Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.07

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Das Gesetz soll missbräuchlichen Preissetzungsstrategien bei der Energieversorgung sowie im Lebensmittelhandel entgegenwirken.

1. Ziele und Grundzüge der Änderungen

a) Verschärfung der Missbrauchsaufsicht im Energiesektor

Die den Energienetzen vor- und nachgelagerten Märkte haben sich seit der mehr als acht Jahre zurückliegenden rechtlichen Marktöffnung noch nicht zu funktionierenden Wettbewerbsmärkten entwickelt. Defizite sind insbesondere im Erzeugungsbereich von Elektrizität und - u. a. bedingt durch bislang nur unzureichend funktionierende Durchleitungsmodelle - im Haushaltskundengeschäft mit Gas festzustellen. Die Energiemärkte sind von einer starken vertikalen Integration und zunehmender Konzentration geprägt. Die Energiepreise sind auf ein volkswirtschaftlich bedenkliches Niveau gestiegen, das mit der Entwicklung der Primärenergiekosten nicht mehr begründbar erscheint und industrielle Abnehmer sowie Endverbraucher über Gebühr belastet. Insbesondere mit Blick auf die nicht regulierten Märkte sollen deshalb die Eingriffsmöglichkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegenüber marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmen verbessert werden.

Ziel des § 29 ist eine Schärfung des kartellrechtlichen Instrumentariums zur Bekämpfung missbräuchlich überhöhter Energiepreise mittels einer auf den Energiesektor zugeschnittenen Ausprägung der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB. Angesichts des in § 111 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelten Vorrangs der Preisregulierung für Netze entfaltet § 29 nur für die vor- und nachgelagerten Energiemärkte Wirkung. Mit der zeitlich befristeten Regelung soll den spezifischen Problemen der Missbrauchsaufsicht auf den betroffenen Märkten begegnet werden. Den Kartellbehörden wird dadurch die Durchsetzung des in § 19 GWB festgelegten Missbrauchsverbots erleichtert. Von der Rechtsanwendung entwickelte Konzepte der Missbrauchsaufsicht nach § 19 GWB und Art. 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) werden in das Gesetz übernommen. Damit wird keine Preisregulierung auf bisher nicht regulierten Märkten eingeführt. Es bleibt bei einer in das Aufgreifermessen der Kartellbehörde gestellten ex post-Kontrolle über marktbeherrschende Unternehmen im Einzelfall. Erleichterte Missbrauchsverfahren sind erforderlich, solange sich der Wettbewerb in der Energiewirtschaft noch nicht voll entfaltet hat.

b) Änderung des Verbots von Untereinstandspreisverkäufen

Der Lebensmitteleinzelhandel ist von einem scharfen und teilweise ruinösen Preiskampf geprägt.

Insbesondere die großen Handelsunternehmen verfügen durch die hohe Konzentration über eine erhebliche Nachfragemacht gegenüber den vielfach deutlich geringer konzentrierten Herstellern. Sie sind in der Lage, durch Niedrigpreisstrategien, bei denen Kunden auch durch Untereinstandspreisverkäufe angelockt werden, einen Preisdruck auszuüben, bei dem kleine und mittlere Einzelhandelsbetriebe mit ihren im Allgemeinen deutlich ungünstigeren Einkaufsbedingungen vielfach nicht mithalten können. Kleine und mittlere Betriebe, die diesen Niedrigpreisstrategien nicht gewachsen sind, werden dadurch nach und nach vom Markt verdrängt, was auf Dauer die breite Versorgung vor allem im ländlichen Raum beeinträchtigen kann. Von dem von Niedrigpreisstrategien geprägten Konkurrenzkampf der Handelsunternehmen geht auf die Dauer auch eine Gefahr für die Qualität von Lebensmitteln aus. Mit dem grundsätzlichen Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis will die Bundesregierung deshalb ein Signal für einen hohen Sicherheitsstandard bei Lebensmitteln setzen und Niedrigpreisstrategien entgegenwirken.

Gleichzeitig sollen der ruinöse Preiswettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel begrenzt und kleine und mittlere Lebensmittelhändler vor unbilligen Verdrängungspraktiken marktstarker Handelskonzerne wirksamer geschützt werden. Das bestehende Verbot von Untereinstandspreisverkäufen schafft nur unzureichend Abhilfe, da das gelegentliche Anbieten von Waren unter Einstandspreis erlaubt bleibt. Daher wird zukünftig auch der gelegentliche Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis grundsätzlich untersagt. Sachlich gerechtfertigte Verkäufe unter Einstandspreis bleiben im Einzelfall möglich.

Der Lebensmittelhandel ist durch einen besonders hohen Wettbewerbsdruck gekennzeichnet, wie auch die Untersuchungen der Monopolkommission bestätigt haben. Deshalb wird das verschärfte Verbot von Verkäufen unter dem Einstandspreis auf den Handel mit Lebensmitteln beschränkt. Für eine Ausdehnung auf andere Bereiche besteht keine Veranlassung, da sich die bestehende Regelung insoweit bewährt hat.

c) Weitere Änderungen in GWB und EnWG

Durch weitere Änderungen werden einige redaktionelle Versehen im GWB und EnWG berichtigt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Bußgeldregelung des § 81 GWB neu bekannt gemacht.

2. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des GWB beruht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 16 GG (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1

GG (gerichtliches Verfahren und Strafrecht). Der Bund hat durch den Erlass des GWB von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des EnWG beruht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der

Rechts- und Wirtschaftseinheit im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich, da es sich im Wesentlichen um Folgeänderungen bereits bestehender bundeseinheitlich geltender Vorschriften handelt.

3. Gender Mainstreaming

Die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen haben keine unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer und führen damit auch nicht zu nur mittelbaren Beeinträchtigungen. Sie haben gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz geschlechtsneutral formuliert worden.

4. Kosten

Bund, Länder und Gemeinden werden im Bereich der Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand nicht mit Mehrkosten belastet.

Im Bereich der Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand werden die Verschärfung der Missbrauchsaufsicht im Energiesektor sowie die Einführung des umfassenden Verbots des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis zu einer finanziellen Belastung und entsprechendem Personalbedarf, insbesondere des Bundeskartellamts in einer Größenordnung von rund 0,5 Mio. € jährlich, aber auch der Kartellbehörden der Länder führen. Diese resultieren vor allem aus dem voraussichtlich sehr umfangreichen Ermittlungsbedarf in beiden Bereichen. Die geplante Erweiterung der rechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Bereich der Missbrauchsaufsicht liefe leer, wenn das Bundeskartellamt nicht in die Lage versetzt wird, hiervon auch in effektiver Weise Gebrauch zu machen. Zur flächendeckenden Durchsetzung der Missbrauchsaufsicht genügt es erfahrungsgemäß nicht, einzelne Missbrauchsverfahren zu führen. Vielmehr haben insbesondere die bisherigen Erfahrungen im Energiebereich gezeigt, dass hier eine Vielzahl von Verfahren aufzugreifen wäre. Der Personalbedarf beim Bundeskartellamt für die Umsetzung der neuen Aufgaben beläuft sich nach derzeitiger Schätzung auf insgesamt 9 Planstellen. 3 Planstellen (1 A 16, 1 A 14 und 1 A 8) zur Intensivierung der Missbrauchsbekämpfung im Energiebereich sind bereits im Haushalt 2007 ausgebracht.

Für die Wirtschaft entstehen durch die Einführung der verschärften Missbrauchsaufsicht in § 29 keine messbaren Mehrkosten. Insbesondere werden keine neuen Informationspflichten (Datenbereitstellungs- oder Auskunftspflichten) für die betroffenen Unternehmen geschaffen, die Bürokratiekosten induzieren. Für ein auf § 29 gestütztes Verfahren gelten dieselben Verpflichtungen, die Energieversorgungsunternehmen nach geltendem Recht träfen. Durch die Anwendung verschärfter Missbrauchsregeln im Energiebereich ist tendenziell mit einer Kostenentlastung von Verbrauchern und Wirtschaft zu rechnen.

Tendenziell kann das Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis zu einer Erhöhung der Einzelpreise im Lebensmittelbereich und damit des Preisniveaus, insbesondere des Verbraucherpreisniveaus, führen. Diese Auswirkung lässt sich im Einzelnen nicht bemessen.

Langfristig soll die Regelung die Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel dämpfen und dadurch die Existenz von kleinen und mittleren Handelsunternehmen schützen, was auch den Verbrauchern zugutekommt.

5. Befristung

Die Befristung der Geltungsdauer des § 29 soll dazu beitragen, Sonderregelungen für Branchen in diesem Gesetz zu beschränken und nur so lange zuzulassen, wie sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks unbedingt erforderlich sind.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Im Inhaltsverzeichnis wird mit § 29 ein neuer Missbrauchstatbestand im Bereich der Energiewirtschaft eingefügt. In der den § 34a betreffenden Zeile muss ein Redaktionsversehen bereinigt werden (siehe unten zu Nummer 7). Nach der Angabe zu § 78 wird ein neuer § 78a zur elektronischen Dokumentenübermittlung eingefügt.

Zu Nummer 2 (§ 20 Abs. 4)

Der teilweise ruinöse Preiswettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel, zu dem auch Verkäufe unter Einstandspreis durch große Handelsunternehmen beitragen, gefährdet auf Dauer die Existenzbasis vor allem kleiner und mittlerer Betriebe. Diese bedürfen eines besonderen Schutzes gegen einen Verdrängungswettbewerb durch marktmächtige Großunternehmen des Handels.

Daher wird zukünftig auch der gelegentliche Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen bleiben weiterhin solche Verkäufe unter Einstandspreis, die sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtfertigung liegt vor, wenn der Verkauf geeignet ist, einen unmittelbar bevorstehenden physischen Verderb zu verhindern.

Gleiches gilt für Saisonartikel bzw. speziell im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis hergestellte Artikel, wenn diese nach Ablauf der Saison bzw. Ende des Ereignisses unverkäuflich sind. Im Übrigen ist im Fall von Lebensmitteln das Tatbestandsmerkmal der sachlichen Rechtfertigung jedoch eng auszulegen und erfasst neben den im Gesetz explizit genannten Gründen nur vergleichbar schwerwiegende Fälle. Denkbar ist dies beispielsweise bei beschädigter Ware oder bei Ausschussware. Bei der Abgabe von Lebensmitteln an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben fehlt es bereits an einer unbilligen Behinderung.

Zu Nummer 3 (§ 22 Abs. 4 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung (Anpassung an die Formulierung in Absatz 1 und 3).

Zu Nummer 4 (§ 29)

Der Terminus "Entgelte" in § 29 entspricht dem Entgeltbegriff des § 19 Abs. 4. Er umfasst auch einzeln ausgewiesene und einer eigenen Preisbildung zugängliche Preise, z.B. Messpreise. Sie können einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden. Ebenso können einzelne Preisbildungsfaktoren und nicht nur die geforderten Entgelte als solche von Bedeutung sein. So hat der BGH (vom 18.10.2005 Lichtblick, KZR 37/04) zu § 19 GWB entschieden, dass zwar letztlich nicht die Art der Preisfindung, sondern deren Ergebnis den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstelle. Doch könne der Ansatz insbesondere einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren ein Indiz dafür sein, dass der so gewonnene Preis missbräuchlich überhöht ist, wenn anzunehmen sei dass der auf ihrer Grundlage kalkulierte Preis bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnte.

Nach Satz 1 Nr. 1 kann die Kartellbehörde für die Begründung des Missbrauchsverdachts andere Versorgungsunternehmen als Maßstab heranziehen. Ob diese hinreichend vergleichbar sind, ist im Rahmen der sachlichen Rechtfertigung zu klären. Als weitere Vergleichsunternehmen können entsprechend der Rechtsanwendungspraxis zu § 19 GWB auch nicht dem Energiesektor zugehörige Unternehmen in Betracht kommen, soweit es sich ansonsten um einen vergleichbaren Markt handelt. In Frage kommen insbesondere Märkte, die ebenfalls ganz oder teilweise von Netzstrukturen geprägt sind. Weiterhin können Rohstoffmärkte, für deren Preisbildung der Handel über Warenbörsen eine zentrale Rolle spielt, als Vergleichsmärkte in Betracht kommen. Keine Rolle spielt, ob die Unternehmen, auf die sich Nr. 1 bezieht, auf Märkten mit oder ohne funktionierenden Wettbewerb tätig sind. Insoweit wird die zu dieser Frage bereits zu § 19 GWB ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung nachvollzogen.

Entsprechend dem von der Rechtsprechung zu § 19 Abs. 4 GWB Nr. 2 entwickelten Grundsatz ist für Preise, die sich bei der Anwendung des Vergleichsmarktkonzeptes als überhöht darstellen, eine sachliche Rechtfertigung möglich. Es gelten die für § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB entwickelten Grundsätze. Die materielle Beweislast für die sachliche Rechtfertigung ist entsprechend der gängigen Praxis den marktbeherrschenden Unternehmen auferlegt.

Nach Satz 1 Nr. 2 kann auch der absolut überhöhte Preis einen Missbrauchsvorwurf rechtfertigen.

Damit wird die Möglichkeit, einen Ausbeutungsmissbrauch mit einer unangemessenen Kosten-Preis-Relation zu begründen, für den Bereich der Energiewirtschaft ausdrücklich klargestellt.

§ 29 kodifiziert insoweit die Prüfungskonzepte der Kostenkontrolle und Gewinnbeschränkung für die Anwendung von § 19 Abs. 1, 4 Nr. 2 GWB und Art. 82 EG-Vertrag, die die Rechtsprechung insbesondere zu Art. 82 EG bereits anerkannt hat (EuGH, vom 14.02.1978 United Brands, Rs. 027/76 , Slg. 1978, 207).

Die Prüfung des Verhältnisses von Gewinn und Kosten orientiert sich an den üblichen Preisbildungsmechanismen im Wettbewerb. Maßstab der Angemessenheitsprüfung ist neben den Ordnungsprinzipien einer Wettbewerbswirtschaft, wie sie sich aus dem GWB ergeben, gerade auch - mit Blick auf die Nachfrager - das im EnWG normierte Ziel der preisgünstigen Energieversorgung.

Hohe Preis-Kosten-Abstände können zwar ein Indiz für ein unangemessenes Preis-Kosten-Verhältnis sein. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind jedoch gegebenenfalls Sonderfaktoren zu berücksichtigen. So kann beispielsweise ein hoher Preis-Kosten-Abstand auf außerordentliche Effizienzsteigerungen zurückgehen oder dadurch zu erklären sein, dass in die Folgeperiode verschobene Investitionen zu einer außerplanmäßigen Minderung der Aufwendungen in der betrachteten Periode geführt haben. Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Preis und Kosten gegeben ist, können auch Erfahrungswerte aus Branchen außerhalb der Energiewirtschaft herangezogen werden.

Satz 2 stellt klar, dass das für den Ausbeutungsmissbrauch geltende Als-ob-Wettbewerbskonzept auch den Maßstab für die Ansetzbarkeit der Kosten bildet. Kosten, die ein Unternehmen bei funktionierendem Wettbewerb vermeiden oder nicht geltend machen würde bzw. nicht über die Preise abwälzen könnte, dürfen bei der Anwendung von § 29 nicht zugunsten des Normadressaten berücksichtigt werden. Das Gesetz verwendet keinen bestimmten Kostenbegriff etwa im Sinne von Durchschnittskosten. Die Kartellbehörden haben bei Anwendung des § 29 anerkannte ökonomische Theorien zu beachten, z.B. den Grundsatz, dass bei vollkommenem Wettbewerb die Preise den Grenzkosten entsprechen. Die Kartellbehörde kann nach § 59 das Versorgungsunternehmen auffordern Kosten, deren Aufschlüsselung und Kalkulationsgrundlagen darzulegen.

Zu Nummer 5 (§ 32c)

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Einfügung des neuen § 29.

Zu Nummer 6 (§ 33 Abs. 5 Satz 1)

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 7 (Überschrift von § 34a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung. Die mit dem Wort "Einrichtungen" gemeinten Verbraucherorganisationen sind in § 34a nicht miterfasst.

Zu Nummer 8 (§ 35 Abs. 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung auf Grund der Neufassung der Fusionskontrollverordnung durch den Rat der Europäischen Union.

Zu Nummer 9, 10 und 11

Durch Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) erhielt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezeichnung "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie".

Zu Nummer 12 (§ 59 Abs. 4)

Zu Buchstabe a

Satz 2 fasst die Voraussetzungen für eine Durchsuchung konkreter durch eine an § 102 StPO angelehnte Formulierung. Eine Einschränkung der bisherigen Durchsuchungsrechte ist damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung des Satzes 2 wird das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG befolgt. Es handelt sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 13 (§ 64 Abs. 1)

Im europäischen Recht bewirkt die Anfechtung von Entscheidungen in Missbrauchsverfahren keinen automatischen Aufschub des Vollzugs. Durch die Streichung der Nummer 1 entfällt auch die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen, die sich gegen einen Missbrauch nach §§ 19 bis 21, und § 29 GWB richten. Solche Verfügungen sind künftig sofort vollziehbar.

Mit der Neuregelung wird der durch die 7. GWB-Novelle angestrebte Gleichlauf von Beschwerdemöglichkeiten nach deutschem und europäischem Recht fortgeführt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom 17.08.2006 Soda-Club, KVR 11/06) kann bei der Frage des sofortigen Vollzugs von Verfügungen in Missbrauchsverfahren nicht mehr danach unterschieden werden, ob die Verfahren auf europäisches oder deutsches Recht gestützt sind. Eine einheitliche Regelung ist daher erforderlich. Aus diesem Grund wird in § 64 die sofortige Vollziehbarkeit von kartellbehördlichen Entscheidungen für den Bereich der Missbrauchsaufsicht insgesamt vorgesehen.

Zu Nummer 14 (§ 66 Abs. 3)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 beginnt die Frist für die Begründung der Beschwerde gegen Kartellamtsverfügungen generell zwei Monate nach deren Zustellung. Dies kann für Beschwerden gegen die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1, in denen ein Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis nach § 42 gestellt wird, nicht gelten. Denn nach § 66 Abs. 1 Satz 3 beginnt in diesen Fällen die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Kartellamtsverfügung erst mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Ergänzung entspricht der Regelung in § 42 Abs. 3.

Zu Nummer 15 (§ 78a)

Die Änderung berücksichtigt die Tatsache, dass es derzeit keine gesetzliche Regelung gibt, die entsprechend § 130a ZPO in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesgerichtshof in Kartellverwaltungssachen zulässt. Der neue § 78a schafft hierfür die notwendige Ermächtigungsgrundlage.

Zu Nummer 16 (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe a)

Es handelt sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 17 (§ 81)

Wegen des unbeabsichtigten rückwirkenden Inkrafttretens des § 81 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 2005 wird aus Gründen der Rechtssicherheit der vollständige Wortlaut des § 81 neu bekannt gemacht.

Darüber hinaus enthält § 81 in der neu bekannt zu machenden Fassung folgende Änderungen:

In Abs. 2 Nr. 1 wird der neue § 29 zusätzlich eingefügt. Bei der Streichung der Worte "eine Vereinbarung oder" in Absatz 2 Nr. 3 handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Durch die Ergänzung in Absatz 7 wird klargestellt, dass das Bundeskartellamt die Möglichkeit besitzt Leitlinien auch für die Festlegung der Bußgeldhöhe zu erlassen. Das Bundeskartellamt kann sich dabei insbesondere an den Leitlinien der Kommission zur Festsetzung der Geldbuße orientieren.

Zu Nummer 18 (§ 90 Abs. 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung im Hinblick auf die Streichung des § 29 a. F. im Rahmen der 7. GWB-Novelle.

Zu Nummer 19 (§ 130)

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Einfügung des § 29.

Zu Nummer 20 (§ 131)

Zu Buchstabe a und b

Es handelt sich um die Bereinigung redaktioneller Versehen. § 131 Abs. 1 soll die Übergangsregelungen für unbefristete Freistellungen, Absatz 2 für befristete Freistellungen enthalten. Da Lizenzverträge nur zeitlich befristet freigestellt werden konnten, ist die Übergangsregelung für diese Freistellungen in den Absatz 2 einzuordnen. Bei dem Zitat der Mittelstandsempfehlungen wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Buchstabe d

Die Befristung der Geltungsdauer des § 29 soll dazu beitragen, Sonderregelungen für Branchen in diesem Gesetz zu beschränken und nur so lange zuzulassen, wie sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks unbedingt erforderlich sind.

Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um Folgeänderungen im Hinblick auf die Einfügung der §§ 66a, 83a und 90a.

Zu Nummer 2 (§ 58 Abs. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Einfügung des § 29 GWB.

Zu Nummer 3 (§ 66a)

Es handelt sich um eine Ergänzung, die eine Folge der Änderung der behördlichen Zuständigkeiten während des Gesetzgebungsverfahrens zum EnWG auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses ist (vgl. BT-Drs. 015/5736). Durch die vorgesehene Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden ist ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit über die zuständige Regulierungsbehörde entstanden, das auch der entsprechenden Regelung in § 55 GWB zugrunde liegt.

Zu Nummer 4 (§ 69 Abs. 4)

Zu Buchstabe a

Satz 2 fasst die Voraussetzungen für eine Durchsuchung konkreter durch eine an § 102 StPO angelehnte Formulierung. Eine Einschränkung der bisherigen Durchsuchungsrechte ist damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens. Durch die Änderung wird das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG befolgt.

Zu Nummer 5 (§ 83a)

Die Vorschrift entspricht dem im Jahre 2005 neu eingefügten § 71a GWB. Die Regelung setzt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um, nach der es gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, NJW 2003, S. 1924 ff.).

Zu Nummer 6 (§ 90a)

Die Änderung berücksichtigt die Tatsache, dass es derzeit keine gesetzliche Regelung gibt, die entsprechend § 130a ZPO in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesgerichtshof in Kartellverwaltungssachen zulässt. Der neue § 90a schafft hierfür die notwendige Ermächtigungsgrundlage.

Zu Nummer 7 (§ 111)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Einfügung des § 29 GWB.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Anlage

Der Nationale Normenkontrollrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels am 18. April 2007 wie folgt Stellung genommen:

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.

Nachdem auf die in einem früheren Diskussionsstadium erwogene Kennzeichnungspflicht verzichtet wurde, werden mit dem vorliegenden Entwurf keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


Dr. Ludewig
Vorsitzender
Dr. Schoser
Berichterstatter