Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ab 12. Juli 2007 anzuwenden ist und das Gesetz möglichst bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.07
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften1

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen2 und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung3 (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)

§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für:

§ 2 Grundsatz der Autarkie

§ 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen

§ 4 Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung

§ 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten

§ 6 Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

§ 7 Gebühren und Auslagen

§ 8 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen

§ 9 Datenerhebung und -verwendung

§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge

§ 11 Kontrollen

§ 12 Maßnahmen zur Überwachung

§ 13 Anordnungen im Einzelfall

§ 14 Zuständige Behörden

§ 15 Anlaufstelle

§ 16 Berichte und Übermittlung von Informationen

§ 17 Zollstellen

§ 18 Bußgeldvorschriften

§ 19 Einziehung

§ 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

§ 10 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

§ 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 4
Änderung der Nachweisverordnung

§ 1 Abs. 4 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) wird wie folgt gefasst:

Artikel 5
Änderung der Transportgenehmigungsverordnung

§ 1 Abs. 3 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 6
Änderung der Verpackungsverordnung

In § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. I 2006 S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG (Nr. ) L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 7
Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

Das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3010) wird aufgehoben.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Berlin, den ...
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Wesentliches Ziel des Gesetzes ist die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG). Unter weitgehender Beibehaltung der bestehenden Regelungen wird das AbfVerbrG an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen inhaltlich und sprachlich angepasst.

Die Anpassung des AbfVerbrG ist insbesondere notwendig, um Ausführungsbestimmungen zu neuen oder geänderten Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erlassen,

Festlegungen zu bestimmten Wahlmöglichkeiten in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu treffen und um Regelungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 selbst enthalten sind, zu streichen. Weiterhin werden in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Bußgeldvorschriften geschaffen. Zudem werden Änderungen auf Grund der Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes vorgenommen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde am 12. Juli 2006 verkündet (ABl. EG (Nr. ) L 190 S. 1). Die Verordnung trat am 15. Juli 2006 in Kraft. Als EG-Verordnung ist sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Entsprechend den Übergangsregelungen wird sie ab 12. Juli 2007 angewandt. Die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wird mit Wirkung ab dem 12. Juli 2007 aufgehoben. Möglichst bis dahin ist das AbfVerbrG an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anzupassen.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das vorliegende Gesetz ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (konkurrierende Gesetzgebung des Bundes). Bezüglich der Begründung zum bisherigen AbfVerbrG wird insbesondere verwiesen auf die BT-Drucksache 012/6351 vom 8. Dezember 1993, die den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf, den Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1993 und die Gegenäußerung der Bundesregierung enthält.

Das Gesetz ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union. Der Gesetzentwurf wurde der Kommission in der Fassung, die zur Anhörung der beteiligten Kreise versandt wurde, gemäß der Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften sowie Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, geändert durch Richtlinie 98/48/EG, notifiziert.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Frauen und Männer entstehen nicht.

Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes

Wegen umfangreicher Änderungen ist ein Ablösungsgesetz unter Aufhebung des bisherigen Gesetzes vorgesehen. Das AbfVerbrG (Artikel 1) enthält folgende wesentliche Regelungen:

Folgende Bestimmungen des bisherigen AbfVerbrG werden mit folgender Begründung gestrichen:

Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Ein Artikelgesetz ist insbesondere erforderlich, um andere Rechtsvorschriften, die auf die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Bezug nehmen, anzupassen (siehe Artikel 2 bis 6). Mit Artikel 7 wird das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung aufgehoben.

II. Kosten und Preiswirkungen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Länder und Kommunen werden durch das Gesetz im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG nicht mit Kosten belastet.

1.2 Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen durch das Gesetz keine Mehrkosten für die Verwaltung, da die Aufgaben des Umweltbundesamtes und der an der stichprobenartigen Kontrolle von Abfallverbringungen beteiligten Bundesbehörden im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG praktisch unverändert sind.

Ländern und Kommunen entstehen ebenfalls keine Mehrkosten für die Verwaltung im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG, auch nicht durch die Verpflichtungen in § 11 und § 12, da die zuständigen Behörden in der Regel bisher bereits entsprechende Kontrollen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und entsprechende Maßnahmen zur Überwachung durchgeführt haben. Mehrkosten für die Verwaltung können insbesondere in den Ländern und Kommunen entstehen, die die Kontrollen und Maßnahmen zur Überwachung aufgrund der Verpflichtungen in § 11 und § 12 auszuweiten haben.

2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Die Wirtschaft wird im Vergleich zum bisherigen AbfVerbrG insgesamt nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Wenn die mit § 3 Abs. 1 eröffneten Möglichkeiten genutzt werden, ist mit einer geringfügigen, nicht quantifizierbaren Kostensenkung zu rechnen.

Infolge des Gesetzes ist nicht mit steigenden Preisen zu rechnen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

III. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Abfallverbringungsgesetz)

Zu § 1 (Geltungsbereich)

§ 1 passt den Geltungsbereich an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an. Es wird klargestellt, dass dieses Gesetz auch gilt für die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist, sowie für die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörden gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist. Zudem wird klargestellt, dass das Gesetz auch für die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung gilt, da der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 6 die Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung umfasst. Anders als in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gibt es in Artikel 2 Nr. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Begriffsbestimmung für "Verbringung", die nur den Transport umfasst.

Zu § 2 (Grundsatz der Autarkie)

a) Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird § 3 des bisherigen AbfVerbrG inhaltlich beibehalten.

b) Zu Absatz 2

Mit Absatz 2 wird der in Absatz 1 enthaltene Grundsatz der Beseitigungsautarkie entsprechend Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erweitert. Sollte sich aus der Novelle der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle Änderungsbedarf ergeben, wird eine Änderung von Absatz 2 im Rahmen der Umsetzung dieser neuen EG-Richtlinie geprüft.

Zu § 3 (Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen)

a) Zu Absatz 1

Absatz 1 schafft die rechtliche Grundlage, die gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 (Artikel 4 enthält zwei Absätze, jedoch keine Absatznummern) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich ist damit die zuständige Behörde erlauben kann, dass Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen nicht schon bei der Notifizierung, sondern erst mit der Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung vorgelegt werden können. Eine spätere Vorlage führt in der Regel zu einer Kosteneinsparung beim Notifizierenden.

b) Zu Absatz 2

Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sieht vor, dass für jede notifizierungspflichtige Verbringung Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden müssen. Artikel 6 Abs. 4 dieser Verordnung sieht jedoch bei einer Durchfuhr durch die Gemeinschaft keine Überprüfung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde vor. Um Artikel 6 Abs. 1 dieser Verordnung auch bei einer Durchfuhr durch die Gemeinschaft zu genügen, sieht Absatz 2 eine solche Überprüfung vor.

c) Zu Absatz 3

Absatz 3 schafft die rechtliche Grundlage, die gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich ist, damit die zuständigen Behörden sonstige Informationen verlangen können, die für die Beurteilung einer Notifizierung sachdienlich sind. Hierzu gehören insbesondere Informationen, die für die Prüfung der Erhebung von Einwänden erforderlich sind.

d) Zu Absatz 4

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann ein Einwand gemäß nationalen Rechtsvorschriften erhoben werden, wenn der Notifizierende oder der Empfänger in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt wurde. Eine Verurteilung umfasst förmliche Urteile und nicht z.B. Bußgeldentscheidungen und Entscheidungen aus Ordnungswidrigkeitsverfahren. Der Bezug auf nationale Rechtsvorschriften wurde insbesondere eingeführt, um eine zeitliche Begrenzung für zurückliegende Verurteilungen schaffen zu können. Durch Absatz 4 wird eine solche zeitliche Begrenzung normiert.

Zu § 4 (Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung)

a) Zu Absatz 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sieht keine Pflicht vor, die gemäß Artikel 10 Abs. 1 oder 2 festgelegten Auflagen zu erfüllen. Ein Verstoß dagegen kann deshalb nicht mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Eine solche Pflicht wird in Absatz 1 normiert; eine entsprechende Androhung von Bußgeld ist in § 18 Abs. 1 enthalten. Eine Androhung von Bußgeld bezüglich Artikel 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist in der Abfallverbringungsbußgeldverordnung enthalten.

b) Zu Absatz 2

Absatz 6 enthält Pflichten, die in Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 so konkret nicht enthalten sind. Diese sind jedoch insbesondere notwendig, um ein ordnungsgemäßes Mitführen und Aushändigen des Begleitformulars sicherzustellen und entsprechende Verstöße mit einem Bußgeld sanktionieren zu können.

c) Zu Absatz 3

Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c, Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b, Artikel 42 Abs. 3 Buchstabe c und Artikel 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten keine Zeitpunkte, wann eine Kopie des Begleitformulars vorzulegen ist. Ein Verstoß dagegen kann deshalb nicht mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Solche Zeitpunkte werden in Absatz 3 normiert; eine entsprechende Androhung von Bußgeld ist in § 18 Abs. 1 enthalten.

d) Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält Prüf- und Unterrichtungspflichten, die notwendig sind im Hinblick auf eine illegale Verbringung gemäß Artikel 2 Nr. 35 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. In Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist lediglich eine Unterrichtungspflicht für den Fall der Zurückweisung von Abfällen enthalten.

e) Zu Absatz 5

Artikel 9 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält keine Pflicht für den Betreiber der Anlage, die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuschließen. Ein Verstoß dagegen kann deshalb nicht mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Eine solche Pflicht wird in Absatz 5 normiert; eine entsprechende Androhung von Bußgeld ist in § 18 Abs. 1 enthalten.

f) Zu Absatz 6

Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält keine Zeitpunkte, wann die zusätzlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen sind. Ein Verstoß dagegen kann deshalb nicht mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Solche Zeitpunkte werden in Absatz 6 normiert eine entsprechende Androhung von Bußgeld ist in § 18 Abs. 1 enthalten.

Zu § 5 (Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten)

a) Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält Pflichten, die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 so konkret nicht enthalten sind, sowie eine Bestimmung des bisherigen § 4 Abs. 5 Satz 3 AbfVerbrG. Weiterhin wird im Hinblick auf die in Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehene Möglichkeit, eine Vertragskopie anzufordern, in Absatz 1 Nr. 4 eine Aufbewahrungspflicht für den Vertrag normiert, da eine solche Pflicht in Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht enthalten ist. Die genannten Pflichten sind jedoch insbesondere notwendig, um ein ordnungsgemäßes Mitführen und Aushändigen des in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltenen Dokuments und den Abschluss eines Vertrages sicherzustellen sowie entsprechende Verstöße mit einem Bußgeld sanktionieren zu können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors das erhaltene Dokument nach Unterzeichnung an dritte Personen übersendet u. a. an die Person, die die Verbringung veranlasst hat.

b) Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Prüf- und Unterrichtungspflichten, die notwendig sind im Hinblick auf eine illegale Verbringung gemäß Artikel 2 Nr. 35 Buchstabe g Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. In Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist lediglich eine Unterrichtungspflicht für den Fall der Zurückweisung von Abfällen enthalten.

c) Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält Prüf- und Unterrichtungspflichten, die notwendig sind im Hinblick auf eine illegale Verbringung gemäß Artikel 2 Nr. 35 Buchstabe g Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

d) Zu Absatz 4

Mit Absatz 4 wird klargestellt, dass die Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Mitführung, Ausfüllung und Unterzeichnung auch für Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten.

Zu § 6 (Verordnungsermächtigungen)

Mit § 6 Nr. 1 wird ermöglicht, grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden, insbesondere unverbindliche Leitlinien, rechtsverbindlich zu machen. Bei der Erarbeitung solcher Vereinbarungen werden die Länder und Verbände beteiligt. Von dieser Ermächtigung soll nur Gebrauch gemacht werden wenn Leitlinien von den Adressaten nicht einheitlich angewandt werden und nachdem Länder und Verbände beteiligt wurden.

Mit § 6 Nr. 2 wird ermöglicht, Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mit einer Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Damit wird ein förmliches Vertragsgesetz entbehrlich.

Gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen für bestimmte in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot festlegen, wenn sich belegen lässt, dass diese keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Um eine bundeseinheitliche Umsetzung zu gewährleisten, sollen solche Fälle in einer Rechtsverordnung bestimmt werden. In der Praxis dürften solche Fälle sehr selten sein.

Zu § 7 (Gebühren und Auslagen)

a) Zu Absatz 1 und 2

Die Bestimmungen des bisherigen § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfVerbrG werden an Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angepasst.

In Absatz 1 sind die Amtshandlungen enthalten, für die die zuständigen Behörden Gebühren und Auslagen erheben können. Absatz 1 Nr. 1 umfasst auch die Ausstellung von Vorabzustimmungen gemäß Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Zusätzlich zu Artikel 29 können Gebühren und Auslagen auch für Anordnungen nach § 13 erhoben werden.

