Beschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 172. Sitzung am 21. April 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5344 - zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze angenommen.

Deutscher Bundestag Drucksache 015/5344 15. Wahlperiode20.04.05

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen 015/4638, 015/4744, 015/4923 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler Berichterstatter im Bundesrat: Minister Jochen Dieckmann

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 154. Sitzung am 27. Januar 2005 beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 20. April 2005
Der Vermittlungsausschuss

Joachim HörsterLudwig StieglerJochen Dieckmann
VorsitzenderBerichterstatterBerichterstatter

Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze

Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a (§ 434d Abs. 1 Satz 1 SGB III)

In Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a § 434d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2005" ersetzt.

Zu Artikel 3a - neu - (Änderung des Altenpflegegesetzes),

Artikel 3b - neu -(Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Nach Artikel 3 werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt:

Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 6 Inkrafttreten