Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Bundeskanzleramt Berlin, den 20. April 2007
Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus

Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Vom 2007

Auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1

§ 15 der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. 1 S. 2937), die durch Artikel 366 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 2


Berlin, den 2007
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnungsänderung

Die geltende Fassung des § 15 der Beschäftigungsverordnung sieht vor, dass drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in das Bundesgebiet entsandt werden, vor der Entsendung mindestens sechs bzw. zwölf Monate bei dem entsendenden Unternehmen beschäftigt sein müssen. Hierdurch sollte gewährleistet werden, dass es sich bei den Arbeitnehmern um im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) "ordnungsgemäß und dauerhaft" beschäftigte Stammkräfte des entsendenden Unternehmens handelt.

Das Erfordernis einer Vorbeschäftigungszeit hat die EU-Kommission seit 1997 angegriffen und in einer Vertragsverletzungsklage vor dem EuGH geltend gemacht, dass Deutschland damit ausländische Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegenüber inländischen Wettbewerbern benachteiligt. Mit Urteil vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04 hat sich der EuGH der Auffassung der EU-Kommission angeschlossen und die verlangte Vorbeschäftigungszeit als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EG für gemeinschaftswidrig erklärt.

Mit der vorgesehenen Änderung soll den Vorgaben des EuGH Rechnung getragen werden.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

III. Sonstige Kosten

Die vorgesehene Verordnungsänderung ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Künftig muss im Fall der Entsendung von Drittstaatsangehörigen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Deutschland nicht länger eine Vorbeschäftigungszeit bei dem entsendenden Unternehmen nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Senkung der Bürokratiebelastung bei den betroffenen entsandten Arbeitnehmern, die bislang den Nachweis vor der Aufnahme der Beschäftigung zu erbringen hatten, und bei den hiermit bisher befassten Auslandsvertretungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit der vorgesehenen Neufassung wird § 15 der Beschäftigungsverordnung an die Vorgaben angepasst, die sich aus der Entscheidung des EuGH vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04 ergeben. Die Vorschrift wird zukünftig klarstellen, dass Dienstleistungsunternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beschäftigte aus Drittstaaten, die in dem entsendenden Unternehmen ordnungsgemäß beschäftigt sind, ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend nach Deutschland entsenden können.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Änderung am Tag nach der Verkündung, um eine möglichst kurzfristige Umsetzung der EuGH-Entscheidung zu gewährleisten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Durch die Verordnung wird eine Informationspflicht für ausländische Arbeitnehmer abgeschafft. Im Zusammenhang mit der Beschäftigungsaufnahme muss nicht länger eine Vorbeschäftigungszeit bei dem entsendenden Unternehmen nachgewiesen werden.

Aus diesem Grund hat der Nationale Normenkontrollrat beschlossen, dem Verordnungsentwurf zuzustimmen.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter