Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung

A. Problem und Ziel

In den letzten Jahrzehnten ist das Bewusstsein dafür gewachsen, dass Doping im Sport ein ernsthaftes Problem ist, dem nachdrücklich entgegengetreten werden muss. Dies ist einerseits Aufgabe des Sports, insbesondere der Verbände, die den organisierten Sport tragen. Andererseits ist aber auch der Staat gefordert, besonders dort, wo die Möglichkeiten der Verbände für eine effektive Bekämpfung nicht ausreichen.

Die Bekämpfung des Dopings im Sport durch die Verbände und durch den Staat ergänzt sich gegenseitig. Beide Ansätze haben ihre Vorteile. So können die Verbände Sportler, die ihrer Organisation unterliegen, veranlassen, sich verdachtsunabhängigen Kontrollen zu unterwerfen. Im Falle eines positiven Befunds können sie den Betroffenen die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegen, dass es sich nicht um einen Dopingverstoß handelt. Sie können sehr rasch mit Sperren als Sanktion reagieren, die für die Betroffenen als faktisches Berufsverbot sehr belastend sind. Die staatliche Dopingbekämpfung erfasst in ihrer Wirkung alle Rechtsunterworfenen und nicht nur diejenigen, die sich freiwillig unter das Regime der Sportverbände begeben haben. Mit dem Strafrecht steht dem Staat ein durchsetzungsstarkes, wirksames und allgemein anerkanntes Mittel zur Verfügung, um in hohem Maße sozialwidriges oder schädliches Verhalten als Unrecht zu kennzeichnen, zu verfolgen und zu sanktionieren. Nur der Staat verfügt über Zwangsbefugnisse zur Aufklärung eines Verdachts.

Ob und in welchem Umfang der Staat mit strafrechtlichen Mitteln gegen Doping im Sport vorgehen soll, ist Gegenstand einer bis heute nicht abgeschlossenen rechts- und sportpolitischen Diskussion. Diese Diskussion ist eng verknüpft mit dem das Strafrecht beherrschenden Ultima-Ratio-Prinzip und der Frage, welche Rechtsgüter mit dem Mittel der strafrechtlichen Dopingbekämpfung geschützt werden müssen. Es ist anzuerkennen, dass sich die Dopingbekämpfung durch die Sportverbände in den letzten Jahren national und international verbessert hat. Daraus und aus dem Umstand, dass nur wenige der erhobenen Dopingproben positiv sind, wird teilweise geschlossen, dass es einer strafrechtlichen Dopingbekämpfung im Bereich des organisierten Sports unter Ultima-Ratio-Gesichtspunkten nicht bedürfe. Vielmehr sei sie kontraproduktiv, weil das langsamere und mit anderen Beweisregeln arbeitende Strafrecht die Akzeptanz des Anti-Doping-Regimes der Verbände untergrabe.

Andere sehen in der geringen Zahl positiver Dopingproben einen Beleg dafür, dass die Verbände dem Dopingproblem nicht gewachsen sind. Sie fordern den Einsatz des Strafrechts, weil Doping zwangsläufig Betrug an Konkurrenten, Veranstaltern, Sponsoren und Zuschauern sei, und weil die dopenden Sportler ihre Gesundheit riskierten. Dopende Spitzensportler würden der Vorbildfunktion, die ihnen die Gesellschaft zuerkenne, nicht gerecht. Der den Sport beherrschende Fairnessgedanke habe eine wichtige soziale Funktion, die durch Doping nicht gefährdet werden dürfe.

Dem wird entgegengehalten, dass es sich bei diesen Gesichtspunkten überwiegend nicht um Rechtsgüter handele, zu deren Schutz der Staat zu seinem schärfsten Mittel, dem Strafrecht, greifen dürfe. Soweit tatsächlich Vermögensinteressen anderer durch Täuschung verletzt würden, könne dem mit dem geltenden Recht Rechnung getragen werden. Die bewusste Gesundheitsgefährdung durch den sich selbst dopenden Sportler rechtfertige seine Strafverfolgung nicht; auch in allen anderen Lebensbereichen sei die Selbstgefährdung straflos. Soziale Werte, wie Fairness oder Vorbildfunktion, dürften nicht durch Kriminalstrafe erzwungen werden; in anderen Lebensbereichen, wie in der Kunst, Wissenschaft oder Politik, werde dies gleichfalls nicht versucht.

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2649) wurde mit Wirkung vom 11. September 1998 durch § 6a in Verbindung mit § 95 AMG eine strafbewehrte Verbotsnorm in Bezug auf Dopingmittel geschaffen. Diese beschränkte sich auf das Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwenden bei anderen. Entsprechend dem Schutzzweck des Arzneimittelgesetzes diente die Einführung der Norm dem Schutz der Gesundheit; die Gewährleistung sportlicher Fairness wurde den Gremien des Sports überlassen (vergleiche BT-Drucksache 013/9996, Seite 13). Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG) vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) wurden Änderungen des Arzneimittelgesetzes vorgenommen, die einerseits die Möglichkeiten der Bekämpfung krimineller Netzwerke im Bereich des Handels mit und der Abgabe von Dopingmitteln verbessern sollten, andererseits mit einem neu eingeführten Besitzverbot bestimmter Dopingsubstanzen in nicht geringer Menge erstmals auch den Sportler selbst in den Blickpunkt des Strafrechts rückten.

Das DBVG wurde über einen Fünfjahreszeitraum evaluiert. Die Bundesministerien des Innern und für Gesundheit haben Ende Oktober 2012 den "Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG)" (künftig: Evaluationsbericht) der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Bundesregierung kommt zu dem Schluss, dass sich die mit dem DBVG eingeführten Neuerungen grundsätzlich bewährt haben. Handlungs- oder Prüfungsbedarf für bundesrechtliche Änderungen bejaht sie nur in folgenden Punkten:

Geprüft und abgelehnt werden demgegenüber folgende Vorschläge:

Die Empfehlungen zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf werden den Defiziten der strafrechtlichen Dopingbekämpfung, wie sie auch der Evaluationsbericht aufzeigt, nicht gerecht. Die Tathandlungen des § 6a Absatz 1 AMG erweisen sich als zu eng, weil der gewinnorientierte Handel nicht erfasst ist, soweit die Beteiligten noch nicht die Verfügungsgewalt über die Dopingmittel haben. Entsprechend der nach Inkrafttreten des DBVG vorgenommenen Erweiterung des Besitzverbots in § 6a Absatz 2a AMG auf Wirkstoffe, müssen diese auch in § 6a Absatz 1 AMG erfasst werden. Der Strafrahmen für das Grunddelikt ist mit einer Strafobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe unangemessen niedrig (§ 95 Absatz 1 AMG). Um schwerwiegende Dopingdelikte, die nicht als besonders schwerer Fall im Sinne des § 95 Absatz 3 AMG einzustufen sind, angemessen sanktionieren zu können, ist die Höchststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Der Vortatenkatalog der Geldwäsche (§ 261 Absatz 1 Satz 2 StGB) ist auf Straftaten nach § 95 Absatz 1 und 1a AMG unter den Voraussetzungen des § 95 Absatz 3 AMG zu erweitern, soweit sich die Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall auf eine gewerbsoder bandenmäßige Tatbegehung beziehen (§ 95 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 AMG).

Die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis zeigen, dass sich das Doping und insbesondere auch der strafbare Umgang mit Dopingmitteln ganz überwiegend in einem nach außen abgeschotteten Milieu abspielen. Ansatzpunkte für Ermittlungen und tragfähige Beweismittel zur Überführung der Täter sind nur schwer zu gewinnen. Dem kann in gewissem Umfang durch eine Kronzeugenregelung abgeholfen werden, die einen Anreiz zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bietet.

Die Erfahrungen haben weiter gezeigt, dass Spitzensportler durch die strafrechtliche Dopingbekämpfung bisher nahezu unbehelligt bleiben. Selbst wenn positive Dopingbefunde vorliegen, ist der Sportler wegen eines Dopingdelikts nicht zu belangen, weil das Eigendoping als solches nicht strafbar ist und dem Konsum nicht zwingend ein Besitz von Dopingmitteln vorausgeht, der Ausgangspunkt für Ermittlungen wegen Verdachts eines Verstoßes gegen § 6a Absatz 2a AMG sein kann. Die Strafbarkeit wegen Betruges (vergleiche dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2011 - 2 Ws 33/11 -) ist an enge Voraussetzungen gebunden. Insbesondere bedarf es der Täuschung desjenigen, der eine Vermögensverfügung trifft, was bei verbreiteten Dopingpraktiken in einer Sportart nicht selbstverständlich ist. Deshalb bedarf es einer Strafnorm, die strafwürdiges Eigendoping treffsicher erfasst. Strafwürdig ist Eigendoping dort, wo ein wirtschaftlicher Wettbewerb stattfindet, auf dessen Ablauf mit dem unlauteren Mittel des Dopings Einfluss zu nehmen versucht wird. Insoweit kann mit dem freien wirtschaftlichen Wettbewerb auf ein anerkanntes Rechtsgut zurückgegriffen werden, das auch in anderen Wirtschaftsbereichen Strafnormen gegen unlautere, nicht offenbarte Einflussnahme trägt (vergleiche §§ 298 ff. StGB). Für eine entsprechende Strafnorm hat sich in der öffentlichen Diskussion um ihre Einführung der Begriff "Sportbetrug" etabliert. Treffender ist allerdings die Bezeichnung "Dopingbetrug", weil dadurch die Begrenzung auf Manipulationen durch Doping zum Ausdruck kommt. Obwohl dieser Tatbestand im Vorfeld des Betruges angesiedelt ist und als Strafnorm zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs in den 26. Abschnitt des Strafgesetzbuches eingestellt werden könnte, erscheint es systematisch vorzugswürdig, ihn in das Arzneimittelgesetz einzupassen. Der Standort im Arzneimittelgesetz hat den Vorteil, dass alle Strafnormen gegen Doping in ein und demselben Gesetz zusammengefasst sind und nicht in verschiedenen Regelungszusammenhängen stehen.

B. Lösung

Nachdem durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108 ff.) die im Evaluationsbericht empfohlenen Änderungen des § 6a Absatz 2a AMG umgesetzt wurden, ergibt sich aus dem Vorstehenden darüber hinaus folgender Änderungsbedarf im Arzneimittelgesetz und im Strafgesetzbuch:

Nicht aufgegriffen wird die in der öffentlichen Diskussion immer wieder erhobene Forderung, das strafbewehrte Besitzverbot auf alle Dopingmittel zu erstrecken und es nicht von einer Mindestmenge abhängig zu machen. Tragfähige Gründe für eine solche Rechtsänderung bestehen nicht. Der hierfür ins Feld geführte Vergleich mit dem Betäubungsmittelstrafrecht trägt nicht, weil es an einer vergleichbaren Gefährlichkeit aller Dopingmittel fehlt und auch kein vergleichbares Suchtpotenzial besteht. Zudem ist der Hinweis darauf, die Anknüpfung der Strafbarkeit an eine nicht geringe Menge erschwere den Tatnachweis oder stehe bereits der Schöpfung eines Anfangsverdachts im Wege, wenn zunächst nur Anhaltspunkte für einen Besitz vorliegen, ohne dass schon ein Bezug zu einer konkreten Menge hergestellt werden kann, nicht weiterführend. Eine materiellrechtliche Strafnorm bedarf der Rechtfertigung durch ein zu schützendes Rechtsgut. Sie darf nicht nur Vehikel zur Verdachtsschöpfung oder zur Erleichterung des Nachweises dessen sein, was eigentlich strafwürdig ist. Mit der Einführung einer Besitzstrafbarkeit für alle Dopingmittel und für jede noch so geringe Menge würde man aber mit dem im Arzneimittelgesetz verbotenen Umgang mit Dopingmitteln einen neuen Zweck verfolgen. Da der Besitz einer geringen Menge von Dopingsubstanzen nur auf eine Verwendung zum Eigendoping, nicht aber auf eine Weitergabe hindeutet, kommt der Schutz der Gesundheit nicht in Betracht, weil Dritte nicht betroffen werden. Die eigenverantwortliche Selbstschädigung ist nach deutschem Recht grundsätzlich nicht strafbar. Strafgrund könnte hier nur die Absicherung sportlicher Fairness sein. Die Fairness im Sport als solche ist aber kein durch den Staat mit strafrechtlichen Mitteln durchsetzbares Rechtsgut.

C. Alternativen

Beibehaltung des unzureichenden Rechtszustandes.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Insbesondere sind für den Handel mit oder für die Einfuhr von Arzneimitteln oder Wirkstoffen keine Nachweispflichten für einen legalen Umgang mit entsprechenden Stoffen vorgesehen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch das Gesetz wird bei den Strafverfolgungsbehörden wegen der Ausdehnung der Strafbarkeit zusätzlicher Aufwand in nicht genau vorherzusehendem Umfang entstehen, der zu erhöhten Vollzugskosten führt. Diese sind im Interesse eines verbesserten Rechtsgüterschutzes zu tragen. Bei den Marktüberwachungsbehörden ist kein wesentlicher Mehraufwand zu erwarten. Eine systematische verdachtsunabhängige Kontrolle dahin gehend, ob der Umgang mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen legalen Zwecken oder dem Doping im Sport dient, ist weder vorgesehen noch zur Erreichung der Ziele des Gesetzentwurfs geboten.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung

Der Bundesrat hat in seiner 917. Sitzung am 29. November 2013 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird folgender Absatz 42 angefügt:

(42) Berufssport treibende Person ist eine Person, die durch die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen unmittelbar oder mittelbar wesentliche Teile ihres Einkommens erzielt oder der durch die vollständige oder teilweise Freistellung von Dienstleistungs-, Arbeits- oder vergleichbaren Pflichten die Vorbereitung auf oder die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen möglich ist. Ein sportlicher Wettkampf ist ein berufssportlicher Wettkampf, wenn die Teilnahme daran oder dessen Ausgang erhebliche Auswirkungen auf die Vermögenslage oder die Erwerbsaussichten von Teilnehmenden oder auf ihre vollständige oder teilweise Freistellung von Dienstleistungs-, Arbeits- oder sonstigen Pflichten, die ihnen die Vorbereitung auf oder die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen ermöglicht, haben kann."

2. § 6a wird wie folgt geändert:

3. In § 73 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter " § 95 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 2b, 3a, 6, 8, 9 und 10, Absatz 2 bis 4" durch die Wörter " § 95 Absatz 1 Nummer 1, 3a, 6, 8, 9 und 10, Absatz 1a Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 5" ersetzt.

4. § 95 wird wie folgt geändert:

5. In § 98a werden die Wörter " § 95 Abs. 1 Nr. 2a" durch die Wörter " § 95 Absatz 1a Nummer 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden den Wörtern " § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter " § 95 Absatz 1 oder 1a des Arzneimittelgesetzes unter den in § 95 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes genannten Voraussetzungen," vorangestellt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

In § 100a Absatz 2 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch [...] geändert worden ist, werden die Wörter " § 95 Abs. 1 Nr. 2a" durch die Wörter " § 95 Absatz 1a Nummer 1" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

In den letzten Jahrzehnten ist das Bewusstsein dafür gewachsen, dass Doping im Sport ein ernsthaftes Problem ist, dem nachdrücklich entgegengetreten werden muss. Dies ist einerseits Aufgabe des Sports, insbesondere der Verbände, die den organisierten Sport tragen. Andererseits ist aber auch der Staat gefordert, besonders dort, wo die Möglichkeiten der Verbände für eine effektive Bekämpfung nicht ausreichen.

Die Bekämpfung des Dopings im Sport durch die Verbände und durch den Staat ergänzt sich gegenseitig. Beide Ansätze haben ihre Vorteile. So können die Verbände Sportler, die ihrer Organisation unterliegen, veranlassen, sich verdachtsunabhängigen Kontrollen zu unterwerfen. Im Falle eines positiven Befundes können sie den Betroffenen die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegen, dass es sich nicht um einen Dopingverstoß handelt. Sie können sehr rasch mit Sperren als Sanktion reagieren, die für die Betroffenen als faktisches Berufsverbot sehr belastend sind. Die staatliche Dopingbekämpfung erfasst in ihrer Wirkung alle Rechtsunterworfenen und nicht nur diejenigen, die sich freiwillig unter das Regime der Sportverbände begeben haben. Mit dem Strafrecht steht dem Staat ein durchsetzungsstarkes, wirksames und allgemein anerkanntes Mittel zur Verfügung, um in hohem Maße sozialwidriges oder schädliches Verhalten als Unrecht zu kennzeichnen, zu verfolgen und zu sanktionieren. Nur der Staat verfügt über Zwangsbefugnisse zur Aufklärung eines Verdachts.

Ob und in welchem Umfang der Staat mit strafrechtlichen Mitteln gegen Doping im Sport vorgehen soll, ist Gegenstand einer bis heute nicht abgeschlossenen rechtsund sportpolitischen Diskussion. Diese Diskussion ist eng verknüpft mit dem das Strafrecht beherrschenden Ultima-Ratio-Prinzip und der Frage, welche Rechtsgüter mit dem Mittel der strafrechtlichen Dopingbekämpfung geschützt werden müssen.

Es ist anzuerkennen, dass sich die Dopingbekämpfung durch die Sportverbände in den letzten Jahren national und international verbessert hat. Daraus und aus dem Umstand, dass nur wenige der erhobenen Dopingproben positiv sind, wird teilweise geschlossen, dass es einer strafrechtlichen Dopingbekämpfung im Bereich des organisierten Sports unter Ultima-Ratio-Gesichtspunkten nicht bedürfe. Vielmehr sei sie kontraproduktiv, weil das langsamere und mit anderen Beweisregeln arbeitende Strafrecht die Akzeptanz des Anti-Doping-Regimes der Verbände untergrabe.

Andere sehen in der geringen Zahl positiver Dopingproben einen Beleg dafür, dass die Verbände dem Dopingproblem nicht gewachsen sind. Sie fordern den Einsatz des Strafrechts, weil Doping zwangsläufig Betrug an Konkurrenten, Veranstaltern, Sponsoren und Zuschauern sei, und weil die dopenden Sportler ihre Gesundheit riskierten. Dopende Spitzensportler würden der Vorbildfunktion, die ihnen die Gesellschaft zuerkenne, nicht gerecht. Der den Sport beherrschende Fairnessgedanke habe eine wichtige soziale Funktion, die durch Doping nicht gefährdet werden dürfe.

Dem wird entgegengehalten, dass es sich bei diesen Gesichtspunkten überwiegend nicht um Rechtsgüter handele, zu deren Schutz der Staat zu seinem schärfsten Mittel, dem Strafrecht, greifen dürfe. Soweit tatsächlich Vermögensinteressen anderer durch Täuschung verletzt würden, könne dem mit dem geltenden Recht Rechnung getragen werden. Die bewusste Gesundheitsgefährdung durch den sich selbst dopenden Sportler rechtfertige seine Strafverfolgung nicht; auch in allen anderen Lebensbereichen sei die Selbstgefährdung straflos. Soziale Werte, wie Fairness oder Vorbildfunktion, dürften nicht durch Kriminalstrafe erzwungen werden; in anderen Lebensbereichen, wie in der Kunst, Wissenschaft oder Politik, werde dies gleichfalls nicht versucht.

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2649) wurde mit Wirkung vom 11. September 1998 durch § 6a in Verbindung mit § 95 AMG eine strafbewehrte Verbotsnorm in Bezug auf Dopingmittel geschaffen. Diese beschränkte sich auf das Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwenden bei anderen. Entsprechend dem Schutzzweck des Arzneimittelgesetzes diente die Einführung der Norm dem Schutz der Gesundheit; die Gewährleistung sportlicher Fairness wurde den Gremien des Sports überlassen (vergleiche BT-Drucksache 013/9996, Seite 13). Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG) vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 25 10) wurden Änderungen des Arzneimittelgesetzes vorgenommen, die einerseits die Möglichkeiten der Bekämpfung krimineller Netzwerke im Bereich des Handels mit und der Abgabe von Dopingmitteln verbessern sollten, andererseits mit einem neu eingeführten Besitzverbot bestimmter Dopingsubstanzen in nicht geringer Menge erstmals auch den Sportler selbst in den Blickpunkt des Strafrechts rückten.

Das DBVG wurde über einen Fünfjahreszeitraum evaluiert. Die Bundesministerien des Innern und für Gesundheit haben Ende Oktober 2012 den "Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG)" (künftig: Evaluationsbericht) der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Bundesregierung kommt zu dem Schluss, dass sich die mit dem DBVG eingeführten Neuerungen grundsätzlich bewährt haben. Handlungs- oder Prüfungsbedarf für bundesrechtliche Änderungen bejaht sie nur in folgenden Punkten:

Geprüft und abgelehnt werden demgegenüber folgende Vorschläge:

Die Empfehlungen zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf werden den Defiziten der strafrechtlichen Dopingbekämpfung, wie sie auch der Evaluationsbericht aufzeigt, nicht gerecht. Die Tathandlungen des § 6a Absatz 1 AMG erweisen sich als zu eng, weil der gewinnorientierte Handel nicht erfasst ist, soweit die Beteiligten noch nicht die Verfügungsgewalt über die Dopingmittel haben. Entsprechend der nach Inkrafttreten des DBVG vorgenommenen Erweiterung des Besitzverbots in § 6a Absatz 2a AMG auf Wirkstoffe, müssen diese auch in § 6a Absatz 1 AMG erfasst werden. Der Strafrahmen für das Grunddelikt ist mit einer Strafobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe unangemessen niedrig (§ 95 Absatz 1 AMG). Um schwerwiegende Dopingdelikte, die nicht als besonders schwerer Fall im Sinne des § 95 Absatz 3 AMG einzustufen sind, angemessen sanktionieren zu können, ist die Höchststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Der Vortatenkatalog der Geldwäsche (§ 261 Absatz 1 Satz 2 StGB) ist auf Straftaten nach § 95 Absatz 1 und 1a AMG unter den Voraussetzungen des § 95 Absatz 3 AMG zu erweitern, soweit sich die Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall auf eine gewerbsoder bandenmäßige Tatbegehung beziehen (§ 95 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 AMG).

Die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis zeigen, dass sich das Doping und insbesondere auch der strafbare Umgang mit Dopingmitteln ganz überwiegend in einem nach außen abgeschotteten Milieu abspielen. Ansatzpunkte für Ermittlungen und tragfähige Beweismittel zur Überführung der Täter sind nur schwer zu gewinnen. Dem kann in gewissem Umfang durch eine Kronzeugenregelung abgeholfen werden, die einen Anreiz zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bietet.

Die Erfahrungen haben weiter gezeigt, dass Spitzensportler durch die strafrechtliche Dopingbekämpfung bisher nahezu unbehelligt bleiben. Selbst wenn positive Dopingbefunde vorliegen, ist der Sportler wegen eines Dopingdelikts nicht zu belangen, weil das Eigendoping als solches nicht strafbar ist und dem Konsum nicht zwingend ein Besitz von Dopingmitteln vorausgeht, der Ausgangspunkt für Ermittlungen wegen Verdachts eines Verstoßes gegen § 6a Absatz 2a AMG sein kann. Die Strafbarkeit wegen Betruges (vergleiche dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2011 - 2 Ws 33/11 -) ist an enge Voraussetzungen gebunden. Insbesondere bedarf es der Täuschung desjenigen, der eine Vermögensverfügung trifft, was bei verbreiteten Dopingpraktiken in einer Sportart nicht selbstverständlich ist. Deshalb bedarf es einer Strafnorm, die strafwürdiges Eigendoping treffsicher erfasst. Strafwürdig ist Eigendoping dort, wo ein wirtschaftlicher Wettbewerb stattfindet, auf dessen Ablauf mit dem unlauteren Mittel des Dopings Einfluss zu nehmen versucht wird. Insoweit kann mit dem freien wirtschaftlichen Wettbewerb auf ein anerkanntes Rechtsgut zurückgegriffen werden, das auch in anderen Wirtschaftsbereichen Strafnormen gegen unlautere, nicht offenbarte Einflussnahme trägt (vergleiche §§ 298 ff. StGB). Für eine entsprechende Strafnorm hat sich in der öffentlichen Diskussion um ihre Einführung der Begriff "Sportbetrug" etabliert, da er im Vorfeld des Betruges angesiedelt ist. Treffender ist allerdings die Bezeichnung "Dopingbetrug", weil dadurch die Begrenzung auf Manipulationen durch Doping zum Ausdruck kommt.

Der Gesetzentwurf schlägt die Änderungen vor, die erforderlich sind, um dem Strafrecht die notwendigen Mittel für eine wirksame Dopingbekämpfung zur Verfügung zu stellen. Zugleich beschränkt er sich auf das Erforderliche und reicht nicht darüber hinaus. So wird weder die Forderung nach einem eigenständigen "Anti-Doping-Gesetz" aufgegriffen, noch wird eine vollständige oder weitgehende strafrechtliche Gleichbehandlung von Dopingmitteln mit den Betäubungsmitteln hergestellt. Es ist aus systematischen Gründen sinnvoll, die vorhandenen Möglichkeiten zur strafrechtlichen Dopingbekämpfung im Arzneimittelgesetz auszubauen. Einer Gleichstellung von Dopingmitteln mit Betäubungsmitteln steht nicht nur das unterschiedliche Gefährlichkeits- und Suchtpotenzial entgegen. Für Betäubungsmittel besteht ein generelles, durch Ausnahmen gelockertes, stoffbezogenes Umgangsverbot. Demgegenüber beziehen sich die Umgangsverbote mit Dopingmitteln nur auf die besondere Zwecksetzung "zu Dopingzwecken im Sport", so dass der Umgang mit solchen Mitteln noch kein Indiz für strafwürdiges Verhalten ist. Das lässt sich schon deshalb kaum ändern, weil es sich bei den Dopingmitteln überwiegend um Arzneimittel mit legitimem Anwendungsbereich handelt.

Nicht aufgegriffen wird die in der öffentlichen Diskussion immer wieder erhobene Forderung, das strafbewehrte Besitzverbot auf alle Dopingmittel zu erstrecken und das Verbot nicht von einer Mindestmenge abhängig zu machen. Tragfähige Gründe für eine solche Rechtsänderung bestehen nicht. Der hierfür ins Feld geführte Vergleich mit dem Betäubungsmittelstrafrecht trägt nicht, weil es an einer vergleichbaren Gefährlichkeit aller Dopingmittel fehlt und auch kein vergleichbares Suchtpotenzial besteht. Zudem ist der Hinweis darauf, die Anknüpfung der Strafbarkeit an eine nicht geringe Menge erschwere den Tatnachweis oder stehe bereits der Schöpfung eines Anfangsverdachts im Wege, wenn zunächst nur Anhaltspunkte für einen Besitz vorliegen, ohne dass schon ein Bezug zu einer konkreten Menge hergestellt werden kann, nicht weiterführend. Eine materiellrechtliche Strafnorm bedarf der Rechtfertigung durch ein zu schützendes Rechtsgut. Sie darf nicht nur Vehikel zur Verdachtsschöpfung oder zur Erleichterung des Nachweises dessen sein, was eigentlich strafwürdig ist. Mit der Einführung einer Besitzstrafbarkeit für alle Dopingmittel und für jede noch so geringe Menge würde man aber mit dem im Arzneimittelgesetz verbotenen Umgang mit Dopingmitteln einen neuen Zweck verfolgen. Da der Besitz einer geringen Mengen von Dopingsubstanzen nur auf eine Verwendung zum Eigendoping, nicht aber auf eine Weitergabe hindeutet, kommt der Schutz der Gesundheit nicht in Betracht, weil Dritte nicht betroffen werden. Die eigenverantwortliche Selbstschädigung ist nach deutschem Recht grundsätzlich nicht strafbar. Strafgrund könnte hier nur die Absicherung sportlicher Fairness sein. Die Fairness im Sport als solche ist aber kein durch den Staat mit strafrechtlichen Mitteln durchsetzbares Rechtsgut.

Der Gesetzentwurf schlägt im Wesentlichen folgende Änderungen im Arzneimittelgesetz und im Strafgesetzbuch vor:

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 19 GG (Strafrecht, Arzneien).

III. Gesetzesfolgen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, auf die Wirtschaft oder auf das Preisniveau für Verbraucher sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft entsteht kein Mehraufwand, da keine Nachweispflichten für einen legalen Umgang mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen vorgesehen sind. Bei den Marktüberwachungsbehörden ist kein wesentlicher Mehraufwand zu erwarten. Zur Erreichung der Ziele des Gesetzes, der Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung, ist es nicht erforderlich, den Markt der Arzneimittel und Wirkstoffe systematisch und ohne konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung zu Dopingzwecken im Sport daraufhin zu kontrollieren, ob ein legaler Umgang mit diesen Stoffen stattfindet. Bei den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten der Länder kann die Verbesserung der Möglichkeiten zur strafrechtlichen Dopingbekämpfung allerdings zu Mehraufwand führen, der sich nicht konkret beziffern lässt. Der Mehraufwand ist im Interesse eines verbesserten Rechtsgüterschutzes zu tragen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen)

In § 6a Absatz 4 und 5 AMG wird ein Verbot für Berufssportlerinnen und Berufssportler normiert, mit Dopingmitteln im Körper bzw. nach der Anwendung einer bestimmten Dopingmethode an einem berufssportlichen Wettkampf teilzunehmen. Die Begriffe "Berufssport" oder "Berufssportveranstaltung" werden bisher nur vereinzelt in der deutschen Rechtssprache verwendet, beispielsweise in den Sportfördergesetzen der Länder Rheinland-Pfalz (§ 3 Absatz 3) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 2 Absatz 1 Satz 2) bzw. in der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen Hamburgs (§ 2 Absatz 1 Nummer 8). Eine Definition wird dort jeweils nicht gegeben. Zwar besteht über diese Begriffe in ihrer alltäglichen Verwendung eine gewisse Vorstellung. Sie sind aber zu wenig konturiert, um daran ein strafbewehrtes Verbot zu knüpfen. Deshalb bedarf es einer gesetzlichen Definition. Außerdem sind die Begriffe hier, der Zwecksetzung der Normen entsprechend, in einem umfassenderen Sinne gemeint, als es dem Alltagsverständnis entspricht. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Sportler den Sport in dem Sinne als Beruf betreibt, dass er als mehr oder weniger abhängig Beschäftigter unmittelbar dafür bezahlt wird, dass er an sportlichen Wettkämpfen teilnimmt.

Nähere Erläuterungen werden im sachlichen Zusammenhang mit der Verbotsnorm gegeben (Begründung zu Nummer 2 d, § 6a Absatz 4 und 5 AMG).

Zu Nummer 2 (§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten)

Zu Buchstabe a

Das Umgangsverbot mit Dopingmitteln in § 6a Absatz 1 AMG beschränkt sich auf das Inverkehrbringen, das Verschreiben und das Anwenden bei anderen. Dies erweist sich als zu eng. Strafwürdigen Umgang mit Dopingmitteln hat auch, wer mit den entsprechenden Substanzen zu Dopingzwecken im Sport unerlaubt Handel treibt. Der eigennützigen, auf Umsatz entsprechender Mittel gerichteten Tätigkeit kommt auf der Seite des Vertriebs maßgebliche Bedeutung zu. Es sind vornehmlich die durch den illegalen Umgang mit Dopingmitteln erzielbaren Gewinne, die auf Seiten der Abgebenden die Triebfeder ihres Handelns sind. Dieses strafwürdige Verhalten wird durch die bisherige Fassung der Norm nicht zureichend erfasst. Das Inverkehrbringen als "Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Angabe an andere" (§ 4 Absatz 17 AMG) reicht zwar einerseits weiter als das Handeltreiben, weil es keine Eigennützigkeit voraussetzt. Andererseits ist es insofern enger, als es die tatsächliche Verfügungsgewalt über die entsprechenden Stoffe voraussetzt. Lässt sich die tatsächliche Verfügungsgewalt, das Absenden oder Übergeben einer Lieferung und so weiter nicht sicher feststellen, geht der Händler straffrei aus. Die Lücke, die in der Straflosigkeit des nicht widerlegbar besitzlosen Handels besteht, ist durch die Einführung der weiteren Tatalternative des Handeltreibens zu schließen. Einer Einschränkung auf den "unerlaubten" Handel bedarf es nicht, da der Handel zu Dopingzwecken im Sport generell als unerlaubt anzusehen ist.

Die in § 6a Absatz 1 AMG normierten Umgangsverbote mit Dopingmitteln beziehen sich bisher ausschließlich auf Arzneimittel, die Stoffe der in § 6a Absatz 2 Satz 1 AMG durch Verweis auf die jeweils geltende Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind. Nicht erfasst ist demgegenüber der Umgang mit den im Anhang des Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Wirkstoffen selbst. In Bezug auf das Besitzverbot des § 6a Absatz 2a AMG hat der Gesetzgeber die Lücke durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geschlossen. Der Bundesrat hat zur Begründung seiner entsprechenden Forderung ausgeführt (vergleiche BR-Drucksache 171/09(B) HTML PDF , Seite 6):

Konsequenterweise sind auch die Umgangsverbote des § 6a Absatz 1 AMG auf Wirkstoffe zu erweitern. Die Strafwürdigkeit unterscheidet sich nicht danach, ob es sich um Arzneimittel handelt, die zu Dopingzwecken im Sport eingesetzt werden sollen, oder um demselben Zweck dienende Wirkstoffe, die eine entsprechende Eignung haben oder zu Arzneimitteln verarbeitet werden können. Entscheidend ist, dass mit Substanzen umgegangen wird, die zu Dopingzwecken im Sport bestimmt sind.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung des § 6a Absatz 2 Satz 1 AMG konkretisiert die Wirkstoffe, auf die sich das Verbot des Absatzes 1 bezieht. Erfasst werden die in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Wirkstoffe.

Zu Buchstabe c

Im Zentrum der öffentlichen Diskussion um Doping im Sport steht der Spitzensport. Auf diesen konzentrieren sich nachvollziehbar auch die Anstrengungen der Verbände zur Bekämpfung des Dopings mittels Dopingkontrollen. Die Erfahrungen mit der staatlichen, insbesondere der strafrechtlichen Dopingbekämpfung zeigen, dass Spitzensportler insoweit bisher nahezu unbehelligt bleiben. Ursache ist zum einen, dass sich Doping in diesem Bereich in einem gegen den Einblick von außen abgeschotteten Raum abspielt. Aber selbst wenn eine positive Dopingprobe vorliegt, ist ein Zugriff auf den Sportler sehr schwierig. Denn zum anderen fehlt es an ausreichenden rechtlichen Möglichkeiten, Spitzensportler für strafwürdiges Doping zu belangen.

Dieses Defizit ist nicht länger hinzunehmen. Der dopende Spitzensportler ist nicht nur Opfer seines Umfeldes oder der Umstände, die ihn drängen, sein Leistungsvermögen mit unerlaubten Mitteln zu steigern. Er ist die Zentralgestalt und trägt für das Doping die Verantwortung.

Zwar gibt es weiterhin gute Gründe, das Eigendoping als solches nicht unter Strafe zu stellen. Der Gesundheitsschutz für den Sportler selbst trägt eine Strafnorm nicht, weil die bewusste Selbstgefährdung generell straflos ist. Der Verstoß gegen die sportliche Fairness und damit gegen die Grundvoraussetzung sportlichen Wettbewerbs rechtfertigt eine Strafnorm ebenfalls nicht, weil es sich nicht um staatlich zu schützende Rechtgüter mit einem Rang handelt, der strafrechtliches Eingreifen erlauben würde.

Soweit Doping im Spitzensport betroffen ist, gibt es dagegen einen tragfähigen Grund für strafrechtliches Einschreiten. Der sportliche Wettbewerb ist in seiner Spitze - und in manchen Sportarten darüber hinaus - zugleich ein wirtschaftlicher Wettbewerb. Der Sportler steht mit anderen Sportlern im Wettbewerb um Antrittsgelder und Siegprämien. Von den Ergebnissen seiner Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen hängt ab, ob und zu welchen Konditionen er Mitglied einer Sportmannschaft wird oder bleibt, ob er Sportförderung erhält, ob ihm durch Freistellung von Dienstleistungs- oder Arbeitspflichten ermöglicht wird, sich dem Sport zu widmen, ob und in welchem Umfang er Einkünfte aus Sponsoren- oder Werbeverträgen erzielen kann und anderes mehr. Die Einflussnahme auf die Ergebnisse der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen durch Doping und damit letztlich auf eigene und fremde Vermögensinteressen wird durch die "klassischen" Vermögensdelikte, insbesondere den Betrugstatbestand (§ 263 StGB), nur unzureichend erfasst. Zwar ist die Teilnahme eines gedopten Sportlers an einem Wettkampf regelmäßig mit einer Täuschung verbunden. Diese müsste aber, um als Betrug strafbar zu sein, zu einer auf einem Irrtum beruhenden Vermögensverfügung und zu einem Vermögensschaden führen. Die Feststellung dieser Tatbestandsmerkmale hat sich in der Rechtspraxis als problematisch erwiesen. Eine rechtskräftige Verurteilung eines Spitzensportlers wegen (versuchten) Betruges im Hinblick auf Doping ist bisher nicht bekannt. Das dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2011 - 2 Ws 33/11 - zugrundeliegende Strafverfahren, in welchem es um einen Betrugsvorwurf wegen Dopings geht, ist noch nicht abgeschlossen.

Der freie, "faire" wirtschaftliche Wettbewerb ist ein Rechtsgut, zu dessen Schutz vor unlauterer, verdeckter Einflussnahme der Einsatz des Strafrechts allgemein anerkannt ist (vergleiche §§ 298 ff. StGB). Es lässt sich zur strafrechtlichen Dopingbekämpfung nutzbar machen, soweit ein wirtschaftlich geprägter Wettbewerb stattfindet. Ein solcher Wettbewerb findet dort statt, wo es sich um "Berufssport" handelt. Denn dort, wo der Sportler unmittelbar oder mittelbar jedenfalls wesentliche Teile seines Lebensunterhalts durch seine sportliche Betätigung verdient, befindet er sich bei der Teilnahme an entsprechenden sportlichen Wettkämpfen in einem wirtschaftlichen Wettbewerb. Wer auf diesen Wettbewerb durch Doping unlauteren Einfluss zu nehmen sucht, verhält sich strafwürdig.

Ein entsprechender Straftatbestand, für den sich in der rechtspolitischen Diskussion die Bezeichnung "Sportbetrug" etabliert hat, der aber treffender als "Dopingbetrug" zu bezeichnen ist, ist in das Arzneimittelgesetz einzufügen, indem in § 6a Absatz 4 und 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 42 AMG ein Verbot verankert und der Verstoß dagegen in § 95 AMG als Straftat definiert wird. Auch wenn sich systematisch eine Einstellung der Strafnorm in den 26. Abschnitt des Strafgesetzbuches "Straftaten gegen den Wettbewerb" nicht verbietet, erscheint die Regelung im Arzneimittelgesetz vorzugswürdig. Der Regelungsgegenstand ist ein sehr spezieller Ausschnitt aus dem Gesamtbereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs. Mit der Einfügung in das Arzneimittelgesetz finden sich alle Strafnormen gegen Doping im Sport in ein und demselben Gesetz und nicht in verschiedenen Regelungszusammenhängen.

Zur Eingrenzung des strafbaren Bereichs des Berufssports ist daran anzuknüpfen, dass es sich beim Täter um eine Berufssport treibende Person handelt, die an einem berufssportlichen Wettkampf teilnimmt. Beide Begriffe - "Berufssport treibende Person" und "berufssportlicher Wettkampf" - sind weder durch ihre spärliche Verwendung in der bisherigen Rechtssprache noch durch einen allgemeinen Sprachgebrauch so klar konturiert, dass eine hinreichend bestimmte Abgrenzung gewährleistet wäre. Deshalb sind die Begriffe in § 4 Absatz 42 AMG zu definieren.

"Berufssport treibende Person" ist eine Person, die durch die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen unmittelbar oder mittelbar wesentliche Teile ihres Einkommens erzielt oder der durch die vollständige oder teilweise Freistellung von Dienstleistungs-, Arbeits- oder vergleichbaren Pflichten die Vorbereitung auf oder die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen möglich ist. Durch die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen erzielen beispielsweise diejenigen Sportler unmittelbar oder mittelbar Einkommen, die durch die Teilnahme am sportlichen Wettkampf Antrittsgelder erhalten oder Sieg- bzw. Platzierungsprämien erzielen, die für ihre Mitgliedschaft in einer Mannschaft, die an sportlichen Wettkämpfen teilnimmt, bezahlt werden, oder die im Hinblick auf ihre Bekanntheit, die sie durch ihre sportliche Betätigung bereits erreicht haben oder nach Einschätzung ihrer Vertragspartner erreichen werden, von Sponsoren finanziell unterstützt oder als Werbeträger bezahlt werden. Für die Einstufung als Berufssportler muss es sich bei diesen Einkünften nicht um die ausschließlichen Einkünfte des Sportlers handeln. Es reicht aus, dass diese in ihrer Summe einen wesentlichen Anteil am Gesamteinkommen haben. Das kann auch bei so genannten Amateuren der Fall sein, die neben einem Arbeitseinkommen für ihre sportliche Betätigung Zahlungen oder geldwerte Zuwendungen von Gewicht erhalten. Hinreichendes Gewicht ist dann anzunehmen, wenn diese Zuwendungen die Hälfte eines für einen bescheidenen Lebenszuschnitt erforderlichen Einkommens ausmachen. Entsprechendes gilt für Sportler, für die die Sportförderung wesentliche Einnahmequelle ist; auch sie sind "Berufssport treibende Personen".

"Berufssport" im Sinne der Norm treiben aber auch Personen, die nicht direkt für ihre sportliche Betätigung bezahlt werden, sondern für deren Auskommen in anderer Weise derart gesorgt ist, dass sie sich zeitlich in großem Umfang der Vorbereitung auf und der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen widmen können. Das betrifft beispielsweise so genannte Sportsoldaten der Bundeswehr, aber auch Angehörige anderer Behörden, die vom normalen Dienstbetrieb in erheblichem Umfang ausgenommen sind, um ihnen Freiraum für den Sport zu geben. Es kann sich auch um Angestellte im privaten Sektor handeln, wenn die Anstellung vor dem Hintergrund der sportlichen Betätigung, beispielsweise beim Sponsor eines Vereins, erfolgt, der angestellte Sportler ein Entgelt erhält, welches das sonst in dem Betrieb für nach Art und Umfang vergleichbare Tätigkeiten bezahlte Entgelt deutlich übersteigt, und die Anstellung erheblichen Freiraum für die sportliche Betätigung lässt.

Um eine zu weitgehende Kriminalisierung von Berufssportlern zu vermeiden, ist nicht jedes nach sportrechtlichen Maßstäben verbotene Doping unter Strafe zu stellen. Das Doping muss sich deshalb auf einen berufssportlichen Wettkampf beziehen. Ein solcher Wettkampf ist anzunehmen, wenn eine Teilnahme an oder eine Platzierung bei diesem Wettkampf erhebliche Auswirkungen auf die vorstehend beschriebenen wirtschaftlichen Positionen von "Berufssport treibenden Personen" haben kann. Das sind insbesondere sportliche Wettkämpfe, die sich ausschließlich oder überwiegend an diesen Teilnehmerkreis wenden, beispielsweise Wettkämpfe in Profiligen oder internationale Wettkämpfe in für die öffentliche Wahrnehmung relevanten Sportarten. Es müssen aber nicht alle oder auch nur die Mehrzahl der vom Veranstalter angesprochenen oder der tatsächlich teilnehmenden Personen Berufssportler sein. Bei Veranstaltungen mit einem breiten Adressatenkreis reicht es aus, dass an der Spitze Berufssportler teilnehmen, die untereinander im Wettbewerb stehen, wie das beispielsweise bei national und international beachteten Marathonläufen in Großstädten der Fall ist. Durch das Merkmal des berufssportlichen Wettkampfs ausgeschlossen sind im Wesentlichen dem reinen Amateur- oder dem Freizeitbereich zuzuordnende Wettkämpfe, bei denen auch für einen teilnehmenden Berufssportler die wirtschaftlichen Auswirkungen der Teilnahme und des Ergebnisses für ihn selbst wie für "Berufssport treibende Konkurrenten" zu vernachlässigen sind.

Zu § 6a Absatz 4 AMG

Im Interesse eines eindeutigen Anknüpfungspunktes für die Strafbarkeit stellt § 6a Absatz 4 AMG die Teilnahme am sportlichen Wettkampf unter Strafe, sofern sich im Körper der "Berufssport treibenden Person" Dopingstoffe oder einer der Metabolite oder Marker eines solchen Stoffs befinden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie diese Stoffe in den Körper des Sportlers gelangt sind, insbesondere ob er sie selbst eingenommen oder angewendet hat oder ob sie ihm mit seinem Willen verabreicht wurden. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Stoffe nach Art und Menge zu einem feststellbaren oder auch nur möglichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit in dem konkreten Wettkampf führen konnten. Der freie, faire wirtschaftliche Wettbewerb und damit das Schutzgut der Norm wird bereits dann gefährdet, wenn sich grundsätzlich zur Manipulation geeignete Stoffe im Körper des Teilnehmenden befinden.

Vom Straftatbestand auszunehmen sind Fallgestaltungen, in welchen die im Körper befindlichen Stoffe von der bestimmungsgemäßen Einnahme oder Anwendung der für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verschriebenen Arzneimittel herrühren. Das setzt voraus, dass zur Zeit der Einnahme oder Anwendung der Mittel eine behandlungsbedürftige Krankheit bestand, die Mittel von einem Arzt zur Behandlung dieser Krankheit verschrieben und vom Sportler zu deren Behandlung eingenommen oder angewendet wurden. Diese Anforderungen schließen eine Entlastung des Sportlers durch ein nachträgliches ärztliches Attest nach einer Selbstmedikation aus. Eine "medizinische Ausnahmegenehmigung" im Sinne des Codes der Nationalen Anti-Doping-Agentur Deutschland (NADA-Code) ist dagegen für die Ausnahme von der Strafbarkeit nicht erforderlich. Insoweit ist das strafbewehrte Verbot des Arzneimittelgesetzes enger begrenzt als die sportrechtliche Regelung. Zwar ist die Gefahr von Manipulationen durch ärztliche Verordnung von Arzneimitteln nicht ausgeschlossen. Durch den engen Bezug zur Behandlung eines konkreten Krankheitsfalls ist sie aber minimiert. Es liegt in diesen Fällen regelmäßig fern, dass auf den berufssportlichen Wettkampf unlauter eingewirkt wird. Damit entfällt die Strafwürdigkeit, selbst wenn dem Sportler bewusst ist, dass er verbotene Dopingsubstanzen im Körper hat und er möglicherweise nach sportrechtlichen Regeln nicht an dem Wettkampf teilnehmen darf.

Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken. Dazu gehört insbesondere auch das Vorhandensein entsprechender Stoffe im Körper. Der Sportler muss darum wissen oder dies zumindest billigend in Kauf nehmen, was insbesondere dann naheliegt, wenn er in zeitlicher Nähe zu einem Wettkampf entsprechende Mittel angewendet hat und er vom sicheren Abbau der Substanzen im Körper nicht ausgegangen ist. Es wird nicht verkannt, dass der Nachweis des Vorsatzes in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen kann. Gegebenenfalls greift aber das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt (vergleiche § 6a Absatz 4 und 5, § 95 Absatz 1a Nummer 3, Absatz 4 AMG).

Zu erwarten ist auch, dass es in der Öffentlichkeit zu Verständnisschwierigkeiten führen kann, wenn ein positiver Dopingbefund nach einem berufssportlichen Wettkampf zwar zu einer verbandsrechtlichen Sanktion, nicht aber zu einer strafrechtlichen Verurteilung führt. Diese Konsequenz muss als Folge des Ultima-Ratio-Prinzips des Strafrechts sowie der unterschiedlichen Beweisregeln im Bereich des Sportrechts einerseits und des Strafrechts andererseits aber hingenommen werden.

Zu § 6a Absatz 5 AMG

Während § 6a Absatz 4 AMG das Doping mittels Dopingstoffen erfasst, verbietet § 6a Absatz 5 AMG die Teilnahme an einem berufssportlichen Wettkampf nach Anwendung der derzeit wohl am meisten verbreiteten Dopingmethode, nämlich die des Blutdopings. Angeknüpft wird an eine verbotene Methode zur "Manipulation von Blut und Blutbestandteilen", die in der aktuellen Fassung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping unter dem Abschnitt M1 beschrieben ist (vergleiche Bekanntmachung der Neufassung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping vom 25. Januar 2013, BGBl. II S. 177). Das Verbot beschränkt sich aber auch auf diese in der Praxis besonders relevante Methode, zumal die Erkenntnisse über andere Methoden und deren Wirksamkeit, insbesondere zum Gendoping, für eine Pönalisierung nicht ausreichen. Obwohl das verbreitete Blutdoping mittels des Dopingmittels Erythropoetin (Epo) bereits unter § 6a Absatz 4 AMG fällt, besteht Bedarf für eine spezielle Erfassung. Denn es gibt auch nicht auf verbotene Dopingmittel bezogene Methoden des Blutdopings, die in gleichem Maße strafwürdig sind, insbesondere das Eigenblutdoping. Bei den nicht stoffbezogenen Methoden ist der Nachweis zwar besonders schwierig, aber nicht unmöglich. Insbesondere Zeugenaussagen von "Insidern" können insofern relevant werden, die durch eine Kronzeugenregelung (§ 95 Absatz 5 AMG; vergleiche dazu unten "Zu Nummer 4 Buchstabe e") gefördert werden können. Im Anwendungsbereich von § 6a Absatz 4 und 5 AMG kann es zu Überschneidungen kommen. Soweit stoffbezogenes Doping nach Absatz 4 und Blutdoping nach Absatz 5 bei einem Wettkampf festgestellt werden, handelt es sich nach den allgemeinen Konkurrenzregeln lediglich um eine Tat des "Dopingbetruges".

Verboten ist die Teilnahme an einem berufssportlichen Wettkampf zeitnah nach der Anwendung des Blutdopings. Zeitnah bedeutet, dass die Anwendung so kurz vor der Teilnahme erfolgt sein muss, dass sich eine mögliche Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit im Wettkampf nicht von vorneherein ausschließen lässt. Demgegenüber gefährdet eine zeitlich so lange zurückliegende Anwendung, dass eine Wirksamkeit auszuschließen ist, das Rechtsgut des freien, fairen Wettbewerbs nicht und ist deshalb nicht einem strafbewehrten Verbot zu unterwerfen. Wie groß der zeitliche Abstand zwischen Anwendung der Methode und Teilnahme am Wettkampf sein muss, um die potenzielle Wirksamkeit zu verneinen, hängt von der Methode ab und ist gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären.

Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zu § 6a Absatz 4 AMG Bezug genommen werden. Das gilt auch für die Ausnahme aus medizinischen Gründen. Bei § 6a Absatz 5 AMG entlastet eine nachträgliche ärztliche Feststellung gleichfalls nicht. Die entsprechende ärztliche Erkenntnis muss bereits im Zeitpunkt der Anwendung der Methode vorgelegen haben.

Zu Nummer 3 (§ 73 Verbringungsverbot)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 95 Absatz 1 und 1a AMG.

Zu Nummer 4 (§ 95 Strafvorschriften)

Zu den Buchstaben a und b

§ 95 Absatz 1 AMG unterstellt alle dort genannten Verstöße einer Strafdrohung von im Höchstmaß drei Jahren Freiheitsstrafe. Diese Höchststrafe wird dem Gewicht, das den Verstößen im Zusammenhang mit dem Doping im Sport zukommt, nicht gerecht. Gerade um auch gravierende Fälle, die nicht die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall (§ 95 Absatz 3 AMG) erfüllen, angemessen sanktionieren zu können, bedarf es einer Anhebung der Höchststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe. Dies können insbesondere Fälle des Umgangs mit besonders großen Mengen besonders gesundheitsgefährdender Stoffe sein, speziell in der neuen Handlungsalternative des Handeltreibens. Auch für den neuen "Dopingbetrugstatbestand" ist eine Höchststrafe von fünf Jahren angemessen. Sie entspricht nicht nur der des Betruges, sondern auch der Strafdrohung des Wettbewerbsdelikts der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB).

Die Strafrahmenanhebung wird auf die Dopingdelikte beschränkt. Deshalb werden die bisher in § 95 Absatz 1 Nummer 2a und 2b AMG enthaltenen Handlungen als Nummern 1 und 2 in einen neuen Absatz 1a überführt, der den erhöhten Sanktionsrahmen enthält. Die Einfügung des neuen Absatz in § 95 AMG mit der Nummerierung "1a" minimiert die Folgeänderungen im Vergleich zu denen, die bei einer fortlaufenden Nummerierung mit der Nummer 2 ausgelöst würden. Bei Gelegenheit der Änderung wird die in der bisherigen Nummer 2a des Absatzes 1 enthaltene Konkretisierung, dass die Tathandlung "zu Dopingzwecken im Sport" erfolgen muss, gestrichen. Ihrer bedarf es dort so wenig wie in der bisherigen Nummer 2b des Absatzes 1, wo auf sie schon bisher verzichtet wird. In beiden Fällen ist das Handeln zu Dopingzwecken im Sport bereits Voraussetzung des Verbots.

Die neuen Verbote für "Berufssport treibende Personen", unter den in § 6a Absatz 4 oder 5 AMG genannten Voraussetzungen an berufssportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, sind als Nummer 3 in die dopingbezogene Sanktionsnorm des § 95 Absatz 1a AMG einzustellen. Insoweit gilt, wie für alle Fälle des § 95 Absatz 1 und 1a AMG, die Versuchsstrafbarkeit nach § 95 Absatz 2 AMG.

Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Erweiterung der Angabe in § 95 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AMG um Absatz 1a ist eine Folgeänderung der Überführung der bisherigen Nummern 2a und 2b des Absatzes 1 als Nummern 1 und 2 in Absatz 1a. Die Einbeziehung des "Dopingbetruges" (§ 95 Absatz 1a Nummer 3 AMG) in die Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall dürfte vor allem für § 95 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c ("aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt") relevant werden. Die Strafdrohung beträgt dann Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Überführung der bisherigen Nummer 2a des § 95 Absatz 1 AMG als Nummer 1 in § 95 Absatz 1a AMG.

Zu Buchstabe d

Die Erhöhung des Strafrahmens für vorsätzliche Delikte im Zusammenhang mit Doping im Sport erfordert eine Anpassung des Strafrahmens für entsprechende Fahrlässigkeitsdelikte. Die Abstufungen der Strafobergrenzen zwischen Vorsatzund Fahrlässigkeitsdelikten entsprechen den auch sonst im Strafrecht üblichen Abstufungen.

Zu Buchstabe e

Der dem § 95 AMG angefügte Absatz 5 schafft eine bereichsspezifische Kronzeugenregelung für Dopingstraftaten. Eine solche ist sachgerecht, weil die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass sich der strafbare Umgang mit Dopingmitteln und -methoden in einem gegen Einblick von außen weitgehend abgeschotteten Bereich abspielt, in den einzudringen für die Strafverfolgungsbehörden mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Selbst wenn Ermittlungsansätze vorhanden sind, gelingt ein Tatnachweis häufig nicht, wenn nicht Sachbeweise vorliegen. Aussagen von "Insidern" sind kaum zu erlangen. Soweit Angaben über Dopingpraktiken gemacht werden, beziehen diese sich meist auf Vorgänge in verjährter Zeit. Letztlich scheitert die Strafverfolgung oft an einer "Mauer des Schweigens".

Die Ursachen für die mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sind vielfältig. Sie reichen von falsch verstandener Kameradschaft unter Sportlern über die Befürchtung, als "Verräter" ausgegrenzt zu werden, bis hin zur Angst vor selbst spürbaren Konsequenzen in Form sportrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen. Für die sportgerichtlichen Verfahren wurde hieraus mit Artikel 10.5.3 des NADA-Codes die Konsequenz gezogen, indem eine verhängte Sperre unter Umständen ausgesetzt werden kann, wenn der betroffene Athlet einer Anti-Doping-Organisation, Strafverfolgungsbehörde oder einem Berufs-Disziplinargericht substanzielle Hilfe geleistet hat, auf Grund derer ein Verstoß einer anderen Person aufdeckt oder nachgewiesen werden kann.

Dieser sportrechtlichen Kronzeugenregelung ist eine strafrechtliche Kronzeugenregelung zur Seite zu stellen, um auch im staatlichen Kampf gegen Doping einen Anreiz zur Kooperation zu schaffen. Auch wenn wegen der nicht erhöhten Mindeststrafe für Dopingdelikte die allgemeinen Strafzumessungsregeln bereits einen weiten Spielraum geben, um die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zu honorieren, bewirkt die im Gesetz verankerte Aussicht auf ein Absehen von Strafe eine starke Anreiz- und Signalwirkung dafür, die "Mauer des Schweigens" zu durchbrechen.

Zu Nummer 5 (§ 98a Erweiterter Verfall)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Überführung der bisherigen Nummer 2a des § 95 Absatz 1 AMG als Nummer 1 in § 95 Absatz 1a AMG.

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport wurden durch eine Ergänzung des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung dem Bundeskriminalamt in den Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln übertragen, die eine Sachaufklärung im Ausland erfordern. Diese Kompetenz schließt ausdrücklich damit in Zusammenhang stehende internationale Geldwäsche ein. Die Ermittlungskompetenz findet allerdings keine materiellrechtliche Entsprechung, weil Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz keine tauglichen Vortaten der Geldwäsche gemäß § 261 Absatz 1 StGB darstellen. Dass diese Lücke in der Praxis nicht bedeutungslos ist, zeigt der im Evaluationsbericht der Bundesregierung geschilderte Fall. Insgesamt erscheint es sachgerecht, Straftaten gemäß § 95 AMG in den Vortatenkatalog des § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB aufzunehmen, soweit diese einen Bezug zur organisierten Kriminalität aufweisen. Das ist, wie in anderen Deliktsbereichen auch, typischerweise dann der Fall, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung entsprechender Taten verbunden hat. Um eine zu weite Ausdehnung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche zu vermeiden, sind aber nicht alle Straftaten gemäß § 95 Absatz 1 oder 1a AMG einzubeziehen, sondern nur die Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall, die an eine gewerbs- oder bandenmäßige Tatbegehung anknüpfen. Das sind die Regelbeispiele des § 95 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 AMG.

Zu Artikel 3 (Änderung der Strafprozessordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Überführung der bisherigen Nummer 2a des § 95 Absatz 1 AMG als Nummer 1 in § 95 Absatz 1a AMG (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b).

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.