Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
(Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 7. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/10705 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG) - Drucksache 19/8752 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 28.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 054/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

,13. § 21a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben." `

b) Nummer 14 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist." `

c) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) Folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden."`

b) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird der neue Satz 4 wie folgt gefasst:

"Zusammen mit den Daten nach Satz 1 können zu den dort genannten Personen dem Bundeskriminalamt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt werden."

4. Artikel 12 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

(2) Artikel 1 Nummer 1, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 9, 10 und 11, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d, e Doppelbuchstabe cc, Buchstabe g, k Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe m, n Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe o bis t, v bis x, Artikel 3 Nummer 10, Artikel 4 Nummer 2 sowie die Artikel 7, 8 Nummer 1 und 4, die Artikel 9 und 10 treten am 1. November 2019 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 3, 4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 7, 13 und 18 sowie Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe f, h und y treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."