In Artikel 29 ist nur der Notifizierende als Person, die Gebühren und Auslagen schuldet, festgelegt. In Absatz 2 Nr. 1 werden deshalb zusätzlich der Transporteur (im bisherigen § 4 Abs. 4 Satz 3 AbfVerbrG enthalten) und die Person, die die Verbringung von Abfällen veranlasst, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen (für diese Abfälle war bisher nur der Transporteur als Person, die Gebühren und Auslagen schuldet, heranziehbar), als Person, die Gebühren- und Auslagen schuldet festgelegt. In Absatz 2 Nr. 2 wird für Anordnungen nach § 13 die verpflichtete Person als Gebühren- und Auslagenschuldner festgelegt. Damit sind u. a. auch der Empfänger, der Transporteur und die Person, die die Verbringung von Abfällen veranlasst, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen, heranziehbar.

b) Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 und 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4 Abs. 6 Nr. 3 AbfVerbrG. In Satz 2 werden Kriterien zur Gebührenbemessung festgelegt, die bereits beim Erlass der geltenden Abfallverbringungsgebührenverordnung angewendet wurden. Menge und Gefährlichkeit sind pauschale Kriterien für den Verwaltungsaufwand. Bei Notifizierungen von ungefährlichen Abfällen ist der Prüfaufwand des Umweltbundesamtes geringer.

Mit der Abfallmenge steigt der Verwaltungsaufwand des Umweltbundesamtes, da in der Regel so genannte Sammelnotifizierungen (mehrere einzelne Verbringungen des gleichen Abfalls vom gleichen Ort in die gleiche Anlage) durchgeführt werden. Dabei ist für jede Verbringung ein Begleitformular mitzuführen, das vor Beginn der Verbringung, nach deren Durchführung sowie nach erfolgter Verwertung oder Beseitigung an die zuständigen Behörden zu senden ist und von diesen zu prüfen ist.

Die Maximalgebühr wird von 5 000 auf 6 000 Euro angehoben, um Preissteigerungen in der Abfallverbringungsgebührenverordnung (AbfVerbrGebV) schrittweise berücksichtigen zu können.

Das Umweltbundesamt hat eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt. Damit wird der Verwaltungsaufwand für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch das Bundesgebiet seit 1. Januar 2007 separat erfasst. Es ist beabsichtigt, erstmals etwa Anfang 2009 zu prüfen, ob Bedarf für eine Änderung der AbfVerbrGebV besteht, insbesondere hinsichtlich der Gebühren höhe. Dabei soll auch geprüft werden, ob und um wie viel die Maximalgebühr in der AbfVerbrGebV angehoben werden sollte. Nach derzeitiger Einschätzung dürfte eine Erhöhung der Gebühren erforderlich werden. Bei der Änderung der AbfVerbrGebV zur Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die am 12. Juli 2007 in Kraft treten soll, bleibt die Maximalgebühr von derzeit 5 000 Euro somit noch unverändert.

c) Zu Absatz 4

Mit Absatz 4 wird die Befugnis der Länder zum Erlass von Regelungen zu Verwaltungskosten klarstellend dargelegt.

Zu § 8 (Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen)

§ 8 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 6 AbfVerbrG. Regelungen, die nunmehr in Artikel 22 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 selbst getroffen sind, werden im AbfVerbrG gestrichen. Zudem wird klarer zwischen der Rücknahmeverpflichtung (Absatz 1) und der Verpflichtung zur Übernahme von Kosten der Rücknahme (Absatz 2) unterschieden.

a) Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 7 AbfVerbrG. Satz 1 wird gegenüber dem bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 4 AbfVerbrG umformuliert, um auch illegale Verbringungen von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 und 4 gemäß Artikel 24 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einzubeziehen. Satz 3 hat derzeit keine praktische Relevanz, da die Länder mit einem am 1. September 2001 in Kraft getretenen Staatsvertrag eine gemeinsame Einrichtung gemäß Satz 4 geschaffen haben.

b) Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 und 2 enthält Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbfVerbrG. Satz 3 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG.

c) Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 AbfVerbrG. Zu den zu tragenden Kosten gehören gemäß Artikel 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Kosten der Rückfuhr einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung sowie die Kosten der Lagerung ab dem dort festgelegten Zeitpunkt.

d) Zu Absatz 4

Absatz 4 Satz 1 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 3 AbfVerbrG. Satz 2 wird ergänzt da die Länder mit einem am 1. September 2001 in Kraft getretenen Staatsvertrag eine gemeinsame Einrichtung geschaffen haben und darin Bestimmungen zur Kostenverteilung enthalten sind.

e) Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 6 AbfVerbrG, wobei Absatz 5 nun auch für Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle angewendet wird.

Zu § 9 (Datenerhebung und -verwendung)

§ 9 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 1 bis 4 AbfVerbrG. Die Bestimmungen werden an das geltende Datenschutzrecht angepasst. Der bisherige § 9 Abs. 5 AbfVerbrG wird gestrichen, da er nicht erforderlich war, sondern lediglich eine klarstellende Funktion hatte.

a) Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die wesentlichen Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG und wird klarer gefasst.

b) Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 AbfVerbrG.

c) Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs. 2 AbfVerbrG. Satz 2 bezüglich personenbezogener Daten, die aus dem Ausland übermittelt worden sind, wird ergänzt.

d) Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs. 3 AbfVerbrG.

e) Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 9 Abs. 4 AbfVerbrG.

Zu § 10 (Kennzeichnung der Fahrzeuge)

§ 10 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen § 10 AbfVerbrG. Satz 3 wird klarer und einfacher gefasst.

Der Bundesrat hatte die Bundesregierung in seiner Entschließung vom 17. Juni 2005 (Nr. 6 der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung) gebeten die Vereinfachung der transportbezogenen Vorschriften im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesrates vom 26. November 2004 (BR-Drucksache 709/04 (PDF) - Beschluss; siehe Artikel 6 Nr. 14) zu prüfen. Die Bundesregierung hatte eine solche Überprüfung am 18. Januar 2006 zugesagt (BT-Drucksache 16/400). Diese Überprüfung umfasst auch die Kennzeichnung von Fahrzeugen für nationale Transporte gemäß § 49 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Danach bestehen bei nationalen Abfalltransporten weit reichende Ausnahmen, während eine Kennzeichnung bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ausnahmslos erforderlich ist. Im Rahmen dieser Prüfung hat das Bundesumweltministerium ein Forschungsvorhaben zur Überprüfung der transportbezogenen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Auftrag gegeben, das bis ca. Ende April 2007 läuft. In diese Prüfung wird auch § 10 dieses Gesetzes einbezogen.

Zu § 11 (Kontrollen)

§ 11 enthält Bestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, da nunmehr eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Kontrollen in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegt ist. Hierbei geht es um Kontrollen von Anlagen und Unternehmen sowie von Verbringungen von Abfällen auf allen Verkehrswegen (Straße, Schiene, Luftweg, Seeweg und Binnengewässer). Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wird den jeweils zuständigen Behörden übertragen (siehe auch § 14).

Die Kontrolle von Verbringungen und eventuell weitere Maßnahmen im Anschluss an die Kontrolle sind im Wesentlichen Sache der Länder, Bundesbehörden wirken dabei mit (Zolldienststellen sowie Bundesamt für Güterverkehr für Straßenkontrollen); das Umweltbundesamt bleibt im Wesentlichen weiterhin nur zuständig für die Entscheidung über die Durchfuhr von Abfällen durch das Bundesgebiet.

a) Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird Artikel 50 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Kontrollen von Anlagen und Unternehmen) ausgeführt.

b) Zu Absatz 2

Mit Absatz 2 wird Artikel 50 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (stichprobenartige Kontrolle von Abfallverbringungen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung) in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 3 und 4 ausgeführt. Satz 2 Nr. 1 enthält die wesentlichen Bestimmungen des bisherigen § 5 Satz 1 AbfVerbrG. Eine Mitwirkung bedeutet, dass die genannten Bundesbehörden, falls sie einen Verdacht gemäß Absatz 3 haben, die Landesbehörden gemäß Absatz 3 unterrichten, die dann über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu befinden haben. Zudem haben die Bundesbehörden die Möglichkeit, die Abfälle gemäß Absatz 5 sicherzustellen. Die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung sind insbesondere in § 1 Abs. 1 und 3, § 10 und § 12 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Zolldienststellen im Rahmen der zollamtlichen Behandlung von Waren jederzeit Kontrollen durch die Einsichtnahme in Unterlagen, u. a. das Begleitformular und das Dokument in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, vornehmen können. Die Aufgaben des Bundesamtes für Güterverkehr sind in § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe j in Verbindung mit § 12 und § 13 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes festgelegt; diese umfassen, darüber zu wachen, dass die Rechtsvorschriften über die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung eingehalten werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine nicht in Satz 2 genannte Landes- oder Bundesbehörde, die einen Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder des AbfVerbrG oder einen dahingehenden Verdacht feststellt (z.B. dass ein Begleitformular gemäß Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht mitgeführt wird oder dass ein Material offensichtlich nicht mit den Angaben im Begleitformular übereinstimmt), letztlich nach den Grundsätzen der Zusammenarbeit der Ordnungsbehörden gehalten ist, die zuständige Behörde zu unterrichten und gegebenenfalls auch selbst unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Dies gilt z.B. für die Bundespolizei und für die Behörden, die Gefahrgüter (gefährliche Abfälle sind in der Regel auch Gefahrgüter) kontrollieren wie das Bundesamt für Güterverkehr auf der Straße, das Eisenbahn-Bundesamt auf der Schiene und verschiedene Landes- und Bundesbehörden auf dem Luft- und Seeweg und auf Binnengewässern.

Durch Satz 3 soll klargestellt werden, dass die darin genannten Bundesbehörden nicht nur auf eigene Verantwortung Kontrollen durchführen, sondern auch im Einzelfall die zuständigen Landesbehörden auf deren Anfrage unterstützen.

c) Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 5 Satz 2 AbfVerbrG. Jedoch gelten die Bestimmungen über die mitwirkenden Bundesbehörden hinaus auch für die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 sowie § 14 Abs. 1 und 2; dies können u. a. auch Landesbehörden außerhalb des Abfallbereichs sein wie z.B. die Wasserschutzpolizei. In bestimmten Fällen kann eine Behörde, die eine Kontrolle durchführt, selbst die Behörde sein, die gemäß Absatz 3 zu unterrichten ist. Zudem wird klargestellt, welche Behörde im Verdachtsfall zu informieren ist. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass in bestimmten Fällen eine in Nummer 1 bis 3 genannte Behörde zunächst nicht unterrichtet werden kann, da sie nicht bekannt ist, u. a. wegen fehlender Begleitformulare. Es wird weiterhin festgelegt, dass schriftlich über einen Verdacht und die Gründe dafür zu unterrichten ist; davon unberührt bleiben telefonische Kontakte im Vorfeld. Weiterhin wird auf die Regelungen gemäß Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verwiesen.

d) Zu Absatz 4

Absatz 4 ist in Anlehnung an die Bestimmungen in Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gefasst.

e) Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 5 Satz 3 AbfVerbrG.

f) Zu Absatz 6

Da Absatz 3 und Absatz 4 zwar in Anlehnung an die in Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltenen Bestimmungen gefasst sind, aber zum Teil abweichende Bestimmungen enthalten, ist eine Unberührtheitsklausel erforderlich.

Zu § 12 (Maßnahmen zur Überwachung)

a) Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit zur Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen) ausgeführt.

b) Zu Absatz 2

Mit Absatz 2 wird Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtig sind, aufgrund der Bitte eines anderen Mitgliedstaates) ausgeführt. Durchsetzungsmaßnahmen sind u. a. Kontrollen, Maßnahmen zur Überwachung und sonstige behördliche Ermittlungen.

In diesem Zusammenhang wird auf die Zusammenarbeit zwischen Behörden in der EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung hingewiesen.

c) Zu Absatz 3

Durch Absatz 3 Satz 1 gelten die Bestimmungen in § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur allgemeinen Überwachung. In Satz 2 ist auch die Bestimmung des bisherigen § 4 Abs. 4 Satz 1 AbfVerbrG enthalten.

d) Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält auch Bestimmungen des bisherigen § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 AbfVerbrG.

e) Zu Absatz 5

Gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht für bestimmte Zwecke die in Artikel 18 Abs. 1 genannten Informationen anfordern. Mit Absatz 5 wird entsprechendes nationales Recht für die Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geschaffen. Für die Zwecke der Planung und statistischen Erhebung ist dies jedoch nicht erforderlich.

Zu § 13 (Anordnungen im Einzelfall)

Mit § 13 wird entsprechend § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes normiert, dass die zuständige Behörde Anordnungen im Einzelfall treffen kann. § 13 umfasst auch die Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG (Anordnungen für die Rücknahme).

Zu § 14 (Zuständige Behörden)

a) Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2

AbfVerbrG und wird an die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nr. 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angepasst.

b) Zu Absatz 2

Zur Ausführung von Artikel 50 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (stichprobenartige Kontrolle von Abfallverbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung) werden die befugten Behörden festgelegt. Die Befugnis für die Kontrollen schließt auch die Befugnis ein, Anordnungen gemäß § 11 Abs. 5 zu treffen.

c) Zu Absatz 3

Zur Ausführung von Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden die zuständigen Behörden festgelegt. Weiterhin wird bestimmt, dass die Bestimmungen in diesen Artikeln von den zuständigen Landesbehörden auszuführen sind und keine weitere Verlagerung von Vollzugszuständigkeiten auf den Bund erfolgt. Dabei werden die Zuständigkeiten für Artikel 35 Abs. 6, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5 und Artikel 44 Abs. 5 entsprechend den in Artikel 22 Abs. 9 und Artikel 24 Abs. 7 bestimmten Zuständigkeiten festgelegt.

d) Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 13 Abs. 1 Satz 2 AbfVerbrG und wird an die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angepasst.

Zu § 15 (Anlaufstelle)

a) Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 13 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.

b) Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 AbfVerbrG. Ergänzt wird der Bezug zu § 9.

c) Zu Absatz 3

Um den Betroffenen relevante Informationen über Abfallverbringungen zur Verfügung zu stellen sind diese gemäß Absatz 3 auf der Webseite des Umweltbundesamtes einzustellen.

Insbesondere für die Wirtschaft wichtige Informationen sind öffentlich zugänglich zu machen wie z.B. die Liste der zuständigen Behörden in Deutschland, Informationen zu Verbringungen von Abfällen, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind in Nicht-OECD-Mitgliedsländer (sog. Staatenliste) sowie links zu wichtigen Webseiten, u. a. des Sekretariats des Basler Übereinkommens, der OECD und der Kommission.

Nicht von Absatz 3 umfasst ist der Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Darüber hinaus sind für die zuständigen Behörden wichtige Informationen auf einer durch ein Passwort geschützten Webseite zugänglich zu machen wie z.B. Daten zu laufenden Notifizierungen.

d) Zu Absatz 4

Mit Absatz 4 wird die Unterrichtung der Kommission über die Benennungen und die diesbezüglichen Informationen gemäß Artikel 50 Abs. 6 und Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an das Umweltbundesamt delegiert. Die Unterrichtung über Zollstellen gemäß Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe c erfolgt weiterhin durch das Bundesumweltministerium.

Zu § 16 (Berichte und Übermittlung von Informationen)

a) Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen § 13 Abs. 2 AbfVerbrG.

b) Zu Absatz 2

Mit der Entscheidung 1999/412/EG der Kommission wurde eine jährliche Berichtspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegt.

Diese Berichte wurden bisher vom Umweltbundesamt erstellt. Mit Absatz 2 wird die Erstellung der Berichte gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Anhang IX dieser Verordnung ebenso wie in Absatz 1 per Gesetz dem Umweltbundesamt übertragen. Die in Satz 2 genannten Behörden übermitteln dem Umweltbundesamt die Informationen, für deren Ermittlung sie zuständig sind. Das Umweltbundesamt wird diesen Behörden rechtzeitig vor Beginn des Berichtszeitraums mitteilen, für welche Informationen sie zuständig sind.

Zu § 17 (Zollstellen)

§ 17 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 4 Abs. 7 AbfVerbrG.

Zu § 18 (Bußgeldvorschriften)

Mit § 18 und den Bestimmungen in § 326 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 sowie § 330, § 330a, § 330b, § 330c und § 330d Strafgesetzbuch wird die Verpflichtung umgesetzt, Vorschriften für Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festzulegen. § 18 sanktioniert Verstöße gegen Anforderungen des AbfVerbrG mit entsprechenden Bußgeldvorschriften.

a) Zu Absatz 1

Absatz 1 Nr. 1 bis 18 enthält Bußgeldtatbestände zu Verstößen gegen Bestimmungen im AbfVerbrG und umfasst auch Bestimmungen des bisherigen § 14 Abs. 2 AbfVerbrG. Nr. 19 in Verbindung mit Absatz 4 ermöglicht die schnellere Anpassung von Bußgeldbestimmungen an geändertes EG-Recht.

b) Zu Absatz 2

Mit Absatz 2 wird festgelegt, dass in bestimmten Fällen auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Damit wird insbesondere ein Bußgeld angedroht gegen eine illegale Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen, d. h. entgegen der Ausfuhr- oder Einfuhrverbote, vor dem Grenzübertritt.

c) Zu Absatz 3

In Absatz 3 wird die Höhe der Geldbußen entsprechend den sonstigen Regelungen des Nebenstrafrechts differenziert. Für leichte Verstöße wird die Bußgeldhöhe von 50 000 Euro (siehe den bisherigen § 14 Abs. 3 AbfVerbrG) auf 20 000 Euro herabgesetzt. Für schwere Verstöße wird das Bußgeld vor dem Hintergrund der hohen Zahl an illegalen Verbringungen auf 100 000 Euro angehoben.

d) Zu Absatz 4

Absatz 4 beinhaltet die Bestimmungen des bisherigen § 14 Abs. 4 AbfVerbrG.

e) Zu Absatz 5

Die Ermächtigung in Absatz 5 ermöglicht die schnellere Anpassung von Bußgeldbestimmungen an geändertes EG-Recht. So soll eine erste Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ca. im Mai 2007 im Komitologieverfahren (Änderung der Anhänge IA, IB, IC, VII und VIII) erfolgen Die Bußgeldverordnung soll zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten.

Eine Verlagerung der Bußgeldvorschriften in Absatz 1 in eine Verordnung ist rechtlich nicht möglich.

Zu § 19 (Einziehung)

§ 19 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen des bisherigen § 15 AbfVerbrG.

Zu § 20 (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)

Die im AbfVerbrG und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens müssen bundeseinheitlich gelten. Insoweit werden Änderungsbefugnisse der Länder nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ausgeschlossen. Das besondere Bedürfnis nach bundeseinheitlichen Regelungen im Sinne des Artikels 84 Abs. 1 Satz 5 des Grundgesetzes ergibt sich daraus, dass auch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die mit dem AbfVerbrG ausgeführt wird, EG-weit und damit auch bundeseinheitlich gilt. Damit wird sichergestellt, dass im Sinne des § 1 verbrachte Abfälle entsprechend ihrer Art und Beschaffenheit in dafür geeigneten Anlagen verwertet oder beseitigt werden. In diesem Rahmen wird eine große Zahl von Notifizierungen durchgeführt. Die Anzahl der Transporte und damit der Begleitformulare ist deutlich höher, da meist Sammelnotifizierungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist das mit diesem Gesetz verfolgte Ziel nur über bundeseinheitliche Regelungen zu erreichen. Damit wird zudem ein einheitliches Umweltschutzniveau gewährleistet, und es werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden, da die materiellen Standards nur mit Hilfe des entsprechenden Verfahrensrechts effektiv durchgesetzt werden können. Entsprechende Bestimmungen sind in § 63a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes enthalten (siehe auch BT-Drucksache 016/3311).

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)

Artikel 2 passt § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an.

Zu Artikel 3 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)

Artikel 3 passt § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an. § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b und c des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes soll im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch an die neue Verordnung, die gemäß Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erlassen ist und die die Verordnungen (EG) Nr. 1420/1999 und Nr. 1547/1999 ablösen wird, angepasst werden falls diese rechtzeitig verkündet wird.

Zu Artikel 4 (Änderung der Nachweisverordnung)

Artikel 4 passt § 1 Abs. 4 der Nachweisverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an. Zudem wird mit Artikel 4 Folgendes klargestellt: Die Nachweisverordnung gilt im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist. Bei einem Transport in eine nachfolgende Anlage ist, anders als für die Verbringung in die erste (vorläufige) Anlage im Bundesgebiet, kein Begleitformular gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mitzuführen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Transportgenehmigungsverordnung)

Artikel 4 passt § 1 Abs. 3 der Transportgenehmigungsverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an.

Zu Artikel 6 (Änderung der Verpackungsverordnung)

Artikel 4 passt § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verpackungsverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an. Die Verweise in § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verpackungsverordnung auf die Verordnungen (EG) Nr. 1420/1999 und Nr. 1547/1999 sollen noch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens an die neue Verordnung, die gemäß Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erlassen ist und die die Verordnungen (EG) Nr. 1420/1999 und Nr. 1547/1999 ablösen wird, angepasst werden, falls diese neue Verordnung rechtzeitig verkündet wird.

Zu Artikel 7 (Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt

Solidarfonds Abfallrückführung)

Die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung wurde mit Ablauf des 30. Juni 2006 abgewickelt.

Alle Beiträge wurden an die Beitragszahlenden zurück erstattet. Somit hat das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung seinen Zweck erfüllt und kann aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Artikel 8 enthält die Inkrafttretensregelung. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt das bisherige Abfallverbringungsgesetz außer Kraft.