Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen

1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 PflSchSachkV)

In Artikel 1 ist in § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Wort "Nachweises" durch das Wort "Zeugnisses" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten sowie Kontinuität in der Wortwahl. Der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung nach § 3 erfolgt durch ein Prüfungszeugnis. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird ebenfalls das Wort "Zeugnis" verwendet.

2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 3 PflSchSachkV)

In Artikel 1 ist § 1 Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. In den Fällen, in denen Zeugnisse von einer Ausbildungsstätte eines anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der zuständigen Behörde anstelle einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte, dass die in Anlage 1 festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren, auch eine Erklärung der Ausbildungsstätte oder andere Nachweise anzuerkennen, aus denen sich ergibt, dass die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung gewesen sind. Es muss deshalb anstelle von "Absatz 1 Nummer 2" heißen "Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3".

3. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 5 PflSchSachkV)

In Artikel 1 sind in § 1 Absatz 5 die Wörter "ist von dem Antragsteller zusätzlich die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 7 nachzuweisen" durch die Wörter "sind von dem Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zusätzlich durch die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei Jahre nachzuweisen" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ergänzungen dienen der Klarstellung, dass in den angesprochenen Fällen neben den über das Zeugnis nachgewiesenen Kenntnissen die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme als zusätzliche Voraussetzung zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse zu belegen ist. Zudem ist sicherzustellen, dass es sich um eine aktuelle Fortbildungsmaßnahme handelt; d.h., dass diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

4. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 6 - neu - PflSchSachkV)

In Artikel 1 ist dem § 1 folgender Absatz 6 anzufügen:

(6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, bleibt unberührt."

Begründung:

Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die nach § 3 Absatz 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung zu kennzeichnen sind, kann ein Sachkundenachweis auf Grund der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anerkannt werden, wenn die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung geforderten Kenntnisse nachgewiesen wurden. Zur Klarstellung ist es erforderlich, den Rechtsunterworfenen darauf hinzuweisen, dass sich an den (chemikalienrechtlichen) Zuständigkeiten für die Abgabe durch die Neufassung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung nichts ändert.

5. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 - neu - PflSchSachkV)

In Artikel 1 ist § 2 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1) im Muster eines Sachkundenachweises auf der Rückseite eine neue Zeile "Datum Beginn erster Fortbildungszeitraum" einzufügen.

Begründung:

Zur Erleichterung der Kontrollen, ob ein Sachkundiger seinen Fortbildungsverpflichtungen nachgekommen ist, sollte auf dem Sachkundenachweis (Ausweis) das Datum vermerkt werden, ab dem der jeweilige Dreijahreszeitraum für Fortbildungen beginnt. Insbesondere für den sehr großen Personenkreis, der bei Inkrafttreten der Verordnung bereits sachkundig ist ("Altfälle"), beginnt der Zeitraum einheitlich am 1. Januar 2013, was aus dem Datum der Ausstellung des Ausweises nicht ersichtlich ist. Auch bei Neuausstellung von Ausweisen nach Verlust oder Entzug ist für Prüfer (künftig Cross Compliance relevant) ohne weitere Recherchen nur durch die Ergänzung ersichtlich, ob ein vorgelegter Fortbildungsnachweis aktuell ist oder die vorgeschriebene Dreijahresfrist überschritten wurde.

6. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 7 PflSchSachkV)

In Artikel 1 ist § 4 Absatz 7 wie folgt zu fassen:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu erbringenden Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet worden ist."

Begründung:

Die Formulierung von Absatz 7 ist redaktionell überarbeitet worden. Durch die Änderung erfolgt eine Klarstellung des Gewollten.

7. Zu Artikel 1 (§ 8 PflSchSachkV)

In Artikel 1 ist § 8 wie folgt zu fassen:

" § 8 Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung

Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teilnehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus. Diese Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die zuständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheinigung dem Verantwortlichen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen."

Begründung:

Der zuständigen Behörde soll die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Überblick über die tatsächlich ausgestellten Fortbildungsbescheinigungen zu erhalten und dadurch groben Missbrauch zu erschweren.

8. Zu Artikel 1 (Anlage 3 PflSchSachkV)

In Artikel 1 Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1) Muster eines Sachkundenachweises sind die Wörter "Anwendung von / Beratung zu Pflanzenschutzmitteln" durch die Wörter "Anwendung von Pflanzenschutzmitteln / Beratung zum Pflanzenschutz" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Der Sachkundenachweis Pflanzenschutz ist nicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Beratung zu Pflanzenschutzmitteln sowie die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beschränkt.

Nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vom 6. Februar 2012 darf eine Person nur über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten, wenn sie sachkundig ist. Nach Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG umfasst "Beratung" sowohl die Beratung zum Pflanzenschutz im weitesten Sinn als auch die Beratung zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ("... Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pestiziden ... ").

9. Zu Artikel 2 ( § 1 Absatz 4 PflSchGerätV)

In Artikel 2 ist § 1 Absatz 4 wie folgt zu fassen:

(4) Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Elften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 24. Januar 2013 (BAnz. AT 14.2.2013 B1). Der Antragsteller ist verpflichtet, Ergebnisse von Untersuchungen vorzulegen, die nach den Richtlinien 2-2.1, 2-3.1 und 7-1.5 der Bekanntmachung von Richtlinien, die zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden des Julius Kühn-Institutes vom 19. April 2013 (BAnz. AT 8.5.2013 B2), durchgeführt worden sind."

Folgeänderung:

In Artikel 2 ist § 2 Absatz 2 Nummer 5 wie folgt zu fassen:

"5. die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,"

Begründung:

Das Julius Kühn-Institut hat die bereits bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte ergänzt durch Richtlinien für die Versuchsdurchführung zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf abdrift- oder verlustmindernde Wirkung. Die Änderung greift diese aktuelle Entwicklung auf.

10. Zu Artikel 2 ( § 8 PflSchGerätV)

In Artikel 2 ist in § 8 das Wort "Datum" durch das Wort "Kalenderhalbjahr" zu ersetzen.

Begründung:

Auf der Prüfplakette sind das entsprechende Kalenderjahr und das jeweilige Halbjahr ausgewiesen. Eine Datumsangabe erfolgt nicht.

Die Änderung dient daher der Klarstellung des Gewollten.

11. Zu Artikel 3 (§ 1 Absatz 1 Nummer 10 Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen)

In Artikel 3 sind in § 1 Absatz 1 Nummer 10 die Wörter "sowie die Arbeitsflugkarte," zu streichen.

Begründung:

Die Besonderheiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft im Forst sind in der Verordnung nicht ausreichend berücksichtigt. Bedingt durch die Biologie der Schadinsekten kann erst Ende März eine gesicherte Prognose über eine Bekämpfungsnotwendigkeit in von Schadinsekten befallenen Wäldern erstellt werden. Auf dieser Basis erfolgt - nach Abstimmung mit den Waldbesitzern - die Ausschreibung und Vergabe des Bekämpfungsauftrags. Gerade die Arbeitsflugkarte kann erst kurz vor dem Einsatz nach Abstimmung mit allen Beteiligten, insbesondere den einzelnen Waldbesitzern und der unteren Naturschutzbehörden, gefertigt werden. Ferner lassen Unwägbarkeiten beim Witterungsverlauf allenfalls die Angabe eines Anwendungszeitraumes zu.

12. Zu Artikel 3 (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen)

In Artikel 3 ist § 2 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Angesichts der Unwägbarkeiten beim Witterungsverlauf kann die zuständige Behörde nur über einen Anwendungszeitraum entscheiden. Auch die genauen Anwendungsflächen liegen erst kurz vor dem Bekämpfungszeitpunkt fest.