Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


A. Zielsetzung

Ergänzende Regelungen zu den Vorschriften des Altfahrzeuggesetzes hinsichtlich der Speicherung von Angaben über vorgelegte Verwertungsnachweise im Zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt sowie in den örtlichen Fahrzeugregistern, um Fahrzeugherstellern und -importeuren sowie deren Rechtsnachfolgern Kontrollmöglichkeiten im Rahmen der kostenlosen Rücknahmeverpflichtung für Altfahrzeuge ihrer Marke zu schaffen ( Missbrauchsverhinderung) und das nach der EG-Richtlinie über Altfahrzeuge vorgeschriebene Monitoring zu unterstützen.

Ermächtigung, dass neben dem Fahrzeughalter auch der betreffende Versicherer der Zulassungsbehörde die Daten über die Haftpflichtversicherung mitteilen darf sowie Regelung der Datenübermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden im automatisierten Verfahren. Ergänzung der Zwecke der Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern um die Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen. Ergänzung der Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen bezüglich der Prüfung von Gasanlagen in Kraftfahrzeugen und der Kennzeichnung der Inbetriebnahme von Fahrrädern sowie Änderung von Verweisungen in anderen Vorschriften. Klarstellung, dass der Fahrlehrer auch bei der Rückfahrt von der Fahrerlaubnisprüfung sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu Fahrten zur Begutachtung der Kraftfahreignung oder -befähigung der verantwortliche Fahrzeugführer ist, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt.

Verlängerung der Übergangsregelung bezüglich der Weiterführung der örtlichen Fahrerlaubnisregister und Ausschluss von Doppelspeicherung nach Ablauf der Übergangsfrist.

B. Lösung

Ergänzung der Bestimmungen über die Fahrzeugregister, des Katalogs der Ermächtigungsgrundlagen, der Regelungen zur Fahrerlaubnis und Änderung der Übergangsregelung für die Weiterführung der örtlichen Fahrerlaubnisregister.

C. Alternativen

Keine staatlichen Vorschriften zur Erleichterung der Missbrauchsbekämpfung und Verzicht auf Änderung der Informationsübermittlung zum Haftpflichtversicherungsschutz. Im Übrigen keine Alternativen.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. April 2004
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Begründung

A. Allgemeine Begründung

Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Regelungen stützt sich auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 Grundgesetz. Die Änderungen betreffen das Straßenverkehrsgesetz,

mit dem der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit bereits Gebrauch gemacht hat. Eine bundesgesetzliche Regelung ist für die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit weiterhin erforderlich. Die vorgesehenen Verordnungsermächtigungen zur Kennzeichnung und Inbetriebnahme von Fahrrädern und zur Prüfung von Gasanlagen betreffen Einzelregelungen im Rahmen bereits bundesrechtlich geregelter Bereiche der Fahrzeugbau- und Betriebsvorschriften. Die Ergänzung der Vorschriften über die Fahrzeugregister und die zeitliche Begrenzung für die örtlichen Fahrerlaubnisregister erfolgt bundeseinheitlich zur Wahrung einheitlicher Kommunikations- und Datenschutzregelungen sowie im Hinblick auf die technische Entwicklung.

Kosten

Für den Bundeshaushalt entstehen durch die notwendigen Anpassungen des Zentralen Fahrzeugregisters beim Kraftfahrt- Bundesamt und durch die Auskunftserteilung Kosten, die durch Gebühren gedeckt werden sollen.

Für die Anpassung der Programme zur Datenspeicherung in den Zulassungsbehörden sowie zur Datenübermittlung an das Zentrale Fahrzeugregister entsteht Vollzugsaufwand bei den Ländern und Gemeinden, der jedoch nicht quantifiziert werden kann.

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, für Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Es wird klargestellt, dass der Fahrlehrer auch bei der Hin- und Rückfahrt von der Fahrerlaubnisprüfung sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu Begutachtungen der Eignung oder Befähigung der verantwortliche Fahrzeugführer ist, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt. Damit wird einem Bedürfnis der Praxis entsprochen. Die Hinfahrt zur Prüfung wurde bisher als Ausbildungsfahrt angesehen, bei der der Fahrlehrer verantwortlicher Fahrzeugführer ist. Insbesondere bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung mit Krafträdern (Klassen M, Al und A) und mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse T, stellt sich die Problematik, dass das Fahrzeug nach der Prüfung wieder zu seinem Standort verbracht werden muss, wenn die Prüfung an einer anderen Stelle endet. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er in Begleitung des Fahrlehrers im Rahmen einer Ausbildungsfahrt das Fahrzeug zurückfahren. Hat der Prüfling die Prüfung bestanden und händigt ihm der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer sogleich den Führerschein aus, so kann er die Fahrt als Inhaber der Fahrerlaubnis ebenfalls durchführen. Ist die Prüfung jedoch bestanden, wird aber der Führerschein noch nicht ausgehändigt, weil z.B. das Mindestalter noch nicht erreicht ist oder weil der Bewerber mehrere Fahrerlaubnisklassen in kurzem zeitlichen Abstand erwerben will und aus Kostengründen auf das Ausstellen mehrerer Führerscheine verzichtet, so war bisher unklar, ob die Rückfahrt als Fahrt zum Zwecke der Ausbildung oder zum Zwecke der Prüfung im Sinne des Abs. 15 Satz 1 durchgeführt werden darf, obwohl ja die Prüfung als solche bereits bestanden ist, oder ob in diesem Fall eine entsprechende Rückfahrt rechtlich nicht zulässig ist. Gegen die Einstufung der Rückfahrt von der bestandenen Prüfung als "Fahrt zum Zwecke der Prüfung" im Sinne des Abs. 15 Satz 1 spricht insbesondere, dass in diesem Fall auch derjenige, dem die Fahrerlaubnis durch Aushändigung des Führerscheines erteilt worden ist, diese Strecke nur in Begleitung des Fahrlehrers zurücklegen dürfte. Dies würde unnötigen Aufwand verursachen. Da sich eine ähnliche Problematik bei der Hin- und Rückfahrt zu Fahrten zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung stellt, wird hierfür eine entsprechende Regelung getroffen.

Zu Nummer 2 Buchstabe a), Doppelbuchstabe aa)

Verschiedene Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen und anderer wissenschaftlicher Institute belegen, dass Fahrräder und Fahrradanhänger technisch verbessert werden müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und zu erhöhen. Dies wird auch im Ersten Bericht der Bundesregierung über die Situation des Fahrradverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland 1998 sowie im Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs (BT-Drs. 014/3445) bestätigt. Obwohl die Hersteller für die meisten Einsatzzwecke verkehrssichere Fahrräder und Bauteile zur Verfügung stellen können, sind auch technische Mängel an Fahrrädern unfallursächlich.

Nach anderen Untersuchungen rühren bis etwa 12 % der Radfahrerunfälle von technischen Mängeln bzw. Versagen von Bauteilen her; davon sind 68 % Alleinunfälle. Mängel an neuen Fahrrädern, begünstigt durch derzeit niedrige Anforderungen in den geltenden Fahrradtechnischen Bestimmungen sind ebenso ursächlich wie Mängel auf Grund des Gebrauchs und einer unzureichenden Instandhaltung der Räder.

Schon im Neuzustand, also vor bzw. bei der Übergabe an die Kunden, weisen viele Fahrräder aus Fachgeschäften und Kaufhäusern Defekte an den Bremsen auf; mangelhafte Lichtanlagen haben bis zu 25 % solcher Fahrräder. Fahrräder aus Groß- und Supermärkten müssen die Kunden oft selbst montieren; daraus ergeben sich erfahrungsgemäß weitere Mängel. Der Anteil von etwa 10 % von Rädern der untersten Preisklasse lässt befürchten, dass beim Fahrradkauf oft nur ein geringes Marken- und Qualitätsbewusstsein vorhanden ist.

Mit einer vorgesehenen Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird der Forderung nach Erhöhung der technischen Sicherheit von Fahrrädern Rechnung getragen, indem die bestehenden Vorschriften für Fahrräder und Fahrradanhänger um bisher nicht oder nicht hinreichend geregelte Sachverhalte ergänzt werden. Die wichtigsten werden in einem besonderen Unterabschnitt der StVZO zusammengefasst.

Die wichtigsten Neuregelungen sind u.a. für neu in Betrieb zu nehmende Fahrräder die Einführung:

Anders als bei Kraftfahrzeugen wird das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme bei zulassungsfreien Fahrzeugen nicht dokumentiert. Die Beschaffenheit dieser Fahrzeuge, die ab einem bestimmten Zeitraum gefordert wird, kann nur durch eine entsprechende Datumskennzeichnung deutlich gemacht werden. Durch die Ergänzung des Straßenverkehrsgesetzes wird der Verordnungsgeber ermächtigt, für zulassungsfreie Fahrzeuge und Fahrzeugteile eine Kennzeichnung, aus der der Zeitpunkt der Abgabe an den Endverbraucher ersichtlich ist, vorzuschreiben.

Zu Nummer 2 Buchstabe a), Doppelbuchstabe bb)

§ 41a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) enthält Vorschriften zur Zulassung und für den Betrieb von Druckgeräten, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind und verweist dabei auf die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.04.1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785). Durch die

vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) wurde die Druckbehälterverordnung vom 01.01.2003 außer Kraft gesetzt.

Für das Inverkehrbringen von Druckgeräten ist nach dem Außerkrafttreten der Druckbehälterverordnung Artikel 3 der "Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit bei Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - anlasi/gsg/gsgvgsgv14ges.htm ) anzuwenden. Die Druckgeräteverordnung schließt jedoch in § 1, Abs. 2 Nr. 5 Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinien 70/156/EWG (Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger),.74/150/EWG (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) und 92/61/EWG (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) fallen aus. Um für Druckgeräte in Fahrzeugen, die bisher den Vorschriften der Druckbehälterverordnung entsprechen mussten, weiterhin einen notwendigen Sicherheitsstandard zu gewährleisten, sollen die Anforderungen der Regelungen ECE-R 67 (Flüssiggas) und ECE-R 110 (komprimiertes Erdgas) vorgeschrieben werden.

In der Druckbehälterverordnung waren Vorschriften für den Betrieb und die wiederkehrenden Prüfungen von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Rohrleitungen an verschiedenen Stellen definiert. Zur Rechtsvereinfachung und um die Vorschriften überschaubarer zu machen, wurden u. a. die Vorschriften zum Betrieb und zur Prüfung von Druckgeräten in der

(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) zusammengefasst. Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der oben genannten Rahmenrichtlinien fallen, sind von diesen Vorschriften ausgenommen. Um für diese Fahrzeuge wieder verkehrssicherheitsrelevante Vorschriften zum Betrieb und zur Prüfung festzulegen, ist die Änderung des § 4la StVZO notwendig. Voraussetzung hierfür ist eine Ergänzung des Straßenverkehrsgesetzes, um die dafür erforderliche Ermächtigungsgrundlage zu schaffen.

Zu Nummer 2 Buchstabe b)

In mehreren Gesetzen und einer Reihe von Rechtsverordnungen wird auf Einzelvorschriften des Straßenverkehrsrechts wie zum Beispiel der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verwiesen. Mit der Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung diese Verweisungen durch solche auf inhaltsgleiche Vorschriften zu ersetzen wird das Verfahren zur Änderungen der Vorschriften rechtstechnisch erleichtert. Da auf Grund dieser Ermächtigung keine inhaltlichen Änderungen erfolgen, können die Änderungen der Verweise im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien ohne Zustimmung des Bundesrates vorgenommen werden.

Zu Nummer 3

Die Zweckbestimmung der Fahrzeugregister, die sich an den Aufgaben, die den Zulassungsbehörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt gesetzlich zugewiesen sind, orientiert oder die den wesentlichen eigenen Tätigkeitsbereich der Behörden umfasst, wird um Regelungen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts ergänzt. Mit der Erweiterung der Zweckbestimmung der Fahrzeugregister wird die Möglichkeit eröffnet, die Register auch zur Durchführung des Altfahrzeugrechts, das über den Verwertungsnachweis gemäß § 27a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und über die Erklärung des Fahrzeughalters zur endgültigen Außerbetriebssetzung des Fahrzeuges mit der Fahrzeugzulassung verknüpft ist, zu nutzen. Durch die Vorlage von Verwertungsnachweisen erhält die Zulassungsbehörde Informationen zum verwerteten Fahrzeug und zum Verwerter. Diese Informationen sind für die Fahrzeughersteller und -importeure sowie deren Rechtsnachfolger von Bedeutung, wenn sie Missbräuche bei der kostenfreien Rücknahmeverpflichtung erschweren wollen. Voraussetzung dafür ist jedoch die Ergänzung der Bestimmungen über den Zweck der Fahrzeugregister.

Zu Nummer 4

In § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird die Gruppe der zu speichernden Fahrzeugdaten um die Daten über die Verwertung oder Nichtverwertung des Fahrzeuges als Abfall ergänzt. Damit wird die gesetzliche Ermächtigung zur Speicherung von Daten über die Verwertung des Fahrzeuges zum Zwecke der Durchführung des Altfahrzeugrechts gesetzlich zulässig. Welche Daten im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister zur Verwertung des Fahrzeuges konkret gespeichert werden, soll gemäß § 47 Abs. 1, Nr. 1 in der Fahrzeugregisterverordnung geregelt werden.

Zu Nummer 5

Mit der Änderung wird auch das Versicherungsunternehmen, das für das jeweilige Fahrzeug Versicherungsschutz gewährt, ermächtigt, der Zulassungsbehörde gegenüber den Nachweis der Begründung oder des Bestehens einer Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug zu erbringen. Die Regelung ermöglicht die direkte - künftig auf elektronischem Weg vorgesehene - Kommunikation und soll damit zur Vereinfachung des Verfahrens beitragen.

Zu Nummer 6 Buchstabe a)

§ 35 Abs. 1 StVG sieht eine Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nur zu den dort genannten Zwecken vor. Obwohl das Sozialhilferecht zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Sozialhilfe eine Übermittlung von Daten zur Überprüfung der Eigenschaft einer leistungsberechtigten Person als Kraftfahrzeughalter vorsieht, wird dieser Zweck in § 35 Abs. 1 StVG nicht aufgeführt. Diese Regelungslücke wird nunmehr geschlossen. Gleiches gilt auch für das Asylbewerberleistungsgesetz, das eine entsprechende Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des Sozialhilferechts vorsieht.

Zu Nummer 6 Buchstabe b)

In § 35 Abs. 2 wird die Berechtigung zur Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Daten für den in § 32 Abs. 1 ergänzten Zweck zur Durchführung des Altfahrzeugrechts an Fahrzeughersteller und -importeure sowie deren Rechtsnachfolger aufgenommen. Die Übermittlung erfolgt gemäß § 36a in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren im Wege der Dateienübertragung (Filetransfer). Ein Abruf im automatisierten Verfahren gemäß § 36 (Online-Verfahren) ist nicht vorgesehen.

Zu Nummer 7 Buchstaben a) und b)

Die Änderung ermöglicht den Online-Abruf von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister durch die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und dient damit zur Senkung von Verwaltungsaufwand bei diesen Behörden.

Zu Nummer 7 Buchstabe c)

Im Zuge der Übernahme der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (Richtlinie 2000/26/EG) in das nationale Recht wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (BGBl I Nr. 48 S. 2586) in Deutschland eine Auskunftsstelle eingerichtet, welche dem Geschädigten auf Ersuchen alle Daten mitteilt, die zur Regelung seiner Ansprüche aus einem Verkehrsunfall notwendig sind.

& Co KG betriebenen "Zentralruf der Autoversicherer" in Hamburg übertragen worden. Die Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt haben der Auskunftsstelle nach § 35 Abs. 4a des Straßenverkehrsgesetzes - auf deren Ersuchen - die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den im § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken zu übermitteln. Es besteht somit eine gesetzlichen Verpflichtung zur Datenübermittlung, die jedoch, auf Grund dessen, dass § 35 Abs. 4a einen automatisierten Abruf der Daten nicht zulässt, nicht effizient durchgeführt werden kann. Dieses Verfahren ist für die Auskunftsstelle sowie für die Zulassungsbehörden wie auch für das Kraftfahrt-Bundesamt zeit- und arbeitsaufwändig und führt schließlich zu Verzögerungen bei der Befriedigung des Informationsanspruchs des Unfallgeschädigten. Die Auskunftsstelle soll deshalb berechtigt werden, die benötigten Daten online aus dem Zentralen Fahrzeugregister abzurufen. Durch den automatisierten Abruf der Daten wird ihr die Möglichkeit eröffnet, die abgerufenen Daten in die eigenen (Dialog-) Arbeitsabläufe zu integrieren. Dies ermöglicht es, dem Bürger die Auskunft "in einem Zuge" und nicht erst "nach und nach" zur Verfügung zu stellen.

Zu Nummer 8

Die bisher vorgesehene Frist für den Wegfall der örtlichen Fahrerlaubnisregister hat sich aus technischen und organisatorischen Gründen als zu kurz erwiesen, da insbesondere für die online-Verbindung der Fahrerlaubnisbehörden mit den zentralen Registern zahlreiche technische Probleme gelöst werden müssen, insbesondere auch bei jeder Fahrerlaubnisbehörde die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Wie sich aus der Begründung zur Einführung der nunmehr zu ändernden Regelung mit Gesetz vom 24.April 1998 ergibt, hat bereits damals der Gesetzgeber für diesen Fall die Möglichkeit einer Fristverlängerung in Betracht gezogen. Nach Beratung im zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss soll daher die Frist um ein Jahr verlängert werden. Zugleich wird eine Doppelspeicherung von Daten nach Ablauf der Frist ausgeschlossen.

Ein Zwangsumtausch sämtlicher noch im Umlauf befindlicher Führerscheine, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurden, würde derzeit auf Grund der Tatsache, dass die Mehrzahl der Bürger noch im Besitz eines "alten" Führerscheines ist, zu großen organisatorischen Problemen bei den Fahrerlaubnisbehörden führen. Daher werden die bei den Fahrerlaubnisbehörden vorhandenen Daten bezüglich dieser Führerscheine auch nach Ablauf der Übergangsfristen weitergeführt und sobald die Erteilung eines EU-Kartenführerscheines erfolgt nach entsprechender Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und gegebenenfalls das Verkehrszentralregister gelöscht.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.