Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen

A. Problem und Ziel

Anlage 1 zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) enthält das Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes.

Aufgrund neuer Vermessungen und einer Vereinheitlichung bei den verwendeten geodätischen Bezugssystemen sind in dieser Anlage die geografischen Koordinaten des - nordseeseitigen Endpunkts der Binnenwasserstraße Ems und des - ostseeseitigen Endpunkts der Binnenwasserstraße Warnow zu ändern.

Die tatsächliche Lage der Endpunkte in der Örtlichkeit wird hierdurch nicht verändert, sondern nur anders beschrieben.

B. Lösung

Erlass der Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des WaStrG

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 31. März 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen

Vom ...

Auf Grund des § 1 Absatz 5 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), der durch Artikel 522 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), das zuletzt durch Artikel 522 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Notwendigkeit der Regelungen

Aufgrund neuer Vermessungen und einer Vereinheitlichung bei den verwendeten geodätischen Bezugssystemen sind in Anlage 1 zum WaStrG (Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes) die geografischen Koordinaten des - nordseeseitigen Endpunkts der Binnenwasserstraße Ems und des - ostseeseitigen Endpunkts der Binnenwasserstraße Warnow zu ändern.

Die tatsächliche Lage der Endpunkte in der Örtlichkeit wird hierdurch nicht verändert, sondern nur anders beschrieben.

§ 1 Abs. 5 WaStrG sieht vor, dass derartige Änderungen durch Rechtsverordnung erfolgen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

II. Alternativen

Keine.

III. Verordnungsermächtigung

Die Änderung der Bezeichnung der Endpunkte von Bundeswasserstraßen wird von der Verordnungsermächtigung des § 1 Abs. 5 WaStrG umfasst.

§ 1 Abs. 5 WaStrG regelt Änderungen an der Anlage 1, die die dort aufgeführten Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammenfasst oder trennt sowie Bezeichnungen für sie festsetzt oder ändert. Laut Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift soll dies ermöglichen, redaktionelle Änderungen innerhalb des Verzeichnisses des Bundeswasserstraßen durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzunehmen (vgl. BT-Drs. 015/3982, S. 13). Ohne eine solche Ermächtigung bedürfte jede redaktionelle Änderung eines eigenständigen Gesetzgebungsverfahrens. Es wird dadurch nicht ermöglicht, Bundeswasserstraßen ohne Zustimmung der betroffenen Länder aus dem Verzeichnis der Bundeswasserstraßen herauszunehmen oder Gewässer zu Bundeswasserstraßen zu erklären. Dafür bleibt weiterhin das Verfahren nach § 2 WaStrG maßgeblich (vgl. BT-Drs. 015/3982, S. 13).

Die Festsetzungen und Änderungen einer Bezeichnung einer Bundeswasserstraße betreffen in erster Linie die Benennung (den Namen) derselben oder einer Teilstrecke. Wesensmerkmal der in Anlage 1 aufgeführten Strecken der Binnenwasserstraßen sind indessen auch deren Endpunkte. Ohne Angabe der Endpunkte ist eine eindeutige Bezeichnung einer Binnenwasserstraße des Bundes nicht möglich. Die Endpunkte besitzen demnach eine unerlässliche räumliche Abgrenzungsfunktion, die untrennbar mit der Bezeichnung der Binnenwasserstraße zusammenhängt (vgl. auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., S. 139). Wenn die Bezeichnung der gesamten Wasserstraße Gegenstand der Verordnungsermächtigung ist, dann gilt dies erst recht für die Beschreibung ihrer Endpunkte (vgl. auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., S. 139). Die Verordnungsermächtigung erfasst demnach alle Änderungen der Anlage 1, die den vorhandenen, in der Anlage aufgeführten Bestand der Binnenwasserstraßen des Bundes in anderer Weise als bisher beschreiben.

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine

V. Erfüllungsaufwand

V.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

V.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand

V.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand

VI. Weitere Kosten

Keine.

VII. Gleichstellungspolitische Aspekte

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

VIII. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

B. Besonderer Teil

-

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1:

Hier wird die Beschreibung des nordseeseitigen Endpunkts der Binnenwasserstraße Ems geändert. Zur Beschreibung werden geographische Koordinaten in einem einheitlich angewendeten geodätischen Bezugssystem verwendet.

Zu Nr. 2:

Hier wird die Beschreibung des ostseeseitigen Endpunkts der Binnenwasserstraße Warnow geändert. Zur Beschreibung werden geographische Koordinaten in einem einheitlich angewendeten geodätischen Bezugssystem verwendet.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.