Antrag des Landes Baden-Württemberg
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 35 der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 48 Nummer 12 FZV)

In Artikel 1 ist in Nummer 3 die Angabe "oder Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe ", Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 und 2" zu ersetzen.

Begründung:

Das Nichteinhalten der Mitteilungspflicht bei einem Halterwechsel stellt in der geplanten Fassung des § 13 Absatz 4 FZV nunmehr keine Ordnungswidrigkeit dar. Zweck der Vorschrift ist es aber, jederzeit den verantwortlichen Fahrzeughalter zu ermitteln, die Zulassungsbehörden zu entlasten und Missbrauch zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund kommt der Norm insbesondere im Straf- und Bußgeldverfahren eine besondere Bedeutung zu, weshalb zur Normverdeutlichung eine Nichtbeachtung weiterhin eine Ordnungswidrigkeit darstellen soll.