Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.07

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012)1

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Mengenplanung

§ 4 Nationale Emissionsziele

§ 5 Reserve

Abschnitt 3
Zuteilungsregeln

§ 6 Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007

§ 9 Zuteilung für Neuanlagen

§ 10 Einstellung des Betriebes von Anlagen

§ 11 Kuppelgas

§ 12 Besondere Härtefallregelung

§ 13 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung

§ 14 Antragsfristen

§ 15 Überprüfung von Angaben

§ 16 Kosten der Zuteilung

Abschnitt 4
Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen

§ 17 Ausgabe

§ 18 Erfüllung der Abgabepflicht

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 19 Bußgeldvorschriften

§ 20 Zuständige Behörde

Anhang 1
Berechnungsformeln

Formel 1:

Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind

EB = EMBP * EF * tP

Formel 2:

Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit durchschnittlichen jährlichen Emissionen von weniger als 25 000 t CO₂, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind

EB = EMBP *tP

Formel 3:

Zuteilung vor Anwendung einer anteiligen Kürzung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind

EB = P *BMBP *tP

Formel 4:

Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit in den Fällen des § 7 Abs. 2

BM = WG * BMG + WS * BMS
WG + WS

Formel 5:

Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit Kraft-Wärme-Kopplung, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind vor Anwendung einer anteiligen Kürzung

EB = (PBP-A * BMA + PBP-Q * BMQ ) *tP

Formel 6:

Zuteilung für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind vor Anwendung einer anteiligen Kürzung

EB = K * S *BM *tP

Formel 7:

Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind vor Anwendung einer anteiligen Kürzung

EB = (KA * BMA + KQ * BMQ ) * S * tP

Formel 8:

Zuteilung für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb gegangen sind

EB = K * S *BM * RTI * TP
GTP

Formel 9:

Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb gegangen sind

EB = (KA * BMA + KQ *BMQ ) * S * RTI * tP
GTP

Erläuterung der Abkürzungen

Anhang 2 (zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1)
Vergleichbarkeit von Anlagen

Anlagen sind vergleichbar, wenn sie derselben der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen ist.

Kategorie 1: Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.

Kategorie 2: Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas einschließlich zugehöriger Dampfkessel einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.

Kategorie 3: Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern IV und V unterliegen.

Kategorie 4: Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VI unterliegen.

Kategorie 5: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien), die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern VII unterliegen.

Kategorie 6: Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VIII unterliegen.

Kategorie 7: Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, soweit die Anlagen nicht in integrierten Hüttenwerken betrieben werden, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX unterliegen, sowie Anlagen, als integrierte Hüttenwerke betrieben, zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX a unterliegen.

Kategorie 8: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer X unterliegen.

Kategorie 9: Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern XI unterliegen.

Kategorie 10: Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XII unterliegen.

Kategorie 11: Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XII a unterliegen.

Kategorie 12: Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XIII unterliegen.

Kategorie 13: Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XIV unterliegen.

Kategorie 14: Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XV unterliegen.

Kategorie 15: Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VI oder XVI unterliegen.

Kategorie 16: Anlagen zur Herstellung von Ruß, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XVII unterliegen.

Kategorie 17: Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XVIII unterliegen.

Anhang 3
(zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)

Teil A: Produktbezogene Emissionswerte

I. Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme (thermische Energie)

Als Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt

II. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas

Als Emissionswert je Produkteinheit gilt

III. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik

Als energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt

Zu diesem Emissionswert für kommerzielle und nichtkommerzielle Brennstoffe ist ein den Emissionen aus Karbonaten und aus fossilem organischem Kohlenstoff entsprechender Wert hinzuzurechnen.

Teil B: Anwendungsregeln für die Zuteilung für Neuanlagen nach den §§ 8 und 9

Anhang 4 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 8 und § 9)
Vollbenutzungsstunden

I. Vollbenutzungsstunden

Tätigkeit Vollbenutzungsstunden
pro Jahr
Energieumwandlung und -umformung:
Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Kondensationskraftwerke 7 500
Kondensationskraftwerke zum Einsatz von Braunkohle 8 250
Gasturbinenanlagen als "Offene Gasturbine" 1 000
Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zu Transportzwecken4 200
Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zur Untergrundspeicherung3 100
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- oder chemischen Industrie 8 000
Sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 7 500
Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen Industrie sowie Anlagen zur Herstellung von Bioethanol 8 000
Heizwerke der öffentlichen Fernwärme 2 500
Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Nahrungsmittel- und Zuckerindustrie,
Wärmeanlagen zur Versorgung des Sektors Gewerbe, Handel und Dienstleistungen, der sonstigen Industrie und von Krankenhäusern 7 500
Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Anlagen der Mineralölindustrie 8 000
Kokereien 8 300
Sinteranlagen 8 300
Anlagen zur Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung 8 300
Anlagen zur Herstellung von Zement 7 500
Produktion von Kalk in Anlagen der Kalkindustrie 7 500
Produktion von Kalk in Anlagen der Zuckerindustrie 2 500
Anlagen zur Herstellung von Glas 8 000
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse 7 500
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff 8 000
Anlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe 8 000
Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen 8 000
Anlagen zur Herstellung von Ruß 8 000
Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas 500

II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden

Anhang 5 (zu § 4 Abs. 3)
Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage

1. Grundsatz

Die anteilige Kürzung erfolgt durch Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Zuteilungsmenge, die sich aus der Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel ergibt. Die Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung berechnet sich nach Formel 1 dieses Anhangs.

Der Umfang der anteiligen Kürzung berechnet sich in Abhängigkeit vom Effizienzstandard der Anlage und dem Anpassungsfaktor. Die anteilige Kürzung berechnet sich nach Formel 2 dieses Anhangs.

a. Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage

Der Effizienzstandard der Anlage entspricht dem Verhältnis der Emissionsmenge, die sich aus der Multiplikation der Produktionsmenge der Anlage im Referenzjahr und dem Produktstandard nach Nr. 2 ergibt, zu den Emissionen der Anlage im Referenzjahr.

Stellt eine Anlage mehrere Produkte her, erfolgt die Berechnung für die Produkte Strom, Wärme und Wellenarbeit; maßgeblich ist dabei die Summe der für die Einzelprodukte berechneten Emissionen. Der Höchstwert für den Effizienzstandard der Anlage beträgt 1. Der Effizienzstandard berechnet sich nach Formel 3 dieses Anhangs.

b. Bestimmung des Anpassungsfaktors

Soweit die Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen von dem Gesamtminderungsbedarf abweicht, der durch die anteilige Kürzung insgesamt zu erbringen ist, werden die einzelnen Kürzungen durch Anwendung eines Anpassungsfaktors korrigiert. Der Anpassungsfaktor entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtminderungsbedarf und der Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen. Die Summe der entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen berechnet sich aus der Differenz der Summe aller Zuteilungen und der Summe aller Zuteilungen nach Anwendung des Effizienzstandards. Der Anpassungsfaktor berechnet sich nach Formel 4 dieses Anhangs.

2. Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung

a. Erzeugung von Strom:

b. Erzeugung von Wärme:

c. Erzeugung von Wellenarbeit

530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde.

Sofern in einer Anlage im Referenzjahr mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, errechnet sich der Produktstandard mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den Produktstandards entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der im Referenzjahr eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieses Jahres erfolgt.

3. Bestimmung des Referenzjahres

Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2004 ist Referenzjahr das Jahr 2005.

Für Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2005 ist Referenzjahr das Jahr 2006. Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2005 ist Referenzjahr das Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt; abweichend von Nr. 1, Buchstabe a) sind dabei die für das Referenzjahr prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen maßgeblich.

4. Berechnungsformeln

Formel 1:

Berechnung der Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung

EBend = EB * AK

Formel 2:

Berechnung der anteiligen Kürzung

AK = 1 - AF * (1 - ES)

Formel 3:

Bestimmung des Effizienzstandards

ES = (PSQ * PQ) + (PSA * PA) + (PSW * PW)
EMRJ

Formel 4:

Bestimmung des Anpassungsfaktors

AF = (Σ EB) - BU
Σ - Σ(ES * EB)

Erläuterung der Abkürzungen

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes

Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I 2826), zuletzt geändert durch Artikel 75 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Dieser Gesetzentwurf dient der Anpassung und Fortentwicklung des Emissionshandelsrechts für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012. Bestandteile des Gesetzentwurfs sind das Zuteilungsgesetz 2012 (Artikel 1) sowie Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Artikel 2) und des Projekt-Mechanismen-Gesetzes (Artikel 3).

Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 275 S. 32) für die zweite Handelsperiode 2008 - 2012 umgesetzt. Mit dem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem sollen die im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966) (im Folgenden: Kyoto-Protokoll) vorgesehenen Verpflichtungen auf kosteneffiziente Weise erfüllt werden. Aufbauend auf den Erfahrungen der ersten Handelsperiode 2005 bis 2007 wird das Emissionshandelssystem durch die im Zuteilungsgesetz 2012 festgelegten Regeln fortentwickelt und seine Effizienz verbessert.

1. Rahmenbedingungen für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012

Die nationale Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandels-Richtlinie) für die zweite Zuteilungsperiode erfolgt in den Nationalen Allokationsplänen, die der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Emissionshandels-Richtlinie 18 Monate vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode vorgelegt werden müssen. Darin legen die Mitgliedstaaten die Gesamtzuteilungsmengen sowie die Regeln für die Allokation der Zertifikate in der Handelsperiode fest. In der Bundesrepublik Deutschland ist zudem eine rechtliche Umsetzung der Nationalen Allokationspläne durch die Verabschiedung eines Zuteilungsgesetzes erforderlich.

Bei der Erstellung der Nationalen Allokationspläne sind die Anforderungen der Emissionshandels-Richtlinie zu berücksichtigen. Die Europäische Kommission prüft die Nationalen Allokationspläne innerhalb von drei Monaten nach deren Vorlage insbesondere hinsichtlich der in Anhang III der Emissionshandels-Richtlinie festgelegten Kriterien. Die Überprüfung betrifft die Festlegung der Gesamtzuteilungsmenge im Kontext der Verpflichtungen der europäischen Lastenteilungsvereinbarung, die Zuteilungsmethode, den Anwendungsbereich sowie die verschiedenen Zuteilungsregeln. Zudem wird geprüft, ob die Zuteilungen zu Wettbewerbsverzerrungen führen und das Potenzial von Emissionsquellen zur Emissionsverringerung berücksichtigt wird.

Zur Anwendung der in Anhang III der Emissionshandels-Richtlinie festgelegten Kriterien hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 9 der Emissionshandels-Richtlinie eine "Anleitung" erarbeitet. Sie hat dazu im Januar 2004 die so genannte "NAP-Guidance" (Mitteilung der Europäischen Kommission über Hinweise zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissions-Zertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates aufgelisteten Kriterien sowie über die Bedingungen für den Nachweis höherer Gewalt; KOM (2003) 830) vorgelegt und im Dezember 2005 für die zweite Zuteilungsperiode aktualisiert und ergänzt (Mitteilung der Europäischen Kommission "Neue Hinweise zu den Zuteilungsplänen für den Handelszeitraum 2008-2012 des Systems für den EU-Emissionshandel" vom 22.12.2005; KOM (2005) 703 endgültig). Beide Dokumente verdeutlichen, wie die Kommission die Kriterien des Anhangs III der Emissionshandels-Richtlinie bei der Prüfung anwenden wird und stellt somit eine wichtige Grundlage für das Zuteilungsgesetz 2012 dar.

