Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. März 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

Vom ...

Auf Grund des § 312 Absatz 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 367 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt vom 5. Juli 2000 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2004 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Zur Vorbereitung von Rückforderungsverfahren wegen Schadensausgleich an Vermögenswerten im Beitrittsgebiet ist bei juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften nach §§ 349 Abs. 2, 335b Abs. 1 LAG durch einheitlichen Bescheid die Höhe des Ausgleichs für alle Beteiligten verbindlich festzustellen. Es handelt sich um ein Vorverfahren zum eigentlichen Rückforderungsverfahren mit der Folge, dass die Rückforderung anschließend durch die hierfür zuständige Behörde gegenüber jedem Mitglied oder Gesellschafter auf einheitlicher Basis durchgeführt werden kann.

Nach § 3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt vom 5. Juli 2000 (BGBl. I S. 1022) in der Fassung der Verordnung zur Änderung und Aufhebung lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften vom 29. November 2004 (BGBl. I S. 3096) ist das Bundesausgleichsamt bereits für die Vorverfahren nach § 335b LAG bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Familienstiftungen) zuständig. Werden dagegen Schäden an Personenhandelsgesellschaften ausgeglichen, sind bisher noch die Ausgleichsämter der jeweiligen Bundesländer (einheitliche Feststellungsämter) für diese der Rückforderung vorausgehenden Verfahren zuständig.

Diese Aufteilung lässt sich jedoch nicht weiter aufrechterhalten. Ausschlaggebend hierfür ist die mit dem 34. Änderungsgesetz LAG (BGBl. I 2004 S. 1742) vorgenommene Übertragung der Zuständigkeit für neue Rückforderungsverfahren nach § 349 LAG auf das Bundesausgleichsamt ab dem 1. Januar 2010. Daher muss ab diesem Zeitpunkt auch die Zuständigkeit für die Feststellung des Schadensausgleichs bei Personenhandelsgesellschaften, wie bereits die für Kapitalgesellschaften und Stiftungen, auf das Bundesausgleichsamt verlagert werden.

Altfälle mit Kenntnis des Schadensausgleichs vor dem 1. Juli 2009 werden weiter von den Ausgleichsämtern der Länder festgestellt und zurückgefordert.

II. Verordnungskompetenz des Bundes

Die Durchführung des Lastenausgleichs obliegt nach Art. 120a GG grundsätzlich den Ländern (§§ 305 ff. Gesetz über den Lastenausgleich - LAG). Nach §§ 367 Abs. 1, 312 Abs. 2 Satz 2 LAG kann die Bundesregierung die Durchführung von Aufgaben nach dem 3. Teil des Gesetzes, zu denen auch die Rückforderung von Ausgleichsleistungen bei Schadensausgleich gehört, durch zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen. Dies gilt auch für die mit dem 32. Änderungsgesetz LAG (BGBl. I S. 1090) eingefügten §§ 335b Abs. 1, 349 Abs. 3 Satz 3 LAG, die die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen bei einem Schadensausgleich bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften anordnen.

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Mit der Zusammenführung der Vor- und Rückforderungsverfahren beim Bundesausgleichsamt kann die Rückforderung insgesamt zügiger und effizienter durchgeführt werden, weil Abstimmungs-und Übermittlungsprozesse zwischen den Ausgleichsbehörden der Länder und dem Bundesausgleichsamt in Zukunft entfallen. Der Bund erfährt über die zu erwartenden schnelleren Rückflüsse in den Entschädigungsfonds Entlastungen im Bundeshaushalt. Die Länder sparen Personal- und Verwaltungskosten ein, weil sie Kapazitäten für diesen Aufgabenbereich nicht mehr vorhalten müssen. Das Bundesausgleichsamt wird die neue Aufgabe im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bewältigen können.

IV. Sonstige Kosten und Bürokratiekosten

Der Wirtschaft entstehen durch die Ausführung der Verordnung keine Kosten. Auch für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine neuen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die bisherigen Informationspflichten zwischen dem Bundesausgleichsamt und den Ausgleichsbehörden der Länder werden entfallen.

Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Dies gilt auch für die Bürgerinnen und Bürger.

V. Gender Mainstreaming

Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten hat in ihrer bisherigen Fassung unterschieden zwischen der Zuständigkeit des Bundesausgleichsamtes in Verfahren bei einem Schadensausgleich bei Kapitalgesellschaften (§ 2) und in Fällen eines Schadensausgleichs bei Familienstiftungen (§ 3). Diese Unterscheidung erübrigt sich, wenn mit dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung das Bundesausgleichsamt auch für die Durchführung von Verfahren nach § 335b LAG bei allen in Betracht kommenden Gesellschaftstypen zuständig ist.

Deshalb stellt der erste Halbsatz von § 2 nicht mehr auf die Rechtsform (juristische Person, Personenhandelsgesellschaft) ab, sondern fasst für alle Beteiligungsarten den Zuständigkeitsübergang für die Durchführung des § 335b LAG auf das Bundesausgleichsamt zusammen.

Damit wird eine einheitliche Zuständigkeit des Bundesausgleichsamtes ab dem 1. Januar 2010 sowohl für das Vorverfahren als auch das Rückforderungsverfahren für den Schadensausgleich bei Personenhandelsgesellschaften hergestellt. Bei der bisherigen Zuständigkeit der Ausgleichsämter bleibt es dagegen, sofern der Ausgleichsverwaltung der Rückforderungstatbestand bereits vor dem 1. Juli 2009 bekannt geworden ist. Die Ausgleichsbehörden der Länder werden also weiterhin die Vorverfahren bei Personenhandelsgesellschaften durchführen, in denen sie für die sich anschließenden Rückforderungsverfahren zuständig sind (Altfälle). Ausschlaggebend ist demnach der Zeitpunkt der Kenntnis der Ausgleichsverwaltung vom Rückforderungstatbestand; er umfasst nicht sämtliche Tatsachen, die für die Durchführung eines Rückforderungsverfahrens bekannt sein müssen, sondern beschränkt sich auf den Schadensausgleich als maßgebliches Kriterium für eine Rückforderung.

Zu Nummer 2

Da § 2 die Aufgabenübertragung auf das Bundesausgleichsamt nicht mehr auf juristische Personen beschränkt, sondern unabhängig von der Rechtsform vornimmt, ist der bisherige § 3 gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2010.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 862:
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin