Gesetzentwurf der Bundesregierung
Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Begründung

A. Allgemeines

I. Allgemeine Vorbemerkung

1. Entwicklung des Naturschutzrechts

Das auf der Rahmengesetzgebungskompetenz des Artikels 75 Absatz 1 Nummer 2 GG beruhende Bundesnaturschutzgesetz von 1976 hat Regelungen für den umfassenden Schutz von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich sowie von planerischen Instrumenten für einen vorsorgenden Naturschutz eingeführt.

Nach den Änderungsgesetzen von 1987, vom 30. April und 26. August 1998 sowie nach Änderungen von einzelnen Bestimmungen in einer Reihe von weiteren Gesetzen war das Naturschutzrecht in der 14. Legislaturperiode Gegenstand einer umfassenden Neuregelung. Durch das Gesetz vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1193) zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) wurde das Bundesnaturschutzgesetz von 1976 komplett abgelöst. Mit dem am 18. Dezember 2007 bzw. 17. Juni 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BGBl. I 2873) wurde den Rügen des Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf die nicht hinreichende Umsetzung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) im Bundesnaturschutzgesetz abgeholfen.

Der Bund hat mit der Föderalismusreform vom September 2006 jetzt erstmals die Möglichkeit erhalten, das Naturschutz- und Wasserrecht in eigener Regie umfassend zu regeln. Zuvor besaß der Bund hier nur eine Rahmenkompetenz, die ergänzende Regelungen der Länder erforderte.

2. Zweck des Gesetzentwurfs

Die nach der neuen Kompetenzlage mögliche und auch notwendige Neuordnung des Naturschutzrechts erfolgt wegen des sogenannten Moratoriums nach Artikel 125 b Absatz 1 Satz 3 GG bereits in der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages.

Der Gesetzentwurf dient dem Erlass vollzugsfähiger bundesrechtlicher Regelungen zum Naturschutz und der Landschaftspflege auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.

Im Einzelnen gehören hierzu folgende wesentliche Zielsetzungen:

Nach der seit September 2006 geltenden Verfassungslage ist das Naturschutzrecht grundsätzlich der Abweichungsgesetzgebung der Länder zugänglich. Davon ausgenommen sind die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes sowie der Arten- und Meeresnaturschutz. Die im Sinne des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GG abweichungsfesten Bereiche sind im Gesetzentwurf in den Kapiteln 5 und 6 sowie in den als allgemeine Grundsätze bezeichneten Vorschriften enthalten. Allgemeine Grundsätze sind in § 1 Absatz 1, § 6 Absatz 1, den §§ 8, 13, 20 und 30 Absatz 1 sowie § 59 geregelt. Es wäre widersprüchlich, diese allgemeinen Grundsätze im Sinne des Verfassungsrechts mit den einfachgesetzlichen Grundsätzen in § 2 BNatSchG g. F. gleichzusetzen, da diese die Ziele des § 1 BNatSchG g. F. konkretisieren, welche dann aber ihrerseits nicht abweichungsfest wären. Vielmehr kann wie über die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a GG a. F. auch ein instrumenteller Rahmen vorgeben werden. Die nähere Bestimmung der Grundsätze als allgemein qualifiziert insoweit keine zusätzlichen verstärkenden Schranken, denn jeder Grundsatz ist definitionsgemäß allgemeiner Natur. Sie dient lediglich der Klarstellung, dass die Gesamtarchitektur eines Naturschutzinstruments, wie "beispielsweise die Landschaftsplanung" (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/813), weder bis ins letzte Detail noch in ihrer bisherigen rahmenrechtlichen Ausprägung abweichungsfest geregelt werden kann.

II. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Ziel der Novelle ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen einschließlich der biologischen Vielfalt auch für die kommenden Generationen zu sichern. In seinen Kernelementen orientiert sich der Gesetzentwurf an der Struktur und den Regelungen des im Jahr 2002 umfassend novellierten Bundesnaturschutzgesetzes. Soweit die Vorschriften des Entwurfs gegenüber denen des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes unverändert übernommen wurden, wird im Folgenden auf eine eigene Begründung verzichtet.

Der Entwurf zielt auf den Schutz der

- biologischen Vielfalt,

Das Bundeskabinett hat am 7. November 2007 die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt beschlossen.

Damit wurde in Deutschland erstmals ein umfassendes und anspruchsvolles Programm zur Erhaltung von Arten und Lebensräumen verabschiedet.

Danach soll sich im Naturschutz beispielsweise bis zum Jahr 2010 der Anteil der vom Aussterben bedrohten und stark gefährdeten Arten verringern und sich bis 2020 die Gefährdungssituation des größten Teils der "Rote Liste-Arten" um eine Stufe verbessern.

III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf besteht aus 27 Artikeln. Artikel 1 enthält das neue Bundesnaturschutzgesetz, die Artikel 2 bis 26 die aufgrund der Neuregelung erforderlichen Änderungen in anderen Rechtsvorschriften. Artikel 27 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Außerkrafttreten des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes.

Artikel 1
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Die bisherige rahmenrechtliche Zielbestimmung wird in eine unmittelbar geltende Vorschrift umgewandelt und dem Stand der fachlichen und politischen Diskussion entsprechend weiterentwickelt. Zugleich wird die Zielbestimmung durch die Übernahme des bisherigen Grundsatzkatalogs des § 2 BNatSchG g. F. neu ausgerichtet.

Zukünftig erfasst die Zielbestimmung die drei Haupthandlungsgegenstände, nämlich die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft. Es wird klargestellt, dass die Begriffe "Schutz" und "Erhaltung" jeweils auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft umfasst; dies gilt für die Zielbestimmung wie für alle anderen Vorschriften des Gesetzentwurfs, in denen die Begriffe "Schutz" und "Erhaltung" verwendet werden. Die Vorschrift ist im Kern als allgemeiner Grundsatz ausgestaltet.

§ 2 vereinigt im Wesentlichen bereits im geltenden Recht vorhandene Bestimmungen, die sich auf die Verwirklichung der Ziele und vormaligen Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beziehen. Wie der bisherige § 4 BNatSchG g. F. sieht die Vorschrift eine an alle Bürgerinnen und Bürger gerichtete Aufforderung vor, nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen.

§ 3 enthält eine als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie die nunmehr als unmittelbar geltende Vorschrift ausgestaltete Pflicht, bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zunächst zu prüfen, inwieweit diese durch vertragliche Vereinbarungen realisiert werden können.

§ 4 übernimmt nahezu wortgleich die Funktionssicherungsklausel des bisherigen § 63 BNatSchG g. F.

§ 5 enthält wie bisher die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Land-, Forst-, und Fischereiwirtschaft auf dem bekannten hohen Schutzniveau.

§ 6 regelt nunmehr als unmittelbar geltende Vorschrift die Beobachtung von Natur und Landschaft. Sie löst damit den bisherigen § 12 BNatSchG g. F. ab. Die Vorschrift ist im Kern als allgemeiner Grundsatz ausgestaltet.

§ 7 enthält die nunmehr unmittelbar geltenden natur- und artenschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Landschaftsplanung

Das Kapitel enthält die Vorschriften zur Landschaftsplanung, die auf drei Planungsebenen fortbesteht. Es wird mit einem allgemeinen Grundsatz zum Instrument der Landschaftsplanung eingeleitet. Das Flächendeckungsprinzip wird in modifizierter Form aufrechterhalten. Es gilt für die Ebene der Landschaftsrahmenpläne. Landschaftspläne sind zukünftig aufzustellen, soweit es erforderlich ist. Das Instrument des Grünordnungsplans wird auf fakultativer Basis eingeführt. Die Vorschriften gestatten den Ländern, ihre ausdifferenzierten Regelungen zur Aufstellung und Form der Verbindlichkeit der Landschaftsplanung aufrechtzuerhalten.

Kapitel 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Das Kapitel enthält die in der Praxis besonders bedeutsamen Vorschriften zur Eingriffsregelung.

Es wird mit einem allgemeinen Grundsatz zum Instrument der Eingriffsregelung eingeleitet. Erstmals wird die Ersatzzahlung in das Bundesrecht aufgenommen, die dann greifen kann, wenn ein Vorhaben trotz nicht real kompensierbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zugelassen wird. Der Vorrang der Realkompensation vor finanziellem Ausgleich wird aufrechterhalten. Das Bundesrecht enthält nunmehr auch Regelungen zur Bevorratung von Kompensationsflächen (Flächenpool, Ökokonto). Dies stellt einen Beitrag zur Fortentwicklung und Flexibilisierung der Anwendung der Eingriffsregelung dar. Zudem findet sich in Kapitel 3 die Konkretisierung der Vorgaben des Umweltschadensgesetzes zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden für das Schutzgut Arten und natürliche Lebensräume.

Kapitel 4
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Abschnitt 1
Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Der Abschnitt wird mit instrumentenbezogenen allgemeinen Grundsätzen zum Biotopverbund und den Schutzgebietstypen eingeleitet. Damit wird insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, dass Biotopverbünde eine herausragende Bedeutung im Hinblick auf die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt haben. Die bisherige Vorschrift zum Biotopverbund, § 3 BNatSchG g. F., wird als § 21 in das Kapitel 4 übernommen und gleichzeitig um den Aspekt der Biotopvernetzung ergänzt. Bei den Bestandteilen des Biotopverbunds werden das "Nationale Naturerbe" und das "Grüne Band" besonders herausgehoben.

Der länderübergreifende Biotopverbund wird ergänzt durch eine neue Regelung zur Biotopvernetzung auf regionaler Ebene. Diese Vorschrift ist aus dem bisherigen § 5 Absatz 3 BNatSchG g. F. hervorgegangen, der die Festsetzung von regionalen Mindestdichten zur Vernetzung von Biotopen durch punkt- und linienförmige Elemente vorsieht.

Der bisher bekannte Kanon der Schutzgebiete wird aufrechterhalten und durch einen allgemeinen Grundsatz bundeseinheitlich abgesichert.

Abschnitt 2
Netz "Natura 2000"

In diesem Abschnitt werden die Verpflichtungen zum Gebietsschutz aus der FFH- und die Vogelschutzrichtlinie umgesetzt. Die Überschrift "Netz Natura 2000" knüpft an die entsprechende Definition dieses Begriffs an, der sowohl die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch die Europäischen Vogelschutzgebiete erfasst. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen den §§ 32 bis 37 BNatSchG g. F.

In Anlehnung an entsprechende Vorschriften des Landesrechts wird in den Abschnitt ein der Umsetzung des Artikels 6 Absatz 2 FFH-Richtlinie dienendes allgemeines Verschlechterungsverbot für die Natura 2000-Gebiete aufgenommen. Die Regelung zur Verträglichkeitsprüfung von Projekten entspricht der geltenden Rechtslage nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes.

Kapitel 5
Artenschutz

Die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes, die bislang weitgehend dem Landesrecht vorbehalten waren, werden nunmehr in eine bundesgesetzliche Regelung überführt.

Dazu zählen die sogenannte Handstraußregelung, Abbrenn- und Schnittverbote sowie ein Genehmigungsvorbehalt für das gewerbsmäßige Entnehmen. Darüber hinaus werden erstmals Regelungen zur Beobachtung und Bekämpfung invasiver Arten in das Gesetz aufgenommen. Die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Zoos werden bundeseinheitlich geregelt. Zusätzlich wird eine Anzeigepflicht für bestimmte Tiergehege eingeführt. Der Schutz von lediglich national geschützten Arten wird verbessert. Hierzu wird eine neue Rechtsverordnungsermächtigung in das Gesetz eingeführt, die bestimmte in ihrem Bestand gefährdete Arten, für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist, einem Schutzstatus zuführen soll, der den europarechtlich geschützten Arten entspricht.

Kapitel 6
Meeresnaturschutz

Entsprechend der Zielsetzung der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) wird das Recht des Meeresnaturschutzes in einem eigenen Kapitel bundeseinheitlich für die Küstengewässer und den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels geregelt. Mit umfasst sind der marine Arten- und Gebietsschutz sowie die Kompensation von Eingriffen im marinen Bereich. Als zuständige Naturschutzbehörde für den Bereich von deutschen ausschließlicher Wirtschaftszone und Festlandsockel wird das Bundesamt für Naturschutz bestimmt.

Kapitel 7
Erholung in Natur und Landschaft

Das Kapitel enthält Regelungen zur Erholung in Natur und Landschaft einschließlich der sportlichen Betätigung. Die bisherigen Bestimmungen über das Recht zum Betreten von Natur und Landschaft und zur Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Bereitstellen geeigneter Grundstücke werden in leicht modifizierter Form als unmittelbar geltendes Recht ausgestaltet. Erstmals wird eine Vorschrift zum Aspekt der Verkehrssicherung aufgenommen. Um den Erholungswert von Natur und Landschaft zu sichern, sollen zudem Gewässer und Uferzonen möglichst von baulichen Anlagen freigehalten werden.

Kapitel 8
Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

Zukünftig wird im Zuge der Vereinheitlichung die Anerkennung von mitwirkungs- und klageberechtigten Vereinigungen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz geregelt. Mitwirkung und Klage von anerkannten Vereinigungen, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern (anerkannte Naturschutzvereinigungen), sind nach wie vor im Naturschutzrecht geregelt. Diese Regelungen treten wie bislang neben die Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Die Mitwirkungs- und Klagemöglichkeiten anerkannter Naturschutzvereinigungen bleiben dabei erhalten und werden für Planfeststellungen und Plangenehmigungen auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ausgedehnt.

Kapitel 9
Eigentumsbindung, Befreiungen

In diesem Kapitel wird neben den Vorschriften zur Eigentumsbindung eine Regelung zum Vorkaufsrecht eingeführt. Die Befreiungsvorschrift wird auf der Basis der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes erreichten Rechtszustands fortentwickelt. Das Kapitel enthält ferner Regelungen zur Entschädigung bei unverhältnismäßigen Beschränkungen des Eigentums. Für die Länder ist darüber hinaus die Möglichkeit vorgesehen, bei einer wesentlichen Erschwerung insbesondere der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken einen angemessenen Ausgleich nach Maßgabe des Haushaltsrechts zu zahlen.

Kapitel 10
Bußgeld- und Strafvorschriften

In diesem Kapitel sind die Bußgeld- und Strafvorschriften zusammengefasst, die im Wesentlichen Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen betreffen.

Kapitel 11
Übergangs- und Überleitungsvorschrift

Dieses Kapitel enthält Übergangs- und Überleitungsregelungen im Zusammenhang mit der Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen.

Artikel 2

bis 27

Die Artikel 2 bis 26 enthalten die aufgrund der Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Änderungen in anderen Rechtsvorschriften. Artikel 27 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Außerkrafttreten des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes.

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Regelungen des Gesetzentwurfs betreffen im Wesentlichen den Naturschutz und die Landschaftspflege, die nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 GG in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen. Die Vorschriften über die naturschutzrechtliche Verbandsklage (§ 64) und die Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (§ 69 ff.) stützen sich auf die Kompetenzen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren und Strafrecht).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Mit dem Entwurf werden Vorschriften des geltenden Rechts abgelöst, die der Umsetzung folgender Rechtsakte dienen:

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Vorgaben der genannten Richtlinien und mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Übrigen.

VI. Alternativen

Alternativen zu der vorgelegten Konzeption sind nicht ersichtlich. Ohne dieses Gesetz kann die durch die Föderalismusreform vorgegebene Zeitplanung für die Schaffung eines bundeseinheitlichen Naturschutzrechts nicht eingehalten werden.

VII. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzesentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch den Gesetzentwurf ergibt sich für den Bund ein geringer Mehraufwand für den Vollzug des nunmehr in fast allen seinen Instrumenten auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone geltenden Naturschutzrechts.

Für die Länder ergibt sich durch den Gesetzentwurf kein Mehraufwand für den Vollzug, weil der Bund an Neuregelungen nur Vorschriften aufnimmt, die es in den Ländern zumindest zum Teil bereits gibt; dafür werden aber auch Regelungen aus dem Landesrecht nicht übernommen, so dass es bei den diesen Ländern zu Entlastungen kommt. Im Saldo ergibt dies einen etwa gleich bleibenden Aufwand.

Für die Gemeinden entsteht kein Mehraufwand.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Der Wirtschaft werden durch die Regelungen des Gesetzesentwurfs keine wesentlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VIII. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Der Gesetzesentwurf enthält insgesamt 18 Informationspflichten für die Unternehmen.

Davon werden sieben aus bereits bestehenden Informationspflichten des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes unverändert übernommen. Bei 10 Informationspflichten handelt es sich um bereits bestehende, die aus den ländergesetzlichen Regelungen in unveränderter Form überführt werden. Eine Informationspflicht wird auf Grund europarechtlicher Vorgaben neu eingeführt.

Durch die Ablösung des Bundesnaturschutzgesetzes entfällt die bislang § 5 Absatz 4 BNatSchG g. F. zugeordnete Informationspflicht mit Bürokratiekosten in Höhe von 108.861.000 €/Jahr. Mit der Neufassung der entsprechenden Vorschrift wird klargestellt, dass sich die betreffenden Informationspflichten nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts ergeben. Die Bürokratiekosten fallen daher im Bundesnaturschutzgesetz künftig nicht mehr an und sind, soweit im landwirtschaftlichen Fachrecht entsprechende Informationspflichten bestehen, dort zu erfassen.

Zur Erfüllung der im Gesetzentwurf enthaltenen Informationspflichten werden für die Unternehmen nach einer Abschätzung Bürokratiekosten in Höhe von 642.000 €/Jahr anfallen. Nach bisheriger Rechtslage betrugen die Kosten für die in das künftige Bundesnaturschutzgesetz überführten Informationspflichten 642.000 €/Jahr, so dass sich mit der neuen Rechtslage keine bürokratische Kostenbe- oder -entlastung für die Unternehmen ergibt.

Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Informationspflichten erfolgt im Anschluss an die tabellarische Übersicht.

Nr. Informationspflicht Ist in € zukünftig in € Alternativen und Anmerkungen
0 § 5 Absatz 4 BNatSchG g. F. / § 5 Absatz 2
Dokumentationspflicht über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
108.861.000 0künftig im landwirtschaftlichen Fachrecht zu erfassen
1 § 17 Absatz 3
Genehmigungspflicht bei Eingriffen, die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen
84.000 84.000 Anzeige- statt Genehmigungspflicht erwogen, Kosten aber identisch; höhere Rechtssicherheit durch Genehmigung für Unternehmen
Fallzahl: 8.700/Jahr
2 § 30 Absatz 3
Ausnahme vom Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen können
12.000 12.000 keine Alternativen
Fallzahl: 210/Jahr
3 § 34 Absatz 6
subsidiäres Anzeigeverfahren bei Projekten (FFH-Verträglichkeitsprüfung)
6.000 6.000 nach EU-Recht so vorgeschrieben, daher keine Alternativen
Fallzahl: 50/Jahr
4 § 39 Absatz 2
Ausnahme vom Verbot der Entnahme wild lebender Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur
0 keine Alternativen
Fallzahl: 0/Jahr
5 § 39 Absatz 4
Genehmigungspflicht für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen
3.000 3.000 Anzeige- statt Genehmigungspflicht erwogen, Kosten aber identisch; höhere Rechtssicherheit durch Genehmigung
Fallzahl: 280/Jahr
6 § 40 Absatz 4
Genehmigungspflicht für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren
7.000 7.000 Anzeige- statt Genehmigungspflicht erwogen, Kosten aber identisch: höhere Rechtssicherheit durch Genehmigung
Fallzahl: 130/Jahr
7 § 42 Absatz 2
Genehmigungspflicht bei Errichtung, Erweiterung, wesentlicher Änderung und Betrieb von Zoos
13.000 13.000 nach EU-Recht Genehmigungspflicht vorgeschrieben, daher keine Alternativen
Fallzahl: 110/Jahr
8 § 43 Absatz 3
Anzeigepflicht bei Errichtung, Erweiterung, wesentlicher Änderung und Betrieb von Tiergehegen
4.000 4.000 Möglichkeit der Länder zur Einschränkung des Adressatenkreis (vgl. § 43 Absatz 4)
Fallzahl: 390/Jahr
9 § 45 Absatz 6
Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zur Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen
0 0 keine Alternativen
Fallzahl: 0/Jahr
10 § 45 Absatz 7
Ausnahmen von den Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverboten für bestimmte Zwecke
173.000 173.000 keine Alternativen
Fallzahl: 3.720/Jahr
11 § 46 Absatz 1 und 2
Pflicht zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung der Berechtigung zum Besitz von besonders streng geschützten Tieren und Pflanzen
27.000 27.000 keine Alternativen
Fallzahl: 2.900/Jahr
12 § 50 Absatz 1
Pflicht zur Anmeldung von Tieren und Pflanzen bei der Ein-, Durchund Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten
20.000 20.000 keine Alternativen
Fallzahl: 9.783/Jahr
13 § 50 Absatz 2
Pflicht zur Mitteilung der Ankunftszeit bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr lebender Tiere
0 0 keine Alternativen
Fallzahl: 0/Jahr
14 § 51 Absatz 1 Satz 2
Pflicht zur Vorlage einer Sachverständigenbescheinigung bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen
0 0 keine Alternativen
Fallzahl: 0/Jahr
15 § 52 Absatz 1 und 2
Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Artenschutzrechts
40.000 40.000 keine Alternativen
Fallzahl: 2.910/Jahr
16 § 61 Absatz 3
Ausnahme vom Verbot der Errichtung oder wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen an Gewässern
Fallzahl: 280/Jahr
32.000 32.000 keine Alternativen
17 § 66 Absatz 3
Mitteilungspflicht bei Eintritt des Vorkaufsfalles
50.000 50.000 keine Alternativen
Fallzahl: 6.200/Jahr
18 § 67 Absatz 1
Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder
171.000 171.000 keine Alternativen
Fallzahl: 3.000/Jahr

Zu den Informationspflichten im Einzelnen

1.1 Genehmigungspflicht bei Eingriffen, die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen (§ 17 Absatz 3)

Durch § 17 Absatz 3 wird geregelt, dass bei Eingriffen, die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen, eine Genehmigung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen ist. Diese Informationspflicht bestand bereits in den meisten gesetzlichen Regelungen der Länder und wurde mit unverändertem Regelungsgehalt übertragen.

Da für die Informationspflicht hinsichtlich der Bürokratiekosten keine Bestandsmessung vorlag, wurde zunächst geschätzt, welcher Zeit- und Kostenaufwand nach neuer Rechtslage zu erwarten ist, um der Informationspflicht nachzukommen. Darüber hinaus wurde anhand von den ermittelten Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg eine Hochrechnung für alle Bundesländer durchgeführt. Im Zuge dieser Betrachtungen wurde für diese Informationspflicht eine Fallzahl von 8.700 Anträgen/ Jahr zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 30 Minuten/Fall mit Lohnkosten von 19,30 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 84.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Befolgung dieser Informationspflicht ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der alten Rechtslage zu rechnen, so dass die Schätzung Gesamtkosten in Höhe von 84.000 Euro/Jahr ergibt und damit nicht von einer bürokratischen Kostenbe- oder -entlastung auszugehen ist.

Im Rahmen der Bürokratiekostensenkung wurde hier alternativ erwogen, die bestehende Genehmigungspflicht durch die Einführung einer Anzeigepflicht zu ersetzen.

Für das jeweilige Unternehmen sind die Kosten für die Erstellung einer Anzeige allerdings identisch mit denen der Antragstellung nach der bisherigen Rechtslage, zudem schafft eine Genehmigung eine höhere Rechtssicherheit für das Unternehmen. Aus diesen Gründen wurde die Genehmigungspflicht in unveränderter Form aus den landesrechtlichen Vorschriften übernommen.

1.2 Ausnahme vom Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen können (§ 30 Absatz 3)

Nach § 30 Absatz 3 besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausnahme von den Verboten von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigung von Biotopen führen können, zu stellen. Diese Informationspflicht bestand bereits als rahmenrechtliche Vorgabe im geltenden Bundesnaturschutzgesetz (§ 30 Absatz 2) und in deren Umsetzung in den Landesnaturschutzgesetzen.

Sie wird mit unverändertem Regelungsgehalt überführt.

Da für die Informationspflicht keine Bestandsmessung hinsichtlich der Bürokratiekosten vorlag, wurde zunächst geschätzt, welcher Zeit- und Kostenaufwand nach neuer Rechtslage zu erwarten ist, um der Informationspflicht nachzukommen. Darüber hinaus wurde anhand von ermittelten Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg eine Hochrechnung für alle Bundesländer durchgeführt. Im Zuge dieser Betrachtungen wurde für diese Informationspflicht eine Fallzahl von 210 Anträgen/Jahr zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 120 Minuten/ Fall mit Lohnkosten von 28,50 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 12.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Befolgung dieser Informationspflicht ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der alten Rechtslage zu rechnen, so dass die Schätzung Gesamtkosten in Höhe von 12.000 Euro/Jahr ergibt und damit nicht von einer bürokratischen Kostenbe- oder -entlastung auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der Bürokratiekosten dieser Informationspflicht beitragen, wurden nicht gesehen.

1.3 Subsidiäres Anzeigeverfahren bei Projekten (FFH-Verträglichkeitsprüfung, § 34 Absatz 6)

Nach § 34 Absatz 6 besteht die Verpflichtung, ein Projekt, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird und nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedarf, der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen.

In diesem Zusammenhang ist der Projektträger verpflichtet, die zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Diese Informationspflicht bestand bereits auf Grund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes und wurde mit unverändertem Regelungsgehalt übertragen.

Da für die Informationspflicht keine Bestandsmessung hinsichtlich der Bürokratiekosten vorlag, wurde zunächst geschätzt, welcher Zeit- und Kostenaufwand nach neuer Rechtslage zu erwarten ist, um der Informationspflicht nachzukommen. Darüber hinaus wurde anhand von für die FFH-Verträglichkeitsprüfung insgesamt ermittelten Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg eine Abschätzung für die Fälle des subsidiäres Anzeigeverfahrens vorgenommen und eine Hochrechnung für alle Bundesländer durchgeführt. Im Zuge dieser Betrachtungen wurde für diese Informationspflicht eine Fallzahl von 50 Anzeigen/Jahr zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 240 Minuten/Fall mit Lohnkosten von 28,50 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 6.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Befolgung dieser Informationspflicht ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der alten Rechtslage zu rechnen, so dass die Schätzung Gesamtkosten in Höhe von 6.000 Euro/Jahr ergibt und damit nicht von einer bürokratischen Kostenbe- oder -entlastung auszugehen ist.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorgaben des EU-Rechts wurden im Hinblick auf eine mögliche Reduzierung der Bürokratiekosten keine Alternativen zur bisherigen Ausgestaltung der Informationspflicht aus § 34 Absatz 6 gesehen.

1.4 Ausnahme vom Verbot der Entnahme wild lebender Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur (§ 39 Absatz 2)

Nach § 39 Absatz 2 ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Auf Antrag können die Länder allerdings unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

Nach § 54 BNatSchG g. F. war den Ländern die Möglichkeit eröffnet, in Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG Schutzregelungen zu erlassen. Die Länder haben jedoch für nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegende Arten des Anhangs V keine Regelungen erlassen. Diese nun unmittelbar geltende Informationspflicht wird durch die Umsetzung von EU-rechtlichen Vorgaben in dieser Form neu geschaffen und in das künftige Bundesnaturschutzgesetz eingeführt.

Bei der Exante-Schätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann daher nicht auf bestehende Bestandsmessungen oder andere Quellen zurückgegriffen werden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten bereits in den jagd- oder fischereirechtlichen Bestimmungen aufgeführt und eine weitere Gruppe von Arten des Anhangs V besonders geschützt werden. Daher verbleibt nur eine sehr geringe Anzahl an Arten für den Anwendungsbereich des § 39 Absatz 2. In diesem Zusammenhang wird im Rahmen der Exante-Schätzung davon ausgegangen, dass die jährliche Anzahl von Anträgen auf Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 insgesamt äußerst gering sein wird und bürokratische Kosten für die Unternehmen nicht entstehen dürften. Alternativen zur Senkung der Bürokratiekosten wurden hier nicht gesehen.

1.5 Genehmigungspflicht für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4)

Nach § 39 Absatz 4 ist für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen eine entsprechende Genehmigung erforderlich und zu beantragen.

Diese Informationspflicht bestand bereits in den gesetzlichen Regelungen der Länder und wurde mit unverändertem Regelungsgehalt übertragen.

Da für die Informationspflicht keine Bestandsmessung hinsichtlich der Bürokratiekosten vorlag, wurde zunächst geschätzt, welcher des Zeit- und Kostenaufwand nach neuer Rechtslage zu erwarten ist, um Informationspflicht nachzukommen. Darüber hinaus wurde anhand von ermittelten Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg eine Hochrechnung für alle Bundesländer durchgeführt. Im Zuge dieser Betrachtungen wurde für diese Informationspflicht eine Fallzahl von 280 Anträgen/Jahr zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 30 Minuten/Fall mit Lohnkosten von 19,30 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 3.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Befolgung dieser Informationspflicht ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der alten Rechtslage zu rechnen, so dass die Schätzung Gesamtkosten in Höhe von 3.000 Euro/Jahr ergibt und damit nicht von einer bürokratischen Kostenbe- oder -entlastung auszugehen ist.

Im Rahmen der Bürokratiekostensenkung wurde hier alternativ erwogen, die bestehende Genehmigungspflicht durch die Einführung einer Anzeigepflicht zu ersetzen.

