Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe KOM (2011) 275 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 825/07 (PDF) = AE-Nr. 070882,
Drucksache 180/10 (PDF) = AE-Nr. 100215,
Drucksache 181/10 (PDF) = AE-Nr. 100216,
Drucksache 246/10 (PDF) = AE-Nr. 100286,
Drucksache 693/10 (PDF) = AE-Nr. 100868 und
Drucksache 732/10 (PDF) = AE-Nr. 100871

Brüssel, den 18.5.2011
KOM (2011) 275 endgültig
2011/0129 (COD)

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe

{KOM (2011) 274}
{KOM (2011) 276} {SEK(2011) 580}
{SEK(2011) 581}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Dieser Vorschlag gehört zu einem Legislativpaket, das die Rechte von Opfern in der EU stärken soll und zwei weitere Elemente umfasst: eine Mitteilung über die Stärkung der Opferrechte in der EU und einen Verordnungsvorschlag über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen.

Die Europäische Kommission hat den Schutz von Verbrechensopfern und die Festlegung von Mindeststandards auf der Grundlage des Stockholmer Programms und des dazugehörigen Aktionsplans1 in ihrem Arbeitsprogramm als strategische Priorität2 eingestuft. Dem Opferschutz wird danach auf EU-Ebene besondere Bedeutung beigemessen. Zudem wird auf die Notwendigkeit integrierter und koordinierter Opferschutzmaßnahmen hingewiesen und die Absicht bekundet, im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates "Justiz und Inneres" vom Oktober 20093 entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. Eckpfeiler dieses Raums ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen. Mit ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft vom 27. Oktober 20104 möchte die Kommission auf die Beseitigung der Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten hinwirken, indem sie den Rechten, die dem Einzelnen auf EU-Ebene gewährt werden, mehr Substanz gibt. Die Stärkung der Opferrechte wie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Angeklagten in Strafverfahren ist als ein Beitrag hierzu zu sehen.

Die Europäische Union ist mit dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren bereits im Bereich der Opferrechte in Strafverfahren tätig geworden. Zwar wurden diese Rechte gestärkt, doch konnten die Ziele des Rahmenbeschlusses nicht vollständig umgesetzt werden.

Das Europäische Parlament hat dem Rat zudem empfohlen, einen umfassenden Rechtsrahmen zu beschließen, der Opfern von Verbrechen bestmöglichen Schutz bietet.5 In seiner Entschließung vom 26. November 20096 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen fordert das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten auf, ihre einzelstaatlichen Gesetze und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen zu verbessern und Schritte gegen die Ursachen der Gewalt gegen Frauen zu ergreifen, nicht zuletzt mittels vorbeugender Maßnahmen; die Europäische Union wurde aufgefordert, das Recht auf Beistand und Unterstützung für alle Opfer von Gewalt zu gewährleisten. Zudem werden die Mitgliedstaaten in Erklärung 19 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Art häuslicher Gewalt zu verhindern und zu ahnden sowie die Opfer zu unterstützen und zu schützen.

Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen. Die gegenseitige Anerkennung kann ihre Wirkung nur dann entfalten, wenn sie sich auf Vertrauen stützt: nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an einem Strafrechtsprozess Beteiligten sowie andere Personen mit berechtigtem Interesse müssen darauf vertrauen können, dass die Regeln aller Mitgliedstaaten angemessen sind und ordnungsgemäß angewandt werden. Wenn nicht EU-weit einheitliche Mindeststandards für Verbrechensopfer gelten und wenn daher Ungewissheit über die Behandlung von Opfern besteht oder die Verfahrensregeln unterschiedlich sind, kann das Vertrauen schwinden.

Gemeinsame Mindestvorschriften schaffen daher Vertrauen in die Strafjustiz aller Mitgliedstaaten, was wiederum zu einer wirksameren justiziellen Zusammenarbeit in einem Klima gegenseitigen Vertrauens und einer solideren Grundrechtskultur in der Europäischen Union führen wird. Auch lassen sich dadurch Hindernisse für die Freizügigkeit abbauen, da die gemeinsamen Mindestvorschriften für alle Verbrechensopfer EU-weit gelten.

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Dieser Vorschlag soll sicherstellen, dass die vielen verschiedenen Belange der Opfer von Straftaten, die unterschiedliche Politikbereiche der EU berühren, Beachtung finden und die Opfer die nötige Hilfe erhalten. Der Schutz der Opferrechte ist ein wichtiger Aspekt der EU-Maßnahmen und/oder -Instrumente in den Bereichen Menschenhandel, sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, Gewalt gegen Frauen, Terrorismus, organisierte Kriminalität und Verfolgung von Verkehrsdelikten.

Der Vorschlag baut auf vorhandenen Instrumenten auf und ergänzt sie. Insbesondere gilt dies für die Richtlinie 2011/36/EU des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern 7, die Richtlinie des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie8, die derzeit debattiert wird, sowie den Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung9 in der geänderten Fassung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 0810. Der Vorschlag führt Mindeststandards für die Rechte der Opfer ein, was den Opferschutz im EU-Recht und der EU-Politik insgesamt stärkt. Während die einzelnen Instrumente, beispielsweise die Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung, über den Kinderhandel, den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, auf die Bedürfnisse der jeweiligen Opfergruppen zugeschnitten sind, weist dieser Vorschlag einen horizontalen Ansatz auf und bietet sämtlichen Verbrechensopfern, unabhängig von der Art der Straftat oder deren Umstände und dem Ort des Geschehens, Unterstützung. Die Bestimmungen dieses Vorschlags stehen im Einklang mit der Vorgehensweise in den vorgenannten Politikbereichen.

Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte unberührt, die gezielt die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Opfer behandeln. Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/36/EU des Rates, die den Bestimmungen der Artikel 12, 20 Buchstabe b, Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a, c und d dieser Richtlinie entsprechen, gelten insbesondere für erwachsene Opfer des Menschenhandels. Für minderjährige Opfer des Menschenhandels gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2011/36/EU des Rates, die den Maßnahmen gemäß den Artikeln 12, 20, 21 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 dieser Richtlinie entsprechen, für minderjährige Opfer sexuellen Missbrauchs, sexueller Ausbeutung und Kinderpornografie die Bestimmungen der Richtlinie [....]/[..]/EU des Rates [zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie], die den Bestimmungen der Artikel 12, 20, 21 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 22 dieser Richtlinie entsprechen.

Die verbesserten Mechanismen zur Ermittlung der Bedürfnisse der Opfer, zur Information der Opfer über den Verfahrensverlauf und zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes im Verfahren werden auch den Opfern von Terroranschlägen zugute kommen. Ebenso werden die Belange von Opfern von Verkehrsdelikten, für die keine speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Maßnahmen vorgesehen sind, durch die Sensibilisierungsmaßnahmen und die Änderung der kulturellen Verhaltensmuster der Angehörigen der Rechtsberufe in Verbindung mit Bewertungsmaßnahmen besser berücksichtigt, indem beispielsweise eine ärztliche Versorgung gewährleistet wird, bevor ein Verkehrsdelikt nachgewiesen wurde.

Darüber hinaus sind in dem Vorschlag ähnlich wie bei den Maßnahmen für Opfer von Menschenhandel und sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie besondere Maßnahmen für schutzbedürftige Opfer vorgesehen.

Auch sind längerfristig Maßnahmen für bestimmte Opfergruppen wie Opfer von Terroranschlägen und organisierter Kriminalität geplant. So sollen Lücken im Schutz der Opfer von Terroranschlägen ermittelt werden, um deren Schutz in Europa verbessern zu können.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Die Anhörungsregeln der Kommission wurden beachtet. Experten aus unterschiedlichen Bereichen, u.a. aus Regierungen, Strafverfolgungsbehörden, NRO, internationalen Organisationen und Hochschulen, beteiligten sich an den ausführlichen Debatten über die geplanten Rechtsvorschriften, die in die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag eingeflossen sind.

Die Kommission gab eine externe Studie zur Vorbereitung der Folgenabschätzung sowie eine weitere Studie in Auftrag, die sich mit den in Betracht kommenden Optionen befasste, wenn es konkret darum geht, wie die Wirkungen einer Schutzanordnung aufrechterhalten werden können, wenn eine gefährdete Person in einen anderen Mitgliedstaat reist oder dorthin umzieht 17. Daneben flossen die Ergebnisse zweier Umfragen ein: Im Rahmen der externen Studie wurden 384 Vertreter von Regierungen und nichtstaatlichen Stellen befragt, von denen 119 antworteten, und im Rahmen des Projekts "Victims in Europe"18 gingen 97 Antworten auf einen Fragebogen zur rechtlichen Umsetzung und 218 Antworten auf einen Fragebogen zur praktischen Umsetzung ein.

Im Zuge der Folgenabschätzung veranstaltete die Kommission eine öffentliche Anhörung, die sich mit der Frage, was die EU unternehmen sollte (u.a. im Bereich von Schutzanordnungen), um die Situation von Verbrechensopfern zu verbessern, an alle Bürger sowie an Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen richtete. Bei Ablauf der Beantwortungsfrist waren 77 Antworten bei der Kommission eingegangen.

Am 18./19. Februar 2010 fand ein Treffen von Vertretern aus Wissenschaft und Lehre, NRO und Mitgliedstaaten statt gefolgt von einem Rechtsforum am 14. April 2010.

Zusätzlich zu diesen direkten Konsultationen hat die Kommission zahlreiche Studien und Veröffentlichungen herangezogen. 19

Bei der Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass der Rahmenbeschluss von 2001 durch eine neue Richtlinie ersetzt werden muss, die konkrete Pflichten im Zusammenhang mit Opferrechten einführt. Im Anschluss an die Verabschiedung der neuen Rechtsvorschriften bedarf es praktischer Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschriften. Ein erster Schritt wären weitere Studien und Maßnahmen, insbesondere zur Opferentschädigung und Prozesskostenhilfe.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Einige Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates über die Stellung des Opfers im Strafverfahren wurden in ihrer ursprünglichen Form beibehalten oder nur aus Gründen der Klarheit abgeändert. So entsprechen die Artikel 9, 12, 14, 15, 16 und 25 der vorgeschlagenen Richtlinie inhaltlich den Artikeln 3, 6, 9, 11 und 12 des Rahmenbeschlusses. Die nachstehenden Anmerkungen betreffen Artikel, die eine wesentliche Änderung gegenüber dem Rahmenbeschluss darstellen.)

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Die Richtlinie soll gewährleisten, dass in der gesamten EU einheitliche Mindeststandards für Verbrechensopfer gelten. So regelt diese Richtlinie insbesondere die Unterstützung und den Schutz von Familienangehörigen von Verbrechensopfern, da diese oft ebenfalls Leidtragende der Straftat sind und selbst von sekundärer Viktimisierung sowie von Viktimisierung oder Einschüchterung durch den Straftäter oder durch dessen Umfeld betroffen sein können. Sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für die Hinterbliebenen eines Opfers, das infolge einer Straftat ums Leben gekommen ist, da diese ein besonderes und rechtmäßiges Interesse am Verfahren haben, das über das von Familienangehörigen von noch lebenden Opfern hinausgeht, und oft als Vertreter des Opfers anerkannt werden.

Artikel 3, 4, 5 und 6

Recht auf Information und Recht, zu verstehen und verstanden zu werden

Diese Artikel sollen sicherstellen, dass Verbrechensopfer die nötigen Informationen in einer für sie verständlichen Form erhalten, so dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können und sich respektvoll behandelt fühlen. Diese Informationen sollten zur Verfügung gestellt werden, sobald ein Verbrechensopfer eine Straftat anzeigt. Außerdem sollte das Opfer während des Strafverfahrens regelmäßig einschlägige Informationen erhalten, auch über den Verlauf des Verfahrens. Die Informationen sollten so ausführlich sein, dass das Opfer in Kenntnis der Sachlage über seine Beteiligung am Verfahren und über die Wahrnehmung seiner Rechte entscheiden kann, insbesondere darüber, ob es eine Überprüfung der Entscheidung, auf eine Strafverfolgung zu verzichten, beantragen sollte.

Wenn Opfer die standardmäßig erhältlichen schriftlichen Informationen nur schwer verstehen können, können verschiedene Gründe dafür verantwortlich sein. So versteht das Opfer möglicherweise die Sprache nicht, in der die Informationen erteilt wurden. Oder es ist aufgrund anderer Faktoren beispielsweise wegen seines Alters, seiner Reife, seiner intellektuellen und emotionalen Fähigkeiten, aufgrund von Analphabetismus oder einer Behinderung wie Seh- oder Hörproblemen nur begrenzt oder gar nicht in der Lage, die Informationen zu verstehen. Daher sollten mit Rücksicht auf solche Faktoren Informationen möglichst in verschiedener Form erteilt werden.

Artikel 7
Recht auf Opferhilfe

Dieser Artikel soll gewährleisten, dass Verbrechensopfer Zugang zu Opferhilfsdiensten erhalten, die Information und Rat, emotionale und psychische Unterstützung sowie praktische Hilfe bieten, was für die Opfer oft entscheidend wichtig ist, um das Geschehene verarbeiten, die Folgen des Verbrechens bewältigen und die Belastung eines Strafverfahrens verkraften zu können.

Die Hilfe sollte möglichst umgehend nach einer Straftat einsetzen, ganz gleich, ob die Straftat angezeigt wurde oder nicht. Eine solche Hilfe kann für den Entschluss des Opfers ausschlaggebend sein, letztendlich Strafanzeige zu erstatten. Opfer brauchen möglicherweise sowohl während des Verfahrens als auch langfristig Hilfe. Die Opferhilfe kann von staatlicher oder anderer Stelle organisiert werden und sollte nicht mit aufwändigen Verfahren und Formalitäten verbunden sein, die den Zugang zu solchen Diensten erschweren könnten. Die Opferhilfe kann unterschiedliche Formen annehmen, beispielsweise persönliche Gespräche mit einem Betreuer, Gespräche über Telefon oder andere Kommunikationsmittel, um sicherzustellen, dass die Opferhilfsdienste an möglichst vielen Orten zur Verfügung stehen. Bestimmte Opfergruppen, wie Opfer sexueller Gewalt, von Vorurteilskriminalität wie sexistisch bedingter Gewalt oder durch Rassenhass motivierte Straftaten oder Terrorismusopfer, haben wegen der besonderen Merkmale des Verbrechens, dem sie zum Opfer gefallen sind, spezialisierte Hilfsdienste nötig. Für solche Hilfsdienste sollte nach Möglichkeit gesorgt werden.

Zwar sollte die Hilfe nicht davon abhängig sein, ob das Opfer die Straftat bei der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde angezeigt hat, doch sind diese Behörden oft am besten in der Lage, die Opfer über die Hilfsmöglichkeiten zu informieren. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Opfer an Opferhilfsdienste vermittelt werden, und für den Schutz der Opferdaten sorgen.

Artikel 8
Recht der Opfer auf Anzeigebestätigung

Dieser Artikel soll sicherstellen, dass das Opfer bei der Anzeige einer Straftat eine amtliche Anzeigebestätigung erhält, auf die es bei weiteren Kontakten Bezug nehmen kann.

Artikel 9
Anspruch auf rechtliches Gehör

Dieser Artikel soll sicherstellen, dass Opfer die Möglichkeit haben, eine Erstaussage und später ergänzende Angaben zu machen, ihre Meinung zu äußern und in einem Strafverfahren auszusagen. Was dieser Anspruch genau umfasst, ist in den Vorschriften der Mitgliedstaaten geregelt und kann von dem einfachen Recht auf Kommunikation mit einer zuständigen Behörde und Beibringung von Beweisen bis zu umfassenderen Rechten gehen wie zum Recht, die Berücksichtigung von Beweisen oder die Erhebung bestimmter Beweise zu verlangen, oder zum Recht auf aktive Teilnahme am Prozess.

Artikel 10
Rechte bei Verzicht auf Strafverfolgung

Dieser Artikel soll dem Opfer die Möglichkeit geben zu prüfen, ob die bestehenden Verfahren und Regeln eingehalten wurden und ob die Entscheidung, auf die Strafverfolgung einer bestimmten Person zu verzichten, ordnungsgemäß war. Die genauen Modalitäten des Überprüfungsverfahrens werden durch mitgliedstaatliches Recht geregelt. Jedoch sollte die Prüfung in jedem Fall von einer anderen Person oder Behörde vorgenommen werden, als derjenigen, die die Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung getroffen hatte.

Artikel 11
Recht auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Mediations- oder anderen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren

Der Täter-Opfer-Ausgleich umfasst verschiedene Maßnahmen im Vorfeld eines Strafverfahrens, in Verbindung damit, parallel dazu oder im Anschluss daran. Sie können für bestimmte Arten von Straftaten vorgesehen werden, nur für erwachsene oder nur für minderjährige Straftäter und umfassen beispielsweise die Mediation zwischen Täter und Opfer, Familienkonferenzen und Schlichtungskreise (sentencing circles).

Mit diesem Artikel soll sichergestellt werden, dass bei einem Täter-Opfer-Ausgleich Schutzmaßnahmen greifen, die gewährleisten, dass das Opfer nicht noch weiter viktimisiert wird. Beim Ausgleich sollten daher die Interessen und Belange des Opfers in den Mittelpunkt gestellt, eine Schädigung des Opfers wiedergutgemacht und eine weitere Schädigung vermieden werden. Das Opfer muss freiwillig über seine Teilnahme an dem Ausgleich entscheiden, was voraussetzt, dass dem Opfer die Risiken und Vorteile dieses Verfahrens hinreichend bekannt sind, so dass es seine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann. Auch bedeutet das, dass Faktoren wie ein ungleiches Kräfteverhältnis sowie Alter, Reife oder geistige Fähigkeiten des Opfers, die seine Fähigkeit, eine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage zu treffen, vermindern oder ein für das Opfer positives Ergebnis behindern könnten, bei der Wahl des Täter-Opfer-Ausgleichsverfahrens und im Verfahren selbst in Betracht zu ziehen sind. Zwar sollten, soweit nicht von den Betroffenen anders vereinbart, private Verfahren im Allgemeinen vertraulich sein, doch könnte es im öffentlichen Interesse erforderlich sein, bestimmte Umstände wie Drohungen, die während des Verfahrens geäußert wurden, bekannt zu machen. Schließlich sollte eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen aus freien Stücken zustande kommen.

Artikel 13
Anspruch auf Kostenerstattung

Dieser Artikel entspricht insoweit dem Rahmenbeschluss von 2001, als er festlegt, dass die Kosten, die den Opfern im Strafverfahren entstehen, erstattet werden. Eine Kostenerstattung ist auch dann vorgesehen, wenn das Opfer dem Prozess beiwohnt, ohne Verfahrensbeteiligter zu sein. Dadurch soll dem Opfer ermöglicht werden, dem Prozess bis zur Urteilsverkündung beizuwohnen, auch wenn es nicht die nötigen finanziellen Mittel dazu hat.

Artikel 18
Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit

Dieser Artikel soll sicherstellen, dass Opfer individuell behandelt werden und dass ein Verfahren vorgesehen ist, um festzustellen, für welche Opfer im Strafverfahren gegebenenfalls besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

Grundsätzlich sind alle Opfer von Straftaten schutzbedürftig und müssen daher mit Einfühlungsvermögen und Umsicht behandelt werden. Bestimmte Opfer müssen jedoch verstärkt vor einer weiteren Viktimisierung oder Einschüchterung durch den Tatverdächtigen oder Angeklagten sowie durch dessen Umfeld geschützt werden. Zudem ist das Risiko für manche Opfer, in einem Strafverfahren - bei der Zeugenaussage oder einer anderweitigen Teilnahme - weiterem Leid ausgesetzt zu sein oder eine weitere Schädigung zu erleiden, besonders groß. Für diese Opfer sind besondere Maßnahmen vorzusehen, um die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Schädigung weitgehend zu reduzieren.

Der Artikel bestimmt, dass das Risiko einer weiteren Schädigung der Opfer anhand ihrer persönlichen Eigenschaften oder anhand des Wesens und der Art der jeweiligen Straftat eingestuft werden sollte. Grundsätzlich ist das Schadensrisiko bei den meisten Minderjährigen und Personen mit Behinderung besonders groß. Sie sind daher als Gruppe automatisch als besonders schutzbedürftig einzustufen und benötigen meist besondere Schutzmaßnahmen. Auch bei anderen Opfergruppen besteht in der Regel je nach Wesen oder Art der Straftat (sexuelle Gewalt, einschließlich sexueller Ausbeutung und Menschenhandel) ein hohes Risiko einer weiteren Viktimisierung während des Verfahrens.

Gleichzeitig erkennt dieser Artikel an, dass die Opfer Individuen sind, die unterschiedlich auf eine Straftat reagieren und daher in unterschiedlichem Maße Hilfe brauchen und verletzbar sind. Daher kann auch ein Opfer, das nicht einer der vorgenannten Gruppen zuzuordnen ist, besonders schutzbedürftig sein. Daher muss ein Verfahren der individuellen Begutachtung eingeführt werden, mit dem alle besonders schutzbedürftigen Opfer ermittelt werden, die dann angemessen geschützt werden. Dies kann dem Opfer entscheidend bei der Folgenbewältigung helfen und gewährleisten, dass es während des Verfahrens und danach die Hilfe und den Schutz erhält, die es braucht. Opfer werden dadurch so gut wie möglich in die Lage versetzt, sich einer sekundären und wiederholten Viktimisierung sowie der Einschüchterung zu entziehen und ihrem Recht vor Gericht Geltung zu verschaffen. Allerdings muss bei diesem Vorgehen bedacht werden, wie wahrscheinlich die Einleitung eines Strafverfahrens ist und in welchem Umfang besondere Maßnahmen erforderlich sind. Die Schwere der Tat und das Ausmaß der erkennbaren Schädigung des Opfers sind nützliche Indikatoren bei der Begutachtung der Person.

Bei der individuellen Begutachtung sollte festgestellt werden, was das Opfer im Verfahren benötigt und ob Opferhilfe vermittelt werden sollte. Die Beamten, die nach Anzeige einer Straftat als erste in Kontakt mit dem Opfer kommen, sollten entsprechend geschult sein und Anleitung, Instrumente oder Protokolle erhalten, die ihnen helfen, die Bedürfnisse des Opfers richtig einzuschätzen.

Bei einer individuellen Begutachtung sind alle Faktoren zu untersuchen, die die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Viktimisierung oder Einschüchterung des Opfers während des Verfahrens erhöhen. Solche Faktoren sind u.a.: Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, ethnische Zugehörigkeit, Rasse, Religion, sexuelle Ausrichtung, Gesundheitszustand, Behinderung, Kommunikationsschwierigkeiten, Beziehung zum oder Abhängigkeit vom Tatverdächtigen oder Angeklagten, frühere Konfrontation mit einer Straftat, Wesen oder Art der Straftat wie Vorurteilskriminalität, organisierte oder terroristische Verbrechen. Bei Terrorismusopfern ist die Begutachtung besonders wichtig, weil die Straftaten sehr unterschiedlich sein können, angefangen von großen Terroranschlägen bis hin zu Attentaten auf Einzelpersonen.

Artikel 19
Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter

Dieser Artikel folgt dem Ansatz des Artikels 8 des Rahmenbeschlusses von 2001, insofern er Maßnahmen vorschreibt, um sicherzustellen, dass ein Opfer, das sich als Verfahrensbeteiligter an einem bestimmten Ort einfinden muss, nicht mit dem Tatverdächtigen oder Angeklagten zusammentreffen muss. Das ließe sich beispielsweise durch getrennte Wartezonen oder durch die zeitliche Trennung des Eintreffens von Opfern und Tätern erreichen. Auch bewährte Praktiken und Verhaltensregeln für die zuständigen Beamten können dazu beitragen, solche Zusammentreffen zu vermeiden.

Artikel 20
Recht auf Schutz der Opfer während der Vernehmung in strafrechtlichen Ermittlungen

Dieser Artikel soll eine sekundäre Viktimisierung verhindern, indem sichergestellt wird, dass das Opfer so früh wie möglich vernommen wird und dass dem Opfer die Interaktionen mit den Behörden so leicht wie möglich gemacht werden, wobei unnötige Interaktionen des Opfers mit den Behörden möglichst zu vermeiden sind. Bei der Entscheidung über eine Vernehmung sollten so weit wie möglich die Belange des Opfers wie auch die Dringlichkeit der Beweissicherung berücksichtigt werden. Opfer können in Begleitung einer Vertrauensperson ihrer Wahl erscheinen. Nur in Ausnahmefällen und nur in Bezug auf eine bestimmte Person sollte dieses Recht eingeschränkt werden können. Das Opfer sollte sich dann von einer anderen Person seiner Wahl begleiten lassen können.

Artikel 21 und 22

Schutzanspruch schutzbedürftiger Opfer, wie Minderjähriger, während des Strafverfahrens

Diese Artikel sollen gewährleisten, dass zugunsten von Opfern, bei denen ein Risiko der weiteren Viktimisierung oder Einschüchterung festgestellt wurde, Maßnahmen ergriffen werden, um eine solche Schädigung zu verhindern. Eine entsprechende Hilfe sollte im gesamten Strafverfahren, also ab Einleitung der Ermittlungen, während der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft wie auch während des Verfahrens selbst zur Verfügung stehen. Die Maßnahmen sind je nach Phase des Verfahrens unterschiedlich.

Bei der Opfervernehmung während der strafrechtlichen Ermittlungen muss ein Mindestmaß an Schutz sichergestellt werden. Die Vernehmungen der Opfer sind mit Einfühlungsvermögen vorzunehmen, was den Beamten in einer geeigneten Schulung zu vermitteln ist. In dieser Schulung sollten die Beamten geeignete Vernehmungsmethoden erlernen, bei denen die jeweilige Situation des Opfers berücksichtigt wird, das Leid der Opfer verringert und die Sicherung von aussagekräftigen Beweisen erleichtert wird. Je nach Schutzbedürftigkeit des Opfers kann es daher notwendig sein, die Vernehmungen in einer geeigneten Umgebung vorzunehmen. Geeignete Räume sind beispielsweise solche, wo Videoaufzeichnungen gemacht werden können oder wo kind- oder behindertengerechtes Mobiliar vorhanden ist.

Für besonders schutzbedürftige Opfer kann eine Vernehmung sehr qualvoll sein, besonders bei einer Straftat sehr persönlicher Art. Ein Vertrauensverhältnis zum befragenden Beamten kann wichtig sein und lässt sich nur allmählich aufbauen. Daher sieht dieser Artikel vor, dass ein schutzbedürftiges Opfer in der Regel immer von der gleichen Person vernommen werden sollte. Ausnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Grundsatz der geordneten Rechtspflege gemacht werden, wenn z.B. der gewohnte Gesprächspartner nicht verfügbar ist, weil er eine andere Person dringend vernehmen muss. Aus ähnlichen Gründen sollten Opfer sexueller Gewalt das Recht haben, von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden.

Der Schutz vor beabsichtigter oder unbeabsichtigter Einschüchterung ist während der Gerichtsverhandlung ebenfalls ein wichtiger Faktor für die Entscheidung über geeignete Schutzmaßnahmen. Dieser Artikel bestimmt, welche Maßnahmen mindestens zu ergreifen sind, die auch das Leid der Opfer besonders während ihrer Zeugenaussage möglichst mindern sollen. Beispielsweise sind Maßnahmen zur Verhinderung des Blickkontakts zwischen dem Opfer und dem Angeklagten sowie Maßnahmen zum Ausschluss der Öffentlichkeit und der Presse vorgesehen. Im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte des Tatverdächtigen oder Angeklagten wird die Entscheidung über solche Maßnahmen dem Gericht überlassen. Handelt es sich bei dem Opfer aber um einen Minderjährigen, einen Menschen mit Behinderung, ein Opfer sexueller Gewalt oder des Menschenhandels und spricht das individuelle Gutachten dafür, deutet alles auf die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen hin.

Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen sollten - auch unter normalen Umständen - zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Nach Artikel 22 können Vernehmungen aufgezeichnet und als Beweis im Gericht verwendet werden. Außerdem sollte eine Justizbehörde einen Vertreter bestellen, wenn der Minderjährige keinen solchen Vertreter hat.

Artikel 24
Schulung betroffener Berufsgruppen

Dieser Artikel soll den Schulungsbedarf für Beamte festlegen, die Kontakt zu den Opfern haben. Die Intensität, Art und Häufigkeit der Schulung und gegebenenfalls einer Fachschulung sollten sich danach bestimmen, wie eng und welcher Art der Kontakt zu den Opfern ist und insbesondere ob sie mit bestimmten Opfergruppen zu tun haben.

Bei der Schulung sollten Fragen behandelt werden, die es den Beamten erleichtern, Opfer respektvoll zu behandeln, den Schutzbedarf zu ermitteln und die Informationen zu erteilen, die die Opfer in die Lage versetzen, das Verfahren zu verkraften und ihre Rechte wahrzunehmen. Die Schulung sollte ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen der Straftat auf das Opfer schaffen und über das Risiko einer sekundären Viktimisierung aufklären, Fähigkeiten und Wissen vermitteln, darunter über besondere Maßnahmen und Methoden, die den Opfern helfen und das Trauma verringern, insbesondere das einer sekundären Viktimisierung, Erkennen und Verhindern von Einschüchterung, Drohungen und Schädigungen der Opfer, Informationen über Hilfsdienste sowie über eine auf die Bedürfnisse der Opfer zugeschnittene Unterstützung und darüber informieren, wo diese Unterstützung zu finden ist.

Zudem wird mit diesem Artikel gewährleistet, dass auch Personen angemessen geschult werden, die Opferhilfe leisten oder am Täter-Opfer-Ausgleich mitwirken. Sie sollen lernen,

den Opfern respektvoll und unvoreingenommen gegenüberzutreten und eine professionelle Unterstützung zu bieten.

4. Subsidiaritätsprinzip

Das Ziel des Vorschlags lässt sich auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklichen, da es darum geht, das Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander zu stärken. Es ist daher wichtig, sich auf gemeinsame Mindeststandards zu einigen, die in der gesamten Europäischen Union gelten. Die vorgeschlagene Richtlinie wird die materiellen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechte, Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten aneinander angleichen, um auf dieses Weise das Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander zu stärken.

Zudem hat die Viktimisierung eine wichtige grenzüberschreitende Dimension, da sehr viele EU-Bürger in anderen EU-Staaten leben, arbeiten oder dorthin reisen und im Ausland eine Straftat erleiden. In diesem Fall ist es für die Opfer besonders schwierig, ihre Rechte wahrzunehmen, und die Strafverfahren können besonders belastend sein. Die Bürger sollten sich darauf verlassen können, dass sie überall in der EU einen Grundstock an Rechten genießen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen.

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,20 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 21 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel 1
Einführungsbestimmungen

Artikel 1
Ziele

Ziel dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, dass alle Opfer von Straftaten einen angemessenen Schutz und Hilfe erhalten, sich am Strafverfahren beteiligen können, anerkannt werden und eine respektvolle, einfühlsame und professionelle Behandlung erfahren, und dass jegliche Diskriminierung bei Kontakten mit öffentlichen Behörden, Stellen der Opferhilfe und des Täter-Opfer-Ausgleichs ausgeschlossen ist.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Kapitel 2
Information Hilfe

Artikel 3
Recht auf Information bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Opfer bei der ersten Kontaktaufnahme mit der für die Anzeige einer Straftat zuständigen Behörde ohne unnötige Verzögerung folgende Informationen erhalten:

Artikel 4
Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall

Artikel 5
Recht, zu verstehen und verstanden zu werden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Opfer bei ihren Kontakten mit öffentlichen Behörden im Zusammenhang mit einem Strafverfahren die Informationen, darunter die von den Behörden erteilten Informationen, verstehen können und verstanden werden können.

Artikel 6
Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung

Artikel 7
Recht auf Opferhilfe

Kapitel 3
Teilnahme am Strafverfahren

Artikel 8
Recht der Opfer auf Anzeigebestätigung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Opfer eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige erhalten, die sie bei einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erstattet haben.

Artikel 9
Anspruch auf rechtliches Gehör

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer in den Strafverfahren gehört werden und Beweismittel beibringen können.

Artikel 10
Rechte bei Verzicht auf Strafverfolgung

Artikel 11
Recht auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Mediations- und anderen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren

Artikel 12
Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer nach innerstaatlichen Verfahren gegebenenfalls Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sie als Parteien im Strafverfahren auftreten.

Artikel 13
Anspruch auf Kostenerstattung

Die Mitgliedstaaten bieten Opfern, die am Strafverfahren teilnehmen, nach den innerstaatlichen Verfahren die Möglichkeit, sich Ausgaben, die ihnen aufgrund ihrer Teilnahme am Strafverfahren entstanden sind, erstatten zu lassen, auch wenn sie dem Prozess lediglich beiwohnen.

Artikel 14
Recht auf Rückgabe von Eigentum

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Rahmen des Strafverfahrens sichergestelltes Eigentum des Opfers, das für eine Rückgabe in Frage kommt, diesem unverzüglich zurückgegeben wird, es sei denn, das Eigentum wird für das Strafverfahren benötigt.

Artikel 15
Recht auf Entscheidung über Entschädigung durch den Täter im Rahmen des Strafverfahrens

Artikel 16
Rechte der Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

Kapitel 4
Anerkennung der Besonderen Schutzbedürftigkeit Schutz der Opfer

Artikel 17
Schutzanspruch

Artikel 18
Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit

Artikel 19
Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Täter

Die Mitgliedstaaten schaffen nach und nach die Voraussetzungen dafür, dass in Gebäuden, in denen Personen, weil sie Opfer einer Straftat geworden sind, persönlichen Kontakt zu Behörden haben könnten, insbesondere in Gebäuden, in denen das Strafverfahren verhandelt wird, das Zusammentreffen der Opfer mit den Tatverdächtigen oder Angeklagten verhindert wird.

Artikel 20
Recht auf Schutz der Opfer während der Vernehmung in strafrechtlichen Ermittlungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

Artikel 21
Schutzanspruch schutzbedürftiger Opfer während des Strafverfahrens

Artikel 22
Schutzanspruch minderjähriger Opfer während des Strafverfahrens

Wenn es sich bei dem Opfer um einen Minderjährigen handelt, sorgen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 21 vorgesehenen Maßnahmen dafür, dass

Artikel 23
Recht auf Schutz der Privatsphäre

Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 24
Schulung der betroffenen Berufsgruppen

Artikel 25
Zusammenarbeit und Koordinierung von Diensten

Kapitel 7
Schlussbestimmungen

Artikel 26
Umsetzung

Artikel 27
Bereitstellung von Daten und Statistiken

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Kommission spätestens am [zwei Jahre nach dem Tag der Annahme] Daten über die Anwendung der innerstaatlichen Verfahren für den Schutz von Opfern von Straftaten.

Artikel 28
Ersetzung

Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht durch diese Richtlinie ersetzt.

In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss als Verweise auf diese Richtlinie.

Artikel 29
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30
Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident