Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.07

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)

§ 1 Anspruch auf Zugang zu Informationen

§ 2 Ausschluss- und Beschränkungsgründe

§ 3 Antrag

§ 4 Antragsverfahren

§ 5 Informationsgewährung

§ 6 Gebühren und Auslagen

Artikel 2
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problemstellung

Die Anzahl der in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln und Futtermitteln hat in der letzten Zeit zugenommen. Die jüngsten Machenschaften, Umetikettierung und Handel mit verdorbenem Fleisch, haben die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland verunsichert und das Vertrauen in die Sicherheit der Lebensmittel erschüttert. Als Folge des Handelns einzelner Unternehmen kann die ganze Branche unter den ökonomischen Folgen leiden. Die Zahl der aufgedeckten Fälle ist seit Ende 2005 höher als in den vergangenen zehn Jahren. CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 "Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit" darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.

Die Verbesserung der Verbraucherinformationsrechte ist zugleich aber auch Teil einer modernen Verbraucherpolitik. Verbraucherinnen und Verbraucher zeigen ein gesteigertes Interesse an Informationen, bevor sie sich zur Auswahl eines bestimmten Erzeugnisses entschließen.

Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Zudem sind Verbraucherinnen und Verbraucher bei vielen Angeboten nicht mehr in der Lage, aus eigenem Wissen und eigener Erfahrung die Qualität und sonstige relevante Merkmale ausreichend zu beurteilen. Sie sind deshalb auf ergänzende Informationen angewiesen.

Aus dem Leitbild des mündigen Verbrauchers heraus ist das gesteigerte Interesse an Informationen zu begrüßen und daher zu fördern. Die Verbraucher sollen sich als Marktteilnehmer begreifen können und besser befähigt werden, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen.

Dazu gehört auch, die Verbraucherinformation zu verbessern und die Markttransparenz zu erhöhen soweit dies mit den Regeln des Marktes vereinbar ist.

Unzureichender Informationszugang ist auch aus volkswirtschaftlichen Gründen nachteilig.

Verbraucherentscheidungen sind in der Marktwirtschaft ein entscheidender Faktor für die Steuerung des Gesamtsystems. Beruhen die Kaufentscheidungen vieler Verbraucherinnen und Verbraucher regelmäßig auf falschen oder unvollständigen Informationen, so verliert das Marktsystem seine Lenkungskräfte und damit seine besondere Effizienz bei der Allokation der Ressourcen. Im extremen Fall können Informationsdefizite zum weitgehenden Zusammenbruch von Märkten führen und erhebliche volkswirtschaftliche Schäden zur Folge haben. Maßnahmen zur Verbesserung der Verbraucherinformation dienen daher auch dem besseren Funktionieren der Märkte.

Die bestehende Rechtslage zur Verbraucherinformation in Deutschland ist lückenhaft. Die geltenden Rechtsvorschriften enthaltenen zwar eine Vielfalt an Bestimmungen zur Verbraucherinformation (insbesondere Kennzeichnungspflichten), die durch Qualitätsvorschriften, Gütesiegel, zivilrechtliche Informationspflichten und das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot ergänzt werden. Produktkennzeichnungen als primäre Informationsquelle müssen aber allgemein verständlich und auf das Wesentliche reduziert sein. Sie können daher einerseits nicht unbegrenzt ausgeweitet werden, reichen andererseits aber angesichts der dynamischen Entwicklung des Marktes, der Auswirkungen der Globalisierung und des gestiegenen Informationsbedürfnisses der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht aus. Deshalb müssen andere Wege zu einer verbesserten Verbraucherinformation erschlossen werden.

Die Lebensmittelskandale der jüngsten Zeit haben neben der Notwendigkeit einer verbesserten Verbraucherinformation auch gezeigt, dass der Informationsfluss zwischen Behörden verbessert werden muss. Dies zeigt ein Fall aus der jüngsten Vergangenheit besonders deutlich, in dem die Staatsanwaltschaft in Vorfällen um die Umdeklaration von Geflügelabfällen zu Lebensmitteln ermittelte, ohne die Lebensmittelüberwachung zu informieren. Als die Überwachung dann Kenntnis hiervon erhielt, waren die meisten Lebensmittel bereits verzehrt und Maßnahmen, insbesondere der Rückruf dieser Lebensmittel und die Information oder Warnung der Öffentlichkeit, nicht mehr möglich.

II. Gegenstand und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Dies ist erforderlich, weil eine Selbstregulierung des Marktes keine effektive Deckung des Informationsbedarfs der Verbraucherinnen und Verbraucher garantieren kann. Zwar lässt sich ein Teil dieses Informationsbedarfs durch Marktprozesse decken, nämlich durch aktive Informationsnachfrage und durch die Angebote spezialisierter Informationsdienstleister. Jedoch reichen diese Quellen nach allen theoretischen Erkenntnissen sowie verbraucherpolitischen Erfahrungen nicht aus.

Es verbleiben strukturelle Informationsasymmetrien zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Um vorhandene Informationspotentiale ohne große Kostenfolge für Unternehmen, öffentliche Stellen und die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erschließen, sieht das vorliegende Gesetz daher folgende Informationsmöglichkeiten vor:

Das Gesetz basiert damit auf zwei Säulen, die sich ergänzen.

1. Zugang zu amtlichen Informationen

In Deutschland war bisher der Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit der Verwaltung vorherrschend. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bestand grundsätzlich nur innerhalb eines Verwaltungsverfahrens, und auch dann nur, wenn die Aktenkenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich war (§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 15 Sozialgesetzbuch X). Auch die Auskunftsansprüche in § 19 Bundesdatenschutzgesetz und § 8 Melderechtsrahmengesetz nannten die eigene Betroffenheit als Voraussetzung.

Weitergehende Informationsrechte wurden bisher nur in Sonderbereichen gewährt, etwa aufgrund des Bundesarchivgesetzes, des Stasi- Unterlagengesetzes, des Umweltinformationsgesetzes oder für öffentliche Register (freie Einsicht in Handels-, Vereins- oder Güterrechtsregister).

Außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Vorschriften war ein Informationszugang zwar nicht ausgeschlossen, doch muss eine öffentliche Stelle über Anträge auf Informationszugang nur dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend machen konnte.

Gegenüber Bundesbehörden eröffnet das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) seit dem 1. Januar 2006 ein Informationszugangsrecht.

Daneben existieren in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Berlin und Schleswig-Holstein Landesinformationsfreiheitsgesetze. In den Ländern Baden-Württemberg (Dezember 2005), Bayern (Oktober 2006), Niedersachsen (Juli 2006), Rheinland-Pfalz (April 2003), Sachsen (November 2005), Sachsen-Anhalt (Dezember 2005) und Thüringen (Juni 2002) wurde ein Landesinformationsfreiheitsgesetz vom Landesgesetzgeber abgelehnt.

Zum Ausgleich des beschriebenen Informationsungleichgewichts erweitert das vorliegende Artikelgesetz das Recht auf Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB und des Weingesetzes. Dabei werden die Vertraulichkeit der Beratungen der Verwaltung gewahrt sowie die privaten Belange Dritter, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, entsprechend der spezifischen Bedürfnisse im Anwendungsbereich des LFGB geschützt.

2. Information der Öffentlichkeit

Die jüngsten Lebensmittelskandale haben gezeigt, dass es einer Ausweitung der Information der Öffentlichkeit durch die Behörden bedarf. Die Behörden "sollen" die Öffentlichkeit nunmehr über die in § 40 des LFGB genannten Fälle unterrichten. Daneben wird eine Namensnennung auch ermöglicht in Fällen, in denen nicht klar ist, ob sich das Erzeugnis noch auf dem Markt befindet. Zudem entfällt das Erfordernis eines "besonderen" öffentlichen Interesses an der Information der Öffentlichkeit durch die Behörden.

3. Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Information der Überwachungsbehörden

Mit Artikel 2 Nummer 3 des Entwurfs sollen die Erkenntnis- und damit verbunden die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Überwachungsbehörden verbessert werden. Hierzu soll im § 42 des LFGB eine Regelung aufgenommen werden, die die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Überwachungsbehörden von der Einleitung eines Strafverfahrens bei Verstößen gegen das LFGB zu unterrichten.

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und 20 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Für die in Artikel 2 Nummer 3 enthaltene Änderung ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Einführung einer Mitteilungspflicht der Strafverfolgungsbehörden über die Einleitung von Ermittlungsverfahren beim Verstoß gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB gehört zum Bereich der Strafverfolgung. Diese wird dem "gerichtlichen Verfahren" i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zugeordnet.

Soweit in diesem Gesetz Informationszugangsrechte geschaffen und Vorschriften über die Information der Öffentlichkeit geändert werden, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes.

Die bundesgesetzliche Regelung ist auch erforderlich im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Wie sich in der letzten Zeit vor allem anhand der Untersuchung und Veröffentlichung von Rückstandsmengen bei Gemüse durch kampagnenorientierte Verbraucherorganisationen gezeigt hat kann ein erweiterter Informationszugang deutliche Auswirkungen auf das Einkaufsverhalten von qualitätsbewussten Verbraucherinnen und Verbrauchern haben. Wegen unterschiedlicher Regelungen über den grundsätzlichen Zugang zu Informationen in den einzelnen Bundesländern und daraus folgend einer unterschiedlichen Informationssituation der Verbraucherinnen und Verbraucher könnten sich die Vermarktungschancen von Produkten in den einzelnen Bundesländern in Abhängigkeit vom jeweiligen Verbrauchervertrauen unterschiedlich entwickeln. Dies würde störende Grenzen im deutschen Wirtschaftsgebiet errichten und könnte gleichzeitig zu sinkendem Verbrauchervertrauen in die Qualität und Sicherheit von Erzeugnissen führen; das im gesamtstaatlichen Interesse liegende Ziel einer funktionierenden Marktwirtschaft würde hierdurch gefährdet.

IV. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Das Gesetzesvorhaben wurde gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" überprüft. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung sind keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten. Zwar besteht die Möglichkeit, dass Frauen und Männer in ihren Rollen als Verbraucherinnen und Verbraucher ein unterschiedliches Informationsbedürfnis haben, doch regelt der Gesetzesentwurf grundsätzlich einen umfassenden Anspruch auf Zugang zu Informationen, der die Befriedigung aller Bedürfnisse ermöglicht. Sofern der Anspruch durch Ausschluss- und Beschränkungsgründe eingeschränkt ist ist ebenfalls keine spezifische Auswirkung auf die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern anzunehmen.

Die Regelungen des Gesetzes sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert worden.

V. Kosten

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

Den betroffenen informationspflichtigen Stellen entsteht durch das Gesetz vermutlich ein Mehraufwand, der aus der Pflicht zur Bereitstellung und Herausgabe von Informationen folgt.

Wie hoch dieser Mehraufwand in personeller Hinsicht sein wird, lässt sich derzeit nicht quantifizieren.

Bei der Schätzung des Mehraufwandes sind auch mögliche Einsparungen zu berücksichtigen, die sich aus der Akzeptanz stiftenden Wirkung des Rechts auf Zugang zu Verbraucherinformationen ergeben. So können z.B. kostenintensive Nachfragen, Beschwerden etc. von Bürgern aufgrund der nunmehr bestehenden Möglichkeit eines Informationszugangs entfallen.

Der gleichwohl im Rahmen des Gesetzesvollzuges entstehende Verwaltungs- und Personalmehrbedarf ist durch die vorgesehene Kostenregelung teilweise refinanzierbar. Soweit nicht durch Gebühren und Auslagen refinanzierbare Kosten entstehen, werden diese durch Umschichtungen im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.

2. Sonstige Kosten

Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die übrigen Wirtschaftsbeteiligten.

Daher sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau nicht zu erwarten. Durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen können den Verbraucherinnen und Verbrauchern im Einzelfall Kosten entstehen. Die kostenmäßigen Belastungen dürften jedoch für die Lebenshaltung der Betroffenen nicht ins Gewicht fallen. Messbare Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Informationspflichten verbessern die Rechtsstellung der Verbraucherinnen und Verbraucher, indem diese einen Anspruch auf Zugang zu bei den Behörden vorhandenen Informationen erhalten bzw. in wichtigen verbraucherrelevanten Fällen wie Rechtsverstößen oder Gammelfleischfunden durch die Behörden selbst informiert werden. Die mit der Informationspflicht verbundenen Belastungen sind im Vergleich zu der Begünstigung der Antragsteller als vernachlässigbar zu bewerten.

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft keine Informationspflichten für Unternehmen.

2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger.

Soweit Bürgerinnen und Bürger Zugang zu bei den Behörden vorhandenen Informationen erhalten wollen, müssen sie gemäß § 3 Abs. 1 VIG einen schriftlichen Antrag stellen. Die hierdurch entstehenden Bürokratiekosten sind abhängig von der Fallzahl sowie Art und Umfang des Informationsbegehrens und daher nicht abschätzbar. Der Antrag kann gemäß § 3a VwVfG auch elektronisch gestellt werden, so dass der Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich gehalten ist. Eine Alternative zu einem schriftlichen Antrag ist wegen der damit verbundenen Klarstellungs- und Nachweisfunktion nicht denkbar.

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine neue Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt und eine Informationspflicht geändert.

Die Daten sind nicht in periodischen Abständen zu übermitteln, sondern nur im Einzelfall dann wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Durch eine Ergänzung der "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra) könnte die Meldepflicht mit relativ niedrigem Aufwand handhabbar gemacht werden.

Die Mehrkosten für die Staatsanwaltschaften dürften daher in einer nicht ins Gewicht fallenden Größe zu erwarten sein.

Eine Alternative zu der vorgesehenen Meldepflicht besteht nicht, da nur die Staatsanwaltschaften über diese Informationen verfügen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Verbraucherinformationsgesetz)

Zu § 1 - (Anspruch auf Zugang zu Informationen)

§ 1 ist die Grundnorm des Verbraucherinformationsgesetzes.

Zu Absatz 1 Satz 1

Absatz 1 Satz 1 eröffnet jeder natürlichen oder juristischen Person Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Es wird ein freier Zugang gewährt, der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist.

Absatz 1 beschreibt die Informationen, zu denen die Verbraucherinnen und Verbraucher unabhängig von der Art des Speichermediums Zugang haben. Entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, sind die Begriffe weit auszulegen.

Zugang besteht nur zu Informationen, die bei den genannten Stellen bereits "vorhanden" sind.

Zu Nummer 1

Nummer 1 umfasst alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Der Zugang zu Informationen nach Nummer 1 ist auf Grund der in § 6 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelung kostenfrei und nicht auf Grund der Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b während laufender Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 verweist für den Begriff des "Erzeugnisses" auf § 2 Abs. 1 LFGB. Danach sind "Erzeugnisse" legal definiert als "Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände".

Nummer 2 eröffnet den Verbraucherinnen und Verbrauchern Zugang zu Informationen über Gefahren oder Risiken. Dies ist Kernbestandteil eines vorbeugenden Verbraucherschutzes.

Zu Nummer 3

Informationen über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, insbesondere die Frage nach der Bedeutung bestimmter bei der Kennzeichnung verwendeter Begriffe oder Gütesiegel, sind von wesentlichem Verbraucherinteresse.

Gleiches gilt für Informationen über die Beschaffenheit des Erzeugnisses, also insbesondere über Aussehen und Größe sowie Daten über die Einhaltung bestimmter Qualitätsmerkmale und entsprechender Standards. Vom Begriff "Beschaffenheit" werden nicht nur die gegenwärtige Beschaffenheit der Erzeugnisse, sondern auch Informationen über vergangene und zukünftige Zustände, insbesondere Prognosen, erfasst.

Die Herkunft, die Herstellung und das Herstellungsverfahren sowie das Behandeln von Lebensmitteln, Futtermitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika können für die Verbraucherinnen und Verbraucher relevant sein, da sie hiervon unter Umständen ihr Verhalten abhängig machen wollen. Der Begriff des Herstellens erfasst die Erschaffung eines Erzeugnisses ebenso wie dessen Be- und Verarbeitung sowie die Gewinnung der einzelnen Teile und Stoffe. Im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsauslegung wird für die Auslegung der Begriffe "Herstellen und Behandeln" auf die Legaldefinition in § 3 des LFGB Bezug genommen.

Die Information "über Abweichungen von Rechtsvorschriften" soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit eröffnen zu erkennen, ob das Erzeugnis den jeweiligen Normen entspricht oder ob von diesen Normen abgewichen worden ist. Dies betrifft nicht nur die Fälle, in denen ein Erzeugnis wegen des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften nicht verkehrsfähig ist (und deshalb vom Markt zu nehmen ist), sondern auch Informationen darüber, ob bei der Herstellung oder Bearbeitung des Erzeugnisses auf Grund von Ausnahmegenehmigungen von Vorschriften abgewichen worden ist.

Zu Nummer 4

Das Informationsinteresse der Verbraucherinnen und Verbraucher bezieht sich nicht nur auf die Erzeugnisse als Ganzes, sondern auch auf die Stoffe und Teile, mit denen die Erzeugnisse hergestellt werden. Da die verwendeten Stoffe und Teile jedoch unter Umständen nicht mehr in dem späteren Erzeugnis enthalten sind, sondern nur eine Rolle im Produktionsprozess spielen, sind sie nicht notwendig von Nummer 2 und 3 erfasst. Gleiches gilt für die bei der Gewinnung dieser Stoffe und der Herstellung dieser Teile angewendeten Verfahren.

Gerade die "Vorproduktionsprozesse" sind aber für viele Verbraucherinnen und Verbraucher von besonderem Interesse, wie sich in der jüngeren Vergangenheit besonders deutlich im Lebensmittelbereich gezeigt hat.

Die Begriffe sind weit auszulegen. So fallen unter den Begriff "Ausgangsstoffe" u. a. auch Inhaltsstoffe und Zusatzstoffe.

Zu Nummer 5

Zu den abfragbaren Informationen gehören alle Daten, die als Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Verbraucherschutz zu subsumieren sind. Insbesondere statistische Angaben zu festgestellten Verstößen sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher von Interesse. Möglicherweise soll das Kaufverhalten nämlich von der Einhaltung von Merkmalen abhängig gemacht werden die nur für Fachleute erkennbar sind. Zu denken ist hier beispielsweise an die Unterschreitung von Signalwerten bei Acrylamid.

Zu den Tätigkeiten oder Maßnahmen, die dem Verbraucherschutz dienen, zählen auch Informationskampagnen oder die Förderung von Verbraucherorganisationen.

Der Satzteil "Verstöße gegen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 des LFGB genannten Vorschriften" bezieht sich nur auf Statistiken, nicht auf die gesamte Aufzählung in der Nummer 5.

Zu Absatz 1 Satz 2

Soweit wegen des Vorliegens von Ausschluss- und Beschränkungsgründen der Informationszugang teilweise verwehrt ist, sind hiervon nicht betroffene Informationen herauszugeben.

Dies stellt Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich klar.

Zu Absatz 2

Adressat des Informationsanspruchs der Verbraucherinnen und Verbraucher sind nach Absatz 2 Satz 1 die Stellen, die auf Grund anderer Vorschriften öffentlichrechtliche Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen, die der Erfüllung der in § 1 des LFGB genannten Zwecke dienen.

Ein Zugangsrecht besteht nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowohl gegenüber Behörden im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, als auch gegenüber natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die öffentlich- rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnehmen, die der Erfüllung der in § 1 des LFGB genannten Zwecke dienen. Nicht erfasst werden damit die Tierseuchenkassen der Länder.

In der Definition wird auf die Definition des Begriffs "Behörde" in § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bezug genommen, um die Auslegungsgrundsätze, die Rechtsprechung und Literatur insoweit entwickelt haben, für den Vollzug der Verbraucherinformationsregelungen nutzbar zu machen. Um den Auskunftsanspruch umfassend auszugestalten, besteht ein Zugangsrecht auch in den Fällen, in denen natürliche oder juristische Personen des Privatrechts mit der Wahrnehmung öffentlichrechtlicher Aufgaben oder Tätigkeiten betraut sind.

Nach Satz 2 sind Gemeinden oder Gemeindeverbände nur Adressat des Informationsanspruchs, wenn Ihnen die Aufgabe nach diesem Gesetz ausdrücklich durch Landesrecht übertragen wurde.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift nimmt die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die obersten Bundes- und Landesbehörden vom Anwendungsbereich aus, soweit sie mit Gesetzgebung im formellen oder materiellen Sinne befasst sind. Soweit die vorstehend genannten Behörden und sonstigen Einrichtungen außerhalb dieser Tätigkeiten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes verfügen, sind vorhandene Informationen zugänglich zu machen.

Die Regelung stellt ferner klar, dass unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden und Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden, soweit sie im Rahmen ihrer Rechtspflegezuständigkeit tätig werden, keine informationspflichtigen Stellen sind.

Die Bezeichnung "unabhängige Organe der Finanzkontrolle" umfasst den Bundesrechnungshof, die Prüfungsämter des Bundes und die Landesrechnungshöfe.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 besteht zwischen den Auskunftsansprüchen nach diesem Gesetz und Informationsansprüchen nach anderen Rechtsvorschriften Anspruchskonkurrenz. Fachrechtliche oder sonstige Regelungen eines Informationsanspruchs, die in Umfang oder Voraussetzungen (ganz oder teilweise) von den Regelungen in diesem Gesetz abweichen, bleiben ebenso wie gesetzliche Vorschriften über Amts- und Berufsgeheimnisse sowie Geheimhaltungspflichten unberührt. Die Konkurrenz ist bei der Rechtsanwendung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu lösen.

Das Zugangsrecht nach diesem Gesetz geht damit den Auskunftsansprüchen auf Grund des Informationsfreiheitsgesetzes vor.

Zu § 2 (Ausschluss- und Beschränkungsgründe)

§ 2 begrenzt den Anspruch auf Zugang zu Informationen, soweit dies zum Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Belange erforderlich ist.

Zu Satz 1 Nummer 1

Nach Buchstabe a besteht ein Informationsanspruch nicht, soweit das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben kann, die Vertraulichkeit der Beratung von öffentlichen Stellen berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann.

Buchstabe b schließt den Bereich des Verwaltungsverfahrens sowie den Bereich des Justiz-, Straf-, Disziplinar-, Gnaden- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens vom Informationsanspruch aus hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens jedoch nur, soweit nicht Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 betroffen sind. Bei Daten über Rechtsverstöße sowie Gefahren und Risiken soll die informationspflichtige Stelle damit nicht dazu verpflichtet werden in jedem Fall den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Dies entbindet die Stelle jedoch nicht von der Beachtung des Gebotes der Sachlichkeit und Richtigkeit und der Verpflichtung nach § 5 Abs. 3 Satz 2.

Buchstabe c nimmt fiskalische Interessen der informationspflichtigen Stelle sowie Dienstgeheimnisse in die Aufzählung der schützenswerten Belange auf. Es gibt der Geheimhaltung bedürftige dienstliche Belange, die nicht von Buchstabe a erfasst werden und dennoch bislang - auch ohne spezialgesetzliche Geheimhaltungsvorschriften - vom Amtsgeheimnis geschützt werden. Der Schutz der fiskalischen Interessen der um Auskunft ersuchten öffentlichen Stelle ist erforderlich, da nicht nur betriebliche oder geschäftliche Geheimnisse Privater, sondern auch andere nicht zu den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gehörende wirtschaftliche Belange vor Ausforschung zu schützen sind. Hierzu gehören beispielsweise die fiskalischen Interessen des Bundes, der Länder und Gemeinden, wenn diese wie Dritte am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Nach Buchstabe d wird der Zugang zu solchen Informationen ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung, der eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt, entstanden sind. Hiervon werden beispielsweise Gutachten erfasst, die von einer öffentlichrechtlichen Universität im Auftrag von Unternehmen erstellt werden, die ihrerseits kein Interesse an einer solchen Dienstleistung haben dürften, wenn Daten und Ergebnisse eines solchen Gutachtens frei zugänglich wären.

Buchstabe e sieht eine zeitliche Begrenzung des Informationszugangs in Anlehnung an Löschungsfristen in anderen Rechtsbereichen vor. Die Formulierung "in der Regel" wurde eingefügt, um in Ausnahmefällen auch eine Information zugänglich machen zu können, die vor mehr als fünf Jahren entstanden ist. Dies soll zum Beispiel möglich sein für Auskunftsbegehren im Rahmen von Zeitreihenanalysen oder damit ein während eines laufenden Gerichtsverfahrens gestellter Antrag auf Akteneinsicht nach Beendigung eines überlangen Verfahrens nicht aufgrund einer hier normierten starren Frist abgelehnt werden muss.

Zu Satz 1 Nummer 2

Nummer 2 nennt private Belange, die dem Informationsanspruch entgegenstehen können.

Buchstabe a dient dem Schutz des grundgesetzlich garantierten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. In jedem Einzelfall ist eine Abwägung zwischen dem konkreten Informationsinteresse des Anspruchstellers einerseits und den Rechten des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Bei Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes überwiegt das Interesse der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers grundsätzlich nicht.

Buchstabe b gewährleistet den durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes gebotenen Schutz des "geistigen Eigentums".

Buchstabe c dient dem durch Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes gebotenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. In Anlehnung an § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb liegt nach allgemeiner Auffassung ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dann vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Unternehmens geheim gehalten werden sollen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung anzuerkennen ist.

Dementsprechend ist auch hier eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Interessen, nicht zuletzt auf Grund der vorgesehenen Beteiligung Dritter, geboten.

Untersuchungsergebnisse, die Rechtsverstöße feststellen, unterliegen nicht dem Buchstaben c.

Es besteht regelmäßig kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, Rechtsverstöße nicht zu offenbaren. Sie haben deshalb grundsätzlich keinen Ausschluss des Informationsanspruchs zur Folge; die in Satz 3 enthaltene Regelung stellt dies ausdrücklich klar.

Andere für das betroffene Unternehmen ungünstige Untersuchungsergebnisse, wie z.B. Qualitätsunterschiede oder die Ausnutzung von Toleranzen, können im Einzelfall wettbewerbsrelevante Informationen darstellen, die einen Ausschluss zur Folge haben können.

Buchstabe d beabsichtigt die Geheimhaltung solcher Informationen, von denen die öffentliche Stelle nur auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht Kenntnis erlangt hat. Meldepflichten bestehen teilweise schon dann, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit vorliegen. Die durch die Meldepflichten beabsichtigte Mitwirkung der Unternehmen bei der Aufklärung des Gefahrensachverhalts soll nicht dadurch gefährdet werden, dass Unternehmen als Folge ihrer Mitwirkung unmittelbar Nachteile befürchten müssen.

Zu Satz 2

Satz 2 erklärt § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes für entsprechend anwendbar.

Zu Satz 3

Satz 3 stellt klar, dass der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder von sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen nicht Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst. Damit werden Daten über Rechtsverstöße und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen und Entscheidungen vom Ausschlussgrund des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c ausgenommen.

Zu § 3 - (Antrag)

§ 3 enthält Vorschriften zum Verfahren.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass andere Informationen als solche, die allgemein zugänglich sind, auf schriftlichen Antrag erteilt werden. Selbstverständlich können Anträge - wie in § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich geregelt - auch in elektronischer Form bzw. per E-Mail gestellt werden.

Nach Satz 2 muss ein hinreichend bestimmter Antrag gestellt werden, aus dem klar erkennbar ist welche Informationen begehrt werden.

Die Sätze 3 und 4 enthalten für Stellen des Bundes die Regelung, dass für die Bescheidung von Anträgen auf Informationszugang bei Personen des Privatrechts die Aufsicht führende Behörde zuständig ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass die in Absatz 1 Satz 3 bzw. Satz 4 genannten Stellen informationspflichtig sind.

Satz 2 regelt ausdrücklich, dass die informationspflichtigen Stellen durch dieses Gesetz nicht zur Beschaffung von Informationen verpflichtet werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass ein Anspruch auf Information grundsätzlich nicht besteht, soweit vorbereitendes Verwaltungshandeln betroffen ist. Ausnahmen für diese Soll-Versagung gelten für die Ergebnisse von Beweisaufnahmen, Gutachten und Stellungnahmen von dritter Seite.

Es handelt sich dabei um abgrenzbare und "neutrale" Erkenntnisse. Da Behörden in hohem Maße auf die Kooperation mit Bürgern angewiesen sind, sollen vertraulich übermittelte Informationen grundsätzlich geschützt werden. Die Bestimmung in Absatz 3 Nr. 3 dient ebenfalls dem Schutz von Verwaltungsabläufen; durch diese Vorschrift kann z.B. eine Einsicht in Pläne über Probenahmen verhindert werden.

Zu Absatz 4

Durch diese Regelung wird der informationspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Als Beispiel nennt Absatz 4 Satz 2 den Fall, in dem der Antragsteller über die begehrte Information bereits verfügt.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 wird noch einmal klargestellt, dass die Entscheidung über die Art und Weise der Informationsgewährung im Ermessen der informationspflichtigen Stelle liegt und dass diese die Antragstellerin oder den Antragsteller auf öffentliche Quellen hinweisen kann, wenn die Information dort in zumutbarer Weise abrufbar ist.

Zu § 4 (Antragsverfahren)

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass die Betroffenen vor der Offenbarung der Informationen grundsätzlich anzuhören sind. Dabei muss ihnen insbesondere die Gelegenheit gegeben werden, die betroffenen Unterlagen im Nachhinein als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu kennzeichnen.

Absatz 1 Satz 2 enthält die Regelung, dass regelmäßig von der Betroffenheit einer oder eines Dritten auszugehen ist, wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Im Rahmen einer pflichtgemäßen Interessenabwägung kann die Behörde jedoch auch eine abweichende Entscheidung treffen. Die Nummer 3 wird eingefügt, da für die Betroffenen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unbedingt ein Anlass bestand, die Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu kennzeichnen.

Nach Absatz 1 Satz 3 entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn der betroffene Dritte keine Stellungnahme abgeben will oder eine Auskunft durch die informationspflichtige Stelle ablehnt.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 beträgt die Entscheidungsfrist grundsätzlich einen Monat. Diese Fristbemessung dient einer zügigen Informationsgewährung bzw. deren Ablehnung. Die Beschei27 dung nicht nur der Ablehnung, sondern auch der Stattgabe des Antrags dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Die Festlegung der Modalitäten des Informationszugangs nach Absatz 2 Satz 2 erleichtert dessen spätere Durchführung.

Durch Satz 3 wird die Behörde verpflichtet, die Dauerhaftigkeit der Ausschluss- oder Beschränkungsgründe zu überprüfen und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller entsprechend mitzuteilen.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 Satz 1 verlängert sich die Frist des Absatzes 1 auf zwei Monate, wenn Dritte am Verfahren beteiligt worden sind. Diese Fristverlängerung ist sachgerecht, um den widerstreitenden Interessen - der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers an der Informationsgewährung, der oder des Dritten an dem Schutz ihrer bzw. seiner Rechtsgüter und der Behörde an einer sorgfältigen Entscheidung - gerecht zu werden.

Absatz 3 Satz 2 und 3 bestimmen, dass die Entscheidung der Behörde auch der oder dem Dritten gegenüber bekannt zu geben ist und der Informationszugang erst gewährt werden darf, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach der ihm ebenfalls bekannt zu gebenden Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Zu Absatz 4

Auch für den Fall, dass die bescheidende Behörde eine oberste Bundes- oder Landesbehörde ist muss eine Ablehnungsentscheidung zunächst den Filter des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung durchlaufen.

Zu Absatz 5

Für Anfragen von mehr als 20 Personen ordnet Absatz 5 die entsprechende Anwendung der §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an.

Zu § 5 (Informationsgewährung)

§ 5 enthält Bestimmungen über die Informationsgewährung.

Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 eröffnet Ermessen hinsichtlich der Art des Informationszugangs.

Nach Absatz 1 Satz 2 kann die informationspflichtige Stelle auch unabhängig von einem Antrag Informationszugang über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise gewähren wie etwa über Informationsblätter. Es liegt im Ermessen der informationspflichtigen Stelle, durch standardisierte Informationen die Kosten für alle Beteiligten gering zu halten.

Insbesondere lässt die Bestimmung, "die Informationen in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen", der Stelle die Möglichkeit, auf öffentlich zugängliche Daten zu verweisen und insoweit von aufwändigen Einzelantworten abzusehen.

Bei der Ermessensabwägung muss berücksichtigt werden, ob Informationsmedien wie das Internet für den Antragsteller oder die Antragstellerin verfügbar sind.

Absatz 1 Satz 3 sieht keine Pflicht zur Aufbereitung der Informationen vor. Die informationspflichtigen Stellen sollen durch Absatz 1 Satz 3 dazu angehalten werden, die inhaltliche Verständlichkeit der Informationen sicherzustellen, da davon auszugehen ist, dass nicht jedem Antragsteller oder jeder Antragstellerin z.B. der Umgang mit technischen Messgrößen oder mit zum Vergleich wichtigen Höchstmengenregelungen geläufig ist. Gerade wenn - wie im Beispiel Acrylamid - noch wissenschaftliche Unsicherheiten in Bezug auf die Risikobewertung bestehen werden die informationspflichtigen Stellen durch Satz 3 dazu angehalten, die Informationen nicht weiterzugeben, ohne den wissenschaftlichen Kontext darzustellen. Die Erläuterung der Information steht jedoch letztlich im Ermessen der informationspflichtigen Stelle und hängt sowohl vom notwendigen Aufwand als auch von der Erforderlichkeit ab.

Zu Absatz 2

Wenn bei der zuständigen Behörde keine Informationen vorhanden sind, steht es in ihrem Ermessen, ob sie den Antrag weiterleitet oder auf andere informationspflichtige Stellen, sofern bekannt und möglich, hinweist.

Zu Absatz 3 Absatz 3 stellt klar, dass keine Pflicht der informationspflichtigen Stelle besteht, die Informationen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, wenn es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene Daten handelt. Jedoch ist die informationspflichtige Stelle verpflichtet, die Information nur gemeinsam mit ihr möglicherweise bekannten Hinweisen auf

Zweifel an der Richtigkeit der Information herauszugeben. Dies stellt Satz 2 ausdrücklich klar.

Zu § 6 (Gebühren und Auslagen )

Absatz 1 legt fest, dass für Amtshandlungen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben sind sofern die begehrten Informationen sich nicht auf Rechtsverstöße beziehen. Für ihren Bereich bestimmen die Länder die kostenpflichtigen Tatbestände. Absatz 3 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung für die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu erlassen. Für den Erlass der Rechtsverordnung wird die Zustimmung des Bundesrates nicht benötigt, da die Rechtsverordnung lediglich Kostenregelungen für Behörden des Bundes enthält.

Zu Artikel 2 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)

Zu Nummer 1

Nummer 1 berichtigt ein redaktionelles Versehen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 40 - Information der Öffentlichkeit)

Als Folge der jüngsten Skandale um sog. Ekel- oder Gammelfleisch ist deutlich geworden, dass die in § 40 normierten Informationsbefugnisse nicht ausreichen, um die Öffentlichkeit angemessen zu informieren. Ziel der Änderungen in Nummer 2 ist, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 im Regelfall die Öffentlichkeit informiert.

Zudem wird eine Namensnennung durch die Behörden erleichtert. Die Regelung entspricht damit dem gestiegenen Bedürfnis der Öffentlichkeit an einer Bereitstellung von Informationen.

Die Behörde hat in den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 LFGB - ungeachtet der Tatsache, dass es sich um eine Soll-Vorschrift handelt - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Ermessensabwägung vorzunehmen. Dabei wird davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der in § 40 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LFGB genannten Voraussetzungen in der Regel ein die Belange der Betroffenen nach § 40 Abs. 1 Satz 3 überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht und die zuständige Behörde daher auch in diesen Fällen im Regelfall die Öffentlichkeit informiert. Nur in atypischen Fällen soll die Behörde von einer Information der Öffentlichkeit absehen.

Dies entbindet die Behörde gleichwohl nicht, das Gebot der Richtigkeit und Sachlichkeit zu beachten und in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen Im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und den Belangen der betroffenen Unternehmen sind auch die Rechtsgüter Dritter, insbesondere von Mitbewerbern des betroffenen Unternehmens, einzubeziehen. Diese können nachteilig betroffen werden, wenn die Behörde ihre Information allgemein auf ein bestimmtes Erzeugnis bezieht, ohne einen bestimmten Hersteller oder Vertreiber zu benennen. Hier kann eine objektive Information - in Form der Namensnennung - das mildere Mittel sein.

Das Marktverhalten und das Informationsbedürfnis der Verbraucherinnen und Verbraucher war in den letzten Jahren einem starken Wandel unterworfen. Diese Veränderungen der gesellschaftlichen Einstellungen sind auch bei der Abwägung zwischen betroffenen Interessen zu berücksichtigen. Ein "besonderes" überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit soll daher nicht mehr verlangt werden; dem entsprechend sieht Buchstabe a Doppelbuchstabe cc eine Streichung des Wortes "besonderes" vor.

Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information sind mit dieser bekannt zu geben.

Sinn der Regelung in Absatz 1 Satz 3 ist damit, die Rechtsanwenderin und den Rechtsanwender ausdrücklich auf die im Rahmen der Entscheidung nach Satz 2 erforderliche Abwägung der Interessen hinzuweisen.

Mit den Änderungen in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und der Streichung des Absatzes 4 wird gewährleistet, dass eine Information der Öffentlichkeit auch dann noch grundsätzlich möglich ist wenn die betroffenen Erzeugnisse bereits verbraucht wurden bzw. unklar ist, ob entgegen der Lebenserfahrung vielleicht doch noch Erzeugnisse am Markt oder bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern vorhanden sind. In den bisher von Absatz 4 erfassten Fällen, bei denen eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift nicht mehr vorliegt, sind, um den Risiken für die betroffenen - häufig mittelständischen - Unternehmen Rechnung zu tragen, bei der Güterabwägung besonders strenge Anforderungen an das Informationsinteresse zu stellen.

Eine nachträgliche Information der Öffentlichkeit wird in diesen Fällen nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere bei "Ausreißern" von Unternehmen, die sich ansonsten gesetzeskonform verhalten. Ziel der Neuregelung ist, die Namen von Unternehmern und deren Produkten nennen zu können, um ein Funktionieren der Märkte aufrecht zu erhalten, ein hohes Maß an markterheblichen Informationen zu ermöglichen und damit auch redliche Unternehmer sowie Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen.

Mit der Regelung in Buchstabe b wird insbesondere eine Veröffentlichung von Informationen auf Internetseiten ermöglicht, die auf eigene Maßnahmen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder der Wirtschaftsbeteiligten hinweisen.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass durch § 40 Absatz 1 Nr. 3 mit Erzeugnissen, von denen "eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht in der gebotenen Zeit behoben werden kann" auch Erzeugnisse mit Inhaltsstoffen wie z.B. Acrylamid erfasst werden und dass ein unter § 40 Absatz 1 Nr. 4 aufgeführtes "zum Verzehr ungeeignetes insbesondere Ekel erregendes Lebensmittel" auch Erzeugnisse wie Gammelfleisch erfasst.

Zu Nummer 3

Die Erkenntnis- und damit verbunden die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Überwachungsbehörden sollen verbessert werden.

Leitet die Staatsanwaltschaft auf Grund eigener Erkenntnisse, z.B. auf Grund einer Anzeige eines Bürgers, ein Ermittlungsverfahren wegen eines strafbaren Verstoßes gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Bestimmungen ein, ist sie nach § 17 Nr. 3 EGGVG zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zuständige Überwachungsbehörde davon zu unterrichten.

Erfolgt keine Unterrichtung, können die Überwachungsbehörden mangels Wissen nicht zur Gefahrenabwehr tätig werden. So kann z.B. das weitere Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht unterbunden werden, bereits ausgelieferte Lebensmittel können nicht zurückgerufen und die Öffentlichkeit kann nicht unterrichtet oder gewarnt werden. Auch Betriebsschließungen können nicht verfügt werden.

Vor diesem Hintergrund besteht Handlungsbedarf.

Deshalb soll in § 42 Abs. 5 eine Regelung aufgenommen werden, die die Staatsanwaltschaft verpflichtet die Überwachungsbehörden von der Einleitung eines Strafverfahrens bei Verstößen gegen das LFGB zu unterrichten. Die vorgesehene Regelung geht in mehrfacher Hinsicht über das derzeit geltende Recht hinaus. Zum einen begründet sie eine Mitteilungspflicht für die Staatsanwaltschaft, und zwar über die Einleitung des Verfahrens, und zum anderen bestimmt sie den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung erfolgen soll. Der dabei gewählte Zeitpunkt ist notwendig, um den Überwachungsbehörden möglichst frühzeitig die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu erlassen.

In Fallgestaltungen, in denen bei einem Tätigwerden der Überwachungsbehörde auf Grund einer unverzüglichen Mitteilung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Ermittlungszweck gefährdet werden könnte, kann die Staatsanwaltschaft dies in ihrer Mitteilung deutlich machen. Dies wird die Überwachungsbehörde veranlassen, mit einem Tätigwerden zu warten.

Nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat eine Straftat ist. Unabhängig davon, ob die abgebende Behörde selbst auch Überwachungsbehörde ist bedarf es in diesen Fällen einer Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft nicht, weil die Informationen "aus der Überwachung kommen". Dem trägt Satz 2 Rechnung.

Nach Satz 3 unterbleibt eine Übermittlung personenbezogener Daten, soweit der Übermittlung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen oder Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Diese Regelung greift vergleichbare Regelungen in anderen Vorschriften, die Übermittlungsbefugnisse oder -pflichten der Staatsanwaltschaft regeln (so z.B. § 12 Abs. 3 EGGVG), auf und erfasst z.B. besondere Amts- und Berufsgeheimnisse sowie das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 und 4 AO) und das in § 35 SGB I und §§ 67 ff SGB X geregelte Sozialgeheimnis.

Zu Artikel 3 (Änderung des Weingesetzes)

Durch Artikel 3 werden die in Artikel 1 eingeführten bzw. ausgeweiteten Informationsrechte inhaltsgleich auf den Anwendungsbereich des Weingesetzes übertragen.

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält Änderungen an der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2

§ 40 des LFGB ist seit dem 7. September 2005 über die Verweisung § 31 Abs. 7 WeinG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 9 LFGB im Bereich des Weingesetz anwendbar. Die Änderungen in Nummer 2 übertragen die Unterrichtungspflicht der Staatsanwaltschaft in § 42 Abs. 5 LFGB auf den Anwendungsbereich des Weingesetzes und ordnen die Anwendbarkeit des § 40 nunmehr ausdrücklich an.

Zu Nummer 3

Mit Nummer 3 werden die im Verbraucherinformationsgesetz geregelten Zugangsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher inhaltsgleich auf den Anwendungsbereich des Weingesetzes übertragen.

Zu Nummer 4

Nummer 4 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 8. März 2007: Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts auf Verbraucherinformation

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt sowie Alternativen geprüft worden sind.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden eine Informationspflicht für Bürger und eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Darüber hinaus wird eine Informationspflicht für die Verwaltung modifiziert.

Die im Gesetzentwurf eingeführten und geänderten Informationspflichten wurden nachvollziehbar dargestellt. Weiterhin begrüßt der Nationale Normenkontrollrat ausdrücklich die im Gesetzentwurf enthaltenen Prüfungen nach kostengünstigeren Alternativen.

Aus diesem Grund hat der Nationale Normenkontrollrat in seiner Sitzung am 8. März 2007 beschlossen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.


Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter