Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für einen zielorientierten Ausbau der Erneuerbaren Energien und einen adäquaten Rahmen für den Übergang in die Post-EEG-Phase

Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung des Bundesrates für einen zielorientierten Ausbau der Erneuerbaren Energien und einen adäquaten Rahmen für den Übergang in die Post-EEG-Phase

Begründung:

Am 1. April 2000 trat das so gennannte Erneuerbare-Energien-Gesetz als zentrale Säule für den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Stromsektor in Kraft. In der Folge wurde bis zum Jahr 2019 eine Verzehnfachung der installierten Leistung im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und ein bundesweiter bilanzieller Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in Höhe von 42,3 Prozent erreicht.

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien bleibt zugleich eine zentrale Voraussetzung zur Umsetzung der Klimaziele. In ihrem Klimaschutzprogramm 2030 bekennt sich die Bundesregierung zu dem Ziel, den bilanziellen Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2030 auf mindestens 65 Prozent zu erhöhen. Um dieses Ziel mit der für alle betroffenen Akteure erforderlichen Planungssicherheit umsetzen zu können, bedarf es unverzüglich der gesetzlichen Festlegung adäquater Ausbaupfade für die einzelnen erneuerbaren Energieträger. Dabei sind auch neueste Erkenntnisse zur Entwicklung des Stromverbrauchs aus dem Entwurf des Szenariorahmens Strom 2021 (2035) einzubeziehen. Danach steigt der Stromverbrauch in den kommenden 15 Jahren aufgrund der zunehmenden Sektorkopplung und der zunehmenden Elektrifizierung von industriellen Fertigungsprozessen deutlich an. Die im Klimaschutzplan 2030 benannten Zielgrößen für das Jahr 2030 (Wind Onshore: 67 bis 71 Gigawatt, Wind Offshore: 20 Gigawatt, PV: 98 Gigawatt, Biomasse: 8,4 Gigawatt, Wasserkraft und Sonstige: 6 Gigawatt) müssen entsprechend nach oben angepasst und in Form jahresscharfer Ausbaumengen im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankert werden.

Die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist auf 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres begrenzt. Daher werden ab 2021 ältere Anlagen sukzessive aus der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz herausfallen. Neben dem Ausbau der Erneuerbaren Energien muss daher auch der Weiterbetrieb von Anlagen in der Post-EEG-Phase verstärkt in den Fokus genommen werden. Dieser Weiterbetrieb ist gerade in der anstehenden Umbruchphase im Bereich der Stromversorgung, in der der Kernenergieausstieg abgeschlossen und auch der Kohleausstieg schrittweise vollzogen wird, von erheblicher Bedeutung für eine sichere und preisgünstige Stromversorgung. Daher gilt es geeignete Bedingungen für wirtschaftliche Alternativkonzepte zu schaffen, die einen Weiterbetrieb dieser Anlagen ermöglichen. Hierzu sollten zum einen die Rahmenbedingungen für regionale Grünstromvermarktung und PPA verbessert werden, um die Voraussetzung für einen wettbewerblichen Grünstrommarkt zu schaffen, auf dem neue Finanzierungs- und Erlösstrategien entwickelt werden können. Zum anderen sollte im Sinne des Erhalts bestehender Standorte das Repowering genehmigungsrechtlich vereinfacht werden und Voraussetzungen für ein Repowering auch mit Anlagen der 2-Megawatt-Klasse geschaffen werden.