Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz
(Gastgewerbestatistikverordnung)

A. Problem und Ziel

Das primäre Ziel der Anhebung der Grenze für statistische Berichtspflichten im Gastgewerbe von 50 000 auf 150 000 Euro Jahresumsatz ist es, rund 2 700 Kleinunternehmen von monatlichen Erhebungen zu entlasten. Modellrechnungen des Statistischen Bundesamts haben ergeben, dass die konjunkturelle Entwicklung im Gastgewerbe dennoch hinreichend genau abgebildet werden kann.

B. Lösung

Erlass einer Gastgewerbestatistikverordnung zur Änderung von § 5 Absatz 3 Nummer 5 des Handelsstatistikgesetzes (HdlStG).

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Rechtsänderung führt zu Änderungen im Bereich der Statistik. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind, abgesehen vom Vollzugsaufwand, damit nicht verbunden.

2. Vollzugsaufwand

Durch die Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 2 HdlStatG wird der Schwellenwert für Jahresumsätze im Gastgewerbe, ab dem Berichtspflichten bestehen, angehoben. Dies verursacht jedoch keine Mehrkosten für das Statistische Bundesamt. Für die statistischen Ämter der Länder ergeben sich einmalige Umstellungskosten von insgesamt 15 890 Euro. Diesen stehen jährliche Minderausgaben in Höhe von 58 494 Euro gegenüber.

E. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, fallen nicht an. Auf Grund der Entlastung von Meldepflichten sind geringe Einzelpreissenkungen möglich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Bei der Monatserhebung im Gastgewerbe (0707111035012) wird der Schwellenwert für Jahresumsätze im Gastgewerbe, ab dem Berichtspflichten bestehen, angehoben. Damit werden etwa 2 700 Unternehmen von der Meldepflicht befreit und die jährlichen Bürokratiekosten verringern sich um 469 000 Euro.

Für Bürgerinnen und Bürger werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.

Auch für die Verwaltung werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz (Gastgewerbestatistikverordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 5. Mai 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz (Gastgewerbestatistikverordnung ) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz (Gastgewerbestatistikverordnung)

Vom ...

Auf Grund des § 11 Nummer 2 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1

In § 5 Absatz 3 Nummer 5 des Handelsstatistikgesetzes wird die Jahresumsatzhöhe ab dem Berichtsmonat September 2011 auf 150 000 Euro festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Das primäre Ziel der Anhebung der Grenze für statistische Berichtspflichten im Gastgewerbe von 50 000 auf 150 000 Euro Jahresumsatz ist es, rund 2 700 Kleinunternehmen von monatlichen Erhebungen zu entlasten. Die Finanzverwaltung entlastet bereits viele der Kleinunternehmer durch die Gewährung einer Dauerfristverlängerung. Für diese Unternehmer ist es nicht nachvollziehbar, wenn sie auf der einen Seite durch die Finanzverwaltung entlastet, auf der anderen Seite aber durch statistische Berichtspflichten weiterhin belastet werden. Unternehmen, denen eine Dauerfristverlängerung eingeräumt wurde, mussten beispielsweise für den Monat Februar 2010 die Umsatzsteuervoranmeldung zum 10. April 2010 abgeben; der Termin für die Meldung an die statistischen Ämter der Länder war jedoch bereits der 15. März 2010. Gerade bei diesen Unternehmen ist es für die zuständigen statistischen Ämter der Länder auch schwierig, die Auskunftspflicht durchzusetzen. Die Anhebung der Umsatzgrenze entlastet daher auch die amtliche Statistik.

Modellrechnungen zeigen, dass die Erhöhung der Jahresumsatzgrenze auf 150 000 Euro aus statistischer Sicht vertretbar ist. Zwar sinkt durch den Verzicht auf die Kleinunternehmen die Repräsentativität der Ergebnisse, sie geben die konjunkturelle Entwicklung im Gastgewerbe jedoch noch hinreichend genau wieder.

Die Anhebung der Jahresumsatzhöhe soll ab dem Berichtsmonat September 2011 erfolgen, weil spätestens bis zu diesem Zeitpunkt der Berichtskreis der Monatserhebungen ausgewechselt ist und eine Umstellung erfolgen kann, ohne dass die konjunkturelle Entwicklung im Gastgewerbe verzerrt dargestellt wird.

II. Alternativen

Keine.

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Rechtsänderung führt zu Änderungen im Bereich der Statistik. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, abgesehen vom Vollzugsaufwand, sind damit nicht verbunden.

2. Vollzugsaufwand

Die Anhebung der Meldeschwelle durch die Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 2 HdlStatG verursacht keine Mehrkosten für das Statistische Bundesamt. Für die statistischen Ämter der Länder ergeben sich einmalige Umstellungskosten von insgesamt 15 890 Euro. Dem stehen jährliche Minderausgaben in Höhe von 58 494 Euro gegenüber.

IV. Sonstigen Kosten

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, fallen keine an. Auf Grund der Entlastung von Meldepflichten sind geringe Einzelpreissenkungen möglich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

V. Bürokratiekosten

Bei der Monatserhebung im Gastgewerbe (0707111035012) wird die Umsatzhöhe angehoben. Damit werden etwa 2 700 Unternehmen von der Meldepflicht befreit und die jährlichen Bürokratiekosten verringern sich um 469 000 Euro.

Für die Bürgerinnen und Bürger werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.

Auch für die Verwaltung werden Informationspflichten weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.

VI. Rechtsetzungskompetenz des Bundes

Die Rechtsverordnung beruht auf § 11 Nummer 2 HdlStatG, für das nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt.

VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Frauen und Männer durch das Rechtsetzungsvorhaben unterschiedlich betroffen sein könnten.

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rechtsetzungsvorhaben gegen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union verstoßen könnte. Insbesondere werden weiterhin die Informationsbedürfnisse der verschiedenen Bedarfsträger erfüllt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Mit der Heraufsetzung der Jahresumsatzhöhe auf 150 000 Euro werden rund 2 700 Kleinunternehmen von monatlichen Berichtspflichten freigestellt.

Zu § 2

Die Verordnung soll möglichst schnell in Kraft treten, damit für die anstehenden Umstellungsarbeiten im statistischen Produktionsprozess Planungssicherheit besteht und die Unternehmen möglichst frühzeitig von der monatlichen Berichtspflicht entlastet werden können.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1737:
Verordnung zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert. Das Ressort hat die Informationspflicht und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt. Danach führt das Regelungsvorhaben zu einer Entlastung der Wirtschaft von rund 469.000 Euro pro Jahr.

Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags begrüßt der NKR das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Vorsitzender