Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstrukturund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 39. Sitzung am 5. Juni 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 18/1657 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) - Drucksachen 18/1307,18/1579 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 11.07.14
Erster Durchgang: Drucksache. 151/14 (PDF)

Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2," die Angabe "2a," eingefügt.

3. In § 53 Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter "einschließlich Prämienzahlungen nach § 242" gestrichen.

3a. § 65b wird wie folgt geändert:

§ 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

19. § 242b wird aufgehoben

20. In § 243 Satz 3 wird die Angabe "14,9" durch die Angabe "14,0" ersetzt.

21. § 247 wird wie folgt geändert:

22. § 248 wird wie folgt geändert:

23. § 249 wird wie folgt geändert:

24. In § 249a Satz 1 werden die Wörter "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" gestrichen.

25. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

26. § 251 wird wie folgt geändert:

27. § 252 wird wie folgt geändert:

28. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242" gestrichen.

29. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

30. § 257 wird wie folgt geändert:

31. In § 261 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Zusatzbeitrags" durch das Wort "Zusatzbeitragssatzes" ersetzt.

32. In § 266 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " ; die Zuweisungen werden jeweils entsprechend § 272 angepasst" gestrichen.

33. In § 268 Absatz 3 Satz 14 wird vor dem Wort "Verfahren" das Wort "sowie" gestrichen und werden nach dem Wort "Datenerhebung" die Wörter "sowie die Voraussetzungen, unter denen die Herstellung des Versichertenbezugs zulässig ist" eingefügt.

34. Nach § 268 wird folgender § 269 eingefügt:

" § 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

§ 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei der Entwicklung der Modelle zu beachten. Zur Erfüllung des jeweiligen Gutachtenauftrags ist der beauftragten Person oder Personengruppe beim Bundesversicherungsamt Einsicht in die diesem nach § 268 Absatz 3 Satz 7 übermittelten pseudonymisierten versichertenbezogenen Daten zu geben.

Zu diesem Zweck ist der beauftragten Person oder Personengruppe bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland ebenso Einsicht in die dieser nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1; L 204 vom 4.8.2007, S. 30) in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) vorliegenden Daten zu geben; Einsicht ist nur in pseudonymisierte oder anonymisierte Daten zu geben.

35. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:

" § 270a Einkommensausgleich

§ 266 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur Fälligkeit der Beiträge regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1."

36. § 271 wird wie folgt geändert:

37. § 272 wird aufgehoben

38. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "und die Durchführung des Sozialausgleichs" gestrichen.

39. § 299 wird wie folgt geändert:

39a. § 303b wird wie folgt geändert:

40. § 304 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

41. Folgender § 322 wird angefügt:

" § 322 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 übergangsweise ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent sowie für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 übergangsweise weiter ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 8,2 Prozent Anwendung; von diesen gelten jeweils 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag gemäß § 242."

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In § 40 Absatz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter " § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld II gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

In § 174 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "der gesetzlichen Krankenversicherung" die Wörter "zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes" eingefügt und wird die Angabe " § 241" durch die Angabe " §§ 241, 242a" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben

2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 2."

3. § 28a wird wie folgt geändert:

4. § 28f Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben

5. § 28h Absatz 2a wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3 83 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 106 Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" gestrichen.

2. In § 154 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "um den allgemeinen Beitragsanteil" die Wörter "sowie den durchschnittlichen Zusatzbeitrag" eingefügt.

3. In § 163 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter "allgemeinen Beitragssatzes" durch die Wörter "um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. In § 20 wird das Wort "anzuwenden" durch die Wörter "mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bemessung der Beiträge der nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden von Arbeitslosengeld der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung gilt" ersetzt.

1. § 39 wird wie folgt geändert:

2. § 40 wird wie folgt geändert:

3. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter "abzüglich 0,9 Beitragssatzpunkte" gestrichen.

4. § 48 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch."

Artikel 7a
Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 20 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 20 Versicherung besonderer Personengruppen

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

In § 35a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 17 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden die Wörter "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

In § 32 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist, werden die Wörter "Zusatzbeitrag nach § 242" durch die Wörter "Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 18 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" gestrichen.

2. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 16a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 57" durch die Angabe " § 55" ersetzt.

4. § 34 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 12 Absatz 1c Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung."

Artikel 12
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

In § 13 Absatz 3 Satz 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070) werden die Wörter "in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung" gestrichen.

Artikel 13
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 11b der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle

Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden."

Artikel 14
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

In § 4 Satz 1 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Gesamtsozialversicherungsbeiträge" die Wörter "zuzüglich der Zusatzbeiträge nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

Artikel 15
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Angehörige," die Wörter "sowie Mitglieder, deren Leistungsansprüche nach § 256a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruhen," angefügt.

2. In § 29 Nummer 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit" eingefügt.

3. § 30 wird wie folgt geändert:

4. § 31 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

5. § 33 wird wie folgt gefasst:

" § 33 Gutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

6. Die §§ 33a bis 34 werden aufgehoben

7. In § 39 Absatz 5 werden nach dem Wort "Durchführung" die Wörter "und Weiterentwicklung" eingefügt. B. Nach § 39a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Auf die Erhebung des Aufschlags kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre."

9. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10. § 41 wird wie folgt geändert:

11. Folgender § 43 wird angefügt:

" § 43 Durchführung des Einkommensausgleichs

Artikel 16
Änderung des Medizinproduktegesetzes

In § 42 Absatz 2 Nummer 16 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird nach der Angabe "Abs. 5 Nr. 1," die Angabe "1a," eingefügt.

Artikel 16a
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17c Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2. § 17d wird wie folgt geändert:

Artikel 16b
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 4 wird wie folgt geändert:

3. § 6 wird wie folgt geändert:

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2019" ersetzt.

5. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

6. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "2013, 2014 oder 2015" durch die Angabe "2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017" ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

8. Die Anlage wird wie folgt geändert:

Artikel 16c
Änderung des Psych-Entgeltgesetzes

In Artikel 8 Absatz 3 des Psych-Entgeltgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1613) wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2019" ersetzt.

Artikel 16d
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

In § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Neueinstellungen" ein Komma und die Wörter "interner Besetzung neu geschaffener Stellen" eingefügt.

Artikel 17
Inkrafttreten