Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der Europäischen Union und den Empfehlungen für die 61. Tagung der UN-Menschenrechtskommission in Genf (14. März bis 22. April 2005)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 304433 - vom 5. April 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. Februar 2005 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass eines der Hauptziele der Europäischen Union darin bestehen muss, den Grundsatz zu unterstützen, dass die Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander zusammenhängen, einschließlich der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie der so genannten Menschenrechte der dritten Generation, wie das Recht auf Entwicklung, auf Frieden und das Recht auf eine gesunde Umwelt,

B. in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte zur Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung unabdingbar ist, die Mensch und Umwelt gerecht wird,

C. in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der Menschen- und Grundrechte zu den wichtigsten Grundprinzipien der Union gehören,

D. in der Erwägung, dass die Förderung und Verteidigung von Menschenrechten, sowie ihrer Verteidiger, von Demokratie und von Rechtsstaatlichkeit für die Europäische Union im Rahmen aller ihrer Beziehungen zu Drittländern, insbesondere ihrer gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik sowie ihrer Politik im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit, hohe Priorität genießen,

E. in der Überzeugung, dass die UN-Menschenrechtsnormen für Unternehmen in dem Prozess zur Schaffung eines gemeinsamen globalen Rahmens für das Verständnis der Verantwortung, die Unternehmen im Bereich der Menschenrechte haben, einen großen Schritt nach vorne darstellen; und in der Erwägung, dass die Europäische Union auf dem UN-Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vom September 2002 in Johannesburg fest zugesagt hat, die Schaffung eines zwischenstaatlichen Rahmens für die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu fördern,

F. in der Erwägung, dass die UNCHR das wichtigste UN-Gremium für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt ist,

G. in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel und ihrer Empfehlungen zur UNCHR,

H. erfreut über die von der Europäischen Union auf der 60. Tagung der UNCHR ergriffenen Initiativen, zu denen die Einreichung von acht Länderresolutionen und zwei thematischen Resolutionen gehörte, und die zahlreichen von der Union unterstützten Resolutionen, womit die Europäische Union im Rahmen der UNCHR zu den aktivsten Akteuren gehörte,

I. unter Würdigung der Tatsache, dass Resolutionen zur Demokratischen Republik Kongo, zu Burma, Burundi, Tschad, Liberia, Somalia, Kuba, Belarus, Nordkorea und Turkmenistan sowie zur Frage der Verletzung der Menschenrechte in den besetzten arabischen Gebieten, einschließlich Palästina, erneut eingereicht wurden, sowie unter Würdigung der Erklärungen des Präsidenten zu Timor-Leste, Haiti und Nepal,

J. in Erwägung der Schlussfolgerungen, die in der Erklärung des Ausschusses zur internationalen Koordinierung und Zusammenarbeit für Kolumbien enthalten sind, die in Cartagena in Weiterentwicklung der in London unter anderem in Anwesenheit der Vereinten Nationen abgegebenen Empfehlungen angenommen wurde,

K. sich den Empfehlungen des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Kolumbien anschließend,

L. besorgt darüber, dass zu den folgenden Ländern, bei denen das Europäische Parlament die Europäische Union aufgefordert hatte, Texte einzubringen oder zu unterstützen, keine Resolutionen verabschiedet wurden: Tschetschenien, Iran, Pakistan, Indien, Indonesien, Côte d'Ivoire, Algerien, Tunesien, Libyen, Saudi-Arabien und die Zentralafrikanische Republik,

M. besorgt darüber, dass die von der Europäischen Union eingereichten Resolutionen zu Simbabwe sowie zu China auf der 60. Tagung der UNCHR abgelehnt wurden,

N. insbesondere besorgt über den auf Initiative der Republik Kongo angenommenen Antrag, im Zusammenhang mit Simbabwe keine Maßnahmen zu ergreifen, sowie über den Antrag zu China, der auf die Initiative dieses Landes angenommen wurde,

0. unter Würdigung der Benennung sechs neuer Menschenrechtsexperten: zwei für thematische Fragen (der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Menschenhandel, insbesondere über den Handel mit Frauen und Kindern, und ein unabhängiger Experte für Menschenrechte und Terrorismus) und vier für Ländermandate (der Sonderberichterstatter für Belarus, der Sonderberichterstatter über die Demokratische Volksrepublik Korea, der unabhängige Experte für Tschad und der unabhängige Experte für Sudan),

P. unter Würdigung der Tatsache, dass auf der 60. Tagung der UNCHR die Todesstrafe mit Nachdruck mit mehr Stimmen als in den vorausgegangenen Jahren verurteilt und die Pflicht eines Staates bekräftigt wurde, die Auslieferung wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat bei Eingang eines entsprechenden Ersuchens zu verweigern, wenn nicht effektive Zusicherungen gegeben werden, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird,

Q. unter Betonung, dass das Ziel der Europäischen Union in diesem Bereich die Annahme einer Resolution durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen ist, ein weltweites Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe als einen ersten Schrift zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe zu beschließen,

R. unter erneutem Hinweis auf seine Empörung und Entrüstung angesichts aller Terroranschläge, insbesondere derer vom 11. September 2001 und 11. März 2004, und auf seine Solidarität mit den Opfern dieser Anschläge sowie sein Mitgefühl angesichts des Schmerzes und des Leidens ihrer Familien, Freunde und Familienangehörigen,

S. mit der Feststellung, dass der gegenwärtige Terrorismus und insbesondere der globale Terrorismus gegen westliche Demokratien und ihre Bevölkerung, der wahllos massive zivile Opfer durch brutale, mörderische und feige Angriffe fordert, heutzutage die gewaltigste Bedrohung der grundlegenden und fundamentalen Menschenrechte darstellt, mit der unsere Gesellschaften konfrontiert ist,

T. unter Bekräftigung der Tatsache, dass zur Bewältigung dieser schrecklichen modernen Bedrohung es oberste Pflicht der demokratischen Regierungen ist, unsere Bürgerinnen und Bürger entschlossen zu schützen, den Terrorismus hart und unnachgiebig zu bekämpfen und alle Terrornetzwerke aufzudecken und zu zerstören,

U. in der Erwägung, dass der Kampf gegen den Terrorismus von keiner Regierung als Grund dafür herangezogen werden sollte, gegen die legitime Inanspruchnahme grundlegender Menschenrechte und demokratischer Grundsätze vorzugehen, sondern dazu beitragen muss, die Rechtsstaatlichkeit und diese Grundprinzipien zu stärken"

V. in der Erwägung, dass Terrorismus nie berechtigt sein kann und dass der Kampf gegen ihn die Ausarbeitung umfassender Strategien erforderlich macht, durch die die Ursachen für extreme Armut, mangelnde Sicherheit, den Zusammenbruch von Staaten und die Ausbreitung des Fundamentalismus mit angegangen werden können, die zum Auftreten von terroristischen Aktivitäten führen können,

W. unter Hinweis auf die Resolution 057/219 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2002, der Resolution 1456 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. Januar 2003 und der UNCHR-Resolution 2003/68 vom 25. April 2003, in denen bekräftigt wird, dass die Staaten sich vergewissern müssen, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit ihren Verpflichtungen stehen, die sich aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem internationalen humanitären Recht ergeben,

X. erfreut über die kürzlich von den Vertretern aller arabischen Länder und der Länder am Horn von Afrika verabschiedeten Erklärung von Sanaa zur Demokratie, den Menschenrechten und der Rolle des Internationalen Strafgerichtshofes,

Y. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass es einen Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und einem Drittland gibt, die Europäische Union nicht daran hindern sollte, entweder eine Resolution zur Menschenrechtssituation in diesem Land einzureichen oder eine Initiative des Drittlandes zu unterstützen, was der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Oktober 2004 zu China und Iran sowie in den Leitlinien über Menschenrechtsdialoge eindeutig zum Ausdruck gebracht hat,

Z. in der Erwägung, dass ein ständiger und konstruktiver Dialog zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat von wesentlicher Bedeutung ist, um der Position der Europäischen Union auf der 61. Tagung der UNCHR Wirkung und Kohärenz zu verleihen,

AA. besorgt über die Arbeitsweise des NRO-Ausschusses der UNO, wo in den letzten Jahren einigen internationalen Organisationen, die Demokratie und Menschenrechte weltweit fördern, politische Prozesse von nicht demokratischen Ländern gemacht wurden,

AB. besorgt über die Tatsache, dass die UNCHR oft ihr Ziel der Verteidigung der Menschenrechte aus den Augen verliert und eher dazu neigt, ihre Mitglieder, die des Machtmissbrauchs beschuldigt werden, zu schützen, wie dies von dem Gremium betont wurde, das vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ernannt wurde, um Reformen der Institution vorzuschlagen,

Allgemeine Überlegungen

Lage in bestimmten Ländern und Territorien

Thematische Fragen

Wirksame Funktionsweise von Menschenrechtsinstrumenten und -mechanismen

Vorbereitung und Weiterverfolgung der 61. Tagung der UNCHR

1 ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.
2 Angenommene Texte, P5_TA(2004)0376.
3 Angenommene Texte, P5_TA(2004)0037.
1 Angenommene Texte, P6_TA(2004)0058.
2 ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 231.