Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

A. Problem und Ziel

Verwaltungsvorschriften konkretisieren Rechtssätze und geben in Fällen, in denen der Verwaltung Ermessen eingeräumt wird, Hinweise zur Ermessensausübung. Über den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG) entfalten die eigentlich nur an die Behörden gerichteten Anweisungen auch Außenwirkung. Dies gilt auch für die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes. Darüber hinaus soll ein einheitlicher Vollzug beider Regelwerke, die zum 1. Juni 2013 in Kraft treten sollen, durch die Auslandsvertretungen und die Bundesländer, die das Visa-Warndateigesetz im Wesentlichen vollziehen, gewährleistet werden.

B. Lösung

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes ist insbesondere für die praktische Anwendung durch die Auslandsvertretungen, die Arbeit der Ausländerbehörden und des Bundesverwaltungsamtes von großer Bedeutung. Wie bei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister werden auch hier bindende Maßstäbe für ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe festgelegt. Schließlich wird der Umgang mit der Visa-Warndatei und den dort gespeicherten Daten erläutert.

C. Alternativen

Keine. Nur durch eine verbindliche Verwaltungsvorschrift können die erforderlichen Mindeststandards garantiert werden.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden auch keine neuen Informationspflichten geschaffen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entstehen keine neuen Aufgaben und somit auch kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Insgesamt ist weder mit Auswirkungen auf Einzelpreise noch auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu rechnen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 11. April 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes mit Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die §§ 4, 6, 7, 10, 15, 16 und 17 sind selbsterklärend und werden in den folgenden Ausführungen nicht näher erläutert. Deshalb wurden sie in der Inhaltsübersicht auch nicht berücksichtigt.

Vorbemerkung

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Visa-Warndateigesetzes und der VWDG-Durchführungsverordnung.

Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den angesprochenen Paragraphen des Visa-Warndateigesetzes. Soweit es sich um Ausführungsbestimmungen zur VWDG-Durchführungsverordnung handelt, ist ein Hinweis auf die betreffende Vorschrift der Durchführungsverordnung vorangestellt.

1. Zu § 1 Absatz 1 - Registerführende Stelle; Bestandteile, Zweck der Datei

Das Bundesverwaltungsamt führt die Visa-Warndatei (im Folgenden Datei) - Registerführung - und stellt den ordnungsgemäßen Betrieb der Datei - Registerbetrieb - sicher.

2. Zu § 2 - Anlass der Speicherung

Das Visa-Warndateigesetz enthält keine Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung durch die übermittelnden Stellen. Es dürfen nur solche Daten an die Datei übermittelt und in der Datei gespeichert werden, deren Erhebung aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z.B. AufenthG und AufenthV) zulässig ist.

2.1 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Da das Visa-Warndateigesetz nur die Speicherung von Daten zu "Verurteilungen" vorsieht, werden Daten zu einer im Beschlusswege erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht in der Visa-Warndatei gespeichert.

2.2 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Die Einspeicherung erfolgt, wenn ge- oder verfälschte Dokumente durch den Antragsteller im Visumverfahren vorgelegt, beschafft oder hergestellt werden. Sie erfolgt ebenso, wenn im Visumverfahren vorgelegte Dokumente durch falsche Angaben erschlichen worden sind.

Auch Falschangaben im Visumverfahren oder das Verschweigen erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe eine Verpflichtung bestand, führen zu einer Einspeicherung, wenn die Falschangaben oder das Verschweigen bei der Erteilung des Visums maßgeblich zugrunde gelegt wurden.

2.3 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Die Einspeicherung erfolgt bei Einladern, Verpflichtungsgebern und sonstigen Referenzpersonen, wenn diese falsche Angaben gemacht haben und die Falschangaben oder das Verschweigen bei der Erteilung des Visums maßgeblich zugrunde gelegt wurden.

Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, für die Kosten des Lebensunterhalts eines Ausländers oder für die Kosten der Abschiebung gegenüber der in Anspruch genommenen öffentlichen Stelle aufzukommen, erfolgt ebenfalls eine Einspeicherung.

2.4 Zu § 2 Absatz 2

Zu natürlichen Personen und Organisationen dürfen, soweit eine entsprechende Einwilligung vorliegt und ein entsprechender Antrag gestellt wurde, Daten gespeichert werden, die bereits missbräuchlich ohne Kenntnis der rechtmäßigen Dateninhaber genutzt wurden. Hierdurch wird rechtmäßig Handelnden die Möglichkeit eröffnet, sich gegenüber der rechtswidrigen Nutzung ihrer Daten abzugrenzen und weiteren Missbrauch zu verhindern. Dabei soll bereits die Befürchtung ausreichen, dass dies geschehen könnte.

Die Speicherung der Daten bzw. die Übermittlung der zu speichernden Daten an das Bundesverwaltungsamt erfolgt durch die Stelle, bei der die Erklärung des Betroffenen abgegeben wird.

3. Zu § 3 - Inhalt der Datei

3.0 Allgemeiner Inhalt

3.0.1 Die Daten, die nach § 3 gespeichert werden, ergeben sich aus Spalte A der Anlage zur VWDG-Durchführungsverordnung (vgl.

§ 1 der VWDG-Durchführungsverordnung).

3.1. Zu § 3 Absatz 1

3.1.1 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

3.1.1.1 Bei Namen (Familien- und Vornamen) und Geburtsort ist, soweit möglich, die Schreibweise zu übernehmen, die sich aus den Ausweispapieren oder aus den sonstigen amtlichen Unterlagen oder diesbezüglichen amtlichen Übersetzungen ergibt.

Lässt sich bei dem Namen eines Ausländers aus der Eintragung in seinem Pass oder sonstigen Ausweispapieren eine Aufteilung in Familien- und Vornamen nicht feststellen, so wird der gesamte Name mit der in der Eintragung im Pass oder in sonstigen Ausweispapieren enthaltenen Reihenfolge der Wörter erfasst (Blockname).

Die optionale Angabe des Geburtslandes wird mit einem geeigneten Kennzeichen hinterlegt.

3.1.1.2 Die Speicherung abweichender Namensschreibweisen berücksichtigt die unterschiedlichen Transkriptionen, die bei annähernd lautgerechter Übertragung der Namen aus einer Schriftsprache mit Schriftzeichen zustande kommen, die nicht den lateinischen Buchstaben entsprechen. Transkriptionen sind sorgfältig vorzunehmen, da abweichende Namensschreibweisen ein wichtiges Hilfsmittel für die Feststellung der Identität darstellen.

3.1.1.3 Andere Namen sind zum einen Genanntnamen, Künstler- oder Ordensnamen sowie nicht definierte Namen, die der Betroffene ohne die Absicht führt, damit die Identität zu verschleiern (z.B. Pater Remigius) Genanntnamen, Ordens- und Künstlernamen sind nur dann zu speichern, wenn sie im Pass eingetragen sind oder aus anderen amtlichen Quellen, z.B. aus dem Melderegister, bekannt geworden sind. Andere Namen sind hier schließlich auch Aliasnamen, d.h. unzulässigerweise benutzte Namen, die geführt werden, um die Identität zu verschleiern.

3.1.1.4 Frühere Namen sind solche Namen, die der Betroffene rechtmäßig geführt hat und die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift durch einen neuen Namen ersetzt worden sind. Sie entstehen u.a. dann in der Datei, wenn eine Namensänderung gemeldet wird. Vom Begriff "frühere Namen" sind hier auch Geburtsnamen erfasst.

3.1.1.5 Es können bis zu vier Staatsangehörigkeiten eingetragen werden. Die Bezeichnungen der Staatsangehörigkeiten werden mit einem geeigneten, von der Datei bestimmten Kennzeichen hinterlegt.

Die Staatsangehörigkeit muss im Regelfall durch entsprechende Identitätsdokumente nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere für weitere Staatsangehörigkeiten. Ist eine Person mit mehreren Staatsangehörigkeiten im Besitz der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (z.B. algerisch und französisch), so ist die Staatsangehörigkeit dieses EU-Mitgliedstaates im Regelfall als erste Staatsangehörigkeit dem Bundesverwaltungsamt zu übermitteln.

3.1.2 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

3.1.2.1 Für die Aufgabenstellung oder den Wirkungsbereich einer Organisation führt das Bundesverwaltungsamt eine abschließende Liste von den zu verwendenden Schlüsselwerten.

3.1.2.2 Für die Art der Register führt das Bundesverwaltungsamt eine abschließende Liste von den zu verwendenden Schlüsselwerten.

3.1.3 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Die Visa-Warndateinummer ist eindeutiges Ordnungskriterium in der Datei für den Gesamtdatensatz zu einer Person. Sie besteht aus den drei Buchstaben "VWD", dem Tagesdatum der ersten Speicherung in Form einer sechsstelligen Ziffernfolge (JJMMTT), einer fünfstelligen zufälligen Ziffernfolge und einer Prüfziffer, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird. Die VWD-Nummer wird beim erstmaligen Anlegen des Datensatzes einer Person vergeben sowie beim Anlegen eines eigenständigen Datensatzes einer Organisation im Rahmen der freiwilligen Speicherung.

3.2 Zu § 3 Absatz 2

Im Fall der Speicherung von Warndaten mit Einwilligung der betroffenen Person oder Organisation sind auch Angaben zur Einwilligung erforderlich. Bei der Speicherung von Warndaten zur Organisation ist dies u.a. die Angabe, wer für die Organisation die Einwilligung erklärt hat (z.B. der Geschäftsführer einer Firma) und dass die Vertretungsmacht nachgewiesen wurde.

3.3 Zu § 3 Absatz 3/ § 1 der VWDG-Durchführungsverordnung i.V.m. Anlage 1 Spalte A

Die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, erfolgt in vollständiger Anschrift und in der vom Bundesverwaltungsamt festzulegenden Kurzform und Behördenkennzahl.

Die Behördenkennzahl ist für den ständigen Verkehr öffentlicher Stellen mit der Datei bestimmt. Vor Festlegung und bei Änderungsmitteilungen in Bezug auf Zuständigkeit oder Anschrift prüft das Bundesverwaltungsamt die Richtigkeit der Angaben und die Berechtigung der öffentlichen Stelle zum Verkehr mit der Datei. Es führt ein entsprechendes aktuelles Verzeichnis, das öffentlichen Stellen auf Anforderung zugänglich gemacht werden darf und den berechtigten Behörden online zur Verfügung steht.

5. Zu § 5 - Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit

5.1 Zu § 5 Absatz 1

Zum Bestreiten der Richtigkeit siehe § 12 Absatz 2 und 3 der VWDG-Durchführungsverordnung.

5.2 Zu § 5 Absatz 2

Zu § 5 Absatz 2/ § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 der VWDG-Durchführungsverordnung

Die in § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 der VWDG-Durchführungsverordnung genannte Aufgabenbezeichnung "Datenpflege" ist durch die in § 4 Nummer 1 bis 4 des Visa-Warndateigesetzes bezeichneten Stellen zu verwenden, wenn nach § 5 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes Daten zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit und Aktualität aus der Visa-Warndatei abgerufen werden.

5.3 Zu § 5 Absatz 4

Absatz 4 stellt sicher, dass im Fall der Anordnung der Nichtaufnahme in das Führungszeugnis gemäß § 39 des Bundeszentralregistergesetzes Daten nur noch an Stellen mit Auskunftsrecht nach § 41 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes übermittelt werden.

Die Rechtsfolge einer Tilgung nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich aus § 13 Absatz 3 des Visa-Warndateigesetzes.

8. Zu § 8 - Voraussetzungen für die Datenübermittlung

8.1 Zu § 8 Absatz 1

8.1.1 Zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist die Kenntnis der Daten nur dann, wenn ohne sie eine der in § 6 Absatz 1 oder § 7 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes bezeichneten Aufgaben nicht, fehlerhaft oder nur unvollständig vorgenommen würde.

8.1.2 Zur Angabe des Zwecks siehe § 7 Absatz 3 der VWDG-Durchführungsverordnung.

8.1.3 Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung von Daten festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten und in welchem Umfang ihr zum angegebenen Zweck Daten übermittelt werden dürfen. Diese Verpflichtung erstreckt sich bei Nutzung technischer Einrichtungen für das Übermittlungsersuchen im automatisierten Abrufverfahren auch auf die Prüfung, ob die technischen Einrichtungen beim Bundesverwaltungsamt ordnungsgemäß angemeldet worden sind.

8.1.4 Ein Anhaltspunkt für die Versagung der Datenübermittlung kann gegeben sein, wenn die im Ersuchen enthaltenen Daten mit den zum Betroffenen oder zur betroffenen Organisation gespeicherten Daten nicht übereinstimmen. Das Bundesverwaltungsamt hat vor einer endgültigen Versagung ggf. durch Rückfrage bei der ersuchenden Stelle zu klären, ob gleichwohl keine Zweifel an der Identität der Person oder Organisation bestehen.

8.2 Zu § 8 Absatz 3 und 4

8.2.1 Trotz abweichender Daten bestehen keine Zweifel an der Identität, wenn die Abweichungen nach Bewertung des Bundesverwaltungsamtes so gering sind, dass ihnen offensichtlich keine Bedeutung zukommt (das kann z.B. gegeben sein, wenn in der Datei die vollständigen Geburtsdaten gespeichert sind, im Übermittlungsersuchen lediglich das Geburtsjahr angegeben ist und im Übrigen eine völlige Übereinstimmung der Personalien besteht). Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität nicht eindeutig feststellen, ist eine Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung an die ersuchende Stelle unzulässig. In diesem Fall übermittelt das Bundesverwaltungsamt die nach Absatz 4 zur Identitätsprüfung vorgesehenen Daten. Kann auch die ersuchende Stelle die Zweifel an der Identität nicht ausräumen, ist die Übermittlung weiterer Daten zur Aufgabenerfüllung unzulässig. Die ersuchende Stelle hat dann die bereits übermittelten Daten zu vernichten.

8.2.2 Zu § 3 Absatz 2 der VWDG-Durchführungsverordnung

Der Hinweis auf Personen- oder Organisationsverschiedenheit lautet: "Nicht identisch mit ... (Visa-Warndateinummer)".

9. Zu § 9 - Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkteingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren

9.1 Zu § 9 Absatz 1

9.1.1 Bei der Übermittlung von Daten im Wege der Direkteingabe nimmt das Bundesverwaltungsamt nur über programmtechnische Vorkehrungen Einfluss auf die Speicherung der übermittelten Daten (z.B. Plausibilitätskontrollen).

9.1.2 Beim automatisierten Abrufverfahren nimmt das Bundesverwaltungsamt nur über allgemeine programmtechnische Vorkehrungen Einfluss auf die Übermittlung der Daten.

9.2 Zu § 9 Absatz 2

9.2.1 Eine Vielzahl von Übermittlungsersuchen liegt vor, wenn die durchschnittlich je Arbeitstag zu erwartenden Übermittlungsersuchen so zahlreich sind, dass es der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung nahe legt, die Datenübermittlung im automatisierten Verfahren und nicht schriftlich abzuwickeln.

9.2.2 Besondere Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn sich bei den Übermittlungsersuchen und den daraufhin erfolgenden Datenübermittlungen ohne Nutzung des automatisierten Verfahrens im Regelfall unvertretbare Verzögerungen der Aufgabenerfüllung ergeben würden.

9.3 Zu § 9 Absatz 3

9.3.1 Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit darüber, welche der nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit die zum automatisierten Abrufverfahren zugelassenen Stellen nach eigenen Angaben getroffen haben.

9.4 Zu § 9 Absatz 4

Ein Datum ist zu berichtigen, wenn es von Anfang an unrichtig war (Beispiel: versehentlich falsch übermitteltes Geburtsdatum). Ein Datum ist zu aktualisieren, wenn es später unrichtig geworden ist (Beispiele: Änderung des Namens oder der Staatsangehörigkeit).

9.5 Zu § 9 Absatz 5

9.5.1 Die übermittelnden Stellen sind verpflichtet, vor der Übermittlung von Daten auf einen bereits bestehenden Datensatz die für sie maßgeblichen Speichersachverhalte zu überprüfen, um die Widerspruchsfreiheit der Daten zu gewährleisten.

9.5.2 Das Bundesverwaltungsamt prüft alle Daten vor der Speicherung und bei einer Zuspeicherung zu einem bereits bestehenden Datensatz auf die Einhaltung formaler Vorgaben. Ferner wird geprüft, ob logische Fehler enthalten sind, ohne jedoch die materiellrechtliche Entscheidung der übermittelnden Behörde selbst in Frage zu stellen.

9.5.3 Stellt das Bundesverwaltungsamt bei der Prüfung Fehler fest, teilt es diese der übermittelnden Stelle mit. Die übermittelnden Stellen sind verpflichtet, diese Fehlermeldungen unverzüglich zu bearbeiten und die zutreffenden Daten erneut an die Datei zu übermitteln.

9.6 Zu § 9 Absatz 6

Die Verantwortung der abrufenden Stelle erstreckt sich auf alle für die konkrete Datenübermittlung notwendigen Voraussetzungen. Anlass für eine Überprüfung der Zulässigkeit der Abrufe nach § 9 Absatz 6 besteht schon dann, wenn das Bundesverwaltungsamt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte Zweifel daran hat, inwieweit übermittelte Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. Derartige Anhaltspunkte können in ungewöhnlichen Abfragezeitpunkten oder in einem nicht plausiblen Abfrageverhalten liegen. Auch Hinweise von Betroffenen können Anlass für eine Einzelfallprüfung durch das Bundesverwaltungsamt sein.

11. Zu § 11 Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung

11.1 Zu § 11 Absatz 3 - Datenschutzkontrolle und Sicherung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten

11.1.1 Eine Weitergabe von Daten an Strafverfolgungsbehörden ist nur dann zulässig, wenn im Rahmen einer Datenschutzkontrolle Anhaltspunkte für Manipulationen am Datenbestand erkennbar werden und derartige Manipulationen strafbewehrte Datenschutzverstöße darstellen.

11.1.2 Die von dem Bundesverwaltungsamt zur Sicherung gegen unberechtigten

Zugriff zu treffenden geeigneten Maßnahmen bestehen in programmtechnischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür, dass nur besonders ermächtigte Personen auf die Aufzeichnungen zugreifen können (z.B. Zugangsberechtigung, Passworte).

11.2 Zu § 11 Absatz 4 - Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten und Datenschutzkontrolle

Ein Kontrollverfahren im Sinne des § 11 Absatz 4 ist eingeleitet, wenn der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, das Bundesministerium des Innern in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde, der Datenschutzbeauftragte eines Landes oder der behördliche Datenschutzbeauftragte des Bundesverwaltungsamtes eine datenschutzrechtliche Kontrolle angekündigt hat oder eine die Aufzeichnung betreffende Anfrage einer dieser Stellen vorliegt. Dies gilt auch, wenn von einer betroffenen Person beim Bundesverwaltungsamt zum eigenen Datensatz eine Eingabe vorliegt.

12. Zu § 12 - Auskunft an den Betroffenen

12.1 Zu § 12 Absatz 1/ § 10 der VWDG-Durchführungsverordnung

Das Auskunftsverfahren und die Voraussetzungen werden durch § 10 der VWDG-Durchführungsverordnung näher konkretisiert. Der nach § 10 Absatz 2 der VWDG-Durchführungsverordnung erforderliche Identitätsnachweis erfolgt bei Personen

a) im Inland durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen oder durch Vorlage eines amtlichen Ausweises bei persönlichem Erscheinen des Betroffenen bei dem Bundesverwaltungsamt,

b) im Ausland

- durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen durch die Auslandsvertretung oder eine Behörde des Herkunftsstaates, die zur Beglaubigung befugt ist oder

- durch ein separates Schreiben eines Notars zur Unterschriftsbeglaubigung mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers.

Das Bundesverwaltungsamt kann die Beglaubigung durch die Auslandsvertretung verlangen, wenn es begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beglaubigung hat. Eine Beglaubigung ist nicht nötig, wenn der Bevollmächtigte ein bei einem inländischen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist. Soll die Auskunft an einen Vertreter (Bevollmächtigten) erteilt werden, muss die Unterschrift des Betroffenen auf der Vollmacht beglaubigt sein.

12.2 Zu § 12 Absatz 2

12.2.1 Die Entscheidung, ob die Auskunftserteilung unterbleibt, trifft das Bundesverwaltungsamt stets im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten übermittelt hat. Zur Vorbereitung der Entscheidung kann es auch die Stellungnahme anderer öffentlicher Stellen einholen.

12.2.2 Eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung nach Nummer 1 ist z.B. anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Preisgabe der Daten, die vom Auskunftsersuchen erfasst werden, eine Maßnahme oder Entscheidung nicht mehr getroffen werden könnte.

12.3 Zu § 12 Absatz 3

Grundsätzlich bedarf eine Ablehnung der Auskunftserteilung einer Begründung. Eine Gefährdung des mit der Ablehnung verfolgten Zwecks, bei der die Auskunftserteilung ohne Begründung erfolgt, ist z.B. dann gegeben, wenn die Begründung zur Folge hätte, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Stelle, die die Daten an das Bundesverwaltungsamt übermittelt hat, nicht mehr gewährleistet wäre (Beispiel: Die Auslandsvertretungen arbeiten zur Überprüfung von Angaben des Visumantragstellers im Herkunftsland u.a. mit dortigen Vertrauenspersonen zusammen. Ist zum Visumantragsteller der Warnsachverhalt der Vorlage einer gefälschten Urkunde gespeichert und müsste in jedem Fall offengelegt werden, woher die entscheidende Information stammt, wäre eine weitere Zusammenarbeit der Auslandsvertretung mit der Vertrauensperson gefährdet.).

12.4 Zu § 12 Absatz 4

12.4.1 Als speichernde Stelle im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur das Bundesverwaltungsamt, sondern auch diejenige Stelle zu verstehen, die die Daten an das Bundesverwaltungsamt zur Speicherung - auch im Wege der Direkteingabe - übermittelt hat.

12.4.2 Verlangt der Betroffene, dass dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Auskunft erteilt wird, erteilt das Bundesverwaltungsamt diesem unmittelbar Auskunft.

12.5 Zu § 12 Absatz 5

Dem Vertreter einer Organisation wird nur im Rahmen der jeweiligen Bevollmächtigung eine Auskunft zu gespeicherten Personen derselben Organisation erteilt.

13. Zu § 13 - Berichtigung und Löschung

13.1 Zu § 13 Absatz 1

Zum Begriff "berichtigen" vgl. Nummer 9.4

13.2 Zu § 13 Absatz 2

Eine Speicherung ist unzulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr vorliegen (z.B. irrtümliche Zuordnung von Daten zu einem Datensatz).

14. Zu § 14 - Sperrung

14.1 Zu § 14 Absatz 1

Schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder der betroffenen Organisation bestehen zum Beispiel dann, wenn die Daten zu Beweiszwecken benötigt werden könnten; tatsächliche Anhaltspunkte reichen aus.

14.2 Zu § 14 Absatz 2

14.2.1 Bestreiten der Betroffene oder die betroffene Organisation die Richtigkeit der zu seiner Person oder zur Organisation gespeicherten Daten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt, setzt dieses sich mit der übermittelnden Stelle in Verbindung, um die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der bestrittenen Daten festzustellen. Gelingt diese Feststellung nicht innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt des Bestreitens an, versieht das Bundesverwaltungsamt den gesamten Datensatz mit einem Sperrvermerk.

14.2.2 Handelt es sich bei den bestrittenen Daten um behördliche Entscheidungen, bezieht sich die Prüfung nur auf die Frage, ob die Entscheidung tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch auf die Frage, ob die Entscheidung zu Recht ergangen ist.

14.2.3 Die Bemühungen des Bundesverwaltungsamts müssen sich auf einen vertretbaren Aufwand beschränken. Unvertretbar wäre z.B. für das Bundesverwaltungsamt der Aufwand, amtliche Urkunden aus dem Herkunftsland des Betroffenen oder dem Land, in dem die betroffene Organisation ihren Sitz hat, anzufordern, sofern die Urkunden aus dem Ausland beschafft werden müssten.

14.2.4 Die Sperrung der Daten bewirkt, dass auf alle Übermittlungsersuchen nur die zur Identifizierung der Person oder der Organisation notwendigen Daten und der Sperrvermerk übermittelt werden.

14.2.5 Eine Sperrung lässt die Übermittlungspflicht nach § 4 unberührt. Die Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt zu Datensätzen mit Daten, die nach § 14 Absatz 2 gesperrt sind, hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2326:
Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz (VWDG) und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft, Verwaltung Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit der Verordnung werden nähere Einzelheiten zu den Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Warndatei geregelt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift legt bindende Maßstäbe für ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe fest, um einen einheitlichen Vollzug durch die Auslandsvertretungen und die Bundesländer, die das Visa-Warndateigesetz vollziehen, zu gewährleisten. Zudem wird hier der Umgang mit der Visa-Warndatei und den dort gespeicherten Daten erläutert.

Die Wirtschaft ist von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen. Nach Angaben des Ressorts verursacht das Regelungsvorhaben über die im Entwurf des "Gesetzes zur Einrichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes" ermittelten Kosten hinaus keine Änderung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin