Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 304433 - vom 5. April 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. Februar 2005 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass es in Artikel 31 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1 heißt: "Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen",

B. in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft sich in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a des EG-Vertrags das Ziel gesetzt hat, die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu unterstützen und zu ergänzen,

C. in der Erwägung, dass es in Artikel 152 Absatz 1 des EG-Vertrags heißt: "Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt",

D. in der Erwägung, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die für sich alleingenommen als Kernziel behandelt werden sollten, einen der wichtigsten Politikbereiche der Europäischen Union bilden; ferner in der Erwägung, dass eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung und Arbeitsorganisation auch Leistungsfaktoren für die Wirtschaft und die Gesellschaft sind,

E. in der Erwägung, dass sich der Arbeitsmarkt und die Bevölkerung Europas in vielen Aspekten verändert haben - Erweiterung der Europäischen Union, bessere Möglichkeiten der Freizügigkeit für Unternehmen und Arbeitskräfte, flexible Arbeitszeiten einschließlich Teilzeitarbeit, Zersplitterung der Arbeitsmärkte, Vergabe von Unteraufträgen, befristete und Gelegenheitsarbeit, alternde Bevölkerung und Bevölkerungsrückgang -, die wichtige Herausforderungen im Hinblick auf das Ziel einer Wirtschaft darstellen, die mehr und bessere Arbeitsplätze schafft,

F. unter Hinweis auf die Bedeutung gemeinschaftlicher Bemühungen im Bereich der Arbeitsumwelt im Hinblick auf das Erreichen der Zielsetzung der Lissabon-Strategie, mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen; unter Hinweis darauf, dass eine bessere Arbeitsumwelt nicht nur bessere Bedingungen für die europäischen Arbeitnehmer schafft, sondern auch Produktivität und Wachstum in Europa fördert,

G. in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz für Hausangestellte - in der Mehrzahl Frauen - nicht gelten,

H. in der Erwägung, dass drei der vormals 15 EU-Mitgliedstaaten trotz der zahlreichen Mahnschreiben seitens der Kommission keinen nationalen Bericht über ihre Umsetzung der Richtlinie 91/383/EWG' vorgelegt haben,

1 ABI. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
1 Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABI. L 206 vom 29.7.1991, S. 19).
1 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABI. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
1 ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 290.
1 Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den Mutterschutz (ABI. L 32 vom 3.2.1987, S. 36).
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die praktische Durchführung der Bestimmungen der Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (KOM (2004) 0062). Dies ist der Fall in den Bereichen Textil- und Bekleidungsindustrie, Handel und Instandsetzungen, Hotellerie und Gaststätten, Finanzdienstleistungen und Verwaltung.
3 Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).
1 Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABI. L 269 vom 5.10.2002, S. 15).
2 ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 63.
3 ABI. C 68 E vom 18.3.2004, S. 90.