Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen - COM (2014) 226 final

Der Bundesrat wurde am 17. Juni 2014 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 801/10/(neu) und
Drucksache 196/12 (PDF) = AE-Nr. 101031 und AE-Nr. 090615

Brüssel, den 11.6.2014 COM (2014) 226 final 2014/0128 (NLE)

Begründung

1. Hintergrund des VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Ausschuss der Regionen (nachstehend: "Ausschuss") höchstens 350 Mitglieder.

Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon war die Zusammensetzung des Ausschusses in den Verträgen festgelegt. Nunmehr erlässt der Rat gemäß Artikel 305 Absatz 2 AEUV einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.

Mit Artikel 8 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen war "bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 305" AEUV die zuvor in Artikel 263 EG-Vertrag festgelegte Zusammensetzung des Ausschusses beibehalten worden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zusammensetzung des Ausschusses durch Artikel 24 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien angepasst.

Artikel 24 Absatz 2 dieser Akte sieht vor, dass die Zahl der Mitglieder des Ausschusses "vorübergehend auf 353 angehoben [wird], um dem Beitritt Kroatiens für den Zeitraum vom Tag des Beitritts bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, oder bis zum Inkrafttreten des in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannten Beschlusses, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, Rechnung zu tragen".

Die laufende Amtszeit des Ausschusses endet am 31. Januar 2015. Es ist daher erforderlich, dass der Rat den Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses rechtzeitig erlässt, um das Verfahren für die Neubesetzung des Ausschusses der Regionen für den Zeitraum 2015-2020 einleiten zu können.

Gemäß Artikel 300 Absatz 5 AEUV "[werden] die Vorschriften [...] über die Art der Zusammensetzung dieser Ausschüsse [Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen] ... in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck."

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter KREISE

Am 6. Oktober 2010 nahm der Ausschuss der Regionen Empfehlungen an die Europäische Kommission und den Rat über die künftige Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union an1. Er empfiehlt ein dauerhaftes "System für die Abtretung von Sitzen bei kommenden Erweiterungen [ ... ]. Angefangen bei den kleinsten Delegationen, treten die Delegationen einen Sitz ab, bis genügend Sitze für die jeweilige Erweiterung zur Verfügung stehen. Bei den folgenden Erweiterungen wird die Vorgehensweise mit den nächsten Delegationen in der Reihe fortgesetzt. Bei der Abtretung von Sitzen muss gewährleistet werden, dass keine Delegation aus weniger als fünf Mitgliedern besteht. Dadurch werden Proportionalität, Pluralismus und Solidarität zwischen den Delegationen gewahrt."

Der Ausschuss ist ferner "der Auffassung, dass diese Grundsätze dadurch umzusetzen sind,

dass eine Mindestmitgliederzahl von 5 Mitgliedern für den bevölkerungsärmsten Mitgliedstaat und eine Höchstmitgliederzahl von 24 Mitgliedern für den bevölkerungsreichsten Mitgliedstaat festgelegt wird".

Die Kommission hat auch die an sie gerichteten Stellungnahmen einiger Mitgliedstaaten, die für eine höhere Zahl an Sitzen für die bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten plädierten, und die in den Eingaben an den Europäischen Konvent 2002-2003 und in dessen Protokollen vertretenen Auffassungen berücksichtigt.

Zudem hat seit der Regierungskonferenz, in der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, keine wirtschaftliche, soziale oder demografische Entwicklung stattgefunden, die eine wesentliche Änderung der Art der Zusammensetzung des Ausschusses rechtfertigen würde. Aus diesem Grund beschränkt sich der vorliegende Vorschlag auf die Festsetzung der Zahl der Ausschussmitglieder jedes Mitgliedstaates.

3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS

3.1 Rechtsgrundlage

Der Vorschlag fußt auf Artikel 305 Absatz 2 AEUV, gemäß dem der Rat einstimmig über die Zusammensetzung des Ausschusses beschließt.

3.2 Erläuterung des Vorschlags

Die gegenwärtige Zusammensetzung des Ausschusses nach dem Beitritt Kroatiens kann nicht über die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder hinaus beibehalten werden, da die im Vertrag festgelegte Höchstzahl an Sitzen überschritten würde.

In den Verträgen wird nicht bestimmt, nach welcher Methode der Wirtschafts- und Sozialausschuss oder der Ausschuss der Regionen unter Berücksichtigung der Obergrenze von 350 Mitgliedern zusammengesetzt wird. Die Kriterien für die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments hingegen werden in Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt. Während sich das Parlament aus direkt gewählten Vertretern der Unionsbürgerinnen und -bürger zusammensetzt, setzt sich der Ausschuss aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen (Artikel 300 Absatz 3 AEUV). Deshalb sollte das Bestreben, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Ausschuss Gehör zu verschaffen, gegenüber einer unmittelbaren Anknüpfung an die Bevölkerungsgröße der Mitgliedstaaten Vorrang genießen.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das derzeitige Gleichgewicht in der Zusammensetzung des Ausschusses nach Möglichkeit gewahrt bleiben sollte, da es im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist.

Daher wird vorgeschlagen, die Änderungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, die derzeitige Zahl der den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen Sitze um höchstens einen Sitz zu kürzen, dabei zu gewährleisten, dass jeder Mitgliedstaat über mindestens fünf Sitze verfügt (die derzeitige Anzahl der Sitze Maltas), um es den Mitgliedern aus jedem Mitgliedstaat zu ermöglichen, sich an sämtlichen Aktivitäten des Ausschusses zu beteiligen, und diese Kürzungen in der Reihenfolge der Mitgliedstaaten mit den geringsten Bevölkerungszahlen anzuwenden (Luxemburg, Zypern und Estland).

Die Kommission nimmt gemeinsam mit diesem Vorschlag auch einen Vorschlag zur Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses an. Die Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten sollte in beiden Ausschüssen weiterhin identisch sein.

Nach Auffassung der Kommission ist es nicht angemessen, für den Fall des Beitritts eines neuen Mitgliedstaates zur Union eine Methode für die Neuverteilung der Sitze festzulegen, da der Vertrag eine regelmäßige Überprüfung vorsieht und keine Kriterien vorgibt, auf die sich eine dauerhafte Methode stützen könnte.

3.3 Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, dass der Rat diesen Beschluss erst am Tag nach dem Ende der laufenden Amtszeit des Ausschusses in Kraft treten lässt. Würde sein Inkrafttreten nicht in dieser Weise aufgeschoben, so würde Artikel 24 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien, wonach die Mitgliederzahl vorübergehend auf 353 aufgestockt wird, ab dem Tag des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Beschlusses keine Rechtskraft mehr entfalten.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt:

Belgien 12
Bulgarien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Estland 6
Irland 9
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Kroatien 9
Italien 24
Zypern 5
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 5
Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12
Österreich 12
Polen 21
Portugal 12
Rumänien 15
Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Ende der Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Ausschusses der Regionen in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates Der Präsident