel der nach dem Königsteiner Schlüssel vorgesehenen Finanzverteilung gemeinsamer Kosten unter den Ländern entsprechen. Der Königsteiner Schlüssel wird von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Maßgeblich ist der im Kalenderjahr vor der Beschlussfassung veröffentlichte Schlüssel.

Zu § 5 (Vergabe)

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 Satz 1 tritt eine vom Bundesministerium des Innern zu bestimmende Bundesbehörde hinsichtlich des Verbindungsnetzes als gemeinsame Vergabestelle für Bund und Länder einschließlich der mittelbaren Bundes- und Landesverwaltung auf. Die Vorschrift ist angelehnt an § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG). Sie trägt ebenso wie § 6 dem Umstand Rechnung, dass die Verantwortung für die Vergabe und den Betrieb eines Netzes, welches als übergreifende Basisinfrastruktur dienen soll, beim Bund liegt.

Die kraft Gesetzes angeordnete Zuständigkeitsübertragung von Vergabeangelegenheiten an den Bund lässt die Notwendigkeit einer entsprechenden Delegation auf den Bund entfallen.

Satz 2 stellt entsprechend der vergleichbaren Vorschrift des § 2 Absatz 3 BDBOSG klar dass der Bund Unternehmen mit dem Aufbau und den Betrieb des Verbindungsnetzes beauftragen kann.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 stellt der Bund die Vergabeunterlagen im Benehmen mit einem vom Koordinierungsgremium einzusetzenden Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern fertig.

Die in Satz 2 vorgesehene rechtzeitige Bereitstellung der Vergabeunterlagen zur Einsicht dient zum einen der Information der Länder über die Umsetzung der gemeinsam festgelegten Anforderungen; zum anderen wird so der in den Ländern vorhandene Sachverstand in die Erstellung der Vergabeunterlagen einfließen. Die Vergabeunterlagen sind inklusive der Bewertungsmatrix bereit zu stellen. Bei der Bereitstellung und Einsichtnahme vertraulicher Dokumente ist zu gewährleisten, dass sie nicht vor ihrer Veröffentlichung bekannt werden; dies würde das Vergabeverfahren gefährden. Es sind daher geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählt beispielsweise die Einrichtung so genannter Leseräume.

Zu § 6 (Betrieb)

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 überträgt den Betrieb des Verbindungsnetzes allein dem Bund. Die Interessen der Länder bleiben gewahrt, weil der Bund gemäß Satz 2 die gemeinsam getroffenen Festlegungen für das Verbindungsnetz (§ 4 Absatz 1) umsetzt.

Zu Absatz 2

Auch Absatz 2 dient der Wahrung der Länderinteressen. Die Vorschrift gibt dem Koordinierungsgremium die Möglichkeit ein von dem Vergabegremium nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unabhängiges weiteres Arbeitsgremium zu schaffen, das im laufenden Betrieb eine Beteiligung der Länder sicherstellt, insbesondere soweit grundsätzliche Fragen der Netzsteuerung betroffen sind. Operative Fragen, etwa die Bestellung eines neuen Anschlusses, die Veränderung einer Anschlussklasse oder die Zubuchung eines optionalen Dienstes, werden hingegen über die dafür geschaffenen Prozesse abgewickelt. Die in §§ 4 bis 6 angelegte grundsätzliche Trennung zwischen den gemeinsamen Festlegungen einerseits sowie dem in alleiniger Zuständigkeit des Bundes durchzuführenden Betrieb andererseits bleibt davon unberührt.

Zu § 7 (Kosten)

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 trägt der Bund gemäß der finanzverfassungsrechtlichen Kostentragungspflichten aus Artikel 104a Absatz 1 GG die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes.

Zu Absatz 2

Nach § 7 Absatz 2 sind die Kosten für Anschlüsse an das Verbindungsnetz von der für das jeweils angeschlossene Netz zuständigen Stelle zu tragen. Die Regelung von Einzelheiten bezüglich der Höhe der Anschlusskosten sowie des Verfahrens zu ihrer Ermittlung bleibt Bund und Ländern überlassen (§ 4 Absatz 1 Nummer 5).

Zu Absatz 3

Absatz 3 trifft eine Regelung für den Fall, dass durch Anforderungen des Bundes, die über die nach § 4 Absatz 1 gemeinsam beschlossenen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten entstehen. Da es unangemessen ist, derartige Zusatzkosten den Ländern aufzuerlegen, sind sie allein vom Bund zu tragen. Das Verfahren zur Feststellung der zusätzlichen Anschlusskosten regelt das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.

Zu § 8 (Übergang)

Die Vorschrift trifft eine Regelung zum Übergang der gegenwärtig vom Deutschland Online Infrastruktur e.V. (DOI-Netz e.V.) wahrgenommenen Tätigkeiten auf den Bund. Die Vorschrift stellt klar, dass dieser Übergang nicht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, sondern von Bund und Ländern im DOI-Netz e.V. gemeinsam festzulegen ist, um bei diesem Übergang insbesondere einen sicheren Netzbetrieb gewährleisten zu können.

Zu Artikel 5 (Bundeskrebsregisterdatengesetz)

Zu § 1 Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten

Zu Absatz 1

Die Aufgaben eines Zentrums für Krebsregisterdaten sollen durch das Robert Koch-Institut (RKI) wahrgenommen werden. Das RKI (Dachdokumentation Krebs) verfügt aufgrund der langjährigen zusammenfassenden Auswertung der Landeskrebsregisterdaten über die entsprechende fachliche Expertise. Struktur und fachliche Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des Zentrums für Krebsregisterdaten beim RKI werden entsprechend ausgebaut.

Zu Absatz 2

Zur fachlichen Beratung und Begleitung des Zentrums für Krebsregisterdaten wird ein Beirat eingerichtet. Er unterstützt das Zentrum bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 und insbesondere nach § 5 Absatz 3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesministerium für Gesundheit berufen. Dem Beirat sollen neben Einzelsachverständigen Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. (GEKID), des Kooperationsverbundes Qualitätssicherung der klinischen Krebsregister (KoQK), des Kinderkrebsregisters sowie der Patientenverbände angehören.

Zu § 2 Aufgaben

Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben des Zentrums für Krebsregisterdaten.

Zu Nummer 1

Gemäß Nummer 1 soll das Zentrum für Krebsregisterdaten die Daten der Landeskrebsregister bundesweit zusammenführen, prüfen und auswerten. Dabei erfolgt insbesondere die Prüfung der gelieferten Daten auf Plausibilität und auf Vollzähligkeit der Erfassung von Krebsneuerkrankungen in den Landeskrebsregistern sowie die Feststellung von Mehrfachübermittlungen. Um dies zu gewährleisten führt das Zentrum für Krebsregisterdaten einen länderübergreifenden Datenabgleich durch und unterrichtet die Landeskrebsregister entsprechend.

Zu Nummer 2

Nummer 2 beschreibt den Datensatz, der die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 enthält (Gesamtdatensatz), und regelt seine Erstellung, Pflege und Fortschreibung.

Zu Nummer 3

Nummer 3 enthält Vorgaben, welche Schätzungen und Analysen durch das Zentrum für Krebsregisterdaten regelmäßig vorzunehmen sind.

Zu Nummer 4

In Nummer 4 ist die länderübergreifende Ermittlung regionaler Unterschiede angesprochen.

Die Landeskrebsregister werten ihre Daten - bezogen auf ihr Land - selbst aus. Dies reicht aber unter Umständen nicht aus, um die Häufung von Krebsfällen in bestimmten Regionen festzustellen. Ein Zentrum für Krebsregisterdaten mit seinen länderübergreifenden Bezügen und Vergleichsmöglichkeiten schafft die Voraussetzungen, fundierte Aussagen zu räumlich gehäuft auftretenden Krebsfällen treffen zu können.

Zu Nummer 5

Aus den übermittelten und nach Nummer 2 aufbereiteten Daten können unter anderem Erkenntnisse zu Nutzen und Wirksamkeit gesundheitspolitischer Maßnahmen bezogen auf die Bevölkerung gewonnen werden. So kann festgestellt werden, ob und ggf. welche Wirkungen (z.B. Mortalitätssenkung, Stadien-Verschiebung) die Einführung bevölkerungsbezogener Früherkennungsprogramme hat. Deshalb sieht die Vorschrift vor, dass das Zentrum für Krebsregisterdaten den Datensatz auch Dritten zur Verfügung stellt, damit diese entsprechende Auswertungen vornehmen können.

Die Nutzung richtet sich nach § 5.

Zu Nummer 6

Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann auch eigene Analysen und Studien zu spezifischen Fragen des Krebsgeschehens durchführen.

Zu Nummer 7

Das Zentrum für Krebsregisterdaten erstellt alle fünf Jahre einen umfassenden Bericht zum Krebsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung der bundesweit ausgewerteten Landeskrebsregisterdaten und weiterer Datenquellen (z.B. Gesundheitsberichterstattung). Dieser umfasst insbesondere Informationen zum Stand der onkologischen Versorgung, zu Maßnahmen der Prävention und Früherkennung sowie deren Inanspruchnahme. Er zeigt den krebsepidemiologischen Forschungsbedarf auf und stellt das Krebsgeschehen in Deutschland in einen internationalen Zusammenhang

Zu Nummer 8

Angesichts der zunehmenden Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Krebsepidemiologie wird dem Zentrum für Krebsregisterdaten die Aufgabe übertragen, in wissenschaftlichen Gremien sowie europäischen und internationalen Organisationen mitzuwirken.

Die Rechte und Aufgaben der Landeskrebsregister werden von den Regelungen des § 2 nicht berührt. Dies betrifft auch länderspezifische Auswertungen und Veröffentlichungen ebenso wie die Zusammenarbeit der Landeskrebsregister mit anderen europäischen Krebsregistern

Zu § 3 Datenübermittlung

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt zum einen den Zeitpunkt, bis zu dem die Landeskrebsregister ihre Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten übermitteln müssen. Das bedeutet beispielsweise, dass alle bis zum Jahr 2007 erfassten Krebsneuerkrankungen bis spätestens 31. Dezember 2009 an das Zentrum für Krebsregisterdaten gemeldet werden müssen. Damit haben die Landeskrebsregister ausreichend Zeit, den Datenabgleich für ihre Daten durchzuführen. Andererseits kann das Zentrum für Krebsregisterdaten seine Aufgaben - bezogen auf das Krebsgeschehen - zeitnah erfüllen.

Ein zu früher Stichtag für die Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten beinhaltet die Gefahr, dass noch nicht alle Krebsneuerkrankungen für das betreffende Jahr im jeweiligen Landeskrebsregister gemeldet wurden. Darüber hinaus macht die Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten erst dann Sinn, wenn der jährliche Mortalitätsabgleich der jeweiligen Landeskrebsregister durchgeführt wurde.

Zum anderen wird in der Vorschrift der Umfang der Daten festgelegt, der an das Zentrum für Krebsregisterdaten übermittelt werden muss. Die vorgegebenen Daten werden bereits jetzt routinemäßig von den meisten Landeskrebsregistern erhoben.

Die Angaben zur Person ermöglichen lediglich Aussagen zur Verteilung von Krebserkrankungen bezogen auf Alter und Geschlecht. Sie erlauben eine regionale Zuordnung auf Kreisebene, ohne einen Rückschluss auf den Wohnort oder gar auf die einzelne Person zuzulassen. Die Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose bilden die Grundlage für die epidemiologischen Auswertungen nach § 2 und werden ergänzt durch die Angaben zum Sterbefall.

Die Übermittlung der Kontrollnummer nach § 4 dient dem länderübergreifenden Datenabgleich.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift verpflichtet in Satz 1 die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die Daten flächendeckend und vollzählig zu erheben. Mehrfachmeldungen, d.h. die Meldungen, die mehrfach bei den Landeskrebsregistern eingehen, sind soweit wie möglich zu identifizieren und zusammenzuführen. Die Übermittlung muss vollständig und in einem einheitlichen Format erfolgen. Die bevölkerungsbezogene Erfassung ist vollzählig, wenn alle im Beobachtungszeitraum aufgetretenen Krebserkrankungen erfasst wurden. Vollständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Datensatz alle geforderten Einzelangaben enthält. Flächendeckend heißt, dass es im definierten Einzugsgebiet des Landeskrebsregisters keine ausgenommenen Gebiete gibt, in denen Krebserkrankungen nicht erfasst werden sollen oder können. Zur Verbesserung und Sicherung der Datenqualität für weitergehende Analysen (z.B. für Überlebenszeitberechnungen) benötigen die Landeskrebsregister externe Daten zur Bezugsbevölkerung (Melderegisterdaten) und zu den Todesursachen (Mortalitätsdaten).

Ein Mortalitätsabgleich und Melderegisterabgleich muss daher zeitnah durch die Landeskrebsregister erfolgen.

Satz 2 stellt sicher, dass auch die Daten der klinischen Krebsregister - soweit sie in den Ländern existieren - für die Aufgaben und Zwecke des Zentrums für Krebsregisterdaten genutzt werden können. Dadurch wird erreicht, dass die Erkenntnisse aus der Versorgung einbezogen werden können. Hierzu bedarf es der Zusammenarbeit zwischen den epidemiologischen und klinischen Krebsregistern in den Ländern.

Zu § 4 Kontrollnummer, Datenabgleich

Um fundierte epidemiologische Daten zum Krankheitsgeschehen zu liefern, sind bestimmte Qualitätsanforderungen erforderlich. Dazu gehört die Möglichkeit des Datenabgleichs, insbesondere zur Identifizierung von Mehrfachmeldungen. Die Vorschrift enthält die hierfür notwendigen Regelungen.

Zu Absatz 1

Zusätzlich zu den epidemiologischen Daten soll die Übermittlung der Kontrollnummer an das Zentrum für Krebsregisterdaten erfolgen, um einen länderübergreifenden Datenabgleich zu ermöglichen. Die Generierung der Kontrollnummer muss für alle Landeskrebsregister und das Zentrum für Krebsregisterdaten nach einem einheitlichen Verfahren erfolgen, das die Wiederherstellung des Personenbezugs durch den Empfänger, das heißt, eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt. Eine Abweichung von dieser einheitlichen Kontrollnummer durch einzelne Landeskrebsregister verhindert den bundesweiten Datenabgleich und macht damit die Identifizierung und Bearbeitung von Mehrfachübermittlungen zu einem Erkrankungsfall unmöglich.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt zum Zwecke des Datenschutzes die Aufbewahrung der Kontrollnummer organisatorisch und datentechnisch getrennt vom Gesamtdatensatz. Eine Zusammenführung ist ausschließlich zur Durchführung bundesweiter Abgleiche erlaubt.

Die Kontrollnummer wird nach Abschluss des Datenabgleichs, spätestens aber drei Jahre nach Übermittlung durch die Landeskrebsregister, gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Bereinigung der Landeskrebsregisterdaten abgeschlossen, so dass die Kontrollnummer nicht mehr benötigt wird.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung einheitliche und verbindliche Vorgaben festzulegen, nach denen die in Absatz 1 genannte Kontrollnummer zu bilden ist, sowie Verfahren zum Umgang mit Mehrfachübermittlungen zu regeln. Hierzu gehören Festlegungen, nach denen Daten zu ein und demselben Krebserkrankungsfall, die von mehreren Landeskrebsregistern übermittelt wurden, einem Landeskrebsregister zuzuordnen sind. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Zu § 5 Datennutzung

Die Vorschrift regelt die Nutzung des Gesamtdatensatzes durch das Zentrum für Krebsregisterdaten, die Landeskrebsregister und Dritte.

Zu Absatz 1

Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann den Gesamtdatensatz u.a. für Schätzungen und Analysen wichtiger Kenngrößen zum Krebsgeschehen sowie für die länderübergreifende Ermittlung regionaler Unterschiede nutzen. Auf der Grundlage des Gesamtdatensatzes können Auswertungen zu spezifischen Fragen vorgenommen werden, z.B. für die Erstellung des alle fünf Jahre vorgesehenen Berichts zum Krebsgeschehen.

Zu Absatz 2

Für eine Nutzung des Gesamtdatensatzes durch die Landeskrebsregister bedarf es keines förmlichen Antrages. Ein solcher ist lediglich bei der Weiterleitung des Gesamtdatensatzes an Dritte erforderlich. Publikationen auf der Basis dieses Datensatzes erfolgen in Abstimmung mit dem Zentrum für Krebsregisterdaten.

Zu Absatz 3

Die Nutzung des Gesamtdatensatzes oder von Teilen durch Dritte ist auf begründeten Antrag möglich, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, z.B. zu wissenschaftlichen Zwecken. Eine Nutzung zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen. In dem Antrag sind u.a. Thema, Ziel und Umfang der Datennutzung, Qualifikation der Antragsteller sowie Art der Auswertung und Veröffentlichung anzugeben. Die im Gesetz vorgesehene Stellungnahme des Beirats erfolgt nach transparenten Verfahren und Kriterien. Bei positivem Votum des Beirats werden der Nutzungsumfang und Fragen der Veröffentlichung durch Vertrag zwischen Zentrum für Krebsregisterdaten und Antragsteller geregelt.

Zu Absatz 4

Um Auswertungen des Zentrums für Krebsregisterdaten öffentlich zugänglich zu machen, wird der Zugang über das Internet ermöglicht. Dort werden auch Auswertungswerkzeuge für die wissenschaftliche Arbeit bereitgestellt.

Zu § 6 Zusammenarbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten mit den Landeskrebsregistern

Zu Absatz 1

Aufgaben und Arbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten und der Landeskrebsregister sind eng miteinander verzahnt: Gemäß § 3 Absatz 1 übermitteln die Landeskrebsregister die routinemäßig erhobenen Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten.

Dieses unterstützt seinerseits die Landeskrebsregister bei ihren Aufgaben, z.B. in Hinblick auf die Ergebnisse der Datenprüfung und die Ermittlung der Vollzähligkeit.

Hierfür ist im Gesetz eine Frist von sechs Monaten vorgesehen. Weitere Ergebnisse aus den Schätzungen und Analysen wichtiger Kenngrößen zum Krebsgeschehen oder aus länderübergreifenden Ermittlungen regionaler Unterschiede sind den Landeskrebsregistern zur Verfügung zu stellen.

Zu Absatz 2

Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht im Einvernehmen mit den Landeskrebsregistern und in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. (GEKID) den Bericht "Krebs in Deutschland", in dem es vorrangig um die Aufbereitung der Krebsregisterdaten geht.

Zu Absatz 3

Zur einheitlichen Datenerfassung und Datenübermittlung sind harmonisierte Methoden und Standards erforderlich, die für die Landeskrebsregister und das Zentrum für Krebsregisterdaten gelten. Die Grundsätze hierfür sind vom Zentrum für Krebsregisterdaten und den Landeskrebsregistern, z.B. durch die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V., gemeinsam zu entwickeln.

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 5)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 12)

In § 50 Abs. 2 Satz 8 EStG / § 32 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 50a Abs. 5 EStG ist zur Gewährleistung der gleichmäßigen Besteuerung in Fällen des § 50a Abs. 1 EStG vorgesehen, die Zuständigkeit für das Steuerabzugsverfahren und eine nachfolgende Veranlagung zentral dem Bundeszentralamt für Steuern zuzuweisen. Mit der Änderung des § 5 Nr. 12 FVG werden die entsprechenden Aufgaben dem Bundeszentralamt für Steuern übertragen.

Der Anwendungszeitpunkt für den Übergang des Steuerabzugsverfahrens auf das Bundeszentralamt für Steuern wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt und kann so an den verwaltungstechnischen Erfordernissen bei der Abwicklung des Übergangs der Zuständigkeiten ausgerichtet werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 Nr. 25)

Die Übernahme der Verwaltungskompetenzen ist zum 1. Juli 2010 vorgesehen wegen der erforderlichen Vorlaufzeiten zur Übernahme des Personals der Länder, das bisher mit der Verwaltung der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer beschäftigt war, und wegen der Einrichtung der informationstechnischen Voraussetzungen. Die Länder haben zugesichert, dass das mit der Verwaltung der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer am 30. September 2008 beschäftigte Personal an den Bund -ohne Auswahlverfahren des Bundes - abgegeben wird, die Zustimmung der jeweiligen Personen vorausgesetzt. Insgesamt werden beim Bundesministerium der Finanzen zu den bereits für die Versicherungsteuer bestehenden Planstellen sechs neue Planstellen eingerichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern zusätzlich sechsunddreißig neue Planstellen.

Durch die Übertragung der Verwaltungskompetenz für die Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer wird der Vollzug der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer erheblich vereinfacht und verbessert. Dies wird erreicht durch die Zentralisierung der Verwaltung der insgesamt rund 2000 Steuerfälle in der Versicherungsteuer sowie der rund 1150 Steuerfälle in der Feuerschutzsteuer und die Professionalisierung der Bearbeiter durch ausschließliche Zuständigkeit für die Bearbeitung der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer.

Durch § 5 Absatz 1 Nr. 25 wird die Verwaltungszuständigkeit für die Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.

Zu Buchstabe c (Absatz 7 - neu -)

Die Verteilung des Aufkommens infolge der dem Bundeszentralamt für Steuern neu zugewiesenen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen

Zu Nummer 2 (§ 19)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Bund und Länder beabsichtigen, mit der Änderung des FVG die bereits bestehende Bund-Länder-Arbeitsteilung im Bereich der Betriebsprüfung zu vertiefen und Kommunikationsstrukturen mit Hilfe eindeutiger Zuständigkeitsregelungen effizient zu organisieren.

Zu Buchstabe b (Absatz 4)

Die Regelung soll sicherstellen, dass die vom Bundeszentralamt für Steuern bei einer Außenprüfung festgestellten Sachverhalte nicht ohne deren Einvernehmen im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Einheitlichkeit des Steuervollzugs. Im Übrigen wird die Zuständigkeit der Länder für den Vollzug der Steuergesetze nicht berührt. Das Letztentscheidungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen für Fälle, in denen ein Einvernehmen zwischen der Landesfinanzbehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern nicht erzielt werden kann, ist Ausfluss des Einzelweisungsrechts des Bundes.

Zu Buchstabe c (Absatz 5)

Das bisher nur für Betriebe geltende Benennungsrecht des Bundeszentralamts für Steuern wird erweitert. Zukünftig sollen auch Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften (d.h. Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 4 bis 7 Einkommensteuergesetz über 500 000 Euro im Kalenderjahr liegt) vom Bundeszentralamt für Steuern für eine Prüfung durch die Landesfinanzbehörde benannt werden können. Das Bundeszentralamt für Steuern hat wie bisher die Möglichkeit, sich an diesen Prüfungen zu beteiligen. Die Neuregelung dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und wurde auch vom Bundesrechnungshof und dem Rechnungsprüfungsausschuss gefordert.

Zu Nummer 3 (§ 21 Absatz 6 - neu -)

Im Gesetzgebungsverfahren sind jeweils alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Abschätzung der Gesetzesfolgen zu nutzen. Die auf Grundlage des Gesetzes über Steuerstatistiken in den Steuerverwaltungen der Länder erhobenen Daten sind für eine belastbare Gesetzesfolgenabschätzung unzureichend; sie bedürfen der Ergänzung durch den Zugriff auf zeitnahe Daten des Steuervollzugs. Gleiches gilt für die Vorausschätzung des laufenden Steueraufkommens für Zwecke der Haushaltsaufstellung, auch hier sind weitere Daten aus den automatisierten Besteuerungsverfahren zur Verbesserung der Qualität der Aufkommens- und Verteilungsprognose notwendig.

Für den Bund ist daher ein autonomer Zugang zu den operativen Daten des Steuervollzugs der Länder notwendig. Dieser Zugang soll über die neue Vorschrift gewährleistet werden.

In zunehmenden Umfang entscheidet sich der Gesetzgeber darüber hinaus dazu, länderübergreifend die Wirkung der von ihm gesetzlich geregelten Maßnahmen innerhalb bestimmter Zeitvorgaben zu evaluieren. Hierauf muss sich die retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung einrichten. Auch für diese Aufgabe müssen die vorhandenen steuerstatistischen Daten unmittelbar nach ihrer Verfügbarkeit genutzt werden können.

Zu Nummer 4 (§ 21a)

Durch die Neufassung des § 21a FVG werden die Aufgaben und Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen und der Finanzbehörden der Länder zur Gewährleistung eines gleichmäßigen, effektiven und effizienten Vollzugs der Steuergesetze präzisiert.

Absatz 1 ist bis auf die Herausnahme der Bestimmung der Vollzugsziele unverändert.

Diese wird nunmehr in Absatz 2 gesondert geregelt.

Der neu eingefügte Absatz 2 der Regelung soll eine Basis für die Vereinbarung bilateraler Vollzugsziele zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der jeweiligen Länder schaffen. Die Vollzugsziele beschreiben konkrete Maßnahmen mit dem Ziel der effektiven und effizienten Gestaltung des Steuervollzugs (operationale Vollzugsziele). Sie dienen insbesondere als Orientierungsgröße zur Planung und Sollgröße zur weiteren Überwachung der Zielerreichung.

Grundlage der Vereinbarung ist ein vom Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder bestimmter Rahmenkatalog maßgebender Leistungskennzahlen. Die Zustimmung zum Grundlagenkatalog gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht. Im Ergebnis wird damit, ausgehend von den unterschiedlichen Situationen der einzelnen Länder, durch gezielte Maßnahmen eine Gesamtsteuerung nach bundeseinheitlichen Maßstäben ermöglicht.

Der neue Absatz 3 entspricht Absatz 2 der aktuell geltenden Regelung. Bezüglich der bilateral vereinbarten Vollzugsziele wurde er redaktionell an den Wortlaut des neuen Absatz 2 angepasst.

Der neue Absatz 4 stellt klar, dass die bilateral für die Steuerverwaltung vereinbarten Vollzugsziele für die jeweils oberste Finanzbehörde des Landes und das Bundesministerium der Finanzen verbindlich sind.

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)

Durch die Änderung von § 1 Finanzausgleichsgesetz erfolgt die Übertragung des zur Gewährung der Konsolidierungshilfen erforderlichen Zahlbetrags der Ländergesamtheit in Höhe von 266 666 666 Euro in 2011 und jährlich 400 000 000 Euro in den Jahren 2012 bis 2019 und 133 333 333 Euro in 2020 in Form eines Festbetrags zugunsten des Bundes. Erhalten eines oder mehrere Länder keine Hilfen, verringert sich der genannte Betrag entsprechend.

Zu Artikel 8 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 50 Absatz 2)

Mit der Änderung wird die Zuständigkeit für die Antragsveranlagung des § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG dem Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen. Damit werden das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG (Finanzamt, an das der Steuerabzug abzuführen und bei dem die Steueranmeldung einzureichen ist) und die auf Antrag im Nachhinein erfolgende Veranlagung bei einer Finanzbehörde zentralisiert.

Die Maßnahme dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Sie vermeidet Zweifelsfragen über das aufgrund der Vorschriften der Abgabenordnung im Einzelfall zuständige Finanzamt und erleichtert das Besteuerungsverfahren für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung. Einer gesonderten Zuständigkeitsregelung für die Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG für die Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG eine Veranlagung beantragen, bedarf es nicht. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 8 EStG für das KStG entsprechend.

Zu Nummer 2 (§ 50a)

Zu Buchstabe a (Absatz 3)

Redaktionelle Folgeänderung zu § 50a Abs. 5 Satz 3.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 3)

Das Steuerabzugsverfahren gemäß § 50a Abs. 1 EStG wird beim Bundeszentralamt für Steuern zentralisiert, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.

Die Zentralisierung ist erforderlich, weil - bedingt durch die EuGH-Rechtsprechung -das Steuerabzugsverfahren an Komplexität zugenommen hat. So sind nunmehr schon im Steuerabzugsverfahren Betriebsausgaben und Werbungskosten des beschränkt Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

Doppelbuchstabe bb (Satz 6)

Da der Steuerabzug künftig einheitlich an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen ist, wird in der Bescheinigung über den Steuerabzug die Angabe des Finanzamts, an das der Steuerabzug abgeführt worden ist, entbehrlich.

Zu Nummer 3 (§ 52)

Der Anwendungszeitpunkt für den Übergang des Steuerabzugsverfahrens auf das Bundeszentralamt für Steuern wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt und kann so an den verwaltungstechnischen Erfordernissen bei der Abwicklung des Übergangs der Zuständigkeiten ausgerichtet werden.

Zu Artikel 9 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 73d)

Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG ist künftig beim Bundeszentralamt für Steuern vorzunehmen (vgl. § 50a Abs. 5 Satz 3). § 73d EStDV wird entsprechend angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 73e)

Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG ist künftig beim Bundeszentralamt für Steuern vorzunehmen (vgl. § 50a Abs. 5 Satz 3). § 73e EStDV wird entsprechend angepasst.

Zu Nummer 3 (§ 73g)

Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG ist künftig beim Bundeszentralamt für Steuern vorzunehmen (vgl. § 50a Abs. 5 Satz 3). § 73g EStDV wird aufgrund dessen entsprechend angepasst.

Zu Nummer 4 (§ 84)

Der Anwendungszeitpunkt für den Übergang des Steuerabzugsverfahrens auf das Bundeszentralamt für Steuern wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt und kann so an den verwaltungstechnischen Erfordernissen bei der Abwicklung des Übergangs der Zuständigkeiten ausgerichtet werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Versicherungsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 5)

Bisher haben die Feuerschutzsteuer und die Versicherungsteuer bei der Feuerversicherung einschließlich der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung auf das Versicherungsentgelt im Ganzen bzw. die Feuerschutzsteuer teilweise und die Versicherungsteuer im Ganzen auf das Versicherungsentgelt für die Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung als Bemessungsgrundlage zugegriffen. Durch diese gemeinsamen Bemessungsgrundlagen kam es zu Abgrenzungsproblemen. Durch die neu geregelte Trennung und Zuweisung eines festgelegten Anteils des Versicherungsentgelts jeweils nur auf die Feuerschutzsteuer bzw. nur auf die Versicherungsteuer erfolgt eine Verteilung der Anteile an der Bemessungsgrundlage auf die Steuergläubiger (Länder für die Feuerschutzsteuer bzw. Bund für die Versicherungsteuer).

Das Wort "Finanzamt" wird durch "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt (Folgeänderung, siehe Begründung zu Nr. 3).

Zu Nummer 2 (§ 6)

In der Feuerversicherung und der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung galten bisher Steuersätze für die Feuerschutzsteuer in Höhe von 8 Prozent und Versicherungsteuer in Höhe von 14 Prozent bezogen auf die gesamte Bemessungsgrundlage.

Die Steuerschuldner waren also bisher in Höhe von 22 Prozent steuerbelastet.

Zur Sicherung einer gleich bleibenden Besteuerung wird daher ein neuer Sondersteuersatz in Höhe von 22 Prozent auf den jeweiligen Anteil der Bemessungsgrundlage für die Feuerschutzsteuer und für die Versicherungsteuer gebildet.

Zur Sicherung einer gleich bleibenden Besteuerung werden die bisherigen besonderen Steuersätze für die die Wohngebäude- und die Hausratversicherung an den Regelsteuersatz angepasst, was zur Steuervereinfachung und zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch führt.

Zu Nummer 3 (§ 7a)

Diese Änderung weist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Versicherungsteuer ausschließlich dem Bundeszentralamt für Steuern zu.

Zu Nummer 4 (§§ 5, 8, 10a)

Das Wort "Finanzamt" wird durch "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt (Folgeänderung, siehe Begründung zu Nr. 3).

Zu Nummer 5 (§ 11)

Die Änderung ist erforderlich, da nur noch das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist (siehe Begründung zu Nr. 3).

Zu Artikel 11 (Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Der § 1, der die örtlichen zuständigen Finanzämter festlegte, entfällt, da in allen Fällen nur noch das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Das Wort "Finanzamt" wird durch "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt (Folgeänderung, siehe Begründung zu Nr. 1).

Zu Artikel 12 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Die Änderung benennt die dem Feuerschutzsteuergesetz unterworfenen Versicherungen ausdrücklich. Satz 2 schließt andere als in Satz 1 genannte Versicherungen, die auch Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, von der Besteuerung nach dem Feuerschutzsteuergesetz aus.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Bisher haben die Feuerschutzsteuer und die Versicherungsteuer bei der Feuerversicherung einschließlich der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung auf das Versicherungsentgelt im Ganzen bzw. die Feuerschutzsteuer teilweise und die Versicherungsteuer im Ganzen auf das Versicherungsentgelt bei der Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung als Bemessungsgrundlage zugegriffen und damit das Versicherungsentgelt doppelt belastet. Durch diese gemeinsamen Bemessungsgrundlagen kam es zu Abgrenzungsproblemen. Durch die neu geregelte Trennung und Zuweisung eines festgelegten Anteils am Versicherungsentgelt in Absatz 1 jeweils nur auf die Feuerschutzsteuer bzw. nur auf die Versicherungsteuer erfolgt eine Verteilung der Anteile an der Bemessungsgrundlage auf die Steuergläubiger (Länder für die Feuerschutzsteuer bzw. Bund für die Versicherungsteuer). Diese Verteilung wurde so vorgenommen, dass die Länder mit einem Aufkommen an Feuerschutzsteuer nicht nur in Höhe von 320 Mio. €, sondern in Höhe von ca. 400 Mio. € bei gleich bleibenden Versicherungsentgelten (laut Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für 2007) rechnen können. Der über den Betrag von 320 Mio. Euro hinausgehende Betrag trägt Unwägbarkeiten der Rechtsänderung zugunsten der Länder Rechnung.

Absatz 2 ist eine Folgeänderung, siehe Begründung zu Absatz 1.

In Absatz 3 wird das Wort "Finanzamt" durch "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt (Folgeänderung, siehe Begründung zu Nummer 4)

Zu Nummer 3 (§ 4)

Die Regelsteuersätze für die Feuerschutzsteuer und die Versicherungsteuer werden vereinheitlicht, was zur Steuervereinfachung und zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch führt. In der Feuerversicherung und der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung galten bisher Steuersätze für die Feuerschutzsteuer in Höhe von 8 Prozent und Versicherungsteuer in Höhe von 14 Prozent bezogen auf die gesamte Bemessungsgrundlage. Die Steuerschuldner waren also bisher in Höhe von 22 Prozent steuerbelastet. Zur Sicherung einer gleichbleibenden Besteuerung wird daher ein neuer Sondersteuersatz in Höhe von 22 Prozent auf den jeweiligen Anteil der Bemessungsgrundlage für die Feuerschutzsteuer und für die Versicherungsteuer gebildet.

Zu Nummer 4 (§ 10)

Die Änderung ist erforderlich, da die Zuständigkeit für die Verwaltung der Feuerschutzsteuer ausschließlich dem Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen wurde (§ 5 Absatz 1 Nr. 25 FVG).

Zu Nummer 5 (§ 11)

Die bestehende Zerlegungsregelung für das Feuerschutzsteuer-Aufkommen auf die Länder endet bisher am 31. Dezember 2009 und wird daher bis 31. Dezember 2015 verlängert.

Zu Nummer 6 (§§ 14, 15)

Ziel des § 14 ist, das gegenwärtige Feuerschutzsteuer-Aufkommen nach Übertragung der Verwaltungskompetenzen für die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer auf den Bund für die Finanzierung des Brand- und Katastrophenschutzes dauerhaft zu sichern durch Einführung eines absoluten Sockelbetrages. § 15 ist eine Folgeänderung zu § 14.

Zu Nummer 7 (§§ 8,12)

Folgeänderung (siehe Begründung zu Nr. 4). Das Wort "Finanzamt" wird durch "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

Zu Artikel 13

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.