Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011
(BBVAnpG 2010/2011)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da der Anschluss der Gehaltsentwicklung der Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger des Bundes an die Entwicklung im Tarifbereich sichergestellt werden soll.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 17.06.10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2010

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2010

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2010

Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2011

Artikel 7
Weitere Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2011

Artikel 8
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2011

Das Beamtenversorgungsgesetz, das durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2011

§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2010

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701) wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2011

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2011

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3040) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 17
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) wird wie folgt geändert:

Artikel 18
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 19
Inkrafttreten

Anhang

Die Anhänge befinden sich im PDF-Dokument.

Begründung

A. Allgemeines

I. Regelungsschwerpunkt

Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind zuletzt zum 1. Januar 2009 durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) angepasst worden.

Dem gesetzlichen Auftrag nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) entsprechend wird die Besoldung und Versorgung regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst. Der Gesetzentwurf sieht daher vor die Besoldungs- und Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes vom 27. Februar 2010 anzupassen. Dazu soll das Tarifergebnis vom 27. Februar 2010 mit seinen drei Schritten in den Jahren 2010 und 2011 zeit- und inhaltsgleich übertragen werden.

Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden entsprechend der Tarifvereinbarung Bund in drei Schritten erhöht. Im ersten und zweiten Schritt werden die Dienstbezüge zum 1. Januar 2010 um 1,2 Prozent und zum 1. Januar 2011 um 0,6 Prozent angehoben.

Zum 1. August 2011 erhöhen sie sich nochmals um 0,3 Prozent. Diese Erhöhung geht von dem gleichen Prozentsatz wie im Tarifbereich aus, wird jedoch gegenüber dem tariflichen Erhöhungssatz um 0,2 Prozentpunkte zugunsten der Versorgungsrücklage vermindert. Diese nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG vorzunehmende Verminderung der Anpassung der Besoldung war für die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung ausgesetzt (§ 14a Absatz 2a BBesG). Die Besoldungserhöhung zum 1. Januar 2011 führt zum achten und damit letzten Abflachungsschritt des Versorgungsniveaus, so dass mit der folgenden Besoldungsanpassung zum 1. August 2011 die Verminderung nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG wieder aufzunehmen ist. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht verminderten Anpassung wird der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt. In die Versorgungsrücklage fließen damit ab 1. August 2011 zusätzlich 15 Millionen Euro.

Der geringere Erhöhungssatz führt zu einer dauerhaft wirkenden Verminderung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus.

Die Anpassung der Versorgungsbezüge zum 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 erfolgt unter Anwendung der vom Gesetzgeber mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeführten schrittweisen Verminderungen, mit denen der für die gesetzliche Rentenversicherung eingeführte sogenannte Riester-Faktor in der Beamtenversorgung nachvollzogen wird (§ 69e Absatz 3 und 4 BeamtVG). Danach wird das Versorgungsniveau ab dem Jahr 2003 in insgesamt acht gleichen Schritten von jeweils rund 0,54 Prozent um insgesamt zirka 4,33 Prozent abgesenkt. Die jeweilige Absenkung erfolgt dadurch, dass in den ersten sieben Anpassungsschritten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und im letzten Schritt der Ruhegehaltssatz mit dem in § 69e Absatz 3 und 4 BeamtVG festgeschriebenen Faktor multipliziert werden.

Bisher hat es in den Jahren 2003 und 2004 sowie 2008 und 2009 insgesamt sechs Anpassungen gegeben die im Versorgungsbereich jeweils durch einen Abflachungsfaktor vermindert wurden. Entsprechend der gesetzlichen Systematik des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sind noch zwei weitere Anpassungen unter Anwendung eines Abflachungsfaktors zu vermindern. Die Anpassung der Versorgungsbezüge zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 ist daher um jeweils rund 0,54 Prozentpunkte vermindert (gesamt: rund 1,08 Prozentpunkte). Mit dem achten Anpassungsschritt zum 1. Januar 2011 ist das Versorgungsniveau damit entsprechend dem in § 14 Absatz 1 BeamtVG festgelegten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent abgesenkt.

Darin manifestiert sich die Strategie zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der Beamtenversorgung ebenso wie in der Zuführung der Hälfte der Mittel zur Versorgungsrücklage, die durch die Ausgabenminderungen in der Versorgung eingespart werden. Damit wird die Rücklage des Bundes mit rund 49 Millionen Euro für die Jahre 2010 und 2011 weiter verstärkt.

Zusätzlich zu den linearen Anpassungen erhalten alle Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen im Januar 2011 eine einmalige Zahlung von 240 Euro. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes ist keine entsprechende Einmalzahlung vorgesehen. Damit werden die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die bestehenden Verhältnisse im Rentenbereich sowie die prognostizierte weitere Entwicklung für die Alterssicherungssysteme im Kontext dieses Gesetzes berücksichtigt. Da die Einmalzahlung nicht tabellenwirksam ist und damit keine Dauerwirkung entfaltet hat die Nichtberücksichtigung bei der Einmalzahlung keine Auswirkungen auf die Teilhabe der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. Es bleibt in Einklang mit den gesamtstaatlichen Interessen eine amtsangemessene Versorgung gewahrt.

Die Amts- und Versorgungsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sind zuletzt mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) zum 1. Januar 2002 angepasst worden. Von den Bezügeanpassungen der Jahre 2003 und 2004 sowie 2008 und 2009 wurde dieser Personenkreis ausgenommen in die Kürzungen der Jahresbezüge zur Haushaltskonsolidierung aufgrund der Rechtsänderungen in den Jahren 2004 und 2006 dagegen einbezogen. Damit liegen die Amts- und Versorgungsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre um derzeit rund 21 Prozent hinter der Einkommensentwicklung der Beamtinnen und Beamten des Bundes zurück.

Dem geltenden Recht entsprechend nehmen die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre an der allgemeinen prozentualen Anpassung der Besoldung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil, nicht jedoch an Einmalzahlungen.

Diese Systematik ändert der Gesetzentwurf nicht. Dementsprechend wird dieser Personenkreis nur in die allgemeine lineare Bezügeanpassung der Jahre 2010 und 2011 einbezogen.

Da die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre an den letzten Bezügeanpassungen nicht teilgenommen haben, sind für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aus diesen Amtsverhältnissen erst die vierten bis sechsten Anpassungsfaktoren zur Abflachung des Versorgungsniveaus anzuwenden. Das führt beim dritten Schritt der Bezügeanpassung im Ergebnis dazu, dass für diese Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge sich mit diesem Schritt geringfügig verringern.

Die Anwärterbezüge erhöhen sich entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen in drei Schritten um die gleichen linearen Erhöhungssätze und zu den gleichen Zeitpunkten wie die Dienstbezüge zum 1. Januar 2010 um 1,2 Prozent, zum 1. Januar 2011 um 0,6 Prozent und zum 1. August 2011 um 0,3 Prozent. Zusätzlich erhalten die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen eine Einmalzahlung von 50 Euro im Januar 2011.

Der Gesetzentwurf schafft darüber hinaus die gesetzlichen Voraussetzungen für einen wirkungsgleichen Nachvollzug der tariflichen Regelungen zu flexiblen Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (Altersteilzeit und zur Einführung des FALTER-Arbeitszeitmodells).

FALTER ist ein Arbeitszeitmodell, das einen gleitenden Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglichen soll. Ziel ist es, die vorhandenen Personalstrukturen an veränderte Verwaltungsabläufe und die Entwicklungen des demografischen Wandels anzupassen.

Dazu soll zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2016 ein neues Altersteilzeitmodell ermöglicht werden. Dieses sieht u. a. gegenüber dem zum 31. Dezember 2009 ausgelaufenen Altersteilzeitmodell einen geringeren Aufstockungsbetrag von 20 Prozent der Dienstbezüge vor, die entsprechend der Arbeitszeit während der Altersteilzeit zustehen.

Bei Inanspruchnahme außerhalb von Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen unterliegt dieses Modell einer Quotierung. Das bisherige Modell gilt für die Abwicklung der Altfälle weiter.

Mit dem FALTER-Arbeitszeitmodell wird älteren Beamtinnen und Beamten ein flexibler Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglicht.

Bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 Prozent werden höchstens die beiden letzten Dienstjahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze auf einen maximal vierjährigen Übergangszeitraum verteilt und die aktive Dienstzeit um höchstens zwei Jahre über das Ruhestandseintrittsalter hinaus verlängert. Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Im gesamten bis zu vierjährigen Zeitraum werden anteilig zur Arbeitszeit gekürzte Dienstbezüge sowie ein besoldungsrechtlicher Zuschlag in Höhe des hälftigen zu diesem Zeitpunkt zustehenden Ruhegehaltes gezahlt. Ergänzend wird eine Verordnungsermächtigung für einen weiteren Zuschlag in das Gesetz aufgenommen, Sie soll sicherstellen, dass die tariflichen Gegebenheiten sowie ihre mögliche Weiterentwicklung zeitnah auf den Beamtenbereich übertragen werden können.

II. Gesetzgebungskompetenzen

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen und nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften.

III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Regelungen sind geschlechtsneutral ausgestaltet. Die gleichberechtigte Teilhabe beider Geschlechter an den finanziellen Verbesserungen ist gewährleistet.

IV. Kosten

V. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Die vorgesehenen Einkommensanhebungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten neu eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder aufgehoben.

Der Gesetzentwurf schafft die Voraussetzungen für einen Nachvollzug der tariflichen Regelungen zu flexiblen Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (Altersteilzeit und FALTER-Arbeitszeitmodell). Der damit verbundene Aufwuchs der bürokratischen Belastungen geht mit der Erhöhung von rechtlichen Ansprüchen der Beamtinnen und Beamten einher.

Ein Antrag auf Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) kann seit dem 31. Dezember 2009 nicht mehr bewilligt werden. Unter geänderten Voraussetzungen sieht der Gesetzentwurf ein neues Altersteilzeitmodell nach § 93 Absatz 3 und 4 BBG vor. Dadurch wird im Bereich der Verwaltung eine Informationspflicht neu eingeführt.

Mit dem FALTER-Arbeitszeitmodell nach § 53 Absatz 4 BBG, das eine neue Möglichkeit zur Verlängerung der aktiven Dienstzeit im Beamtenverhältnis bis zum 31. Dezember 2016 eröffnet, wird eine weitere neue Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt.

VII. Befristung

Das Gesetz kann nicht befristet werden.

VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.

IX. Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2010)

Zu Nummer 1 (§ 14)

Zu Buchstabe a (§ 14 Absatz 2)

In Umsetzung des Tarifabschlusses vom 27. Februar 2010 erhöhen sich ab dem 1. Januar 2010 die Beträge für die in der Anlage IV ausgewiesenen Grundgehälter (Bundesbesoldungsordnungen A, B, W und R), die Beträge des Familienzuschlages in der Anlage V, die in der Anlage VIII ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge, die Beträge der Amtszulagen in der Anlage IX sowie in den Fällen des § 76 die Beträge der Stufen und Überleitungsstufen in den Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes um 1,2 Prozent.

Zu Buchstabe b (§ 14 Absatz 3)

Absatz 3 regelt den Erhöhungssatz und -zeitpunkt für die Beträge des Auslandszuschlages sowie des Auslandskinderzuschlages. Der gegenüber der linearen Erhöhung nach Absatz 2 Satz 1 verminderte Anpassungssatz für diese Zuschläge stellt pauschalierend sicher dass das bestehende Verhältnis zwischen Inlandsbesoldung und (steuerfrei gezahlter) Auslandsbesoldung beibehalten wird und sich der Anteil der Auslandsbesoldung am Gesamteinkommen nicht verschiebt.

Zu Nummer 2 (Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX)

Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX enthalten die zum 1. Januar 2010 gültigen Beträge.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2010)

Zu Nummer 1 (§ 14 Absatz 3)

Zum 1. Juli 2010 tritt eine neue Auslandsbesoldung mit neu gestalteten Auslandszuschlagstabellen (Anlage VI) in Kraft. Die neue Auslandsbesoldung ist durch Artikel 2 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) eingeführt worden.

Absatz 3 regelt dementsprechend - ausgehend von der Erhöhung zum 1. Januar 2010 - die lineare Anpassung für die Auslandszuschlagstabellen, die gemäß Artikel 2 Nummer 67 i. V. m. Artikel 17 Absatz 9 DNeuG zum 1. Juli 2010 in Kraft treten.

Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI.1, die sich an dem Inlandsgrundgehalt orientieren, sind um den vollen Anpassungssatz nach Absatz 2 zu erhöhen. Die Monatsbeträge der Zonenstufen der Anlagen VI.1 und VI.2 sind als zur Auslandsbesoldung gehörende Zahlungsbeträge dagegen mit einem gegenüber der linearen Erhöhung nach Absatz 2 verminderten Anpassungssatz zu erhöhen. Dieser verminderte Anpassungssatz stellt pauschalierend sicher, dass das bestehende Verhältnis zwischen Inlandsbesoldung und (steuerfrei gezahlter) Auslandsbesoldung beibehalten wird und sich der Anteil der Auslandsbesoldung am Gesamteinkommen nicht verschiebt.

Zu Nummer 2 (Anlage VI)

Die Anlage VI (VI.1 und VI.2) enthält die zum 1. Juli 2010 gültigen Beträge des Auslandszuschlages.

Sie ersetzt die Anlagen VIa bis VIi gemäß Artikel 1 Nummer 2.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011)

Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 3 und 4)

Mit Absatz 3 wird parallel zur Änderung des § 93 BBG in Artikel 11 Nummer 2 die Tarifvertragsregelung zur Altersteilzeit wirkungsgleich in das Besoldungsrecht übertragen.

Zu den im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduzierten Dienstbezügen wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Dieser beträgt 20 Prozent der Dienstbezüge, die entsprechend der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zustehen. Bei begrenzt Dienstfähigen ist dabei auch der Zuschlag nach § 72a BBesG zu berücksichtigen.

Der Begriff der Dienstbezüge wird, wie in § 2 Absatz 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) für die bisherige Altersteilzeitregelung auch, abweichend von § 1 Absatz 2 BBesG definiert. Um eine mehrfache Berücksichtigung zu vermeiden, bleiben die nicht nach § 6 Absatz 1 BBesG anteilig gekürzten Bezügebestandteile außer Betracht.

Da der neue § 93 Absatz 3 BBG vorsieht, dass Altersteilzeit auch im Blockmodell abgeleistet werden kann, sind die Regelungen des § 6 Absatz 2 Satz 5 BBesG anzuwenden.

Darüber hinaus wird für sogenannte Störfälle im Blockmodell auf die Regelung des § 2a ATZV verwiesen.

Absatz 4 überträgt parallel zur Änderung des § 53 BBG in Artikel 11 Nummer 1 die Tarifregelung einer flexiblen Arbeitszeitregelung nach dem FALTER-Arbeitszeitmodell weitgehend wirkungsgleich in das Besoldungsrecht. Die Beamtinnen und Beamten erhalten bei Inanspruchnahme des FALTER-Arbeitszeitmodells zu den im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduzierten Dienstbezügen einen Zuschlag in Höhe des hälftigen, zu diesem Zeitpunkt zustehenden Ruhegehaltes.

Satz 2 sieht eine Verordnungsermächtigung für einen weiteren Zuschlag vor. In der Rechtsverordnung ist zu festzulegen, im welchem Umfang dieser weitere Zuschlag ruhegehaltfähig sein soll. Von dieser Ermächtigung soll zunächst kein Gebrauch gemacht werden. Sie soll sicherstellen, dass die tariflichen Gegebenheiten sowie ihre mögliche Weiterentwicklung zeitnah auf den Beamtenbereich übertragen werden können.

Zu Nummer 2 (§ 14)

Zu Buchstabe a (§ 14 Absatz 2)

Lineare Anpassung der ausgewiesenen Bezüge zum 1. Januar 2011 um 0,6 Prozent entsprechend dem Tarifergebnis vom 27. Februar 2010.

Zu Buchstabe b (§ 14 Absatz 3)

Lineare Anpassung der Grundgehaltsspannen und der Monatsbeträge der Zonenstufen des Auslandszuschlages zum 1. Januar 2011. Wegen des unterschiedlichen Anpassungssatzes wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 85)

Die Änderungen vollziehen die im Tarifabschluss vom 27. Februar 2010 vereinbarte Einmalzahlung im Januar 2011 von 240 Euro nach.

Zu Nummer 4 (Anlagen IV, V, VI, VIII und IX)

Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX enthalten die zum 1. Januar 2011 gültigen Beträge.

Die Beträge berücksichtigen die lineare Erhöhung nach § 14 Absatz 2 und 3 BBesG einschließlich des durch Artikel 2a Nummer 10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) gesetzlich vorgesehenen zweiten Einbauschritts der jährlichen Sonderzahlung in die Monatsbezüge in Höhe von 2,44 Prozent.

Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011)

Zu Nummer 1 (§ 14)

Zu Buchstabe a (§ 14 Absatz 2)

Lineare Anpassung der ausgewiesenen Bezüge zum 1. August 2011 um 0,3 Prozent.

Diese Erhöhung geht von dem gleichen Prozentsatz wie im Tarifbereich aus, wird jedoch gegenüber dem tariflichen Erhöhungssatz um 0,2 Prozentpunkte zugunsten der Versorgungsrücklage vermindert ( § 14a BBesG).

Auf Grund des gesetzlichen Auftrags aus § 14a Absatz 5 BBesG werden vor Ablauf des in § 14a Absatz 2a BBesG genannten Zeitraums, also vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Besoldung und somit nach diesem Gesetz vor dem 1. Januar 2011 die Wirkungen der Versorgungsrücklage des Bundes unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlichrechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse geprüft.

Zu Buchstabe b (§ 14 Absatz 3)

Lineare Anpassung der Grundgehaltsspannen und der Monatsbeträge der Zonenstufen des Auslandszuschlages zum 1. August 2011. Wegen des unterschiedlichen Anpassungssatzes wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 2 (Anlagen IV, V, VI, VIII und IX)

Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX enthalten die zum 1. August 2011 gültigen Beträge.

Sie ersetzen die entsprechenden Anlagen gemäß Artikel 3 Nummer 4.

Zu Artikel 5 (Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2010)

Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a. Die ab 1. Januar 2010 gültigen Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes enthalten die linear um 1,2 Prozent angepassten Beträge.

Zu Artikel 6 (Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2011)

Folgeänderung zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a. Die ab 1. Januar 2011 gültigen Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes enthalten die angepassten Beträge.

Sie berücksichtigen die lineare Erhöhung nach § 14 Absatz 2 BBesG einschließlich des durch Artikel 3a des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) gesetzlich vorgesehenen zweiten Einbauschritts der jährlichen Sonderzahlung in die Monatsbezüge in Höhe von 2,44 Prozent.

Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2011)

Folgeänderung zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a. Die ab 1. August 2011 gültigen Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes enthalten die linear um 0,3 Prozent angepassten Beträge.

Zu Artikel 8 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 55 Absatz 1)

Zu Buchstabe a (§ 55 Absatz 1 Satz 7)

Es wird sichergestellt, dass neben den in der Aufzählung des § 55 Absatz 1 Satz 7 genannten Leistungen auch nach Maßgabe des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) übertragene Anrechte von der Anrechnung freigestellt sind.

Zu Buchstabe b (§ 55 Absatz 1 Satz 9)

Die nach § 55 Absatz 1 Satz 9 gesetzlich vorgesehene Verweisung auf den "Kapitalwert nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz" ist durch die Aufhebung der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) nicht mehr zutreffend. An die Stelle der Tabelle der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz tritt eine vom Bundesministerium der Finanzen zu erstellende Tabelle nach § 14 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Diese Tabelle ist anstelle der bisherigen Anlage 9 zum Bewertungsgesetz anzuwenden. Dies wird mit der Änderung sichergestellt.

Zu Nummer 3 (§ 69e Absatz 1 Nummer 1 Satz 1)

Es wird klargestellt, dass auch für die am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Abzug für Pflege gilt.

Zu Nummer 4 (§ 69h Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen des Bundesbeamtengesetzes infolge der Übertragung von Regelungen der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 zur Altersteilzeit.

Zu Nummer 5 (§ 71 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)

Mit den Regelungen des § 71 wird die lineare Besoldungsanpassung zum 1. Januar 2010 auch für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übernommen.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Anwendung des siebten Anpassungsfaktors nach § 69e Absatz 3 dazu führt, dass die Bezügeanpassung nur in einem um zirka 0,54 Prozent verminderten Umfang an die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger weitergegeben wird. Die Anpassung des Überleitungsbetrages nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz ergibt sich aus § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4.

Die Änderungen in den Absätzen 2 und 3 beinhalten - ständiger Praxis folgend - Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.

Zu Nummer 6 (§ 72)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 9 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2011)

Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 5)

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass für den Fall der Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeitregelungen nach dem Bundesbeamtengesetz in Übertragung des FALTER-Arbeitszeitmodells die ruhegehaltfähigen Ausbildungszeiten keiner Kürzung wegen Freistellungszeiten unterliegen.

Zu Nummer 2 (§ 71 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)

Mit den Regelungen des § 71 wird die lineare Besoldungsanpassung zum 1. Januar 2011 auch für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übernommen.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Anwendung des achten Anpassungsfaktors nach § 69e Absatz 4 dazu führt, dass die Bezügeanpassung nur in einem um zirka 0,54 Prozent verminderten Umfang an die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger weitergegeben wird. Mit der achten auf das Inkrafttreten der Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 folgenden Anpassung nach § 70 erfolgt die endgültige Neufestsetzung der Ruhegehaltssätze aller Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

Die Änderungen in den Absätzen 2 und 3 beinhalten - ständiger Praxis folgend - Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.

Zu Artikel 10 (Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2011)

Mit den Regelungen des § 71 wird die lineare Besoldungsanpassung zum 1. August 2011 auch für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übernommen.

Die Änderungen in den Absätzen 2 und 3 beinhalten - ständiger Praxis folgend - Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 53 Absatz 4 bis 6 neu)

Zu Absatz 4

Absatz 4 überträgt das Modell der flexiblen Arbeitszeitregelung nach dem FALTER-Arbeitszeitmodell aus der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern systemgerecht in das Beamtenrecht. Das Modell dient der Anpassung der Personalstrukturen im Bund an die demografisch bedingten Entwicklungen.

Älteren Beamtinnen und Beamten wird dadurch ein gleitender Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglicht. Das neue Modell verlängert die aktive Dienstzeit über die individuelle Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 hinaus um höchstens zwei Jahre und sieht somit höchstens für die letzten vier Berufsjahre vor dem tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand eine eigene Form der Teilzeitbeschäftigung vor. Eine kürzere Dauer des Modells ist möglich, die Zeiträume vor und nach der Verlängerung müssen gleich lang sein. Da das freiwillige Weiterarbeiten über die Altersgrenze hinaus gefördert werden soll können die Zeiten der Freistellung von der Arbeit nicht nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in Form des sogenannten Blockmodells zusammengefasst und an das Ende der Teilzeitbeschäftigung gelegt werden. Damit der Zeitraum von maximal vier Jahren erreicht wird, beginnt die Teilzeitbeschäftigung höchstens zwei Jahre vor dem Monat, ab dem der Ruhestand nach der jeweils geltenden Altersgrenze eintreten würde. Die Bewilligung setzt ein dienstliches Interesse voraus. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Teilzeitbeschäftigung nach diesem Modell ist befristet und muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt, dass dem Antrag nur entsprochen werden darf, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, Nebentätigkeiten nur in dem bei Vollzeitbeschäftigung erlaubten Umfang einzugehen. Das entspricht der Regelung zur Nebentätigkeit bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 91 Absatz 2.

Zu Absatz 6

Aus Gründen der Planungssicherheit ist die Bewilligung der Teilzeit über den Zeitraum von bis zu vier Jahren bindend und eine Aufhebung der Bewilligung grundsätzlich nicht vorgesehen. Ausnahmsweise kann die Dienststelle außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 aus Gründen der Fürsorge die Bewilligung des FALTER-Arbeitszeitmodells mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. Bei Widerruf der Bewilligung vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze führt dies zur Vollzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand, nur auf erneuten Antrag nach §§ 91 ff. zur Teilzeitbeschäftigung. Mit Widerruf der Bewilligung nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze tritt die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes mit dem Ende des Monats, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist, in den Ruhestand. Das FALTER-Arbeitszeitmodell endet im Fall der Dienstunfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit mit Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder mit Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit.

Zu Nummer 2 (§ 93)

Für die neuen Formen der Altersteilzeit zur Anpassung der Personalstruktur in Anlehnung an veränderte Verwaltungsabläufe und die Entwicklung des demografischen Wandels ist eine neue gesetzliche Grundlage erforderlich.

Die neuen Absätze 3 bis 5 vollziehen das Tarifergebnis vom 27. Februar 2010 nach und schaffen auf der Grundlage eines Antrags, der sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken muss, eine neue Altersteilzeitregelung für Beamtinnen und Beamte.

Nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes gilt die neue Altersteilzeitregelung auch für Richterinnen und Richter des Bundes.

Zu Buchstabe a (§ 93 Absatz 3 bis 5 neu)

Nach der neuen Regelung in Absatz 3 kann Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Die Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Altersteilzeit kann sowohl im Blockmodell als auch im Teilzeitmodell bewilligt werden. Wie im Tarifbereich besteht auf Altersteilzeit kein Rechtsanspruch, auch nicht auf ein bestimmtes Arbeitszeitmodell.

Nach Absatz 4 ist Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme der Nummern 4 und 5 vorliegen. Der Anspruch besteht nur im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen obersten Dienstbehörde im Sinne des § 3 BBG einschließlich ihres Geschäftsbereichs. Er ist ausgeschlossen, wenn diese Quote ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen. In die Quote werden neben den nach Satz 1 bewilligten Altersteilzeitverhältnissen auch bestehende Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 nach den Absätzen 1 und 2 begonnen haben sowie Altersteilzeitverhältnisse in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen nach Absatz 3 einbezogen. Die Altersteilzeit nach Absatz 4 wird auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Quotierung nur in geringem Umfang in Anspruch genommen werden können.

Absatz 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Einzelheiten der Bewilligung der Altersteilzeit, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche und die Verteilung der Quote, zu regeln.

Zu Buchstabe b (§ 93 Absatz 6 und 7 neu)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 12 (Änderung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Artikel 2 Nummer 67)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 2.

Zu Nummer 2 (Artikel 2a Nummer 10 und Artikel 3a)

Folgeänderungen zu Artikel 3 Nummer 4 und Artikel 6.

Zu Nummer 3 (Artikel 4a Nummer 3)

Mit der Änderung des sogenannten Einbaufaktors wird der Systematik der Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes Rechnung getragen. Damit wird sichergestellt, dass der Einbau der Sonderzahlung in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf dem Stand des Jahres 2004 erfolgt.

Zu Nummer 4 (Artikel 5a Nummer 4)

Entspricht der Begründung zu Nummer 3.

Zu Artikel 13 (Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2010)

Übertragung der linearen Bezügeerhöhung um 1,2 Prozent ab 1. Januar 2010 nach § 14 Absatz 2 BBesG auf die Mehrarbeitsvergütung.

Zu Artikel 14 (Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2011)

Übertragung der linearen Bezügeerhöhung um 0,6 Prozent ab 1. Januar 2011 nach § 14 Absatz 2 BBesG auf die Mehrarbeitsvergütung.

Zu Artikel 15 (Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2011)

Übertragung der linearen Bezügeerhöhung um 0,3 Prozent ab 1. August 2011 nach § 14 Absatz 2 BBesG auf die Mehrarbeitsvergütung.

Zu Artikel 16 (Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)

Übertragung des Tarifergebnisses durch Erhöhung der vergleichbaren Besoldungsleistungen.

Mit Blick auf die Geringfügigkeit der Beträge und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird entsprechend der Vorgehensweise früherer Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze die prozentuale Erhöhung von insgesamt 2,1 Prozent in den Jahren 2010 und 2011 in einem Schritt vorgenommen.

Zu Artikel 17 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 55a Absatz 1)

Zu Buchstabe a (§ 55a Absatz 1 Satz 7)

Entspricht der Begründung zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a.

Zu Buchstabe b (§ 55a Absatz 1 Satz 9)

Entspricht der Begründung zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b.

Zu Nummer 2 (§ 55d Absatz 4)

Berichtigung der fehlerhaften Bezugnahme auf § 57 des Soldatenversorgungsgesetzes in dieser durch Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) mit Wirkung vom 1. September 2009 eingefügten Regelung. Die zutreffende Regelung zur Versorgungskürzung nach der Ehescheidung im Soldatenversorgungsgesetz, auf die Bezug genommen werden soll ist § 55c.

Zu Nummer 3 (§ 89b)

Folgeänderung zu Artikel 8 Nummer 6.

Zu Nummer 4 (§ 97 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1)

Entspricht der Begründung zu Artikel 8 Nummer 3.

Zu Nummer 5 (§ 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 bis 3)

Berichtigung der ins Leere laufenden Verweisung auf § 2 Absatz 2 Satz 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (Artikel 3 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160, 221, 462). Richtig ist die Verweisung auf Satz 4 dieser Vorschrift (Rundungsregelung).

Zu Artikel 18 (Bekanntmachungserlaubnis)

Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes, der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung und der Erschwerniszulagenverordnung.

C. Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist im Rahmen der Beteiligung nach § 118 BBG, für Soldatinnen und Soldaten i. V. m. § 35a des Soldatengesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Die Gewerkschaften begrüßen einhellig die Übernahme des Tarifergebnisses vom 27. Februar 2010 auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

Sie befürworten grundsätzlich auch den wirkungsgleichen Nachvollzug der tariflichen Regelungen zu flexiblen Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (Altersteilzeit und FALTER-Arbeitszeitmodell).

Die Verbände kritisieren, dass die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von der tariflichen Einmalzahlung von 240 Euro ausgenommen werden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Deutsche Bundeswehr-Verband (DBwV), der Deutsche Richterbund (DRB) und der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) äußern zudem Bedenken zur Wiederaufnahme der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhung nach § 14a BBesG. Zunächst seien die Wirkungen der Versorgungsrücklage entsprechend dem Prüfauftrag nach § 14a Absatz 5 BBesG zu prüfen.

Die Bundesregierung weist demgegenüber darauf hin, dass die Fortführung der Verminderungen nach § 14a Absatz 2 BBesG der geltenden Rechtslage entspricht. Der Prüfauftrag nach § 14a Absatz 5 BBesG ist mit dem Anpassungszeitpunkt zum 1. August 2011 nicht verknüpft. Vielmehr hat die Prüfung vor Ablauf des in § 14a Absatz 2 BBesG genannten Zeitraums zu erfolgen, also bis zum 1. Januar 2011, da zu diesem Zeitpunkt der achte der in § 14a Absatz 2 BBesG genannten Anpassungsschritte eintritt. Die Bundesregierung wird diesem Prüfauftrag rechtzeitig nachkommen.

Die Entscheidung, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von der Einmalzahlung von 240 Euro auszunehmen, hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der bestehenden Verhältnisse im Rentenbereich und der prognostizierten weiteren Entwicklung für die Alterssicherungssysteme angesichts des demografischen Wandels für sachlich geboten.

Auch wenn es sich nur um eine einmalige Zahlungsverpflichtung handele, müssen die Ausgaben auch für die Versorgungsbezüge in einem vertretbaren Rahmen gehalten werden. Auswirkungen auf die Teilhabe der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung sind mit dieser Entscheidung zudem nicht verbunden, da die Einmalzahlung mangels Tabellenwirksamkeit keine Dauerwirkung entfaltet.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1265:
Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2010/2011 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011)

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter