Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 12 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

Das Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (SpurVerkErprG) bildet die Rechtsgrundlage für den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen des Bundes zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr und von Versuchsanlagen dieser Art, die im öffentlichen Interesse von anderen Stellen errichtet und betrieben werden. Das Gesetz enthält zum einen Regelungen über die Planfeststellung, die Verwaltung und den Betrieb von Versuchsanlagen des Bundes. Zum anderen enthält das Gesetz entsprechende Regelungen für Versuchsanlagen, die von anderen Stellen als dem Bund errichtet und betrieben werden ("Andere Versuchsanlage" gemäß § 12 SpurVerkErprG).

Andere Stellen als der Bund, also z.B. private Firmen, die eine Versuchsanlage der oben genannten Art betreiben wollen, müssen gemäß § 12 Abs. 4 SpurVerkErprG Betriebsvorschriften aufstellen und zur Genehmigung vorlegen. Als Genehmigungsbehörde sieht das Gesetz die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor. Die Betriebsvorschriften müssen die Anforderungen enthalten, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung einschließlich des Immissionsschutzes an die Betriebsweise der Versuchsanlage zu stellen sind; sie sollen ferner die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störungen und Schäden enthalten. Eine Regelung über staatliche Überwachungspflichten und -rechte sieht das Gesetz nicht vor.

Die Transrapid Versuchsanlage Emsland (TVE) wurde als "Andere Versuchsanlage" gemäß § 12 SpurVerkErprG von der Magnetbahnsystemindustrie errichtet.

Die Anlage wird zurzeit von einer Privatfirma betrieben. In der Praxis hat die zuständige Genehmigungsbehörde in Ermangelung einer gesetzlichen Aufsichtsregelung dem Betreiber der Versuchsanlage im Rahmen der Genehmigung der Betriebsvorschriften Nebenbestimmungen zur Gestaltung und Ausübung seiner Unternehmerverantwortung im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Betriebsvorschriften auferlegt. Andere Gesetze, die sicherheitsrelevante Anlagen betreffen enthalten sowohl Genehmigungs- als auch Aufsichtsregelungen. Um auch für die "Anderen Versuchsanlagen" Rechtsklarheit zu schaffen, sind in das Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr Regelungen zur staatlichen Aufsicht über Errichtung, Änderung und Betrieb aufzunehmen.

Zu den Zuständigkeitsregelungen ist zu beachten, dass nach den magnetschwebebahnrechtlichen Vorschriften bei Anwenderstrecken das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde ist. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind Zuständigkeiten und Fachkompetenz bezüglich der Technik für den spurgeführten Verkehr konzentriert. Aus Gründen der Effizienz und der Harmonisierung der materiellen Anforderungen an Anwenderstrecken und Versuchsanlagen ist daher das Eisenbahn-Bundesamt als Aufsichtsbehörde und künftig auch - anstelle der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle - als Genehmigungsbehörde für die Betriebsvorschriften sowie als Planfeststellungsbehörde für "Andere Versuchsanlagen" festzulegen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (§ 12)

Zu Absatz 1

Mit dieser Regelung wird anstelle der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde für Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen Verkehr, die von anderen Stellen als dem Bund im öffentlichen Interesse errichtet und betrieben werden sollen, festgelegt. Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren bleibt die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in dem die Versuchsanlage liegt. Dies entspricht der Regelung im Magnetschwebebahnrecht.

Zu Absatz 4

Mit diesen Regelungen wird entsprechend dem Magnetschwebebahnrecht das Eisenbahn-Bundesamt als zuständige Behörde für die Genehmigung der Betriebsvorschriften für Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen Verkehr, die von anderen Stellen als dem Bund im öffentlichen Interesse betrieben werden sollen, festgelegt.

Zu Absatz 5

Diese neue Vorschrift regelt die allgemeine Aufsicht über Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen Verkehr, die von anderen Stellen als dem Bund im öffentlichen Interesse errichtet und betrieben werden und legt das Eisenbahn-Bundesamt als Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Beachtung der Vorschriften des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr entsprechend dem Magnetschwebebahnrecht fest. Daneben wird dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Betrieb dieser Versuchsanlagen übertragen. Dies entspricht der Regelung im Allgemeinen Eisenbahngesetz sowie dem Magnetschwebebahnrecht. Diese Untersuchungen dienen ausschließlich dem Ziel, die Ursachen von gefährlichen Ereignissen aufzuklären und daraus Hinweise auf Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit abzuleiten.

Zu Absatz 6

Diese neue Vorschrift regelt die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse der Aufsichtsbehörde sowie die Befugnis zur amtlichen Verwahrung im Rahmen der Untersuchung gefährlicher Ereignisse. Sie entspricht den Regelungen im Magnetschwebebahnrecht und Eisenbahnrecht.

Zu Absatz 7

Ebenfalls entsprechend den Regelungen im Magnetschwebebahnrecht und Eisenbahnrecht regelt diese neue Vorschrift die Auskunfts- und Duldungspflichten des Betreibers einer Versuchsanlage.

Zu Absatz 8

Diese neue Vorschrift regelt das Verwaltungsverfahren sowie die Auskunfts- und Duldungspflichten des Betreibers einer Versuchsanlage bezüglich der Untersuchung gefährlicher Ereignisse.

Zu Absatz 9

Diese neue Vorschrift regelt die allgemeinen Anordnungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde entsprechend den Regelungen im Magnetschwebebahnrecht und Eisenbahnrecht.

Zu Absatz 10

Diese neue Vorschrift regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde zur Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten des Betreibers einer Versuchsanlage.

Zu Absatz 11

Diese neue Vorschrift regelt die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung seiner Anordnungen entsprechend den Regelungen im Eisenbahnrecht.

Zu Absatz 12

Für Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz bestehen sowohl für den Bund als auch für die Länder Kompetenzen. Für Bahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz nimmt der Bund keine Aufsichts- oder Genehmigungsfunktionen wahr. Eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für Bahnen nach diesen Gesetzen ist somit nicht zweckmäßig.

Daher sollen diese Anlagen weiterhin von den nach Landesrecht zuständigen Stellen genehmigt und künftig auch überwacht werden. Im Übrigen klarstellende Regelung hinsichtlich der Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.