Deutschland hat den Nationalen Allokationsplan für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 (NAP II) fristgerecht am 30. Juni 2006 der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission zu der Übereinstimmung des NAP II mit den Kriterien des Anhang III der Emissionshandels-Richtlinie ist am 29. November 2006 ergangen. Den Beanstandungen der Europäischen Kommission hat die Bundesregierung durch Änderungen des NAP II Rechnung getragen. Mit dem revidierten NAP II wurden die von der Bundesregierung in den Mitteilungen vom 21. Dezember 2006 und vom 01. Februar 2007 nachträglich notifizierten Änderungen konkretisiert. Dabei wurden auch die Ergebnisse der Datenerhebung nach der Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012) berücksichtigt.

Mit der Umstellung der Zuteilungsmethode für Bestandsanlagen der Energiewirtschaft auf ein Benchmark-System werden die bisherigen Privilegierungen für hocheffiziente Anlagen innerhalb der Zuteilungsmethode berücksichtigt, da die Höhe der Zuteilung dabei unmittelbar von der Effizienz der Anlage abhängt.

Die Änderungen des NAP II betrafen im Wesentlichen die Reduzierung der Gesamtzuteilungsmenge und die Umstellung der Zuteilungsmethode für neuere Anlagen sowie für Bestandsanlagen der Energiewirtschaft auf ein Benchmark-System. Durch diese Umstellung der Zuteilungsmethode werden hocheffiziente Anlagen bereits innerhalb der Zuteilungsmethode privilegiert, da die Höhe der Zuteilung unmittelbar von der Effizienz der Anlage abhängt. Darüber hinaus werden die im ZuG 2007 angekündigten Privilegierungen auf der Basis von Effizienzstandards fortgeführt, soweit dies mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vereinbar ist.

2. Zielsetzungen

Dieses Gesetz leistet einen zentralen Beitrag zur Realisierung der Verpflichtungen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen von 1992 und des Kyoto-Protokolls von 1997 zur Bekämpfung des anthropogenen Treibhauseffekts. Deutschland hat sich im Hinblick auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Lastenteilungsvereinbarung 2002/358/EG2 des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25.04.2002 verpflichtet, seine Treibhausgas-Emissionen im Durchschnitt der Periode 2008 - 2012 um 21 Prozent gegenüber den Emissionen im Referenzjahr 1990 bzw. 1995 zu reduzieren.

Der Emissionshandel leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer effizienten Erreichung dieser Reduktionsverpflichtung. Durch die Festlegung einer absoluten Mengenbeschränkung wird der CO₂-Minderungsbeitrag der vom Emissionshandel erfassten Anlagen gewährleistet. Die Flexibilität des Emissionshandels ermöglicht zudem, dass die vorgegeben Emissionsminderungen kosteneffizient, d.h. durch Nutzung der Vermeidungsmaßnahmen mit den geringsten Vermeidungskosten realisiert wird.

Zusätzliche Kosteneffizienz gewinnt der europäische Emissionshandel durch die Einbeziehung der projektbezogenen Mechanismen Gemeinsame Projektumsetzung (Joint Implementation, JI) und Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM). Diese Ausgestaltung erlaubt der deutschen Wirtschaft, kostengünstigere Emissionsminderungspotenziale durch JI oder CDM auch außerhalb Deutschlands für die Erfüllung der Minderungsvorgaben des Emissionshandels zu nutzen. Des Weiteren soll dieses Gesetz Rahmenbedingungen für den Bau hocheffizienter Anlagen in der Energiewirtschaft und Industrie schaffen. Durch die Modernisierung des Anlagenparks werden wichtige Beiträge zum Klimaschutz mit positiven wachstums- und beschäftigungspolitischen Effekten verbunden.

Mit dem NAP II bzw. dem Zuteilungsgesetz 2012 wird die Struktur der Zuteilungsregeln, vor allem durch Verzicht auf Sonderregeln und Wahloptionen, gegenüber der ersten Handelsperiode deutlich vereinfacht. Transparenz und Kalkulierbarkeit des Systems werden damit erhöht und zugleich Verfahrensaufwand und Kosten sowohl für Anlagenbetreiber als auch für die für das Zuteilungsverfahren zuständige Behörde (Umweltbundesamt) reduziert.

3. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

a) Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Die zentrale Frage der Zuteilung von Berechtigungen an Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes soll das Parlament für jede Zuteilungsperiode in einem gesonderten Gesetz regeln. Der vorliegende Entwurf für das Zuteilungsgesetz 2012 legt auf der Basis des Makroplans im NAP II das Mengengerüst an zuzuteilenden Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008-2012 fest. Daneben enthält er die einzelnen materiellen Regeln für die Zuteilung von Berechtigungen zur Emission von Kohlendioxid (entsprechend dem Mikroplan im NAP II).

b) Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Rechtliche Basis der Implementierung des Emissionshandelssystems in Deutschland ist das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Die vorgesehenen Änderungen des TEHG betreffen zum einen die im Rahmen der europaweiten Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Einbeziehung bestimmter Anlagen mit hohen Kohlendioxid-Emissionen und zum anderen Regelungen zur Verbesserung des Verwaltungsvollzugs.

c) Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes

Für Projekte im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung (sog. JI-Projekte) wurden auf internationaler Ebene die Voraussetzungen zur Durchführung des internationalen Verfahrens für JI-Projekte (sog. JI-secondtrack-Verfahren) geschaffen. Die Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes (ProMechG) passt das nationale Recht an diese Entwicklung an. Die Kostenregelung des ProMechG wird im Hinblick auf die Refinanzierung von Verwaltungskosten durch die Veräußerung von Emissionsberechtigungen geändert. Damit sollen die Gebühren für die Bewilligung von Projekttätigkeiten deutlich reduziert werden, um insbesondere die Attraktivität der Bundesrepublik als Investorstaat zu erhöhen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Erfüllung der Klimaschutzverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 geschaffen und die materiellen Zuteilungsregeln für diese Zuteilungsperiode festgelegt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus der Kompetenz des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich der Luftreinhaltung und der Regelung der Wirtschaft nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 und 11 GG. Die Luftreinhaltung im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG umfasst auch den Schutz der Atmosphäre, der wiederum den Klimaschutz einschließt. Da die Neuregelungen dem Klimaschutz dienen, beruhen sie auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

Daneben bilden die Regelungen dieses Gesetzes die Rahmenbedingungen für die Entscheidungen der betroffenen Unternehmen, möglichst effiziente Emissionsminderungsmaßnahmen durchzuführen und betreffen damit das Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Diese Regelungen müssen aus Wettbewerbsgründen und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit in der Bundesrepublik Deutschland bundeseinheitlich erfolgen. Eine Lösung auf Länderebene würde hingegen keine nationale Mengenplanung ermöglichen und eine Vielzahl von verschiedenen Zuteilungsregeln produzieren. Dies würde die Zielsetzung des Emissionshandels in Deutschland in Frage stellen und führt zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Deutschlands. Nur eine bundeseinheitliche Regelung kann eine angemessene Umsetzung der Richtlinie sicherstellen. Die vorgesehene bundeseinheitliche Lösung ist daher im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich.

III. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Für die Genehmigungserteilung, die Zuteilung von Berechtigungen, die Überwachung der Emissionen, die Prüfung der Emissionsberichte und die Registerführung entstehen dem Bund vor allem Vollzugskosten im Umweltbundesamt, bei dem nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz die "Deutsche Emissionshandelsstelle" eingerichtet wurde. Diese Kosten werden in voller Höhe refinanziert. Dies geschieht überwiegend durch den Verkauf eines Teils der Reserve.

Durch die vorgesehenen Änderungen des TEHG ändert sich der Kreis der vom Emissionshandel erfassten Anlagen. Soweit danach Anlagen nicht mehr emissionshandelspflichtig sind, verringert sich der Aufwand für die Vollzugsbehörden der Länder entsprechend. Dafür entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei den Anlagen, die ab der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 erstmals vom Emissionshandel erfasst sind. Sofern durch diese Veränderungen insgesamt ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbleibt, kann dieser aufgrund der Gebührenregelungen der Länder refinanziert werden.

Soweit die Gebietskörperschaften, insbesondere Bund und Kommunen, Anlagen betreiben, die in den Anwendungsbereich des TEHG fallen, entstehen Kosten wie bei den übrigen Betreibern.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Den Betreibern wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eine begrenzte Menge an Berechtigungen zugeteilt. Damit wird die gesamte Minderungsverpflichtung für den Teilnehmerkreis definiert. Die Kosten dieser Minderung hängen von der Gesamtmenge der zugeteilten Berechtigungen und den anlagenspezifischen Vermeidungskosten ab.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Emissionshandel nicht nur ein ökologisch wirksames, sondern vor allem auch ein Instrument zur kosteneffizienten Minderung von Treibhausgasen ist. Der gemeinschaftsweite Handel mit Emissionsrechten flexibilisiert die Umsetzung der gegebenen Emissionsbegrenzung und soll dazu beitragen, dass das Gesamtziel zu minimalen Kosten für die Wirtschaft erreicht wird. Hinzu kommt die weitere Möglichkeit einer kostensenkenden Flexibilisierung durch die Nutzung der projektbezogenen Mechanismen JI und CDM. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Emissionshandel in der Zuteilungsperiode 2008-2012 im Vergleich zu den bestehenden Klimaschutzvereinbarungen mit der Wirtschaft nicht zu zusätzlichen Minderungskosten führt. Studien, die in der Bundesrepublik Deutschland und auf europäischer Ebene vorgelegt wurden, gehen von ganz erheblichen Kostenentlastungen aus.

Die für die Zuteilungsperiode 2008-2012 zugeteilten Berechtigungen werden unentgeltlich an die Betreiber ausgegeben. Kosten werden für den Zukauf von Berechtigungen für Betreiber entstehen, wenn ihre Kohlendioxidemissionen die Menge der kostenlos zugeteilten Berechtigungen überschreiten. Andererseits erzielen Betreiber Gewinne, wenn CO₂-Minderungsmaßnahmen zu Vermeidungskosten unterhalb des Marktpreises für Emissionsberechtigungen realisierbar sind und die dann nicht benötigten Emissionsberechtigungen veräußert werden können. In der Energiewirtschaft können die Belastungen durch den notwendigen Zukauf von Berechtigungen regelmäßig auf die nachfolgenden Handelsstufen abgewälzt werden. Zudem besteht in diesem Bereich häufig die Möglichkeit, kalkulatorische Kosten bei den Angebotspreisen zu berücksichtigen (Einpreisung von Opportunitätskosten). Für die technisch administrative Umsetzung des Emissionshandels werden den Anlagebetreibern Kosten entstehen. Diese Transaktionskosten werden jedoch geringer sein als in der ersten Zuteilungsperiode.

Ob bei den Regelungsadressaten infolge der zusätzlichen Kosten einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, lässt sich nur schwer einschätzen. Eine Überwälzung dieser Kosten auf die Angebotspreise hängt von verschiedenen wettbewerblichen Faktoren ab und kann somit nicht ausgeschlossen werden. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um im Vergleich zur Zuteilungsperiode 2005 - 2007 unmittelbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.

B. Einzelerläuterungen

Zu Artikel 1

Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012)

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 - Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, nationale Emissionsziele für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie die einzelnen Regeln, nach denen Berechtigungen in Deutschland zugeteilt und ausgegeben werden, verbindlich festzulegen.

Zu § 2 - Anwendungsbereich

Nach § 2 umfasst der Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Emission von Treibhausgasen durch diejenigen Anlagen, die jeweils in Anhang 1 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz genannt sind. Zur Zeit betrifft dies nur die Emission von Kohlendioxid. Satz 2 stellt im Zusammenhang mit der Entscheidung der Europäischen Kommission klar, dass die Geltung von Zuteilungsregeln in den Zuteilungsgesetzen auf die jeweilige Zuteilungsperiode beschränkt ist, da sich die erforderliche Billigung des Nationalen Zuteilungsplans durch die Europäische Kommission nach den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie auf die jeweilige Zuteilungsperiode beschränkt. Im Hinblick auf das Zuteilungsgesetz 2007 betrifft diese Beschränkung die Ankündigung von einzelnen Zuteilungsregeln für nachfolgende Zuteilungsperioden, insbesondere für die in § 8 sowie in den §§ 10 bis 12 ZuG 2007 genannten Zeiträume.

Zu § 3 - Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten nach Absatz 1 grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Absatz 2 Nr. 1 bis 3 definiert in Fortführung von § 3 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes 2007 (ZuG 2007) die Begriffe der Neuanlage, der Inbetriebnahme sowie der Produktionsmenge. Zusätzlich aufgenommen wurden Begriffsbestimmungen für die Begriffe Kapazität, Kapazitätserweiterung, Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung, Standardauslastungsfaktor sowie Kuppelgas.

Die Bestimmung des Kapazitätsbegriffs aus § 2 Nr. 1 Zuteilungsverordnung 2007 wird in Nummer 4 vereinfacht übernommen. Danach ist unter Kapazität die Produktionsmenge pro Jahr zu verstehen, die in Ansehung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten erreichbar ist. Bei einer Abweichung zwischen der nach der Genehmigungslage zulässigen Produktionsmenge und der tatsächlich möglichen Produktionsmenge ist die nach beiden Faktoren maximal erreichbare Menge maßgeblich.

Eine Kapazitätserweiterung liegt nach Nummer 5 vor, wenn eine genehmigte Änderung der Anlage zu einer Erhöhung der rechtlich und tatsächlich maximalen Produktionsleistung führt. Allein die Änderung der Genehmigungslage ohne eine entsprechende technische Veränderung der Anlage ist danach keine Kapazitätserweiterung im Sinne des Gesetzes. Die Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung wird nach Nummer 6 begrifflich an die Inbetriebnahme einer Neuanlage angepasst. Nummer 7 bestimmt den Standardauslastungsfaktor als Quotient aus den für die einzelnen Tätigkeiten festgelegten Vollbenutzungsstunden und den nach der Genehmigungslage jährlich möglichen Vollbenutzungsstunden. Für die Berechnung sind die Festlegungen in Anhang 4 maßgeblich.

Die Definition des Kuppelgases grenzt den Anwendungsbereich der Sonderregel für Kuppelgase auf den Bereich der Eisen- und Stahlindustrie ein.

Abschnitt 2: Mengenplanung

Der Abschnitt enthält Vorschriften zur nationalen Planung der Mengen zuzuteilender Berechtigungen. Er geht gemäß dem NAP II von einem allgemeinen nationalen Ziel für die Emission von Treibhausgasen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 aus, welches auf der gemeinschaftsrechtlich festgeschriebenen Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland von 21 % Treibhausgas-Emissionen gegenüber 1990/1995 in der Periode 2008-2012 nach dem Kyoto-Protokoll basiert.

Bezogen auf dieses allgemeine Emissionsziel wird der Beitrag der vom Emissionshandel betroffenen Anlagen zu Erreichung dieser Ziele abgeleitet. Die Festlegung der Gesamtemissionsmenge für den Emissionshandelsbereich muss nach den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie gleichzeitig gewährleisten, dass auch unter günstigen Annahmen über die zukünftige Entwicklung nicht mehr Emissionsberechtigungen an die betroffenen Anlagen zugeteilt werden, als diese benötigen. Denn bei einer über dem Gesamtbedarf liegenden Zuteilungsmenge würde der Emissionshandel faktisch keine Emissionsvermeidung bewirken, somit würde die klimapolitische Zielsetzung des Instruments verfehlt. Damit würde der Emissionshandel auch seine ökonomische Funktion verlieren, Emissionsverringerungen zu den geringsten Vermeidungskosten zu realisieren.

Für die Festlegung der Gesamtzuteilungsmenge für die zweite Zuteilungsperiode sind somit zwei Kriterien maßgeblich: zum einen die sichere Einhaltung der deutschen Klimaschutzverpflichtung, zum anderen die Projektion des künftigen CO₂-Niveaus unter Berücksichtigung bestehender Minderungspotentiale (insbesondere Steigerung der Energieeffizienz, Modernisierung des Kraftwerkspark, Brennstoffwechsel und Ausbau der Erneuerbaren Energien) sowie des Wirtschaftswachstums in den kommenden Jahren. Maßgeblich für die letztlich erforderliche Emissionsminderung der am Emissionshandel beteiligten Anlagen ist dabei das Verhältnis zwischen der für den Emissionshandelsbereich festgelegten Emissionsobergrenze und dem bisherigen CO₂-Ausstoß der emissionshandelspflichtigen Anlagen.

Zu § 4 - Nationale Emissionsziele

Die Vorschrift legt ein allgemeines nationales Ziel für die Emission von Treibhausgasen für die Zuteilungsperiode 2008-2012 fest, welches auf der oben genannten gemeinschaftsrechtlich festgeschriebenen Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Kyoto-Protokoll basiert. Dieses Ziel beträgt nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt 973,6 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente pro Jahr. Für die emissionshandelspflichtigen Anlagen legt Absatz 2 das jährliche Emissionsziel auf 453,1 Millionen Tonnen fest. Hieraus ergibt sich die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigungen.

Die Vorschrift enthält damit die zentralen klimapolitischen Eckdaten als Rahmenbedingung für den Emissionshandel in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.

Absatz 3 führt die bereits in § 4 Abs. 4 ZuG 2007 vorgesehene Möglichkeit einer anteiligen Kürzung der Zuteilungsmengen fort. Danach werden die Zuteilungen anteilig gekürzt, wenn am Ende des Zuteilungsverfahrens die Gesamtsumme der bei Anwendung der Zuteilungsregeln zuzuteilenden Berechtigungen höher wäre als die zur Verfügung stehende Gesamtzuteilungsmenge. Die anteilige Kürzung wird jedoch nur auf die Zuteilungen an Anlagen der Energiewirtschaft (Tätigkeiten I-V Anhang 1 TEHG) angewendet, da der Minderungsbeitrag der Anlagen des produzierenden Gewerbes (Tätigkeiten VI-XV Anhang 1 TEHG sowie die in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 erstmals emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten) bereits durch die Anrechnung eines Erfüllungsfaktors bei der Zuteilung nach historischen Emissionen berücksichtigt ist. Auch die Zuteilungen für Anlagen der Energiewirtschaft, die in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 frühzeitige Emissionsminderungen nachgewiesen haben, werden in Übereinstimmung mit der Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie (Anhang III, Kriterium 7) privilegiert und von einer anteiligen Kürzung ausgenommen.

Anders als bei der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ist die anteilige Kürzung für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 nicht mehr für alle betroffenen Anlagen gleich, sondern wird entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage differenziert angewendet. Damit wird das Effizienzprinzip, das auch der Änderung der Zuteilungsmethode für Energieanlagen zugrunde lag, auf die Ausgestaltung der anteiligen Kürzung übertragen. Nach dem Effizienzprinzip orientiert sich der Maßstab für die staatliche Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen an den hergestellten Produkten und der Effizienz der Anlage. Je mehr Kohlendioxid-Emissionen eine Anlage zur Herstellung einer bestimmten Produkteinheit verursacht, desto mehr trägt sie zu den Gesamtemissionen in Deutschland bei. Zur Erreichung des deutschen Klimaschutzziels müssen deshalb die Emissionen der ineffizienten Anlagen stärker verringert werden, als bei effizienten Anlagen. Daher erhalten ineffiziente Anlagen weniger kostenlose Berechtigungen zugeteilt als effizientere Anlagen.

Entsprechend diesem Grundsatz erfolgt die anteilige Kürzung der Zuteilungen an Energieanlagen nach Maßgabe der Vorgaben des Anhangs 5 in zwei Schritten. Zunächst wird anhand des Effizienzstandards ermittelt, ob und in welchem Umfang die Anlage der anteiligen Kürzung unterliegt. In einem zweiten Schritt werden die Kürzungsbeträge der betroffenen Anlagen bis zur Erreichung der Gesamtzuteilungsmenge angepasst. Dadurch sind die Zuteilungen an Anlagen, die den in Anhang 5 festgelegten Effizienzstandard erreichen, von einer anteiligen Kürzung nicht betroffen.

Zu § 5 - Reserve

Nach Absatz 1 werden in der Zuteilungsperiode 2008-2012 jährlich 25 Millionen Tonnen von der Gesamtmenge zuteilbarer Berechtigungen für eine Reserve zurückbehalten. Die zuzuteilende Menge, die nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2008-2012 auf die am Emissionshandel beteiligten Anlagen verteilt wird, beträgt somit 428,1 Millionen Tonnen.

Die Reserve dient den in Absatz 2 und 3 genannten Zwecken. Nach Absatz 2 werden aus der Reserve die Ansprüche auf Zuteilungen nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens erfüllt.

Hierbei handelt es sich zum einen um Zuteilungen für Neuanlagen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Daneben wird die Reserve auch in Anspruch genommen für die Erfüllung rechtskräftig festgestellter Ansprüche von Anlagenbetreibern auf Erhöhung der Zuteilungsmenge als Ergebnis eines erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens. Diese Öffnung der Reserve für mögliche Ansprüche auf Mehrzuteilung korrespondiert mit dem Rückfluss von Berechtigungen durch Minderzuteilungen in Folge des Widerrufs oder der Rücknahme von Zuteilungsentscheidungen. Schließlich dient die Reserve für die Periode 2008-2012 auch dem in § 6 Abs. 3 ZuG 2007 vorgesehenen Ausgleichsanspruch. Die genaue Höhe dieser Ausgleichsmenge steht erst nach Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 fest.

Nach Absatz 3 ist ein Anteil an der Reserve für die Deckung der dem Bund durch Vollzug und Fortentwicklung des Emissionshandels entstehenden Kosten (Systemkosten) vorbehalten. Diese Berechtigungen werden über die Handelsperiode hinweg unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze am Markt angeboten. Bei den zu refinanzierenden Systemkosten handelt es sich insbesondere um die Kosten für die Aufgaben des Umweltbundesamtes in Zusammenhang mit dem Emissionshandel und den projektbezogenen Mechanismen JI und CDM, soweit diese nicht über Gebühreneinnahmen gemäß § 22 TEHG und § 14 ProMechG gedeckt sind, sowie um etwaige staatliche Aufwendungen zur Abwicklung des Ausgleichsmechanismus nach § 6 Abs. 3 ZuG 2007.

Nach Absatz 4 fließen der Reserve Berechtigungen zu, die infolge des Widerrufs oder der Rücknahme einer Zuteilungsentscheidung nicht ausgegeben oder von Betreibern zurückgegeben werden müssen. Ein möglicher Restbestand der Reserve kann am Ende der Zuteilungsperiode 2008-2012 auf die nachfolgende Zuteilungsperiode übertragen, gelöscht oder veräußert werden.

Für die erste Handelsperiode wurde ein Mechanismus festgelegt, der greift, wenn der dem Reservezweck entsprechende Zuteilungsbedarf die zur Verfügung stehende Reserve übersteigt. Dieser Mechanismus wird nach Absatz 5 auch für die zweite Periode fortgesetzt, um insbesondere Rechtssicherheit für Neuanlagen zu gewährleisten, die erst am Ende der Zuteilungsperiode in Betrieb genommen werden. Demnach kauft eine beauftragte Stelle auf eigene Rechnung zusätzliche Berechtigungen, die sie der zuständigen Behörde kostenlos zum Zwecke der Zuteilung in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zur Verfügung stellt. Die beauftragte Stelle erhält als Kompensation eine dem Wert der zur Verfügung gestellten Berechtigungen entsprechende Menge an Berechtigungen aus der Reserve der nachfolgenden Zuteilungsperiode zum Verkauf am Markt zugewiesen. Die Regelung der Refinanzierung etwaiger staatlicher Aufwendungen zur Abwicklung des Ausgleichsmechanismus nach Absatz 5 bleibt dem Zuteilungsgesetz für die Zuteilungsperiode ab 2013 vorbehalten.

Abschnitt 3: Zuteilungsregeln

Zu § 6 - Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

Für bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb genommene Anlagen des produzierenden Gewerbes (Tätigkeiten VI - XV Anhang 1 TEHG sowie die ab der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 neu hinzukommenden Tätigkeiten) wird die Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen fortgeführt. Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 7 Abs. 1 ZuG 2007. Allerdings liegen die für die Zuteilungsentscheidung erforderlichen Daten im Regelfall bereits vor, so dass die Daten über die Brennstoffeinsätze nach Maßgabe des Absatzes 5 verwendet werden können. Zur Berechnung der Emissionsmengen für die Zuteilung können in einer Rechtsverordnung nach § 13 Regelungen zur Vereinheitlichung der anzuwendenden Umrechungsfaktoren bestimmt werden. Diese Vereinheitlichung im Rahmen der Zuteilungsentscheidung bildet die Grundlage für die vorgesehene Vereinheitlichung der Emissionsberichterstattung (Änderung von Anhang 2 TEHG). Die Berechnung der Zuteilungsmenge erfolgt nach der in Anhang 1 genannten Formel 1.

Absatz 2 sieht eine verlängerte und aktualisierte Basisperiode vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005 vor. Gegenüber der Basisperiode in § 7 ZuG 2007 ist die Basisperiode für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 bis zum 31. Dezember 2005 erweitert und aktualisiert. Die Verlängerung der Basisperiode von drei auf sechs Kalenderjahre verbessert die Ermittlung eines repräsentativen jahresdurchschnittlichen Emissionsniveaus, da Auslastungsschwankungen und Sondereinflüsse über den längeren Bezugszeitraum ausgeglichen werden.

Nach Absatz 3 verkürzt sich die Basisperiode bei Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen wurden. Abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 ZuG 2007 sind die Berücksichtigung des Jahres der Inbetriebnahme und die Notwendigkeit der Hochrechnung des Emissionsaufkommens auf ein volles Betriebsjahr nicht erforderlich, da die Basisperiode auch bei diesen Anlagen mindestens drei Kalenderjahre umfasst.

Absatz 4 entspricht der Vorschrift des § 7 Abs. 6 ZuG 2007.

Absatz 5 regelt die für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen maßgebliche Datengrundlage. Für bestehende Anlagen, die bereits in der ersten Handelsperiode in den Emissionshandel einbezogen waren, liegen grundsätzlich alle Emissionsdaten aus den Jahren der Basisperiode in verifizierter Form vor. Damit ist im Gegensatz zur ersten Handelsperiode eine doppelte Datenerhebung entbehrlich.

Im Regelfall sind für die Kalenderjahre 2000 - 2002 nach Nummer 1 die Emissionsdaten maßgeblich, die die zuständige Behörde der Zuteilungsentscheidung aus der ersten Handelsperiode zu Grunde gelegt hat. Die Emissionen der Jahre 2003 und 2004 ergeben sich nach Nummer 2 aus der Datenmitteilung des Betreibers im Rahmen der Datenerhebungsverordnung 2012. Die Emissionsdaten für das Jahr 2005 ergeben sich nach Nummer 3 aus der Emissionsberichterstattung nach § 5 TEHG.

Satz 2 ermächtigt die zuständige Behörde, die in Satz 1 genannten Daten zu korrigieren. Da es für den Anspruch auf Zuteilung und die Berechnung der Anzahl der zuzuteilenden Berechtigungen auf die tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Emissionen in der Basisperiode ankommt, ist die Korrektur fehlerhafter Angaben zu den Brennstoffeinsätzen erforderlich. Die Vornahme einer Korrektur setzt voraus, dass die Angaben des Betreibers den für die Abgabe der Daten jeweils einschlägigen rechtlichen Anforderungen der Zuteilungsverordnung 2007, der Datenerhebungsverordnung 2012 oder des § 5 TEHG nicht genügen.

Die Korrekturmöglichkeit nach Satz 2 soll allerdings nicht in endgültig abgeschlossene Vorgänge eingreifen. Daher schließt Satz 3 die Korrekturmöglichkeit der Angaben zu den Brennstoffeinsätzen bei bestandskräftigen Zuteilungsbescheiden aus. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Behörde, den Zuteilungsbescheid nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln aufzuheben. Eine Korrektur der Angaben aus den Emissionsberichten für das Jahr 2005 ist nur möglich, wenn die Behörde zuvor ein Verfahren zu Schätzung der Emissionen nach § 18 Abs. 2 TEHG eingeleitet hat.

Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde über die Korrektur der Zuteilungsbasis wird nach Satz 4 im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die Zuteilungsentscheidung gewährt. Diese Regelung entspricht der für Verfahrenshandlungen allgemein geltenden Regelung des § 44a VwGO und erstreckt die Rechtsfolge auch auf die Korrektur der Datenbasis als verfahrensvorbereitende Handlung.

Soweit über die in Satz 1 genannte Datengrundlage zusätzliche Daten für die Bestimmung des historischen jahresdurchschnittlichen Emissionsaufkommens erforderlich sind, ist die zuständige Behörde gemäß Satz 5 befugt, eine unverzügliche Übermittlung zu verlangen.

Satz 6 stellt klar, dass die Datengrundlage nur für Anlagen maßgeblich ist, die bereits in der ersten Handelsperiode in das Emissionshandelssystem einbezogen waren.

Absatz 6 gewährt den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz vor unverhältnismäßigen Belastungen, die im Einzelfall aus der Einbeziehung in das Emissionshandelssystem folgen können. Die Zuteilungsvorschriften beruhen notwendigerweise auf typisierenden Betrachtungen. Daraus folgt, dass besondere Umstände, wie atypische Einzelfälle oder aber außergewöhnliche Umstände im Einzelfall keine Berücksichtigung finden können. Zwar werden mit der Verlängerung der Basisperiode die Auswirkungen von wartungs- oder reparaturbedingten Emissionsrückgängen bei allen Anlagenbetreibern gleichermaßen vermindert, trotzdem ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der Zuteilungsregeln zu einer unzumutbaren Härte führen kann. Entsprechend ihrem Wortlaut gewährt die Vorschrift nur Schutz vor unmittelbar aus der Anwendung der Zuteilungsregeln folgenden, unzumutbaren Konsequenzen. Nicht berücksichtigt werden etwa die Risiken, die die Teilnahme am Wirtschaftsleben für alle Unternehmen gleichermaßen und ungeachtet der Anwendung der Zuteilungsregeln mit sich bringt. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Zuteilung ist dagegen anzunehmen, wenn die mangelnde Berücksichtigung besonderer Umstände bei der Anwendung der Zuteilungsregeln zu einer Ausstattung mit Berechtigungen führen würde, die eine Erfüllung der Abgabepflicht bei gewöhnlichem Produktionsverlauf nicht ermöglichen würde, ohne dass die dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen die Kapitalbasis des Unternehmens aufzehren würden.

Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte beurteilt sich im Hinblick auf die Situation des Anlagenbetreibers und im Fall eines Unternehmensverbundes des mit diesem verbundenen Unternehmens. Voraussetzung ist dabei, dass dieses Unternehmen aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund mit seinem Kapital für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss. Ob die Zuteilung zu nicht vertretbaren Folgen führt, lässt sich in diesen Fällen nur bejahen, wenn eine unzumutbare Belastung bei dem zu dem Ausgleich verpflichteten Unternehmen vorliegt, und sich auf den Anlagenbetrieb durchschlägt. Die Menge der zusätzlich zuzuteilenden Berechtigungen findet ihre Grenze in der für den Ausgleich der unzumutbaren wirtschaftlichen Härte erforderlichen Höhe. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, diese Menge unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln. Maßstab für die zusätzliche Zuteilung ist das Emissionsaufkommen, das ungeachtet der besonderen Umstände, die zu einer Unterausstattung geführt haben, als einem gewöhnlichen Produktionsverlauf entsprechend zu unterstellen ist. Für die Ermittlung dieses hypothetischen Emissionsaufkommens kann die zuständige Behörde vorhandene Daten über Emissionen bei gewöhnlichem Produktionsverlauf der betroffenen Anlage heranziehen.

Absatz 7 regelt Sonderfälle von Kapazitätserweiterungen bestehender Anlagen seit 2003.

Diese Anlagen erhalten eine einheitliche Zuteilung nach § 8.

Absatz 8 verweist auf die Sonderregel zur Privilegierung frühzeitiger Emissionsminderungen ("early action") aus der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 nach § 12 ZuG 2007. Soweit Anlagen im Zuteilungsverfahren für die Zuteilungsperiode 2005 - 2007 den Nachweis frühzeitiger Emissionsminderungen nach § 12 Abs. 1 ZuG 2007 erbracht und eine Zuteilung nach dieser Vorschrift erhalten haben, wird bei der Berechnung der Zuteilungsmenge kein Erfüllungsfaktor angewendet.

Absatz 9 enthält eine Privilegierung von Kleinanlagen des produzierenden Gewerbes, für die kein Erfüllungsfaktor angewendet wird. Dies gilt für Anlagen mit durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen von bis zu 25.000 Tonnen in der Basisperiode.

Hintergrund für diese Privilegierung ist die Tatsache, dass viele Kleinanlagen emissionshandelspflichtig sind, deren Anteil an der Gesamtemissionsmenge sehr gering ist.

Bezogen auf die jeweiligen Zuteilungsmengen müssten diese Unternehmen aus der Einbeziehung in den Emissionshandel überproportionale Transaktionskosten tragen.

Diesem Umstand wird durch eine pauschale Freistellung vom Erfüllungsfaktor Rechnung getragen. Dies entspricht auch den Bestrebungen der Europäischen Kommission, die Privilegierung bestimmter Kleinanlagen beispielsweise dadurch zu ermöglichen, dass diese Kleinanlagen ab 2013 vom Anwendungsbereich der Emissionshandels-Richtlinie ausgenommen werden, wenn die Kosten der Einbeziehung dieser Anlage in das Emissionshandelssystem nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Umweltnutzen steht.

Die konkrete Festlegung der durchschnittlichen jährlichen Menge an Kohlendioxid-Emissionen auf 25.000 Tonnen pro Jahr lehnt sich an die Praxis anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an gemeinschaftsweite Untersuchungen an. So waren etwa in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 in den Niederlanden Kleinanlagen, die weniger als 25.000 Tonnen Kohlendioxid pro Jahr emittieren, vom Emissionshandel ausgenommen.

Absatz 9 Satz 3 stellt sicher, dass Anlagen, die geringfügig mehr als 25.000 Tonnen Kohlendioxid emittieren, durch die Anwendung des Erfüllungsfaktors nach Absatz 1 nicht schlechter gestellt werden als Anlagen, die weniger als 25.000 Tonnen emittieren. Bei den nach Satz 3 privilegierten Anlagen wird also auf die Anwendung des Erfüllungsfaktors verzichtet, soweit sich aus dessen Anwendung eine Zuteilungsmenge von weniger als 25.000 Berechtigungen resultiert.

Absatz 10 verpflichtet Betreiber von erstmalig in den Emissionshandel einbezogenen Anlagen, die tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber diese Angaben bereits im Rahmen der Erhebung nach der Datenerhebungsverordnung 2012 übermittelt hat.

Zu § 7 - Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

Anlagen der Energiewirtschaft (Tätigkeiten I - V Anhang 1 TEHG), die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen wurden, erhalten eine Zuteilung auf der Basis eines Benchmark-Systems, wie es in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 bereits für Neuanlagen angewendet wurde. Diese Umstellung der Zuteilungsmethode trägt dem Grundansatz des Emissionshandels besser Rechnung als die Zuteilung auf der Basis historischer Emissionen: Je mehr Kohlendioxid eine Anlage bei der Herstellung einer Produkteinheit emittiert, desto geringer ist der Grad der Ausstattung mit kostenlos zugeteilten Berechtigungen. Damit bietet der Emissionshandel einen Anreiz, die Gesamtnachfrage nach einem Produkt unabhängig von den Gegebenheiten der Einzelanlagen mit der geringsten Emissionsmenge herzustellen.

Für die Zuteilung an Anlagen der Energiewirtschaft nach Absatz 1 sind die in Anhang 3 festgelegten Emissionswerte pro Produkteinheit sowie die durchschnittliche jährliche Produktionsmenge in der Basisperiode maßgeblich. Für Energieanlagen, die Synthesegas aus Kohlevergasung als Brennstoff einsetzen, enthält § 13 Nr. 7 eine Verordnungsermächtigung für eine von Anhang 3 abweichende Zuordnung der anzuwendenden Emissionswerte. Die maßgeblichen Produktionsmengen in der Basisperiode sind für die überwiegende Zahl der Anlagen aus der Datenerhebung nach der DEV 2012 bekannt.

Absatz 2 regelt den Sonderfall, dass in einer Anlage mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, die bei einer isolierten Betrachtung zur Anwendung unterschiedlicher Emissionswerte führen würde. Anders als bei Neuanlagen ist bei bestehenden Anlagen bekannt, zu welchen Anteilen die Brennstoffe eingesetzt wurden. Daher werden die Emissionswerte pro Produkteinheit jeweils in dem Umfang berücksichtigt, der dem Einsatz der Brennstoffe entspricht. Maßgeblich für die Ermittlung der Brennstoffanteile ist der Brennstoffeinsatz in den Jahren 2005 und 2006. Für bestehende Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung enthält Absatz 3 eine gesonderte Regelung, die der für Neuanlagen geltenden Regelung entspricht. Absatz 4 enthält eine Privilegierung von Kleinanlagen der Energiewirtschaft. Kleinanlagen der Energiewirtschaft haben ebenso wie die Kleinanlagen des produzierenden Gewerbes nur einen sehr geringen Anteil an der Gesamtemissionsmenge und müssten bezogen auf die jeweiligen Zuteilungsmengen aus der Einbeziehung in den Emissionshandel überproportionale Transaktionskosten tragen.

Zu § 8 - Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007

§ 8 enthält die Zuteilungsregel für Anlagen, die in den Jahren 2003 bis 2007 in Betrieb genommen wurden. Diese Anlagen haben in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 eine Zuteilung nach den §§ 8, 10 oder 11 ZuG 2007 erhalten.

Nach Absatz 1 sind für die Zuteilung für diese Anlagen dieselben Kriterien maßgeblich wie für Neuanlagen nach § 9, also die Kapazität der Anlage, der Emissionswert pro Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 bis 4 und die Standardauslastung nach Anhang 4.

Absatz 2 enthält die Zuteilungsregel für bestehende Anlagen mit einer Kapazitätserweiterung. Diese Anlagen haben in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 eine Zuteilung für den Bestandsanlagenteil und eine Zuteilung für die Kapazitätserweiterung erhalten. Diese Form der getrennten Zuteilung für die alten und neuen Kapazitäten ist im Falle der Kapazitätserweiterung in den Jahren 2003 - 2005 wegen der Dauer der nun geltenden Basisperiode (2000 - 2005) nicht mehr möglich, da für den Zeitraum seit der Kapazitätserweiterung nur die Emissionen der Gesamtanlage bekannt sind. Daher erfolgt die Zuteilung einheitlich für die ganze Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4. Dabei werden die Kohlendioxidemissionen der Gesamtanlage in der Basisperiode rechnerisch auf den Bestandsanlagenteil und die Kapazitätserweiterung aufgeteilt, da für beide Teilmengen unterschiedliche Zuteilungsregeln anzuwenden sind. Die erste Teilmenge ergibt sich nach Satz 2 aus der entsprechenden Anwendung von Absatz 1 für die Kapazitätserweiterung. Die zweite Teilmenge ergibt sich für Anlagen des produzierenden Gewerbes nach Satz 3 aus einer rechnerischen Ermittlung der Emissionsmenge, die der Bestandsanlage (ohne Kapazitätserweiterung) in der Basisperiode zuzurechnen ist. Zur Berechnung dieser Emissionsmenge wird von den Kohlendioxidemissionen der Gesamtanlage in der Basisperiode zunächst die Emissionsmenge abgezogen, die der Kapazitätserweiterung zuzurechnen ist. Zusätzlich sind die bis zu der Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung entstandenen Kohlendioxidemissionen, insbesondere für einen Probebetrieb, abzuziehen. Die verbleibenden Emissionen bilden die Grundlage zur Berechnung der durchschnittlichen Emissionen der Bestandsanlage in der Basisperiode. Satz 4 regelt die entsprechende Berechnung für Kapazitätserweiterungen von Energieanlagen, wobei die jeweils maßgeblichen Produktionsmengen anzurechnen sind.

Absatz 3 regelt die Zuteilung für Anlagen, die in den Jahren 2005 bis 2007 in Betrieb genommen wurden. Bei diesen Anlagen umfasst die Inbetriebnahme nach Satz 1 auch den Probebetrieb. Satz 2 gilt für solche Anlagen, die in den Jahren 2005 bis 2007 als Ersatzanlagen in Betrieb genommen wurden und in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 eine Zuteilung nach § 10 ZuG 2007 erhalten haben. Nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums erhält die Anlage eine Zuteilung nach Absatz 1.

Zu § 9 - Zuteilung für Neuanlagen

Die Menge der zuzuteilenden Berechtigungen für Neuanlagen bestimmt sich nach einem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit (Benchmark), das heißt nach der Menge an Emissionen, die zur Produktion einer Produkteinheit bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erreichen wäre. Da die in § 11 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 4 ZuG 2007 vorgesehene Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur der Zuteilungsentscheidung nicht fortgeführt wird, wird nicht auf die Prognose der jahresdurchschnittlichen Emissionsmenge zurückgegriffen. Anstelle des Prognosewertes wird bei der Zuteilung ein Standardauslastungsfaktor in Ansatz gebracht. Der Standardauslastungsfaktor ist in § 3 Abs. 2 Nr. 7 definiert und wird nach Anhang 4 berechnet. Maßgeblich für die Berechnung sind die in Anhang 4 festgelegten Vollbenutzungsstunden für Tätigkeitskategorien. Die Differenzierung der Werte berücksichtigt die technischen Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeiten und Produktionsprozesse. Diese Methode der Zuteilung auf der Basis von Vollbenutzungsstunden war bereits im NAP II in der Fassung vom 30. Juni 2006 festgelegt. Gegenüber den dort angegebenen Werten wurden in Anhang 4 einzelne Werte korrigiert und die Anzahl der Tätigkeitskategorien verringert. Dies beruht auf einer Vielzahl von Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Nationalen Allokationsplanes zu dieser Thematik vorgelegt wurden. Nach Satz 2 erfolgt die Zuteilung von Berechtigungen für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme anteilig für die Anzahl der Tage des Betriebes.

Satz 4 trägt der geringeren Auslastung der Anlage im Probebetrieb Rechnung. Für die Zuteilung ist nur die im Probebetrieb tatsächlich hergestellte Produktionsmenge maßgeblich.

Absatz 2 verweist für die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit auf die Festlegungen in Anhang 3 und ggf. in einer gesondert zu erlassenden Rechtsverordnung, in der Emissionswerte für weitere Produkte festgelegt werden können. Angesichts der Vielzahl der möglichen Brennstoffe können in der Rechtsverordnung auch bestimmte andere Brennstoffe zu den in Anhang 3 festgelegten Emissionswerten zugeordnet werden.

Absatz 3 regelt die Festlegung des Emissionswertes pro Produkteinheit, soweit keine Emissionswerte nach Absatz 2 festgelegt sind. Maßgeblich für die Ermittlung dieses Emissionswertes ist die beste verfügbare Technik, die es erlaubt, ein Produkt mit den geringsten Emissionen herzustellen. Im Umfang dieses produktspezifisch erreichbaren Emissionsniveaus ist eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen gerechtfertigt.

Für Neuanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung sieht Absatz 4 eine Zuteilung vor, die einerseits in Ansehung einer technisch vergleichbaren Anlage zur Erzeugung von Strom oder mechanischer Arbeit und daneben in Ansehung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme erfolgt. Mit dieser bereits im Zuteilungsgesetz 2007 vorgesehenen Regelung sollen negative Anreize verhindert werden, die sich aus einer alternativen Zuteilung nach einem Benchmark für Stromerzeugung oder für Wärmeerzeugung ergeben können.

Nach Absatz 5 finden die Zuteilungsregeln für zusätzliche Anlagen für die Inbetriebnahme neuer Kapazitäten nach dem 31. Dezember 2007 entsprechende Anwendung. Davon unberührt bleiben die Zuteilungsregeln für den bereits bestehenden Teil der Anlage. Die Regelung gilt auch für Anlagen, die im Verlauf der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 aufgrund einer Kapazitätserweiterung erstmalig in das Emissionshandelssystem einbezogen werden.

Zu § 10 - Einstellung des Betriebes von Anlagen

Absatz 1 Satz 1 sieht den Widerruf der Zuteilungsentscheidung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Betriebseinstellung vor, wenn der Betreiber den Betrieb einer Anlage einstellt.

Satz 2 regelt die Rückgabe der zuviel ausgegebenen Berechtigungen. Maßgeblich ist dabei die Differenz zwischen der ausgegebenen Menge an Berechtigungen und der zur Erfüllung der Abgabepflicht für das Jahr der Betriebseinstellung erforderlichen Anzahl an Berechtigungen.

Die Absätze 2 und 3 entsprechen der Regelung des § 9 Abs. 2 und 3 ZuG 2007.

Absatz 4 sieht einen Ausnahmetatbestand zu Absatz 1 vor. Der Widerruf der Zuteilungsentscheidung unterbleibt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Anlagenbetreiber die Produktion der stillgelegten Anlage durch eine vergleichbare Anlage übernimmt und jährlich einen Nachweis über die tatsächlich erfolgte Produktionsübernahme erbringt. Nachzuweisen ist, dass tatsächlich 80 Prozent der jahresdurchschnittlichen Produktionsmenge der Anlage in der Basisperiode übernommen worden sind. Der Schwellenwert trägt möglichen Auslastungsschwankungen Rechnung.

Die Nachweispflicht bezieht sich jeweils auf die Produktionsmengen eines vollen Kalenderjahres. Daher bleibt das Jahr der Produktionsübernahme unberücksichtigt. Nach Satz 2 ist der Nachweis erstmals für das auf die Anzeige der Produktionsübernahme folgende Jahr zu erbringen.

Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, wird die Zuteilungsentscheidung für die Anlage, deren Betrieb eingestellt wurde, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dieser aufschiebend bedingte Widerruf der Zuteilungsentscheidung stellt keine nachträgliche Anpassung der Zuteilung dar, da auch nach den "Neuen Hinweisen der Kommission zu den Zuteilungsplänen für den Handelszeitraum 2008 bis 2012 des Systems für den EU-Emissionshandel" (KOM (2005) 0703) der Widerruf von Zuteilungen im Fall der Betriebseinstellung grundsätzlich zulässig ist.

Nach Absatz 5 Satz 1 erhalten Anlagen, deren Betrieb vor Beginn der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 eingestellt wurde, keine Zuteilung. Damit werden Zuteilungen ausgeschlossen, die sich als Stilllegungsprämie auswirken. Dies gilt nach Satz 2 auch für faktische Betriebseinstellungen, d.h. für Anlagen, die zwar noch über eine Betriebsgenehmigung verfügen, diese jedoch nicht mehr nutzen oder im Vergleich zum Beginn der Basisperiode nur noch in einem unbedeutenden Umfang ausüben. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Verringerung der jahresdurchschnittlichen Kohlendioxid-Emissionen in den Jahren 2005 und 2006 gegenüber den Jahren 2000 bis 2004 mehr als 80 Prozent beträgt und dieser Rückgang auf einem Produktionsrückgang beruht, der den Schluss auf eine faktische Stilllegung zulässt. Dem Betreiber bleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Produktionsrückgang nur auf die Referenzperiode beschränkt ist. Der Nachweis kann im Zuteilungsverfahren beispielsweise dahingehend erbracht werden, dass die Anlage nach Abschluss einer Modernisierungsmaßnahme in den Jahren 2005 und 2006 nunmehr wieder unter Normalauslastung betrieben wird.

Die Regelung in Absatz 6 regelt die Fälle von Produktionsübernahmen nach § 9 Abs. 4 ZuG 2007. Sofern die Voraussetzungen für eine Produktionsübernahme nach § 9 Abs. 4 ZuG 2007 vorliegen und daher der Widerruf der Zuteilung für die stillgelegte Anlage unterbleibt, erhält die im Antrag nach § 9 Abs. 4 ZuG 2007 bezeichnete Anlage zusätzlich zur Zuteilung nach § 6 oder § 7 eine Zuteilung für die aus der Produktionsübernahme nachgewiesene Mehrproduktion mit dem für Neuanlagen geltenden Emissionswert pro Produkteinheit.

Zu § 11 - Kuppelgas

In Anlagen der Eisen- und Stahlindustrie entstehen verfahrensbedingt Kuppelgase, deren energetische Verwertung immissionsschutzrechtlich geboten ist. Die Kuppelgas erzeugenden und verwertenden Anlagen stehen in einem engen technologischen Verbund, so dass die Zuteilung für die Kuppelgase der Eisen- und Stahlindustrie an die Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlagen möglich ist. Diese Form der Zuteilung für Kuppelgase erfolgt in Übereinstimmung mit der Wahlmöglichkeit, die die so genannte "NAP-Guidance" der Europäischen Kommission vom 7. Januar 2004 den Mitgliedstaaten eröffnet.

Absatz 1 regelt die Grundsätze für die einheitliche Zuteilung bei Kuppelgasen an die Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlagen. Die Berichts- und Abgabepflicht verbleibt jedoch nach wie vor bei den Betreibern der Kuppelgas verwertenden Anlagen, da diese Anlagen nach den zwingenden Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie für die Emissionen verantwortlich sind.

Absatz 2 bestimmt die anwendbaren Zuteilungsregeln für die Zuteilung der Kuppelgase auf Basis historischer Emissionen. Dabei wird zu den eigenen Emissionen der Kuppelgas erzeugenden Anlage die jahresdurchschnittliche Emissionsmenge in der Basisperiode hinzugerechnet, die aus der energetischen Nutzung der weitergeleiteten Kuppelgase in anderen, ebenfalls emissionshandelspflichtigen Anlagen resultiert. Im Gegenzug wird diese Emissionsmenge nach Satz 2 bei den Kuppelgas verwertenden Anlagen abgezogen, soweit diese Anlagen ebenfalls eine Zuteilung nach § 6 erhalten. Dies betrifft im Wesentlichen die Weiterverarbeitungsanlagen an Standorten integrierter Hüttenwerke. Satz 3 schließt die Kleinanlagenprivilegierung nach § 6 Abs. 9 für Anlagen im Anwendungsbereich von § 11 aus, da diese Regelung als Sonderregelung für Kuppelgas verwertende Anlagen vorgeht.

Für Energieanlagen mit einer Zuteilung nach § 7 regelt Absatz 3 die entsprechende Verrechnung des Kuppelgaseinsatzes. Bei diesen Anlagen bleibt die dem Kuppelgaseinsatz zuzurechnende Produktionsmenge bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionsmenge in der Basisperiode unberücksichtigt.

Die Absätze 4 und 5 enthalten die Regelungen zur Verrechnung des Kuppelgaseinsatzes bei Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen seit 2003. Bei neuen Kuppelgas erzeugenden Anlagen wird nach Absatz 4 der Emissionswert pro Produkteinheit so festgelegt, dass darin auch die Emissionen aus der Verwertung weitergeleiteter Kuppelgase enthalten sind. Damit wird die Kuppelgas erzeugende Anlage so gestellt, als ob die Kuppelgase in der Anlage selbst energetisch genutzt werden.

Absatz 5 regelt die Besonderheiten bei der Zuteilung an neue Anlagen und Kapazitätserweiterungen von Kuppelgas verwertenden Anlagen ab 2003. Auch bei diesen Anlagen bleibt der Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt. Hierfür wird der maßgebliche Emissionswert entsprechend verringert. Soweit Emissionswerte nach Anhang 3 festgelegt sind, erfolgt die Korrektur anhand der anzuwendenden Standardauslastung. Um den Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt zu lassen, beschränkt sich die Zuteilung auf den Anteil der Hilfs- bzw. Stützfeuerung im Verhältnis zur Gesamtbrennstoffenergie. Auf der Basis der vorhandenen Daten über die tatsächlichen Produktionsverhältnisse ergibt dies eine Festlegung auf 400 Vollbenutzungsstunden.

Die Verfahrensregelungen in Absatz 6 stellen sicher, dass im Zuteilungsverfahren alle notwendigen Daten zur Verrechnung der Kuppelgas-Emissionen vorliegen.

Konkretisierende Regelungen bleiben der Zuteilungsverordnung vorbehalten.

Die Zuteilung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 führt dazu, dass bei Emissionen aus der energetischen Nutzung weitergeleiteter Kuppelgase Zuteilung und Abgabepflicht auseinander fallen. Zur Kompensation der fortbestehenden Abgabepflicht des Betreibers der Kuppelgas verwertenden Anlage begründet Absatz 7 einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen den Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlage zur kostenlosen Übertragung von Berechtigungen in dem Umfang, wie der Betreiber der Kuppelgas verwertenden Anlage für Emissionen aus der Verwertung dieser Kuppelgase abgabepflichtig ist. Dieser Ausgleichsanspruch beeinflusst die Geschäftsgrundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Anlagenbetreibern, so dass die bestehenden Verträge gegebenenfalls an diese neuen Rahmenbedingungen anzupassen sind.

Zu § 12 Besondere Härtefallregelung

§ 12 enthält eine besondere Zuteilungsregel zur Berücksichtigung von Härtefällen, insbesondere im Bereich mittelständischer Unternehmen. Im Gegensatz zu Unternehmen, die eine Vielzahl von Anlagen betreiben, wirkt sich die Unterauslastung einer Anlage in der Basisperiode bei Unternehmen mit nur wenigen Anlagen wesentlich stärker aus. Diesem Umstand trägt § 12 durch eine besondere Zuteilungsregel für alle Anlagen eines Unternehmens Rechnung. Unabhängig vom Alter der betroffenen Anlagen erfolgt die Zuteilung nach Maßgabe des für Neuanlagen geltenden Emissionswertes pro Produkteinheit.

Diese erweiterte Härtefallregelung findet Anwendung, wenn für die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen Anlagen in der Basisperiode eine erhebliche Unterauslastung vorlag. Diese Unterauslastung wird ermittelt anhand des Verhältnisses der Produktion im Durchschnitt der Jahre 2000-2004 im Vergleich zur durchschnittlichen Produktion in den Jahren 2005 und 2006. Beträgt der Unterschied über alle Bestandsanlagen hinweg mehr als 10 Prozent, wird auf Antrag für jede dieser Anlagen eine Anzahl an Emissionszertifikaten zugeteilt, die dem Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren 2005 und 2006 sowie dem für eine entsprechende Neuanlage geltenden Emissionswert pro Produkteinheit entspricht. Bei Zuteilungen nach § 6 ist zusätzlich der Erfüllungsfaktor anzuwenden. Zuteilungen nach § 7 unterliegen zusätzlich der anteiligen Kürzung.

Die Inanspruchnahme der erweiterten Härtefallregelung ist auf ein Volumen von maximal 1 Mio. zusätzlich zuzuteilenden Berechtigungen pro Jahr begrenzt. Die Begrenzung ist erforderlich, um die Auswirkungen der zusätzlichen Zuteilungen auf das Zuteilungsbudget in einem überschaubaren Rahmen zu halten. Daher werden Großemittenten mit einer Emissionsmenge von mehr als 1 Mio. t pro Jahr vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen. Eine Ausnahme von dieser Begrenzung gilt nur für Unternehmen mit einem besonders hohen Anteil der CO₂-Kosten an den erzielbaren Produktpreisen. Auch bei diesen Unternehmen findet § 12 keine Anwendung, wenn der Jahresumsatz mehr als 250 Mio. Euro beträgt.

Die Härtefallregelung des § 12 ist auf Unternehmen bezogen. Durch die gesellschaftsrechtlichen Handlungsspielräume zur Schaffung rechtlich verselbständigter Betreibergesellschaften wird das für die Anwendung des § 12 relevante Unternehmen in Absatz 3 genauer konkretisiert. Die Abgrenzung erfolgt in Anlehnung an die Parallelregelungen des Kartellrechts ( § 36 Abs. 2 GWB) und erfasst sämtliche Konzerngesellschaften sowie Beteiligungsgesellschaften.

Zu § 13 - Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung

§ 13 enthält die Ermächtigung an die Bundesregierung, Einzelheiten für die Berechnung der Zuteilung in einer Rechtsverordnung zu regeln.

Zu § 14 - Antragsfristen

Die Vorschrift korrespondiert mit der Änderung von § 10 Abs. 3 TEHG, wonach die Antragsfristen im jeweils gültigen Zuteilungsgesetze geregelt werden. Für Bestandsanlagen ist die Antragsfrist nach Absatz 1 abhängig vom Inkrafttreten der Zuteilungsverordnung 2012. Die vorgesehene Antragsfrist von drei Monaten dient der Erstellung und Verifizierung der Zuteilungsanträge, die über die bereits bekannten Emissions- und Produktionsdaten der Basisperiode hinaus nur noch ergänzende Angaben enthalten müssen.

Die Antragsfrist des Absatz 1 gilt auch für diejenigen Anlagen, die erst im Laufe des Jahres 2007 ihren Probebetrieb aufnehmen. Die Betreiber solcher Anlagen können anhand ihrer Planungsdaten absehen, ob sie noch in den Anwendungsbereich des § 8 fallen werden.

Für Anlagen, die in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 in Betrieb genommen werden, muss der Antrag auf Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz 2 spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlage gestellt werden.

Zu § 15 - Überprüfung von Angaben

Die Vorschrift entspricht § 17 ZuG 2007. Satz 1 verpflichtet die zuständige Behörde, alle für die Zuteilungsentscheidung erforderlichen Angaben des Betreibers zu überprüfen.

Angesichts der zeitlichen Gebundenheit der Zuteilungsentscheidung ist eine Nachforderung von Unterlagen im Rahmen des Zuteilungsverfahrens nicht unbefristet möglich. Die zuständige Behörde muss insofern im Hinblick auf eine rechtzeitige Zuteilungsentscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt das Antragsverfahren schließen und eine Entscheidung auf Basis der bisher vorgelegten Unterlagen treffen. Satz 3 schränkt daher den Amtermittlungsgrundsatz in dem erforderlichen Umfang ein. Das Umweltbundesamt entscheidet danach über den Umfang des Zuteilungsanspruches auf der Basis der vorliegenden Angaben und Nachweise.

Zu § 16 - Kosten der Zuteilung

Nach § 16 erfolgt die Zuteilung von Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008-2012 kostenlos. Davon unberührt bleibt die Veräußerung von Berechtigungen nach § 5 Abs. 3, da diese Menge an Berechtigungen von vorneherein nicht für eine Zuteilung zur Verfügung steht. Die Erhebung von Gebühren nach § 22 TEHG bleibt ebenfalls unberührt.

Abschnitt 4: Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen

Zu § 17 - Ausgabe

§ 19 ZuG 2007 wird unverändert fortgeführt. Entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 TEHG ist vorgesehen, dass dem Betreiber jeweils zum 28. Februar eines Jahres gleich große Teilmengen der für die Zuteilungsperiode insgesamt zugeteilten Berechtigungen ausgegeben werden.

Absatz 2 enthält eine aufgrund der nachträglichen Inbetriebnahme von Neuanlagen erforderliche Sonderregelung. Die Ausgabe erfolgt unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung; ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so werden zur Verwaltungsvereinfachung Berechtigungen erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.

Zu § 18 - Erfüllung der Abgabepflicht

Nach § 6 Abs. 1b TEHG können Verantwortliche ihre Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe ihrer jährlichen CO₂-Emisisonen auch durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) oder zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) erfüllen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der überwiegende Teil der Minderungsverpflichtung Deutschlands durch Maßnahmen im Inland erbracht wird. Daher ist nach § 6 Abs. 1b TEHG vorgesehen, im Zuteilungsgesetz für jede Zuteilungsperiode eine Höchstgrenze für die Möglichkeit der Abgabe von Zertifikaten aus JI- oder CDM-Projekten festzusetzen. Für die Periode 2008-2012 wird diese Höchstgrenze auf maximal 20 Prozent der jeweiligen anlagenbezogenen Zuteilungsmenge in der Zuteilungsperiode festgelegt.

Die Anwendung der Höchstgrenze auf Anlagenebene hat den Vorteil, dass zur Einhaltung der Höchstgrenze auf nationaler Ebene kein zusätzliches Verwaltungsverfahren eingeführt werden muss. Außerdem ist nur durch eine anlagenbezogene Höchstgrenze sicher gestellt, dass auch Verantwortliche, die erst am Ende der Zuteilungsperiode über Zertifikate aus JI- oder CDM-Projekten verfügen, diese Alternative zur Erfüllung der Abgabepflicht nutzen können.

Bei der Erfüllung der jährlichen Abgabepflicht besteht keine Begrenzung. Damit ist ein Betreiber nicht gehindert, am Anfang der Handelsperiode seine Abgabepflicht unbeschränkt mit Zertifikaten aus JI- oder CDM-Projekten zu erfüllen, sofern er dabei über die Zuteilungsperiode hinweg die Grenze von 20 Prozent einhält. Ebenso kann ein Betreiber auch erst am Ende der Handelsperiode seine Abgabeverpflichtung mit einem höheren Anteil solcher Zertifikate erfüllen.

Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften

Zu § 19 - Ordnungswidrigkeiten

Die Vorschrift enthält die erforderlichen Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 20 - Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 20 TEHG das Umweltbundesamt.

Zu Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Zu Nummer 1 ( § 2 TEHG)

Die Änderung von § 2 Abs. 5 dient der Anpassung an das zwischenzeitlich geänderte Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), das nunmehr in § 3 Abs. 2 eine Begriffsbestimmung für Anlagen im Sinne des EEG enthält. Die Änderung führt nicht zu einer Veränderung des Anwendungsbereichs dieser Ausschlussregelung.

Zu Nummer 2 ( § 3 TEHG)

Die Ergänzung von Satz 2 dient der Klarstellung, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Deckungsgleichheit besteht zwischen der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage und der Tätigkeit im Sinne des TEHG. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 7 sowie § 4 Abs. 6 Satz 1. Die klarstellende Ergänzung in Satz 2 führt daher nicht zu einer Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Zu Nummer 3 ( § 4 TEHG)

Nach der geltenden Rechtslage bestehen keine Sonderregeln im Bereich des TEHG für die Fälle des Betreiberübergangs und des Betreiberwechsels. Daher gingen die Rechte und Pflichten des Genehmigungsinhabers mit dem Zeitpunkt des Wechsels auf den neuen Betreiber über. Diese allgemeine Regelung ist mit den europarechtlichen Vorgaben zum Emissionshandelsregister sowie mit den Erfordernissen an die Emissionsberichterstattung nicht vereinbar, da hier für jedes Kalenderjahr eine eindeutige Zuordnung zu einem Verantwortlichen notwendig ist. Die Ergänzung des Satzes 2 legt daher fest, dass der neue Verantwortliche die Berichts- und Abgabepflicht für das gesamte Kalenderjahr übernimmt, in dem der Betreiberwechsel stattgefunden hat. Dieser besondere Pflichtenübergang ist bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen altem und neuem Betreiber zu berücksichtigen.

Zu Nummer 4 ( § 10 TEHG)

Zu Nummer 5 ( § 11 TEHG)

Der neue Absatz 2 enthält eine besondere Zwangsgeldregelung. Zur Durchsetzung der Rückgabepflichten sind die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts nicht ausreichend. Die Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes entspricht der Regelung des § 5a Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

Zu Nummer 6 ( § 14 TEHG)

Die Änderung von § 14 Abs. 1 Satz 2 dient der Verbesserung der Umlauffähigkeit von Berechtigungen. Die nach derzeitiger Rechtslage bestehende Möglichkeit, im nationalen Emissionshandelsregister Verfügungsbeschränkungen auszuweisen, ist nach den Vorgaben der EG-Registerverordnung (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. EU (Nr. ) L 386 vom 29.12.2004, 1) nicht für alle Mitgliedsstaaten zwingend vorgeschrieben. Eingetragene Verfügungsbeschränkungen können daher bei einer Transaktion der Berechtigung in einen anderen Mitgliedstaat gegebenenfalls verloren gehen.

Dies beeinträchtigt die Richtigkeit des Registers. Daher wird auf die bisher bestehende Möglichkeit verzichtet, insbesondere vertragliche Pfandrechte im Register auszuweisen.

Zu Nummer 7 ( § 18 TEHG)

Die Änderung des Termins für die Pflicht zur Abgabe zusätzlicher Berechtigungen vom 30. April auf den 31. Januar in Absatz 3 dient der Beschleunigung der Verfahren. Kommt der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nicht bis zu dem genannten Termin nach, kann die in Satz 2 vorgesehene Anrechnung auf den Ausgabeanspruch bereits zum Ausgabetermin desselben Jahres (28. Februar) vorgenommen werden.

Zu Nummer 8 ( § 19 TEHG)

Der zusätzliche Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand in Nummer 4 sichert die Richtigkeit der Angaben, die im Rahmen einer Datenerhebung nach § 8 Abs. 4 mitzuteilen sind. Die in den kommenden Jahren auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 zu erhebenden Daten bilden die Grundlage für die Aufstellung des Nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2013 - 2017 (NAP III) und dienen der Vorbereitung der Zuteilungsentscheidung für die kommende Zuteilungsperiode. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die betroffenen Anlagenbetreiber die notwendigen Angaben nicht nur vollständig und zutreffend, sondern auch rechtzeitig mitteilen. Die Durchsetzung der Mitteilungspflichten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs ist für die fristgebundene Weiterverwertung der erhobenen Daten nicht ausreichend, so dass eine Bußgeldbewehrung zur Sicherung der Fortentwicklung des Emissionshandels erforderlich ist.

Zu Nummer 9 ( § 22 TEHG)

Die Änderung der Gebührenregelung geht davon aus, dass die Kosten von Amtshandlungen vorrangig durch die Veräußerung von Berechtigungen nach § 5 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 refinanziert werden sollen. Die Gebührenregelung des § 22 erfasst daher nur noch zwei Gebührentatbestände.

Absatz 1 sieht eine Festgebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode für das Vorhalten eines Kontos im Emissionshandelsregister vor, da der Bearbeitungsaufwand in der Regel für alle Kontoinhaber der gleiche ist. Die Gebührenhöhe entspricht dabei dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand.

Nach Absatz 2 wird für erfolglose Widerspruchsverfahren eine Widerspruchsgebühr erhoben. Eine solche Gebühr wurde bereits auf der Basis der EHKostV 2007 erhoben. Der dabei vorgesehene Rahmen für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr entsprechend dem Verwaltungsaufwand (50 bis 4.000 Euro) wurde jedoch nicht ausgeschöpft, so dass der Gebührenrahmen der Widerspruchsgebühr nach Absatz 2 auf 50 bis 2.000 Euro eingeschränkt ist. Der Verwaltungsaufwand ist anhand der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen zu ermitteln.

Bei der Rücknahme des Widerspruchs wird entsprechend dem Verfahrensstadium des Widerspruchsverfahrens eine Gebühr innerhalb des um 25 Prozent reduzierten Gebührenrahmens erhoben.

Zu Nummer 10 ( § 23 TEHG)

Der angefügte Satz 2 legt den elektronischen Bundesanzeiger als Verkündungsorgan für Bekanntmachungen des Umweltbundesamtes fest. Der Aufwand des Umweltbundesamtes für Veröffentlichungen nach § 23 Satz 2 wird nicht über Gebühren nach § 22 abgegolten.

Zu Nummer 11 ( § 25 TEHG)

Folgeänderung zur Änderung von Anhang 1.

Zu Nummer 12 ( § 26 TEHG)

Der angefügte § 26 enthält eine notwendige Übergangsregelung für den geänderten Anwendungsbereich des Gesetzes. Für die in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 erstmals am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen stellt Absatz 1 klar, dass bei diesen Anlagen die Pflicht zur Emissionsberichterstattung, die Abgabepflicht sowie der Zuteilungsanspruch erst für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 gelten.

Umgekehrt gelten nach Absatz 2 die Rechte und Pflichten für diejenigen Anlagen bis zum Ende der laufenden Zuteilungsperiode fort, die in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 nicht mehr am Emissionshandel teilnehmen.

Absatz 3 trifft eine Übergangsregelung für die Änderung von Anhang 2. Für die Berichterstattung über die Emissionen in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 ist danach der Anhang 2 in seiner bisherigen Fassung maßgeblich. Die Änderung betrifft erst die Berichterstattung über die Emissionen in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012.

Absatz 4 enthält eine Übergangsregelung, die aufgrund der Neufassung des § 22 TEHG notwendig geworden ist. Für die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen, die sich auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, bleiben § 22 TEHG in der bisherigen Fassung sowie die EHKostV 2007 anwendbar, auch wenn diese Amtshandlungen erst nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden.

Zu Nummer 13 (Anhang 1 TEHG)

Die Bundesregierung hat im Nationalen Allokationsplan für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 festgelegt, dass in der zweiten Zuteilungsperiode die von der Europäischen Kommission in der so genannte. "NAP-Guidance" (Mitteilung der Kommission "Neue Hinweise zu den Zuteilungsplänen für den Handelszeitraum 2008-2012 des Systems für den EU-Emissionshandel" vom 22.12.2005; KOM (2005) 703 endgültig) genannten Anlagentypen mit relevanten Kohlendioxid-Emissionsmengen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels einbezogen werden sollen. Damit unterstützt die Bundesregierung das Ziel einer stärkeren Harmonisierung des Anwendungsbereichs auf europäischer Ebene, wodurch derzeit bestehende Wettbewerbsverzerrungen durch Unterschiede bei der Erfassung einzelner Anlagentypen in Zukunft vermieden werden. Zusätzlich aufgenommen werden Prozessfeuerungen nach den Nummern IXa, IXb, XII a sowie XVI bis XVIII.

Durch Anwendung von tätigkeitsspezifischen Schwellenwerten wird sichergestellt, dass keine Kleinanlagen zusätzlich in das Emissionshandelssystem einbezogen werden.

Die Änderung der Schwellenwerte für Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse nutzt einen nach der Emissionshandels-Richtlinie bestehenden Umsetzungsspielraum. Nach den bisher gültigen Schwellenwerten waren auch kleinere Anlagen mit einer geringen Produktionskapazität in den Emissionshandel einbezogen. Durch die Änderung soll die Gesamtzahl der insgesamt betroffenen Anlagen der keramischen Industrie verringert werden.

Zu Nummer 14 (Anhang 2 TEHG)

Für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 ist eine Anpassung des Anhangs 2 erforderlich, da die Europäische Kommission für diese Zuteilungsperiode eine neue Entscheidung nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG getroffen hat. Diese im Juli 2006 beschlossenen neuen "Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgas-Emissionen" (Monitoring-Leitlinien) werden voraussichtlich im Dezember 2006 veröffentlicht. Die Änderungen des Anhangs 2 sollen erst für die Emissionsberichterstattung ab 2008 anwendbar sein. Daher enthält § 26 eine entsprechende Übergangsvorschrift.

Anhang 2 ist wie die bisherige Fassung in zwei Teile untergliedert. Teil I enthält Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgas-Emissionen und Teil II Anforderungen an den Emissionsbericht.

Teil I konkretisiert die Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgas-Emissionen. Nach Nummer 1 sind hierfür grundsätzlich die Festlegungen in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG maßgeblich.

Dadurch wird die Entscheidung der Europäischen Kommission insgesamt in deutsches Recht umgesetzt. Dies entspricht der bisherigen Regelung in Anhang 2. Der zweite Halbsatz der Nr. 1 stellt klar, dass ausdrückliche Sonderregeln des nationalen Rechts Vorrang vor den Festlegungen der Monitoring-Leitlinien haben. Die nachfolgenden Nummern 2 bis 4 enthalten solche Sonderregeln.

Nummer 2 legt für die Verwendung von Oxidationsfaktoren generell den Wert 1,0 fest. Die Monitoring-Leitlinien verzichten ausdrücklich auf die Vorgabe von Berechnungsmethoden für die Anwendung von Oxidationsfaktoren (Erwägungsgrund 17 der Monitoring-Leitlinien). Dem Mitgliedsstaat ist danach freigestellt, ob er von den Anlagenbetreibern die spezifische Ermittlung von Oxidationsfaktoren verlangt oder diesen Wert mit 1,0 festlegt. Da in der Bundesrepublik Deutschland bisher der Oxidationsfaktor 1,0 angewendet wurde, legt Nummer 2 diesen Wert auch für die Anwendung in der Emissionsberichterstattung ab dem Jahr 2008 fest.

Die Regelung in Nummer 3 gewährleistet die Konsistenz zwischen der Zuteilungsentscheidung und der Emissionsberichterstattung. Bei der Zuteilung auf der Basis historischer Emissionen muss gewährleistet sein, dass der Betreiber seine historischen Emissionen und die Emissionen in der Zuteilungsperiode nach denselben Berechnungsmethoden ermittelt. Ansonsten würde die Anlage trotz gleich bleibender Emissionsmengen allein durch die Verwendung anderer Rechengrößen bei der Emissionsberichterstattung weniger Emissionen ausweisen können als in der Basisperiode. Um dies zu vermeiden, sollen im Rahmen einer Verordnung nach § 13 des Zuteilungsgesetzes 2012 zur Berechnung der Zuteilungsmengen vereinheitlichte Berechnungsmethoden und Rechengrößen festgelegt werden, die dann auch bei der Emissionsberichterstattung verwendet werden müssen.

Der bisherige Teil II des Anhangs 2 konnte weitgehend entfallen, da die Monitoring-Leitlinien die für den Emissionsbericht erforderlichen Angaben tätigkeitsspezifisch und detailliert enthalten, so dass der Verweis auf diese Leitlinien in Nummer 1 ausreicht.

Nummer 2 führt die bisherige Regelung fort, dass für eine einheitliche Anlage nach § 25 TEHG ein einheitlicher Emissionsbericht abzugeben ist.

Zu Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes

Das ProMechG enthält in Teil 2 Regelungen für Projekte im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung (sog. JI-Projekte). Bisher ist dort lediglich das Verfahren für die Durchführung von JI-Projekten ohne Beteiligung von internationalen Gremien geregelt (sog. JI-firsttrack-Verfahren). Für dieses Verfahren gibt es keine internationalen Vorgaben; es wird von den am Projekt beteiligten Staaten eigenständig ausgestaltet. Die Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention (Übereinkommen im Sinne des § 2 Nr. 1 ProMechG) hat zwischenzeitlich den Aufsichtsausschusses für JI-Projekte eingesetzt und das Verfahren zur Prüfung von JI-Projekten durch diesen Ausschuss festgelegt (sog. JI-secondtrack-Verfahren). Dadurch ergibt sich für Projektbeteiligte die Möglichkeit, die Möglichkeit, auch das JI-secondtrack-Verfahren zu nutzen. Mit den Änderungen unter Nr. 1 bis 4 wird das ProMechG für dieses Verfahren geöffnet. Diese Änderungen des ProMechG erweitern den Kreis möglicher Emissionsminderungsprojekte im Ausland.

Zu Nr. 1 (§ 2)

In § 2 Nr. 23 wird der Begriff des Aufsichtsausschusses definiert.

Zu Nr. 2 (§ 3)

Die bisher in § 3 Abs. 7 vorgesehene Sperrklausel, wonach eine Zustimmung nicht erteilt werden darf, wenn entweder der Investorstaat oder der Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzungen der Nummer 21 des Abschnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (abgedruckt im Anhang zum ProMechG) nicht erfüllt, wird ersatzlos gestrichen. Zweck dieser Regelung war es, eine Situation zu vermeiden, in der ein Projekt bewilligt, validiert und durchgeführt wurde, am Ende jedoch die generierten Zertifikate nicht auf das Konto des Projektträger übertragen werden konnten, weil der Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzungen für JI-Projekte nicht erfüllt.

Nachdem auf internationaler Ebene das Verfahren zur Einbindung des Aufsichtsausschusses festgelegt wurde und der Aufsichtsausschuss seine Arbeit aufgenommen hat, ist eine neue Situation eingetreten. Über dieses Verfahren können Emissionsminderungen aus JI-Projekten, die in einem Gastgeberstaat, der nicht die Teilnahmevoraussetzungen für JI-Projekte erfüllt, erreicht wurden, durch den Aufsichtsausschuss verifiziert und dann in entsprechender Anzahl vom Gastgeberstaat in Form von ERU übertragen werden, sobald dieser einige wichtige Teilnahmevoraussetzungen erfüllt (vgl. Nummer 24 des Abschnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen). Dieser nunmehr bestehenden Möglichkeit stand § 3 Abs. 7 entgegen.

Mit dem Aufheben der Sperrklausel in § 3 Abs. 7 ist das in § 3 für Auslandsprojekte geltende Antragsverfahren für das Verfahren ohne und mit Einbindung des Aufsichtsausschusses eröffnet.

Zu Nr. 3 (§ 5)

Der in Absatz 9 aufgenommene Verweis auf § 3 Abs. 6 ermöglicht eine unverbindliche Befürwortung von JI-Projekten im Inland durch die DEHSt. Damit wird die bereits bestehende Praxis der DEHSt, Inlandsprojekte vorab auf der Grundlage einer Projektskizze (sog. Project Idea Note) auf ihre Zustimmungsfähigkeit zu überprüfen, rechtlich fixiert.

Die Aufhebung von Absatz 10 dient ebenso wie die Aufhebung von § 3 Abs. 7 der bisher ausgeschlossenen Möglichkeit der Einbindung des Aufsichtsausschusses (vgl. Erläuterung zu Nr. 2).

Zu Nr. 4 (§ 7)

Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 ist erforderlich, damit auch die vom Aufsichtsausschuss akkreditierten sachverständigen Stellen JI-Projekte validieren und verifizieren können. Auf dieser Grundlage können zukünftig sachverständige Stellen speziell für die Prüfung von JI-Projekten akkreditiert werden.

Zu Nr. 5 (§ 14)

Die Änderung der Gebührenregelung des § 14 ProMechG trägt der Tatsache Rechnung, dass in Deutschland für die Zustimmung zu Projekttätigkeiten auf der Basis der nach § 14 ProMechG erlassenen Gebührenverordnung (ProMechGebV) wesentlich höhere Verwaltungsgebühren erhoben werden als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies beeinträchtigt die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Investorstaat für die Durchführung von Projekttätigkeiten. Nach § 20 des Zuteilungsgesetzes 2012 können Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen ihre Abgabepflicht auch durch die Rückgabe von Zertifikaten aus Projekttätigkeiten erfüllen. Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung solcher Projekte werden daher die Verwaltungsgebühren auf ein international vergleichbares Niveau abgesenkt und der insoweit nicht gedeckte Verwaltungsaufwand über die Veräußerung von Berechtigungen nach § 5 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 gedeckt.

Dieser veränderten Zielsetzung der Gebührenregelung tragen die geänderten Bemessungsgrundsätze für die Gebührenfestsetzung in einer Gebührenverordnung Rechnung. Für die Amtshandlungen wird eine Rahmengebühr von 50 bis 600 Euro festgesetzt. Dieser Gebührenrahmen ist einerseits im internationalen Maßstab angemessen, andererseits ist durch einen solchen Gebührenrahmen sichergestellt, dass die zuständige Behörde nicht unberechtigt zur Prüfung noch unausgereifter Projektkonzepte oder unvollständiger Projektunterlagen in Anspruch genommen wird.

Innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens sind die Einzelgebühren in Abhängigkeit von der Projektgröße und dem Verwaltungsaufwand festzulegen. Die Projektgröße bildet sich in der Menge der durch die Projekttätigkeit generierten Zertifikate ab und ist gleichzeitig ein typisierender Maßstab für den zu erwartenden Prüfungsaufwand. Bereits in der ProMechGebV wurden entsprechende Projektgruppen gebildet. Innerhalb der Projektgruppen kann der konkrete Bearbeitungsaufwand bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden.

Zu Artikel 4 - Inkrafttreten

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.