Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. April 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Siebte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

vom 2007

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. 1 S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. 1 S. 1958), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3


Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee

Begründung

I. Allgemeines

1. Inhalt

Zuletzt wurde der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Abs. 2 der Ferienreiseverordnung durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 26. Mai 2006 (BGBl. 1 S. 1254) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst.

Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2007.

Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.

Für die verladende und transportierende Wirtschaft ist mit geringfügigen Mehrkosten zu rechnen, da durch die Benutzung der Autobahn Maut zu entrichten ist. Es entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft. Aufgrund oben genannter Regelungsinhalte sind marginale Einzelpreisanpassungen nicht auszuschließen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekosten

Durch die Aufhebung bisheriger Verbotsstrecken in der Ferienreiseverordnung wird die Möglichkeit der Befahrung von mautpflichtigen Autobahnstrecken erweitert. Die Verpflichtung zur Mautentrichtung erfordert Einbuchungsvorgänge in das Mautsystem. Die hierdurch entstehenden Kosten sowie der damit verbundene bürokratische Aufwand sind abhängig von der gewählten Einbuchungsmöglichkeit und daher nicht quantifizierbar.

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 7):

Im nördlichen Niedersachsen ist es infolge der Sperrung der B 209 für den schweren Nutzverkehr über 12 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG) gemäß § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erforderlich geworden, das bestehende Lkw-Fahrverbot auf der A 7 zwischen dem Maschener Kreuz und der Anschlussstelle Soltau-Ost aufzuheben. Die A 7 benutzen in diesem Abschnitt täglich durchschnittlich 50.000 Kraftfahrzeuge Der inzwischen erfolgte Ausbau auf 3 Fahrstreifen je Fahrtrichtung bietet genug Reserven, um an den Samstagen der Ferienreisezeit den zusätzlichen Lkw-Verkehr aufzunehmen, ohne den Ferienreiseverkehr nennenswert zu behindern.

In Anschluss an die im Jahre 2006 erfolgte Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes auf der A 7 zwischen der Anschlussstelle Kassel Nord und dem Hattenbacher Dreieck als Folge der Sperrung verschiedener Bundesstraßen (B 27 und B 254) in Nordhessen für den schweren Nutzverkehr über 12 t gemäß § 45 Abs. 9 StVO ist die weitere Aufhebung in Richtung Süden bis zur hessisch/bayerischen Landesgrenze geboten. Dies führt zu einer nunmehr vollständigen Freigabe der A 7 während der Ferienreisezeit im Bereich des Landes Hessen als Folge der Sperrung der genannten Bundesstraßen, die damit als bisherige Ausweichrouten ausfallen.

Zwischen dem Hattenbacher Dreieck und der Landesgrenze zu Bayern liegt die durchschnittliche Benutzung der A 7 bei 42.000 bis 47.000 Kraftfahrzeugen. In diesem Bereich ist die A 7 in den Steigungsstrecken mit Zusatzstreifen ausgestattet, so dass die Kapazität auch mit einem hohen Lkw-Anteil nicht ausgeschöpft ist. Mit nennenswerten Stauungen ist dort in der Ferienreisezeit ebenfalls nicht zu rechnen.

In Kenntnis des hessischen Änderungswunsches hat das Land Bayern beantragt, das auf der A 7 bestehende Lkw-Fahrverbot auf bayerischem Gebiet von der Landesgrenze Hessen bis zur Anschlussstelle Bad Kissingen/Oberthulba aufzuheben, um in den dortigen Bereichen einer Verlagerung des Lkw-Verkehrs auf das nachgeordnete Straßennetz vorzubeugen.

Eine Verlagerung des Lkw-Verkehrs auf nachgeordnete Landes- und Kreisstraßen kann aus Gründen des Schutzes der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen nicht hingenommen werden. Die Aufhebung der durch die Länder Niedersachsen und Hessen gemäß § 45 Abs. 9 StVO gesperrten Bundesstraßen für lediglich 9 Samstage in den Monaten Juli und August 2007 scheidet aus und würde auf Unverständnis bei der Bevölkerung und dem Gütertransportgewerbe stoßen.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1 Abs. 2 Nr. 12):

Die Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes auf der A 13 vom Schönefelder Kreuz Richtung Süden bis zum Autobahndreieck Spreewald kann wegen des verbesserten Ausbauzustandes erfolgen. Die in der Ferienreisezeit zu erwartenden Verkehrsbelastungen stoßen nicht an die Kapazitätsgrenze der A 13 in dem besagten Streckenabschnitt.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 1 Abs. 2 Nr. 13-22):

Redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt die Ermächtigung zu einer Bekanntmachung der Ferienreiseverordnung in der Fassung, die sie durch die Änderungsverordnung erfahren hat.

Zu Artikel 3:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung