Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 884. Sitzung am 17. Juni 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 3 Absatz 1 Satz 3 FZV)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Der bisherige Wortlaut erweckt den falschen Eindruck, ein Fahrzeug könne auch ohne Abstempelung der Kennzeichenschilder zugelassen werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

'02. § 6 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Klarstellung, dass sich der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 enthaltene Verweis auf § 6 Absatz 1 Nummer 1 FZV auf den benannten Vertreter als natürliche Person bezieht.

Zu Buchstabe b:

In den Registern ist auch die Speicherung der zustellfähigen Adressen des Empfangsbevollmächtigten oder des gesetzlichen oder benannten Vertreters erforderlich.

3. Zu Artikel 1 Nummer 03 - neu - (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Absatz 5 FZV)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

'03. § 11 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Klarstellung, dass das Anhängerverzeichnis zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt werden kann, aber nicht an deren Stelle.

Zu Buchstabe b:

Das Anhängerverzeichnis kann bei Anhängern in Deutschland anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeführt werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 13 Absatz 4 Satz 2 FZV)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist in § 13 Absatz 4 Satz 2 das Wort "enthalten" durch den Satzteil "sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde" zu ersetzen.

Begründung:

Bei einem Wechsel in der Person des Halters muss es neben den Mitteilungspflichten gemäß Verordnungstext auch weiterhin dabei bleiben, dass der Erwerber bestätigt, die Zulassungsbescheinigung erhalten zu haben. Die Streichung dieser Mitteilungspflicht wäre geeignet, Missbrauch zu fördern. Es käme bei den Zulassungsbehörden zu Mehraufwand durch Klärungs- und Ermittlungstätigkeiten, z.B. in Fällen bestrittenen Erwerbs oder in Fällen der Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz bei behauptetem Verlust der Zulassungsbescheinigung. Demgegenüber kann die bisherige Verpflichtung des Erwerbers, auch zu bestätigen, dass ihm die Kennzeichenschilder übergeben wurden, künftig entfallen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 13 Absatz 5 Satz 1 FZV)

In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe b zu streichen.

Als Folge ist in Artikel 1 Nummer 1 die Angabe "a)" zu streichen.

Begründung:

Die in der Verordnung angeführte Begründung einer reinen Folgeänderung zu § 34 Absatz 4 StVG trifft nicht zu. § 13 Absatz 5 Satz 1 FZV hat einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Änderung in § 34 Absatz 4 StVG sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf dem Bürokratieabbau und der Deregulierung dienen.

Bei Streichung des § 13 Absatz 5 Satz 1 FZV würden allerdings für die Bürger erhebliche zusätzliche bürokratische Pflichten geschaffen werden. Die bisherige Regelung bewirkt, dass bestimmte Veränderungen bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen erst bei Wiederzulassung zu berücksichtigen sind. Bei der vorgesehenen Streichung der Ausnahme von der Mitteilungspflicht müssten diese Änderungen nunmehr immer unverzüglich erfolgen.

Da entsprechende Fahrzeuge im Änderungszeitraum nicht zugelassen sind, folgt trotz Änderung des § 34 Absatz 4 StVG keine zwingende gesetzliche Mitteilungspflicht. Anders verhält es sich mit § 13 FZV, dessen Mitteilungspflichten dem Wortlaut nach auch bei nicht zugelassenen Fahrzeugen greifen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 48 Nummer 12 FZV)

In Artikel 1 ist in Nummer 3 die Angabe "oder Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe ", Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 und 2" zu ersetzen.

Begründung:

Das Nichteinhalten der Mitteilungspflicht bei einem Halterwechsel stellt in der geplanten Fassung des § 13 Absatz 4 FZV nunmehr keine Ordnungswidrigkeit dar. Zweck der Vorschrift ist es aber, jederzeit den verantwortlichen Fahrzeughalter zu ermitteln, die Zulassungsbehörden zu entlasten und Missbrauch zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund kommt der Norm insbesondere im Straf- und Bußgeldverfahren eine besondere Bedeutung zu, weshalb zur Normverdeutlichung eine Nichtbeachtung weiterhin eine Ordnungswidrigkeit darstellen soll.

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - (Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Nummer 2 Satz 2 und 3 FZV)

In Artikel 1 ist der Nummer 3 folgende Nummer anzufügen:

"4. In Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Nummer 2 werden Satz 2 und 3 aufgehoben."

Folgeänderung:

In § 47 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe "und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" zu streichen.

Begründung:

Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen derzeit nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Eine Beibehaltung dieser restriktiven Regelung ist durch die Einführung verkleinerter Kraftradkennzeichen nicht mehr erforderlich. Die Aufhebung dieser Bestimmung entspricht auch dem Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger, bei der Zulassung ihres Fahrzeugs eine möglichst kurze Erkennungsnummer zugeteilt zu bekommen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 - neu - (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7 FZV)

In Artikel 1 ist der Nummer 3 folgende Nummer anzufügen:

'5. In Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 wird Satz 7 wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Möglichkeit der Zulassungsbehörde, nach entsprechender Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens zu genehmigen, war bisher auf mehrspurige Kraftfahrzeuge beschränkt. Es existieren jedoch auch Krafträder, insbesondere Motorroller älteren Datums, bei denen bei zweizeiligen Kennzeichen das vorgeschriebene Mindestmaß der Bodenfreiheit nicht eingehalten werden kann, auch nicht bei Zuteilung der neuen Kraftradkennzeichen. Die bisherige Beschränkung der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigungserteilung auf mehrspurige Kraftfahrzeuge war daher aufzuheben.

Zu Buchstaben b und c:

Mit der letzten Änderung der FZV wurde die bisherige Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c zur FZV zu lit.d. Eine Anpassung im Bereich der Querverweisung in Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7 zur FZV ist notwendig.

Zu Buchstabe d:

Klarstellung, dass eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nicht nur dann nicht zulässig ist, wenn die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens durch nachträgliche Änderungen, sondern auch, wenn sie durch den Anbau von Zubehör nicht mehr möglich ist.

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 - neu - (Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 4 Buchstabe b Satz 1 und 2 FZV)

In Artikel 1 ist der Nummer 3 folgende Nummer anzufügen:

"6. In Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 4 Buchstabe b werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben."

Begründung:

Auch die Anbringung des Zulassungssiegels auf Kurzzeitkennzeichen stellt eine hoheitliche Maßnahme dar und ist damit eine Aufgabe der Zulassungsbehörde. Die bisher zugestandene Möglichkeit, dass die Zulassungsbehörde dem Halter oder Antragsteller gestatten kann, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die in § 16 Absatz 2 Satz 1 FZV vorgesehene Bedarfsprüfung bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens würde so nicht sichergestellt.

10. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - (§ 19 Absatz 1 Satz 7 - neu - StVZO)

In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

'01. § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist." '

Begründung:

Verhinderung unzulässiger Mehrfachgenehmigungen für dasselbe Fahrzeug, die zu "Doppelidentitäten" führen können.

11. Zu Artikel 2 Nummer 02 - neu - (§ 19 Absatz 5 Satz 1 - neu - StVZO)

In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

'02. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn durch vorsätzliche Änderungen am Fahrzeug

Diese der Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit abträglichen und aktiv vorzunehmenden Fahrzeugänderungen sind seit Entfall des § 18 StVZO nicht mehr angemessen zu ahnden. Diese Änderung schafft die längst überfällige Grundlage in der StVZO für eine wieder angemessene Ahndung im Bußgeldbereich.

12. Zu Artikel 2 Nummer 03 - neu - (§ 21 Absatz 1 Satz 3a - neu - und 3b - neu - Absatz 1a - neu - StVZO)

In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

'03. § 21 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die derzeitige Fassung der Verordnung sieht eine Abgrenzung der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO und einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, nicht vor. Da die EG-FGV gegenüber § 21 StVZO nach den Intentionen der EG-Richtlinie lex specialis ist, ist in § 21 StVZO eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf Grund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nur in den Fällen, die nicht unter § 13 EG-FGV fallen, zulässig ist.

Nach § 13 Absatz 3 und 4 EG-FGV werden an das zu erstellende Gutachten hinsichtlich Form und Nachvollziehbarkeit bestimmte Anforderungen gestellt. Für die Erstellung von Gutachten nach § 21 StVZO gelten hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit die gleichen Grundsätze. Es ist jedoch entgegen der Intention der Neufassung des § 21 StVZO bei den derzeit erstellten Gutachten nach § 21 StVZO nur ausnahmsweise nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu einzelnen Werten gekommen ist und welche Vorschrift der jeweiligen Begutachtung zu Grunde gelegt wurde.

Es werden außerdem vielfach Gutachten nach § 21 StVZO zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis erstellt, obwohl es sich, da entsprechende Teilegenehmigungen vorliegen, tatsächlich nur um Fälle des § 19 Absatz 3 StVZO handelt. Da in den Gutachten entsprechende Hinweise und Begründungen ausnahmslos fehlen, führt dies, da den Zulassungsbehörden eine Prüfung praktisch nicht möglich ist, vielfach zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis durch die zuständigen Behörden, obwohl die Betriebserlaubnis durch die Um- oder Anbaumaßnahme tatsächlich nicht erloschen ist.

13. Zu Artikel 2 Nummer 04 - neu - (§ 52 Absatz 11 - neu - StVZO)

In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

'04. Dem § 52 wird folgender Absatz angefügt:

'(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorn mit zwei bis sechs horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht (Heckwarnsystem) ausgerüstet sein, wenn sie für Unfall- oder Notfalleinsätze vorgesehen sind. Die gelben Leuchten sind im oberen Bereich des Fahrzeughecks anzubringen und müssen bauartgenehmigt sein als Warnleuchten nach § 53a (§ 22a Absatz 1 Nummer 16) oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO. Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Folgender Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen:

"Heckwarnsystem darf nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden!" '

Begründung:

§ 52 StVZO beinhaltet Regelungen zur Ausrüstung und Benutzung zusätzlicher Scheinwerfer und Leuchten. § 52 Absatz 3 StVZO enthält die Regelungen, welche Fahrzeuge mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) und gegebenenfalls zusätzlich mit Kennleuchten für blaues Blinklicht nach vorne ausgerüstet werden dürfen. Die Regelung in Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 gewährt dieses Recht den Kraftfahrzeugen, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, den Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sowie Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes, die als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Diese Regelung wird in Bezug genommen, um den Kreis der von der Neuregelung Begünstigten abschließend festzulegen.

Vor dem Hintergrund schwerer Unfälle im fließenden Verkehr, insbesondere in solchen Fällen, in denen ein plötzliches Hindernis im Verkehr auftaucht, ist es geboten, jede denkbare Möglichkeit zu nutzen, die Verkehrsteilnehmer vor Einsatzfahrzeugen an Einsatzstellen zu warnen. Die Novellierung dient dem besseren Schutz der Einsatzkräfte von Feuerwehren und Rettungsdienst, die Unfall-Einsätze leisten.

Der Zweck der Zulassung zusätzlicher gelber Warnleuchten (Heckwarnsystem) mit der Neuregelung in § 52 Absatz 11 Satz 1 StVZO liegt darin, den in § 52 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 genannten Einsatzfahrzeugen eine zusätzliche Ausrüstung zur schnellen Absicherung von Unfall- oder Notfall-Einsatzstellen im Verkehr zu gestatten. Eine Verkehrslenkung soll mit dem Heckwarnsystem aber gerade nicht erfolgen. Dies entspricht Forderungen aus dem Kreis des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik der Verkehrsministerkonferenz. Die gelben Warnleuchten sollen schon auf größere Entfernung erkennbar sein. Sie sollen früher auf das Einsatzfahrzeug aufmerksam machen, als dies bei eingeschaltetem blauem Blinklicht (Rundumlicht) der Fall wäre. Daher bestimmt Satz 2, dass sie im oberen Bereich des Fahrzeughecks anzubringen sind. Satz 2 fordert zudem, dass die Leuchten selbst bereits eine Bauartgenehmigung besitzen müssen. Die Regelung in Satz 3 ist erforderlich, damit das Heckwarnsystem an der Einsatzstelle unabhängig von der Fahrzeugbeleuchtung in Betrieb sein kann. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist im Fahrerhaus anzuzeigen. Dies fordert die Regelung in Satz 4. Satz 5 verlangt einen deutlichen Hinweis im Fahrerhaus auf den eingeschränkten Verwendungsbereich des Heckwarnsystems, das nur zur Absicherung von Einsatzstellen im Stand oder während langsamer Fahrt verwendet (eingeschaltet) werden darf und nicht bei der Fahrt zum Einsatzort oder bei anderen Fahrten.

14. Zu Artikel 2 Nummer 05 - neu - (§ 69a Absatz 2 Nummer 1a - neu - StVZO)

In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

'05. In § 69a Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:

"1a. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis zu anderen Zwecken als zur unmittelbaren Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt." '

Begründung:

Ergänzung, um eine wirksame Ahndung zu ermöglichen.

15. Zu Artikel 2 Nummer 06 - neu - ( § 72 Absatz 2 StVZO)

In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

'06. In § 72 Absatz 2 wird vor der Angabe " § 57b Absatz 3" folgender Satz eingefügt:

" § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) tritt außer Kraft ab 1. Januar 2012 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge." '

Begründung:

Fahrtschreiber sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch EG-Kontrollgeräte nach Verordnung (EWG) 3821/85 ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf den gemeinsamen EG-Binnenmarkt erforderlich, eine weitere Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit Fahrtschreibern nach § 57a Absatz 1 ab 1. Januar 2012 entfallen zu lassen.

Die Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) ist am 29. April 2009 in Kraft getreten und setzt die einschlägigen EG-Genehmigungsrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG um. Diese Richtlinien fordern behördliche Genehmigungen, was mit dieser Änderung umgesetzt wird.

Die Bestimmungen in § 57a Absatz 1 StVZO wurden weitgehend durch die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften) in Verbindung mit Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG über das EG-Kontrollgerät im Straßenverkehr ersetzt. Die in § 57a Absatz 1 StVZO genannten Fahrtschreiber waren nach § 22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig. Diese Geräte sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch o.g. EG-Kontrollgeräte ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf die EG-Harmonisierung und den Binnenmarkt notwendig und vertretbar, eine Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit Fahrtschreibern nach § 57a Absatz 1 StVZO ab 1. Januar 2012 entfallen zu lassen, was inhaltlich auch einem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses Technisches Kraftfahrtwesen (BLFA-TK) entspricht. Bei Neufahrzeugen kann der korrekte Einbau des Geschwindigkeitsmessers oder EG-Kontrollgerätes bereits im Rahmen der Technischen Begutachtung zur Genehmigungserteilung überprüft werden.

16. Zu Artikel 2 Nummer 07 - neu - ( § 72 Absatz 2 StVZO)

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitgleich mit dem Wegfall des § 57a Absatz 1 StVZO eine Regelung in der Fahrpersonalverordnung zu schaffen, wonach auch künftig die Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis zu 50 Kilometer Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten technisch dokumentieren müssen.

Begründung:

Durch die Abschaffung von § 57a Absatz 1 StVZO (Fahrtschreibereinbaupflicht) laufen die Regelungen von § 57a Absatz 2 und 3 StVZO, die unter anderem die technische Dokumentation der Fahr- und Haltezeiten mittels Fahrtschreiber bzw. EG-Kontrollgerät fordern, ins Leere. Dadurch könnte die Prüfung der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten der Fahrer durch die Arbeitsschutzbehörden nur noch unzureichend über die vorgelegten Fahrpläne erfolgen.

17. Zu Artikel 5 Nummer 3 - neu - bis 16 - neu - (Anlage (zu § 1) GebOSt)

In Artikel 5 sind nach Nummer 2 folgende Nummern anzufügen:

'3. Im 2. Abschnitt Unterabschnitt A., Nummer 1. wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung"

Begründung:

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Untersuchung des Abgasverhaltens bei allen Kraftfahrzeugen Teil der Hauptuntersuchung. Da sie auch weiterhin als eigenständiger Teil z.B. durch anerkannte Kfz-Werkstätten durchgeführt und dann bei der Hauptuntersuchung beigesteuert werden kann, beinhaltet die Gebührenordnung hierfür auch weiterhin eine eigene Gebühr. Bei einer gemeinsamen Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung ergibt sich die Gebühr aus der Summe der Einzelgebühren. Um die durch die gemeinsame Prüfung erzielte Zeitersparnis zu berücksichtigen, wird die Gebühr für die Abgasuntersuchung bislang mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Zusätzlich wird bei Fahrzeugen, bei denen auf die Abgasmessung am Abgasendrohr verzichtet werden kann (OnBoardDiagnose-Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2006), eine nochmals verringerte Gebühr in Ansatz gebracht. Diese

Gebührensystematik - verbunden mit der zusätzlichen Unterscheidung zwischen den Antriebsarten (Otto- oder Dieselmotor sowie Alternativantriebe) - hat letztlich dazu geführt, dass bis zu 14 unterschiedliche Gebühren gebildet werden müssen. Untersuchungen unter anderem des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes haben gezeigt, dass dieses Gebührendurcheinander auf zwei Gebührentatbestände reduziert werden kann. Zudem hat sich in der Praxis gezeigt, dass die gemeinsame Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung nicht zu einer Steigerung der Effektivität (Zeitersparnis) um 30 Prozent, sondern lediglich um maximal 15 Prozent führt. Entsprechend wird der Multiplikationsfaktor auf 0,85 angepasst.

Mit dem Antrag wird ein Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses "Technisches Kraftfahrwesen" vom 15./16. September 2010 umgesetzt.

19. Zu Artikel 6a - neu - (Anlage (zu § 1 Absatz 1) laufende Nummer 189.4 - neu -, 189.4.1 - neu - und 189.4.2 - neu - laufende Nummer 214 und laufende Nummer 214a - neu -, 214a.1 - neu - und 214a.2 - neu -)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:

'Artikel 6a
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 1 und 3:

Die Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung ist eine zwingend erforderliche Konsequenz zur Umsetzung der Änderung von § 19 Absatz 5 Satz 1 und § 69a Absatz 2 Nummer 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Die neuen Tatbestände enthalten die Bußgeldregelsätze für das unzulässige Inbetriebnehmen von Fahrzeugen, deren Betriebserlaubnis erloschen ist. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Erlöschen der Betriebserlaubnis im Gefüge der StVZO als rigide Rechtsfolge ausgestaltet ist, die dann eintritt, wenn aktiv Änderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit haben können. Aus diesen Gründen sind die Handlungen als bedeutende Verkehrsverstöße zu bewerten. Die Taten sind vergleichbar mit den Tatbeständen, die die Inbetriebnahme verkehrsunsicherer Fahrzeuge betreffen, die in der Vergangenheit in den fraglichen Fällen auch angewandt worden sind.

Zu Nummer 2:

Redaktionelle Fehlerberichtigung, da der erstmalig genannte Begriff "Kraftfahrzeug" die unter Nummern 214.1 und 214.2 subsumierten "Anhänger" nicht enthält.