Antrag des Landes Baden-Württemberg
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 35 der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge beschließen, zu der Verordnung die folgende Entschließung fassen:

Zu Artikel 2 Nummer 07 - neu - ( § 72 Absatz 2 StVZO)*

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitgleich mit dem Wegfall des § 57a Absatz 1 StVZO eine Regelung in der Fahrpersonalverordnung zu schaffen, wonach auch künftig die Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis zu 50 Kilometer Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten technisch dokumentieren müssen.

Begründung:

Durch die Abschaffung von § 57a Absatz 1 StVZO (Fahrtschreibereinbaupflicht) laufen die Regelungen von § 57a Absatz 2 und 3 StVZO, die unter anderem die technische Dokumentation der Fahr- und Haltezeiten mittels Fahrtschreiber bzw. EG-Kontrollgerät fordern, ins Leere. Dadurch könnte die Prüfung der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten der Fahrer durch die Arbeitsschutzbehörden nur noch unzureichend über die vorgelegten Fahrpläne erfolgen.