Für das jeweilige Unternehmen sind die Kosten für die Erstellung einer Anzeige allerdings identisch mit denen der Antragstellung nach der bisherigen Rechtslage, zudem schafft eine Genehmigung eine höhere Rechtssicherheit für das Unternehmen. Aus diesen Gründen wurde die Genehmigungspflicht in unveränderter Form aus den länderrechtlichen Vorschriften übernommen.

1.6 Genehmigungspflicht für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren (§ 40 Absatz 4)

Nach § 40 Absatz 4 ist für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich, ein entsprechender Antrag ist also zu stellen. Diese Informationspflicht bestand bereits als rahmenrechtliche Vorgabe im geltenden Bundesnaturschutzgesetz (§ 41 Absatz 2) und in deren Umsetzung in den Landesnaturschutzgesetzen. Sie wird mit unverändertem Regelungsgehalt überführt.

Da für die Informationspflicht keine Bestandsmessung hinsichtlich der Bürokratiekosten vorlag, wurde zunächst geschätzt, welcher Zeit- und Kostenaufwand nach neuer Rechtslage zu erwarten ist, um der Informationspflicht nachzukommen. Darüber hinaus wurde anhand von ermittelten Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg eine Hochrechnung für alle Bundesländer durchgeführt. Im Zuge dieser Betrachtungen wurde für diese Informationspflicht eine Fallzahl von 130 Anträgen/Jahr zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 120 Minuten/ Fall mit Lohnkosten von 28,50 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 7.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Befolgung dieser Informationspflicht ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der alten Rechtslage zu rechnen, so dass die Schätzung Gesamtkosten in Höhe von 7.000 Euro/Jahr ergibt und damit nicht von einer bürokratischen Kostenbe- oder -entlastung auszugehen ist.

Im Rahmen der Bürokratiekostensenkung wurde hier alternativ erwogen, die bestehende Genehmigungspflicht durch die Einführung einer Anzeigepflicht zu ersetzen.

Für das jeweilige Unternehmen sind die Kosten für die Erstellung einer Anzeige allerdings identisch mit denen der Antragstellung nach der bisherigen Rechtslage, zudem schafft eine Genehmigung eine höhere Rechtssicherheit für das Unternehmen. Aus diesen Gründen wurde die Genehmigungspflicht in unveränderter Form aus den länderrechtlichen Vorschriften übernommen.

1.7 Genehmigungspflicht bei Errichtung, Erweiterung, wesentlicher Änderung und Betrieb von Zoos (§ 42 Absatz 2)

Nach § 42 Absatz 2 ist bei Errichtung, Erweiterung, wesentlicher Änderung und Betrieb eines Zoos eine entsprechende Genehmigung erforderlich und somit zu beantragen.

Diese Informationspflicht bestand bereits als rahmenrechtliche Vorgabe im geltenden Bundesnaturschutzgesetz (§ 51) und in deren Umsetzung in den Landesnaturschutzgesetzen.

Sie wird mit unverändertem Regelungsgehalt überführt.

Da für die Informationspflicht keine Bestandsmessung hinsichtlich der Bürokratiekosten vorlag, wurde zunächst geschätzt, welcher Zeit- und Kostenaufwand nach neuer Rechtslage zu erwarten ist, um der Informationspflicht nachzukommen. Darüber hinaus wurde anhand von ermittelten Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg eine Hochrechnung für alle Bundesländer durchgeführt. Im Zuge dieser Betrachtungen wurde für diese Informationspflicht eine Fallzahl von 110 Anträgen/Jahr zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 240 Minuten/ Fall mit Lohnkosten von 28,50 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 13.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Befolgung dieser Informationspflicht ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der alten Rechtslage zu rechnen, so dass die Schätzung Gesamtkosten in Höhe von 13.000 Euro/Jahr ergibt und damit nicht von einer bürokratischen Kostenbe- oder -entlastung auszugehen ist.

Im Rahmen der Bürokratiekostensenkung wurde hier alternativ erwogen, die bestehende Genehmigungspflicht durch die Einführung einer Anzeigepflicht zu ersetzen.

Europarechtlich ist für den vorliegenden Regelungssachverhalt allerdings die Genehmigungspflicht vorgegeben, so dass diesbezüglich keine abweichende Regelung zulässig ist. Andere Alternativen zur Senkung der Kosten wurden nicht gesehen. Daher wurde die Informationspflicht in unveränderter Form aus den länderrechtlichen Vorschriften übernommen.

1.8 Anzeigepflicht bei Errichtung, Erweiterung, wesentlicher Änderung und Betrieb von Tiergehegen (§ 43 Absatz 3)

Nach § 43 Absatz 3 besteht die Verpflichtung, die Errichtung, die Erweiterung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Tiergehegen mindestens einen Monat vor Durchführung der Maßnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Informationspflicht bestand bereits in gesetzlichen Regelungen mehrer Länder und wurde mit unverändertem Regelungsgehalt übertragen.

Da für die Informationspflicht keine Bestandsmessung hinsichtlich der Bürokratiekosten vorlag, wurde zunächst geschätzt, welcher Zeit- und Kostenaufwand nach neuer Rechtslage zu erwarten ist, um der Informationspflicht nachzukommen. Darüber hinaus wurde anhand von ermittelten Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg eine Hochrechnung für alle Bundesländer durchgeführt. Im Zuge dieser Betrachtungen wurde für diese Informationspflicht eine Fallzahl von 390 Anzeigen/Jahr zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 30 Minuten/ Fall mit Lohnkosten von 19,30 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 4.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Befolgung dieser Informationspflicht ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der alten Rechtslage zu rechnen, so dass die Schätzung Gesamtkosten in Höhe von 4.000 Euro/Jahr ergibt und damit nicht von einer bürokratischen Kostenbe- oder -entlastung auszugehen ist.

Alternativen zur Senkung der Bürokratiekosten wurden hier nicht gesehen, allerdings können die Länder nach § 43 Absatz 4 bestimmen, dass für die dort aufgeführten Fälle die Anforderungen an die Errichtung und Betrieb von Tiergehegen nach § 43 Absatz 2 nicht gelten sollen. Damit ist es den Ländern freigestellt, hier eine Einschränkung des Adressatenkreises zu regeln. Ob und in welcher Form die Länder von dieser Regelung Gebrauch machen und wie sich dies auf zukünftige Bürokratiekosten auswirkt, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.

1.9 Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zur Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen (§ 45 Absatz 6)

Nach § 45 Absatz 6 können die nach den §§ 48 und 49 Absatz 1 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen. Diese Informationspflicht bestand bereits in der Regelung des § 43 Absatz 7 BNatSchG g. F. und wird in unveränderter Form übertragen.

Eine Bestandsmessung der Kosten dieser Informationspflicht durch das Statistische Bundesamt lag hier nicht vor und konnte daher bei der Exante-Schätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten nicht zugrunde gelegt werden. Daher wurde auf Erkenntnisse zu Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg zurückgegriffen und diese für alle Bundesländer hochgerechnet. Daraus ergab sich eine jährliche Fallzahl von 0 Fällen. Im Rahmen der Exante-Schätzung wird daher davon ausgegangen, dass sich nach der neuen Rechtslage keine Veränderung der Fallzahlen ergibt und folglich mit keiner bürokratischen Kostenbelastung durch diese Informationspflicht zu rechnen ist. Auf eine Prüfung von Alternativen wurde hier daher verzichtet.

1.10 Ausnahmen von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten für bestimmte Zwecke (§ 45 Absatz 7)

Nach § 45 Absatz 7 können die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 zulassen. Diese Informationspflicht bestand bereits als rahmenrechtliche Vorgabe im geltenden Bundesnaturschutzgesetz (§ 43 Absatz 8) und in deren Umsetzung in den Landesnaturschutzgesetzen.

Sie wird mit unverändertem Regelungsgehalt überführt.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten bei der Befolgung dieser Informationspflicht wurde hier auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 43 Absatz 8 BNatSchG g. F. zurückgegriffen. Diese ergab eine jährliche Fallzahl von 3.720 Anträgen. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 66 Minuten/Fall mit Lohnkosten von 40,55 Euro/Stunde und Zusatzkosten von 2,00 Euro/Fall. Daraus resultieren Gesamtkosten von 173.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten ist hier insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage verändern. Daher ist bei der Befolgung der Informationspflicht durch die Unternehmen mit bürokratischen Kosten in Höhe von 173.000 Euro/Jahr und folglich mit keiner bürokratischen Kostenbe- oder -entlastung zu rechnen. Alternativen zur Senkung dieser Kosten wurden nicht gesehen.

1.11 Pflicht zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung der Berechtigung zum Besitz von besonders streng geschützten Tieren und Pflanzen (§ 46 Absatz 1 und 2)

Aus der Regelung des § 46 Absatz 1 und 2 folgt die Verpflichtung, auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Besitz von besonders streng geschützten Tieren oder Pflanzen nachzuweisen (§ 46 Absatz 1) bzw. glaubhaft zu machen (§ 46 Absatz 2). Diese Informationspflicht bestand bereits in der Regelung des § 49 Absatz 1 und 2 BNatSchG g. F. und wird in unveränderter Form übertragen.

Da für die Informationspflicht keine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes hinsichtlich der Bürokratiekosten vorlag, wurde zunächst geschätzt, welcher Zeit- und Kostenaufwand nach neuer Rechtslage zu erwarten ist, um der Informationspflicht nachzukommen. Darüber hinaus wurde anhand von ermittelten Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg eine Hochrechnung für alle Bundesländer durchgeführt. Im Zuge dieser Betrachtungen wurde für diese Informationspflicht eine Fallzahl von 2900 Vorgängen/Jahr zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 30 Minuten/Fall mit Lohnkosten von 19,30 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 27.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Befolgung dieser Informationspflicht ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der alten Rechtslage zu rechnen, so dass die Schätzung Gesamtkosten in Höhe von 27.000 Euro/Jahr ergibt und damit nicht von einer bürokratischen Kostenbe- oder -entlastung auszugehen ist. Alternativen zur Senkung der Bürokratiekosten wurden nicht gesehen.

1.12 Pflicht zur Anmeldung von Tieren und Pflanzen bei der Ein-, Durchund Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten (§ 50 Absatz 1)

Nach § 50 Absatz 1 besteht die Verpflichtung, Tiere oder Pflanzen, die einer Einreise- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, im Fall der Ein-, Durch- oder Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 49 Absatz 3 bekannt gegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Diese Informationspflicht bestand bereits in der Regelung des § 46 Absatz 1 BNatSchG g. F. und wird in unveränderter Form übertragen.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten bei der Befolgung dieser Informationspflicht wurde hier auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 46 Absatz 1 BNatSchG g. F. zurückgegriffen. Diese ergab eine jährliche Fallzahl von 9.783 Fällen. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 5 Minuten/Fall mit Lohnkosten von 24,00 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 20.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten ist hier insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage verändern. Daher ist bei der Befolgung der Informationspflicht durch die Unternehmen mit bürokratischen Kosten in Höhe von 20.000 Euro/Jahr und folglich mit keiner bürokratische Kostenbe- oder -entlastung zu rechnen.

Auf Grund von Vorgaben des EU-Rechts wurden hier keine Alternativen zur Senkung der Bürokratiekosten für die Unternehmen gesehen und die Informationspflicht unverändert aus § 46 Absatz 1 BNatSchG g. F. übernommen.

1.13 Pflicht zur Mitteilung der Ankunftszeit bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr lebender Tiere (§ 50 Absatz 2)

Nach § 50 Absatz 2 sind ein-, durch- und ausführende Personen lebender Tiere verpflichtet, die voraussichtliche Ankunftszeit der Tiere der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen.

Diese Informationspflicht bestand bereits in der Regelung des § 46 Absatz 2 BNatSchG g. F. und wird in unveränderter Form übertragen.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten bei der Befolgung dieser Informationspflicht wurde auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 46 Absatz 2 BNatSchG g. F. zurückgegriffen. Diese ergab eine jährliche Fallzahl von 0 Fällen und damit Bürokratiekosten für die Unternehmen in Höhe von 0 Euro/ Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten ist hier insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage verändern.

Daher ist bei der Befolgung der Informationspflicht auch nicht mit bürokratischen Kosten für die Unternehmen zu rechnen. Alternativen zur Senkung der Bürokratiekosten wurden hier nicht gesehen.

1.14 Pflicht zur Vorlage einer Sachverständigenbescheinigung bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen (§ 51 Absatz 1 Satz 2)

Nach § 51 Absatz 1 Satz 2 kann die zuständige Zollstelle bei der Ein-. Durch- oder Ausfuhr von Tieren oder Pflanzen von der verfügungsberechtigten Person die Vorlage einer Sachverständigenbescheinigung darüber verlangen, dass die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegen. Diese Informationspflicht bestand bereits in der Regelung des § 47 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG g. F. und wird in unveränderter Form übertragen.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten bei der Befolgung dieser Informationspflicht wurde auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 47 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG g. F. zurückgegriffen. Diese ergab eine jährliche Fallzahl von 0 Vorlagen und damit Bürokratiekosten für die Unternehmen in Höhe von 0 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten ist hier insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage verändern. Daher ist bei der Befolgung der Informationspflicht auch mit keinen bürokratischen Kosten für die Unternehmen zu rechnen. Auf eine Prüfung von Alternativen wurde hier daher verzichtet.

1.15 Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Artenschutzrechts (§ 52 Absatz 1 und 2)

Nach § 52 Absatz 1 besteht für natürliche und juristische Personen sowie für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen die Verpflichtung, den nach § 48 oder § 3 zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Kapitels 5 oder der zur ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach § 52 Absatz 2 ist die zur Auskunft verpflichtete Person darüber hinaus auch verpflichtet, die von den genannten Behörden bestimmten Personen zu unterstützen sowie ihnen auf Verlangen die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Informationspflicht bestand bereits in der Regelung des § 50 Absatz 1 und 2 BNatSchG g. F. und wird übertragen.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten bei der Befolgung dieser Informationspflicht wurde hier auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 50 Absatz 1 und 2 BNatSchG g. F. zurückgegriffen. Diese ergab eine jährliche Fallzahl von 2.910 Fällen. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 40,58 Minuten/Fall mit Lohnkosten von 20,40 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 40.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten ist hier insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage verändern. Daher ist bei der Befolgung der Informationspflicht durch die Unternehmen mit bürokratischen Kosten in Höhe von 40.000 Euro/Jahr und folglich mit keiner bürokratischen Kostenbe- oder -entlastung zu rechnen.

Auf Grund der Vorgaben des EU-Rechts wurden hier keine Alternativen zur Senkung der Bürokratiekosten für die Unternehmen gesehen und die Informationspflicht unverändert aus § 50 Absatz 1 und 2 BNatSchG g. F. übernommen.

1.16 Ausnahme vom Verbot der Errichtung oder wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen an Gewässern (§ 61 Absatz 3)

Nach § 61 Absatz 3 können auf Antrag Ausnahmen vom Verbot der Errichtung oder wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen an Gewässern zugelassen werden.

Diese Informationspflicht bestand bereits in den gesetzlichen Regelungen mehrerer Länder und wurde mit unverändertem Regelungsgehalt übertragen.

Da für die Informationspflicht keine Bestandsmessung vorlag, wurde für die Abschätzung der nach neuer Rechtslage zu erwartenden Bürokratiekosten zunächst eine Schätzung des Zeit- und Kostenaufwands für die Befolgung der Informationspflicht vorgenommen. Darüber hinaus wurde anhand von ermittelten Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg eine Hochrechnung auf alle Bundesländer durchgeführt. Im Zuge dieser Betrachtungen wurde dabei für diese Informationspflicht eine Fallzahl von 280 Anträgen/Jahr zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 240 Minuten/Fall mit Lohnkosten von 28,50 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 32.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Befolgung dieser Informationspflicht ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der alten Rechtslage zu rechnen, so dass im Ergebnis der Schätzung von Gesamtkosten in Höhe von 32.000 Euro/Jahr und damit nicht von einer bürokratischen Nettobe- oder -entlastung auszugehen ist. Alternativen zur Senkung der Bürokratiekosten für die Unternehmen wurden nicht gesehen.

1.17 Mitteilungspflicht bei Eintritt des Vorkaufsfalles (§ 66 Absatz 3)

Nach § 66 Absatz 1 steht den Ländern ein Vorkaufsrecht an den dort aufgeführten Grundstücken zu. In diesem Fall werden das Land zum Vorkaufsberechtigten und der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zum Vorkaufsverpflichteten. In diesem Zusammenhang ist der Vorkaufsverpflichtete nach § 66 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 469 BGB dazu verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten mitzuteilen, dass ein Vorkaufsrecht für das in Frage stehende Grundstück besteht. Diese Informationspflicht bestand bereits in den gesetzlichen Regelungen der Länder und wurde mit unverändertem Regelungsgehalt übertragen.

Da für die Informationspflicht keine Bestandsmessung vorlag, wurde für die Abschätzung der nach neuer Rechtslage zu erwartenden Bürokratiekosten zunächst eine Schätzung des Zeit- und Kostenaufwands für die Befolgung der Informationspflicht vorgenommen. Darüber hinaus wurde anhand von ermittelten Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg eine Hochrechnung auf alle Bundesländer durchgeführt. Im Zuge dieser Betrachtungen wurde für diese Informationspflicht eine Fallzahl von 6.200 Mitteilungen/Jahr zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 25 Minuten/Fall mit Lohnkosten von 19,30 Euro/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von 50.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Befolgung dieser Informationspflicht ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der alten Rechtslage zu rechnen, so dass im Ergebnis der Schätzung von Gesamtkosten in Höhe von 50.000 Euro/Jahr und damit nicht von einer bürokratischen Kostenbe- oder -entlastung auszugehen ist. Alternativen zur Senkung der Bürokratiekosten für die Unternehmen wurden hier nicht gesehen.

1.18 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder (§ 67 Absatz 1)

Nach § 67 Absatz 1 kann auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder erteilt werden. Diese Informationspflicht bestand bereits in den gesetzlichen Regelungen der Länder und wurde mit unverändertem Regelungsgehalt übertragen.

Da für die Informationspflicht keine Bestandsmessung vorlag, wurde für die Abschätzung der nach neuer Rechtslage zu erwartenden Bürokratiekosten zunächst eine Schätzung des Zeit- und Kostenaufwands für die Befolgung der Informationspflicht vorgenommen. Darüber hinaus wurde anhand von ermittelten Fallzahlen aus dem Bundesland Brandenburg eine Hochrechnung auf alle Bundesländer durchgeführt. Im Zuge dieser Betrachtungen wurde dabei für diese Informationspflicht eine Fallzahl von 3.000 Anträgen/Jahr zugrunde gelegt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt 120 Minuten/Fall mit Lohnkosten von 28,50 Euro/Stunde.

Daraus resultieren Gesamtkosten von 171.000 Euro/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Befolgung dieser Informationspflicht ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der alten Rechtslage zu rechnen, so dass im Ergebnis der Schätzung von Gesamtkosten in Höhe von 171.000 Euro/Jahr und damit nicht von einer bürokratischen Nettobe- oder -entlastung auszugehen ist. Alternativen zur Senkung der Bürokratiekosten für die Unternehmen wurden nicht gesehen.

2. Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger werden durch den Gesetzentwurf insgesamt 17 Informationspflichten eingeführt. Davon werden sechs aus bereits bestehenden Informationspflichten des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes unverändert übernommen.

Bei 10 Informationspflichten handelt es sich um bereits bestehende, die aus den ländergesetzlichen Regelungen in unveränderter Form überführt werden. Eine Informationspflicht wird auf Grund europarechtlicher Vorgaben neu eingeführt.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Mengen- und Preisparameter bei der Befolgung der Informationspflichten gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verändern werden, so dass eine Kostenbe- oder -entlastung für die Bürgerinnen und Bürger nicht zu erwarten ist.

3. Verwaltung

Durch den Gesetzesentwurf werden zwei Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Bei beiden Informationspflichten handelt es sich um bereits bestehende Informationspflichten aus den Ländergesetzen, die in unveränderter Form übernommen werden.

Auch hier ist eine Veränderung der Mengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage nicht zu erwarten, mithin auch keine bürokratische Kostenbe- oder -entlastung der Verwaltung bei der Befolgung der Informationspflichten.

IX. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes geprüft. Soweit Personen von den Regelungen des Gesetzes betroffen sind, wirken sich die Regelungen auf Frauen und Männern in gleicher Weise aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.

X. Zeitliche Geltung/Befristung

Eine zeitliche Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die Regelungen dauerhaft angelegt sein müssen, um einen nachhaltigen Schutz von Natur und Landschaft zu erreichen.

B. Einzelne Vorschriften

Zu Artikel 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Vorschrift löst die rahmenrechtliche Zielbestimmung des § 1 BNatSchG g. F. ab und formt sie zu einer unmittelbar geltenden Vorschrift um. Zugleich nimmt sie - inhaltlich weiter entwickelt und systematisch stringenter gefasst - den bisherigen Grundsätzekatalog des § 2 BNatSchG g. F. auf. Dies ist nicht nur erforderlich, um den Unterschied zu den verfassungsrechtlich verankerten allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes zu verdeutlichen. Es ist auch folgerichtig, da auch bislang die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Konkretisierungen der Ziele verstanden wurden, Ziele und Grundsätze im Sinne der §§ 1 und 2 BNatSchG g. F. sich also in ihrem Rechtscharakter nicht unterschieden. Wie bei jeder gesetzlichen Zielbestimmung steht auch bei § 1 die Zielverwirklichung unter einem internen und externen Abwägungsvorbehalt und wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. § 2 Absatz 3).

Absatz 1 entspricht in seinem Eingangsteil nahezu wortgleich dem bisherigen Recht.

Ausdrücklich aufgenommen wird ein Hinweis auf die Gesundheit des Menschen, um die Bedeutung hervorzuheben, die Natur und Landschaft - nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Erholung - für das physische, psychische und soziale Wohlbefinden des Menschen haben. Als grundlegende Handlungsgegenstände des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes - einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter - sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert von Natur und Landschaft benannt. Sie spiegeln die drei basalen Zieldimensionen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wider, nämlich die Diversitätssicherung, die Sicherung der materiellphysischen Funktionen und die Sicherung der immateriellen Funktionen im Zusammenhang mit dem Wahrnehmen und Erleben von Natur und Landschaft.

Dem Stand der fachlichen und politischen Diskussion entsprechend wird damit die biologische Vielfalt erstmals ausdrücklich in die eigentliche Zielbestimmung aufgenommen (vgl. bislang § 2 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG g. F.). Dagegen sind bereits im geltenden Recht die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (vgl. § 1 Nummer 1 BNatSchG g. F.) sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert von Natur und Landschaft (vgl. § 1 Nummer 4 BNatSchG g. F.) Bestandteil der Zielbestimmung. Die bislang ebenfalls aufgeführte Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (§ 1 Nummer 3 BNatSchG g. F.) sind als Teilaspekte der beiden erst genannten Handlungsgegenstände anzusehen.

Der bereits im geltenden Recht enthaltene Kanon der Handlungsformen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird in Form einer Legaldefinition gefasst, in der der Begriff des Schutzes als Oberbegriff dient. Auf diese Weise wird für das gesamte Gesetz klargestellt, dass dort, wo die Begriffe "Schutz" oder "schützen" Verwendung finden, immer zugleich auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft mit gemeint sind. Entsprechendes gilt für die Verwendung der Begriffe "Erhaltung" und "erhalten".

Als Kern der neuen Zielbestimmung und im Hinblick auf seine Bedeutung für eine bundeseinheitliche Ausrichtung der Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege bildet Absatz 1 einen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes im Sinne des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GG.

Die Absätze 2 bis 4 enthalten Konkretisierungen zu dem in Absatz 1 verankerten Kern der neuen Zielbestimmung. Sie sind dabei jeweils einem der dort benannten Handlungsgegenstände zugeordnet. Die einzelnen Konkretisierungen greifen dabei zumeist bisherige Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und entwickeln diese weiter. Unter dem in Absatz 2 Nummer 2 verwandten Begriff der Ökosysteme sind Wirkungsgefüge aus Arten und Lebensgemeinschaften und ihrer unbelebten natürlichen und anthropogenen Umwelt zu verstehen. Die in Absatz 3 Nummer 2 zum Ziel erklärte Erhaltung der Funktionen der Böden im Naturhaushalt zielt auf den Schutz der Bodenfunktionen insbesondere im Hinblick auf ihre Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften sowie als Lebensraum oder wegen ihrer natürlichen Fruchtbarkeit.

Die Absätze 5 und 6 behandeln mit der Unzerschnittenheit von Landschaftsräumen und dem Freiraumschutz Querschnittsaspekte, die nicht nur jeweils einem der in Absatz 1 benannten Handlungsgegenstände zugeordnet werden kann. In Absatz 5 wird das in Satz 1 allgemein formulierte Ziel der Bewahrung weitgehend unzerschnittener Landschaftsräume in den Sätzen 2 und 3 für bestimmte Arten von Vorhaben differenzierter dargestellt. Absatz 6 erklärt den Freiraumschutz im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zum Ziel, wobei diese Regelung einer Inanspruchnahme von Brachflächen im Innenbereich u. a. für Bauleitpläne der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) nicht entgegensteht. Unter den in diesem Absatz genannten Naturerfahrungsräumen sind Grünflächen mit einem hohen Erlebnispotenzial für die Erholung von Kindern und Jugendlichen zu verstehen, die diese auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit haben, also nicht auf Grund ihrer Ausstattung mit bestimmter Infrastruktur

Zu § 2 Verwirklichung der Ziele

Die Vorschrift vereinigt im Wesentlichen bereits im geltenden Recht vorhandene Bestimmungen, die sich auf die Verwirklichung der Ziele und vormaligen Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beziehen.

Absatz 1 entspricht nahezu wortgleich § 4 BNatSchG g. F. Er enthält die an alle Bürgerinnen und Bürger gerichtete Aufforderung, nach den eigenen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als den Umständen nach beeinträchtigt werden.

Die Vorschrift ist auch im Hinblick auf ihre neue, hervorgehobene systematische Stellung Ausdruck der Bedeutung des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Allgemeinheit wie auch umgekehrt der Erforderlichkeit gesellschaftlicher Akzeptanz als Grundlage für den Erfolg der Bemühungen um den Schutz von Natur und Landschaft. Sie begründet zwar, wie auch bislang, keine unmittelbar durchsetzbaren Handlungs- oder Unterlassungspflichten, kann aber als Verhaltensmaßstab bei der Auslegung und Anwendung anderer Vorschriften und im Zusammenhang mit der Sozialbindung des Eigentums bedeutsam werden.

Absatz 2 entspricht nahezu wortgleich § 6 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG g. F. und löst auf der Grundlage der nunmehr erweiterten Gesetzgebungszuständigkeit insoweit zugleich im Rahmen des § 6 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG g. F. erlassenes Landesrecht ab. Er verpflichtet die Behörden des Bundes und nun auch der Länder, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

Absatz 3 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 2 Absatz 1 BNatSchG g. F. und bringt zum Ausdruck, dass der in § 1 Absatz 1 genannte Schutzauftrag nicht absolut gilt insofern insbesondere jeweils zu prüfen ist, welche der drei Zieldimensionen bei Planung und Durchführung konkreter Maßnahmen im Einzelfall Vorrang genießt und welches Gewicht Maßnahmen bei Verfolgung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Verhältnis zu anderen, kollidierenden Belangen zukommt. Die Klausel ist Ausfluss des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots (Artikel 20 Absatz 3 GG), das die staatlichen Organe in Bund und Ländern bindet.

Absatz 4 entspricht nahezu wortgleich § 7 Satz 1 BNatSchG g. F. Danach sollen bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Die Vorschrift formt die allgemeine Verpflichtung des Absatzes 2 im Hinblick auf den umfangreichen Grundbesitz von Bund, Ländern, Gemeinden und sonstige zur öffentlichen Hand zählenden juristischen Personen des öffentlichen und gegebenenfalls auch privaten Rechts aus und betont deren besondere naturschutzfachliche Verantwortung. Einer ausdrücklichen Regelung eines - unter Abwägungsvorbehalt stehenden - Verschlechterungsverbots für naturschutzfachlich besonders wertvolle Grundflächen sowie eines allgemeinen Funktionsvorbehalts, wie sie in § 7 Satz 2 und 3 BNatSchG g. F. erfolgt ist, bedarf es im Hinblick auf Inhalt und Rechtscharakter der §§ 1 und 2 darüber hinaus nicht.

Absatz 5 greift den Gedanken des § 2 Absatz 2 BNatSchG g. F. auf. Die Vorschrift unterstreicht wie auch bislang die besondere Bedeutung der zwischen- und überstaatlichen Bemühungen auf einem Gebiet, bei dem weder die Gegenstände des Schutzes noch deren Gefährdungen an den Grenzen Halt machen. Satz 1 unterstreicht dabei die Bedeutung des Aufbaus und Schutzes des Netzes "Natura 2000", Satz 2 die des Schutzes des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 23. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213). Mit dem kohärenten europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" im Sinne des Artikels 3 der FFH-Richtlinie und dem UNESCO-Welterbe werden zwei wichtige staatenübergreifende Schutzregime hervorgehoben. Welterbestätten in Deutschland, die einen Natur- und Landschaftsschutzbezug aufweisen, sind nicht nur die Grube Messel, sondern auch das obere Mittelrheintal, das Dresdner Elbtal, der Obergermanische Limes, die Klosterinsel Reichenau, das Gartenreich Dessau-Wörlitz, der Muskauer Park und die Schlösser und Gärten von Potsdam und Berlin. Die sich aus der Welterbekonvention insoweit ergebenden Verpflichtungen sind neben dem Denkmal- und Baurecht auch mit den Instrumenten des Naturschutzrechts durch die zuständigen Behörden umzusetzen. Weiterer Regelungen zum Netz "Natura 2000", wie sie in § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 5 BNatSchG g. F. erfolgt sind, bedarf es im Hinblick auf die insoweit spezifischeren §§ 6 und 31 ff. an dieser Stelle nicht.

Absatz 6 Satz 1 entspricht nahezu wortgleich § 2 Absatz 1 Nummer 15 Satz 1, Satz 2 löst auf der Grundlage der nunmehr erweiterten Gesetzgebungszuständigkeit im Rahmen des § 6 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG g. F. erlassenes Landesrecht ab. Neu aufgenommen wurde dabei der Aspekt der Bewirtschaftung und Nutzung von Natur und Landschaft

Zu § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen,

Zusammenarbeit der Behörden Die Vorschrift führt im Wesentlichen bereits im geltenden Recht vorhandene Bestimmungen zusammen, die sich auf die Tätigkeit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beziehen.

Absatz 1 enthält eine Definition des Begriffs der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, wie er im Bundesnaturschutzgesetz künftig verwendet wird.

Absatz 2 greift die rahmenrechtliche Aufgabenzuweisung des § 6 Absatz 1 BNatSchG g. F. auf, formt sie zu einer unmittelbar geltenden Vorschrift um und ergänzt sie um eine als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Die Vorschrift erfasst aus kompetenzrechtlichen Gründen nur die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 GG werden dabei weder neue Aufgaben übertragen noch bestehende verändert. Die Regelung der Ausführung von fortgeltendem oder künftig erlassenem Landesnaturschutzrecht obliegt den Ländern. Aufgabenzuweisung und Befugnisnorm gelten auch für das Bundesamt für Naturschutz aus, soweit es nach dem Bundesnaturschutzgesetz zuständig ist. Dies ist erforderlich, weil das Bundesrecht, insbesondere das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), anders als das Landesrecht keine allgemeine Zuständigkeitsregelung kennt.

Zuständigkeiten des Bundesamtes für Naturschutz bestehen nach diesem Gesetz insbesondere im Rahmen der Beobachtung von Natur und Landschaft (vgl. § 6 Absatz 5), im Bereich des Artenschutzes (vgl. § 40 Absatz 5, § 45 Absatz 7 und 8, § 48 Absatz 1 Nummer 2) sowie des Meeresnaturschutzes (vgl. § 58 Absatz 1).

Absatz 3 greift die rahmenrechtliche Prüfverpflichtung des § 8 BNatSchG g. F. auf und formt sie zu einer unmittelbar geltenden Vorschrift um. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll - insofern anders als in § 8 BNatSchG g. F. geregelt - stets vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Dies gilt in besonderem Maße nicht nur für den Bereich der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, sondern auch für sportliche Betätigung im Rahmen der Erholung in Natur und Landschaft. Damit soll die hohe praktische Bedeutung des Vertragsnaturschutzes für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege betont werden. Ein genereller Vorrang des Vertrags- vor dem Ordnungsrecht ist aber auch im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege weder unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit der Steuerung noch des verwaltungsmäßigen Aufwandes gerechtfertigt (vgl. Sachverständigenrat für Umweltfragen, Umweltverwaltungen unter Reformdruck: Herausforderungen, Strategien, Perspektiven, Sondergutachten Februar 2007, Tz. 315 ff.).

Absatz 4 Satz 1 entspricht nahezu wortgleich § 6 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG g. F. und löst auf der Grundlage der nunmehr erweiterten Gesetzgebungszuständigkeit insoweit zugleich im Rahmen des § 6 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG g. F. erlassenes Landesrecht ab. Er verpflichtet die Behörden des Bundes und nun auch der Länder zu einer frühzeitigen Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.

Entsprechendes gilt nach Satz 2 allerdings auch für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Planungen und Maßnahmen.

Absatz 5 lehnt sich an § 2 Absatz 1 Nummer 15 Satz 2 BNatSchG g. F. an und verstärkt den dort enthaltenen Grundsatz im Interesse einer erhöhten Transparenz und Akzeptanz von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Wie auch im geltenden Recht wird durch die Vorschrift aber keine klagefähige Rechtsposition begründet. Ausnahmen können sich etwa dort ergeben, wo im Interesse der Schutzgüter des Naturschutzes und der Landschaftspflege rasches Handeln erforderlich ist, etwa bei der einstweiligen Sicherstellung von künftigen Schutzgebieten (vgl. § 22 Absatz 2).

Absatz 6 wurde im Hinblick auf die durch die Föderalismusreform 2006 geänderte Verfassungslage (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG) aufgenommen.

Zu § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

Die Vorschrift entspricht nahezu wortgleich § 63 BNatSchG g. F. In Satz 1 Nummer 3 entfällt lediglich die im geltenden Recht enthaltene Beschränkung auf wichtige öffentliche Verkehrswege, in Nummer 7 wird der Begriff der Fernmeldeversorgung durch den zeitgemäßen Begriff der Telekommunikation ersetzt. Sie wird wegen ihres Adressatenkreises in den Zusammenhang mit den im Wesentlichen an die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gerichteten Vorschriften gestellt.

Zu § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 5 Absatz 1 und 4 bis 6 BNatSchG g. F. In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 5 aus dem geltenden Recht übernommen.

Nummer 6 enthält nunmehr den Hinweis, dass die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu erfolgen hat. Die Anforderungen der Nummern 1 bis 5 bleiben dabei unberührt. Bei der Dokumentation des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln wird der Verweis auf das landwirtschaftliche Fachrecht durch Benennung der einschlägigen Vorschriften präzisiert. Die Absätze 2 und 3 des geltenden Rechts werden in § 21 Absatz 6 und § 68 Absatz 4 aufgegriffen.

Zu § 6 Beobachtung von Natur und Landschaft

Mit der Vorschrift wird die im Jahre 2002 erstmals in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene rahmenrechtliche Regelung über die Umweltbeobachtung ( § 12 BNatSchG g. F.) aus dem der Landschaftsplanung gewidmeten Kapitel in das die allgemeinen Vorschriften umfassende Kapitel verlagert und zu einer unmittelbar geltenden Vorschrift umgeformt. Zugleich wird sie der in Anspruch genommenen Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 GG entsprechend ausdrücklich auf die Beobachtung von Natur und Landschaft eingegrenzt.

Absatz 1 lehnt sich an die Aufgabenzuweisung des § 12 Absatz 1 BNatSchG g. F. an.

Die Beobachtung von Natur und Landschaft als Staatsaufgabe bildet dabei einen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes im Sinne des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GG. Der Beobachtung von Natur und Landschaft kommt eine maßgebliche Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu. Sie ist nicht nur Voraussetzung für einen gezielten Einsatz des gesamten naturschutzrechtlichen Instrumentariums, sondern liefert auch die naturschutzfachlichen Grundlagen für die in Planungs- und Zulassungsverfahren anderer Fachrechte erforderliche Bewertung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Nicht zuletzt dienen ihre Ergebnisse auch der Vorbereitung politischer Entscheidungen nicht nur auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Aus der Regelung des Absatzes 1 ergibt sich weder eine Verpflichtung des Bundes und der Länder zu einer umfassenden Beobachtung sämtlicher Bestandteile von Natur und Landschaft noch eine Verpflichtung eines Vorhabenträgers zu einem vorhabenbezogenen Monitoring, insbesondere etwa im Hinblick auf die Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen.

Absatz 2 lehnt sich an die Zweckbestimmung des § 12 Absatz 2 BNatSchG g. F. an.

Dabei wird der langfristige und ergebnisorientierte Ansatz der Beobachtung stärker betont.

Absatz 3 benennt erstmals ausdrücklich Gegenstände der Beobachtung von Natur und Landschaft. Nummer 1 bezieht sich auf die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen.

Nummer 2 setzt die sich aus Artikel 11 und 12 Absatz 4 FFH-Richtlinie ergebende Überwachungsverpflichtung um. Zugleich kann die Beobachtung die erforderlichen Kenntnisse liefern, die Voraussetzung für etwaige Abweichungsentscheidungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 FFH-Richtlinie sowie Artikel 9 Vogelschutzrichtlinie sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Insbesondere kann sich aus naturschutzfachlichen Gründen die Verpflichtung ergeben, den Erhaltungszustand weiterer, bislang nur nach nationalem Recht oder überhaupt nicht geschützter Arten zu beobachten.

Absatz 4 sieht eine gegenseitige Unterstützung und Abstimmung der zuständigen Behörden des Bundes und der Länder im Hinblick auf die Beobachtung von Natur und Landschaft vor.

Mit Absatz 5 werden dem Bundesamt für Naturschutz die mit der Beobachtung von Natur und Landschaft für den Bund verbundenen Aufgaben übertragen. Andere Bundesbehörden, denen nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften Aufgaben aus dem Bereich der Beobachtung von Natur und Landschaft obliegen, sind also nicht zur Beobachtung verpflichtet.

Zu § 7 Begriffsbestimmungen

Die Vorschrift versammelt entsprechend dem geltenden Recht ( § 10 BNatSchG g. F.) die für die Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes maßgeblichen Begriffsbestimmungen im Kapitel 1.

Absatz 1 enthält die nicht im engeren Sinn artenschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen.

Nummer 1 greift die in § 2 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 BNatSchG g. F. enthaltene Definition der biologischen Vielfalt auf. Die Nummern 2 und 3 entsprechen nahezu wortgleich § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 13 BNatSchG g. F. Die Nummern 4 und 5 entsprechen inhaltlich § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4, beziehen sich aber nicht mehr auf den Begriff des Biotops, sondern in Übereinstimmung mit der FFH-Richtlinie auf den Begriff des natürlichen Lebensraumtyps.

Die Nummern 6 und 7 lehnen sich an § 10 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG g. F. an. Als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden wie auch bisher solche Gebiete angesehen, die nach der FFH-Richtlinie vom Mitgliedstaat ausgewählt und von der Europäischen Kommission in die sogenannte Gemeinschaftsliste aufgenommen wurden. Diese Gebiete unterliegen nach Artikel 4 Absatz 5 FFH-Richtlinie bereits vor ihrer Unterschutzstellung im Wesentlichen denselben Schutzvorschriften wie bereits zu Schutzgebieten erklärte Gebiete. Hiervon geht auch die geltende Begriffsbestimmung aus. Die neue Begriffsbestimmung enthält im Hinblick auf die nach § 32 Absatz 4 bestehenden Alternativen zur Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft allerdings eine Klarstellung. Ebenfalls eine Klarstellung erfolgt durch die neue Bestimmung des Begriffs der Europäischen Vogelschutzgebiete. Nach Artikel 7 FFH-Richtlinie ist das Schutzregime der FFH-Richtlinie einschließlich der in der Vogelschutzrichtlinie nicht vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten für Vogelschutzgebiete erst nach deren Unterschutzstellung anzuwenden. Die bisherige Begriffsbestimmung wird daher um die Voraussetzung ergänzt, dass ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist. Damit greifen die §§ 33 bis 35, die der Umsetzung des Schutzregimes der FFH-Richtlinie dienen, jeweils zu den dort vorgesehenen Zeitpunkten. Der Schutz von FFH-Gebieten, die noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wurden, sowie von Vogelschutzgebieten, die noch nicht unter Schutz gestellt wurden, richtet sich dagegen ausschließlich nach den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der nationalen Gerichte entwickelten Anforderungen. Nummer 8 führt erstmals den Begriff der Natura 2000-Gebiete als Oberbegriff für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete ein. Nummer 9 enthält eine veränderte Definition des Begriffes der Erhaltungsziele. Die im geltenden Recht enthaltene Definition (§ 10 Absatz 1 Nummer 9 BNatSchG g. F.) wird nicht fortgeführt, da sie nicht mit dem Ansatz der FFH-Richtlinie übereinstimmt. Die Richtlinie bezieht das Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen (vgl. Artikel 2 Absatz 2 FFH-Richtlinie), auf den Geltungsbereich der Richtlinie bzw. die jeweilige biogeografische Region. Dies wird bereits aus der Definition des günstigen Erhaltungszustandes in Artikel 1 Buchst. e und i deutlich. Insofern müssen Maßnahmen in einem besonderen Schutzgebiet zwar diesem Ziel dienen (vgl. auch Artikel 1 Buchst. l FFH-Richtlinie), die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands ist jedoch nicht selbst Erhaltungsziel des jeweiligen Gebietes, wie dies das geltende Recht nahe legt. Dem trägt die neue Definition Rechnung.

Eine eigenständige Definition des Begriffs der Konzertierungsgebiete, wie sie das geltende Recht enthält (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 7 BNatSchG g. F.), ist dagegen entbehrlich.

Die notwendige Klarstellung erfolgt im Zusammenhang mit der der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 4 FFH-Richtlinie dienenden Vorschrift des § 33 Absatz 2.

Entsprechendes gilt für die im geltenden Recht enthaltene Definition des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" (§ 10 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG g. F.) mit Blick auf § 31 sowie die im geltenden Recht enthaltene Definition des Schutzzwecks (§ 10 Absatz 1 Nummer 10 BNatSchG g. F.). Die Bestimmung des Begriffs der Pläne (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 12 BNatSchG g. F.) erfolgt im Rahmen des § 36.

Absatz 2 enthält die im engeren Sinne artenschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen.

Nummer 1 entspricht wortgleich § 10 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG g. F. Nummer 2 entspricht § 10 Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG g. F., es erfolgt lediglich im Hinblick auf die fortentwickelte taxonomische Diskussion eine Klarstellung dahin, dass als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes auch Flechten und Pilze gelten.

Diese wurden bereits im geltenden Recht unter den Pflanzenbegriff subsumiert.

Nummer 3 entspricht § 10 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG g. F., es erfolgt lediglich eine Klarstellung dahin, dass das Vorhandensein einer wissenschaftlichen Bezeichnung nicht Voraussetzung für die Arteigenschaft ist. Nummer 4 enthält eine dem herrschenden wissenschaftlichen Verständnis entsprechende Neubestimmung des Begriffes des Biotops (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG g. F.). Auf eine gesetzliche Bestimmung des Begriffes der Lebensgemeinschaft wird im Hinblick auf das einhellige Verständnis der Fachwelt - eine Lebensgemeinschaft oder Biozönose stellt eine Gemeinschaft von Organismen verschiedener Arten in einem abgrenzbaren Lebensraum (Biotop) dar, Biozönose und Biotop bilden zusammen das Ökosystem - verzichtet. Nummer 5 führt erstmals eine Bestimmung des Begriffes der Lebensstätte ein, der u. a. in § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 39 Absatz 1 Nummer 3 sowie als Unterfall in Gestalt der Fortpflanzungs- und Ruhestätten in § 44 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 2 verwendet wird. Nummer 6 entspricht nahezu wortgleich § 10 Absatz 2 Nummer 4 BNatSchG g. F.

Auch die Nummern 7 und 8 entsprechen geltendem Recht. Der in Nummer 7 verwendete Begriff "Verbreitungsgebiet" umfasst sowohl das natürliche als auch das tatsächliche Verbreitungsgebiet einer Art. Nummer 9 führt erstmals den Begriff der invasiven Art ein, der insbesondere in § 40 Absatz 1 bis 3 und 6 verwendet wird. Im internationalen Zusammenhang hat sich der Begriff "invasive alien species" (IAS) durchgesetzt. Seine Bestimmung orientiert sich an Artikel 8 h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, weiteren Empfehlungen unter diesem Übereinkommen und entsprechenden fachlichen Einschätzungen. Invasiv ist eine Art danach dann, wenn sie für natürlich vorkommende Ökosysteme, Biotope oder Arten ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt. Da invasiv nur Arten außerhalb ihres Verbreitungsgebiets sein können, werden in Deutschland natürlicher Weise vorkommende "Schadorganismen" nicht erfasst. Das erforderliche Gefährdungspotenzial muss sich auf Schutzgüter des Naturschutzes (natürlich vorkommende Ökosysteme, Biotope oder Arten) beziehen. Ackerunkräuter wie Galinsoga-Arten oder Cyperus esculentus oder ausschließlich die menschliche Gesundheit gefährdende Arten sind in diesem Zusammenhang nicht relevant. Da das Gefährdungspotenzial auf natürlich vorkommende Schutzgüter gerichtet sein muss, gilt etwa ein Neophyt, der ausschließlich einen anderen Neophyten gefährdet, nicht als invasiv.

Die Nummern 10 bis 17 entsprechen wortgleich § 10 Absatz 2 Nummer 7 bis 14 BNatSchG g. F. Nummer 18 greift die in § 10 Absatz 3 BNatSchG g. F. enthaltene Gleichstellungsklausel auf. Die Nummern 19 bis 22 entsprechen nahezu wortgleich § 10 Absatz 2 Nummer 15 bis 18 BNatSchG g. F. Die Bestimmung des Begriffs des Zoos (vgl. § 10 Absatz 2 Nummer 19 BNatSchG g. F.) erfolgt im Rahmen des § 42 Absatz 1.

Absatz 3 entspricht nahezu wortgleich § 10 Absatz 5 BNatSchG g. F.

Absatz 4 entspricht wortgleich § 10 Absatz 6 Nummer 2 BNatSchG g. F. Die im geltenden Recht vorgesehene Bekanntgabe der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete sowie der Konzertierungsgebiete im Bundesanzeiger (§ 10 Absatz 6 Nummer 1 BNatSchG g. F.) hat sich nicht bewährt.

Absatz 5 entspricht wortgleich § 10 Absatz 4 BNatSchG g. F.

Zu Kapitel 2 Landschaftsplanung

Zu § 8 Allgemeiner Grundsatz

Allgemeine Ausführungen zur Begründung der Regelung instrumentenbezogener allgemeiner Grundsätze erfolgen vorstehend im Allgemeinen Teil der Begründung.

Als allgemeiner Grundsatz des Naturschutzes wird zu dem Instrument der Landschaftsplanung nur die Aufgabe der Zielkonkretisierung auf überörtlicher und örtlicher Ebene einschließlich der Darstellung und Begründung von Erfordernissen und Maßnahmen zur Zielerreichung geregelt. Zum einen soll damit dauerhaft sichergestellt bleiben, dass den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden ein vorsorgeorientiertes Instrument für die Bewältigung ihrer vielfältigen Aufgaben zur Verfügung steht. Dienen die Instrumente des Naturschutzrechts ganz allgemein der Sicherstellung der in § 1 Absatz 1 dargestellten Zieldimensionen, stellt sich bei der Anwendung der Instrumente die Frage, was die Umsetzung der allgemeinen Ziele räumlich bzw. flächenbezogen konkret bedeutet und welche Zieldimension es aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege jeweils vorrangig bzw. im Zusammenwirken mit anderen zu verfolgen gilt; die Frage stellt sich ebenso bei der Anwendung von Vorschriften in anderen Fachgesetzen, bei denen die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege einfließen bzw. berücksichtigt werden müssen. Mit der Landschaftsplanung steht ein Instrument zur Verfügung, mit dessen Hilfe die Ziele und entsprechenden Erfordernisse und Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege räumlich und flächenbezogen konkret in einem umfassenden Gesamtkonzept für die überörtliche und örtliche Ebene dargestellt werden. Dieses Gesamtkonzept ermöglicht unter anderem die gesamträumliche Einbindung der Planung von Kompensationsmaßnahmen, aber auch den zielgerichteten und effizienten Einsatz der vielfältigen auf Natur und Landschaft bezogenen Fördermittel (z.B. EU-Agrarfonds).

Die Landschaftsplanung hat ferner eine wichtige Informationsfunktion für Vorhabenträger, um sich über den Zustand von Natur und Landschaft im Vorhabensraum ein Bild zu machen, die Relevanz ihres Vorhabens in Bezug zu Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und entsprechende Konflikte frühzeitig abschätzen und gegebenenfalls Maßnahmen etwa zur Erfüllung der Kompensationsverpflichtung oder zur Sicherung der Kohärenz des Netzes "Natura 2000" frühzeitig planen zu können.

Die Landschaftsplanung stellt die Grundlage für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen dar. Sie liefert darüber hinaus Informationen für die Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten. Schließlich steht mit der Landschaftsplanung ein wirksames Instrument zur Verfügung, um die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die räumliche Gesamtplanung und die Bauleitplanung einzubringen.

Zu § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 1 BNatSchG g. F. Die Regelung bringt deutlicher als bisher zum Ausdruck, dass es in der Landschaftsplanung zum einen um die Konkretisierung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege und zum anderen um die Planung und Darstellung von Erfordernissen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geht.

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG g. F.

Absatz 3 nimmt § 14 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG g. F. auf. Der Katalog der in die Pläne aufzunehmenden Angaben wurde geringfügig erweitert. Die Darstellung (und Begründung) von Erfordernissen und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nummer 4) soll auch im Hinblick auf Kompensationsmaßnahmen sowie auf den Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel erfolgen (Buchstabe c). Mit dieser Regelung soll der Bedeutung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen im Rahmen von Flächen- und Maßnahmepools sowie dem Bedürfnis nach Schaffung einer Angebotsplanung für den Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel (Vertragsnaturschutz, Einsatz Förderprogramme Agrarnaturschutz) Rechnung getragen werden. Bei den darzustellenden Erfordernissen und Maßnahmen zum Aufbau und Schutz des Netzes "Natura 2000" wurde einesteils der Biotopverbund, zu dem § 14 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c BNatSchG g. F. ein Darstellungserfordernis enthält, aus systematischen Gründen dem Buchstaben d zugeordnet. Ferner wurde die Biotopvernetzung hinzugefügt, zu der Darstellungen erfolgen sollen. Damit wird der Regelung zur Biotopvernetzung in § 21 Absatz 6 ein Planungsinstrument zur Seite gestellt, mit dem unter Berücksichtigung der räumlich regionalisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und in Kenntnis der regionalen Landschafts- und Landwirtschaftsstrukturen die erforderlichen Vernetzungsstrukturen für Biotope und gegebenenfalls. erforderliche Erfordernisse und Maßnahmen zu ihrem Aufbau planerisch und damit räumlich konkret dargestellt werden können. Die Aufnahme von Erfordernissen und Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen (Buchstabe g) stellt das Äquivalent zu dem in § 1 Absatz 6 geregelten Ziel des Freiraumschutzes im Siedlungs- und siedlungsnahen Bereich dar.

Die übrigen Änderungen in Absatz 3 gegenüber § 14 Absatz 1 BNatSchG g. F. sind - mit Ausnahme der Rechtsverordnungsermächtigung - sprachliche Präzisierungen, in Nummer 4 Buchstabe b im Hinblick auf die gegenüber dem geltenden Bundesnaturschutzgesetz geänderte Biotop-Definition in § 7 Absatz 2 Nummer 4. Die Rechtsverordnungsermächtigung zur Vorgabe von Planzeichen dient dem Zweck, eine Vereinheitlichung der Planungssprache zu bewirken. Dafür sollten die Planzeichen und die ihnen zuzuordnenden Inhalte einheitlich bestimmt werden. Damit wird es möglich, die Pläne lesbarer zu gestalten und die Planaussagen bei Bedarf einfacher auch zu größeren, gebietsüberschreitenden Planungsräumen zusammen zu ziehen. Gleichzeitig wird mit einer verbesserten, einheitlichen Lesbarkeit auch die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanungen insbesondere für Raumordnungspläne und Bauleitpläne und andere Planungen und Verwaltungsverfahren mit Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbessert. In der Planungspraxis hat sich insbesondere auf Grund moderner GIS- und internetbezogener Planungstechniken ein starkes praktisches Bedürfnis für eine solche Vereinheitlichung und eine verbesserte Kompatibilität zur Plansprache der Raumordnung und Bauleitplanung ergeben. In der Rechtsverordnung kann klargestellt werden, dass bestehende Pläne nicht angepasst werden müssen und von den Ländern zusätzliche Planzeichen verwendet werden können, um besonderen Planungsbedürfnissen Rechnung tragen zu können.

Die Regelung des Absatzes 4 greift die von § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG g. F. auf.

Dort ist bereits eine Fortschreibung vorgesehen, aber nur in Bezug auf die Landschaftspläne.

Es gibt keine Rechtfertigung dafür, davon in Bezug auf die übrigen Plankategorien abzusehen. Eine Fortschreibungspflicht besteht, soweit eine Fortschreibung erforderlich ist. Der wichtigste Fall eines Fortschreibungserfordernisses dürfte im Fall eines stattgefundenen oder zu erwartenden Eintritts von Veränderungen in Natur und Landschaft seit Planaufstellung oder letzter Fortschreibung bestehen.

Denkbar ist aber etwa auch eine veränderte, insbesondere verbesserte Informations-, Daten- und Erkenntnislage mit Konsequenzen für die bisherige Planung. Die Erforderlichkeit einer Fortschreibung kann sich unter Umständen nur auf einen Teilraum oder ein bestimmtes sachliches Problem beziehen. In diesem Fall lässt die Regelung eine Teilfortschreibung räumlich oder sachlich zu, allerdings nur, wenn damit nicht die Grundzüge der Planung für den gesamten Raum oder die Inhalte des Plans berührt sind.

Absatz 5 entspricht im Wesentlichen § 14 Absatz 2 BNatSchG g. F.

Absatz 6 enthält die im Hinblick auf die Strategische Umweltprüfung der Landschaftsplanung erforderlichen Regelungen. SUP-pflichtig sind Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne nach Satz 1, für deren Aufstellung oder Fortschreibung eine Verpflichtung besteht. Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen liegt ein umfassender medienübergreifender Ansatz unter Betrachtung aller Umweltgüter, auch des Menschen und von Kultur- und Sachgütern, zu Grunde, wie die Zielbestimmung des § 1 jetzt unmissverständlich regelt. Sie enthalten daher in ihren Darstellungen und Begründungen mit den in § 9 Absatz 3 geforderten Angaben auch die Inhalte des Umweltberichts. Satz 2 stellt darüber hinaus klar, dass in der Begründung insbesondere auch die hier (zusätzlich) aufgeführten Angaben enthalten sein müssen.

Mit der Erstellung einer kurzen, allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung der Planinhalte ist auch den diesbezüglichen Anforderungen der SUP-Richtlinie (Anhang I Buchstabe j) Rechnung getragen. Den Anforderungen der SUP-Richtlinie (Artikel 10) hinsichtlich der Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Landschaftspläne ist Genüge getan, wenn und soweit die Fortschreibung nach Absatz 4 zum Anlass für eine diesbezügliche Überprüfung genommen wird. Die Regelung in Satz 3 ermöglicht eine verfahrensmäßige Bündelung der SUP-Verfahrensschritte in den Verfahren zur Aufstellung von Regional- und Bauleitplänen mit dem Ziel der Vermeidung doppelten Verfahrensaufwands bei paralleler Durchführung von Landschaftsrahmenplan- bzw. Landschaftsplan- und Regionalplan- bzw. Bauleitplan-Aufstellung. Das ändert nichts daran, dass insbesondere bei Bebauungsplänen nach den §§ 13, 13a BauGB keine Strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Satz 4 verweist zur Vermeidung von Verfahrensfehlern auch für die Fälle der nicht parallelen Aufstellung auf die Verfahrensregelungen des überfachlichen Planungsrechts.

Zu § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

Entsprechend der Regelung in § 15 Absatz 1 BNatSchG g. F. wird in Absatz 1 Satz 1 bestimmt dass die Landschaftsplanung für das Gebiet eines Landes im Landschaftsprogramm, für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen erfolgt. Satz 2 übernimmt die Raumordnungsklausel des § 15 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG g. F.

Abweichend von § 15 Absatz 1 BNatSchG g. F. erfolgt nach Absatz 2 die Aufstellung eines Landschaftsprogramms fakultativ, die von Landschaftsrahmenplänen obligatorisch.

Landschaftsrahmenpläne müssen in ihrer Gesamtheit das Gebiet des Landes abdecken, sind also - wie bisher - flächendeckend zu erstellen. Die mit dieser Regelung verfolgte Konzeption betont die besondere Bedeutung des Landschaftsrahmenplans für die räumliche Konkretisierung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und den Charakter des Landschaftsprogramms als - zumindest auch - politische Programmaussage über die landesweit zum Schutz von Natur und Landschaft zu verfolgenden Ziele.

Die Regelung des Absatzes 3 soll sicherstellen, dass die in Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen für die überörtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in die Raumordnung Eingang finden. Sie können als Ziele und Grundsätze der Raumordnung je nach dem Ergebnis der Abwägung Verbindlichkeit erlangen.

Sofern in den Stadtstaaten die Konkretisierung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege und die Darstellung von Erfordernissen und Maßnahmen in Landschaftsprogrammen für das Gebiet des Stadtstaats erfolgt, besteht daneben kein Bedürfnis für die Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen für Teile der Stadtstaaten.

Entsprechend ist in Absatz 4 zur Vermeidung unnötigen Planungsaufwandes geregelt, dass keine Aufstellungsverpflichtung besteht, wenn ein Landschaftsprogramm vorliegt.

Mit der Regelung in Absatz 5 zur Geltung des Landesrechts hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren der Aufstellung und Verhältnis zur Raumordnungsplanung verzichtet der Bund auf ein entsprechendes Regelungsangebot für die Länder. Ob also die für Naturschutz und Landschaftspflege oder aber die für die Raumordnung bzw. Regionalplanung zuständige Behörde den Plan aufstellt, in welchem Verfahren die Aufstellung erfolgt und ob Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenplan als eigenständiger Plan oder integriert in den Raumordnungs- bzw. Regionalplan aufgestellt werden, soll sich nach den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts richten. Für Integrationslösungen ist darauf hinzuweisen, dass es die Anforderungen, die sich aus der Strategischen Umweltprüfung für die Raumordnungsplanung ergeben, aber auch die Berücksichtigungspflicht aus § 9 Absatz 5 Satz 3 es in der Regel erforderlich machen, zunächst ein als solches auch erkennbares landschaftsplanerisches Konzept zu erarbeiten.

Zu § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne

Entsprechend dem Vorbild einiger Länder wird bei der Landschaftsplanung für die örtliche Ebene in Absatz 1 Satz 1 zwischen der Planung für das gesamte Gemeindegebiet oder das Gebiet mehrerer Gemeinden (Landschaftsplan) und für Teile eines Gemeindegebiets (Grünordnungsplan) unterschieden. Der Landschaftsplan stellt bezüglich der Planungsebene das Äquivalent zum Flächennutzungsplan, der Grünordnungsplan das zum Bebauungsplan dar. Satz 2 übernimmt die Raumordnungsklausel des § 16 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG g. F. Bezüglich der Inhalte von Landschafts- und Grünordnungsplänen bestimmt Satz 3, dass Inhalt der Darstellungen nicht sämtliche in § 9 Absatz 3 genannten Angaben sein müssen, sondern nur die, die für die Konkretisierung der Ziele und Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen auf der örtlichen Ebene erforderlich sind. Satz 4 sieht vor, dass abweichendes Landesrecht unberührt bleibt, auch solches, das die Rechtsverbindlichkeit von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen regelt.

Eine Landschaftsplanung für die örtliche Ebene muss, anders als in § 16 BNatSchG g. F. geregelt, nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr flächendeckend erfolgen, sondern - als Landschaftsplan - nur noch dann, wenn sie erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Bedürfnis besteht, die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege örtlich zu konkretisieren und Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne von § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 zu planen. Ein solches Bedürfnis besteht insbesondere, wenn wesentliche Veränderungen im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind, etwa wegen der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans, die zu erheblichen Konsequenzen im Hinblick auf die Umsetzung der für den Planungsraum zu verfolgenden Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege führt. Die Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen bleibt von der Regelung nach wie vor unberührt; die Wirksamkeitsvoraussetzungen sind im Baugesetzbuch abschließend geregelt.

Bei Bebauungsplänen, bei denen eine Strategische Umweltprüfung entbehrlich ist (insbesondere nach den §§ 13, 13a BauGB) bedarf es in der Regel nicht der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung eines Landschaftsplans.

Grünordnungspläne stellen auf Seiten der Landschaftsplanung die Entsprechung zum Bebauungsplan dar. Ihre Aufstellung ist nach Satz 2 fakultativ.

In Absatz 3 wird das Verhältnis von Landschafts- und Grünordnungsplänen zur Bauleitplanung geregelt und damit der Regelungsauftrag an die Länder in § 16 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG g. F. sowie die den Ländern in § 16 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG g. F. eröffnete Regelungsmöglichkeit durch eine Vollregelung ersetzt. Dazu bestimmt die Vorschrift die Verpflichtung zur Berücksichtigung der in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB und eröffnet die Möglichkeit, diese als Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB verbindlich zu machen.

Die Stadtstaatenklausel in Absatz 4 entspricht § 16 Absatz 3 BNatSchG g. F., allerdings ist die Regelung um Landschaftsprogramme ergänzt, die, sofern dort die örtliche Konkretisierung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege erfolgt und die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen darin dargestellt sind, Landschaftspläne ebenfalls ersetzen.

Absatz 5 führt zur Verdeutlichung die Regelungsbereiche auf, in denen der Bund keine Regelungen trifft.

Zu § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung

Die Vorschrift regelt zum Zusammenwirken der Länder bei der Landschaftsplanung eine Berücksichtigungs- und je nach Erforderlichkeit eine Abstimmungspflicht. Dies erscheint gegenüber der in § 17 Absatz 1 BNatSchG g. F. geregelten Rücksichtnahmepflicht praktikabler. Auf eine Vorschrift wie die des § 17 Absatz 2 BNatSchG g. F. wird angesichts deren geringen praktischen Relevanz verzichtet.

Zu Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Zu § 13 Allgemeiner Grundsatz

Allgemeine Ausführungen zur Begründung der Regelung instrumentenbezogener allgemeiner Grundsätze erfolgen vorstehend im Allgemeinen Teil der Begründung.

Die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft stellt ein grundlegendes Instrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. In der Eingriffsregelung spiegelt sich die Bedeutung des Verursacher- und des Folgenbewältigungsprinzips in besonderer Weise. Ohne eine Kompensationsverpflichtung für Eingriffe ist die mit § 1 beabsichtigte Sicherung der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft auf Dauer nicht möglich. Der Charakter der Vorschrift als allgemeiner Grundsatz kommt darin zum Ausdruck, dass sowohl der Tatbestand der Eingriffsregelung - eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft - als auch ihre Rechtsfolgenkaskade - Vermeidungspflicht, vorrangiger Ausgleich und Ersatz sowie die Ersatzzahlung als jeweils nachrangige Mittel - geregelt werden.

Zu § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft

Die Absätze 1 und 2 entsprechen § 18 Absatz 1 und 2 BNatSchG g. F. Damit bleibt der Eingriffstatbestand als Schlüssel zur Anwendung der Eingriffsregelung unverändert.

Daher fallen, wie bisher, insbesondere regelmäßig durchgeführte Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von Verkehrswegen und zugehörigen Betriebsanlagen nicht unter die Eingriffsregelung, da sie entweder nicht mit einer Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verbunden sind oder zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen. Dies gilt aus den gleichen Gründen in der Regel auch für natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen. Auf die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BR-Drs. 411/01 ) wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

In Absatz 3 im Verhältnis zu § 18 Absatz 3 BNatSchG g. F. neu aufgenommen ist die Regelung unter Nummer 2. Zweck der Regelung ist es, die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung auf Flächen zu ermöglichen, deren Nutzung zu dem Zweck aufgegeben oder eingeschränkt wurde, um auf ihnen vorgezogene Kompensationsmaßnahmen zu verwirklichen. Kommt dieser Zweck nicht zum Tragen, soll die Wiederaufnahme der Nutzung ermöglicht werden. Dies betrifft etwa Fälle, in denen Flächen für eine Kompensation nicht tatsächlich in Anspruch genommen werden, z.B. weil ihnen kein entsprechendes Eingriffsvorhaben zugeordnet wird. Sichergestellt sein muss, dass den Eingriffszulassungsbehörden die Wiederaufnahme der Nutzung zur Kenntnis gelangt, damit den Flächen keine Eingriffsvorhaben mehr zugeordnet werden. Andere Regelungen, die gegebenenfalls die Nutzungsaufnahme einschränken, bleiben allerdings unberührt.

Zu § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

Absatz 1 Satz 1 entspricht § 19 Absatz 1 BNatSchG g. F. Satz 2 dient der Untersetzung des Vermeidungsgebots entsprechend dem Vorbild in zahlreichen Landesnaturschutzgesetzen.

Das Vermeidungsgebot verpflichtet den Verursacher, in allen Planungs-und Realisierungsstadien dafür Sorge zu tragen, dass Vorhaben so umweltschonend wie möglich umgesetzt werden. Die Formulierung "am gleichen Ort" soll zum Ausdruck bringen, dass das Vermeidungsgebot im Sinne der Vorschrift auf die Möglichkeit von Ausführungsvarianten an dem geplanten Standort des Vorhabens zielt. Im Gegensatz dazu heißt es in § 34 Absatz 3 Nummer 2 "an anderer Stelle" und ist als Verpflichtung zur Prüfung alternativer Standorte zu verstehen. Insofern wird die Formulierung "am gleichen Ort" bewusst als Gegenbegriff verwandt, um das Gemeinte deutlich zum Ausdruck zu bringen. Satz 3 sieht eine Begründungspflicht vor, soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können. Diese Pflicht soll die Beachtung und Umsetzung des Vermeidungsgebots in der Praxis stärken.

In Absatz 2 entspricht Satz 1 § 19 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG g. F. In Satz 2 soll mit der Hinzufügung der Worte "in gleichartiger Weise" der äquivalente Gegenbegriff zu "in gleichwertiger Weise" beim Ersatz den Unterschied zwischen Ausgleich und Ersatz verdeutlichen, ohne dass in der Sache etwas anderes als in § 19 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG g. F. gemeint ist. In Satz 3 wird die Unterscheidung von Ausgleich und Ersatz auch bei der Definition der Ersatzmaßnahmen fortgeführt. Dementsprechend ist nicht mehr von "in sonstiger Weise kompensiert", sondern nur noch von "ersetzt" die Rede. Gegenüber § 19 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG g. F. neu eingeführt wird die räumliche Komponente von Ersatzmaßnahmen. Die Verwendung des Begriffs "Naturraum" orientiert sich an der Gliederung des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland in 69 naturräumliche Haupteinheiten nach Ssymank 1994 (Ssymank, Axel: Neue Anforderungen im europäischen Naturschutz. Das Schutzgebietssystem Natura 2000 und die FFH-Richtlinie der EU. Natur und Landschaft 69(9), S. 395-406). Dem entsprechen in etwa auch die räumlichen Vorgaben für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen in den Landesgesetzen, so dass erwartet werden kann, dass die Fortführung der Praxis der Länder, was die räumliche Komponente von Ersatzmaßnahmen betrifft, mit der Verwendung des Begriffs "Naturraum" gesichert ist. Satz 4 stellt die grundsätzliche Zulässigkeit der Festsetzung solcher Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen klar, die in Bewirtschaftungsplänen im Sinne des § 32 Absatz 5 und Maßnahmeprogrammen im Sinne des § 36 WHG enthalten sind, vorausgesetzt, der nach den Sätzen 2 und 3 verlangte Funktionsbezug solcher Maßnahmen ist gegeben. Entsprechendes gilt auch für Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5 und für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Absatz 5 Satz 3, ohne dass es hier einer gesetzlichen Klarstellung bedarf. Satz 5 entspricht § 19 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG g. F.

Die insgesamt im Wesentlichen unveränderte Regelung von Ausgleich und Ersatz bietet insbesondere mit ihrer Konkretisierung des Kompensationsraums die nötigen Voraussetzungen, den günstigen Wirkungen, die mit dem in der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehenen sogen. "Repowering", also dem Abbau von Windenergie-Altanlagen insbesondere an problematischen Altstandorten verbunden sind, Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind insbesondere die mit dem Abbau von Altanlagen verbundene Entlastung des Landschaftsbildes insbesondere bei Abbau von Einzelanlagen (Rückgang der "Verspargelung" der Landschaft) und die Reduzierung der Anzahl von Neuanlagen durch die Errichtung effizienterer Anlagen, wobei zusätzlich in Rechnung zu stellen ist, wenn problematische Altstandorte aufgegeben und die neuen an Stellen errichtet werden, die vorher auf ihre Eignung in der Regel auch in Bezug auf die Wirkung im Landschaftsbild geprüft wurden bzw. die bereits eine Vorbelastung aufweisen. Neustandorte in Eignungsgebieten werden oft auch in ökologischer Hinsicht unproblematischer sein, wodurch ein weiterer Entlastungseffekt eintreten kann.

Absatz 3 sieht im Hinblick auf die sich in bestimmten Eingriffskonstellationen ergebende Konfliktlage zwischen Kompensationserfordernissen und Ansprüchen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung ein ausdrückliches Rücksichtnahmegebot und einen besonderen Prüfauftrag vor. Dies trägt dem verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Nach Satz 1 ist bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Nach Satz 2 ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. Den genannten Ansprüchen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung ist im Rahmen der Ausübung des fachlichen Beurteilungsspielraums bei der Konzeption von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Maßnahmen zur Wiedervernetzung können Fischtreppen, Grünbrücken oder Durchlässe sein, die zur Verbesserung der ökologischen Durchlässigkeit sowie zur Wiederherstellung des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen beitragen. Solche Maßnahmen können in einem fachlichen Gesamtkonzept beispielsweise eine gleichwertige Wirkung für die Stabilisierung einer Population entfalten, wie die Entwicklung neuer Habitatflächen. Als Ersatzmaßnahmen sind darüber hinaus auch Maßnahmen zur Entsiegelung von bebauten und nicht mehr genutzten Flächen anzustreben.

Mit den in Absatz 4 enthaltenen Regelungen wird das, was in § 18 Absatz 5 BNatSchG g. F. als Regelungsauftrag an die Länder formuliert war, nunmehr im Bundesgesetz selbst geregelt. An der Regelungsbedürftigkeit der Sicherung der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat sich nichts geändert, siehe dazu die Begründung zum Gesetzentwurf Artikel 1 § 18 Absatz 5 BNatSchGNeuregG. Die Vorschrift ist entsprechenden Vorschriften der Länder nachgebildet bzw. nimmt wesentliche der dortigen Regelungselemente auf. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind zu unterhalten. Damit ist die Durchführung von Herstellungs- und Entwicklungspflege gemeint, aber auch die permanente Unterhaltungspflege, soweit sie selbst Gegenstand der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme sind. Auch Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen können einer regelmäßigen Unterhaltung bedürfen (z.B. Amphibienleiteinrichtungen, Querungshilfen etc.). Die vorgesehene rechtliche Sicherung der für die Kompensationsmaßnahmen benötigten Flächen kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Sie kann durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB geschehen, soweit es sich um Unterlassungspflichten handelt; für (nicht lediglich einmalige) Handlungspflichten ist die Eintragung einer Reallast gemäß § 1105 BGB möglich. Darüber hinaus kommt, insbesondere wenn ein Land selbst Vorhabenträger ist, als rechtliche Sicherung auch der Abschluss entsprechender (Pacht-) Verträge in Betracht, wenn eine vertragliche Vereinbarung ausreichend erscheint, um eine ausreichende Sicherung zu erreichen. Indem gemäß Satz 3 auch der Rechtsnachfolger des Verursachers für die Erfüllung der Kompensationsverpflichtungen verantwortlich ist, kann sich die zuständige Behörde an beide halten, wenn die Kompensationsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Damit ist der Personenkreis klar benannt, der insoweit in Anspruch genommen werden kann. Schwierigkeiten, die im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis aufgetaucht sind, werden durch die Neuregelung auf diese Weise vermieden.

Soweit in Spezialgesetzen anderweitige Regelungen getroffen sind, gelten diese unbeschadet der Regelung in Satz 3.

Absatz 5 entspricht § 19 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG g. F. § 19 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG g. F. wird im Hinblick auf die Neuaufnahme eines ausgewählten Kreises von nicht europarechtlich geschützten Arten in die Sonderregelung des § 44 Absatz 5 Satz 2 bis 5 nicht übernommen. Eingriffsregelung und besonderes Artenschutzrecht bilden demnach selbständige Regelungsbereiche.

Mit der Vorschrift des Absatzes 6 wird die Ersatzzahlung nach entsprechenden Vorbildern in landesrechtlichen Vorschriften nunmehr auch bundesrechtlich geregelt. Sie ist vom Verursacher zu leisten, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht zu vermeiden ist, in angemessener Frist nicht ausgeglichen oder nicht ersetzt werden kann und die für die Durchführung des Vorhabens sprechenden Belange schwerer wiegen als die von Naturschutz und Landschaftspflege. Zur Bemessung der Höhe der Ersatzzahlung finden sich in den landesrechtlichen Regelungen zwei Wege: über eine Orientierung an den Kosten für die unterbliebenen Maßnahmen oder über die Bewertung von Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile.

Das Bundesrecht geht grundsätzlich den ersten Weg. Sollten allerdings die durchschnittlichen Kosten im Einzelfall nicht feststellbar sein, ist auf den zweiten Weg auszuweichen. In Satz 7 wird die Zweckbindung der Ersatzzahlung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege geregelt. Dabei muss es sich um praktische, reale und unmittelbar wirkende Maßnahmen in Natur und Landschaft handeln.

Es besteht ein praktisches Bedürfnis, die Einzelheiten zur Kompensation von Eingriffen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ersatzzahlung bei nicht möglicher Realkompensation)

Dritten gegenüber verbindlich zu regeln, also nicht nur durch Verwaltungsvorschrift.

In den Naturschutzgesetzen der meisten Länder sind diesbezügliche Verordnungsermächtigungen vorgesehen und bereits realisiert. Entsprechendes Landesrecht gilt fort, soweit es den bundesgesetzlichen Anforderungen nicht widerspricht.

Sofern aber die Standardisierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Angelegenheit ist, die den Vollzug der Eingriffsregelung im gesamten Bundesgebiet betrifft, ist es erforderlich, dass auch der Bund die Möglichkeit erhält, solche Regelungen vorsehen zu können, ohne dass den Ländern die Möglichkeit genommen ist, bis zum Gebrauchmachen des Bundes von seiner Ermächtigung selbst Regelungen erlassen zu können. Diesem Anliegen dient die Vorschrift des Absatzes 7.

Zu § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

Die in Absatz 1 getroffene Regelung schafft die Voraussetzungen für Flächenpools, Ökokonten und vergleichbare Maßnahmen. Sie bestimmt, dass - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - vor der Durchführung eines Eingriffs vorgenommene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von der Eingriffszulassungsbehörde als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anerkannt werden müssen, also ein entsprechender Rechtsanspruch besteht. Dafür muss nach Nummer 1 ein Funktionsbezug zwischen Eingriff und vorgezogener Kompensationsmaßnahme vorhanden sein (vgl. § 15 Absatz 2), nach Nummer 2 darf die vorgezogene Maßnahme nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung - z.B. als Kompensationsmaßnahme für ein bereits bestehendes Vorhaben - und nach Nummer 3 nicht unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel durchgeführt worden sein, nach Nummer 4 darf sie den Darstellungen von Landschaftsplanungen nach §§ 10 und 11 nicht widersprechen und nach Nummer 5 muss mittels Dokumentation des Ausgangszustands sichergestellt sein, dass die vorgezogene Maßnahme eine Aufwertung von Natur und Landschaft darstellt.

Wie die Bevorratung erfolgt - ob über die Erfassung in bestimmten Verzeichnissen bzw. die Verbuchung in Ökokonten oder über Flächenpools - regelt der Bund ebenso wenig wie die Voraussetzungen für eine Erfassung oder Verbuchung, etwa wie in einigen Ländern in Form von Genehmigungen oder durch Verträge, die mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden abgeschlossen werden müssen. Auch nicht geregelt werden die Handelbarkeit von vorgezogenen Maßnahmen und die Folgen der Durchführung vorgezogener Maßnahmen durch Dritte für die Verpflichtung des Vorhabenträgers nach § 15 Absatz 4. Dies gilt ebenfalls für die Trägerschaft von Ökokonten bzw. Flächenpools. Hierfür ist nach der Vorschrift des Absatzes 2 das Landesrecht maßgeblich.

Zu § 17 Verfahren

In die Verfahrensvorschrift nicht aufgenommen wurde die Regelung des § 20 Absatz 1 BNatSchG g. F., nach der die Kompensationspflicht von Eingriffen einer behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedarf. Sie wurde durch die in Absatz 3 getroffene Regelung obsolet, nach der alle Eingriffe einer eigenständigen Genehmigung bedürfen, sofern für sie keine behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

Wie in § 20 Absatz 2 BNatSchG g. F. regelt Absatz 1 den für das Verfahren der Eingriffsregelung geltenden Grundsatz einer "Huckepack"-Lösung. Zuständig für die Feststellung der Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Eingriffes ist also in erster Linie die Behörde, die über die Zulassung von Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften, d. h. nach dem jeweiligen Fachrecht entscheidet. Sie muss die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde beteiligen, indem sie das Benehmen mit ihr herstellt, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. So sehen insbesondere zahlreiche Landesnaturschutzgesetze ein Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden vor. Diese Regelungen bleiben unberührt.

Absatz 2 entspricht § 20 Absatz 3 BNatSchG g. F. Die Vorschrift gibt den Stand der nach gegenwärtiger Rechtslage gewährten Beteiligungsrechte wieder.

Absatz 3 regelt entsprechend den Vorschriften in den Ländern eine subsidiäre Eingriffsgenehmigung, die also (nur) dann zum Tragen kommt, wenn nach sonstigem Fachrecht ein Zulassungs- oder Anzeigeverfahren für den Eingriff nicht vorgesehen ist.

Die in Absatz 4 zu den beizubringenden Unterlagen getroffenen Bestimmungen sind erforderlich, um die entscheidende Behörde in die Lage zu versetzen, möglichst zügig die im Rahmen der Eingriffsregelung erforderlichen Prüfungen vornehmen zu können.

Nachforderungen der Behörden zur Vervollständigung der Antragsunterlagen sollen damit möglichst vermieden werden. Die getroffenen Regelungen sind solchen aus dem Landesnaturschutzrecht nachgebildet. Satz 1 beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingriffsregelung beizubringenden Angaben. Teilweise sind Vorhaben aber mit komplexen Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden. Dann genügen die nach Satz 1 zu machenden Angaben nicht, um den Eingriff und seine Folgen beurteilen zu können. In solchen Fällen soll die Zulassungsbehörde nach Satz 2 vom Vorhabenträger die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens verlangen können, das ihr die Entscheidung über die festzusetzenden Rechtsfolgen des Eingriffs ermöglicht. Die Regelung in Satz 3 zum landschaftspflegerischen Begleitplan entspricht § 20 Absatz 4 BNatSchG g. F. Die neu aufgenommene Bestimmung zu vorgezogenen Maßnahmen im Sinne des § 44 Absatz 5 entspricht einem starken praktischen Bedürfnis, die Querbezüge von Eingriffsvorhaben und betroffenen Artenschutzbelangen in den Planungsunterlagen von vornherein deutlich zu machen und die Bewältigung der Eingriffsfolgen auch insoweit darzustellen. Gleiches gilt für die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" nach § 34 Absatz 5. Die Art und Weise der Darstellung vorgezogener Maßnahmen und von Kohärenzsicherungsmaßnahmen muss allerdings so gewählt werden, dass es ohne weiteres möglich ist, Kompensationsmaßnahmen, vorgezogene Maßnahmen im Sinne des § 44 Absatz 5 und Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5 voneinander zu unterscheiden und dem jeweiligen Regelungsbereich - Eingriffsregelung, Besonderer Artenschutz und Verträglichkeitsprüfung - zuordnen zu können. Die Darstellung der nach Satz 1 erforderlichen Angaben kann dabei in der Regel jeweils auch im Rahmen der Unterlagen nach § 6 UVPG erfolgen.

Eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Kompensationsverpflichtungen, wie sie in Absatz 5 geregelt ist, ist in praktisch allen Landesnaturschutzgesetzen vorgesehen.

Sie wird allerdings nur bei größeren Eingriffsvorhaben relevant, insbesondere wenn dabei auf Grund des Ausmaßes und der Intensität der Beeinträchtigungen von Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds die tatsächliche Durchführung von Ausgleich und Ersatz sichergestellt werden muss.

Absatz 6 ist den Vorschriften der Länder zu Kompensationsverzeichnissen nachgebildet.

Die Erfassung der für Ausgleich und Ersatz in Anspruch genommenen Flächen und der darauf durchgeführten Maßnahmen in einem besonderen Verzeichnis (Satz 1) ist insbesondere zur Vermeidung von Doppelbelegungen der Flächen mit Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen erforderlich und in den meisten Ländern geregelt.

Hierzu müssen die Stellen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anordnen, die für die Führung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben zuliefern (Satz 2).

Ziel der in Absatz 7 getroffenen Regelungen - die in dieser oder ähnlicher Form in den meisten Ländern bestehen - ist es, sicherzustellen, dass die in den Zulassungsentscheidungen festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die zur Sicherung des damit angestrebten Erfolgs angeordneten Unterhaltungsmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden bzw. durchgeführt worden sind. Satz 1 regelt hierzu eine entsprechende Prüfungspflicht der Zulassungsbehörde, die dann gegebenenfalls in der Lage ist, die von ihr getroffenen Festsetzungen im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Bei großen und komplexen Maßnahmen kann der Überprüfungsaufwand für die Behörde unter Umständen sehr groß werden, wenn insbesondere auch die Fachgerechtigkeit der Durchführung beurteilt werden muss. Deshalb muss die Zulassungsbehörde in der Lage sein, in solchen Fällen von dem Vorhabenträger einen entsprechenden Bericht zu verlangen (Satz 2).

Absatz 8 trifft eine Regelung für den Fall der Durchführung eines Vorhabens ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige. Die in Satz 1 getroffene Regelung soll sicherstellen, dass in diesen Fällen die ohne Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf die betroffenen Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes begonnenen Vorhaben nicht weitergeführt werden. Ist eine Legalisierung des Vorhabens nicht auf andere Weise möglich, soll die zuständige Behörde Kompensationsmaßnahmen entsprechend § 15 (Satz 2 1. Alternative) oder wenn sich ein Eingriff nach Abwägung als unzulässig erweist (§ 15 Absatz 5) die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen (Satz 2 2. Alternative).

Absatz 9 Satz 1 1. Alternative verpflichtet zur Anzeige der Beendigung eines Eingriffsvorhabens an die zuständige Behörde, die damit in die Lage versetzt wird, zu überprüfen, ob der Eingriff in der zugelassenen Form stattgefunden hat und Kompensationsmaßnahmen wie festgesetzt durchgeführt worden sind. Anzuzeigen ist aber auch nach Satz 1 2. Alternative die Unterbrechung eines Eingriffs. Der Unterbrechung steht dabei nach Satz 2 die nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs gleich. In diesen Fällen soll die zuständige Behörde mit dem in Satz 3 Bestimmten in die Lage versetzt werden, entweder vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuordnen oder die Kompensation für den bis dahin verwirklichten Eingriff festzusetzen, wenn das Gesamtvorhaben absehbar nicht realisiert wird. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen werden insbesondere bei festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen von Bedeutung sein, da hier die beeinträchtigte Funktion wiederhergestellt werden soll. Dies ist häufig nur dann der Fall, wenn der Ausgleich zeitnah zum Eingriff stattfindet.

Absatz 10 ist gegenüber § 20 Absatz 5 BNatSchG g. F. unverändert übernommen.

Die Rechtsverordnungsermächtigung in Absatz 11 gibt den Ländern die Möglichkeit, Einzelheiten zum Verfahren der Umsetzung der Eingriffsregelung zu regeln bzw. ihre dazu bestehenden Rechtsverordnungen erforderlichenfalls anzupassen.

Zu § 18 Verhältnis zum Baurecht

Die Absätze 1 bis 4 entsprechen § 21 BNatSchG g. F., dessen Absatz 4 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadUmsG) vom 10. Mai 2007 eingefügt wurde.

Zu § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen

§ 19 entspricht § 21a BNatSchG g. F., der dort durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden eingefügt worden ist. Die Vorschrift gilt in dem Umfang, wie er in § 3 des Umweltschadensgesetzes bestimmt ist, also insbesondere nicht für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung ist (§ 3 Absatz 5 USchadG).

Zu Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Zu Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Der Abschnitt regelt den Biotopverbund und die Biotopvernetzung sowie den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft.

Zu § 20 Allgemeine Grundsätze

Die Vorschrift greift als allgemeinen Grundsatz das Regelungsprogramm des Abschnitts 1 auf. In genereller Form werden die Instrumente des flächenhaften Schutzes von Natur und Landschaft angesprochen.

Absatz 1 regelt als herausgehobenen allgemeinen Grundsatz, dass ein Netz verbundener Biotope auf mindestens 10 % der Fläche eines jeden Landes zu schaffen ist.

Damit wird die besondere Bedeutung des Biotopverbundes für Tier- und Pflanzenarten sowie die Aufrechterhaltung funktionsfähiger Wechselbeziehungen für Lebensräume und Lebensgemeinschaften unterstrichen.

Absatz 2 führt in Form eines allgemeinen Grundsatzes die bisher bestehenden Schutzgebietskategorien an und knüpft beim Naturschutzgebiet (Nummer 1), beim Nationalpark (Nummer 2) und beim Landschaftsschutzgebiet (Nummer 4) an die jeweiligen Ausweisungsvoraussetzungen und Schutzregime an. Für einheitliche Schutzkategorien sprechen vor allem praktische Erfordernisse. Häufig muss eine Unterschutzstellung länderübergreifend erfolgen (siehe § 22 Absatz 1 Satz 5). Gleiches gilt für die Berücksichtigung von Unterschutzstellungen in Planungen und Verwaltungsverfahren über mehrere Bundesländer hinweg. Für die Wirtschaft ist die Einheitlichkeit der Schutzkategorien vorteilhaft, weil sie sich bei ihrer Tätigkeit nicht auf stets wechselnde, sondern einheitliche Schutzkategorien einstellen können. Ähnliches gilt für die Bürger, die sich bei einheitlichen Schutzkategorien in ihrem Verhalten, gleich wo sie auf Schutzgebiete treffen, entsprechend einrichten können.

Absatz 3 statuiert als allgemeinen Grundsatz, dass die in Absatz 2 genannten Flächen als Bestandteile des Biotopverbundes in Betracht kommen, soweit diese die entsprechende fachliche Eignung aufweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass Schutzgebietsausweisungen sich in den Gesamtzusammenhang eines Biotopverbundes einpassen.

Zu § 21 Biotopverbund; Biotopvernetzung

Die Vorschrift knüpft an die bisherige Biotopverbundregelung in § 3 BNatSchG g. F. an und ergänzt diese um den Aspekt der Biotopvernetzung. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen.

Absatz 1 enthält die Zielbestimmung des Biotopverbundes. Diese wird fachlich präziser gefasst und an die überarbeiteten Begriffsbestimmungen des § 7 angepasst. Ergänzend wird klargestellt, dass der Biotopverbund auch der Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" im Sinne des Artikels 10 FFH-Richtlinie dient.

Absatz 2 entspricht der bisherigen Rechtslage.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage. Bei den Bestandteilen des Biotopverbunds werden das "Nationale Naturerbe" und das "Grüne Band" in Nummer 4 besonders herausgehoben. Das "Grüne Band" bezeichnet den ehemaligen innerdeutschen Grenzstreifen. Hier konnte sich die Natur über Jahrzehnte ungestört entwickeln. Das "Grüne Band" durchzieht wie eine Perlschnur im Wechsel großräumig wertvolle Gebiete und intensiv genutzte Agrarlandschaften. Es hat für eine große Zahl störungsempfindlicher und bedrohter Tier- und Pflanzenarten als Rückzugsgebiet eine wichtige Funktion und stellt ein zentrales länderübergreifendes Biotopverbundelement dar.

Zu den ausdrücklich neu aufgenommenen, potenziell für einen Biotopverbund geeigneten Flächen gehören auch die des "Nationalen Naturerbes", die herausragende charakteristische Landschaften von nationaler, europäischer oder globaler Bedeutung umfassen und die gemäß der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 aus Bundeseigentum zur langfristigen naturschutzfachlichen Sicherung unentgeltlich an die Länder, die Deutsche Bundesstiftung Umwelt oder andere Naturschutzträger ü bertragen werden. Bei einem großen Teil der Flächen des "Nationalen Naturerbes" handelt es sich um ehemals militärisch genutzte Flächen, die oft über Jahrzehnte nicht der zunehmenden Intensivierung der Landnutzung ausgesetzt waren. Hierdurch haben sie sich in vielen Fällen zu wichtigen Rückzugsgebieten für gefährdete und störungsempfindliche Arten entwickelt. In diesen Fällen bilden sie wichtige Kernflächen eines länderübergreifenden Biotopverbundes. Die zum "Nationalen Naturerbe" zu rechnenden Flächen überschneiden sich zum Teil mit den unter die Nummern 1 bis 3 fallenden Flächen.

Absatz 4 entspricht in redaktionell überarbeiteter Form der bisherigen Rechtslage.

Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen des § 31 BNatSchG g. F. und betont die besondere Bedeutung des oberirdischen Gewässernetzes einschließlich der Ufer und Auen als Lebensstätte und Biotope wild lebender Arten und seine großräumige Vernetzungsfunktion.

Die Begriffe wurden an die entsprechenden Bestimmungen des § 7 angepasst.

Ergänzend zu den Bestimmungen des länderübergreifenden Biotopverbundes wird in Absatz 6 in Anlehnung an die rahmenrechtliche Regelung des § 5 Absatz 3 BNatSchG g. F. festgelegt, dass dieser auf regionaler Ebene durch ein Mindestmaß an naturnahen Landschaftsstrukturen untersetzt werden muss. Dies gilt insbesondere für die Agrarlandschaft. Durch entsprechende lineare oder punktförmige naturnahe Landschaftsstrukturen soll sichergestellt werden, dass die Landschaft, die die Bestandteile eines länderübergreifenden Biotopverbundes umgibt, für Wanderungs- und Ausbreitungsbewegungen der wild lebenden Arten hinreichend durchgängig erhalten wird.

Dort wo dies nicht mehr im ausreichenden Maße gewährleistet ist, müssen geeignete naturnahe Landschaftsstrukturen geschaffen werden, um diese Landschaftsfunktion wiederherzustellen. Auf Grund ihrer Kleinflächigkeit, ihres hohen Maßes an räumlicher und zeitlicher Dynamik und der hierdurch kaum möglichen langfristigen Sicherung im Sinne von Absatz 4 zählen diese Landschaftsstrukturen nicht selbst zum Biotopverbund.

Für Maßnahmen zur Biotopvernetzung gilt das Gebot des § 2 Absatz 3.

Zu § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 22 Absatz 2 BNatSchG g. F. Ein Umgebungsschutz soll mit der Neuregelung auch für geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler ermöglicht werden, der unter Umständen auch für diese Schutzkategorien erforderlich ist.

Nach Absatz 2 sollen sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und deren Behebung nach Landesrecht richten. Mit der Form der Unterschutzstellung ist insbesondere die Ausgestaltung der Erklärung des Schutzes durch Gesetz oder Verordnung gemeint. Nach Landesrecht soll sich aber auch richten, wie insbesondere die Rechtsverordnungen auszugestalten sind und wo und wie sie und die zugehörigen Karten zugänglich gemacht und hinterlegt werden.

Absatz 3 greift den in § 22 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG g. F. geregelten Aspekt der einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten auf und vervollständigt die bisherige rahmenrechtliche Bestimmung zu einer Vollregelung entsprechend dem Vorbild in den Ländergesetzen. Eine einstweilige Sicherstellung kommt in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass ohne die Anordnung von Verboten für ein bestimmtes Gebiet die Gefahr einer Veränderung oder Störung des Gebietes und damit einhergehend seines Schutzzwecks besteht.

Nach Absatz 4 sind geschützte Teile von Natur und Landschaft zu registrieren und zu kennzeichnen.

Nach Absatz 5 ist für die Erklärung zum Nationalpark die Herstellung des Benehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erforderlich. Dies gilt - insoweit gegenüber § 22 Absatz 4 BNatSchG g. F. klarstellend - auch für die Änderung der Schutzerklärung.

Zu § 23 Naturschutzgebiete

Die Vorschrift ist gegenüber § 23 BNatSchG g. F. unverändert.

Zu § 24 Nationalparke

In Absatz 1 sind gegenüber § 24 Absatz 1 BNatSchG g. F. nur die Nummern 1 und 3 verändert. Nummer 1 sieht ergänzend vor, dass Nationalparke weitgehend unzerschnitten sein sollen. Nummer 3 enthält gegenüber der bisherigen Regelung eine Konkretisierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht. Danach müssen Nationalparke sich in der Regel in mehr als drei Viertel ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sein, sich innerhalb von 30 Jahren in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. Mit diesen Konkretisierungen greift die Novelle die Empfehlungen der Internationalen Naturschutzorganisation (IUCN) auf, die das vorrangige Managementziel des Prozessschutzes auf mindestens drei Viertel der Fläche des Schutzgebiets fordert. Der in der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes von 2002 eingeführte Entwicklungsgedanke wird beibehalten, allerdings um eine Frist von 30 Jahren ergänzt. Diese zeitliche Begrenzung berücksichtigt, dass auch in Waldökosystemen ein möglichst ungestörter Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik erreicht werden kann. Für bestehende Nationalparke beginnt die genannte Frist mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes. Im begründeten Einzelfall soll eine Ausnahme möglich bleiben. Dies gilt insbesondere für Nationalparke, die das Vorkommen eines Lebensraums von weltweiter Bedeutung in Deutschland bzw. dem betreffenden Bundesland vollständig umfassen, wie dies z.B. beim Wattenmeer der Fall ist, oder bei denen ein substantieller Teil der Flächen sich in privatem Eigentum befindet, wie etwa im Unteren Odertal.

Absatz 2 ist gegenüber § 24 Absatz 2 BNatSchG g. F. bis auf die Anpassung an die Änderungen in Absatz 1 Nummer 3 unverändert.

In Absatz 3 wird dem Bund die Möglichkeit eröffnet, durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 an Nationalparke näher zu bestimmen.

Dabei können Aspekte der Anforderungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt an den Aufbau eines weltweiten Netzes von Schutzgebieten, der Richtlinien für Managementkategorien von Schutzgebieten der IUCN und nationaler Qualitätsmerkmale berücksichtigt werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Absatz 4 entspricht der in § 24 Absatz 3 BNatSchG g. F. getroffenen Regelung, formuliert diese aber nicht mehr wie bisher als Regelungsauftrag an die Länder.

Zu § 25 Biosphärenreservate

Die Vorschrift ist gegenüber § 25 BNatSchG g. F. nahezu unverändert. In Absatz 1 wird auf das Merkmal der rechtsverbindlichen Festsetzung verzichtet. Damit wird die bisher in § 22 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG g. F. enthaltene Öffnungsklausel aufgegriffen, auf deren Grundlage einige Länder ausdrücklich von einer rechtsverbindlichen Festsetzung von Biosphärenreservaten abgesehen haben. Dieser Verzicht schließt selbstverständlich nicht aus, dass Biosphärenreservate weiterhin rechtsverbindlich festgesetzt werden können. Mit Absatz 2 wird entsprechend den UNESCO-Kriterien für Biosphärenreservate eine Vorschrift zum Forschungs- und Bildungszweck von Biosphärenreservaten eingefügt und mit der in Absatz 4 getroffenen Regelung ermöglicht, statt des Wortes "Biosphärenreservat" auch andere Bezeichnungen für diese Gebiete zu verwenden.

Zu § 26 Landschaftsschutzgebiete

Die Regelung zu Landschaftsschutzgebieten enthält gegenüber § 26 BNatSchG g. F. lediglich in Absatz 1 Nummer 1 eine Ergänzung. Die dort getroffene Regelung soll die Unterschutzstellung von Flächen erlauben, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes bestimmter Tier- und Pflanzenarten von besonderer Bedeutung sind.

Zu § 27 Naturparke

Die Vorschrift ist wortgleich mit § 27 BNatSchG g. F.

Zu § 28 Naturdenkmäler

Die Vorschrift ist wortgleich mit § 28 BNatSchG g. F.

Zu § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile

Die Vorschrift ist im Wesentlichen unverändert gegenüber § 29 BNatSchG g. F. Bei der Unterschutzstellung sind wie bisher (§ 29 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG g. F.) Gründe der Verkehrssicherheit - insbesondere im Hinblick auf mögliche Ausnahmeregelungen - zu berücksichtigen.

Zu § 30 Gesetzlich geschützte Biotope

Die Vorschrift wird von ihrem rahmenrechtlichen Vorbild in § 30 BNatSchG g. F. zu einer Vollregelung ausgebaut. Absatz 1 bestimmt die Grundzüge dieses Schutzinstruments als allgemeinen Grundsatz. Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 30 Absatz 1 BNatSchG g. F. Mit Absatz 3 wird eine Ausnahmevorschrift eingefügt und mit Absatz 4 eine Bestimmung zum Verhältnis von gesetzlichem Biotopschutz zur Bauleitplanung geregelt. Absatz 5 nimmt § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG g. F. auf, mit Absatz 6 wird eine Vorschrift zur Registrierung geschützter Biotope ergänzt.

Absatz 1 regelt den gesetzlichen Biotopschutz als allgemeinen Grundsatz. Der gesetzliche Biotopschutz ist als Instrument zur Sicherung der Artenvielfalt in Deutschland von grundlegender Bedeutung. Durch die Ausweisung von Schutzgebieten lässt sich die Erhaltung der Lebensräume insbesondere für gefährdete Tiere und Pflanzen nur teilweise bewerkstelligen. Wie der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen schon 1987 ausführte, ist für das Verschwinden und den Rückgang der Arten und Biotope häufig die Summe vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe ursächlich. Ein großer Teil des Artenrückganges wird durch Beeinträchtigung, Verkleinerung, Zersplitterung und Beseitigung naturbelassener Lebensräume von Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere und Pflanzen verursacht. Wegen der Vielzahl und Kleinräumigkeit bestimmter wertvoller Biotope ist eine Schutzausweisung nicht das geeignete Instrument zu ihrer Sicherung, sondern stellt der gesetzliche Biotopschutz eine adäquate Lösung dar, der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes greift und mit dem die Vielzahl kleiner schützenswerter und schutzbedürftiger Lebensräume von Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere und Pflanzen erfasst wird. Die Regelung des allgemeinen Grundsatzes ist auf Grundlegendes beschränkt. Als Gegenstand des gesetzlichen Biotopschutzes werden - abstrahierend von den in Absatz 2 im einzelnen aufgeführten Lebensräumen - bestimmte Teile von Natur und Landschaft benannt, die eine besondere Bedeutung als Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen haben. Als Instrument zur Sicherung dieser bestimmten Teile von Natur und Landschaft wird deren gesetzlicher Schutz geregelt, also ein Schutz, bei dem es keiner Schutzerklärung nach Durchführung eines bestimmten Verfahrens und unter genauer räumlicher Bezeichnung des geschützten Gebietes bedarf, sondern der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wirkt.

Absatz 2 enthält im Wesentlichen den Regelungsinhalt des § 30 Absatz 1 BNatSchG g. F., der nunmehr allerdings nicht als Rahmenvorschrift wirkt, sondern unmittelbar den Schutz der genannten Biotope bewirkt.

In Satz 1 sind in den Katalog der Nummer 2 Großseggenrieder neu aufgenommen worden. Großseggenriede sind von hochwüchsigen (ca. 0,5 bis 2 m hohen) Seggen dominierte Pflanzenbestände grundwasserbeeinflusster Standorte, vor allem im oberen Bereich der Verlandungszonen von Seen und in Flusstälern. Natürliche Bestände kommen nur kleinflächig vor. Großseggenriede nährstoffarmer (oligotrophe bis mestrophe) Standorte können bei großen Wasserstandschwankungen als bultige Seggenriede mit bis über 50 cm hohen Bulten im Randbereich oligo- bis mesotropher Gewässer ausgebildet sein. Beispiele sind Seggenriede der Gedrängtährigen Segge (Carex appropinquata) oder der Rispen-Segge (Carex paniculata). Bei geringen Wasserstandsschwankungen kommen auch rasige, verhältnismäßig nährstoffarme Seggenriede vor, z.B. in Randlage von Mooren oder in Seenverlandungen mit z.B. Schnabelsegge (Carex rostrata) oder Faden-Segge (Carex lasiocarpa). Großseggenriede nährstoffreicher (eutropher) Standorte können bei großen Wasserstandsschwankungen als bultige Seggenriede mit bis über 50 cm hohen Bulten im Feuchtgrünland und im Randbereich eutropher Gewässer ausgebildet sein. Beispiele sind Seggenriede der Steifen Segge (Carex elata) oder der Fuchs-Segge (Carex vulpina).

Viele nährstoffreiche Seggenriede mit rasigem Wuchs unterlagen früher der Streunutzung z.B. Großseggenriede mit der Schlanken Segge (Carex gracilis) bzw. der Sumpf-Segge (Carex acutiformis), oder treten als Sukzessionsstadien nach dem Brachfallen von Feuchtgrünland in den nasseren Bereichen auf. In Verlandungszonen eutropher Gewässer gibt es ebenfalls nährstoffreiche Großseegenriede mit rasigem, oft lückigem Wuchs, z.B. mit der Ufersegge (Carex riparia) oder der Blasen-Segge (Carex vesicaria).

In Nummer 4 sind subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder aufgenommen worden.

Lärchenwälder: Nadelwälder bis an die subalpine (1200 bis 1800 m über NN) Waldgrenze, auf Blockschutthalden oder in Kaltluftsenken; in feuchten und niederschlagsreichen Lagen; hochstaudenreiche oder grasreiche Variante; sowohl auf Kalk- wie auch auf Silikatgestein, oft kryptogamenreich (Epiphyten).

Lärchen-Arvenwälder: Nadelwälder der obersten Waldstufe (ca. 1400 bis 1900 m über NN) in den nördlichen Randalpen, nur sehr kleinflächig vorkommend; ältere, ungestört entwickelte Bestände sind fast ausschließlich von Zirben (Pinus cembra) aufgebaut sonst unterschiedliche Anteile von Latsche (Pinus mugo ssp. mugo), Fichte (Picea abies) und Lärche (Larix decidua).

In Nummer 6 bezieht sich der Schutz der sublitoralen Sandbänke nunmehr auch auf die der Nordsee. Neu aufgenommen wurden Schlickgründe mit bohrender Megafauna.

Schlickgründe mit bohrender Megafauna: Schlickige Lebensräume am Meeresboden der küstenfernen Meeresgebiete der deutschen Nordsee (Schluff bis Ton bzw. Schluff bis Feinsand) mit einer mittleren Korngröße von 0,002 bis 1 mm gebildet von einer "Lebensgemeinschaft mit bohrender Megafauna" (u. a. dekapode Krebse, insbesondere Nephrobs norvegicus). Dieser Lebensraumtyp entspricht dem unter OSPAR als "gefährdet und zurückgehend" eingestuften Lebensraum "Sea pens and burrowing megafauna" (Seefedern und bohrende Megafauna). Die als charakteristisch angesehenen grabenden Krebsarten der Gattungen Nephrobs, Calanassia, Calocaris und Upogebia kommen auch in der deutschen Nordsee vor, während keine Standorte mehr für die Seefederarten bekannt sind. Dieser komplexe Biotop mit einer guten Sauerstoffversorgung bis zu einem halben Meter unter dem Meeresboden entwickelt sich allerdings ausschließlich durch die grabenden Krebsarten.

Absatz 3 benennt als Ausnahmetatbestand die Möglichkeit eines Ausgleichs der Beeinträchtigungen.

Ausgleich ist dabei im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 zu verstehen.

Die ausnahmsweise Zulassung von Beeinträchtigungen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls (vgl. § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG g. F.) ist im Wege der Befreiung nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 möglich.

Mit der in Absatz 4 getroffenen Regelung soll das Verhältnis von Bauleitplanung und gesetzlichem Biotopschutz vereinfacht werden. Ist nach bisheriger Rechtslage - sofern im Naturschutzrecht der Länder nicht anders geregelt - die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung vor Baubeginn erforderlich, wenn es durch die Maßnahme zur Verwirklichung eines der in Absatz 2 genannten Beschädigungstatbestände kommt, soll es nunmehr keiner weiteren Entscheidung für das einzelne Vorhaben mehr bedürfen.

Auf Antrag der Gemeinde wird ihr für die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen, mit deren Verwirklichung biotopbeeinträchtigende Maßnahmen verbunden sind, eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, die weitere Ausnahmen oder Befreiungen auf der Vorhabensebene überflüssig macht. Klarstellend wird darauf hin gewiesen, dass der Biotopschutz im Rahmen der Bauleitplanung im Zusammenhang mit der Vollziehbarkeit eines Bebauungsplans bedeutsam werden kann. Je nach Planausgestaltung bedarf es keiner Ausnahme oder Befreiung; zudem kann hierüber auch nach dem Beschluss über den Bebauungsplan entschieden werden.

Absatz 5 regelt, dass biotopbeeinträchtigende Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nicht dem Verbot des Absatzes 2 unterfallen, wenn sie Biotope betreffen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen entstanden sind, wenn sie im Zuge der Wiederaufnahme der Bewirtschaftung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags oder der Programme erfolgen.

Absatz 6 regelt die Registrierung gesetzlich geschützter Biotope. Die Registrierung ist deklaratorischer Natur, weil der Schutz der Biotope durch das Gesetz selbst erfolgt.

Sie dient daher nur der Information des betroffenen Personenkreises. Wie dies im Einzelnen erfolgt, ist in den Ländern sehr unterschiedlich geregelt. Insofern enthält sich der Bund hierzu einer Bestimmung.

Absatz 7 lässt bei Vorliegen eines strengeren Schutzregimes, etwa wenn ein gesetzlich geschützter Biotop in einem Schutzgebiet liegt, das hierfür geltende Schutzregime unberührt.

Zu Abschnitt 2 Netz "Natura 2000"

Zu § 31 Aufbau und Schutz des Netzes "Natura 2000"

Die jetzt unmittelbar geltende Vorschrift greift § 32 Satz 2 BNatSchG g. F. auf. Sie weist auf die staatlichen Verpflichtungen im Rahmen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie hin, bezieht aber anders als das geltende Recht (vgl. § 32 Satz 2 BNatSchG g. F.) den Bund u. a. im Hinblick auf seine Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ausdrücklich mit ein.

Zu § 32 Schutzgebiete

Die Vorschrift greift § 33 BNatSchG g. F. auf und formt sie, soweit erforderlich, zu einer unmittelbar geltenden Regelung um.

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen nahezu wortgleich § 33 Absatz 1 bis 3 BNatSchG g. F. Wie bislang kann von der Darstellung, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind, nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa dann, wenn rechtswidrige Naturentnahmen zu befürchten sind.

Absatz 4 entspricht § 33 Absatz 4 BNatSchG g. F., es erfolgt lediglich eine Klarstellung dahin, dass Rechtsvorschriften, nach denen ein gleichwertiger Schutz im Sinne dieser Bestimmung gewährleistet sein kann, auch solche dieses Gesetzes und gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts sein können. Dies betrifft insbesondere die §§ 33 bis 35 und die in den Ländern erlassenen oder noch zu erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen, in denen die jeweiligen Erhaltungsziele und erforderlichen Gebietsbegrenzungen für die Natura 2000-Gebiete bestimmt werden.

Absatz 5 sieht im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1 FFH-Richtlinie und in Anlehnung an entsprechende Vorschriften des Landesrechts nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit vor, für Natura 2000-Gebiete Bewirtschaftungspläne aufzustellen. Bewirtschaftungspläne sind nicht in jedem Fall erforderlich, können sich jedoch vor allem dort als sinnvoll erweisen, wo sie die Rahmenbedingungen der künftigen Bewirtschaftung als Grundlage für eine Vielzahl von vertraglichen Vereinbarungen mit den betreffenden Landnutzern festlegen. Bewirtschaftungspläne können dabei selbständige Pläne oder Bestandteile andere Pläne sein.

Absatz 6 enthält einen Hinweis auf die Sondervorschrift des § 57 für die Auswahl und Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Zu § 33 Allgemeine Schutzvorschriften

Absatz 1 Satz 1 enthält in Anlehnung an entsprechende Vorschriften des Landesrechts ein der Umsetzung des Artikels 6 Absatz 2 FFH-Richtlinie dienendes allgemeines Verschlechterungsverbot für die Natura 2000-Gebiete. Anders als im geltenden Recht (vgl. § 33 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG g. F.) wird der Eintritt der Schutzwirkung nicht mehr an eine in der Praxis ohnehin nicht erfolgte Bekanntgabe im Bundesanzeiger geknüpft. Entscheidend sind vielmehr die durch die Begriffsbestimmungen in § 7 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 vermittelten Zeitpunkte, also die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste bei FFH-Gebieten und die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bei Vogelschutzgebieten. Ebenfalls abweichend vom geltenden Recht (vgl. § 33 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG g. F.; im Rahmen des § 33 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG g. F. sind die Rechtsfolgen unklar) entfällt die Schutzwirkung nicht mehr mit einer etwaigen Unterschutzstellung.

Gebote und Verbote im Sinne des § 32 Absatz 3 gehen als leges speciales dem allgemeinen Verschlechterungsverbot vor, soweit sie selbst den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 FFH-Richtlinie entsprechen. Vom allgemeinen Verschlechterungsverbot nicht erfasst sind insbesondere Bauleitpläne, weil diese nicht selbst zu einer Veränderung oder Störung eines Natura 2000-Gebiets führen können. Vorhaben, die auf der Grundlage eines Bebauungsplans verwirklicht werden, stellen Projekte dar, für die § 34 Absatz 8 lex specialis ist.

Satz 2 erlaubt es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zuzulassen. Da die projekt- und planbezogenen Vorschriften der §§ 34 und 35 leges speciales zum allgemeinen Verschlechterungsverbot darstellen, erfasst die Bestimmung von vornherein nur solche Veränderungen und Störungen, die selbst keine Projekteigenschaft aufweisen.

Dass auch für Nichtprojekte die Ausnahmemöglichkeiten nach § 34 Absatz 3 bis 5 eröffnet werden, ist nicht nur mit Europarecht vereinbar, sondern aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sogar geboten. Zwar besteht für Maßnahmen, die keine Projekte sind, die Vermutung, dass sie vor ihrer Durchführung nicht zur Kenntnis der Behörden gelangen werden, so dass sie im Fall erheblich beeinträchtigender Wirkung die Ausbringung eines abstraktgenerellen Verbots rechtfertigen. Wenn aber derjenige, der eine solche Maßnahme beabsichtigt durchzuführen, sich im Vorfeld an die Behörden wendet und nachfolgend die in Artikel 6 Absatz 3 und 4 FFH-Richtlinie bzw. § 34 Absatz 3 bis 5 als Ausdruck des Vorsorgeprinzips vorgesehenen Prüfschritte eingehalten werden, ist nicht ersichtlich, warum nicht auch für solche Maßnahmen eine Ausnahme zugelassen werden sollte.

Absatz 2 regelt das Schutzregime für so genannte Konzertierungsgebiete in Anlehnung an das geltende Recht (vgl. § 33 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG g. F.). Satz 1 überträgt hierzu das allgemeine Verschlechterungsverbot des Absatzes 1 Satz 1 auf die in einem solchen Gebiet gegebenenfalls vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten. Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass in diesem Fall die §§ 34 und 35 mit ihren Ausnahmemöglichkeiten nicht anwendbar sind.

Zu § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen

Die Vorschrift entspricht weitgehend dem Rechtszustand nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes. Bereits im Zuge dieser Novellierung wurde die von der FFH-Richtlinie abweichende Konzeption des Projektbegriffs aufgegeben. Insbesondere ist die sogenannte Vorprüfung nicht mehr Voraussetzung der Projekteigenschaft selbst.

Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG g. F. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-127/02) ist der Vorhabenbegriff des UVP-Rechts maßgeblicher Anhaltspunkt für die Auslegung und Anwendung des Projektbegriffs.

Diesem unterfallen die Errichtung oder Änderung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme. Die den in § 5 Absatz 2 bis 4 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forstund Fischereiwirtschaft und § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist in der Regel kein Projekt im Sinne dieses Gesetzes. Satz 2 stellt gegenüber der geltenden Rechtslage ausdrücklich klar, dass bei nach § 20 Absatz 2 unter Schutz gestellten Natura 2000-Gebieten ein Rückgriff auf den Schutzzweck und die dazu erlassenen Vorschriften als Maßstäbe für die Verträglichkeit nur dann in Betracht kommt, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden, also insbesondere Altverordnungen dem Natura 2000-Regime angepasst worden sind. Im Übrigen sind die Angaben im jeweiligen Standarddatenbogen maßgeblich, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese unrichtig oder unvollständig sind. Satz 3 sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass der Projektträger unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn nicht auf Grund der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohnehin eine entsprechende Pflicht besteht (vgl. § 6 Absatz 1 UVPG).

Die Absätze 2 und 3 entsprechen wortgleich § 34 Absatz 2 und 3 BNatSchG g. F.

Absatz 4 entspricht § 34 Absatz 5 BNatSchG g. F., es erfolgt lediglich in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission eine Klarstellung dahin, dass nicht allein das bloße Vorkommen prioritärer Bestandteile die besonderen Rechtsfolgen auslöst, sondern insoweit eine Betroffenheit gegeben sein muss.

Absatz 5 entspricht wortgleich § 34 Absatz 5 BNatSchG g. F.

Absatz 6 entspricht weitgehend § 34 Absatz 1a BNatSchG g. F. Die Befugnis der zuständigen Behörde, die Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen zu können, ist nunmehr allgemein in Absatz 1 Satz 3 geregelt. Die Unberührtheitsklausel u. a. zugunsten von § 4 Absatz 2 AEG und § 4 FStrG ist entbehrlich.

Die Absätze 7 und 8 entsprechen inhaltlich § 37 Absatz 1 und 2 BNatSchG g. F., der Wortlaut wird vereinfacht. § 37 Absatz 3 BNatSchG g. F. ist entbehrlich.

Zu § 35 Gentechnisch veränderte Organismen

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 34a BNatSchG g. F. und wurde lediglich an die Begriffsbestimmungen des § 7 sowie die Integration der Vorprüfung in § 34 Absatz 1 Satz 1 angepasst. Durch den Verweis auf die letztgenannte Bestimmung ist sichergestellt, dass - wie bei allen Projekten und Plänen - auch bei der Freisetzung oder Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen weiterhin eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nur bei einem positiven Ergebnis der Vorprüfung erforderlich wird.

Zu § 36 Pläne

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 35 BNatSchG g. F. Die Neufassung trägt der Aufhebung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes Rechnung und vereinfacht den Wortlaut. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Planbegriff des Natura 2000-Rechts von dem des SUP-Rechts insoweit abweicht, als ersterer auch verkehrliche Linienbestimmungen umfasst.

Zu Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

Dieses Kapitel entspricht im Wesentlichen dem Abschnitt 5 des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes mit den weitgehend bundesunmittelbar ausgestalteten Regelungen zum Arten- und Biotopschutz. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes werden nahezu unverändert übernommen. Die Regelungen zum allgemeinen Artenschutz einschließlich der Vorschriften zu gebietsfremden Arten sowie die Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) werden nun bundesunmittelbar ausgestaltet.

Bis zum Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 enthielt das Artenschutzrecht eine Regelung zu Tiergehegen; mit diesem Gesetz wird eine Anzeigepflicht für solche Gehege eingeführt. Das neu gestaltete Kapitel berücksichtigt im Übrigen neu ere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Artenschutzrecht unter der FFH- und Vogelschutzrichtlinie.

Die Überschrift des Kapitels ist gegenüber der des bisherigen Abschnitts präzisiert. Es wird darin stärker hervorgehoben, dass der Artenschutz den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, aber auch ihrer Lebensstätten und Biotope (vgl. dazu die Definition in § 7 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Entwurfs) umfasst.

Das Kapitel ist in Abschnitte gegliedert und die Anordnung der Vorschriften verändert worden. Dies erscheint der leichteren Erschließung dieses umfangreichen Kapitels förderlich.

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften zu den Aufgaben und den allgemeinen Vorschriften des Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutzes.

Zu § 37 Aufgaben des Artenschutzes

Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben des Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutzes auf der Basis der in § 1 genannten Ziele. Dieses Kapitel soll einen wesentlichen Beitrag leisten, die biologische Vielfalt im Sinne der Vorgaben des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 dauerhaft zu sichern.

Absatz 1 entspricht weitgehend § 39 Absatz 1 BNatSchG g. F. In Satz 1 ist ein Hinweis auf die Umweltbeobachtung in § 6 Absatz 3 gegeben, die insoweit auch dem Artenschutz dient und die auf Vorgaben im Kapitel 5 ausgerichtet ist. Das geltende Recht beschreibt neben dem Schutz auch die Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten als Aufgabe des Artenschutzes. Die Erwähnung der Pflege ist im Hinblick auf die nähere Beschreibung des Schutzes in § 1 2. Halbsatz entbehrlich. Die Heraushebung der dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt in § 1 Nummer 1 macht die Übernahme der Worte "in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt" aus dem geltenden Recht entbehrlich.

Satz 2 orientiert sich an § 39 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG g. F. Der Schutzbegriff in den Nummern 1 und 2 umfasst auch die Pflege und die Entwicklung, vgl. § 1 Satz 1 2. Halbsatz. Die Gewährleistung der übrigen Lebensbedingungen von Arten ist als umfassenderer Regelungsauftrag in Nummer 1 verlagert worden. Die Erwähnung von Lebensstätten und Biotopen in Nummer 2 ist den neuen Begriffsdefinitionen in § 7 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geschuldet. Die Ersetzung des Begriffs "Ansiedlung" durch "Wiederansiedlung" in Nummer 3 präzisiert das Gewollte.

Mit Absatz 2 wird § 39 Absatz 2 BNatSchG g. F. in den neuen Entwurf übernommen.

Zu § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz

Die allgemeinen Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten und Biotopschutz regeln wie § 40 BNatSchG g. F. den aktiven, gestaltenden Naturschutz im Gegensatz zu den Vorgaben des allgemeinen und besonderen Artenschutzes mit seinem eher repressiven Charakter. Die Vorschrift fordert in Absatz 1 Bund und Länder auf, Schutz-, Pflege-und Entwicklungsziele für den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigung durch den Menschen, die Sicherung und Verbesserung der sonstigen Lebensbedingungen sowie die weiteren Aufgaben des § 37 aufzustellen und zu verwirklichen. Grundlage ist dabei die in § 6 näher spezifizierte Umweltbeobachtung; in dieser gehen die in § 40 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG g. F. enthaltenen Pflichten auf. Soweit der Bund und die Länder angesprochen sind, beziehen sich die Verpflichtungen für den Bund auf die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, für die Länder auf die Küstengewässer und das Festland.

Absatz 2 Satz 1 greift spezielle Anforderungen für einen besonderen Kreis von Tier- und Pflanzenarten heraus und fordert unter bestimmten Umständen wirksame und aufeinander abgestimmte vorbeugende Schutzmaßnahmen. Hintergrund dieser Neuregelung ist die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des strengen Schutzsystems nach Artikel 12 Absatz 1 FFH-Richtlinie. Dieses strenge Schutzsystem setzt den Erlass kohärenter, koordinierter und vorbeugender Maßnahmen voraus (Urteile vom 16. März 2006 gegen Griechenland, Rechtssache C-518/04, Rdz. 16 sowie vom 11. Januar 2007 gegen Irland, Rechtssache C-183/05, Rdz. 30). Diese Verpflichtung hat den Sinn, es möglichst nicht erst zu Verstößen gegen Störungs- und Tötungsverbote kommen zu lassen, sondern diese gegebenenfalls präventiv zu verhindern. Sie kann z.B. erfordern, Gitter an Höhlen anzubringen, um den darin überwinternden Fledermäusen eine störungsfreie Situation zu gewährleisten.

Mit dieser Maßnahme werden Störungen durch Menschen in der Höhle gar nicht erst möglich; das Ziel der Störungsverbote wird so erreicht. Die Verpflichtung gilt für die Tierarten des Anhangs IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie sowie für die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 enthaltenen Arten.

Ferner ist in Absatz 2 Satz 1 die Vorgabe formuliert, Artenhilfsprogramme aufzustellen.

Derartige Programme sind in den Ländern in der Vergangenheit bereits zur Umsetzung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen für viele gefährdete Tier- und Pflanzenarten ausgearbeitet und umgesetzt worden. Mit diesem Instrument können auch die auf internationaler und europäischer Ebene verbreiteten Aktions- und Bewirtschaftungspläne umgesetzt werden, zu deren Umsetzung teilweise eine rechtliche Verpflichtung besteht (z.B. nach Nummer 2.2.1 und 2.2.2 der Anlage 3 zum Afrikanisch Eurasischen Wasservogelübereinkommen, BGBl. 1998 II S. 2500, BGBl. II 2004 S. 600) oder die den Vertragsparteien internationaler Artenschutzübereinkommen (z.B. der Berner Konvention) bzw. den Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Kommission zur Anwendung empfohlen sind. In den Artenschutzprogrammen sollen - soweit erforderlich - wirksame und aufeinander abgestimmte vorbeugende Schutzmaßnahmen enthalten sein. Das Artenspektrum für die Erarbeitung von Artenschutzprogrammen ergibt sich zum einen aus den internationalen und europäischen Vorgaben, zum anderen aus der Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2.

Sowohl die wirksamen und aufeinander abgestimmten vorbeugenden Schutzmaßnahmen wie auch die Artenschutzprogramme sind nur zu erarbeiten, soweit dies erforderlich ist. Ergibt sich nach dem Schutzbedürfnis der Arten keine Notwendigkeit, sind entsprechende Schutzmaßnahmen nicht zu ergreifen bzw. die Programme nicht aufzustellen. Umgekehrt ist eine Erforderlichkeit für die Erstellung von Artenschutzprogrammen bei internationalen Verpflichtungen zur Erarbeitung von Aktionsplänen stets gegeben, sie liegt auch nahe, wenn auf internationaler oder EG-Ebene entsprechende Pläne empfohlen werden.

Satz 2 knüpft an die Beobachtungspflicht des unbeabsichtigten Beifangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie genannten Arten aus § 6 Absatz 3 Nummer 2 an. Satz 2 setzt die entsprechende Verpflichtung aus Artikel 12 Absatz 4 FFH-Richtlinie um, erhebliche nachteilige Auswirkungen des unbeabsichtigten Fangs oder des Tötens dieser Arten zu verhindern. Die Vorschrift erfasst unvermeidbare Kollisionen von Tieren mit Flug- und Fahrzeugen sowie Beifang. Zu deren ggf. fehlender Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 44 Absatz 1 siehe die Begründung zu Abschnitt 3.

Absatz 3 setzt die darin genannten Richtlinienverpflichtungen um. Neuere Rechtentwicklungen führen zur Notwendigkeit, auch diese Richtlinienvorgaben in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten umzusetzen. Die Verpflichtungen aus den Richtlinien richten sich an die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat. Dabei ist nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung im Einzelfall zu entscheiden, ob der Bund oder die Länder zuständig sind.

Zu Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz

In diesem Abschnitt sind die verschiedenen Regelungen des allgemeinen Artenschutzes zusammengefasst, beginnend mit den Regelungen zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, den Regelungen zu gebietsfremden Arten, aber auch den Vorgaben zum Vogelschutz an Energiefreileitungen sowie den Anforderungen an Zoos und Tiergehege. Die Vorgaben zum Vogelschutz an Energiefreileitungen galten bisher schon bundesunmittelbar, die Tiergehegeregelung wird wieder eingeführt; alle anderen Vorschriften waren bisher Rahmenrecht und werden mit diesem Entwurf auf eine bundesunmittelbar geltende Grundlage gestellt.

Zu § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

Absatz 1 regelt nun den in § 41 BNatSchG g. F. enthaltenen allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Die bisherige Rahmenregelung wird inhaltsgleich in eine bundesunmittelbar geltende Regelung umgewandelt. Wie bisher gewährt die Vorschrift einen Mindestschutz, der insbesondere allen nicht besonders geschützten, wild lebenden Arten zugute kommt. Strengere Schutzvorschriften für besonders oder streng geschützte Arten, für gesetzlich geschützte Biotope oder Schutzgebiete usw. bleiben nach Absatz 7 unberührt. Die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen stellt im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen einen vernünftigen Grund im Sinne der Nummern 1 bis 3 dar. Der Begriff der Lebensstätten in Nummer 3 ist durch § 7 Absatz 2 Nummer 5 definiert.

Die Regelung in Absatz 2 wird getroffen um sicherzustellen, dass die Entnahme von Exemplaren von Arten des Anhangs V der FFH-Richtlinie entsprechend den Vorgaben von Artikel 14 der Richtlinie nur erfolgt, wenn die Arten sich in einer günstigen Erhaltungssituation befinden. Dies ist mit den Vorgaben des Absatzes 1 allein nicht sicherzustellen.

Dieser Status ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. Februar 2003 gegen Luxemburg, Rechtssache C-75/01, Rdz. 80) Voraussetzung für eine Entnahme. Ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt kann die Einhaltung der europarechtlichen Vorschriften sicherstellen. Der Ausnahme für die jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen liegt die Einschätzung zu Grunde, dass diese Artikel 14 FFH-Richtlinie in dem jeweiligen Rechtsbereich umsetzen.

Absatz 3 enthält eine so genannte Handstraußregelung. Die Länder haben bisher die Entnahme und Aneignung traditionell genutzter, allgemein geschützter Arten in einem gewissen Umfang ermöglicht. Dies soll nunmehr bundeseinheitlich gelten. Die Pflanzen bzw. Pflanzenteile, die Auswahl der Flächen und die Entnahmekriterien (persönlicher Bedarf, geringe Menge) orientieren sich an den geltenden Landesregelungen.

Die Vorschrift begründet ein Recht zur Aneignung der betreffenden Pflanzen bzw. Pflanzenteile mit der zivilrechtlichen Wirkung des Eigentumsübergangs. Sie stellt eine Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Satz 2 GG dar und ist im Hinblick auf ihren gewohnheitsrechtlichen Hintergrund und ihre hergebrachte Verankerung im Landesrecht einerseits und den moderaten Umfang des Entnahmerechts andererseits angemessen. Das Recht zur Entnahme und Aneignung umfasst nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich angebaute Pflanzen, bei Forstkulturen auch nicht Pflanzen, die aus Naturverjüngung entstanden sind. Die Entnahme hat zur Schonung der Bestände der betroffenen Pflanzen, der übrigen Natur sowie des betreffenden Grundstücks pfleglich zu erfolgen.

Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten aller wild lebenden Pflanzen wird durch Absatz 4 Satz 1 unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Auch damit orientiert sich diese bundesunmittelbar geltende Regelung an geltendem Landesrecht.

Die Einholung der Ernte in der Landwirtschaft oder im Gartenbau, die Holzernte in der Forstwirtschaft sowie forstliche Nebennutzungen, wie zum Beispiel die Gewinnung von Schmuckreisig, sind keine Entnahme wildlebender Pflanzen. Die Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter bleiben unberührt. Insbesondere die Entnahme wildlebender Pflanzen im Rahmen organisierter Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Berechtigten. Satz 2 enthält die Genehmigungskriterien, die an den Bestand der jeweiligen Pflanzenart am Ort der Entnahme sowie zusätzlich an den Naturhaushalt anknüpfen. Nach Satz 3 hat die Entnahme zur Schonung der Bestände der betreffenden Pflanzen, der übrigen Natur sowie des betretenen Grundstücks pfleglich zu erfolgen. Aus Sicht des Naturschutzes ist es fachlich geboten, bei Aussaaten von Pflanzen regionales Saatgut zu verwenden. Produzenten dieses Saatguts benötigen entsprechendes Wildpflanzenmaterial, dessen Entnahme einer Genehmigung bedarf. Bei der Genehmigungserteilung soll in diesem Fall nach Satz 4 der potenzielle Nutzen für die biologische Vielfalt bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen berücksichtigt werden.

Absatz 5 Satz 1 enthält Regelungen zum Schutz bestimmter Strukturen, die regelmäßig wichtige Lebensstätten gefährdeter Tierarten beinhalten. Die Bundesländer haben ganz überwiegend gleichartige Regelungen erlassen, die nun in eine einheitliche Bundesregelung überführt werden sollen.

Schutzgegenstand ist bei Nummer 1 die Bodendecke auf bestimmten Grundflächen.

Damit ist die oberste, von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen belebte Schicht der Erdoberfläche gemeint. Die Bodenvegetation gehört zum Schutzumfang. Neben dem Abbrennen wird die Bodendecke auf nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen auch vor sonstigen Handlungen - insbesondere der Anwendung chemischer und anderer nicht mechanischer Methoden - geschützt, durch die die Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Das zeitlich beschränkte Schneideverbot in Nummer 2 dient dem allgemeinen Schutz aller Arten, die auf die genannten Gehölze angewiesen sind. Neben weiteren Regelungen ist die Bestimmung wichtig, um das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sicherzustellen, brütende Vogelarten zu schützen sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison zu erhalten. Das Verbot erfasst nicht Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen. Der Waldbegriff ist in den Waldgesetzen des Bundes und der Länder näher bestimmt. Unter Kurzumtriebsplantagen versteht man Flächen, die bei einer Umtriebszeit von bis zu 20 Jahren ausschließlich mit schnellwachsenden Baumarten bestockt sind. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen bleiben von dem Verbot unberührt.

Zum Schutz von Schilf- und Röhrichtbesiedlern ist während der Vegetationsperiode der Rückschnitt entsprechend der Nummer 3 nicht zuzulassen. Da viele Arten für die Überwinterung bzw. Besiedlung dieser Flächen auf stehende Halme des vergangenen Jahres angewiesen sind, muss sichergestellt werden, dass ausreichende Mengen hiervon erhalten bleiben. Diesem Ziel dient die Beschränkung auf abschnittweises Zurückschneiden. Nummer 4 enthält eine fachlich notwendige Beschränkung zur Räumung von Gräben mit Grabenfräsen. Ständig wasserführende Gräben sind häufig bedeutende Lebensstätten gefährdeter Tiere und Pflanzen. Der Einsatz dieser Geräte ist unzulässig, soweit die Tierwelt oder der Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt wird. Eine Grabenfräse führt in der Regel nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts, wenn diese im Winter (vom 1. Oktober bis zum 15. Februar) mit geringer Drehzahl (Umfangsgeschwindigkeit < 7 m/s) betrieben wird und nur an kürzeren Grabenabschnitten oder einseitig erfolgt.

Satz 2 führt Ausnahmen von den Verboten des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 auf. Zu den in Nummer 1 genannten behördlichen Anordnungen sind insbesondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu zählen. Nummer 2 nennt darüber hinaus behördlich durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen sowie Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Die Vorschrift greift im Landesrecht geregelte Ausnahmegründe auf und setzt voraus, dass im Hinblick auf bestimmte öffentliche Belange, für die betreffende Maßnahme im Einzelfall keine anderen Alternativen bezüglich der Art bzw. des Zeitraums der Ausführung bestehen. Nummer 3 enthält schließlich eine Ausnahme für genehmigte Bauvorhaben, bei denen zwar kein öffentliches Interesse im Sinne der Nummer 2 geltend gemacht werden kann, aber der zur Verwirklichung des Vorhabens erforderliche Eingriff lediglich ein geringfügiges Ausmaß hat.

Satz 3 enthält eine - übertragbare - Verordnungsermächtigung der Landesregierungen bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorsehen, um so klimabedingten Unterschieden Rechnung tragen zu können.

Absatz 6 dient dem Schutz von Winterquartieren für Fledermäuse, hochgradig bedrohten Wirbeltieren. Er dient auch der Umsetzung von Vorgaben des Abkommens zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen (BGBl. 1993 I S. 1106, BGBl. 2002 II S. 2466). Erfasst werden die tierökologisch relevanten Störungen, die über den Schutz von Biotoptypen nicht abgedeckt werden.

Nach Absatz 7 bleiben strengere Schutzvorschriften, etwa für besonders oder streng geschützte Arten, für gesetzlich geschützte Biotope oder Schutzgebiete usw. unberührt.

Sie sind zusätzlich zu den Regelungen des allgemeinen Artenschutzes zu beachten.

Allerdings gelten auch die für die strengeren Schutzvorschriften anwendbaren Ausnahme- und Befreiungsvorschriften.

Zu § 40 Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten

Die Vorschrift greift die bisher in § 41 Absatz 2 BNatSchG g. F. getroffene Rahmenregelung zu gebietsfremden Arten auf und gestaltet diese in eine bundesunmittelbar geltende Regelung um. Nach jetzigem Recht wird den Ländern aufgegeben, unter Beachtung des Artikels 22 FFH-Richtlinie, des Artikels 11 Vogelschutzrichtlinie sowie von Artikel 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren. Der Entwurf greift insbesondere die Ansätze in Artikel 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und die dazu unter dieser Konvention erarbeiteten Empfehlungen auf. Insbesondere berücksichtigt die Neuregelung den dreistufigen, hierarchischen Ansatz, die Einbringung von Arten, die die natürlich vorkommende Flora und Fauna gefährden, zunächst zu verhindern, und sofern dies nicht ausreicht, die Ausbreitung durch Sofortmaßnahmen abzuwehren, oder als letzten Schritt - sofern aussichtsreich und verhältnismäßig - durch Kontrollmaßnahmen im Rahmen einer Schadenbegrenzung zumindest einzudämmen.

Trotz Anknüpfung an das Übereinkommen über die biologische Vielfalt wird die Neuregelung aber auch den Anforderungen der o. a. Richtlinienvorgaben sowie weiterer internationaler Artenschutzübereinkommen (u. a. Bonner und Berner Konvention, insbesondere Europäische IAS-Strategie der Berner Konvention, Afrikanisch-Eurasisches Wasservogelübereinkommen) gerecht.

Absatz 1 enhält in allgemeiner Form die Aufgabenstellung, mit geeigneten Maßnahmen Gefährdungen durch nichtheimische oder invasive Arten entgegenzuwirken. Die Vorschrift beschreibt damit zugleich das Ziel der Neuregelung. Schutzgüter der Regelung sind die natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope und Arten; auch insoweit folgt die Neuregelung den Ansätzen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. In der Praxis werden Arten in den weitaus meisten Fällen unbeabsichtigt in Gebiete außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets verbracht; daher bleiben deren Auftreten und Invasivitätspotenzial zunächst meist unerkannt. Grundlage einer wirksamen Vermeidung von Schäden an der Natur ist daher eine Beobachtung bisher nicht vorkommender Arten darauf hin, ob sie sich zu invasiven Arten entwickeln, d. h. zu Arten, die natürlich vorkommende Ökosysteme, Biotope oder Arten gefährden. Eine derartige Prüfung kann aber nicht in systematischer Weise und fortlaufend erfolgen; dies wäre mit einem sehr hohen Aufwand verbunden und auch unverhältnismäßig.

Die in Absatz 2 statuierte Beobachtungspflicht knüpft darum daran an, dass begründete Anhaltspunkte für Gefährdungen bestehen, z.B. aus Experteneinschätzungen (Graue und Schwarze Listen invasiver Arten), Informationen aus der Fachliteratur oder aus sonstigen geeigneten Quellen.

Absatz 3 trifft Regelungen zum Umgang mit invasiven Arten. Dies sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 diejenigen Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets für die dort natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt. Die Regelung verfolgt das Ziel, invasiven Arten möglichst frühzeitig entgegenzutreten; nach bisheriger Erfahrung ist die Eindämmung der von invasiven Arten ausgehenden Gefahr um so schwieriger, je weiter sie verbreitet sind. Bund und Länder sollen darum nach Satz 1 - jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich - die Ausbringung noch nicht vorkommender invasiver Arten umgehend verhindern. § 4 Absatz 2 AEG begründet insofern keine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes. Eine frühe Erkennung und Beseitigung bzw. das Verhindern weiterer Ausbreitung kann flächenhafte Schäden an der natürlich vorkommenden Flora und Fauna verhindern. Wenn invasive Arten sich bereits ausgebreitet haben, soll nach Satz 2 das Bemühen gegen eine weitere Ausbreitung und deren Auswirkungen möglichst fortgesetzt werden, allerdings nicht, soweit dies aussichtslos oder unverhältnismäßig ist. Diese Regelungen gelten nach Satz 3 nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Wenn sich die dort angebauten Pflanzen jedoch außerhalb der Land- und Forstwirtschaft ausbreiten und für die dort natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen, sollen die zuständigen Behörden tätig werden und gegebenenfalls die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Pflanzen ergreifen.

Absatz 4 entspricht weitgehend der rahmenrechtlichen Vorgabe in § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 BNatSchG g. F. Die Regelung ist nun bundesunmittelbar ausgestaltet. Das Ausbringen von Tieren ist nun nach Satz 1 auch genehmigungspflichtig, wenn dies außerhalb der freien Natur - also im besiedelten Bereich - stattfinden soll. Auf Grund ihrer allgemein größeren Mobilität ist bei Tieren eine weitere Verbreitung vom besiedelten Bereich in die freie Natur schnell möglich. Daher ist die Genehmigungspflicht bei Tieren auch bei Freisetzungen außerhalb der freien Natur notwendig. Die Genehmigungskriterien in Satz 2 knüpfen - wie die vorhergehenden Absätze entsprechend den Vorgaben des Übereinkommens über die biologische Vielfalt auch - an die natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten an. Entsprechend dem geltenden Recht bleiben die in Satz 3 genannten Bereiche von dem Erfordernis einer Genehmigung nach Satz 1 ausgenommen. Neu aufgenommen ist unter der Nummer 4 eine zehnjährige Übergangsregelung für das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut gebietsfremder Herkünfte in der freien Natur. Sie berücksichtigt züchterische und wirtschaftliche Anpassungserfordernisse und dient der Erhaltung der genetischen Vielfalt, die nach Artikel 2 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt auch die Vielfalt innerhalb der Arten, also etwa von Unterarten und Populationen umfasst.

Durch die Anpflanzung von Herkünften aus anderen Regionen wird die genetische Vielfalt auf der Ebene der Arten und darunter liegender Sippen wesentlich beeinflusst.

Kreuzungen zwischen nicht gebietsfremden und gebietsfremden Herkünften können zu schleichenden Veränderungen des Genpools durch genetische Homogenisierung und zur Auslöschung von Wildsippen führen. Die eingeräumte Übergangsfrist von zehn Jahren soll den Marktteilnehmern die Umstellung auf die Genehmigungspflicht erleichtern.

Satz 4 enthält einen Hinweis auf Artikel 22 FFH-Richtlinie. Aus dieser Norm ergeben sich weiter gehende Rechtspflichten, z.B. eine Konsultierungspflicht betroffener Bevölkerungskreise bei Wiederansiedlungen sowie die Übermittlung von Bewertungsstudien bei absichtlichen Ansiedlungen an den in Artikel 20 der Richtlinie genannten Ausschuss. Für das Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 sind - abgesehen von der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Festlandsockel - die Länder zuständig.

Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt nun Absatz 5 das Bundesamt für Naturschutz als Genehmigungsbehörde für im Inland noch nicht vorkommende Arten. Dies erscheint nützlich, um bundeseinheitliche Maßstäbe in diesen Fällen anzuwenden.

Das Bundesamt kann auch eher den aktuellen internationalen Erfahrungsstand einbeziehen und auf dieser Basis das Invasivitätsrisiko einschätzen.

Absatz 6 gibt den Behörden entsprechend dem Vorbild einiger landesrechtlicher Regelungen ergänzend zum Absatz 3 die Befugnis, die Beseitigung ungenehmigt angesiedelter Tiere und Pflanzen anzuordnen, soweit diese invasiv sind. Das gleiche gilt für unbeabsichtigt in die freie Natur entkommene invasive Tiere und Pflanzen. Die Behörden sollen dabei gemäß dem Verursacherprinzip vorrangig denjenigen zur Beseitigung heranziehen, der die Tiere oder Pflanzen ungenehmigt angesiedelt hat.

Zu § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen

Die Regelung übernimmt inhaltsgleich den § 53 BNatSchG g. F. In Satz 2 ist die in der geltenden Regelung enthaltene 10-Jahresfrist in ein entsprechendes Datum umgewandelt.

Zu § 42 Zoos

Die Neufassung der Vorschrift über Zoos ist auf Grund der Föderalismusreform und der geänderten Gesetzgebungskompetenz für Angelegenheiten des Artenschutzes notwendig geworden. § 51 BNatSchG g. F. diente der Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24). Er stellt eine Rahmenregelung zur Ausfüllung durch die Bundesländer dar. Nunmehr muss die Richtlinie bundesrechtlich umgesetzt werden.

Der vorliegende Entwurf basiert auf dem Wortlaut der Richtlinie und richtet sich in seiner konkreten Ausgestaltung nach einer Zusammenschau der bislang geltenden landesgesetzlichen Regelungen. Sichergestellt werden soll hiermit zum einen, dass die bisherige Rechtslage nicht über Gebühr verändert wird, um den Verwaltungsaufwand der Länder durch eine Umstellung der Bewertungsmaßstäbe auf ein Minimum zu beschränken. Zum anderen soll ein hohes Schutzniveau für die in den Zoos und Tiergehegen gehaltenen Tieren erhalten bleiben.

Die nach Landesrecht erlassenen Genehmigungen bleiben wirksam. Die zuständigen Behörden werden im Rahmen der nach Absatz 6 ohnehin durchzuführenden Inspektionen besonderes Augenmerk auf diejenigen Betreiberpflichten zu legen haben, die in dem jeweiligen Bundesland bislang nicht einzuhalten gewesen waren. Die Länder erreichen die Anpassung an möglicherweise neue Regelungen durch Anordnungen gemäß Absatz 7.

Absatz 1 übernimmt die in § 10 Absatz 2 Nummer 19 BNatSchG g. F. enthaltene Zoodefinition unverändert.

Absatz 2 Satz 1 regelt die allgemeine Genehmigungsbedürftigkeit. Satz 2 legt fest, dass die Genehmigung anlagen- und personenbezogen zu erteilen ist, so dass weder der Betreiber des Zoos ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausgetauscht werden kann, noch ein zugelassener Betreiber an anderer Stelle ohne erneute Genehmigung einen Zoo errichten kann. Dies ist nötig, da für die Einhaltung der Betreiberpflichten sowohl an anlagenbezogene Merkmale (z.B. Ausgestaltung der Gehege), als auch an persönliche Merkmale (z.B. Zuverlässigkeit) angeknüpft wird. Die Festlegung auf eine Höchstzahl an Individuen ist notwendig, um die Bewertung der art- und verhaltensgerechten Ausgestaltung der Gehege sicherzustellen. Bei der Bestimmung der Höchstzahl der Individuen werden von ihren Eltern abhängige Jungtiere mitgezählt. Grundsätzlich ist es für den Betreiber aber zumutbar zu antizipieren, wie viel Nachwuchs die Art nach seinem Zuchtkonzept haben wird und die im Rahmen seines Zuchtprogramms vorgesehene Anzahl an Individuen bei der Genehmigung anzugeben.

Absatz 3 enthält die zu beachtenden Betreiberpflichten. Die Nummern 1 bis 6 orientieren sich am Wortlaut der Richtlinie. Unter Nummer 1 wurden entsprechend einiger landesrechtlicher Regelungen die Anforderungen an die Ausgestaltung der Gehege dahingehend konkretisiert, dass insbesondere Lage, Größe, Gestaltung und innere Einrichtung der Gehege der jeweiligen Art Rechnung tragen müssen. Bei der Ausgestaltung der Gehege darf dabei nicht nur die Artgerechtheit ausschlaggebend sein, es muss vielmehr auch das Verhalten der jeweiligen Tiere in die Bewertung mit einfließen.

Auch ist zur verhaltensgerechten Ausgestaltung im Gegensatz zur lediglich artgerechten Ausgestaltung auf Interaktionen innerhalb der Tiergruppe(n) Rücksicht zu nehmen. So sind etwa Rückzugsräume für hierarchisch untergeordnete Tiere anzubieten.

Das in Nummer 2 geforderte Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung muss über den Richtlinienwortlaut hinaus in schriftlicher Form vorliegen um Beweisschwierigkeiten zu überwinden und eine Überprüfung durch die Behörden möglich zu machen.

Absatz 4 Satz 1 enthält die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zoogenehmigung.

Neben der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 und weiteren Nachweisen wird zusätzlich - wiederum entsprechend einigen landesrechtlichen Regelungen - die Zuverlässigkeit des Betreibers und weiterer verantwortlicher Personen sowie die Einhaltung sonstiger öffentlichrechtlicher Vorschriften zur Genehmigungsvoraussetzung gemacht. Die in Satz 2 in das Ermessen der Behörde gestellte Sicherheitsleistung dient zum einen der Sicherung der Kostendeckung für die Unterbringung der Tiere bei einer Auflösung des Zoos, zum anderen der Durchsetzung eines möglichen Rückbaugebots, das jedoch eigens als Nebenbestimmung in die Zoogenehmigung oder in die baurechtliche Genehmigung aufgenommen werden müsste.

Eine solche Sicherheitsleistung ist nötig, um die zuständigen Behörden vor Kosten zu schützen, die ihnen im Fall einer Insolvenz oder der Schließung eines Zoos nach Absatz 7 entstehen könnten.

Die fakultativen Konzentrationswirkungen des Absatzes 5 dienen der Entlastung der zuständigen Behörden und der Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens. Zusammen mit der Genehmigung kann auf Antrag über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden, falls die Genehmigungsbehörde zuständige Landesbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist.

Die in Absatz 6 geregelte Prüfungs- und Besichtigungspflicht setzt Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie um.

Mit Absatz 7 werden den entsprechenden Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie Rechnung getragen.

Absatz 8 sieht eine Unterbringung oder Beseitigung der von der Schließung betroffenen Tiere unter Anordnung der zuständigen Behörde vor. Die Verantwortlichkeit der Behörde für den Verbleib der Tiere ergibt sich direkt aus der Richtlinie. Die Tötung der Tiere als ultima ratio ergibt sich aus der artenschutzrechtlichen Zweckbestimmung der Richtlinie. Nur wenn sicher fest steht, dass die Tiere zurzeit oder in naher Zukunft nicht anderweitig untergebracht werden können, dass also kein anderer Zoo oder kein anderes Tiergehege Bedarf nach den unterzubringenden Tieren hat, dürfen die Tiere beseitigt werden.

Zu § 43 Tiergehege

Bis zum Inkrafttreten des Bundesnaturschutzneuregelungsgesetzes enthielt das Artenschutzrecht eine Regelung zu Tiergehegen. Der damalige § 24 ließ sich mit den gestiegenen Anforderungen der Verfassungsreform 1994 an die Rahmengesetzgebungskompetenz kaum mehr vereinbaren und wurde vor allem aus diesem Grund aufgehoben. Es wird die Notwendigkeit gesehen, für Tiergehege auf Bundesebene eine gesetzliche Regelung gestützt auf die nun konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu schaffen. Ansonsten bliebe es bei der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht, der nur solche Tiergehege unterliegen, die entweder einem gewerblichen Zweck dienen, oder gewerbsmäßig betrieben werden. Dies wird nicht als ausreichend erachtet.

Vielmehr muss der Behörde eine Ermächtigungsgrundlage zustehen, um unsachgemäß betriebene Tiergehege schließen zu können oder anderweitig gegen eventuelle Missstände bei der Gehegehaltung vorzugehen. Allerdings scheint eine Anzeigepflicht ausreichend zu sein, um die mit der Neuregelung verfolgten Belange umzusetzen.

Absatz 1 legt fest, was ein Tiergehege im Sinne dieser Vorschrift konstituiert.

Absatz 2 beschreibt die Pflichten, die an die Errichtung und den Betrieb eines Tiergeheges zu stellen sind. Teilweise wird dazu auf die für Zoos geltenden Vorschriften Bezug genommen. Die Betreiberpflichten orientieren sich im Übrigen weitestgehend an § 24 BNatSchG a. F.

Absatz 3 enthält die Anzeigeverpflichtung. Die Sätze 2 bis 4 ermöglichen es den Behörden, die für die Einhaltung der Betreiberpflichten notwendigen Anordnungen zu treffen.

Absatz 4 soll solche Gehege von der Anzeigepflicht ausnehmen, bei denen auf Grund der geringen Größe, der geringen Zahl von gehaltenen Exemplaren, der Anspruchslosigkeit der Haltung usw. in aller Regel von einer geringeren Problematik unter Arten- und Tierschutzgesichtspunkten auszugehen ist.

Zu Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz

Dieser Abschnitt umfasst als Besonderen Artenschutz die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote (§ 44), die Ausnahmen (§ 45), die Nachweispflicht (§ 46) und die Einziehung (§ 47). Die Vorgaben entsprechen - bis auf redaktionelle Anpassungen in § 44 Absatz 4 Satz 1 und einer erweiterten Sonderregelung für Umweltprüfungen in § 44 Absatz 6 - dem zuletzt durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes geänderten Bundesnaturschutzgesetz. Auf die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 016/5100 und 16/6780) wird verwiesen. Dies gilt u. a. für die fehlende Tatbestandsmäßigkeit der Verwirklichung sozialadäquater Risiken im Hinblick auf § 44 Absatz 1 ( § 42 Absatz 1 BNatSchG g. F.), wie etwa unabwendbare Tierkollisionen im Verkehr. Derartige Umstände sind bei der Zulassung entsprechender Vorhaben gegebenenfalls im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung mit der gebotenen Sorgfalt zu berücksichtigen. Im Weiteren gilt dies für das Verständnis des Begriffs der Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population in § 44 Absatz 1 Nummer 2 (§ 42 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG g. F.).

Eine solche ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolge des § 44 Absatz 5 Satz 5 (§ 42 Absatz 5 Satz 5 BNatSchG g. F.) bereits auf der Ebene der Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft berücksichtigt werden kann, soweit die dort vorgesehene Privilegierung reicht.

Neu ist, dass sich die Vorschriften zur Anwendung der Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote in der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 44 Absatz 4) und in der Eingriffsregelung (§ 44 Absatz 5) nicht mehr nur auf die europäischen Vogelarten und die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie beziehen, sondern den Kreis der in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 erfassten Arten mit einbeziehen. Mit der Ergänzung dieses Artenkreises kommt die Bundesregierung der Prüfung aus dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes nach (vgl. Begründung A. 2 1. Absatz, BR-Drs. 123/07 (PDF) ).

Mit der gegenüber § 42 Absatz 5 Satz 6 BNatSchG g. F. erweiterten Sonderregelung des § 44 Absatz 6 werden nun alle gesetzlich geforderten Umweltprüfungen unter weiteren Maßgaben von den Zugriffs- und Besitzverboten freigestellt. Somit sind nicht nur Untersuchungen im Vorfeld von Umweltverträglichkeitsprüfungen sondern etwa auch solche für FFH-Verträglichkeitsprüfungen freigestellt. Das Erfordernis der Fachkunde soll sicherstellen, dass es nicht wegen unzureichender Expertise z.B. im Umgang mit Arten bei einer Beringung oder Telemetrierung sowie bei Netzfängen zu vermeidbaren Beeinträchtigungen der Tierwelt kommt. Die Untersuchungen sollen auf das zur Erreichung des Untersuchungsziels erforderliche Maß beschränkt bleiben, z.B. bei Telemetrie von Fledermäusen maximal 10 % der Weibchen einer Wochenstube mit einem Sender auszustatten. Weiter gehende Regelungen (z.B. § 4 BArtSchV) sind nicht ausgenommen.

Zu Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen

Dieser Abschnitt enthält nun folgende Vorschriften: Zuständige Behörden (§ 48), Mitwirkung der Zollbehörden (§ 49), Anmeldepflicht bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten (§ 50), Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden (§ 51). Alle Vorschriften entsprechen materiell weitestgehend dem geltenden Recht. Änderungen sind in aller Regel rechtsförmlicher Natur. Neu ist die Zuständigkeit des Bundesamts für Naturschutz in den in § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d, e und f angesprochenen Fällen. Diese tragen den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Rechnung; im Bereich der Verwertung folgen sie der gegenwärtigen Praxis. Die in § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG g. F. bisher enthaltene Zuständigkeitsregelung für die Zollstellen ist im Hinblick auf die Mitwirkungsregelungen in §§ 49 ff. entbehrlich. Im Abschnitt 4 wird fast durchweg statt von Zollstellen von Zollbehörden gesprochen. In die Handlungsoptionen der §§ 49 ff. sollen allen Zollbehörden in die zollamtliche Überwachung eingebunden sein, insbesondere auch mobile Einheiten. Diese wären durch den Begriff der Zollstelle nicht erfasst. §§ 49 ff. regeln die Mitwirkung der Zollbehörden wie bisher im Warenverkehr mit Drittstaaten. Das innergemeinschaftliche Verbringen ohne Drittstaatenbezug fällt nicht unter die §§ 49 ff., allerdings können die Zollbehörden z.B. bei einem Verstoß gegen Vermarktungsverbote ohne Ein- oder Ausfuhren in Drittstaaten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden. Auf die Möglichkeit, im Rahmen der Überwachung der Ein-, Durch- oder Ausfuhr-, bzw. der Besitz- und Vermarktungsregelungen bei Verdacht von Verstößen, die vorgelegten Dokumente den nach § 48 zuständigen Behörden weiterzuleiten, weist § 49 Absatz 1 Satz 2 nun ausdrücklich hin. Dies betrifft u. a. den Fall, dass möglicherweise gefälschte Dokumente den hierfür zuständigen Behörden zur Prüfung übermittelt werden. § 50 Absatz 1 Satz 1 erstreckt die Anmeldepflicht auch auf Tiere oder Pflanzen, die einer Genehmigungspflicht des Bundesamts für Naturschutz unterliegen. Dies nimmt Bezug auf die entsprechenden in § 45 Absatz 7 und 8 niedergelegten Genehmigungserfordernisse dieses Bundesamtes beim Verbringen aus dem Ausland. Diese betreffen die in europäischen Vogelarten, wie die in Anhang IV a der FFH-Richtlinie erfassten Arten, aber auch die den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Ab satz 2 unterliegenden Jungrobben bzw. invasiven Arten. Die Bezeichnung einer anderen Zollstelle in § 50 Absatz 1 Satz 2 trägt einem praktischen Bedürfnis Rechnung.

Der Hinweis auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 , wie er in § 47 Absatz 6 BNatSchG g. F. enthalten ist, erscheint entbehrlich.

Zu Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen

Dieser Abschnitt fasst die Vorschriften über das Auskunfts- und Zutrittsrecht (§ 52) und die Gebühren und Auslagen (§ 53) zusammen. Beide Vorschriften entsprechen mit nachstehenden Ergänzungen dem geltenden Recht; zusätzlich sind in § 52 Absatz 2 Seeanlagen und Schiffe neu eingefügt worden. Dies ist erforderlich, um auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Kontrolle der artenschutzrechtlichen Vorgaben über ein Betretungsrecht zu verfügen. Durch die Änderung in § 53 ist es dem Bundesamt für Naturschutz nun auch möglich, für Amtshandlungen nach der EG-Artenschutzverordnung Gebühren zu erheben und die Erstattung von Auslagen zu verlangen.

Zu Abschnitt 6 Ermächtigungen

Der Abschnitt fasst die Vorschriften über den Erlass von Rechtsverordnungen (§ 54) und die Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften (§ 55) zusammen. In § 54 werden einige Änderungen in Bezug auf den Erlass von Rechtsverordnungen vorgeschlagen. § 55 entspricht dem geltenden Recht. Im Hinblick darauf, dass sich die Befugnis der Bundesregierung zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften unmittelbar aus Artikel 84 Absatz 2 GG ergibt, wird auf eine Überführung des § 55 BNatSchG g. F., der dies für den Bereich des Artenschutzes deklaratorisch klar stellte, in den Gesetzentwurf verzichtet.

Zu § 54 Erlass von Rechtsverordnungen

Die Vorschrift ermächtigt, Arten unter besonderen Schutz zustellen. Entgegen bisherigem Recht werden dabei nicht mehr heimische sondern natürlich vorkommende Arten in Betracht gezogen. Damit sind die Arten gemeint, die ihr natürliches Verbreitungsgebiet in Deutschland haben bzw. auf natürliche Weise ihr Verbreitungsgebiet nach Deutschland ausdehnen. Die bislang in § 52 Absatz 9 BNatSchG g. F. enthaltene Klarstellung bezüglich zwischenzeitlichen Landesrechts hatte nur deklaratorischen Charakter und wird daher nicht in den Gesetzentwurf überführt.

Absatz 1 ermächtigt in Nummer 2 auch Arten unter besonderen Schutz zu stellen, die im Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maß verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit drückt aus, dass die globale Erhaltungssituation der Art von den hiesigen Beständen abhängt. Die Arten kommen oft mit einem Verbreitungsschwerpunkt im Inland vor. Verschlechtert oder verbessert sich der Status dieser Arten in Deutschland, hat dies für diese Artengruppen unmittelbare Auswirkungen auf den Gesamtbestand. Die Gefährdung kann sich im Gegensatz zu den in Nummer 1 genannten Arten auf alle Gefährdungsfaktoren beziehen. Erfüllen Arten in dieser Weise beide Kriterien, ist es gerechtfertigt, diese unter besonderen Schutz zustellen, mit der Folge, dass die Vorgaben des besonderen Artenschutzes nach diesem Gesetz für sie gelten. Darüber hinaus sollen diese Arten aber auch bei der landforst-und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 44 Absatz 4) sowie bei Eingriffen und Vorhaben (§ 44 Absatz 5) wie auch bei den besonderen Schutzmaßnahmen bzw. Artenhilfsprogrammen des § 38 Absatz 2 berücksichtigt werden.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wird in Absatz 2 ein alternatives Kriterium neu eingeführt, Arten unter strengen Schutz zu stellen: Die besonders hohe Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschlands soll neben den bisherigen Kriterien genügen, diesen Schutzstatus zu gewähren. Nach fachlichen Gesichtspunkten werden verschiedene Kategorien der Verantwortlichkeit unterschieden, von denen zwei besonders relevant sind:

Die Kriterien, anhand derer die Verantwortlichkeit Deutschlands für die weltweite Erhaltung von Populationen bestimmt wird, sind:

Dabei führen folgende Kombinationen der Kriterienklassen zu den beiden relevanten Kategorien der Verantwortlichkeit "!!" und "!" (vgl. Gruttke, Horst (Bearbeiter): Ermittlung der Verantwortlichkeit für die Erhaltung mitteleuropäischer Arten. Referate und Ergebnisse des Symposiums "Ermittlung der Verantwortlichkeit für die weltweite Erhaltung von Tierarten mit Vorkommen in Mitteleuropa" auf der Insel Vilm vom 17. - 20. November 2003):

Kat. Kriterienkombination
!! Anteil am Weltbestand > 3/4
Anteil am Weltbestand > 1/3 und = 3/4 und Lage im Arealzentrum
weltweit vom Aussterben bedroht (Nachweis für 2/3 des Areals)
weltweit stark gefährdet (Nachweis für 009/10 (PDF) des Areals) und Lage im Hauptareal
! Anteil am Weltbestand > 1/3 und = 3/4
Anteil am Weltbestand > 001/10 (PDF) und = 1/3 und Lage im Arealzentrum
weltweit gefährdet (Nachweis für 2/3 des Areals) und Lage im Hauptareal

In Absatz 4 werden die Kriterien für die Arten, für die zur Abwehr von Schäden an der natürlich vorkommenden Flora und Fauna Besitz- und Vermarktungsverbote erlassen werden können, näher an die entsprechenden Vorgaben des Übereinkommens über die biologische Vielfalt herangeführt. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 40 Bezug genommen. Die genannten Verbote müssen erforderlich sein, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten entgegenzuwirken.

Absatz 6 Nummer 1 wird um die Möglichkeit ergänzt, auch Besitzverbote für die dort genannten Geräte, Mittel oder Vorrichtungen erlassen zu können. Dies ist erforderlich, um die übrigen Verbote zu ergänzen und wirksam vollziehen zu können.

Absatz 7 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates, Vorschriften zum Schutz von Horststandorten zu erlassen. Diese Möglichkeit soll für gefährdete und besonders störungsempfindliche Vogelarten eröffnet werden, wie z.B. der Adler, Baum- und Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche, Kraniche, Sumpfohreulen und Uhus. Die Regelung knüpft an die in vielen Ländern bestehenden Bestimmungen zum Horstschutz an, die sich dort bewährt haben. Die Regelung soll es ermöglichen, Maßnahmen zu verbieten, die zu einer Gefährdung des Bruterfolges der betreffenden Arten führen können.

Zu Kapitel 6 Meeresnaturschutz

Die Meere sind für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen von besonderer Bedeutung. Die marine Tier- und Pflanzenwelt ist daher zur dauerhaften Sicherung der Meeresbiodiversität zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen. Um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu sichern, sind die Meeresgewässer insbesondere nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 vor Beeinträchtigungen zu bewahren und nach § 1 Absatz 3 Nummer 6 als naturnahe Ökosysteme in ihrer Selbstregulation zu erhalten. Es wird daher ein neues Kapitel zum Meeresnaturschutz eingefügt, das unter anderem Regelungen zum marinen Arten- und Gebietsschutz sowie der naturschutzfachlichen Bewertung bei der Durchführung von Vorhaben im Meeresbereich (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 11) enthält.

In räumlicher Hinsicht werden Regelungen zu Küstengewässern sowie deutschen ausschließlicher Wirtschaftszone und Festlandsockel getroffen. Für die letztgenannten Bereiche ist das Rechtsregime des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602) zu beachten. Dieses verleiht den Küstenstaaten nicht nur souveräne Rechte zur Nutzung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen des Meeres und bestimmte funktional begrenzte Hoheitsbefugnisse, sondern verpflichtet sie zugleich zu Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt. Die Schutzpflichten werden durch weitere internationale Übereinkommen wie das Übereinkommen über die biologische Vielfalt konkretisiert.

Auch die FFH-Richtlinie, die Vogelschutzrichtlinie und die Umwelthaftungsrichtlinie beanspruchen in diesen Meeresbereichen Geltung. Die Vorschriften dieses Kapitels gewährleisten die Erfüllung dieser völker- und europarechtlichen Schutzverpflichtungen.

Zu § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich

Absatz 1 enthält eine Regelung zur räumlichen Geltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes für den marinen Bereich. Die Aussage, dass die Vorschriften auch im Bereich der Küstengewässer gelten, hat lediglich klarstellende Funktion, da die Küstengewässer Teil des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland sowie des Territoriums der entsprechenden Küstenbundesländer sind und das Bundes- und Landesrecht dort somit grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung findet. Zudem verdeutlicht die Regelung, dass das Recht des Meeresnaturschutzes im Küstenmeer Teil des abweichungsfesten Kerns des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GG ist. Darüber hinaus wird die Geltung des Bundesnaturschutzgesetzes mit Ausnahme des Kapitels 2 künftig auch auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erstreckt. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Eingriffsregelung für die Aufstellung von Raumordnungsplänen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ebenso wie an Land nicht einschlägig ist.

Absatz 2 enthält eine Regelung zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. Diese Regelung ist für einen Übergangszeitraum bei solchen Windenergieanlagen ausgesetzt, die in einem besonderen Eignungsgebiet nach § 3a der Seeanlagenverordnung oder einem in einem Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone festgelegten Vorranggebiet errichtet und betrieben werden. Dies gilt auch für Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auch außerhalb der benannten Gebiete genehmigt wurden.

Eine nachträgliche Festsetzung von Maßnahmen als Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ist nicht möglich. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Auswirkungen der Offshore-Windenergie auf die Meeresnatur nicht abschließend prognostiziert und bewertet werden können und aus diesem Grund den Vorhabenträgern ein umfangreiches Monitoring aufgegeben wird, dessen Ergebnisse dann wiederum Grundlage für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs bei der Errichtung und dem Betrieb künftiger Anlagen sein können.

Zu § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 38 BNatSchG g. F. und regelt Zuständigkeiten und Verfahren für die Auswahl und Ausweisung geschützter Meeresflächen als Teil des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Sie stellt zudem sicher, dass eine Erklärung von Schutzgebieten auch zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, etwa im Rahmen der regionalen Meeresschutzübereinkommen für Nord- und Ostsee, erfolgen kann.

Absatz 1 weist die Aufgabe der Auswahl von geschützten Meeresflächen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels weiterhin entsprechend § 38 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG g. F. dem Bundesamt für Naturschutz zu.

Absatz 2 behält entsprechend § 38 Absatz 3 BNatSchG g. F. die Erklärung von Meeresgebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vor.

Absatz 3 entspricht § 38 Absatz 1 BNatSchG g. F. und wurde lediglich redaktionell angepasst.

Zu § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen

Im Hinblick auf die bereits bestehenden Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie sowie der vorhandenen Erfahrungen und Kenntnisse im maritimen Naturschutz bestimmt die Vorschrift das Bundesamt für Naturschutz als selbständige Bundesoberbehörde nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG zur zuständigen Naturschutzbehörde für den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Hierdurch soll ein einheitlicher und effektiver Vollzug des Naturschutzrechts u. a. bei der Verwaltung der Meeresschutzgebiete sichergestellt werden. Zudem regelt die Norm die Erhebung von Kosten für die in diesem Kapitel übertragenen Verwaltungsaufgaben des Amtes.

Nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufgabenzuweisung die Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die Durchführung der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007, BGBl. I S. 666, geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2007, BGBl. I S. 1462). Die Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf die Schädigung von Arten und Lebensräumen entspricht § 21a Absatz 6 Satz 2 BNatSchG g. F.

Eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Naturschutz besteht nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Damit wird, wie auch bereits in § 38 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG g. F., bestehenden Zuständigkeiten anderer Behörden zur Zulassung von Vorhaben und Maßnahmen, etwa des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie nach dem Seeaufgabengesetz und dem Bundesberggesetz, Rechnung getragen. Die zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben notwendigen Befugnisse werden in § 3 Absatz 1 Satz 2 geregelt. Satz 2 sieht für die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die Herstellung des Benehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde vor.

Absatz 2 ermöglicht es, bestimmte Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Naturschutz nach diesem Kapitel zur Ausübung auf andere Bundesbehörden zu übertragen.

Auf diese Weise können, die bei diesen Behörden vorhandenen Sachmittel und personellen Ressourcen synergetisch genutzt werden, soweit ein entsprechendes Bedürfnis besteht.

Absatz 3 regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch das Bundesamt für Naturschutz für Amtshandlungen auf der Grundlage der Vorschriften dieses Kapitels.

Die Vorschrift entspricht der Kostenregelung für den Vollzug des Artenschutzrechts in § 48 BNatSchG g. F., die in § 53 weitgehend unverändert übernommen wurde und unberührt bleibt.

Zu Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft

Das Kapitel widmet sich der Erholung in Natur und Landschaft. Die Erholung umfasst nach der Legaldefinition des § 7 Absatz 1 Nummer 3 natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden.

Natur und Landschaft sind nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 u. a. als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen so zu schützen, dass ihr Erholungswert auf Dauer gesichert ist. Nach § 1 Absatz 4 sind hierzu in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage zum Zweck der Erholung geeignete Flächen z.B. durch die Erklärung zum Naturpark (§ 27) zu schützen und zugänglich zu machen.

Diesem Ziel dient vor allem das Recht zum Betreten der freien Landschaft (§ 59) und die Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Bereitstellen geeigneter Grundstücke (§ 62), aber auch der Schutz der für Zwecke der Erholung besonders bedeutsamen Gewässer und Uferzonen (§ 61).

Zu § 59 Betreten der freien Landschaft

Absatz 1 wandelt den in § 56 Satz 1 BNatSchG g. F. enthaltenen Regelungsauftrag an die Länder in eine unmittelbar geltende Regelung des Bundes um. Das Recht, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zu betreten, ist notwendige Voraussetzung für die Erholung der Bevölkerung in Natur und Landschaft. Das Betretensrecht ist daher als allgemeiner Grundsatz des Naturschutzes im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GG ausgestaltet. Die vollzugstaugliche Regelung richtet sich unmittelbar an den Einzelnen, ohne dass es weiterer landesrechtlicher Ausfüllungsvorschriften bedarf.

Absatz 2 gewährleistet, dass bestehende oder zukünftige Vorschriften des Bundeswaldgesetzes sowie Vorschriften der Länder, die Rechte der Erholungssuchenden erweitern oder aus wichtigen Gründen einschränken, weiter gelten bzw. neu erlassen werden können. Hierdurch wird insbesondere naturräumlichen, siedlungsstrukturellen und zum Teil auch verfassungsrechtlichen Besonderheiten der Länder Rechnung getragen.

Die Betretensrechte der Erholungssuchenden werden aber dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt.

Die bisher in § 56 Satz 4 BNatSchG g. F. enthaltene Klarstellung, dass die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern sich nach wasserrechtlichen Vorschriften richtet, entfällt aus Gründen der Straffung und Vereinfachung.

Zu § 60 Haftung

Die Vorschrift soll zum Aspekt der Verkehrssicherung zwischen den Interessen der durch das Betretensrecht begünstigten Erholungssuchenden einerseits und den Interessen der zur Duldung verpflichteten Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie der Naturschutzziele andererseits einen angemessenen Ausgleich schaffen.

Die Regelung erfolgt in Anlehnung an entsprechende in der Praxis bewährte Vorschriften der Länder.

Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sollen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bestimmte Landschaftsteile der natürlichen Dynamik überlassen bleiben und nach § 1 Absatz 3 Nummer 6 der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit gegeben werden. Auf Grund dieser Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist u. a. in Nationalparken der möglichst ungestörte Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten (§ 24 Absatz 2). Bei Verwirklichung dieser sogenannten Prozessschutzziele bestehen in der Praxis große Unsicherheiten zur Frage der Verkehrssicherungsmaßnahmen, die durch eine gesetzliche Klarstellung verringert werden sollen.

Satz 1 regelt entsprechend § 56 Satz 1 BNatSchG g. F., dass die Ausübung des Betretensrechts nach § 59 grundsätzlich auf eigene Gefahr erfolgt. Satz 2 knüpft an die Rechtsprechung an, wonach Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke nicht für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren haften. Eine Verantwortlichkeit besteht also nur für unvermutete, untypische Gefahren, d. h. für alle nicht durch die Natur mehr oder minder zwangsläufig vorgegebenen Zustände

Zu § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen

Nach § 1 Absatz 6 sind Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen sowie stehende Gewässer als wichtige Freiräume zu schützen. Die Gewässer sind insbesondere nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie zur Sicherung ihres Erholungswertes vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Zur Umsetzung dieser Ziele, insbesondere um die Zugänglichkeit und Eignung der Gewässerufer für die Erholungsnutzung zu gewährleisten, überführt die Vorschrift den bisher in § 31 BNatSchG g. F. enthaltenen und an die Länder gerichteten Auftrag zum Schutz der oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen in eine unmittelbar geltende Regelung des Bundes. Ergänzt wird die Vorschrift hinsichtlich der großräumigen Vernetzungsfunktion der Gewässer durch § 21 Absatz 5.

Absatz 1 Satz 1 enthält entsprechend gleich lautender landesrechtlicher Vorschriften ein Bauverbot für den Bereich im Abstand bis 50 Metern von der Uferlinie bestimmter Gewässer. Bereits im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß § 34 BauGB werden dabei ausgenommen. Die Regelung ist in ihrem räumlichen Anwendungsbereich ferner beschränkt auf größere Gewässer wie Bundeswasserstraßen, Gewässer erster Ordnung nach den landesrechtlichen Vorschriften sowie stehende Gewässer mit einer Größe von mehr als einem Hektar. Satz 2 enthält eine Sonderregelung für die Küstenlinien von Nord- und Ostsee, mit der das Bauverbot in Anlehnung an Landesrecht auf 150 Meter ausgedehnt wird.

Absatz 2 umschreibt die gesetzlich geregelten Ausnahmen vom Bauverbot des Absatzes 1.

Absatz 3 regelt in Orientierung an bestehendem Landesrecht Ausnahmen im Einzelfall.

Zu § 62 Bereitstellen von Grundstücken

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 57 Absatz 1 BNatSchG g. F. für die im Eigentum oder Besitz des Bundes stehenden Grundstücke und überführt den für Länder und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in § 57 Absatz 2 BNatSchG g. F. enthaltenen Regelungsauftrag zum Bereitstellen von Grundstücken in eine unmittelbar geltende Vorschrift.

Zur systematischen Straffung werden bestimmte Arten von Grundstücken, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, nicht mehr ausdrücklich im Gesetz benannt. Der Vorschrift unterliegen z.B. Ufergrundstücke, Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen sowie Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen lässt.

Zu Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

Das Kapitel überführt die Vorschriften des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes über die Mitwirkung und die Rechtsbehelfe von anerkannten Vereinen inhaltlich im Wesentlichen unverändert in den Gesetzentwurf. Änderungen wurden vor allem zu Erhöhung der Übersichtlichkeit vorgenommen. Das Verfahren und die Voraussetzungen der Anerkennung werden künftig im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz geregelt.

Zu § 63 Mitwirkungsrechte

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 58 Absatz 1 BNatSchG g. F. und betrifft die Mitwirkungsrechte der vom Bund anerkannten Vereinigungen. Für Vereinigungen, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung der Begriff der anerkannten Naturschutzvereinigung eingeführt. Nummer 1 entspricht wortgleich § 58 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG g. F. Nummer 2 überträgt das bestehende Mitwirkungsrecht vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz bestimmter Gebiete (vgl. § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BNatSchG g. F. und § 63 Absatz 2 Nummer 5 des Entwurfs) auf die in der Zuständigkeit des Bundes stehenden, geschützten Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Entsprechendes gilt für Nummer 3 im Hinblick auf Planfeststellungsverfahren, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind (vgl. § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BNatSchG g. F. und § 63 Absatz 2 Nummer 7 des Entwurfs). Im Übrigen entspricht die Regelung dem geltenden Recht (vgl. § 58 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG g. F.). Nummer 4 entspricht § 58 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG g. F.

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 60 Absatz 1 BNatSchG g. F. und betrifft die Mitwirkungsrechte der von den Ländern anerkannten Naturschutzvereinigungen. Die Nummern 1 bis 4 entsprechen wortgleich § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 BNatSchG g. F. Nummer 5 entspricht im Wesentlichen § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BNatSchG g. F. Dabei wird klargestellt, dass sich das Mitwirkungsrecht auch auf in die sogenannte Gemeinschaftsliste aufgenommene FFH-Gebiete und von der Europäischen Kommission benannte Vogelschutzgebiete bezieht, bei denen eine Unterschutzstellung noch nicht erfolgt ist. Ebenfalls klargestellt wird, dass das Mitwirkungsrecht nicht deshalb entfällt, weil die Befreiung auf Grund einer nach Fachrecht bestehenden Konzentrationswirkung durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt wird. Nummer 6 und 7 entsprechen im Wesentlichen § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG g. F. Anders als in der bisherigen Fassung wird auf eine Beschränkung auf von Behörden der Länder durchgeführte Verfahren verzichtet, so dass durch die neue Fassung zugleich der Regelungsgehalt des § 58 Absatz 3 BNatSchG g. F. mit erfasst wird. Nummer 8 tritt aus Gründen der erhöhen Übersichtlichkeit an die Stelle des § 60 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BNatSchG g. F.

Absatz 3 entspricht wortgleich § 58 Absatz 2 BNatSchG g. F. und greift zugleich den Regelungsgehalt des § 60 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG g. F. auf.

Absatz 4 entspricht wortgleich § 60 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BNatSchG g. F.

Zu § 64 Rechtsbehelfe

Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen den Regelungen des § 61 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BNatSchG g. F. und vollzieht die Anpassungen im Bereich der Mitwirkungsrechte nach.

Absatz 2 verweist auf Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, die inhaltlich § 61 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 BNatSchG g. F. entsprechen.

Absatz 3 entspricht § 61 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG g. F.

Zu Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen

Zu § 65 Duldungspflicht

Absatz 1 regelt die Verpflichtung von Eigentümern und Nutzungsberechtigten, die Vornahme von Handlungen auf ihren Grundstücken zu dulden, die im Rahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchgeführt werden. Dies können Maßnahmen sein, die auf der Grundlage der Vorschriften dieses Gesetzes vorgenommen werden können, oder von Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten. Aber auch Maßnahmen, die auf Grund des Naturschutzrechts der Länder, das neben diesem Gesetz gilt, durchgeführt werden können, sind zu dulden.

Die Grenze der Duldungspflicht ist die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung der konkreten Nutzung des Grundstücks. Soweit Länder weiter gehende Duldungsverpflichtungen geregelt haben, bleiben diese neben dem Bundesrecht anwendbar.

Absatz 2 verlangt eine Benachrichtigung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten vor der Durchführung der Maßnahmen.

Absatz 3 regelt nicht selbst, wer zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 berechtigt ist, die Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden haben. Der Personenkreis ist von Land zu Land zum Teil unterschiedlich geregelt, teilweise in Abhängigkeit zu dem Personenkreis, der nach Landesrecht als Naturschutzhelfer, Naturschutzbeauftragter usw. tätig sein kann. Sofern der Bund hierzu keine Regelungen trifft, enthält er sich auch einer Bestimmung zu den zum Betreten der Grundstücke Berechtigten

Zu § 66 Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht ist in nahezu allen Bundesländern ein Instrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Mit seiner Hilfe besteht die Möglichkeit des Erwerbs von Flächen von hohem naturschutzfachlichem oder auch Erholungswert. Dadurch lassen sich einesteils Flächen dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes sichern, zum anderen kann zum Teil nur durch Flächenerwerb die Durchführung bestimmter Maßnahmen ermöglicht werden, für die ansonsten wegen Überschreitens der Zumutbarkeitsschwelle - unter Umständen dauerhaft - Ausgleich gezahlt werden müsste. Die hier zum Vorkaufsrecht getroffenen Regelungen sind entsprechenden Vorbildern der Länder nachgebildet.

Absatz 1 regelt das für die Anwendung des Vorkaufsrechts in Betracht kommende Flächenszenario. Nummer 1 führt die als Nationalpark oder Naturschutzgebiete gesicherten aber auch bereits einstweilig sichergestellten Flächen auf, in denen in der Regel anspruchsvolle naturschutzfachliche Maßnahmen umgesetzt werden müssen, bzw. deren dauerhafte Sicherung erforderlich ist. Nummer 2 benennt Grundstücke, auf denen sich Naturdenkmäler befinden, auch sofern sie nur einstweilig geschützt sind. Nummer 3 bezieht Grundstücke mit Gewässern in die Kulisse der für die Ausübung des Vorkaufsrechts in Betracht kommenden Flächen ein, an denen durch einen Flächenerwerb häufig eine Erholungsnutzung ermöglicht werden soll. Satz 2 trifft eine Regelung für den Fall, dass für das betreffende Grundstück nur teilweise die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, es also nur teilweise etwa in einem Nationalpark oder Naturschutzgebiet liegt, oder nur teilweise ein Gewässer umfasst. In diesen Fällen kann der Eigentümer verlangen, dass das Land auch den übrigen Teil des Grundstücks übernimmt, wenn der in seinem Eigentum verbleibende Restteil wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar ist.

Absatz 2 verlangt als Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts, dass eine solche aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, worin die Erholungsvorsorge inbegriffen ist. Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts sind vorstehend bereits benannt worden, etwa die dauerhafte Sicherung einer Fläche für Naturschutz und Landschaftspflege, die Durchführung von Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege und die Sicherung der Erholungsnutzung.

Absatz 3 trifft die insbesondere auch im Verhältnis zum Zivilrecht erforderlichen Regelungen.

Dazu bestimmt Satz 1 zunächst, dass das Vorkaufsrecht abweichend von zivilrechtlichen Regelungen keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf. Satz 2 bestimmt den Vorrang des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gegenüber solchen Vorkaufsrechten, die entweder rechtsgeschäftlich oder landesrechtlich begründet sind. Damit stehen - entsprechend den geltenden Landesnaturschutzgesetzen - (andere) bundesrechtlich begründete Vorkaufsrechte dem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht im Rang gleich, soweit diese nicht ihrerseits einen Vorrang beanspruchen.

Um der durch die Föderalismusreform 2006 geänderten Verfassungslage Rechnung zu tragen, gilt dies auch für solche landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechte, die künftig auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens begründet werden. Durch die Änderung des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG können die Länder nämlich die bislang durch das Grundstücksverkehrsgesetz und das Reichssiedlungsgesetz bundesrechtlich besetzten Gebiete selbst regeln.

Satz 3 regelt das Verhältnis zu rechtsgeschäftlich begründeten Vorkaufsrechten und ordnet insofern deren Erlöschen an. In Satz 4 wird auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen, die zur Durchführung des Vorkaufsrechts von Bedeutung sind. Satz 5 schließt das Vorkaufsrecht für Fälle des Verkaufs eines Grundstücks an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Verwandten ersten Grades aus.

Praktisch bedeutsam ist auch die in Absatz 4 getroffene Bestimmung, die auch die Ausübung des Vorkaufsrechts zu Gunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen auf deren Antrag beim Land hin ermöglicht.

Nach Absatz 5 bleiben abweichende Regelungen der Länder unberührt.

Zu § 67 Befreiungen

Die Vorschrift nimmt eine Neukonzeption des Instrumentes der naturschutzrechtlichen Befreiung vor, die allerdings bereits durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2873) angelegt wurde.

Mit diesem Gesetz wurde für die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des Besonderen Artenschutzes der Befreiungsgrund der unzumutbaren Belastung eingeführt.

Das europäische Artenschutzrecht kennt an sich nur Ausnahmegründe im öffentlichen Interesse, die in § 43 Absatz 8 BNatSchG g. F. in nationales Recht umgesetzt wurden. Im vorrangigen europäischen Primärrecht ist aber wie im nationalen Verfassungsrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verankert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 (BVerfGE 100, 226-248) zum rheinlandpfälzischen Denkmalschutzgesetz) verlangt dieser Grundsatz im Rahmen der Bestandsgarantie des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Daher ist eine entsprechende Befreiungsregelung im privaten Interesse neben bzw. vorrangig zu Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen geboten.

Nicht anders stellt sich jedoch die Situation im europäischen Gebietsschutzrecht dar, das ebenfalls nur Ausnahmegründe im öffentlichen Interesse kennt (vgl. die Umsetzung in § 34 Absatz 3 und 4 BNatSchG g. F.). Aus den vorgenannten Gründen soll die jüngst für den Bereich des Besonderen Artenschutzes getroffene Befreiungsregelung daher auf die Ge- und Verbote bei Natura 2000-Gebieten ausgedehnt werden.

Vor diesem Hintergrund erscheint dann ein weiteres, paralleles Festhalten am überkommenen, im Landesrecht fortgeführten Befreiungsgrund der unbeabsichtigten Härte für die übrigen naturschutzrechtlichen Ge- und Verbote nicht weiter sinnvoll. Die Behörden müssten nämlich dann nicht nur zwei unterschiedliche Befreiungsregime exekutieren. Sie müssten auch weiter mit einem Begriff operieren, der nicht mehr der gültigen Dogmatik zum Eigentumsrecht entspricht und in Einzelfällen möglicherweise sogar nicht mehr in Einklang mit der oben genannten Rechtsprechung zu bringen ist.

Absatz 1 Satz 1 regelt die beiden Gründe, die zu einer Befreiung von Geboten und Verboten dieses Gesetzes, auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder berechtigen. Unter dem Naturschutzrecht der Länder ist dabei sowohl bestehendes - einschließlich von den Ländern übergeleitetes - wie künftiges gesetzliches und untergesetzliches Regelwerk auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verstehen. Nummer 1 sieht in Anlehnung an § 34 Absatz 3 Nummer 1 eine Befreiungsmöglichkeit aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art vor. Nummer 2 übernimmt den in § 62 Satz 1 BNatSchG g. F. den Verboten des § 42 BNatSchG g. F. vorbehaltenen Befreiungsgrund der unzumutbaren Belastung für den genannten Vorschriftenkreis. Satz 2 schränkt für das Kapitel 5 den Kreis der einer Befreiung zugänglichen Vorschriften ein.

Absatz 2 führt die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes für die Verbote des Besonderen Artenschutzes eingeführte Befreiungslösung fort und dehnt sie auf die Ge- und Verbote bei Natura 2000-Gebieten aus.

Absatz 3 Satz 1 entspricht § 62 Satz 2 BNatSchG g. F. Satz 2 regelt in Übereinstimmung mit dem weit überwiegenden Landesrecht, dass die Kompensationsverpflichtungen nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Befreiung entsprechende Anwendung finden, wenn die betreffende Handlung keinen Eingriff im Sinne des § 14 darstellt.

Zu § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich

Die Vorschrift enthält in Anlehnung an das Landesrecht Regelungen zur Beschränkung des Eigentums und zu Entschädigung und Ausgleich.

Absatz 1 regelt die Fälle einer ausnahmsweise unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung. Er sieht vor, dass hier eine angemessene Entschädigung zu leisten ist, wenn einer unzumutbaren Belastung nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann.

Absatz 2 Satz 1 regelt die Modalitäten der Entschädigung in Fällen des Absatzes 1.

Satz 2 verweist für nähere Regelungen auf das Landesrecht. Dies betrifft insbesondere die in diesen Fällen häufig im Landesnaturschutzrecht für entsprechend anwendbar erklärten Enteignungsgesetze der Länder.

Absatz 3 enthält einen Hinweis auf die nach Landesrecht bestehenden Enteignungsmöglichkeiten aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Absatz 4 greift den rahmenrechtlichen Regelungsauftrag des § 5 Absatz 2 BNatSchG g. F. auf. Für die Länder wird die Möglichkeit eingeführt, bei einer wesentlichen Erschwerung insbesondere der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken, einen angemessenen Ausgleich nach Maßgabe des Haushaltsrechts zu zahlen.

Zu Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften

Die Gesetzgebungskompetenz für dieses Kapitel beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) GG.

Zu § 69 Bußgeldvorschriften

Absatz 1 erfasst Verstöße gegen § 39 Absatz 1 Nummer 1.

Absatz 2 regelt Verstöße gegen das besondere Artenschutzrecht.

Im Absatz 3 werden bußgeldbewehrt u. a. die ungenehmigte Durchführung von Eingriffen, die Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops sowie Verstöße gegen die allgemeinen Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete in § 33 und das Bauverbot des § 61 Absatz 1. Die Nummern 7 bis 17 sowie 19 bis 25 führen zu einer Bußgeldbewehrung bestimmter artenschutzrechtlicher Tatbestände. Nummer 18 regelt Verstöße gegen die Genehmigungspflichten bei der Errichtung oder dem Betrieb von Zoos;

Nummer 19 erfasst den Verstoß gegen Anzeigepflichten beim Betrieb eines Tiergeheges. Nummer 27 regelt Verstöße gegen Vorschriften der aufgeführten Rechtsverordnungen.

Absatz 4 erfasst Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Absatz 5 erfasst Verstöße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91.

Absatz 6 regelt dem geltenden Recht entsprechend den Bußgeldrahmen.

Absatz 7 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, weitere Ordnungswidrigkeitentatbestände zu bestimmen.

Zu § 70 Verwaltungsbehörde

Die Vorschrift entspricht im Kern § 65 Absatz 6 BNatSchG g. F.

Zu § 71 Strafvorschriften

Die Vorschrift entspricht § 66 BNatSchG g. F.

Zu § 72 Einziehung

Die Vorschrift entspricht § 67 BNatSchG g. F.

Zu § 73 Befugnisse der Zollbehörden

Die Vorschrift entspricht im Kern § 68 BNatSchG g. F.

Zu Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift

Zu § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen

Absatz 1 enthält eine Übergangsregelung für die Anerkennung von Verbänden im Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung für die Mitwirkung von Verbänden sowohl im Hinblick auf das Inkrafttreten der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 als auch auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Diese Regelung stellt die weitere Mitwirkung der Verbände in jeweils vor den genannten Stichtagen begonnenen Verwaltungsverfahren auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechts sicher.

Absatz 3 enthält eine Überleitungsregelung für vor den Stichtagen anerkannte Verbände im Hinblick auf die in den §§ 63 und 64 vorgesehenen Mitwirkungs- und Klagerechte.

Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nummer 1 sieht eine in erster Linie kompetenzrechtlich bedingte Neufassung des § 19a vor. Die Vorschrift verweist künftig für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen auf die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes.

Nummer 2 enthält eine Folgeänderung zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes.

Zu Artikel 3 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Die Vorschrift enthält eine Anpassung an geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Zu Artikel 4 Änderung des Baugesetzbuchs

Die Vorschrift enthält Anpassungen an neue Begriffsbestimmungen und geänderte Vorschriftenbezeichnungen

Zu Artikel 5 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Die Vorschrift enthält eine Änderung im Hinblick auf geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Zu Artikel 6 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Die Vorschrift enthält eine Änderung im Hinblick auf geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Zu Artikel 7 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Die Vorschrift enthält eine Änderung im Hinblick auf geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Zu Artikel 8 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Die Vorschrift enthält eine Änderung im Hinblick auf geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Zu Artikel 9 Änderung des Raumordnungsgesetzes

Nummer 1 enthält eine besondere Überleitungsvorschrift für die Raumordnungsplanung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands. Sie ist im Hinblick auf ein laufendes Planaufstellungsverfahren erforderlich. Nummer 2 enthält Anpassungen an neue Begriffsbestimmungen und geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Zu Artikel 10 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Die Vorschrift enthält eine Änderung im Hinblick auf geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Zu Artikel 11 Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Die Vorschrift enthält Änderungen im Hinblick auf geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Zu Artikel 12 Änderung des Gentechnikgesetzes

Die Vorschrift enthält eine Anpassung an eine geänderte Vorschriftenbezeichnung.

Zu Artikel 13 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

Die Vorschrift enthält eine Anpassung an eine geänderte Vorschriftenbezeichnung.

Zu Artikel 14 Änderung des Bundesberggesetzes

Die Vorschrift enthält eine Anpassung an eine geänderte Vorschriftenbezeichnung.

Zu Artikel 15 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee

Die Vorschrift enthält Anpassungen an geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Zu Artikel 16 Änderung des Umweltschadensgesetzes

Die Vorschrift enthält Anpassungen an geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Zu Artikel 17 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Mit Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa erfolgen geringfügige Klarstellungen.

In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Halbsatz 1 und 2 wird der Mitgliederbegriff dahingehend konkretisiert, dass nur diejenigen Personen Mitglieder im Sinne des Gesetzes sind, die tatsächlich in der Vereinigung mit entscheiden können. Dies entspricht dem Prinzip der Binnendemokratie. Mitgliedschaften, die kein Stimmrecht verleihen und damit nicht die Möglichkeit geben, über die Stimmabgabe die Entscheidungen der Vereinigung zu beeinflussen, unterfallen nicht diesem Prinzip. Damit wird klargestellt, dass die Eigenschaft, Mitglied in einer Vereinigung zu sein, an das Stimmrecht geknüpft ist und nicht durch die Bezeichnung in der Satzung begründet wird. Personen, die zwar in der Satzung als Mitglieder bezeichnet werden, aber kein Stimmrecht haben, fallen daher nicht unter den gesetzlichen Mitgliederbegriff (z.B. Fördermitglieder ohne Stimmrecht).

Die Regelung sieht darüber hinaus vor, dass auch Dachorganisationen, bei denen nicht ausschließlich juristische, sondern auch natürliche Personen Mitglieder sind, anerkannt werden können. Dieser typischen Form der demokratischen Repräsentation soll die Anerkennungsfähigkeit nicht vornherein versagt werden. Um auch diesen Vereinigungen die Anerkennung ohne Änderung der Satzung zu ermöglichen, bestimmt Halbsatz 3 nunmehr, dass eine Vereinigung die Anerkennung erhalten kann, wenn mindestens drei Viertel des Mitgliederkreises juristische Personen sind und diese in der Mehrzahl das Prinzip der Binnendemokratie einhalten. Um auch diejenigen Vereinigungen zu erreichen, die natürlichen Einzelpersonen ein Stimmrecht (z.B. Ehrenmitglieder) geben, ist ein Verhältnis von mindestens drei Viertel juristischer Personen zu einem Viertel natürlicher Personen angemessen.

Die Regelung erfasst wie auch schon bisher die Prüfung von Dachvereinigungen, die selbst Dachvereinigungen als Mitglieder haben. Diese Mitglieds-Dachvereinigungen müssen ebenfalls das Prinzip der Binnendemokratie einhalten, damit die gesetzliche Anforderung erfüllt ist.

Mit Doppelbuchstabe bb wird sichergestellt, dass eine etwaige Anerkennung als Naturschutzvereinigung neben der Anerkennung als Umweltvereinigung aus dem Anerkennungsbescheid selbst deutlich wird. Doppelbuchstabe cc enthält eine Neuregelung.

Die Anerkennung ist ein Dauerverwaltungsakt, der nach Maßgabe der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen bzw. widerrufen werden kann.

Eine Vereinigung ist grundsätzlich berechtigt, ihre Satzung jederzeit zu ändern, wodurch gegebenenfalls die Anerkennungsfähigkeit nachträglich entfallen könnte. Damit das Fortbestehen der Anerkennungsfähigkeit bei Satzungsänderungen durch die Anerkennungsbehörde geprüft werden kann, bedarf es der Befugnis, der Vereinigung eine Mitteilungspflicht über Satzungsänderungen auferlegen zu können. Buchstabe d überführt den bisherigen Absatz 2 Satz 2 aus redaktionellen Gründen nach Absatz 1.

Nach Buchstabe b verbleibt die Zuständigkeit für die Anerkennung von ausländischen und über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus tätigen Umweltschutzvereinigungen bei einer Bundesbehörde, dem Umweltbundesamt. Sofern es sich um die Anerkennung von Naturschutzvereinigungen handelt, ist ferner eine Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesamt für Naturschutz vorgesehen. Für räumlich nur im Gebiet eines Bundeslandes oder nur regional tätige Umweltvereinigungen ist hingegen nach Buchstabe c die Zuständigkeit einer Behörde dieses jeweiligen Landes vorgesehen.

Die Neuregelung erfolgt auf Grund der Zusammenführung der Anerkennungsverfahren von Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und Naturschutzrecht. Das naturschutzrechtliche Kriterium des Tätigkeitsbereichs der Vereinigung, das aus europarechtlichen Gründen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz keine Verwendung gefunden hat, dient nunmehr als Abgrenzungskriterium für die Bestimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde.

Für Naturschutzvereinigungen wird mit der Aufgabenteilung zwischen Bundes- und Landesbehörden der geltende Rechtszustand fortgeführt. Für Umweltvereinigungen, die bislang ausschließlich vom Bund anerkannt wurden, wird diese Aufgabenteilung hingegen erstmals eingeführt.

In Nummer 2 entspricht § 5 Absatz 1 neu inhaltlich unverändert § 5 des geltenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.

§ 5 Absatz 2 neu enthält eine Fiktion, mit der Anerkennungen, die auf der Grundlage des geltenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes oder des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes bzw. in dessen Rahmen erlassenen Landesrechts erteilt worden sind, als Anerkennungen nach dem geänderten Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz fort gelten.

Maßgebend ist der jeweilige Anerkennungsbescheid, der den satzungsgemäßen Aufgabenbereich bezeichnet. Ebenso wird damit die Fiktionsregelung des § 3 Absatz 1 Satz 4 des geltenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes überführt. Nach dieser Bestimmung gelten anerkannte Naturschutzvereine zugleich als anerkannt im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Anerkannte Naturschutzvereine haben damit die Möglichkeit, neben den naturschutzrechtlichen Rechtsbehelfen auch Rechtsbehelfe nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in dem Umfang, in dem die naturschutzrechtliche Anerkennung erfolgt war, geltend zu machen. Diese Möglichkeit bleibt bestehen.

Bereits nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannte Naturschutzvereine können die Rechtsbehelfe des § 2, allerdings beschränkt auf naturschutzrechtliche Vorschriften, geltend machen. Hinsichtlich umweltrechtlicher Rügen, die über naturschutzrechtliche Vorschriften im engeren Sinne hinausgehen, benötigen solche Vereinigungen weitergehend eine umweltrechtliche Anerkennung nach § 3. Davon unberührt bleiben die Rechtsbehelfsmöglichkeiten für Naturschutzvereinigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz.

§ 5 Absatz 3 neu bestimmt aus Praktikabilitätsgründen, dass für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anhängige Anerkennungsverfahren, bei denen die neue Zuständigkeitsabgrenzung nach § 3 Absatz 2 und 3 zu einem Behördenwechsel führen würde, das Umweltbundesamt weiterhin zuständig bleibt und dabei das bislang geltende Recht anzuwenden hat. Damit wird vermieden, dass Verwaltungskapazitäten bei einem kostenfreien Anerkennungsverfahren unnötigerweise doppelt gebunden werden.

Zu Artikel 18 Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Die Vorschrift enthält Anpassungen an neue Begriffsbestimmungen und geänderte Vorschriftenbezeichnungen

Zu Artikel 19 Änderung der Klärschlammverordnung

Die Vorschrift enthält Anpassungen an die auch sonst üblichen Begrifflichkeiten.

Zu Artikel 20 Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die Vorschrift enthält Anpassungen an die auch sonst üblichen Begrifflichkeiten.

Zu Artikel 21 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Die Vorschrift enthält insbesondere Änderungen im Hinblick auf geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Zu Artikel 22 Änderung der Bundesartenschutzverordnung

Die Vorschrift enthält Anpassungen an geänderte Vorschriftenbezeichnungen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

Zu Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pommersche Bucht"

Die Vorschrift enthält eine Änderung im Hinblick auf eine geänderte Vorschriftenbezeichnung.

Zu Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht"

Die Vorschrift enthält eine Änderung im Hinblick auf eine geänderte Vorschriftenbezeichnung.

Zu Artikel 25 Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz

Nummer 1 enthält eine Anpassung an auch sonst üblichen Bezeichnungen.

Nummer 2 sieht eine Neufassung des § 1 vor. Die Ergänzung der Überschrift dient der Klarstellung, dass § 1 sowohl die Erhebung von Gebühren als auch die Erhebung von Auslagen erfasst. Im Übrigen stellt die Änderung vor allem eine Anpassung an die dem Bundesamt für Naturschutz durch das Umweltschadensgesetz und die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes zugewiesenen Aufgaben dar. Die Überführung des bisherigen § 2 in § 1 Absatz 4 ist eine Folge der Anpassung des § 1, der nunmehr bereits seiner Überschrift nach neben Gebühren auch Auslagen, u. a. für Sachverständigengutachten, erfasst. Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für die Auslagenerhebung von 2,50 Euro auf 5 Euro dient der Anpassung an die allgemeine Teuerung und entspricht der Regelung der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (§ 1 Absatz 3 UIGGebV).

Nummer 3 enthält Folgeänderungen. § 2 entfällt wegen der Überführung in § 1. Die Inkrafttretensregelung in § 7 entfällt in Anpassung an die Inkrafttretensvorschrift dieses Gesetzes.

Die in Nummer 4 vorgesehene Änderung der Zählung stellt eine Folgeänderung der Überführung des bisherigen § 2 in § 1 Absatz 4 dar. Die Ergänzung der Überschrift stellt klar, dass es sich bei der Vorschrift um eine Sonderregelung für den Artenschutzvollzug handelt. Im Übrigen gilt § 6 VwKostG. Nummer 5 enthält eine Folgeänderung zur Überführung des bisherigen § 2 in § 1 Absatz 4.

Nummer 6 sieht Änderungen der Anlage zur Bundesartenschutzverordnung vor.

Buchstabe a enthält eine Folgeänderung zur Änderung der VO(EG) Nr. 865/2006 durch VO (EG) Nr. 100/2008. Buchstabe b enthält Anpassungen an geänderte Vorschriftenbezeichnungen.

Buchstabe c sieht eine Erweiterung des Gebührentatbestandes um die Erteilung schriftlicher, zum Teil beglaubigter Bescheinigungen über die rechtmäßige Einfuhr von geschützten Exemplaren im Einzelfall vor. Buchstabe d führt einen Gebührentatbestand im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Naturschutz zur Durchführung des Umweltschadensgesetzes im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ein.

Zu Artikel 26 Änderung der Seeanlagenverordnung

Die Vorschrift enthält Änderungen im Hinblick auf eine geänderte Vorschriftenbezeichnung.

Zu Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und sieht das zeitgleiche Außerkrafttreten des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes vor.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 869:
Entwurf eines Bundesnaturschutzgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Regelungsvorhaben enthält insgesamt 18 Informationspflichten für die Wirtschaft.

Nach Einschätzung des Ressorts sind die 18 Informationspflichten kostenneutral, denn sieben dieser Informationspflichten werden aus dem bereits geltenden Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unverändert übernommen. Zehn Informationspflichten, die Bürokratiekosten i.H.v. insgesamt rund 549.000 Euro verursachen, bestehen bereits in entsprechenden ländergesetzlichen Regelungen und werden ebenfalls lediglich in das vorliegende Gesetz überführt. Eine Informationspflicht wird aufgrund europarechtlicher Vorgaben neu eingeführt, was nach Einschätzung des Ressorts zu keinen nennenswerten Mehrkosten für die Wirtschaft führt.

Darüber hinaus entfällt eine bislang im Bundesnaturschutzrecht verankerte Informationspflicht (sog. schlagspezifische Dokumentation nach § 5 Abs. 4 BNatSchG).

Stattdessen wird mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben klargestellt, dass sich diese Pflicht, die bislang Bürokratiekosten in Höhe von rund 108,8 Mio verursacht hat, künftig allein aus dem landwirtschaftlichen Fachrecht ergibt.

Das Regelungsvorhaben enthält 17 Informationspflichten, die sich auch an Bürgerinnen und Bürger richten. Diese Informationspflichten bestehen bereits überwiegend im geltenden Recht.

In das Regelungsvorhaben werden ferner zwei Informationspflichten der Verwaltung aus Ländergesetzen unverändert übernommen.

Der Nationale Normenkontrollrat teilt die Einschätzung, dass mit dem Regelungsvorhaben keine nennenswerte Be- oder Entlastung der Wirtschaft einhergeht. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat die Bürokratiekosten der Wirtschaft nachvollziehbar und ausführlich dargestellt. Die Berechnungen entsprechen dem Standardkostenmodell und sind schlüssig. Die Überführung von landesrechtlichen Informationspflichten, erhöht zwar das Ergebnis der Bestandsmessung, führt aber nicht zu einer Belastung der Unternehmen. Entsprechendes gilt für die Regelungen zur schlagspezifischen Dokumentation, denn soweit die betroffenen Unternehmen nach dem landwirtschaftlichen Fachrecht weiterhin verpflichtet bleiben, wird keine Entlastung eintreten.

Darüber hinaus hat das Ressort plausibel dargelegt, dass kein Mehraufwand für Bürgerinnen und Bürger zu erwarten ist.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter