Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

A. Problem und Ziel

Mit der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen wird einerseits klargestellt, dass sich die Anzeigepflicht für die Aujeszkysche Krankheit (AK) nur auf Hausrinder und Hausschweine (und nicht auch auf Wildschweine) bezieht. Andererseits wird das Epizootische Ulzerative Syndrom (EUS) der Fische gestrichen, da EUS auch auf europäischer Ebene als anzeigepflichtige Tierseuche gestrichen wurde.

Mit der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten wird für das Auftreten von Säugerpocken (Orthopoxinfektion) bei Katzen die Meldepflicht eingeführt. Primär stellen Katzen als Infektionsquelle für diese Tierkrankheit mit zoonotischem

Potential eine zunehmende Gefahr für den Menschen dar. Insoweit ist die Anlage der Verordnung entsprechend zu ändern.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen wird klargestellt, dass sich die Anzeigepflicht für die AK nur auf Hausrinder und Hausschweine (und nicht auch auf Wildschweine) bezieht. Damit einher geht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Ebenso entfällt die Anzeigepflicht des Auftretens des Epizootischen Ulzerativen Syndroms (EUS) der Fische. Das Auftreten dieser Fischseuche bei Nutzfischen konnte bis in das Jahr 1995 zurückgehend in Deutschland nicht festgestellt werden. Insofern war auch keine Eingabe der Daten in das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) notwendig. Durch den Wegfall der Anzeigepflicht ergibt sich demnach keine Einsparung von Kosten für die Verwaltung.

Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten wird mit der Einführung der Meldepflicht für die Orthopoxvirusinfektion bei Katzen ein neuer Erfüllungstatbestand geschaffen, der aber kostenmäßig nur minimale Auswirkungen hat, da es sich bei der Eingabe in TSN um ein automatisiertes System handelt. Das Auftreten einer Orthopoxinfektion wird auf 20 Fälle pro Jahr geschätzt. Es errechnen sich somit jährliche Kosten für die Eingabe in TSN in Höhe von 45 € (2,25 € (durchschnittliche Kosten für die Eingabe in TSN pro Meldung) x 20 Fälle/Jahr).

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.

Auswirkungen auf Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 9. April 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige

Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten*

Vom ...

Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und des § 78a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

In der Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2012 (BGBl. I S. 503) geändert worden ist, wird die Nummer 21 wie folgt gefasst:

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen wird klargestellt, dass sich die Anzeigepflicht für die Aujeszkysche Krankheit (AK) nur auf Hausrinder und Hausschweine (und nicht auch auf Wildschweine) bezieht. Die jetzige "offene" Formulierung in der Verordnung bezieht sich auf "Aujeszkysche Krankheit" ohne weitere Tierartspezifizierung. Für Wildschweine besteht auf supranationaler Ebene keine Anzeigepflicht; insoweit wurde das Auftreten der Tierseuche auf Hausschweine beschränkt. Für Hausrinder besteht nach § 66 Nummer 3 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes Anspruch auf Entschädigung, soweit bei ihnen AK festgestellt worden ist. Insoweit wird das Auftreten von AK bei Hausrindern der Anzeigepflicht unterworfen.

Auf europäischer Ebene wurde das Epizootische Ulzerative Syndrom (EUS) der Fische als anzeigepflichtige Tierseuche gestrichen (Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, und zur Streichung des Eintrags bezüglich des epizootischen ulzerativen Syndroms (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26)). Als Folge entfällt die nationale Anzeigepflicht für EUS.

In der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten sind Tierkrankheiten aufgeführt, deren labordiagnostischer Nachweis von Untersuchungseinrichtungen der zuständigen Behörde zu melden ist mit dem Ziel, auch über nicht anzeigepflichtige Tierseuchen einen Überblick über Vorkommen und Verbreitung zu erhalten. In der Liste der meldepflichtigen Tierkrankheiten sind unter Nummer 21 die Säugerpocken (Orthopoxinfektion) aufgeführt. Primär stellen Katzen als Infektionsquelle für diese Tierkrankheit mit zoonotischem Potential eine zunehmende Gefahr für den Menschen dar. Vor diesem Hintergrund soll die Meldepflicht bei einer Orthopoxinfektion auch für Katzen eingeführt werden. Insoweit ist die Anlage der Verordnung entsprechend zu ändern.

Neben den Katzen stellen auch als Haustiere gehaltene Nager (z.B. Mäuse, Ratten) sowie Kameliden (z.B. Alpakas) eine Infektionsquelle für den Menschen dar. Soweit bei diesen Tierarten eine Orthopoxinfektion festgestellt wird, kann dies in Spalte 3.16 ("andere Tierarten") der Anlage der Verordnung eingetragen werden.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerrinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Mit der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen wird klargestellt, dass sich die Anzeigepflicht für die AK nur auf Hausrinder und Hausschweine (und nicht auch auf Wildschweine) bezieht. Damit einher geht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Ebenso entfällt die Anzeigepflicht des Auftretens des Epizootischen Ulzerativen Syndroms (EUS) der Fische. Das Auftreten dieser Fischseuche bei Nutzfischen konnte bis in das Jahr 1995 zurückgehend in Deutschland nicht festgestellt werden. Insofern war auch keine Eingabe der Daten in das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) notwendig. Durch den Wegfall der Anzeigepflicht ergibt sich demnach tatsächlich keine Einsparung von Kosten für die Verwaltung.

Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten wird mit der Einführung der Meldepflicht für die Orthopoxvirusinfektion bei Katzen ein neuer Erfüllungstatbestand geschaffen, der aber kostenmäßig nur minimale Auswirkungen hat, da es sich bei der Eingabe in TSN um ein automatisiertes System handelt. Das Auftreten einer Orthopoxinfektion wird auf 20 Fälle pro Jahr geschätzt. Es errechnen sich somit jährliche Kosten für die Eingabe in TSN in Höhe von 45 € (2,25 € (durchschnittliche Kosten für die Eingabe in TSN pro Meldung) x 20 Fälle/Jahr).

Weitere Kosten

Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.

Auswirkungen auf Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Nachhaltigkeit

Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Die Klarstellung, dass sich die Anzeigepflicht von AK auf Hausrinder und Hausschweine bezieht, geht einher mit den Vorgaben zur Entschädigung bei Auftreten von AK bei Hausrindern und den Vorgaben der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit, die die Bekämpfung der Tierseuche bei Hausschweinen zum Inhalt hat.

Die Streichung der Anzeigepflicht für das Auftreten des Epizootischen Ulzerativen Syndroms bei Fischen erfolgte zum einen auf Grund der Anpassung an europäischer Recht, ist zum anderen aber auch auf Grund der vernachlässigbaren Bedeutung der Fischseuche (bis in das Jahr 1995 zurückgehend wurde in Deutschland noch kein Auftreten bei Nutzfischen festgestellt) geboten.

Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Orthopoxinfektionen des Menschen haben häufig ihren Ursprung bei Katzen. Daher dient die Einführung der Meldepflicht für Katzen bei einer Orthopoxinfektion in erster Linie dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Durch die Meldeverpflichtung ist ein besserer Überblick über das Vorkommen und die Ausbreitung dieser Tierkrankheit gewährleistet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Die Klarstellung, dass sich die Anzeigepflicht von AK auf Hausrinder und Hausschweine bezieht, geht einher mit den Vorgaben zur Entschädigung bei Auftreten von AK bei Hausrindern und den Vorgaben der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit, die die Bekämpfung der Tierseuche bei Hausschweinen zum Inhalt hat.

Zu Nummer 2:

Die Streichung der Anzeigepflicht für das Auftreten des Epizootischen Ulzerativen Syndroms (EUS) bei Fischen ist folgerichtig, da EUS bereits auf europäischer Ebene als anzeigepflichtige Tierseuche in der Richtlinie 2006/88/EG gestrichen worden ist. Diese Streichung wurde mit der Änderung der Fischseuchen-Verordnung bereits in nationales Recht umgesetzt; die Streichung des EUS in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen ist insoweit eine notwendige Ergänzung. Zudem hat das EUS eine vernachlässigbare Bedeutung (bis in das Jahr 1995 zurückgehend wurde in Deutschland noch kein Auftreten bei Nutzfischen festgestellt).

Zu Artikel 2

Einführung der Meldepflicht für Katzen mit einer Orthopoxinfektion, um so einen besseren Überblick über das Vorkommen und die Ausbreitung dieser Tierkrankheit zu erhalten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Katzen als Infektionsquelle für den Menschen eine zunehmende Gefahr darstellen.

Zu Artikel 3

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2473:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Wirtschaftkeine Auswirkungen
Verwaltungminimaler Mehraufwand
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen:

Die Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Es handelt sich zum einen lediglich um eine Klarstellung, dass sich die Anzeigepflicht für eine bestimmte Krankheit nur auf Hausschweine bezieht. Zum anderen dürfte sich die Streichung des Epizootischen Ulzerativen Syndroms der Fische aus der Liste der anzeigepflichtigen Tierseuchen angesichts der ohnehin vernachlässigbaren Bedeutung dieser Fischseuche in der Vergangenheit kaum entlastend auswirken.

Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten:

Mit der Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten wird für das Auftreten von Säugerpocken bei Katzen die Meldepflicht eingeführt. Angesichts der sehr geringen geschätzten Fallzahl von 20 Fällen pro Jahr dürfte der zusätzliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung durch die Eingabe in ein automatisiertes System vernachlässigbar gering sein.

Im Übrigen sind laut Ressort keine Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu erwarten.

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin