Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

A. Problem und Ziel

Der Status des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung ist bezogen auf seine Tätigkeit im Unternehmen bisher nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Mit den Urteilen vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) hat das Bundessozialgericht deshalb entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass die anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form der abhängigen Beschäftigung nicht möglich sei. Ungeachtet der im Einzelfall arbeitsvertraglich eröffneten Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, sei allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar.

Die Funktion des Syndikusanwalts als anwaltlicher Berater seines Arbeitgebers wird im geltenden Recht daher nicht ausreichend berücksichtigt.

Für die geschätzt rund 40 000 betroffenen Syndizi haben die Entscheidungen des Bundessozialgerichts Folgen für die Alterssicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Syndikus ist entgegen langjähriger Praxis hiernach nicht länger möglich. Für diejenigen, die über einen gültigen Befreiungsbescheid in ihrer ausgeübten Beschäftigung verfügen oder bei denen besondere Vertrauensschutzregelungen zur Anwendung kommen, bleibt es bei der Absicherung im Versorgungswerk. Für die übrigen Syndizi dürfte mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts ein Wechsel in der Versorgungsbiografie einhergehen.

B. Lösung

Die Stellung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt soll gesetzlich geregelt werden. Ausgehend von dem berufsrechtlichen Ansatz der Urteile des Bundessozialgerichts wird eine Lösung vorgeschlagen, die eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt vorsieht, dabei aber bestimmte Einschränkungen vornimmt. So soll die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Für Syndikusanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weiter gehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Ferner sollen für sie das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot nicht gelten. Mit diesen Regelungen soll zum einen ermöglicht werden, dass Syndikusanwälte wie bisher - unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend - von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Dabei soll in Hinblick auf das Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht weitestgehend der bisherige Status quo aufrechterhalten bleiben. Zum anderen sollen bisweilen bestehende Rechtsunsicherheiten, etwa bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit bei der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, beseitigt werden.

C. Alternativen

Keine. Insbesondere ist eine rein im Sozialrecht verankerte Lösung nicht zielführend. Der rein sozialrechtliche Lösungsansatz berücksichtigt nicht hinreichend, dass zunächst im jeweiligen Berufsrecht geklärt werden muss, ob die Tätigkeit eines freien Berufs auch im Anstellungsverhältnis ausgeübt werden kann und welche Voraussetzungen hierfür jeweils vorliegen müssen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die geplanten Regelungen haben auf Grund der angestrebten Deckungsgleichheit des Personenkreises, der bisher von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde, mit dem, der auch künftig von der Rentenversicherungspflicht befreit werden kann, keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und auch nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ergeben sich nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Mehrbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger sind nicht zu erwarten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für Syndikusrechtsanwälte ist Erfüllungsmehraufwand im Ergebnis nicht zu erwarten. Zwar sieht § 46 Absatz 2 Satz 2 des Entwurfs zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO-E) vor, dass die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts künftig zulassungspflichtig ist. Faktisch entsteht dadurch jedoch kein Mehraufwand. Denn auch derzeit sind Syndikusrechtsanwälte regelmäßig nach § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, da dies nach der bisherigen Verwaltungspraxis eine Grundvoraussetzung für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht war.

Für den Bereich der Syndikuspatentanwälte gilt Entsprechendes. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Eine Mehrbelastung steht auch nicht auf Grund von Mitteilungspflichten zu erwarten.

§ 46b Absatz 4 Satz 1 BRAO-E verpflichtet den Syndikusrechtsanwalt, der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsverhältnisses sowie jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Anstellungsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen. Die Informationspflichten sind erforderlich, um Syndikusrechtsanwälte tätigkeitsbezogen zulassen und feststellen zu können, ob die den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts ( § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) entsprechenden Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegen. Eine Mehrbelastung entsteht dadurch jedoch faktisch nicht. Denn auch nach geltender Rechtslage müssen von der Rentenversicherungspflicht befreite Syndikusrechtsanwälte beim Träger der Rentenversicherung eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht für eine geänderte Beschäftigung beantragen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012; B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R).

Für den Bereich der Syndikuspatentanwälte gilt Entsprechendes.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Da nach den geplanten Regelungen nunmehr die Rechtsanwaltskammern zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vorliegen, ergibt sich bei den Kammern folgender voraussichtlicher Erfüllungsaufwand: Bei einer Fallzahl von ca. 4 000 bis 6 000 Anträgen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im Jahr und einer geschätzten Bearbeitungsdauer von durchschnittlich zwei Stunden pro Antrag, welcher durch Beschäftigte der Tarifgruppen E9 zu bearbeiten wäre (Stundenlohn ca. 71 Euro bei mittlerer Erfahrungsstufe), ergibt sich ein voraussichtlicher Erfüllungsaufwand für die Rechtsanwaltskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Höhe von mindestens 568 000 Euro bis höchstens 852 000 Euro pro Jahr. Die angegebenen Zahlen (Fallzahlen, Bearbeitungsdauer, Stundenlohn) basieren auf Schätzungen anhand der Erfahrungen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der dort vorhandenen Daten zur Gesamtzahl befreiter Personen. Statistische Erhebungen speziell zu Syndikusrechtsanwälten sind weder bei der Deutschen Rentenversicherung Bund noch bei der Bundesrechtsanwaltskammer vorhanden.

Im Zusammenhang mit dem für die Rechtsanwaltskammern zu erwartenden Erfüllungsaufwand ist zu berücksichtigen, dass die Kammern berechtigt und in der Lage sind, Beiträge von den Kammermitgliedern zu verlangen und entsprechende Mehrbelastungen gegebenenfalls umzulegen.

Im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund ergibt sich umgekehrt eine gewisse Entlastung. Die Prüfung einzelner Voraussetzungen einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss künftig nicht mehr in der gleichen Prüfintensität erfolgen, soweit diese auf Grund der tätigkeitsbezogenen Zulassung bereits von den Rechtsanwaltskammern geprüft worden sind.

Im Bereich der Patentanwälte gilt Entsprechendes, wobei hier lediglich mit jährlichen Anträgen zur Zulassung als Syndikuspatentwalt zu rechnen ist, die sich im Dezimalbereich bewegen (voraussichtlich ca. 30 Anträge auf Zulassung als Syndikuspatentanwalt pro Jahr).

Bei Inkrafttreten des Gesetzes ergibt sich zunächst ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das erstmalig durchzuführende Befreiungsverfahren mit Rückwirkung und das Beitragserstattungsverfahren. Die Kosten dürften bei ca. 3 Mio. Euro liegen (bei unterstellt 15 000 Verfahren zu Anfang, drei Stunden Arbeitsaufwand je Verfahren und einem Kostenansatz von 71 Euro je Arbeitsstunde), die sich in den Folgejahren erheblich reduzieren.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11. Juni 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.07.15

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2. § 46 wird durch die folgenden §§ 46 bis 46c ersetzt:

" § 46 Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte

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§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Rechtsanwälte" die Wörter "und sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer" eingefügt und werden nach den Wörtern "bekanntgeworden ist" das Komma und die Wörter "Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich" durch ein Semikolon und die Wörter "für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 1 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 41a wird durch die folgenden §§ 41a bis 41d ersetzt:

" § 41a Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte

§ 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

(1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt nach Maßgabe des § 20.

§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

2. § 155 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2)."

3. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:

" § 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 286e folgende Angabe eingefügt:

" § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung".

2. Nach § 231 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:

3. Nach § 286e wird folgender § 286f eingefügt:

" § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen."

Artikel 6
Evaluierung

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] unter Einbeziehung der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer und des Trägers der Rentenversicherung über die Auswirkungen des Artikels 1 Nummer 2 sowie des Artikels 4 auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte, insbesondere der Syndikusanwälte, soll berufsrechtlich ausdrücklich geregelt und dabei klar umrissen werden.

Während es in der Rechtsprechung und im berufsrechtlichen Schrifttum anerkannt ist, dass Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern im Angestelltenverhältnis tätig sein können (vgl. die Nachweise bei Busse, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage 2014, § 1 BRAO, Rn. 53), ist die Rechtsstellung des Syndikusanwalts seit langem Gegenstand der berufspolitischen Diskussion. Diese hat sich durch Gerichtsentscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene noch intensiviert. Der Syndikusanwalt ist seit dem 19. Jahrhundert in Deutschland als Institution bekannt (zur historischen Entwicklung des Syndikusanwalts vgl. Hellwig, AnwBl. 2015, S. 2ff. und Henssler in Henssler/Prütting BRAO, 4. Auflage 2014, § 46 BRAO, Rn. 2ff.), er wird bisher jedoch nicht legaldefiniert und seine Rechtsstellung ist umstritten. Berufsrechtlich hat der Syndikusrechtsanwalt bisher keinen festen Status.

Mit dem Entwurf soll zum einen gesetzlich klargestellt werden, dass Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern angestellt sein können, zum anderen sollen die bisherigen Regelungen über Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen reformiert und das Berufsbild des Syndikusrechtsanwalts konkretisiert werden. Ein weiteres Ziel ist, die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortzuschreiben und den Gleichlauf zwischen berufsrechtlicher Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu erreichen. Mit den Urteilen vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei. Genaue Zahlen zur Anzahl der von diesen Entscheidungen Betroffenen liegen weder der DRV Bund noch den Rechtsanwaltskammern vor, jedoch geht das Schrifttum davon aus, dass bis zu 40 000 Personen als Angestellte anwaltliche Tätigkeiten in einem Unternehmen ausüben, als Rechtsanwalt zugelassen sind und bisher von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden (Prütting, AnwBl. 2013, S. 78; Singer, BRAK-Mitteilungen 6/2014, S. 282; Thüsing, AnwBl. 2015, S. 13, 16). Für die Betroffenen haben die Entscheidungen des Bundessozialgerichts Folgen für die Alterssicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Syndikus ist entgegen langjähriger Praxis hiernach nicht länger möglich. Für diejenigen, die über einen gültigen Befreiungsbescheid in ihrer ausgeübten Beschäftigung verfügen oder bei denen besondere Vertrauensschutzregelungen zur Anwendung kommen, bleibt es bei der Absicherung im Versorgungswerk. Für die übrigen Syndizi dürfte mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts ein Wechsel in der Versorgungsbiografie einhergehen.

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geht vom Leitbild des selbständigen Rechtsanwalts aus. Die Berufspraxis hat sich jedoch in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Während früher eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in der Regel nur einen vorübergehenden Charakter hatte, ist inzwischen eine angestellte Rechtsanwaltstätigkeit als dauerhafte Berufsausübung für viele Rechtsanwälte die Regel.

§ 46 BRAO in der gegenwärtigen Fassung enthält besondere Regelungen für "Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen". Danach darf ein Rechtsanwalt für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden (§ 46 Absatz 1 BRAO). Der Syndikusanwalt kann jedoch im Parteiprozess bzw. im gerichtlichen Verfahren von seinem Dienstherrn nach den jeweiligen Verfahrensordnungen (§ 79 der Zivilprozessordnung [ZPO], § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 10 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 73 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 62 der Finanzgerichtsordnung, § 97 des Patentgesetzes [PatG], § 81 des Markengesetzes [MarkenG]) zur Prozess- bzw. Verfahrensvertretung bevollmächtigt werden. Nach diesen Normen des Verfahrensrechts sind Beschäftigte der Partei bzw. des Beteiligten oder eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes (AktG) als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Der Syndikusanwalt handelt im Falle einer solchen Bevollmächtigung nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern als Beschäftigter seines Dienstherrn.

Weiterhin sieht § 46 BRAO vor, dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist (§ 46 Absatz 2 Nummer 1 BRAO). Als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienstoder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, darf er nicht tätig werden, wenn er mit derselben Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt befasst war (§ 46 Absatz 2 Nummer 2 BRAO). Diese Verbote des § 46 Absatz 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe.

Der bisherigen gesetzlichen Regelung, die auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur BRAO vom 8. Januar 1958 zurückgeht und die ihre heutige Fassung durch das Gesetz über die Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) erhalten hat, liegt bereits die Vorstellung einer "Doppelstellung" des Syndikusanwalts zugrunde. Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung von 1958 die sogenannte "Doppelberufstheorie" oder "Zweitberufstheorie" entwickelt und in ständiger Rechtsprechung fortgeführt. Nach dieser Theorie hat der Syndikusanwalt zwei Berufe (Doppelstellung). Er steht einerseits als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Syndikus) und ist in dieser Eigenschaft auf Grund des im Arbeitsverhältnis geltenden Prinzips der Über- und Unterordnung und seiner Weisungsgebundenheit nicht als Rechtsanwalt tätig. Andererseits übt er einen zweiten Beruf als freier Rechtsanwalt aus, wenn er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 1960, AnwZ (B) 002/60 , BGHZ 33, 266ff.). In dem Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte aus dem Jahr 1994 konnten sich Bestrebungen, dem Syndikusanwalt einzuräumen, dass er auch im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwalt tätig wird, nicht durchsetzen. Der Rechtsausschuss hat dies mit der Erwägung verworfen, dass die mit dem Dienst- und Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten nicht im Einklang mit dem in den §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden stehe (Bundestagsdrucksache 012/7656, S. 49). Die freie und unreglementierte Selbstbestimmung eines Rechtsanwalts sei im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, in dem er grundsätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliege, nicht gewährleistet (Bundestagsdrucksache 012/7656, S. 49). Die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege stehe der Einordnung der Syndikustätigkeit als anwaltlicher Tätigkeit entgegen (Bundestagsdrucksache 012/7656, S. 49).

Die Rechtsstellung und Rechtsausübung von Syndikusanwälten wurde auch nach der Verabschiedung der Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte durch das Gesetz vom 2. September 1994 weiterhin diskutiert. So wurde beispielsweise die Frage, ob die Tätigkeit eines Syndikusanwalts für seinen nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlicher Natur sei, auch im Zusammenhang mit der BRAO - trotz der im Übrigen angewandten "Doppelberufstheorie" - bei der Berücksichtigungsfähigkeit der Syndikustätigkeit als Eignungsvoraussetzung im Rahmen der Fachanwaltszulassung oder der Zulassung als Anwaltsnotar und der Zulassung als europäischer Rechtsanwalt nach § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) angesprochen.

Die mit der Rechtsstellung der Syndikusanwälten verbundenen Folgefragen im Zusammenhang mit der Befreiung der Syndikusanwälte von der Rentenversicherungspflicht, der gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers und mit ihm verbundener Unternehmen durch den Syndikusanwalt, der Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber sowie die Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Angestellter mit derjenigen als Syndikus wurden ebenfalls diskutiert. Diese Diskussion hat sich durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 2010 (C-550/ 07-P, "Akzo/Nobel", Slg 2010, 18301 = NJW 2010, S. 3557) und des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) weiter intensiviert.

1. Sozialversicherungsrechtliche Situation

Mit Urteilen vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass - entgegen der bis dahin geübten Praxis der DRV Bund - für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Bundessozialgericht unter Berufung auf die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen Bundesgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt, dass die anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form der abhängigen Beschäftigung nicht möglich sei. Ungeachtet der im Einzelfall arbeitsvertraglich eröffneten Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, sei allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar. Die im Rahmen der (abhängigen) Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit sei damit für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlichrechtliche Sicherung im Anwaltsversorgungswerk ohne Bedeutung, so dass es bereits an der Grundvoraussetzung des Befreiungstatbestandes (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) fehle. Der statusbegründende Verwaltungsakt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft umfasse seinem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten (Bundessozialgericht, Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 9/14 R, Rn. 21, 29; B 5 RE 13/14 R, Rn. 31; B 5 RE 3/ 14, Rn. 26). Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts könne sich nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt sei nach dem normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nicht Rechtsanwalt, weil er Syndikus sei, sondern weil er sich auf Grund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätige. Beide Tätigkeiten seien grundsätzlich getrennt zu betrachten (Bundessozialgericht, Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 9/14 R, Rn. 29, B 5 RE 13/14 R, Rn. 39 und B 5 RE 3/ 14, Rn. 34). Es komme für das Deckungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, die abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne einer einheitlichen Betrachtung zusammenzuziehen. Wo die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung in Frage stehe, könnten Gesichtspunkte der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Rolle spielen. Wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen würden, entfalte das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt. Jeder Sachverhalt sei mithin selbständig zu beurteilen und es könne deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen (Bundessozialgericht, Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 9/14 R, Rn. 33; B 5 RE 13/14 R, Rn. 43 und B 5 RE 3/ 14, Rn. 38). Es sei unerheblich, ob die in Frage stehende abhängige Beschäftigung inhaltlich Elemente der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweisen würde. Ein solcher Zusammenhang lasse sich auch nicht durch die Vier-Kriterien-Theorie, die mangels geeigneter Rechtsgrundlage abzulehnen sei, begründen (Bundessozialgericht, Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 9/14 R, Rn. 34 f. und B 5 RE 13/14 R, Rn. 44 f.; B 5 RE 3/ 14, Rn. 39f., jeweils unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung insbesondere des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs).

Die Parallelentscheidungen haben folgenden sozialrechtlichen Hintergrund:

In der Bundesrepublik Deutschland besteht ein gegliedertes System der sozialen Sicherheit, das sich grundsätzlich bewährt hat. Im Bereich der Alterssicherung ist die berufsständische Versorgung Bestandteil dieses historisch gewachsenen und gegliederten Sozialsystems und steht neben der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung sowie der betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Sie ist ein eigenständiges Regelsystem der Alterssicherung, das auf landesgesetzlicher Grundlage für die Angehörigen der verkammerten Berufe, wie beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten, kraft Gesetzes als Pflichtversicherung organisiert ist. Die in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellten Angehörigen dieser Berufsgruppen haben ein antragsabhängiges Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI) . Hiermit wird dieser Personengruppe, die in der jeweiligen Versorgungseinrichtung - ohne die Möglichkeit der Befreiung - pflichtversichert ist, die Möglichkeit gegeben, eine im Ergebnis doppelte Beitragszahlung zu vermeiden. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt, erstreckt sich jedoch auf Antrag auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet ( § 6 Absatz 5 SGB VI) . Eine vollständige Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (Bundessozialgericht, Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 9/14 R, Rn. 39; B 5 RE 13/14 R, Rn. 43; B 5 RE 3/ 14, Rn. 44 jeweils a. E.).

Das Rentenversicherungsrecht knüpft entsprechend dem mehrgliedrigen Tatbestand nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI den Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht außer an Vorgaben betreffend die Art der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Gleichartigkeit der Beitragserhebung sowie die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes zudem an einen kausalen Zusammenhang der abhängigen Beschäftigung für die Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken. Demgemäß werden versicherungspflichtige Beschäftigte, die gleichzeitig Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, von der gesetzlichen Rentenversicherung nur für diejenige "Beschäftigung befreit, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind.

Die zur Mitgliedschaft in einem anwaltlichen Versorgungswerk führende statusbegründende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt demgegenüber aber (bislang) gerade nicht im Hinblick auf eine bestimmte Beschäftigung, sondern im Wesentlichen personenbezogen. Nach § 4 Satz 1 BRAO kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem EuRAG erfüllt oder die Eignungsprüfung nach der BRAO bestanden hat. Die Zulassung erfolgt auf Antrag (§ 6 Absatz 1 BRAO) und darf nur aus den in der BRAO bezeichneten Gründen (siehe hierzu § 7 BRAO) abgelehnt werden. Gemäß § 12 BRAO wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Diese darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin vereidigt ist und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. Mit der Zulassung wird der Bewerber bzw. die Bewerberin Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" bzw. "Rechtsanwalt" ausgeübt werden und es besteht die nach § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) notwendige Befugnis, erlaubnispflichtige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, und die nach den Verfahrensordnungen vorausgesetzte Befugnis, vor Gericht in der Funktion als Rechtsanwalt aufzutreten. Die Zulassung wird ohne zusätzliche Beschränkungen für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO) verbunden sind.

Da die Pflichtmitgliedschaft der Rechtsanwälte in der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer und dem jeweiligen Versorgungswerk bislang allein auf der Zulassung zur Anwaltschaft und nicht auf einer konkreten berufsspezifischen, d.h. "speziell anwaltlichen" Tätigkeit beruht (siehe oben), wurden von der DRV Bund zur Beurteilung der Frage, ob für einen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsanwalt ein Anspruch auf Befreiung nach § 6 SGB VI besteht, vier Merkmale entwickelt, mit denen eine Abgrenzung der maßgeblichen Anwaltstätigkeit erfolgen sollte (sogenannte "Vier-KriterienTheorie). Das diesbezügliche Merkblatt der DRV Bund "Hinweise für nichtanwaltliche Arbeitgeber zu den Merkmalen einer anwaltlichen Tätigkeit" wurde zwischen DRV Bund und der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) abgestimmt. Entsprechend diesen Merkmalen musste die Tätigkeit eines in einem Unternehmen beschäftigten Rechtsanwalts kumulativ rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsgestaltend und rechtentscheidend sein, um einen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI zu begründen. Jedem dieser vier Tätigkeitsbereiche wurden von der DRV Bund Aktivitäten zugeordnet, die als charakteristisch für das jeweilige Arbeitsfeld angesehen wurden. Rechtsberatung sollte danach die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten konkreten Rechtsfragen, die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten sein. Unter Rechtsgestaltung wurde das selbständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit den verschiedensten Partnern des Arbeitgebers verstanden. Rechtsvermittlung sollte danach das mündliche Darstellen abstrakter Regelungskomplexe vor größeren Zuhörerkreisen, die schriftliche Aufarbeitung abstrakter Regelungskomplexe und die Bekanntgabe und Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall sein. Die Rechtsentscheidung sollte durch das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz gegeben sein. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis sollte auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen im Unternehmen ausreichend sein.

Von der Rechtsprechung wurden diese Merkmale nur teilweise übernommen, die Spruchpraxis zeigte sich uneinheitlich (die Anwendung der Vier-Kriterien-Theorie befürworteten beispielsweise: Sozialgericht Köln, Urteil vom 1. Dezember 2011 - S 31 R 696/10; Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26. November 2010 - S 6 R 173/09; SG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. Februar 2012 - S 31 R 434/11; Sozialgericht München, Urteil vom 28. April 2011 - S 30 R 1451/10; Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 29. Oktober 2009 - L 8 KR 189/08; a. A.: Sozialgericht Münster, Urteil vom 5. April 2012 - S 14 R 923/10).

Das Bundessozialgericht hat zudem bereits mit Urteil vom 22. Oktober 1998 (B 5/4 RA 80/97 R) und explizit zu § 6 Absatz 5 SGB VI und insbesondere mit Urteilen vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R, B 12 R 8/10 R) entschieden, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht umfassend personenbezogen, sondern lediglich beschränkt auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis oder die konkrete selbständige Tätigkeit wirke.

2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

Praktische Erfahrungen aus der Berufstätigkeit als Syndikusanwalt sind im Rahmen der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung, der Bewerbung für das Amt des Anwaltsnotars und der Zulassung als europäischer Rechtsanwalt bislang nicht oder nur begrenzt berücksichtigungsfähig.

Gemäß § 43c Absatz 1 Satz 1 BRAO kann dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Für die Verleihung einer solchen Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach § 2 Absatz 1 der Fachanwaltsordnung (FAO) in der Fassung vom 1. Januar 2015, zuletzt geändert durch die Beschlüsse der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 6./7. Dezember 2013 (BRAKMitteilungen 2014, S. 145 f.) und vom 5. Mai 2014 (BRAK-Mitteilungen 2014, S. 252), besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt nach § 5 Absatz 1 FAO voraus, dass der Antragsteller vor der Antragstellung in dem jeweiligen Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Fällen als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Das Erfordernis einer nicht nur persönlichen, sondern auch weisungsfreien Bearbeitung ist mit dem Beschluss der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 7. November 2002 (BRAK-Mitteilungen 2003, S. 67) anstelle des in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Satz 1 FAO verlangten Erfordernisses einer selbständigen Bearbeitung eingeführt worden. Die Neufassung der Regelung wird teilweise als Ausdruck des Willens der Satzungsversammlung gewertet, dem ausschließlich als sogenannten Syndikus tätigen Rechtsanwalt den Weg zur Fachanwaltsbezeichnung zu ebnen (so: KleineCosack, AnwBl. 2005, S. 593, 597; Grunewald, NJW 2004, S. 1146, 1150; OffermannBurckart, AnwBl. 2012, S. 778, 781; dieselbe, in Henssler/Prütting, BRAO 4. Auflage, § 5 FAO Rdn. 4; andere Ansicht: Kirchberg, NJW 2003, S. 1833, 1835). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht ersichtlich sei, welche konkrete Erleichterung den in ständigen Dienstverhältnissen stehenden Rechtsanwälten (Syndikusanwälte) mit der Änderung hätte zukommen sollen und dass deshalb eine unabhängige Fallbearbeitung als Syndikusanwalt allein nicht zum Nachweis der erforderlichen praktischen Erfahrung genüge. Solche Fallbearbeitungen könnten zwar berücksichtigt werden, es bedürfe zusätzlich aber der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses und einer abschließenden Bewertung und Gewichtung der von den Antragstellern jeweils vorgelegten Fälle aus beiden beruflichen Bereichen. Eine im Sinn von § 5 FAO persönliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt liege nicht vor, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschränke und weder eigene Schriftsätze anfertige noch selbst an Gerichtsverhandlungen teilnehme (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05 - juris).

§ 6 Absatz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geänderten Fassung regelt für den Anwaltsnotar (§ 3 Absatz 2 BNotO), dass als Notar nur bestellt werden soll, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war. Eine Beschäftigung als Syndikusanwalt ist demzufolge in der Regel nicht berücksichtigungsfähig, da der Betreffende nicht für verschiedene Auftraggeber anwaltlich tätig wird.

Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 EuRAG wird zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist. Dem Bundesgerichtshof zufolge ist die Tätigkeit als Syndikus keine Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im Sinne der Norm, da die mit dem Dienst- und Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten nicht im Einklang mit dem in den §§ 1 bis 3 BRAO normierten und dem in § 2 Absatz 1 EuRAG zugrunde gelegten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigen Berater und Vertreter aller Rechtssuchenden stehen würde (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 20/10 - juris).

3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber

Die Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung (StPO), § 383 Absatz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) und des Beschlagnahmeverbots ( § 97 StPO) auf Syndikusanwälte ist wiederholt Gegenstand der rechtspolitischen Diskussion gewesen, insbesondere im Anschluss an die Entscheidung "Akzo/Nobel" des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 2010 (C-550/ 07-P, "Akzo/Nobel", NJW 2010, S. 3557). Im Schrifttum wird die Anwendbarkeit anwaltlicher Privilegien unterschiedlich beurteilt. Einige Stimmen im Schrifttum nehmen an, dass dem Syndikusanwalt im Rahmen der Beratung seines Arbeitgebers ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe und dass Korrespondenz, die er in dieser Funktion geführt habe, dem Beschlagnahmeverbot unterfalle (Redeker, NJW 2004, S.889, 890).

In seiner Entscheidung vom 14. September 2010 stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die Kommission im Rahmen von Nachprüfungen in Geschäftsräumen auch Einblick in die E-Mail-Kommunikation zwischen Syndikusanwälten und der Geschäftsleitung nehmen dürfe. Der unternehmensinterne Schriftwechsel mit einem Syndikusanwalt unterliege nicht dem Schutz der Vertraulichkeit, der zwischen Mandant und Rechtsanwalt gelte, denn der Syndikusanwalt genieße sowohl auf Grund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit, als auch auf Grund der engen Bindungen an seinen Arbeitgeber keine berufliche Unabhängigkeit wie ein externer Rechtsanwalt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

In Anbetracht dieser Ausgangslage haben sich die Reformvorschläge von folgenden Überlegungen leiten lassen:

1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Er übt einen freien Beruf aus (§ 2 Absatz 1 BRAO) und ist unabhängiger Berater und Vertreter Dritter in allen Rechtsangelegenheit (§ 3 Absatz 1 BRAO). In § 46 BRAO-E wird eine berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen und damit verdeutlicht, dass der Rechtsanwaltsberuf in Form selbständiger oder angestellter Tätigkeit ausgeübt werden kann. Es wird zum einen klargestellt, dass der Rechtsanwalt nach § 46 Absatz 1 BRAO-E seinen Beruf als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts, eines Anwaltsnotars oder einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft ausüben darf.

Zum anderen wird gesetzlich geregelt, dass auch die Syndikustätigkeit Teil des einheitlichen Berufsbilds des Rechtsanwalts ist.

Der Begriff des Syndikusrechtsanwalts wird legal definiert und damit geregelt, dass es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt im Sinne der §§ 1 bis 3 BRAO handelt. Der Begriff des Syndikusrechtsanwalts umfasst dabei - in Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 014/63 - juris) - nicht nur denjenigen, dessen Aufgabe darin besteht, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsberater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), sondern auch denjenigen, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen. Die Rechtsstellung als Rechtsanwalt wird durch die Bezeichnung "Syndikusrechtsanwalt" und systematisch durch den Verweis auf die Vorschriften für Rechtsanwälte in den §§ 46a, 46b und 46c Absatz 1 BRAO-E hervorgehoben.

Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts ist die Unabhängigkeit (vgl. § 3 BRAO). Diese bezieht sich auf die geistige Entscheidungsfreiheit und das selbständige Handeln. Sie ist nicht davon abhängig, ob der Beruf im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses oder selbständig ausgeübt wird. Während der Entwurf davon ausgeht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit bei Rechtsanwälten, die bei anwaltlichen Arbeitgebern angestellt sind, bereits dadurch gewährleistet ist, dass der Arbeitgeber selbst dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegt und von daher den Stellenwert der anwaltlichen Unabhängigkeit kennt und selbst zu berücksichtigen hat, wird beim Syndikusanwalt in Abkehr der bisherigen Rechtsprechung nunmehr gesetzlich geregelt, dass die Eingliederung in eine von einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation nicht im Widerspruch zu dem Berufsbild des Rechtsanwalts steht, soweit arbeitsvertraglich und tatsächlich die fachliche Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts gewahrt ist. Die Doppelberufstheorie wird aufgegeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ausübung zweier oder mehrere Berufe nebeneinander ausgeschlossen wird, sondern lediglich, dass der Begriff des Syndikusrechtsanwalts nicht mehr zwingend die Ausübung zweier Berufe, nämlich desjenigen eines ständigen Rechtsberaters in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten nichtanwaltlichen Arbeitgeber und eines zweiten Berufs als freier Rechtsanwalt, erfordert. Ein Rechtsanwalt kann seine Angestelltentätigkeit folglich auf folgende Weise ausüben (Grundtypen):

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann sich mithin anders als nach der bisherigen Rechtslage auf diejenige des Syndikusrechtsanwalts beschränken.

Ergänzend zu den zuvor dargestellten Grundtypen der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als angestellter Rechtsanwalt sind Mischformen der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs weiterhin möglich. Ein Syndikusrechtsanwalt kann mithin neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt selbständig als freier Anwalt, als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts oder eines anderen sozietätsfähigen Berufs tätig sein oder eine sonstige mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbare Tätigkeit als Selbständiger oder Angestellter (§ 7 BRAO) ausüben. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt kann auch bei mehreren nichtanwaltlichen sonstigen Arbeitgebern parallel ausgeübt werden, soweit kein Zulassungshindernis entgegensteht.

Gleiches gilt für den nach § 4 zugelassenen Rechtsanwalt, der gleichfalls weiterhin im Nebenberuf innerhalb der Grenzen des Berufsrechts (vgl. insbesondere § 7 Satz 1 Nummer 8, § 45 Absatz 2 Nummer 2 BRAO) nichtanwaltlich tätig sein kann, beispielsweise als angestellter Unternehmensjurist, der fachlich weisungsgebunden und damit kein Syndikusrechtsanwalt ist.

2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit

Der Begriff des Syndikusrechtsanwalts als besondere Form der Ausübung des einheitlichen Berufs des Rechtsanwalts wird auf Basis des in den §§ 1 bis 3 BRAO zugrunde gelegten Berufsbild des Rechtsanwalts tätigkeitsbezogen definiert, um ihn von anderen juristischen Dienstleistungen im Angestelltenverhältnis (insbesondere als angestellter Unternehmensjurist, der nicht anwaltlich tätig ist) abzugrenzen und berufsrechtlich klarzustellen, dass die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsanwaltskammer sich auf die jeweils von ihm ausgeübte Syndikustätigkeit bezieht und er im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 BRAO "wegen" dieser Syndikustätigkeit Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. In der Folge ist mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und der berufsständischen Versorgung verbunden. Im Hinblick auf diese nunmehr durch die Art der Tätigkeit begründete Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung, auf die es auch nach der Regelung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI) ankommt, ordnet der Entwurf eine Bindungswirkung der für die Mitgliedschaft konstitutiven Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an (siehe unten).

Das Leistungsspektrum anwaltlicher Tätigkeit unterliegt einem stetigen Wandel und passt sich an eine sich verändernde Nachfrage fortwährend an. Die Vorstellung vom Kanzleianwalt, der nur zu Gerichtsterminen sein Büro verlässt, steht mit dem gewandelten Leistungsspektrum anwaltlicher Tätigkeit nicht in Einklang. Zudem ist eine zunehmende Verrechtlichung der Lebensverhältnisse im Sinne einer rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche zu beobachten. Diese Verrechtlichung betrifft vor allem wirtschaftliche, aber auch medizinische, psychologische oder technische Tätigkeiten mit der Folge, dass kaum eine berufliche Betätigung ohne rechtliches Handeln und entsprechende Rechtskenntnisse möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt. Die Beratung von Wirtschaftsunternehmen erfordert neben spezifischen Kenntnissen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs vielfach auch juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Diese Verzahnung juristischer Fähigkeiten und die besondere Funktion der Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege machen eine Abgrenzung anwaltlicher Tätigkeiten von anwaltsfremden (rein juristischen und sonstigen) Tätigkeiten erforderlich. Ob eine anwaltliche Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt vorliegt, hängt von dem Inhalt der Aufgaben ab, die dem Rechtsanwalt im Rahmen des Anstellungsverhältnisses übertragen werden und davon, ob es sich hierbei um eine anwaltliche Tätigkeit handelt. Die Übertragung anwaltsfremder Aufgaben steht der Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nicht entgegen, wenn die anwaltsfremden Aufgaben in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch rechtliche Fragen aufwerfen können. Zur Abgrenzung der anwaltlichen Tätigkeit von sonstigen Tätigkeiten bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Die anwaltliche Tätigkeit muss im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des angestellten Rechtsanwalts sein.

Das Kriterium der Unabhängigkeit als Kernelement der anwaltlichen Tätigkeit wird durch weitere Merkmale ergänzt. Das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in eine unabhängige und freie Anwaltschaft muss gewahrt werden. Die Befugnis zur Vertretung vor Gericht macht - wie der Anteil außergerichtlicher Beratungstätigkeit der Rechtsanwälte belegt - allein nicht den Kern spezifisch anwaltlicher Tätigkeit aus. Die anwaltliche Tätigkeit lässt sich nicht auf den forensischen Bereich reduzieren. Entscheidend für die anwaltliche Tätigkeit ist die gesamte Breite der erbrachten Rechtsdienstleitungen. Eine Tätigkeit, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2004 - I ZR 182/92 - juris) ist nicht anwaltlicher Natur. Wesentliche Elemente anwaltlicher Tätigkeit sind, wie sich aus den §§ 1 bis 3 BRAO bereits ergibt, die unabhängige Rechtsberatung und die Rechtsvertretung.

Im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit dienen die Regelungen für Syndikusrechtsanwälte dazu, die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte als einem Organ der Rechtspflege gegen denkbare Gefährdungen zu sichern. Es handelt sich um Berufsausübungsregeln von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts- und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sind. Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts liegt im Interesse einer geordneten Rechtspflege und dient damit dem Allgemeinwohl.

3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern

Die Aufgabenwahrnehmung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammern ist eine genuin berufsrechtliche Befugnis der Kammern und hat sich bewährt. Die eigenverantwortliche Wahrnehmung aller hiermit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse durch die berufliche Selbstverwaltungskörperschaft betont die Stellung der Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege und Träger eines freien Berufs. Die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt soll deshalb durch die Rechtsanwaltskammern erfolgen. Diese prüfen, ob die tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen vorliegen, die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglichen.

4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung

Im Hinblick auf die tätigkeitsbezogene Ausgestaltung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sieht der Entwurf vor, dass bestandskräftige Entscheidungen über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt den Träger der Rentenversicherung bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 SGB VI binden. Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen zur Befreiung der Syndikusanwälte auf die rechtsgestaltende Wirkung der Zulassungsentscheidung hingewiesen (Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 9/14 R, Rn. 16; B 5 RE 13/14 R, Rn. 26; B 5 RE 3/ 14, Rn. 21). Das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI für eine Befreiung notwendige (aber nicht hinreichende) Tatbestandselement, wonach Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, deckt sich inhaltlich für die Syndikusrechtsanwälte mit den neu strukturierten berufsrechtlichen Anforderungen für den Erhalt und die Weiterführung einer streng an die jeweilige (abhängige) Tätigkeit anknüpfenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Der für einen Arbeitgeber im Rahmen seiner Zulassung tätige jeweilige Syndikusrechtsanwalt ist damit wegen der abhängigen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung). Mit der erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stellt die zuständige fachkundige Rechtsanwaltskammer nach den Regeln des Berufsrechts, auf welche der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand des § 6 SGB VI Bezug nimmt, grundsätzlich das Vorliegen einer Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk führt, auch für den Träger der Rentenversicherung verbindlich fest. Dies gilt jedenfalls so lange die der Zulassung zugrunde liegende Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, d.h. bei einer Änderung der Tätigkeit endet die erteilte Befreiung kraft Gesetzes, auch wenn zunächst noch eine wirksame Zulassung als Syndikusanwalt bis zur Rücknahme oder einem Widerruf der Zulassung besteht. Durch die angeordnete Bindungswirkung der Zulassung wird vermieden, dass die berufsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt eine Pflichtmitgliedschaft in dem berufsrechtlichen Versorgungswerk begründet, voneinander abweichen. Diese Bindung dient der Rechtssicherheit der betroffenen Syndikusrechtsanwälte und ihrer Arbeitgeber. Die Gefahr einer doppelten Beitragszahlung in zwei Rentenversicherungssysteme wird vermieden.

Den dadurch berührten Belangen des Trägers der Rentenversicherung und der Versichertengemeinschaft sowie der Gefahr einer Aushöhlung der Rentenversicherungspflicht nach den §§ 1ff. SGB VI durch eine extensive Zulassungspraxis wird dadurch Rechnung getragen, dass der Träger der Rentenversicherung im Zulassungsverfahren angehört wird und ihm explizit die Befugnis eingeräumt wird, gegen einen seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Zulassungsverwaltungsakt als Syndikusrechtsanwalt einen Rechtsbehelf einzulegen. Er kann damit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, soweit dieses landesrechtlich vorgesehen ist, sowie darüber hinaus gerichtlich überprüfen lassen. Zuständige Gerichte für die gerichtliche Überprüfungsentscheidung sind in erster Instanz der Anwaltsgerichtshof und in zweiter Instanz der Bundesgerichtshof, die bisher über Rechtsmittel gegen die Versagung der Zulassung als Rechtsanwalt entscheiden.

5. Vertretung des Arbeitgebers

Die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts ist auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt. Der Syndikusrechtsanwalt unterliegt dabei einem Vertretungsverbot in zivilgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen Anwaltszwang besteht oder in denen vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Zudem darf er keine Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren für seinen Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter übernehmen. Die bisherige Situation von Syndikusanwälten in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Anwaltszwang ändert sich somit nicht. Das Vertretungsverbot innerhalb des Anstellungsverhältnisses ist in Verfahren mit Anwaltszwang oder in Verfahren, in denen vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, erforderlich, um ein Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien bzw. den Verfahrensbeteiligten zu verhindern: Denn ein solches träte ein, wenn eine Einzelperson oder kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung einen Rechtsanwalt bezahlen müssten, für den zudem noch die Mindestgebührenregelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) (Unterschreitungsverbot) gelten würden, während große Unternehmen sich durch den eigenen Syndikus vertreten lassen und so ihr Kostenrisiko verringern könnten. Die Vertretungsbefugnis eines Syndikusrechtsanwalts, der neben seiner beruflichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt eine weitere Berufstätigkeit als Rechtsanwalt nach § 46 Absatz 1 BRAO-E oder nach § 4 BRAO ausübt, wird von dem Vertretungsverbot in § 46c Absatz 2 BRAO-E nicht berührt, d.h. er darf in seiner Eigenschaft als selbständiger Rechtsanwalt oder als angestellter Rechtsanwalt einer Person oder Gesellschaft nach § 46 Absatz 1 BRAO-E seinen Arbeitgeber vertreten. Die hierdurch eintretende Erweiterung der Vertretungsbefugnis eines Syndikusrechtsanwalts, der neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt als Rechtsanwalt nach § 46 Absatz 1 BRAO-E oder als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO tätig ist, gegenüber dem bisher geltenden Recht ist verfassungsrechtlich geboten.

Die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusrechtsanwälte in verwaltungs-, finanzund sozialgerichtlichen Verfahren ist nunmehr zulässig. Die in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommene Differenzierung zwischen Verfahren mit und ohne Anwaltszwang ist nicht erforderlich, da die Gefahr eines Ungleichgewichts im Gegensatz zu den vorgenannten Verfahren nicht besteht. In verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nämlich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Für die Vertretung eines Beteiligten durch einen Syndikusrechtsanwalt in Familienstreitsachen, in denen Anwaltszwang vorgesehen ist, besteht kein Regelungsbedürfnis. Die Vertretung eines beteiligten Versorgungsträgers in Versorgungsausgleichsachen, in denen für den Versorgungsträger kein Anwaltszwang besteht, ist zulässig.

Das RVG soll für diesen Fall nicht anwendbar sein, weil es auf die selbständige Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts abstellt, der Syndikusanwalt dagegen für seine Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bezahlt wird.

6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

Auf Grund der gesetzlichen Regelung, dass Syndikusrechtsanwälte anwaltlich tätig sind, können praktische Erfahrungen aus der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit bei der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung und bei der Zulassung europäischer Rechtsanwälte nunmehr berücksichtigt werden. Im Bestellungsverfahren zum Anwaltsnotar richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 6 Absatz 2 BNotO.

7. Änderung der Patentanwaltsordnung

Im Hinblick darauf, dass das Berufsbild des Patentanwalts in starkem Maße demjenigen des Rechtsanwalts entspricht, in der Vergangenheit der Gleichlauf von rechtsanwaltlichem und patentanwaltlichem Berufsrecht weitgehend gewahrt wurde und die angestellten Patentanwälte von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in gleicher Weise betroffen sind wie die angestellten Rechtsanwälte, erfolgt eine Änderung der Patentanwaltsordnung (PAO) analog zur Änderung der BRAO. Der Gleichlauf zwischen BRAO und PAO soll auch zukünftig bestehen bleiben.

8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

Mit Änderungen im SGB VI soll erreicht werden, dass die berufsrechtlichen Regelungen sowohl für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit - im Zusammenwirken mit den Befreiungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - den bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 bestehenden Status quo weitestgehend wieder herstellen können.

Zum einen soll klargestellt werden, dass die in § 6 Absatz 1 Satz 3 SGB VI gegen eine Erweiterung der Befreiungsrechte mittels einer Ausweitung des Kreises der Kammermitglieder geregelte Sperrwirkung im Umfang der berufsrechtlichen Definition des Syndikusrechtsanwalts und Syndikuspatentanwalts nicht berührt wird, da im Ergebnis weitestgehend nur der bisherige status quo aufrechterhalten werden soll.

Zum anderen soll durch Einräumung eines rückwirkenden Befreiungsrechts für diejenigen, die nach der geänderten BRAO als Syndikusrechtsanwälte oder nach der geänderten PAO als Syndikuspatentanwälte zugelassen und von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, auch für die Vergangenheit der status quo hergestellt werden. Die während des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge sollen im Ergebnis (rückwirkend) an die Versorgungswerke erstattet werden können und eine trotz Fehlens einer wirksamen Befreiung erfolgte einkommensbezogene Beitragszahlung an die Versorgungswerke soll nachträglich legalisiert werden.

Bestandskräftige Bescheide über eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung werden von der gesetzlichen Neuregelung nicht berührt.

III. Alternativen

Keine. Insbesondere erscheint eine rein sozialrechtliche Lösung nicht zielführend. Der rein sozialrechtliche Lösungsansatz berücksichtigt nicht hinreichend die Ausgangslage, wonach zunächst im jeweiligen Berufsrecht geklärt werden muss, ob und unter welchen spezifischen Voraussetzungen die Tätigkeit eines freien Berufs auch im Anstellungsverhältnis ausgeübt werden und die Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer begründet werden kann und welche Voraussetzungen hierfür jeweils vorliegen müssen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung der BRAO, der PAO, der StPO und des RVG aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes ("gerichtliches Verfahren" und "Rechtsanwaltschaft") und für die Änderung des SGB VI aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 ("Sozialversicherung") des Grundgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

Die Regelungen führen dazu, dass bei Unternehmen als Rechtsanwalt angestellte Juristen, die dort anwaltliche Tätigkeiten ausüben, wie bisher von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Durch die Regelungen des Entwurfs ist beabsichtigt, eine weitgehende Übereinstimmung des Personenkreises, der künftig als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wird, mit dem Personenkreis herzustellen, der bisher nach der Praxis der DRV Bund von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurde.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf dient der Rechtsvereinfachung. Durch ihn sollen im Fall einer anwaltlichen Tätigkeit, die im Rahmen der Anstellung bei einem Nichtrechtsanwalt ausgeübt wird, divergierende Entscheidungen der über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidenden Rechtsanwaltskammern einerseits und der über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI entscheidenden Träger der Rentenversicherung reduziert werden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zu nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die geplanten Regelungen haben auf Grund der angestrebten Deckungsgleichheit des Personenkreises, der bisher von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde, mit dem, der auch künftig von der Rentenversicherungspflicht befreit werden kann, keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und auch nicht auf die Rentenkassen.

Durch die weitgehende Wiederherstellung des status quo hinsichtlich der Befreiungsfähigkeit von Syndikusrechtsanwälten und Syndikuspatentanwälten ergeben sich insbesondere für die gesetzliche Rentenversicherung keine systematischen finanziellen Auswirkungen, weil ihr über den Umfang nach der früheren Rechtslage hinaus keine zusätzlichen Versicherten verloren gehen. Auch aus der Rückabwicklung ergeben sich im Ergebnis keine systematischen finanziellen Auswirkungen, weil nur die zusätzlichen Beitragseinnahmen von früher befreiten Syndikusrechtsanwälten und Syndikuspatentanwälten von der Rentenversicherung an die Versorgungswerke ausgezahlt werden und so für den fraglichen Zeitraum ebenfalls nachträglich der status quo wieder hergestellt wird.

Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ergeben sich nicht.

4. Erfüllungsaufwand

Mehrbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger sind nicht zu erwarten.

Für Syndikusrechtsanwälte steht ein Erfüllungsmehraufwand im Ergebnis nicht zu erwarten. Zwar sieht § 46 Absatz 2 Satz 2 BRAO-E vor, dass die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts künftig zulassungspflichtig ist. Faktisch entsteht dadurch jedoch kein Mehraufwand. Denn auch nach bisheriger Rechtslage waren Syndikusrechtsanwälte regelmäßig nach § 4 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, da dies nach der bisherigen Verwaltungspraxis eine Grundvoraussetzung für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht war.

Eine Mehrbelastung ist auch nicht auf Grund von Mitteilungspflichten zu erwarten.

§ 46b Absatz 4 Satz 1 BRAO-E verpflichtet den Syndikusrechtsanwalt, der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsverhältnisses sowie jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Anstellungsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen. Die Informationspflichten sind erforderlich, um eine tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durchführen zu können und um danach feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusanwalt oder einen Widerruf derselben vorliegen, was in der Folge auch für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bedeutsam ist. Eine Mehrbelastung entsteht dadurch jedoch faktisch nicht. Denn auch nach geltender Rechtslage waren Syndikusrechtsanwälte in diesen Fällen gehalten, beim Träger der Rentenversicherung eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht für die geänderte Beschäftigung zu beantragen (vgl. die Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R).

Für den Bereich der Syndikuspatentanwälte gilt Entsprechendes.

Da nach den geplanten Regelungen nunmehr die Rechtsanwaltskammern zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vorliegen, ergibt sich bei den Kammern folgender voraussichtlicher Erfüllungsaufwand: Bei einer Fallzahl von ca. 4 000 bis 6 000 Anträgen zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt pro Jahr und einer geschätzten Bearbeitungsdauer von durchschnittlich zwei Stunden pro Antrag, der durch Beschäftigte der Tarifgruppen E9 auszuüben wäre (Stundenlohn ca. 71 Euro bei mittlerer Erfahrungsstufe), ergibt sich ein voraussichtlicher Erfüllungsaufwand für die Rechtsanwaltskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Höhe von mindestens 568 000 Euro bis höchstens 852 000 Euro pro Jahr. Die angenommen Zahlen (Fallzahlen, Bearbeitungsdauer, Stundenlohn) basieren auf Schätzungen anhand der Erfahrungen der DRV Bund und der dort zur Gesamtzahl befreiter Personen vorhandenen Daten. Statistische Erhebungen speziell zu Syndikusrechtsanwälten sind weder bei der DRV Bund noch bei der Bundesrechtsanwaltskammer vorhanden.

Im Zusammenhang mit dem für die Rechtsanwaltskammern zu erwartenden Erfüllungsaufwand ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Kammern berechtigt und in der Lage sind, Beiträge von den Kammermitgliedern zu verlangen und entsprechende Mehrbelastungen gegebenenfalls umzulegen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Kammern nach bisheriger Rechtslage bereits die Vereinbarkeit einer Syndikustätigkeit mit dem Anwaltsberuf (§ 7 Nummer 8 BRAO) zu prüfen hatten; dies galt insbesondere auch im Fall einer wesentlichen Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses (§ 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO).

Im Bereich der DRV Bund ergibt sich umgekehrt eine gewisse Entlastung. Die Prüfung einzelner Voraussetzungen einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss künftig nicht mehr in der gleichen Prüfintensität erfolgen, soweit diese auf Grund der tätigkeitsbezogenen Zulassung bereits von den Rechtsanwaltskammern geprüft worden sind.

Im Bereich der Patentanwälte gilt Entsprechendes, wobei hier lediglich mit jährlichen Anträgen zur Zulassung als Syndikuspatentwalt zu rechnen ist, die sich im Dezimalbereich bewegen (voraussichtlich ca. 30 Anträge auf Zulassung als Syndikuspatentanwalt pro Jahr.)

Bei Inkrafttreten des Gesetzes ergibt sich zunächst ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das erstmalig durchzuführende Befreiungsverfahren mit Rückwirkung und das Beitragserstattungsverfahren. Die Kosten dürften bei ca. 3 Mio. Euro liegen (bei unterstellt 15 000 Verfahren zu Anfang, drei Stunden Arbeitsaufwand je Verfahren und einem Kostenansatz von 71 Euro je Arbeitsstunde), die sich in den Folgejahren erheblich reduzieren.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten sowie Auswirkungen auf das Preisniveau - insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau - sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzesentwurf hat weder gleichstellungspolitische noch demografische Auswirkungen. Verbraucherpolitische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Es ist keine Befristung vorgesehen. Eine solche wäre kontraproduktiv, da mit den geplanten Regelungen unter anderem erreicht werden soll, dass den Betroffenen weiterhin die Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk und die Entrichtung ihrer Rentenbeiträge aus der Angestelltentätigkeit dorthin ermöglicht werden soll.

Der Entwurf sieht vor, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Auswirkungen der tätigkeitsbezogenen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sowie der Zulassung als Syndikuspatentanwalt auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung berichtet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO)

Zu Nummer 1 (§ 33 Absatz 3 BRAO-E)

§ 33 BRAO regelt die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Ausführung der BRAO und der auf der Grundlage der BRAO erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 33 Absatz 3 BRAO regelt die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.

In seiner bisherigen Fassung sieht § 33 Absatz 3 Satz 1 BRAO vor, dass örtlich zuständig die Rechtsanwaltskammer ist, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist (§ 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO), bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist (§ 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BRAO) oder in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft besitzt oder beantragt.

§ 33 Absatz 3 Satz 2 BRAO sieht in seiner bisherigen Fassung vor, dass bei einem Antrag auf Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer (§ 27 Absatz 3 BRAO) diese über den Antrag entscheidet.

Der Entwurf knüpft an die bestehende Zuständigkeitsregelung an und trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass ein Syndikusrechtsanwalt neben seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in seiner Eigenschaft als Syndikusrechtsanwalt auch über eine weitere Zulassung als selbständiger Rechtsanwalt nach § 4 BRAO oder als angestellter Rechtsanwalt nach § 4 BRAO in Verbindung mit § 46 Absatz 1 BRAO-E verfügen kann. Des Weiteren kann ein Syndikusrechtsanwalt in dieser Eigenschaft für mehrere Arbeitgeber tätig sein. Für diese Fallkonstellationen ist die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit geringfügig anzupassen, um sicherzustellen, dass ein Rechtsanwalt wie bisher immer nur Mitglied in einer einzelnen Rechtsanwaltskammer sein kann.

Zu Buchstabe a (§ 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BRAO-E)

Die gegenwärtige Fassung des § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BRAO wird ergänzt. Dadurch wird verhindert, dass Doppelmitgliedschaften in unterschiedlichen regionalen Rechtsanwaltskammern entstehen können. Die Ergänzung stellt sicher, dass Entscheidungen, die auf Grund der BRAO oder einer auf der Grundlage der BRAO erlassenen Rechtsverordnung ergehen, stets von einer Rechtsanwaltskammer getroffen werden, auch wenn der Syndikusrechtsanwalt in den örtlichen Zuständigkeitsbereichen verschiedener Rechtsanwaltskammern Anstellungsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt unterhält oder neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in dem Zuständigkeitsgebiet einer anderen Rechtsanwaltskammer als selbständiger oder angestellter Rechtsanwalt im Sinne des § 46 Absatz 1 BRAO-E tätig ist. Die Regelung sieht vor, dass die Kammer, in der der Rechtsanwalt bereits Mitglied ist, stets vorrangig zuständig ist für die Entscheidungen, die nach der BRAO oder auf der Basis einer auf der Grundlage der BRAO erlassenen Rechtsverordnung ergehen. Besteht noch keine Mitgliedschaft des Rechtsanwalts in einer Kammer, verbleibt es bei der bisher geltenden Zuständigkeitsregelung.

Zu Buchstabe b (§ 33 Absatz 3 Satz 2 BRAO-E)

§ 33 Absatz 3 Satz 2 BRAO-E trägt dem Umstand Rechnung, dass § 46c Absatz 4 Satz 3 BRAO-E den § 27 BRAO für Syndikusrechtsanwälte modifiziert. Auf die Begründung zu § 46c Absatz 4 Satz 3 BRAO-E wird Bezug genommen.

Zu Nummer 2 (§§ 46 bis 46c BRAO-E)

Die Vorschrift des § 46 BRAO wird durch die §§ 46 bis 46c BRAO-E ersetzt. Der neue § 46 BRAO-E regelt den Status angestellter Rechtsanwälte und legaldefiniert den Begriff des Syndikusrechtsanwalts. Die §§ 46a und 46b BRAO-E regeln das Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt.

§ 46c BRAO-E stellt klar, dass die für Rechtsanwälte geltenden gesetzlichen Vorschriften im Grundsatz in gleicher Weise auf Syndikusrechtsanwälte Anwendung finden (§ 46c Absatz 1 BRAO-E) und benennt zugleich die Ausnahmen von diesem Grundsatz (§ 46c Absatz 2 bis 5 BRAO-E).

Zu Nummer 2 (§ 46 Absatz 1 BRAO-E):

Die BRAO geht vom Leitbild des selbständigen Rechtsanwalts aus.

In der berufsrechtlichen Literatur wird jedoch im Gegensatz hierzu unter Bezugnahme auf empirische Studien ein seit den 30-iger Jahren des letzten Jahrhunderts bestehender Strukturwandel der Anwaltschaft in Form einer Zunahme der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Angestelltenverhältnis beschrieben (Busse in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage, 2014, § 1, Rn. 55; Hommerich/Kilian, AnwBl. 2010, S. 277f.). Das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) gibt in einer Veröffentlichung aus dem Jahr 2012 für den 1. Januar 2011 an, dass von damals 155 679 Rechtsanwälten 112 000 selbständig gewesen seien, was einem Anteil von 71,9 Prozent entspräche (Brehm/Eggert/Oberlander, Die Lage der Freien Berufe, IFB 2012, S. 24 f.).

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Beschäftigung von Rechtsanwälten bei anwaltlichen Arbeitgebern ist bisher jedoch nicht erfolgt. Aus einzelnen Regelungen der BRAO in ihrer bisherigen Fassung ergibt sich allerdings, dass die Anwaltstätigkeit in arbeitsrechtlich abhängiger Stellung bei Arbeitgebern, die den gleichen Berufspflichten wie der angestellte Rechtsanwalt unterliegen, bereits nach derzeitiger Rechtslage zulässig ist. So sieht § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO vor, dass die Berufsordnung im Rahmen der BRAO die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten regeln kann. In § 26 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) sind solche Pflichten auch bereits festgelegt worden. Die Regelung in § 46 Absatz 1 BRAO-E stellt nun ausdrücklich klar, dass der Beruf des Rechtsanwalts als Angestellter von Arbeitgebern ausgeübt werden darf, die als Rechts- oder Patentanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Patentanwälte sind ebenso wie Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege; das patentanwaltliche Berufsrecht ist demjenigen der BRAO nachgezeichnet. Die auf die in der PAO genannten Rechtsgebiete eingeschränkte Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Patentanwälte ist von bei Patentanwälten angestellten Rechtsanwälten zu beachten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3655, S. 51 sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2014, - 1 BvR 2998/11, NJW 2014, S. 613). Der Begriff des "Rechtsanwalts" umfasst nicht nur Rechtsanwälte im Sinne der BRAO, einschließlich Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind (Anwaltsnotare, § 3 Absatz 2 der BNotO, § 59a Absatz 1 Satz 4 BRAO), sondern auch niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Sinne des § 2 Absatz 1 EuRAG. Nach § 2 Absatz 1 Eu-RAG ist derjenige, der als europäischer Rechtsanwalt im Sinne des § 1 EuRAG auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß den §§ 1 bis 3 BRAO auszuüben.

Der Begriff der "rechts- oder patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft" ist weit gefasst und umfasst die in der Praxis bestehenden breit gefächerten Rechts- und Organisationsformen gemeinschaftlicher anwaltlicher Berufsausübung. Erfasst werden Rechts- und Patentanwaltsgesellschaften im Sinne der §§ 59c ff BRAO sowie §§ 52c ff PAO, d.h. sowohl die Rechts- und Patentanwalts-GmbH und als auch die Rechts- und Patentanwalts-AG, sofern sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechts- oder Patentanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die vorbezeichneten berufsrechtlichen Regelung erfüllt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 2005 - AnwZ (B) 27/03 und AnwZ (B) 28/03 - juris). Daneben werden aber auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige rechtsfähige Formen gemeinschaftlicher Berufsausübung erfasst. "Rechts- oder patentanwaltlich" im Sinne der Norm ist eine Berufsausübungsgesellschaft, die dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegt. Dies sind nicht nur monoprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften, sondern auch interprofessionelle Sozietäten (§ 59a BRAO), die dem recht- oder patentanwaltlichen Berufsrecht unterliegen.

Die nicht in § 46 Absatz 1 BRAO-E erfassten Formen der anwaltlichen Berufsausübung, fallen unter § 46 Absatz 2 BRAO-E.

Zu Nummer 2 (§ 46 Absatz 2 BRAO-E)

§ 46 Absatz 2 Satz 1 BRAO-E legaldefiniert den Begriff des Syndikusrechtsanwalts. Die Regelung verdeutlicht, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird. Die in § 46 Absatz 2 Satz 1 BRAO-E enthaltene Definition des Syndikusrechtsanwalts wird durch die Absätze 3 bis 5 näher konkretisiert. Hierbei wird an § 3 BRAO und an die von der DRV Bund entwickelte "Vier-Kriterien-Theorie" angeknüpft, wobei letztere an die Voraussetzungen und die Terminologie des Berufsrechts sowie des Arbeitsrechts, das auch das anwaltliche Anstellungsverhältnis prägt, angepasst wurde. Die Merkmale der Vier-Kriterien-Theorie sind wie folgt im Regelungskonzept aufgegriffen worden: Rechtsberatung und Rechtsvermittlung sind in § 46 Absatz 2 BRAO-E und § 46 Absatz 3 Nummer 1 und 2 BRAO-E eingeflossen. Das Kriterium der Rechtgestaltung ist in § 46 Absatz 3 Nummern 3 und 4 BRAO-E enthalten und dasjenige der Rechtsentscheidung wird in § 46 Absatz 4 BRAO-E abgebildet. Zugleich knüpfen die in Absatz 3 Nummern 1 und 2 genannten Elemente an den in § 3 Absatz 1 BRAO genannten Begriff der Rechtsberatung an. Die Nummern 3 und 4 des Absatzes 3 knüpfen an den Begriff der Rechtsvertretung an, der ebenfalls in § 3 Absatz 1 BRAO genannt wird.

Die Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts werden in Absatz 3 (zu den einzelnen Merkmalen siehe unten) aufgezählt. Kernelemente des Berufs des Rechtsanwalts sind dessen Eigenverantwortlichkeit und die fachliche Unabhängigkeit. Die Begriffe "eigenverantwortlich" und "fachlich unabhängig" heben hervor, dass der Syndikusrechtsanwalt fachlich weisungsfrei und in eigener Verantwortung handelt und im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung in erster Linie den Pflichten der BRAO unterworfen ist und die arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers dahinter zurück stehen. Hierdurch wird jedoch nicht jegliches Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeschlossen. Der Begriff der Eigenverantwortlichkeit macht zugleich deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich von seinem Arbeitgeber für fehlerhafte Beratung und Vertretung haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann (Regress). Aus der Regelung ergibt sich, dass die Arbeitnehmereigenschaft und die Eingliederung in eine von einem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation nicht im Widerspruch zu dem Berufsbild des Rechtsanwalts stehen, wenn tatsächlich und arbeitsvertraglich die fachliche Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts gewährleistet ist.

§ 46 Absatz 4 BRAO-E präzisiert dies nochmals. Auf die diesbezügliche Begründung wird verwiesen.

Aus § 46 Absatz 2 BRAO-E im Zusammenhang mit den Absätzen 3 und 4, die den Absatz 2 erläutern, ergibt sich zugleich, dass nicht jeder Jurist, der eine juristisch geprägte Tätigkeit ausübt, anwaltlich tätig ist und als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen ist.

§ 46 Absatz 2 BRAO-E lässt die Möglichkeit einer juristischen, jedoch nichtanwaltlichen Beratung eines Arbeitgebers durch seine Mitarbeiter unberührt. Die Tätigkeit eines juristisch ausgebildeten Mitarbeiters (z.B. Sachbearbeiters), der weisungsgebunden rechtliche Sachverhalte prüft und anhand unternehmensinterner Vorgaben entscheidet, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt. Unternehmensinterne Compliance-Regelungen, die die keine unmittelbaren fachlichen Bezüge aufweisen, sondern den Verhaltenskodex im Unternehmen festschreiben, sollen hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen werden; sie sind nicht als entsprechende unternehmensinterne Vorgaben anzusehen, die eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ausschließen.

§ 46 Absatz 2 Satz 2 BRAO-E stellt klar, dass die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts der Zulassung bedarf. Die Einzelheiten der Zulassung werden in den §§ 46a bis 46b BRAO-E geregelt. Es handelt sich bei dieser Zulassung um eine von der Zulassung als Rechtsanwalt nach den §§ 4ff. BRAO unabhängige und eigenständige Zulassung. Durch diese Ausgestaltung der Zulassung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts sich auf die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt beschränken kann und dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt tätigkeitsbezogen ausgestaltet ist, um eine Abgrenzung von der Tätigkeit des nichtanwaltlich tätigen Unternehmensjuristen zu ermöglichen mit der Folge, dass die Möglichkeit einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht allein für die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nach § 6 SGB VI eröffnet ist.

Der Syndikusrechtsanwalt wird durch diese Ausgestaltung der Zulassung gegenüber anderen Rechtsanwälten nicht benachteiligt, da § 46 Absatz 2 und 3 BRAO-E an § 3 BRAO und damit an Pflichten anknüpft, denen alle Rechtsanwälte unterliegen. Durch die tätigkeitsbezogene Zulassung soll die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung von Rechtsanwälten, die in Unternehmen tätig sind, mit denen, die in Kanzleien tätig sind, erreicht werden.

Die Pflichtmitgliedschaft der Syndikusrechtsanwälte in der Rechtsanwaltskammer ist durch die Stellung des Syndikusrechtsanwalts als Rechtsanwalt und die Aufgabenwahrnehmung durch die Rechtsanwaltskammern gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlichrechtlichen Verband, der legitime öffentliche Aufgaben erfüllt, im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig ist (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58; BVerfG 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52; Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - alle juris). Die Rechtsanwaltskammern nehmen legitime öffentliche Aufgaben wahr, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können, noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. zur Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - juris). Die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern ergeben sich aus mehreren Bestimmungen der BRAO und weiteren gesetzlichen Regelungen außerhalb der BRAO, beispielsweise § 32 EuRAG.

§ 73 BRAO enthält eine offene Aufgabenbeschreibung des Vorstands der Rechtsanwaltskammern und § 89 BRAO normiert die Aufgaben der Kammerversammlung. Die Organisation dieser öffentlichen Aufgaben in einer Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft ist verhältnismäßig. Der mit der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbundene Kammerbeitrag ist eine Gegenleistung für den Vorteil, den Mitglieder aus der Kammerzugehörigkeit ziehen. Diese Vorteile bestehen darin, dass die Kammer zu Gunsten ihrer Mitglieder ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt. Die Aufgabenerfüllung kommt den Kammermitgliedern zu Gute, deren Belange die Kammer zu wahren und zu fördern hat.

Durch das Einführen einer gesonderten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wird zugleich die Doppelberufstheorie aufgegeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ausübung zweier oder mehrere Berufe nebeneinander ausgeschlossen wird, sondern lediglich, dass der Begriff des Syndikusrechtsanwalts nicht mehr zwingend die Ausübung zweier Berufe, nämlich desjenigen eines ständigen Rechtsberaters in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten nichtanwaltlichen Arbeitgeber und eines zweiten Berufs als freier Rechtsanwalt erfordert.

Soweit ein Syndikusrechtsanwalt neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt auch als niedergelassener Rechtsanwalt oder als Rechtsanwalt bei einer der in § 46 Absatz 1 BRAO-E genannten Personen oder Gesellschaften tätig ist, bedarf dies der gesonderten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Für diese Fälle stellt die Folgeänderung des § 33 Absatz 3 BRAO-E sicher, dass der betreffende Rechtsanwalt wie bisher nur Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist und keine Doppelmitgliedschaft in der zuständigen Rechtsanwaltskammer entsteht. Die Höhe der Zulassungsgebühren und Beiträge richtet sich nach der jeweiligen, durch die zuständige Kammerversammlung erlassenen Gebühren- und Beitragsordnung (§ 89 Absatz 2 Nummer 2 BRAO).

Da es sich bei der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Entwurfs um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, sind die praktischen Erfahrungen, die während dieser Tätigkeit erworben werden, bei der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung, der Bewerbung für das Amt des Anwaltsnotars und der Zulassung des europäischen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft nach § 11 EuRAG berücksichtigungsfähig.

Zu Nummer 2 (§ 46 Absatz 3 BRAO-E)

§ 46 Absatz 3 BRAO-E benennt kumulativ Merkmale, die die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts kennzeichnen und zwingend vorliegen müssen. Diese Merkmale beschreiben die Mindestanforderungen an die anwaltliche Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts. Kernelemente des Berufs des Rechtsanwalts sind dessen Eigenverantwortlichkeit und die fachliche Unabhängigkeit. Die Begriffe "eigenverantwortlich" und "fachlich unabhängig" heben hervor, dass der Syndikusrechtsanwalt fachlich weisungsfrei und in eigener Verantwortung handelt und im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung in erster Linie den Pflichten der BRAO unterworfen ist und die arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers dahinter zurück stehen. Hierdurch wird jedoch nicht jegliches Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeschlossen. Der Begriff der Eigenverantwortlichkeit macht zugleich deutlich, dass der Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich von seinem Arbeitgeber für fehlerhafte Beratung und Vertretung haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann (Regress). Aus der Regelung ergibt sich, dass die Arbeitnehmereigenschaft und die Eingliederung in eine von einem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation nicht im Widerspruch zu dem Berufsbild des Rechtsanwalts stehen, wenn tatsächlich und arbeitsvertraglich die fachliche Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts gewährleistet ist.

§ 46 Absatz 4 BRAO-E präzisiert dies nochmals. Auf die diesbezügliche Begründung wird verwiesen.

Die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten knüpfen an § 3 Absatz 1 BRAO und die von der DRV Bund (im Rahmen von § 6 SGB VI) entwickelte Vier-Kriterien-Theorie an (siehe Begründung zu § 46 Absatz 2 BRAO-E).

Nach § 3 Absatz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt der unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

Die Rechtsberatung umfasst die in § 46 Absatz 3 Nummer 1 und 2 BRAO-E genannten Elemente der unabhängigen Analyse des Sachverhalts und der Prüfung von Rechtsfragen, des fachlich unabhängigen Erarbeitens und Bewertens rechtlicher Lösungsmöglichkeiten und das fachlich unabhängige Erteilen von Rechtsrat. Elemente der Rechtsvertretung werden in § 46 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 BRAO-E genannt.

Absatz 3 Nummer 1 bezieht sich auf die Pflicht des Rechtsanwalts, den Sachverhalt zu dem er beratend tätig werden soll, möglichst genau zu klären, die Rechtslage zu prüfen und Handlungsoptionen aufzuzeigen sowie zu bewerten.

Die Pflicht des Rechtsanwalts zur vollständigen Beratung setzt zunächst voraus, dass er durch Befragen seines Auftraggebers die Punkte klärt, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann. Der Rechtsanwalt darf sich nicht mit der rechtlichen Würdigung des ihm vorgetragenen Sachverhalts begnügen, sondern muss sich bemühen, durch Befragung des Rechtsuchenden ein möglichst vollständiges und objektives Bild der Sachlage zu gewinnen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 1960 - III ZR 160/59, NJW 1961, S. 601, 602). Bei lückenhaften oder oberflächlichen Informationen muss der Rechtsanwalt daher auf ihre Vervollständigung dringen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438).

Die Prüfung von Rechtsfragen umfasst die Analyse der Gesetzeslage, der Verwaltungspraxis und der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ihrer Bedeutung für den Sachverhalt, auf den sich die rechtliche Beratung beziehen soll.

Das Aufzeigen verschiedener Lösungsalternativen und deren Bewertung in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht dienen dazu, dem Mandanten eine Entscheidung zu ermöglichen. Es handelt sich hierbei um die Vorbereitungshandlung zur Erteilung eines Rechtsrats.

Absatz 3 Nummer 2 bezieht sich auf den dem Mandanten (Arbeitgeber) erteilten bzw. zu erteilenden Rechtsrat.

Absatz 3 Nummer 3 berücksichtigt den Fall, dass auch Personen, die in ihrer Funktion als Syndikusrechtsanwalt nicht in Kontakt zu externen Dritten treten, anwaltlich tätig sind, wenn ihre Tätigkeit auf die Verwirklichung von Rechten oder die Gestaltung von Rechtsverhältnissen gerichtet ist und sie nach außen die Befugnis zur Vertretung haben, auch wenn sie tatsächlich von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, etwa weil sie ausschließlich im Bereich der Vertragsgestaltung oder der Beratung der Unternehmensleitung tätig sind. Auch die Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelung kann eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit darstellen.

Absatz 3 Nummer 4 stellt klar, dass die anwaltliche Tätigkeit die (gegebenfalls im Innenverhältnis beschränkte) Befugnis beinhalten muss, den Mandanten (Arbeitgeber) nach außen verbindlich zu vertreten. Im berufsrechtlichen Schrifttum ist es für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit anerkannt, dass selbst dann, wenn im Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt vereinbart wurde, dass der Rechtsanwalt keine Erklärungen gegenüber Dritten für seinen Mandanten abgibt, solche Erklärungen im Außenverhältnis wirksam sein und den Mandanten verpflichten können (Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Auflage 2014, § 14, Rn. 91). Das Merkmal der "Vertretungsbefugnis nach außen" ( § 81 ZPO, §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) setzt hingegen nicht voraus, dass der Syndikusrechtsanwalt eigene unternehmerische Entscheidungen trifft.

Insgesamt ist erforderlich, dass das Anstellungsverhältnis durch die vorgenannten Merkmale und Tätigkeiten beherrscht wird. Durch die Verwendung des Begriffs "prägen" soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegen muss. Umgekehrt wird eine anwaltliche Tätigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen werden.

Zu Nummer 2 (§ 46 Absatz 4 BRAO-E)

Absatz 4 Satz 1 verdeutlicht, dass eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 als Syndikusrechtsanwalt nicht ausübt, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit ist zugleich Grundvoraussetzung der in Absatz 2 genannten anwaltlichen Tätigkeit. Mit der fachlichen Unabhängigkeit ist die in Absatz 3 genannte Eigenverantwortlichkeit im Sinne einer Haftung verbunden, weshalb letztere in Absatz 4 nicht eigens genannt wird.

Eine unabhängige Tätigkeit liegt nicht vor, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestehen, wie dies beispielsweise bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter einer Versicherung der Fall ist. Wie ausgeführt, bleiben allgemeine Compliance-Regelungen, die keine unmittelbaren fachlichen Bezüge aufweisen, sondern nur den Verhaltenskodex im Unternehmen festschreiben, hiervon unberührt. Auch wird die fachliche Unabhängigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine fachliche Abstimmung mit einem anderen Rechtsanwalt (z.B. im Rahmen von Teamarbeit) vereinbart ist. Dagegen schließen Vorgaben durch (nichtanwaltliche) Vorgesetzte eine fachliche Unabhängigkeit aus.

Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erfordert keinen Ausschluss jeglichen Weisungsrechts eines Arbeitgebers. Auch der selbständige Rechtsanwalt ist nämlich nicht völlig weisungsfrei, sondern ist im Rahmen des Mandatsverhältnisses an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden. Aus dem Arbeitsvertrag eines Syndikusrechtsanwalts hat sich jedoch - um die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 zu erfüllen - zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausüben darf, da ohne eine solche Regelung der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz eines umfassenden Direktionsrechts des Arbeitgebers gelten würde. Absatz 4 Satz 2 sieht insoweit vor, dass die fachliche Unabhängigkeit vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist, das heißt die Unabhängigkeit muss sowohl Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sein als auch tatsächlich im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gelebt werden. Mit der Unabhängigkeit ist die Eigenverantwortlichkeit im Sinne einer Haftung verbunden, so dass es einer gesonderten vertraglichen Gewährleistung nicht bedarf.

Aus der vertraglich gewährleisteten Unabhängigkeit folgt zugleich das Recht, die Durchführung einer ihm vom Arbeitgeber im Rahmen des Anstellungsverhältnisses erteilten Weisung aus fachlichen oder berufsrechtlichen Gründen abzulehnen, ohne dass hieran arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden können. Der Syndikusrechtsanwalt ist auf Grund arbeitsrechtsvertraglicher Nebenpflichten jedoch verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Ablehnung des Auftrags unverzüglich zu informieren.

Die in Absatz 4 vorgesehene fachliche Unabhängigkeit steht dem Status des Syndikusrechtsanwalts als Arbeitnehmer nicht entgegen. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht (Direktionsrecht) gehört zwar zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses und dient der Konkretisierung der vertraglichen Leistungspflicht des Arbeitnehmers (Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. München 2015, § 611 BGB, Rn. 36, 50ff. und 63ff. und § 106 GewO, Rn. 1ff.). Den Parteien des Arbeitsverhältnisses steht es jedoch frei, das Direktionsrecht des Arbeitgebers durch einzelvertragliche Abreden einzuschränken (Preis a.a. O., § 611 BGB, Rn. 50ff. und 63ff.). Der Umfang des Weisungsrechts kann nämlich hinsichtlich des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und der Art bzw. dem Inhalt der zu leistenden Arbeit unterschiedlich stark ausgeprägt sein.

Zu Nummer 2 (§ 46 Absatz 5 BRAO-E)

§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 BRAO-E konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 BRAO-E tätig wird, der seine Arbeitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt allerdings nur dann, wenn dabei dieselben Bedingungen der Eigenverantwortlichkeit wie gegenüber dem Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 BRAOE, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 BRAO-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikusrechtsanwalt ist.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 BRAO-E regelt klarstellend, dass die eigenen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch die Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen nach § 15 AktG umfassen. Der Begriff der verbundenen Unternehmen wird in § 15 AktG legal definiert. Verbundene Unternehmen sind danach rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen ( § 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen ( § 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG). Die Regelung soll klarstellen, dass die einem Syndikusanwalt oder einem Unternehmensjuristen bereits nach der bisherigen Rechtslage auf Basis des § 2 Absatz 3 Nummer 6 des RDG zustehenden Rechtsberatungs- und Vertretungsbefugnisse auch dem Syndikusrechtsanwalt im Sinne des § 46 Absatz 2 BRAO-E zustehen.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E regelt, dass erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 Absatz 1 RDG oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 RDG s i.d.R. chtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können nach § 7 Absatz 1 Satz 2 RDG durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigung oder Zusammenschlüsse stehenden juristischen Person erbracht werden. Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Von § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG werden die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Berufskammern, aber auch die privatrechtlich organisierten Wohlfahrtsverbände der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen, wie z.B. die Caritas oder das Diakonische Werk erfasst (Dux in Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Auflage München 2015, § 8, Rn 15).

Durch die Formulierung "Vereinigung oder Gewerkschaften" in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E wird zugleich klargestellt, dass Behörden, die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG ebenfalls genannt werden, nicht erfasst sein sollen. Die Beschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BRAO-E genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigung insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten umfassen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft handelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der berufsrechtlichen Bindung der genannten Arbeitgeber nicht zu besorgen ist.

Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitgebern, die einen sozietätsfähigen Beruf im Sinne des § 59a BRAO ausüben, oder bei interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, angestellt sein können. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Rechtsberatung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Beratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der Beratungsbefugnis nach der Beratungsbefugnis des Arbeitgebers richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 BRAOE wird es beispielsweise ermöglicht, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusammenhang mit der steuerberatenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen des § 5 RDG auch rechtlich berät. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich in diesem Beispielsfall an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten.

Zu Nummer 2 (§ 46a Absatz 1 BRAO-E)

Die Zulassung wird - wie dies § 6 BRAO auch für niedergelassene Rechtsanwälte sowie für Rechtsanwälte nach § 46 Absatz 1 BRAO-E vorsieht - nur auf Antrag erteilt.

§ 46a Absatz 1 Satz 1 BRAO-E bestimmt die Voraussetzungen zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Ein Bewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen nach § 46a Absatz 1 Satz 1 BRAO-E erfüllt, hat einen Anspruch auf Zulassung. Da der Syndikusrechtsanwalt kein eigenständiger Beruf ist, sondern eine Form der Berufsausübung des einheitlichen Rechtsanwaltsberufs, knüpft die Zulassungsregelung an die §§ 4 und 7 BRAO an.

§ 4 BRAO bestimmt, dass zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat. Ein Rechtsanwalt, der den persönlichen Anforderungen des Berufs nicht genügt, gefährdet die Rechtspflege und die Interessen des Rechtsuchenden. Die Zulassung wird daher nicht nur vom Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung, sondern auch davon abhängig gemacht, dass in der Person des Antragstellers kein Versagungsgrund gemäß § 7 BRAO vorliegt. Um die anwaltliche Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts von anderen Tätigkeiten, die juristisch, aber nicht anwaltlich sind, abzugrenzen, definiert § 46 Absatz 2 BRAO-E den Syndikusrechtsanwalt. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt knüpft an die Definition in § 46 Absatz 2 BRAO-E und die in § 46 Absatz 3 BRAO-E genannten Tätigkeiten und Merkmale an. Hierbei handelt es sich um eine Ausgestaltung des Wirkungskreises und der Pflichten eines Rechtsanwalts nach § 3 BRAO.

Die Ausgestaltung einer gesonderten Zulassungsregelung für Syndikusrechtsanwälte begründet im vorliegenden Fall kein Indiz für einen eigenständigen Beruf des Syndikusrechtsanwalts, sondern trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts sich auf die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt beschränken kann und mit der Zulassung ein klarer Anknüpfungspunkt für die berufsrechtlichen Pflichten einer anwaltlichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt geschaffen wird. Damit besteht auch kein Widerspruch zu den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1958 (1 BvL 010/56 ) festgelegten Grundsätzen. Der Beruf des Rechtsanwalts kann danach in selbständiger und unselbständiger Form ausgeübt werden; beide Formen der Ausübung haben kein eigenständiges soziales Gewicht. Die unselbständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs kann auf einem Anstellungsverhältnis zu einem anwaltlichen Arbeitgeber oder einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beruhen. Die Wahl eines nichtanwaltlichen Arbeitgebers hat keinen Einfluss auf das Berufsbild des Rechtsanwalts.

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt - wie sich aus der Bezugnahme auf § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO-E ergibt - im Unterschied zur Zulassung als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO - tätigkeitsbezogen. Die Zulassung schafft einen klaren Anknüpfungspunkt für die mit der Stellung als Syndikusrechtsanwalt verbundenen Rechte und Pflichten, die sich von denjenigen eines nichtanwaltlichen Unternehmensjuristen unterscheiden. Mit der Stellung als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen ist die Befugnis verbunden, den Arbeitgeber nach außen wirksam zu vertreten und es gelten bestimmte Legalprivilegien (Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess etc.).

Die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist von den für die Entscheidung der mit der Durchführung der Sozialversicherung und Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht betrauten Behörden zu beachten. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ordnet die Tätigkeit als Unterfall einer im Sinne der BRAO anwaltlichen zu und rechtfertigt gleichzeitig die Unterstellung unter die damit verbundenen Pflichten. Der im Rahmen seiner Zulassung tätige jeweilige Syndikusrechtsanwalt ist damit wegen der Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung). Das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI für eine Befreiung notwendige (aber nicht hinreichende) Tatbestandselement, wonach Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, deckt sich inhaltlich für die Syndikusrechtsanwälte mit den neu strukturierten berufsrechtlichen Anforderungen für den Erhalt und die Weiterführung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Zwar bleibt der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand eigenständig von den Trägern der Rentenversicherung zu prüfen. Mit der erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bescheinigt die zuständige fachkundige Rechtsanwaltskammer nach den Regeln des Berufsrechts, auf welche der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand des § 6 SGB VI Bezug nimmt, grundsätzlich das Vorliegen einer Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk führt. Das wird nicht zuletzt daran deutlich, dass mit der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt nicht der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung eröffnet ist und die Aufgabe oder wesentliche Änderung einer den Kriterien nach § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO-E ursprünglich entsprechenden Tätigkeit zwingend zum Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung führt (§ 46b Absatz 2 Satz 2 BRAO-E). Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist bei der Befreiungsentscheidung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 SGB VI zu beachten und bindet den Träger der Rentenversicherung. Dies gilt jedenfalls so lange die der Zulassung zugrunde liegende Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird (zur sozialrechtlichen Vorfrage, ob eine Erwerbstätigkeit der anwaltlichen Berufstätigkeit zugeordnet werden kann und zur Beachtung der rechtsgestaltenden Wirkung von Zulassungsentscheidungen, Bundessozialgericht, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R Rn. 24, 26, 28 und 31; zur Drittbindungswirkung, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 13/05 R, BSGE 96, 261 ff. Rn. 71 m.w. N.). Unabhängig davon bestimmt sich die Reichweite einer erteilten Befreiung nach § 6 Absatz 5 SGB VI, wonach bei einer Änderung der Tätigkeit diese nicht von der erteilten Befreiung umfasst wird, auch wenn zunächst noch eine wirksame Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bis zur Rücknahme oder einem Widerruf der Zulassung besteht.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts und damit auch seine Zulassung kann sich - wie zuvor bereits ausgeführt - auf die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalts beschränken.

§ 46a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E stellt klar, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mehrere Anstellungsverhältnisse umfassen kann. Ein Syndikusrechtsanwalt kann mithin mehrere - voneinander unabhängige - Anstellungsverhältnisse eingehen und im Rahmen jedes dieser Anstellungsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig werden. In diesem Fall ist keine gesonderte Zulassung für jedes Anstellungsverhältnis erforderlich (dazu auch § 46b Absatz 3 BRAO-E). Die daraus folgende Bindungswirkung für die Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 SGB VI erfasst das jeweilige Beschäftigungsverhältnis.

Zu Nummer 2 (§ 46a Absatz 2 BRAO-E)

Nach § 46a Absatz 2 Satz 1 ist die Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zuständig. Die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Rechtsanwaltskammer als Selbstverwaltungskörperschaft betont die Stellung der Syndikusrechtsanwälte als Teil der Rechtsanwaltschaft, als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als Träger eines freien Berufs.

§ 46 Absatz 2 Satz 4 BRAO-E sieht vor, dass die Rechtswirkung eines (formell und materiell) bestandskräftigen Zulassungsverwaltungsakts der Rechtsanwaltskammer nach § 46a Absatz 2 Satz 1 BRAO-E auch von dem Träger der Rentenversicherung und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in der Weise zu beachten sind, dass die dort getroffenen Regelungen auch ihnen gegenüber als verbindlich anzusehen sind (sog Tatbestandswirkung). Verbindliche Wirkung hat auch eine gerichtliche Entscheidung die im Rechtsbehelfsverfahren nach § 112a BRAO ergeht. Die formell bestandskräftige Zulassungsentscheidung kann nicht mehr mit den regulären Rechtsbehelfen des Widerspruchs und der Klage angefochten werden (formelle Bestandskraft). Mit der erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stellt die zuständige fachkundige Rechtsanwaltskammer nach den Regeln des Berufsrechts, auf welche der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand des § 6 SGB VI Bezug nimmt, mithin verbindlich das Vorliegen einer Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk führt, für den Träger der Rentenversicherung fest. Dies gilt jedenfalls so lange die der Zulassung zugrunde liegende Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, d.h. bei einer Änderung der Tätigkeit erlischt die Befreiung, auch wenn zunächst noch eine wirksame Zulassung als Syndikusanwalt bis zur Rücknahme oder einem Widerruf der Zulassung besteht. Dieser Aspekt betrifft die materielle Bestandskraft. Durch die gesetzliche Anordnung der Bindungswirkung wird vermieden, dass die berufsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt und damit eine Pflichtmitgliedschaft in dem berufsrechtlichen Versorgungswerk vorliegen, voneinander abweichen. Diese Bindung dient der Rechtssicherheit der betroffenen Syndikusrechtsanwälte und ihrer Arbeitgeber, die Gefahr einer doppelten Beitragszahlung in zwei Rentenversicherungssysteme wird vermieden.

Den dadurch berührten Belangen des Trägers der Rentenversicherung und der Versichertengemeinschaft vor einer Aushöhlung der Rentenversicherungspflicht nach den §§ 1ff. SGB VI durch eine extensive Zulassungspraxis wird dadurch Rechnung getragen, dass der Träger der Rentenversicherung im Zulassungsverfahren nach § 46a Absatz 2 Satz 1 BRAO-E angehört wird und damit die Möglichkeit erhält, frühzeitig die Erwägungen, die aus seiner Sicht gegen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sprechen, vorzubringen. Das Erfordernis einer Zustimmung oder eines Einvernehmens des Trägers der Rentenversicherung ist damit nicht errichtet. Den Rechtsanwaltskammern ermöglicht dieses Anhörungsrecht, sich bereits frühzeitig mit den Erwägungen, die aus Sicht des Trägers der Rentenversicherung gegen eine Zulassung sprechen, auseinander zu setzen und diese im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen. Zur Wahrung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern und um das Zulassungsverfahren nicht zu verzögern, wurde von einer näheren gesetzlichen Ausgestaltung des Anhörungsverfahrens abgesehen. Es obliegt folglich grundsätzlich der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammern, wie sie die Anhörung im Einzelnen vornehmen. Die jeweilige Rechtsanwaltskammer kann dem Träger der Rentenversicherung eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen und die für eine sachgerechte Prüfung notwendigen Unterlagen übersenden. Versäumt der Träger der Rentenversicherung die Frist, führt dies nicht zur Präklusion; die Rechtsanwaltskammer kann in diesem Fall ohne die Stellungnahme entscheiden. Das Anhörungsrecht des Trägers der Rentenversicherung dient zugleich den Interessen des Antragstellers, der hierdurch die Möglichkeit erhält, sich frühzeitig mit den berufsrechtlichen Argumenten, die gegen seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorgebracht werden können, auseinander zu setzen und zu entscheiden, ob er seinen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aufrecht erhält.

Die Letztentscheidung über die Zulassung trifft die Rechtsanwaltskammer. Diese Entscheidung ist nach § 46a Absatz 2 Satz 2 BRAO-E zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Rechtsanwaltskammer zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei ist auf die von dem Antragsteller/der Antragstellerin voraussichtlich ausgeübte Tätigkeit sowie gegebenenfalls die Argumentation des Trägers der Rentenversicherung einzugehen und darzustellen, ob und in welchem Maße die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO-E entspricht. Die Entscheidung ist auch zu begründen, wenn die Rechtsanwaltskammer dem Antrag ganz oder teilweise entspricht. Das Begründungserfordernis soll im dreiseitigen Rechtsverhältnis zur Akzeptanz der Entscheidung beitragen (Akzeptanzfunktion), den Inhalt der Entscheidung erläutern (Klarstellungs- und Beweisfunktion), die Nachprüfbarkeit der Entscheidung durch die Kammer selbst (Selbstkontrollfunktion) und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes (Rechtschutzfunktion) ermöglichen. Durch die Begründung der Entscheidung wird für die mit der Durchführung der Rentenversicherung betrauten Behörden ersichtlich, auf welche Tätigkeit sich die Zulassung bezieht. Aus der Begründung soll sich zugleich ergeben, auf Grund welcher Tätigkeit der Syndikusrechtsanwalt Pflichtmitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung wurde.

Das Erfordernis der Zustellung der Zulassungsentscheidung an den Antragsteller und den Träger der Rentenversicherung ist für das Wirksamwerden der Entscheidung und deren Folgen von Bedeutung, wobei die Zustellung an den Antragsteller bei erstmaliger Zulassung durch Aushändigung der Urkunde (§ 12 Absatz 1 BRAO) bewirkt wird. Bei einer bereits bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt ist hingegen eine Zustellung ausreichend, da in diesen Fällen eine nochmalige Vereidigung (§§ 12 Absatz 2, 12a BRAO) nicht erforderlich ist.

§ 46a Absatz 2 Satz 3 BRAO-E regelt, dass auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer wie dem Antragsteller Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 BRAO vor den dort genannten Gerichten zusteht. Zuständigkeit und Verfahren richten sich dabei nach den §§ 112b ff. BRAO. Dem Träger der Rentenversicherung steht nach dem Entwurf auf Grund der in § 46a Absatz 2 Satz 4 BRAO-E vorgesehenen Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung eine Klagebefugnis zu. Diese folgt bereits daraus, dass mit der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung für ein Tatbestandselement des Befreiungstatbestandes (§ 6 Absatz 1 Satz 1 SGB VI) der sachliche Zuständigkeitsbereich des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung berührt ist. Er ist insoweit beschwert, als die getroffene Zulassungsentscheidung im Umfang der Bindungswirkung unmittelbar Auswirkungen auf die Befreiungsentscheidung und damit die Rentenversicherungspflicht hat (zur Klagebefugnis des Trägers der Rentenversicherung gegen einen Bescheid der Einzugsstelle über die Feststellung des Nichtbestehens von Sozialversicherungspflicht wegen einer Beschäftigung, Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Juli 2013 - B 12 KR 8/11 R, Rn. 18, juris; Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 15/10 R, Rn. 19, juris).

Nach § 112a Absatz 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen. Diese sind in § 112a Absatz 1 BRAO definiert als alle öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nach der BRAO, einer auf Grund der BRAO erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach der BRAO errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit die Streitigkeiten nicht anwaltsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. In die Zuständigkeit der Anwaltsgerichtshöfe fallen mithin bereits nach der derzeitigen Rechtslage Streitigkeiten über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 BRAO und die Rücknahme bzw. den Widerruf der Zulassung gemäß § 14 BRAO. Nach § 112a Absatz 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs sowie die Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 112c Absatz 1 Satz 1 BRAO regelt, dass im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Anwendung findet. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen Entscheidungen nach der BRAO sind folglich grundsätzlich erst nach Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Auf Grund der Öffnungsklausel in § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO können die Länder die Durchführung des Widerspruchsverfahrens jedoch durch Landesgesetz ausschließen. Von dieser Öffnungsklausel haben einzelne Bundesländer in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Gebrauch gemacht. Dem jeweiligen Kläger (also auch dem Träger der Rentenversicherung) stehen die Klagearten nach der VwGO zur Verfügung.

Die Regelung des § 46a Absatz 2 Satz 4 BRAO-E knüpft für die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern betreffend die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an diese Rechtsschutzregelungen an. Durch dieses Rechtsschutzmodell wird ein Gleichlauf zwischen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und der Beurteilung der berufsrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung nach § 6 SGB VI gewährleistet und an die bei den Anwaltsgerichtshöfen vorhandene Kompetenz bei der Beurteilung von Zulassungsfragen angeknüpft. Der Träger der Rentenversicherung ist nach dem Entwurf auf Grund dieser Bindungswirkung der Entscheidung klagebefugt.

Zu Nummer 2 (§ 46a Absatz 3 BRAO-E)

Da die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an die ausgeübte Tätigkeit anknüpft, sieht § 46a Absatz 3 Satz 1 BRAO-E vor, dass dem Antrag auf Zulassung eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags beizufügen ist. Dies hindert den Antragsteller im Grundsatz nicht daran, für die Zulassung irrelevante personenbezogene Angaben aus Gründen des Datenschutzes stellenweise zu schwärzen, solange er seiner Nachweispflicht genügt. Der Arbeitsvertrag bildet die wesentliche Grundlage, anhand derer das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit geprüft wird. Erforderlichenfalls kann die Rechtsanwaltskammer nach Absatz 3 Satz 2 beim Antragsteller ergänzende Nachweise anfordern, beispielsweise eine ergänzende Tätigkeitsbeschreibung oder eine schriftliche Auskunft des Arbeitgebers.

Zu Nummer 2 (§ 46a Absatz 4 BRAO-E)

Das auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gerichtete Verfahren und die Folgen der Zulassung richten sich nach den für Rechtsanwälte geltenden allgemeinen Vorschriften der §§ 10 bis 12a BRAO.

§ 46a Absatz 4 Nummer 1 BRAO-E modifiziert die Regelung des § 12 Absatz 2 BRAO.

§ 12 Absatz 1 BRAO sieht vor, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde wirksam wird. Diese darf nach § 12 Absatz 2 BRAO erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO nachweist oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. Gemäß § 51 BRAO muss jeder Rechtsanwalt zur Deckung der sich aus seiner anwaltlichen Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung aufrechterhalten, deren Mindestversicherungssumme 250 000 Euro für jeden Schadensfall beträgt. Durch diese Regelung in § 12 Absatz 2 BRAO soll das rechtsuchende Publikum geschützt werden und sichergestellt werden, dass jeder Rechtsanwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden kann (Bundestagsdrucksache 012/4993, S. 25). Gleichermaßen wird der Rechtsanwalt selbst vor einem - unter Umständen sogar existenzgefährdenden - Vermögensverlust geschützt und damit auch die anwaltliche Unabhängigkeit gesichert. Zur Wahrung der Vermögensinteressen Dritter und der Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts ist der Abschluss und das Aufrechterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Syndikusrechtsanwalt erforderlich. Der Syndikusrechtsanwalt kann nämlich - ungeachtet seiner beruflichen Stellung als Arbeitnehmer - auf Grund seiner eigenverantwortlichen Stellung und der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens sowohl Ansprüchen seines Arbeitgebers, als auch Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO zugelassen, müssen die sich aus der gesamten anwaltlichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abgedeckt sein; eine Pflicht zum Abschluss mehrerer Versicherungsverträge ist damit nicht zwangsläufig verbunden, solange der bestehende Versicherungsvertrag sämtliche mit der anwaltlichen Tätigkeit verbunden Haftpflichtgefahren in dem gesetzlich vorgegebenen Umfang abdeckt.

§ 46a Absatz 4 Nummer 1 BRAO-E stellt klar, dass der Syndikusrechtsanwalt seiner Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch dadurch genügt, dass die aus seiner anwaltlichen Berufstätigkeit resultierenden Haftungsgefahren gegenüber seinem Arbeitgeber und Dritten durch eine vom Arbeitgeber abgeschlossene und finanzierte Haftpflichtversicherung abgedeckt werden, in der der Syndikusrechtsanwalt versicherte Person ist. Hierdurch erhalten der Arbeitgeber des Syndikusrechtsanwalts und Dritte, ebenso wie dies bei einem selbständigen Rechtsanwalt oder bei einem angestellten Rechtsanwalt nach § 46 Absatz 1 BRAO-E der Fall ist, einen weiteren Schuldner neben dem haftenden und verantwortlichen Syndikusrechtsanwalt.

§ 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO-E modifiziert die Regelung des § 12 Absatz 4 BRAO dahingehend, dass der Bewerber nach der Zulassung die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" oder "Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)" im beruflichen Verkehr führt. Das Führen dieser Bezeichnung im beruflichen Verkehr dient dazu, den Beteiligten die berufliche Stellung der Syndikusrechtsanwältin oder des Syndikusrechtsanwalts deutlich zu machen. Die Bezeichnung selbst macht deutlich, dass es sich bei dem Syndikusrechtsanwalt um einen Rechtsanwalt handelt.

Zu Nummer 2 (§ 46b Absatz 1 BRAO-E)

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt unter den gleichen Voraussetzungen wie diejenige selbständiger Rechtsanwälte.

Zu Nummer 2 (§ 46b Absatz 2 BRAO-E)

§ 46b Absatz 2 Satz 1 BRAO-E bestimmt, dass für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die allgemeinen Vorschriften für Rechtsanwälte Anwendung finden.

Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt tätigkeitbezogen erfolgt und die Zulassung folglich zu widerrufen ist, wenn die von dem Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO-E entspricht. Durch den Begriff "soweit" wird deutlich, dass bei einer Zulassung, die sich auf mehrere Anstellungsverhältnisse bezieht, auch ein teilweiser Widerruf der Zulassung erfolgen kann, wenn die Tätigkeit in einem der Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO-E entspricht. Werden im Rahmen eines einheitlichen Anstellungsverhältnisses auch nichtanwaltliche Aufgaben in nur geringem Umfang wahrgenommen, erfolgt kein Widerruf der Zulassung, solange die anwaltliche Tätigkeit das Beschäftigungsverhältnis ganz eindeutig prägt.

Satz 3 stellt durch den Verweis auf § 46a Absatz 2 BRAO-E klar, dass die mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Behörden auch bei der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung anzuhören sind und dass auch diese Entscheidung zu begründen und zuzustellen ist.

Zu Nummer 2 (§ 46b Absatz 3 BRAO-E)

Da die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt tätigkeitsbezogen erfolgt, erfordern nach einer Zulassung gemäß § 46a BRAO-E eingetretene wesentliche Änderungen der Tätigkeit eine Anpassung der Zulassung. Ob eine Tätigkeitsänderung wesentlich ist und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a BRAO-E eine Erstreckung der Zulassung bzw. andernfalls deren Widerruf zu erfolgen hat, obliegt der Prüfung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Eine wesentliche Tätigkeitsänderung kann etwa bei einem Wechsel von der Rechts- in die Personalabteilung anzunehmen sein, nicht hingegen, wenn bei einer gleichbleibend unabhängig rechtsberatenden Tätigkeit innerhalb derselben Rechtsabteilung lediglich ein anderes Rechtsgebiet bearbeitet wird.

§ 46b Absatz 3 BRAO-E stellt klar, dass die Zulassung auf Antrag auf neue anwaltliche Tätigkeiten innerhalb eines bestehenden Anstellungsverhältnisses oder auf anwaltliche Tätigkeiten innerhalb weiterer nachträglich hinzutretender Anstellungsverhältnisse unter den genannten Voraussetzungen zu erstrecken ist. Durch den Verweis auf § 46a BRAO-E kommt zum Ausdruck, dass die in § 46a BRAO-E genannten Voraussetzungen und das dort beschriebene Verfahren auch bei der Entscheidung über die Erstreckung der Zulassung auf weitere Anstellungsverhältnisse oder die Tätigkeiten innerhalb weiterer Anstellungsverhältnisse zu beachten sind und der in § 46a Absatz 2 Satz 3 BRAO-E vorgesehene Rechtsweg zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Kammern auch bei diesen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern eröffnet ist. Die mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Behörden sind auch bei dieser Entscheidung anzuhören und die Entscheidung ist zu begründen und zuzustellen.

Zu Nummer 2 (§ 46b Absatz 4 BRAO-E)

§ 46b Absatz 4 Satz 1 BRAO-E verpflichtet den Syndikusrechtsanwalt, dem Vorstand oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ergänzend zu den in § 56 Absatz 3 BRAO genannten Mitteilungspflichten nach Satz 1 Nummer 1 jede Änderung des Anstellungsverhältnisses, sei es durch Beendigung des Arbeitsvertrags, dessen tätigkeitsbezogene Änderung oder die Begründung eines neuen Arbeitsvertrags unverzüglich mitzuteilen. Auf die allein von der Rechtsanwaltskammer zu prüfende Frage, ob die Änderung wesentlich ist, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Änderung tätigkeitsbezogen ist. Änderungen des Gehalts innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sind demnach nicht mitzuteilen, wenn hiermit nicht eine Änderung der Tätigkeit oder der arbeitsvertraglichen Gestaltung im Hinblick auf § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO-E verbunden ist. Des Weiteren ist der Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BRAO-E verpflichtet, jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Anstellungsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen.

Um einen Syndikusrechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 anzuhalten, kann der Vorstand gegen ihn gemäß § 46b Absatz 4 Satz 3 BRAO-E nach Maßgabe des § 57 BRAO ein Zwangsgeld festsetzen.

Die Mitteilungspflicht dient dazu, der Rechtsanwaltskammer die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der tätigkeitsbezogenen Zulassung der Syndikusrechtsanwälte zu ermöglichen.

Zu Nummer 2 (§ 46c BRAO-E)

§ 46c BRAO-E gliedert sich in einen deklaratorischen und einen konstitutiven Regelungsteil. Der deklaratorische Absatz 1 stellt klar, dass die für Rechtsanwälte geltenden gesetzlichen Vorschriften im Grundsatz in gleicher Weise auf Syndikusrechtsanwälte Anwendung finden. In Ausnahme zu diesem Grundsatz enthalten die konstitutiven Absätze 2 bis 5 abweichende Sonderregelungen und Modifikationen. Absatz 2 enthält Regelungen zum Vertretungsverbot für Syndikusrechtsanwälte. Der Sache nach wird das bisher geltende Vertretungsverbot nach § 46 Absatz 1 BRAO praktisch weitgehend aufrechterhalten, wobei es auf Grund der Anerkennung des Syndikusrechtsanwalts als unabhängiger Rechtsanwalt einer neuen Begründung bedarf. Absatz 3 erklärt einzelne berufsrechtliche Vorschriften in Bezug auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts für nicht anwendbar und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Syndikusrechtsanwälte in ihrer Eigenschaft als Syndikusrechtsanwalt nicht für die Allgemeinheit anwaltlich tätig sind und sich insoweit von sonstigen Rechtsanwälten unterscheiden. Die Absätze 4 und 5 modifizieren die in den §§ 27 und 31 BRAO enthaltenen Regelungen zur Kanzlei und zum Rechtsanwaltsverzeichnis.

Zu beachten ist, dass der in den Absätzen 2 bis 5 enthaltene Katalog an Sonderbestimmungen nicht abschließend ist; weitere abweichende Bestimmungen für Syndikusrechtsanwälte finden sich beispielsweise in § 1 Absatz 2 RVG-E.

Zu Nummer 2 (§ 46c Absatz 1 BRAO-E)

Syndikusrechtsanwälte sind i.d.Rechtsanwälte im Sinne des Gesetzes. Die gesetzlichen Vorschriften über Rechtsanwälte gelten daher - vorbehaltlich der abweichenden Sonderregelung in den Absätzen 2 bis 5 sowie in § 1 Absatz 2 RVG-E und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO-E in gleicher Weise auch für Syndikusrechtsanwälte. Absatz 1 hat insoweit nur klarstellende Funktion.

Die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts unterliegt damit insbesondere dem anwaltlichen Berufsrecht, soweit nicht einzelne Regelungen durch § 46c Absatz 3 BRAO-E abbedungen sind. An Grundpflichten, denen auch Syndikusrechtsanwälte unterliegen, sind hier vor allem die Pflicht zur Unabhängigkeit und zur Verschwiegenheit zu nennen (§ 43a Absatz 1 und 2 BRAO), aber auch das Verbot erfolgsabhängiger Vergütung (§ 49b Absatz 2 Satz 1 BRAO).

Neben dem anwaltlichen Berufsrecht finden auch sonstige gesetzliche Regelungen, die für Rechtsanwälte gelten, auf Syndikusrechtsanwälte Anwendung. So steht dem Syndikusrechtsanwalt beispielsweise im Zivilprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht und daraus abgeleitet das Recht zu, einer gerichtlichen Anordnung zur Urkundenvorlegung nicht nachzukommen (§ 383 Absatz 1 Nummer 6 ZPO, § 142 Absatz 2 ZPO). Dies kann auch im Zusammenhang mit vergleichbaren Regelungen im ausländischen Zivilverfahrensrecht Bedeutung erlangen, beispielsweise im Hinblick auf sogenannte "Pre-Trial Discovery-Verfahren" nach US-amerikanischem Recht.

Zu Nummer 2 (§ 46c Absatz 2 BRAO-E)

Absatz 2 sieht ein partielles Vertretungsverbot für Syndikusrechtsanwälte vor.

Nach Satz 1 soll ein Syndikusrechtsanwalt seinen Arbeitgeber als angestellter Rechtsanwalt in zivil- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dann nicht vor staatlichen Gerichten vertreten können, wenn Anwaltszwang besteht oder wenn vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 trägt dabei der Besonderheit Rechnung, dass Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände sowie die Zusammenschlüsse solcher Verbände in arbeitsgerichtlichen Verfahren in allen Instanzen postulationsfähig sind und insoweit gerade keinem Anwaltszwang unterliegen.

Das Vertretungsverbot innerhalb des Anstellungsverhältnisses ist in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Anwaltszwang bzw. in Verfahren, in denen vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, erforderlich, um ein Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien bzw. Verfahrensbeteiligten zu verhindern ("Gebot der Waffengleichheit"): Ein solches träte ein, wenn eine Einzelperson oder kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung einen Rechtsanwalt bezahlen müssten, für den zudem noch die Mindestgebührenregelungen des RVG (Unterschreitungsverbot) gelten würden, während große Unternehmen sich durch den eigenen Syndikusrechtsanwalt vertreten lassen und so ihr Kostenrisiko verringern könnten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen zulässig bleibt hingegen eine Vertretung außerhalb des Anstellungsverhältnisses, insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt, die dann allerdings nach RVG abzurechnen wäre.

Dagegen soll sich die faktische Lage in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Anwaltszwang nicht ändern. Bereits heute können Unternehmensmitarbeiter ihren Arbeitgeber als sonstige Vertreter in diesen Verfahren vertreten. Künftig können sie diese Vertretung als Syndikusrechtsanwälte vornehmen.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage (§ 46 Absatz 1 BRAO) sieht Satz 1 kein Vertretungsverbot für Syndikusrechtsanwälte in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren vor. Eine Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusrechtsanwälte soll insoweit künftig zulässig sein. Dies ist eine Konsequenz daraus, dass die Stellung des Syndikusanwalts künftig unabhängig gestaltet wird. Die in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf das Gebot der Waffengleichheit vorgenommene Differenzierung zwischen Verfahren mit und ohne Anwaltszwang kann hier nicht vorgenommen werden. Denn auch in Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, so dass regelmäßig kein Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien bzw. zwischen den Verfahrensbeteiligten entstehen kann.

Ein Vertretungsverbot in Verfahren vor Schiedsgerichten sieht diese Vorschrift ebenfalls nicht vor.

Nach Satz 2 soll für den Syndikusrechtsanwalt in Straf- und Bußgeldverfahren, die gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter geführt werden, das im generellen Vertretungsverbot des geltenden Rechts enthaltene Verbot der Übernahme der Verteidigung oder Vertretung fortgelten. Für einen Strafverteidiger müssen die in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO sowie in den § 97 Absatz 1 bis 3, § 100c Absatz 6 und § 160a StPO geregelten Privilegien ausnahmslos und uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Auf Grund des besonders geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigtem und Verteidiger wäre es hier - anders als bei den sonstigen anwaltlichen Tätigkeiten des Syndikusrechtsanwalts, für die künftig § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO-E entsprechende Ausnahmen vorsieht - nicht möglich, diese Anwaltsprivilegien einzuschränken. Deshalb bleibt, um dem Gebot der effektiven Strafverfolgung Rechnung zu tragen (vgl. hierzu auch die Begründung zu Artikel 2 Nummer 2), insoweit nur die Möglichkeit eines generellen Verbots der Übernahme von Verteidigungen durch den Syndikusrechtsanwalt.

Gleiches gilt in den Fällen der Vertretung eines Unternehmens, gegen das im Strafverfahren eine Geldbuße verhängt werden soll (§ 444 StPO), oder gegen das sich das Strafverfahren als Einziehungs- oder Verfallsbeteiligter richtet (§§ 431, 442 StPO). In diesen Fällen handelt es sich formal zwar nicht um eine Verteidigung, sondern um eine Vertretung; diese Vertretung ist aber der Verteidigung so ähnlich, dass für sie gemäß § 434 StPO nicht nur die allgemeinen Vorschriften über die Verteidigung gelten, sondern auch die besonderen Anwaltsprivilegien zur Anwendung gelangen müssen. Aus diesem Grund muss dem Syndikusrechtsanwalt, dem diese Privilegien aus übergeordneten Gründen vorenthalten bleiben sollen, die Vertretung auch in diesen Fällen versagt bleiben.

Dagegen soll es künftig - insoweit abweichend vom bisher geltenden allgemeinen Verbot der gerichtlichen Vertretung - zulässig sein, dass der Syndikusrechtsanwalt den Arbeitgeber auch in Straf- und Bußgeldverfahren vertritt, soweit dieser nicht als Beschuldigter oder Einziehungsbeteiligter, sondern namentlich als Geschädigter und Nebenkläger am Verfahren beteiligt ist. In diesen Fällen richtet sich das Verfahren nicht gegen den Arbeitgeber, und die besonderen Gefahren, die den Ausschluss des Syndikusrechtsanwalts von der Übernahme der Strafverteidigung rechtfertigen, bestehen nicht. Denn für den Syndikusrechtsanwalt, der im Strafverfahren nicht als Verteidiger des Beschuldigten, sondern lediglich als Vertreter eines Dritten tätig wird, gelangt der Ausschluss der Anwaltsprivilegien gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO-E uneingeschränkt zur Anwendung.

Das Verteidigungsverbot muss indes auch gelten, soweit der Syndikusrechtsanwalt von seinem Arbeitgeber oder einem Mitarbeiter zwar in einer unternehmensbezogenen Angelegenheit, aber außerhalb seiner Syndikustätigkeit in seiner Eigenschaft als niedergelassener Rechtsanwalt beauftragt werden soll. Wäre eine solche Mandatierung zulässig, könnte hierdurch das Verteidigungsverbot für Syndikusrechtsanwälte und letztlich auch der Ausschluss der Anwaltsprivilegien umgangen werden, weil der Rechtsanwalt sich dann als Verteidiger nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO auf ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen und die Beschlagnahmefreiheit für sich beanspruchen könnte. Dies wäre nach dem oben Ausgeführten mit dem Gebot der effektiven Strafverfolgung nicht vereinbar.

Allerdings ist das Verbot der Verteidigung des Arbeitgebers und der Mitarbeiter aus diesen Gründen nur gerechtfertigt, soweit das Straf- oder Bußgeldverfahren einen Unternehmensbezug aufweist und damit im Zusammenhang mit der Syndikusanwaltstätigkeit des Rechtsanwalts steht.

§ 46c Absatz 2 Satz 2 BRAO-E steht deshalb nicht der Übernahme einer Verteidigung des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters in einem Straf- oder Bußgeldverfahren entgegen, das keinen Zusammenhang mit dem Unternehmen aufweist, bei dem der Rechtsanwalt beschäftigt ist. So soll der Syndikusrechtsanwalt in seiner Eigenschaft als niedergelassener Rechtsanwalt künftig etwa den Arbeitgeber in einem Strafoder Bußgeldverfahren wegen eines mit dem Privatfahrzeug begangenen Verkehrsdelikts oder wegen einer ausschließlich im privaten Umfeld zu verortenden Straftat verteidigen können.

Das Verbot der Verteidigung auch von Mitarbeitern des Unternehmens, namentlich Vorständen, Geschäftsführern, Gesellschafter, Prokuristen und sonstigen Geschäftsleitern, in Unternehmensangelegenheiten ist im Hinblick auf die §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erforderlich, da hiernach von Mitarbeitern begangene unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zugleich den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit gegen das Unternehmen bzw. dessen Inhaber begründen können.

Zu Nummer 2 (§ 46c Absatz 3 BRAO-E)

Absatz 3 schließt die Anwendung einzelner berufsrechtlicher Vorschriften auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten aus. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Syndikusrechtsanwalt in dieser Eigenschaft allein für seinen jeweiligen Arbeitgeber auf Grundlage des mit diesem geschlossenen Dienstvertrags tätig wird. Als unpassend erweisen sich daher berufsrechtliche Vorschriften, die an das Bild eines am freien Markt tätigen Rechtsanwalts, der Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbringt, anknüpfen.

Dies gilt namentlich für § 44 BRAO, der die Pflichten eines Rechtsanwalts im Vorfeld des Zustandekommens eines Anwaltsdienstvertrags regelt. Der Regelungszweck dieser Vorschrift kommt bei Syndikusrechtsanwälten nicht zum Tragen, da diese bereits vertraglich gebunden sind. Zwar kann der Syndikusrechtsanwalt auf Grund seiner fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit die Durchführung eines vom Arbeitgeber erteilten Auftrags im Einzelfall ablehnen. Hierüber muss er den Arbeitgeber auch rechtzeitig informieren. Diese Pflicht ergibt sich allerdings unabhängig von § 44 BRAO bereits als Nebenpflicht aus dem bestehenden arbeitsvertraglichen Schuldverhältnis.

Auf Syndikusrechtsanwälte, die ausschließlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind, sind ferner die §§ 48 bis 49a BRAO nicht anwendbar. Diese Vorschriften schränken die Vertragsfreiheit des Rechtsanwalts ein und verpflichten ihn unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme einer Prozessvertretung, einer Pflichtverteidigung oder Beistandsleistung, oder zur Beratungshilfe. Eine solche Übernahmepflicht verträgt sich mit der Tätigkeit eines ausschließlich nach § 46a BRAO-E zugelassenen Syndikusrechtsanwalts schon deshalb nicht, weil dessen anwaltlich Tätigkeit nach § 46 Absatz 5 BRAO-E auf die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers beschränkt ist. Anwendbar bleiben die §§ 48 bis 49a BRAO hingegen auf Syndikusrechtsanwälte, die zugleich als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO zugelassen sind, soweit es ihre Tätigkeit außerhalb des Anstellungsverhältnisses betrifft.

Die Einschränkung des § 52 BRAO in Bezug auf die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt trägt dem Umstand Rechnung, dass das Interesse des Arbeitgebers an einem Schadensausgleich durch den Syndikusrechtsanwalt bzw. dessen Versicherung im Rahmen des bestehenden Anstellungsverhältnisses anders zu bewerten ist als das Interesse eines Mandanten im Rahmen eines Einzelauftrags; der Arbeitgeber ist daher nicht in gleicher Weise schutzwürdig. So besteht zwischen Arbeitgeber und Syndikusrechtsanwalt bei Abschluss des Anstellungsvertrags regelmäßig ein größeres Verhandlungsgleichgewicht als zwischen Syndikusrechtsanwalt und Mandant bei Begründung eines Einzelmandats. Zudem kann es für den Arbeitgeber, der den Syndikusrechtsanwalt nach § 46c Absatz 4 Nummer 1 BRAO-E mitversichern oder im Innenverhältnis dessen Versicherungsprämie übernehmen will, wirtschaftlich interessant sein, dem Syndikusrechtsanwalt Haftungserleichterungen einzuräumen, die sich vorteilhaft auf die Höhe der Versicherungsprämie auswirken. Vor diesem Hintergrund sollten im Verhältnis zum Arbeitgeber individualvertragliche Haftungsbegrenzungen im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 276 Absatz 3 BGB) zulässig sein.

Zu Nummer 2 (§ 46c Absatz 4 BRAO-E)

§ 46c Absatz 4 BRAO-E modifiziert die in § 27 BRAO verankerte Kanzleipflicht in Bezug auf Syndikusrechtsanwälte und enthält zugleich Regelungen für Fälle, in denen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Absatz 3 BRAO-E mehrere Anstellungsverhältnisse umfasst oder neben der Zulassung nach § 46a BRAO-E eine weitere Zulassung nach § 4 BRAO besteht. Die Regelung will in diesen Fällen eine räumliche Abgrenzung der jeweils unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche sicherstellen, ohne jedoch das Prinzip aufzugeben, wonach eine Doppelmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltskammern nicht möglich ist (vgl. hierzu § 33 Absatz 3 BRAO-E in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO).

Satz 1 legt fest, dass die regelmäßige Arbeitsstätte in Bezug auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt als Kanzlei gilt. Besondere Anforderungen an die räumliche und organisatorische Beschaffenheit der Arbeitsstätte sind damit auf gesetzlicher Ebene nicht verbunden. Auf Grund der in § 59b BRAO enthaltenen Satzungsermächtigung der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer kann diese gegebenenfalls weitere Anforderungen festlegen. Im Übrigen ist die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die eigenen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt, so dass es in dessen ureigenem Interesse liegt, für die räumliche und organisatorische Beschaffenheit der Arbeitsstätte - auch zur Wahrung der Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts - Vorkehrungen zu treffen. Ein Syndikusrechtsanwalt, der neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt rechtsberatend für die Allgemeinheit tätig werden will, bedarf hierfür einer gesonderten Zulassung nach § 4 BRAO sowie einer gesonderten Kanzlei nach § 27 BRAO. Satz 2 regelt dies sowohl in Bezug auf Rechtsanwälte mit Doppelzulassung nach § 4 BRAO und § 46a Absatz 1 BRAO-E, als auch in Bezug auf die in der Praxis wohl eher seltenen Fälle, in denen Syndikusrechtsanwälte auf Grundlage mehrerer Anstellungsverhältnisse für verschiedene Arbeitgeber tätig sind. Für die Fälle des Satz 2 legt der zweite Halbsatz fest, dass nur eine der Kanzleien im Bezirk der zuständigen Rechtsanwaltskammer belegen sein muss. Relevant wird dies beispielsweise in Fällen, in denen ein Rechtsanwalt bei einem Unternehmen in einem Ort als Syndikusrechtsanwalt tätig ist und nebenher als niedergelassener Rechtsanwalt an einem in einem anderen Kammerbezirk belegenen Ort eine Kanzlei unterhält. Er ist auch dann Mitglied nur einer regionalen Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Aufsicht über die gesamte anwaltliche Tätigkeit führt (vgl. § 33 Absatz 3 BRAO-E, § 12 Absatz 3, § 60 Absatz 1 Satz 2, § 73 Absatz 2 Nummer 4 BRAO). Die Mitgliedschaft bestimmt sich, vorbehaltlich eines Wechsels nach Satz 3, zunächst nach dem Ort der ersten Zulassung (vgl. § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 BRAO-E). Satz 3 eröffnet die Möglichkeit eines Kammerwechsels, der gleichzeitig mit einem Antrag auf Erteilung einer weiteren Zulassung verbunden werden kann. War etwa in dem genannten Beispiel der Rechtsanwalt zunächst ausschließlich als niedergelassener Rechtsanwalt mit Kanzlei in einem Ort tätig und demzufolge Mitglied der dortigen Rechtsanwaltskammer und nimmt er später eine hauptberufliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem anderen Ort auf, der in einem anderen Kammerbezirk belegen ist, kann er bei der Rechtsanwaltskammer dieses Ortes zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO-E die Aufnahme in diese Kammer beantragen.

Zu Nummer 2 (§ 46c Absatz 5 BRAO-E)

§ 46c Absatz 5 BRAO-E enthält Sonderregelungen für die Eintragung von Syndikusrechtsanwälten in das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis. Da nach dem Entwurf die BRAO künftig zwei Arten von Anwaltszulassungen kennt, sieht Satz 1 vor, dass Syndikusrechtsanwälte im elektronischen Rechtsanwaltsverzeichnis explizit als solche geführt werden. Auf diese Weise ist für einen nach Rechtsrat suchenden Bürger erkennbar, welcher Rechtsanwalt ausschließlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und damit nicht gegenüber jedermann zur Rechtsberatung befugt ist und demzufolge insbesondere auch keine Beratungshilfe leistet (§ 46 Absatz 5 Satz 1 BRAO-E, § 46c Absatz 3 BRAO-E). Satz 2 sieht ergänzend vor, dass bei mehreren Zulassungen oder mehreren Arbeitgebern jeweils eine gesonderte Eintragung zu erfolgen hat. Die Regelung ist im Zusammenhang mit der zum 1. Januar 2016 in Kraft tretenden Regelung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu sehen und bewirkt, dass bei mehreren Eintragungen nach Satz 2 jeweils ein gesondertes besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten ist. Damit soll sichergestellt werden, dass speziell auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich zugeschnittene Zugangsberechtigungen vergeben werden können und die Vertraulichkeit innerhalb der jeweiligen Mandats- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet ist.

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung - StPO)

Die erste Änderung (im ersten Halbsatz) erfolgt aus redaktionellen Gründen und integriert den Regelungsgehalt des bisherigen letzten Halbsatzes in den vorangehenden Hauptsatz.

Es soll des Weiteren ein neuer Halbsatz angefügt werden, wonach sich das Zeugnisverweigerungsrecht bei Syndikusrechtsanwälten und Syndikuspatentanwälten nicht auf das bezieht, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Dabei stellt die Bezugnahme auf § 53a StPO klar, dass das abgeleitete Zeugnisverweigerungsrecht, das auch einem Syndikusrechtsanwalt zustehen kann, wenn er bei einer anderen selbst zur Zeugnisverweigerung berechtigten Person angestellt ist, hiervon unberührt bleibt.

Die Änderung in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO-E bewirkt zugleich, dass sich Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte auch nicht auf die übrigen in der StPO geregelten Anwaltsprivilegien berufen können (§ 97 Absatz 1 bis 3, § 100c Absatz 6 und § 160a StPO), da diese ihrerseits unmittelbar an § 53 StPO anknüpfen.

Grund und Rechtfertigung für die Einschränkung der Anwaltsprivilegien ist das Gebot einer effektiven Strafverfolgung. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet. Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte oder vergleichbare verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich berührt werden (u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. - Rn. 249). Auch der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die besondere berufliche Stellung des Syndikusanwalts es rechtfertigt, ihn von dem für niedergelassene Anwälte geltenden besonderen strafprozessualen Vertraulichkeitsschutz auszunehmen (C-550/ 07-P, "Akzo/Nobel", Slg 2010,I-8301 = NJW 2010, S. 3557).

Eine Einbeziehung der Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte in den Anwendungsbereich der §§ 97 und 160a StPO würde die Gefahr hervorrufen, dass relevante Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stünden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von den Ermittlungsbehörden vorzunehmende Bewertung des Vorliegens eines Beweiserhebungsverbots anhand äußerlich einfach feststellbarer Kriterien möglich sein muss. Dies wird durch die Einführung einer gesonderten Zulassung für die Syndikustätigkeit gewährleistet. Eine Unterscheidung innerhalb dieser Tätigkeit zwischen "Rechtsberatung" und "sonstiger geschäftliche Beratung" des Unternehmens würde hingegen kein Kriterium dieser Art darstellen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG)

Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass das RVG wie bisher auf eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt keine Anwendung findet. Die Änderung ist auf Grund der Aufgabe der Doppelberufstheorie erforderlich. Die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts stellt demnach zwar künftig eine anwaltliche Tätigkeit dar. Die Vergütung soll sich allerdings nicht nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften des RVG richten. Zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit bleiben die in § 49b BRAO verankerten berufsrechtlichen Beschränkungen hingegen anwendbar, soweit diese nicht unmittelbar an die Vergütungsvorschriften des RVG anknüpfen. Dies gilt insbesondere für das Verbot eines Erfolgshonorars (§ 49b Absatz 2 BRAO).

Zu Artikel 4 (Änderung der Patentanwaltsordnung - PAO)

Zu Nummer 1 (§§ 41a bis 41d PAO-E)

Die Vorschriften der §§ 41a bis 41d PAO-E werden analog zu den §§ 46 bis 46c BRAO-E gefasst.

Zu Nummer 1 (§ 41a Absatz 1 PAO-E)

Die Patentanwaltsordnung geht vom Leitbild des selbständigen Patentanwalts aus. Aus einzelnen Regelungen der Patentanwaltsordnung in ihrer bisherigen Fassung ergibt sich allerdings bereits jetzt, dass die Tätigkeit als Patentanwalt in arbeitsrechtlich abhängiger Stellung zulässig ist (§ 41a PAO). Die Regelung in § 41a PAO-E stellt dies nun ausdrücklich klar im Hinblick auf Arbeitgeber, die den gleichen Berufspflichten unterliegen wie der Patentanwalt selbst.

Zu Nummer 1 (§ 41a Absatz 2 bis Absatz 5 PAO-E)

Der Begriff des Syndikuspatentanwalts wird analog zu dem Begriff des Syndikusrechtsanwalts in der Bundesrechtsanwaltsordnung legaldefiniert und die Merkmale seiner Tätigkeit werden gesetzlich dargestellt.

§ 41a Absatz 2 bis Absatz 4 PAO-E knüpft bei der Legaldefinition des Syndikuspatentanwalts an dessen Stellung im Sinne der §§ 1, 3 Absatz 1 PAO und an den in § 3 Absatz 2 und Absatz 3 PAO dieses Gesetzes und § 4 des Steuerberatungsgesetz (StBerG) niedergelegten Wirkungskreis eines Patentanwalts an.

§ 3 Absatz 2 und Absatz 3 PAO umschreiben den Umfang des Beratungs- und Vertretungsrechts des Patentanwalts, wobei sich Absatz 2 auf den engeren Aufgabenkreis des Wirkungskreises des Patentanwalts bezieht und Absatz 3 weitere nahe verwandte Aufgabenbereiche benennt.

Nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 PAO hat der Patentanwalt die berufliche Aufgabe, in Angelegenheiten zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung gewerblicher Schutzrechte oder eines Sortenschutzrechts seinen Auftraggeber zu beraten und ihn natürlichen und juristischen Personen gegenüber zu vertreten.

§ 3 Absatz 3 Nummer 1 PAO erstreckt das in Absatz 2 Nummer 1 PAO geregelte Recht des Patentanwalts zur Beratung seines Auftraggebers gegenüber Dritten auf Angelegenheiten, die mit dem in § 3 Absatz 2 Nummer 1 PAO umschriebenen Aufgabenbereich in einem untrennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, bezieht sich jedoch nicht auf gerichtliche oder behördliche Verfahren (vgl. Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage 2012, § 3 PAO, Rn. 12).

§ 3 Absatz 3 Nummer 3 PAO ergänzt die Regelung des § 3 Absatz 3 Nummer 1 PAO, indem dem Patentanwalt in den in Nummer 1 genannten Fällen ein Vertretungsrecht vor Schiedsgerichten und Verwaltungsbehörden gewährt wird. Der Syndikuspatentanwalt soll in diesen zuvor genannten Angelegenheiten seinen Arbeitgeber beraten und vertreten können. Abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung ist der Syndikuspatentanwalt befugt, seinen Arbeitgeber auch gegenüber Behörden zu vertreten.

Nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 PAO hat der Patentanwalt die berufliche Aufgabe, in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts (§§ 26 ff. Patentgesetz, §§ 32 ff. des Markengesetz, §§ 4 ff. des Gebrauchsmustergesetzes, §§ 11 ff. des Designgesetzes [DesignG], §§ 3 ff. des Halbleiterschutzgesetzes [HalblSchG]) und des Patentgerichts (§§ 65 ff., 73 ff., 97 PatG; §§ 66 ff., 18 ff. MarkenG, 18 ff. GebrMG, § 23 DesignG; §§ 34, 36 des Sortenschutzgesetzes [SortSchG], § 4 Absatz 4 HalblSchG in Verbindung mit § 18 GebrMG) gehören, ein Vertretungsrecht wahrzunehmen. Er kann vor dem Patentgericht vortragen und alle Prozesshandlungen vornehmen. Dies umfasst auch die Vertretung

Auswärtiger nach § 25 PatG, § 58 DesignG, § 28 GebrMG, § 11 Absatz 2 HalblSchG, § 15 Absatz 2 SortschG und § 98 MarkenG. Der Syndikuspatentanwalt soll seinen Arbeitgeber in den zuvor beschriebenen Angelegenheiten vertreten dürfen, jedoch nicht andere Auswärtige im Sinne des § 25 PatG, des § 58 DesignG, des § 28 GebrMG, des § 11 Absatz 2 HalblSchG und des § 98 MarkenG.

Nach 3 Absatz 2 Nummer 3 PAO hat der Patentanwalt die berufliche Aufgabe, in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder der Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats, oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten. Diese Norm bezieht sich auf das dem Patentanwalt durch das in § 122 Absatz 4, § 113 PatG gewährte Recht, in den dort genannten Verfahren Mandanten vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten. Dieses Recht soll auch dem Syndikuspatentanwalt zustehen.

Nach § 4 Nummer 2 des StBerG sind Patentanwälte zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen "im Rahmen ihrer Befugnisse nach der PAO" befugt. Diese Befugnis steht auch dem Syndikuspatentanwalt zu.

Die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, die in § 41a Absatz 2 bis Absatz 4 PAO-E analog zu § 46 Absatz 2 bis Absatz 4 BRAO-E geregelt sind, unterscheiden den Syndikuspatentanwalt vom angestellten Patentassessor (§§ 11, 155, 156 PAO). Darüber hinaus sind beide in unterschiedlichem Maße befugt, ihren Arbeitgeber zu vertreten. Der Titel "Patentassessor" verleiht seinem Träger als solcher zunächst keine Beratungsoder Vertretungsrechte. Auf Grund des Titels kann er die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach den §§ 13ff. PAO betreiben oder in einem Angestelltenverhältnis in der Patentabteilung eines Unternehmens tätig werden. Erst im Rahmen eines solchen Angestelltenverhältnisses stehen ihm nach den §§ 155, 156 PAO besondere Vertretungsbefugnisse zu (Feuerich in Feuerlich/Weyland, BRAO, 8. Auflage 2012, § 11 PAO, Rn. 1). Der Patentassessor ist berechtigt, seinen Arbeitgeber in dem in § 3 PAO genannten Wirkungskreis zu beraten und zu vertreten, ebenso wie dies ein Patentsachbearbeiter dürfte (siehe unten). Die §§ 155, 156 PAO erweitern die Befugnisse des angestellten Patentassessors gegenüber denjenigen eines Sachbearbeiters und erstrecken diese auf die Beratung und Vertretung von genauer definierten Dritten. Gemäß § 155 Absatz 1 PAO kann ein Patentassessor, der im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, im Rahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten gemäß § 3 Absatz 2 und 3 PAO beraten und vertreten, wenn der Dritte und der Dienstherr des Patentassessors im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen (§ 18 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) sind (§ 155 Absatz 1 Nummer 1 PAO) oder der Dritte im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat und er dem Dienstherrn des Patentassessors vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen hat (§ 155 Absatz 1 Nummer 2 PAO). Im Falle des § 155 Absatz 1 Nummer 2 PAO kann der Patentassessor von dem Dritten als Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 25 PatG, des § 28 GebrauchsMG, des § 11 Absatz 2 HalblschG, des § 58 DesignG und des § 96 MarkenG bestellt werden.

§ 156 PAO sieht vor, dass einem Patentassessor, der im Geltungsbereich der PAO eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines Dienstherrn oder des in § 155 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dritten auf Antrag der Partei das Wort zu gestatten ist.

Nach der bisherigen Regelung des § 155 Absatz 3 PAO galten die Regelungen des § 155 Absatz 1 und Absatz 2 PAO nicht für Patentanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen. Nach der in diesem Entwurf vorgesehenen Regelung sind Syndikuspatentanwälte nunmehr befugt, ihren Arbeitgeber in dessen eigenen Rechtsangelegenheiten sowie verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz (AktG) zu beraten und zu vertreten. Verbundene Unternehmen sind nach § 15 AktG rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG). Die Beratungs- und Vertretungsbefugnisse des Syndikuspatentanwalts sind im Vergleich zu denen eines Patentassessors somit umfangreicher, soweit es die Vertretung verbundener Unternehmen betrifft. Soweit es die Beratung und Vertretung Dritter betrifft, sind die Beratungs- und Vertretungsbefugnisse des Syndikuspatentanwalts weniger umfangreich als diejenigen des Patentassessors (vgl. Begründung zu § 155 Absatz 3 PAO).

Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO-E verwiesen.

Zu Nummer 1 (§ 41b PAO-E)

Die Regelung des § 41b Absatz 1 bis 4 PAO-E entspricht der des vorgeschlagenen § 46a BRAO-E und regelt die Voraussetzungen der Zulassung als Syndikuspatentanwalt.

§ 41b Absatz 2 Satz 4 PAO-E knüpft an das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen nach den §§ 94a ff. PAO an.

Zur weiteren Begründung wird auf diejenige zu § 46a BRAO-E verwiesen.

Zu Nummer 1 (§ 41c PAO-E)

Die Vorschrift des § 41c PAO-E wird analog zu § 46b BRAO-E gefasst. Die Norm regelt Änderungen und das Erlöschen der Zulassung als Syndikuspatentanwalt. Zur weiteren Begründung kann auf diejenige zu § 46b BRAO-E verwiesen werden.

Zu Nummer 1 (§ 41d PAO-E)

§ 41d PAO-E gliedert sich in einen deklaratorischen und einen konstitutiven Regelungsteil. Der deklaratorische Absatz 1 stellt klar, dass die für Patentanwälte geltenden gesetzlichen Vorschriften im Grundsatz in gleicher Weise auf Syndikuspatentanwälte Anwendung finden. In Ausnahme zu diesem Grundsatz enthalten die konstitutiven Absätze 2 bis 5 abweichende Sonderregelungen und Modifikationen. Absatz 2 regelt die Vertretungsbefugnis des Syndikuspatentanwalts. Absatz 3 erklärt einzelne berufsrechtliche Vorschriften in Bezug auf Syndikuspatentanwälte für nicht anwendbar und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Syndikuspatentanwälte in ihrer Eigenschaft als Syndikuspatentanwalt nicht für die Allgemeinheit tätig sind und sich insoweit von niedergelassenen Patentanwälten unterscheiden. Die Absätze 4 und 5 modifizieren die in den §§ 26 und 29 PAO enthaltenen Regelungen zur Kanzlei und zum Patententanwaltsverzeichnis.

§ 41d Absatz 6 PAO-E bezieht sich auf die Vergütung des Syndikuspatentanwalts.

Zu Nummer 1 (§ 41d Absatz 1 PAO-E)

Syndikuspatentanwälte sind Patentanwälte im Sinne des Gesetzes. Die gesetzlichen Vorschriften über Patentanwälte gelten daher - vorbehaltlich der abweichenden Sonderregelung in den Absätzen 2 bis 6 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO-E - in gleicher Weise auch für Syndikuspatentanwälte. Absatz 1 hat insoweit nur klarstellende Funktion.

Die Tätigkeit des Syndikuspatentanwalts unterliegt damit insbesondere dem patentanwaltlichen Berufsrecht, soweit nicht einzelne Regelungen durch § 41d PAO-E abbedungen sind. Für den Syndikuspatentanwalt gilt insbesondere die in § 3 Absatz 5 PAO enthaltene Regelung. Nach dieser Norm bleibt das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO) von der Beschränkung des Wirkungskreises des Patentanwalts nach § 3 Absatz 2 und Absatz 3 PAO unberührt. Ein Syndikuspatentanwalt, der neben seiner Zulassung als Syndikuspatentanwalt über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, ist mithin außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt bei der Wahrnehmung des Berufs als Rechtsanwalt, sei es in Form des selbständigen Rechtsanwalts, des bei einem anwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsanwalts (§ 46 Absatz 1 PAO-E) oder des Syndikusrechtsanwalts (§ 46 Absatz 2 BRAO-E) in seinem Wirkungskreis nicht beschränkt.

Neben dem patentanwaltlichen Berufsrecht finden auch sonstige gesetzliche Regelungen, die für Patentanwälte gelten, auf Syndikuspatentanwälte Anwendung.

Dem Syndikuspatentanwalt steht beispielsweise im Zivilprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht und daraus abgeleitet das Recht zu, einer gerichtlichen Anordnung zur Urkundenvorlegung nicht nachzukommen (§ 383 Absatz 1 Nummer 6 ZPO, § 142 Absatz 2 ZPO). Dies kann auch im Zusammenhang mit vergleichbaren Regelungen im ausländischen Zivilverfahrensrecht Bedeutung erlangen, beispielsweise im Hinblick auf sogenannte "Pre-Trial Discovery-Verfahren" nach US-amerikanischem Recht.

Zu Nummer 1 (§ 41d Absatz 2 PAO-E)

Absatz 2 sieht ein partielles Vertretungsverbot für Syndikuspatentanwälte vor.

§ 41d Absatz 2 Satz 1 PAO-E verdeutlicht, dass der Syndikuspatentanwalt abweichend von der bisherigen Rechtslage für seinen Arbeitgeber in dem gleichen Umfang vor den Gerichten auftreten darf wie der Patentanwalt. Das in der bisherigen gesetzlichen Regelung vorgesehene Vertretungsverbot vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden entfällt. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 4 PAO und aus dem in § 41a Absatz 2 PAO-E benannten Wirkungskreis des Syndikuspatentanwalts.

Nach § 4 Absatz 1 PAO ist dem Patentanwalt auf Antrag seiner Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im PatG, im GebrMG, im HalblSchG, im MarkenG, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im DesignG oder im SortSchG geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, das Wort zu gestatten. Ferner ist dem Patentanwalt auf Antrag seiner Partei in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts (§ 102 Absatz 5 Satz 2 PatG, § 23 Absatz 3 DesignG, §§ 83 ff. MarkenG, § 18 Absatz 2 GebrMG in Verbindung mit § 102 Absatz 5 Satz 2 PatG) das Wort zu gestatten. Gemäß § 4 Absatz 2 PAO gilt das gleiche in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Design, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist.

§ 4 Absatz 3 PAO sieht vor, dass der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt ist, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist.

Satz 1 stellt klar, dass diese Regelungen auch für den Syndikuspatentanwalt gelten, dass er jedoch nur für seinen Arbeitgeber auftreten darf.

Nach Satz 2 soll für den Syndikuspatentanwalt das im generellen Vertretungsverbot des geltenden Rechts enthaltene Verbot der Übernahme der Verteidigung oder Vertretung in Straf- und Bußgeldverfahren, die gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter geführt werden, fortgelten. Das MarkenG (§ 143 ff. MarkenG), das GebrauchsMG (§ 25 GebrMG), das DesignG, das SortenSchG (§ 39 ff. SortenSchG) und das PatG (§§ 52, 142 PatG) enthalten jeweils Straf- und Bußgeldtatbestände, bei denen eine Verteidigung durch einen Patentanwalt nach § 138 Absatz 2 Satz 1 StPO grundsätzlich in Betracht kommen kann. Das Verbot der Übernahme der Verteidigung oder Vertretung durch einen Syndikuspatentanwalt entspricht der Regelung für Syndikusrechtsanwälte in § 46c Absatz 2 Satz 2 BRAO-E und rechtfertigt sich aus den dort aufgeführten Gründen (vgl. im Einzelnen die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2). Aus diesen Gründen muss das Verteidigungsverbot auch gelten, soweit der Syndikuspatentanwalt außerhalb seiner Syndikustätigkeit als niedergelassener freiberuflicher Patentanwalt (§§ 5 ff. PAO) oder als Rechtsanwalt beauftragt werden soll und es sich um ein unternehmensbezogenes Verfahren handelt.

Zu Nummer 1 (§ 41d Absatz 3 PAO-E)

Absatz 3 schließt die Anwendung einzelner berufsrechtlicher Vorschriften auf Syndikuspatentanwälte aus. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Syndikuspatentanwalt seine Arbeitskraft nur seinem jeweiligen Arbeitgeber auf Grundlage eines mit diesem geschlossenen Dienstvertrags zur Verfügung stellt. Als unpassend erweist sich daher die Anwendung solcher berufsrechtlichen Vorschriften, die in erster Linie auf eine an die Allgemeinheit gerichtete patentanwaltliche Tätigkeit auf dem freien Markt abzielen.

Dies gilt namentlich für § 40 PAO, der die Pflichten eines Patentanwalts im Vorfeld des Zustandekommens eines Patentanwaltsdienstvertrags regelt. Der Regelungszweck dieser Vorschrift kommt bei Syndikuspatentanwälten nicht zum Tragen, da diese bereits vertraglich gebunden sind. Die Abbedingung des § 40 PAO schließt eine vergleichbare Pflicht des Syndikuspatentanwalts auf Grundlage des Arbeitsvertrags allerdings nicht aus.

Auf Syndikuspatentanwälte, die ausschließlich als Syndikuspatentanwalt zugelassen sind, findet ferner § 43 PAO keine Anwendung. Diese Vorschrift schränkt die Vertragsfreiheit des Patentanwalts ein und verpflichtet ihn unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme einer Vertretung. Eine solche Übernahmepflicht verträgt sich mit der Tätigkeit eines ausschließlich nach § 41a PAO-E zugelassenen Syndikuspatentanwalts schon deshalb nicht, weil dessen anwaltliche Tätigkeit auf die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers beschränkt ist. Anwendbar bleibt § 43 PAO hingegen auf Syndikuspatentanwälte, die zugleich als freiberuflicher Patentanwalt nach den §§ 5 ff. PAO zugelassen sind.

Die Einschränkung des § 45b PAO in Bezug auf die Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt trägt dem Umstand Rechnung, dass das Interesse des Arbeitgebers an einem Schadensausgleich durch den Syndikuspatentanwalt bzw. dessen Versicherung im Rahmen des bestehenden Anstellungsverhältnisses anders zu bewerten ist als das Interesse eines Mandanten im Rahmen eines Einzelauftrags; der Arbeitgeber ist daher nicht in gleicher Weise schutzwürdig. So besteht zwischen Arbeitgeber und Syndikuspatentanwalt bei Abschluss des Anstellungsvertrags regelmäßig ein größeres Verhandlungsgleichgewicht als zwischen Patentanwalt und Mandant bei Begründung eines Einzelmandats. Zudem kann es für den Arbeitgeber, der den Syndikuspatentanwalt mitversichern oder im Innenverhältnis dessen Versicherungsprämie übernehmen will, wirtschaftlich interessant sein, dem Syndikuspatentanwalt Haftungserleichterungen einzuräumen, die sich vorteilhaft auf die Höhe der Versicherungsprämie auswirken. Vor diesem Hintergrund sollten im Verhältnis zum Arbeitgeber individualvertragliche Haftungsbegrenzungen im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 276 Absatz 3 BGB) zulässig sein.

Zu Nummer 1 (§ 41d Absatz 4 PAO-E)

§ 41d Absatz 4 PAO-E modifiziert die in § 26 PAO verankerte Kanzleipflicht in Bezug auf Syndikuspatentanwälte und enthält zugleich Regelungen für Fälle, in denen die Zulassung als Syndikuspatentanwalt mehrere Anstellungsverhältnisse umfasst oder neben der Zulassung nach § 41a PAO-E eine weitere Zulassung nach § 5 PAO besteht. Die Regelung will in diesen Fällen eine räumliche Abgrenzung der jeweils unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche sicherstellen.

Satz 1 legt fest, dass die regelmäßige Arbeitsstätte in Bezug auf die Zulassung als Syndikuspatentanwalt als Kanzlei gilt. Besondere Anforderungen an die räumliche und organisatorische Beschaffenheit der Arbeitsstätte sind damit auf gesetzlicher Ebene nicht verbunden. Grund hierfür ist, dass die Befugnis des Syndikuspatentanwalts zur Beratung und Vertretung auf die eigenen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt ist. Ein Syndikuspatentanwalt, der neben seiner Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt rechtsberatend im Wirkungskreis des § 4 PAO für Dritte tätig werden will, bedarf hierfür einer gesonderten Zulassung nach § 5 PAO sowie einer gesonderten Kanzlei nach § 26 PAO. Satz 2 regelt dies sowohl in Bezug auf Patentanwälte mit Doppelzulassung nach § 5 PAO und § 41a PAO-E, als auch in Bezug auf die in der Praxis wohl eher seltenen Fälle, in denen Syndikuspatentanwälte auf Grundlage mehrere Anstellungsverhältnisse für verschiedene Arbeitgeber tätig sind.

Zu Nummer 1 (§ 41d Absatz 5 PAO-E)

§ 41d Absatz 5 PAO-E enthält Sonderregelungen für die Eintragung von Syndikuspatentanwälten in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis. Da die PAO künftig zwei Arten von Patentanwaltszulassungen kennen wird, sieht Satz 1 vor, dass Syndikuspatentanwälte im elektronischen Patentanwaltsverzeichnis explizit als solche geführt werden. Auf diese Weise ist für einen nach Rechtsrat suchenden Bürger erkennbar, welcher Patentanwalt ausschließlich als Syndikuspatentanwalt zugelassen und damit nicht gegenüber jedermann zur Rechtsberatung befugt ist. Satz 2 sieht ergänzend vor, dass bei mehreren Zulassungen oder mehreren Arbeitgebern jeweils eine gesonderte Eintragung zu erfolgen hat. Die Regelung entspricht derjenigen in § 46c Absatz 5 BRAO-E.

Zu Nummer 1 (§ 41d Absatz 6 PAO-E)

Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit der Patentanwälte ist - im Gegensatz zu derjenigen der Rechtsanwälte - gesetzlich nicht geregelt und bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Fehlt eine solche Vereinbarung, bemisst sich die Höhe der Vergütung gemäß § 612 Absatz 2 BGB nach der üblichen Vergütung.

Zu deren Bestimmung können die von der Patentanwaltskammer herausgegebene nichtamtliche Gebührenordnung für Patentanwälte und Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Absatz 2 RVG herangezogen werden. Bei einem angestellten Patentanwalt ist das Entrichten von Gebühren seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Patentanwalt nicht erforderlich, da der Patentanwalt, indem er seinen Arbeitgeber im Rahmen des Wirkungskreises des § 3 PAO berät, seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt und im Gegenzug hierfür von seinem Arbeitgeber ein Gehalt erhält.

§ 46d Absatz 6 PAO-E verdeutlicht, dass das im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gezahlte Gehalt zur Abgeltung der Rechtsdienstleistungen, die der Syndikuspatentanwalt gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt, ausreichend ist und daneben keine patentanwaltlichen Gebühren aus der Beratung und Vertretung des Arbeitgebers anfallen.

Der Syndikuspatentanwalt ist berufsrechtlich nicht berechtigt, von seinem Arbeitgeber die gemäß § 143 Absatz 3 PatG, § 140 Absatz 3 MarkenG, § 27 Absatz 3 GebrMG und § 38 Absatz 3 SortSchG erstattungsfähigen Gebühren zu verlangen. Sein Arbeitgeber soll diese, da sie seitens des Syndikuspatentanwalts nicht abgerechnet werden können, ebenfalls nicht erstattet verlangen können.

Zu Nummer 2 (§ 155 Absatz 3 PAO)

Die Regelung stellt klar, dass der Syndikuspatentanwalt nicht befugt ist, Vertragspartner seines Dienstherrn aus dem Ausland zu beraten und zu vertreten. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt nämlich für den Mandanten unverfügbar den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Patentanwalt voraus. Hiermit stünde es nicht in Einklang, wenn der Syndikuspatentanwalt zugleich neben seinem Arbeitgeber Dritte beraten und vertreten würde, deren Interessen zu denen des Arbeitgebers gegenläufig sein könnten.

Zu Nummer 3 (§ 155a PAO-E)

Die Regelung greift die bisherige Regelung des § 41a PAO im Hinblick auf den freiberuflichen Patentanwalt, der im Nebenberuf als Patentassessor tätig ist auf, um die Unabhängigkeit des Patentanwalts als Organ der Rechtspflege zu schützen.

Nach § 155a Absatz 1 PAO-E darf ein Patentanwalt, der im Rahmen einer weiteren beruflichen Betätigung als Patentassessor tätig ist, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden.

Der Patentanwalt darf nach § 155a Absatz 2 Nummer 1 PAO-E weiterhin nicht tätig werden, wenn er als Patentassessor, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben Angelegenheit bereits tätig geworden ist oder in einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet ergibt, mit dem er als Patentassessor in einem ständigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befasst ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse oder die berufliche Tätigkeit ist beendet.

§ 155 Absatz 2 Nummer 2 PAO-E regelt den umgekehrten Fall.

§ 155a Absatz 3 PAO-E entspricht dem bisherigen § 41a PAO für den Patentassessor. Danach gelten die in Absatz 2 PAO-E geregelten Verbote auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befasst ist.

Mögliche Interessenkonflikte, die sich unter rechtlichen und technisch naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten daraus ergeben könnten, dass neben der Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt auch eine Tätigkeit als selbständiger oder angestellter Rechtsanwalt oder als selbständiger oder angestellter Patentanwalt ausgeübt wird, werden durch § 39a PAO erfasst.

Zu Artikel 5 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Der neue § 286f SGB VI ist in die Inhaltsübersicht aufzunehmen.

Zu Nummer 2 (§ 231 Absatz 4a und 4b SGB VI-E)

Nach der überwiegend bis zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes am 3. April 2014 geübten Rechtspraxis konnten Syndikusanwälte unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit werden. Diese Rechtspraxis wurde infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beendet. Die mit diesem Gesetz verbundenen Änderungen der BRAO und der PAO (Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 4) stellen für Zeiten ab Inkrafttreten der Neuregelung den Rechtszustand der Befreiungsfähigkeit von Syndikusrechtsanwälten und Syndikuspatentanwälten unter bestimmten Voraussetzungen wieder her.

Absatz 4a regelt vor diesem Hintergrund, dass die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder der Rechts- und Patentanwaltskammern durch die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung, mit der die Rechtsstellung der Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte geregelt wird, nicht als eine Erweiterung des Pflichtmitgliederkreises im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 3 SGB VI gilt.

Absatz 4b eröffnet für bestimmte Syndikusrechtsanwälte bzw. Syndikuspatentanwälte die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag (neben dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) eine über § 6 Absatz 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung der Befreiung herbeizuführen. Eine bis zur Erteilung der Befreiung erfolgte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung wird längstens bis zum 1. April 2014 rückabgewickelt. Eine erfolgte Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte und Patentanwälte wird legalisiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war und berücksichtigt angemessen ein durch die bisherige Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen. Die Regelung hat nur Bedeutung für diejenigen Personen, die für ihre zum Zeitpunkt der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 ausgeübten Beschäftigungen keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, stets Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und nunmehr als Syndikusrechtsanwälte oder Syndikuspatentanwälte befreiungsfähig sind. Die Regelung hat keine Bedeutung für diejenigen, die für ihre Beschäftigung über einen wirksamen Befreiungsbescheid verfügen oder aus Gründen des Vertrauens- oder Bestandsschutzes auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit bleiben. Eine (neue) Zulassung oder auch Nichtzulassung als Syndikusanwalt oder Syndikuspatentanwalt berührt nicht eine für die aktuelle Beschäftigung bestehende gültige (frühere) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Die Sätze 1 bis 3 regeln, dass die Befreiung bis zum Beginn der Beschäftigung zurückwirkt, in der eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der geänderten Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. der geänderten Patentanwaltsordnung erfolgt (zum Begriff der für die Befreiung maßgeblichen Beschäftigung, siehe Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R). Sie wirkt darüber hinaus für zeitlich unmittelbar davor liegende Beschäftigungen in den Fällen eines Beschäftigungswechsels.

§ 6 Absatz 5 SGB VI bleibt im Übrigen unberührt. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass während der Beschäftigungen zumindest eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (nicht unbedingt auch eine einkommensbezogene Beitragszahlung an das Versorgungswerk) bestand, mithin ein Bezug zur berufsständischen Versorgung (gegebenenfalls auch neben einer Pflichtbeitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung) gegeben war. Von einer Pflichtmitgliedschaft im Sinne dieser Vorschrift ist dabei auch dann auszugehen, wenn die in einem regional neu zuständigen Versorgungswerk an sich bestehende Pflichtmitgliedschaft durch eine formal freiwillig fortgeführte Mitgliedschaft in dem bisher zuständigen Versorgungswerk ersetzt wird. Da diese Rückwirkung nicht nur, aber insbesondere für die Fälle gilt, in denen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (insbesondere durch erfolgte Ummeldungen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zuge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus April 2014), wirkt die Rückwirkung der Befreiung bis längstens April 2014 (Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts) zurück. Hiermit wird im Interesse der Rechts- und Beitragssicherheit vermieden, dass in Sonderfällen, in denen eine Befreiung zwar nach neuem Berufsrecht, nicht aber nach alter Rechtspraxis möglich war oder angestrebt wurde, unter Umständen eine langjährige Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung rückabzuwickeln wäre.

Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Pflichtbeitragszahlung ist dabei auch in den bereits angesprochenen Fällen anzunehmen, in denen die in einem regional neu zuständigen Versorgungswerk an sich bestehende Pflichtmitgliedschaft durch eine formal freiwillig fortgeführte Mitgliedschaft in dem bisher zuständigen Versorgungswerk ersetzt wird. Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung nachträglich legalisiert.

Satz 5 bestimmt, dass die Rückwirkung der Befreiung nicht Zeiten einer Beschäftigung erfasst, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht (auch) auf der Grundlage der vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus April 2014 geübten Rechtspraxis von der Verwaltung abgelehnt wurde und bestandskräftig geworden ist und in der Folge in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden mussten. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Rückwirkung unter den genannten Voraussetzungen Befreiungsanträge erfasst, die durch eine nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014, aber noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Entscheidung abgelehnt worden sind. Satz 6 setzt für den Antrag auf (zusätzliche) Rückwirkung der Befreiung eine Frist von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.

Zu Nummer 3 (§ 286f SGB VI-E)

§ 286f Satz 1 bestimmt, dass die auf Grund der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Absatz 4b zu Unrecht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge unmittelbar von den jeweils zuständigen Trägern der Rentenversicherung an die jeweils zuständigen berufsständischen Versorgungswerke ausgezahlt werden und nicht - wie nach § 211 SGB VI und § 26 Absatz 3 des SGB IV - über die Einzugsstellen an diejenigen, die die Beiträge getragen haben. Im Übrigen bleiben die Regelungen des § 26 SGB IV zur Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge unberührt.

Mit der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung geht eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk mit der Zahlungspflicht einkommensbezogener Beiträge in derselben Höhe wie zur gesetzlichen Rentenversicherung einher. Würden die zu Unrecht geleisteten Beiträge an die Arbeitgeber und die Beschäftigten ausgezahlt, müssten diese die Beiträge in derselben Höhe wieder an das berufsständische Versorgungswerk zahlen.

Mit der unmittelbaren Auszahlung der zu Unrecht geleisteten Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung an die berufsständischen Versorgungswerke wird somit ein verwaltungstechnisch einfaches Verfahren geschaffen, das den Umweg über die Arbeitgeber und Beschäftigten vermeidet.

Zuständiger Rentenversicherungsträger ist der aktuell kontoführende Träger. Die Beiträge sind an das Versorgungswerk zu leiten, bei dem zuletzt die Pflichtmitgliedschaft bestand.

Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass keine Zinsen auf die zu erstattenden Beiträge zu zahlen sind. Der zuständige Träger der Rentenversicherung wird zügig nach Durchführung des Befreiungsverfahrens die beanstandeten und erstattungsfähigen Pflichtbeiträge an das zuständige Versorgungswerk zahlen.

Zu Artikel 6 (Evaluierung)

Artikel 6 sieht vor, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Auswirkungen der tätigkeitsbezogenen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sowie der Zulassung als Syndikuspatentanwalt auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung berichtet. Bei der Erstellung des Berichts sind die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer sowie der Träger der Rentenversicherung einzubeziehen. Der Bericht dient einerseits dazu, über die zahlenmäßige Entwicklung der Zulassungen als Syndikusrechtsanwalt und Syndikuspatentanwalt Aufschluss zu geben. Andererseits dient der Bericht dazu, das Verhältnis dieser Zulassungen zu den diesem Personenkreis erteilten Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI nachvollziehen zu können. Schließlich stellt der Bericht die Grundlage dar, um zu überprüfen, ob es bei den Befreiungen für Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte tatsächlich entsprechend dem Ziel dieses Gesetztes zu einer Aufrechterhaltung des status quo kommt und nicht etwa zu einer Ausweitung der Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für diesen Personenkreis

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Absatz 1 sieht vor, dass das Gesetz erst drei Monate nach Ablauf des Verkündungsmonats in Kraft tritt. Die Vorlaufzeit ist zum einen im Hinblick auf die erforderliche Zulassung nach § 46a BRAO-E erforderlich, um eine zeitnahe Verbescheidung der zu erwartenden Anträge durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern zu ermöglichen. Zum anderen soll der Versicherungswirtschaft Gelegenheit gegeben werden, ihre Produkte erforderlichenfalls an die geringfügig modifizierten Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung anzupassen. Das zeitlich verzögerte Inkrafttreten wirkt sich auf Grund der in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehenen Rückwirkung im Ergebnis nicht nachteilig auf den Zeitpunkt einer Befreiung der Versicherungspflicht aus.

Absatz 2 sieht aus Gründen der Rechtsbereinigung vor, dass die in Artikel 6 getroffene Regelung zu Evaluierung ein Jahr nach Ablauf der dreijährigen Evaluationsfrist außer Kraft tritt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283:
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:geringfügige Auswirkungen
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:bis zu 852.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:rd. 3.000.000 Euro
Erwägungen zur EvaluierungDrei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelung soll dem Bundestag über Auswirkungen auf die Praxis des Rentenversicherungsträgers berichtet werden.
Das Ressort hat den zu erwartenden Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Von rd. 164.000 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten üben rd. 40.000 diesen Beruf als Angestellte eines (nichtanwaltlichen) Arbeitgebers aus. Der berufs- und sozialversicherungsrechtliche Status dieser sog. Syndikusanwälte ist bisher nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Insbesondere war ungeklärt, ob Syndikusanwälte als Arbeitnehmer der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder als Rechtsanwälte ihre Altersversorgung durch Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk sicherstellen können. Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ist es, die Unternehmensjuristen zugunsten der berufsständischen Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auszunehmen. Das Bundessozialgericht hat diese Praxis jetzt für unzulässig erklärt. Die höchstrichterliche Entscheidung hat u.U. zur Folge, dass Syndici von dem berufsständischen in das gesetzliche Versorgungssystem wechseln müssten.

Ein Wechsel in der Versorgungsbiographie würde nach Auffassung des BMJV eine Härte begründen, insbesondere, wenn ältere Berufsträger neben der gesetzlichen Rentenversicherung keine private Zusatzversorgung mehr aufbauen könnten. Ziel des Ressorts ist es deshalb, die bisherige Praxis der DRV "gesetzlich weitestgehend fortzuschreiben".

Hierzu nimmt der Regelungsentwurf erstmals eine gesetzliche Begriffsbestimmung des Syndikusanwalts vor und führt auf dieser Grundlage eine tätigkeitsbezogene Zulassung ein. Die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikus tritt neben die personenbezogene Zulassung als Rechtsanwalt. Sie erfolgt durch die örtliche Rechtsanwaltskammer, die nach Anhörung des Rentenversicherungsträgers entscheidet. Die Antragspflicht wird durch eine ebenfalls neue Informationspflicht ergänzt: nachträglichen Änderungen seines Anstellungsverhältnisse muss der Syndikus der Rechtsanwaltskammer anzeigen.

Die Syndikusanwälte werden von der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und zur Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk verpflichtet. Für die DRV wird die Verpflichtung begründet, bisher dort eingezahlte Beiträge unmittelbar an die Versorgungswerke auszukehren.

Mit dem so gestalteten System wird neuer Erfüllungsaufwand sowohl für die Syndikusanwälte (Wirtschaft), als auch für die Verwaltung (Rechtsanwaltskammern sowie DRV) erzeugt.

Der Auffassung des Ressorts, dass Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft "im Ergebnis" bzw. "faktisch" gar nicht entsteht, stimmt der NKR nicht zu. Allerdings ist der Erfüllungsaufwand als geringfügig anzusehen. Denn für den Zulassungsantrag muss der Syndikus grundsätzlich nicht mehr als den Arbeitsvertrag vorlegen und tritt die Informationspflicht über nachträglichen Änderungen des Anstellungsverhältnisse an die Stelle einer schon bisher obligatorischen Änderungsanzeige gegenüber der DRV.

Für den Erfüllungsaufwand der Rechtsanwaltskammern geht das BMJV von jährlich 4.000 bis 6.000 Zulassungsanträgen aus. Jeder Antrag nimmt einen Beschäftigten der Tarifgruppe E9 von mittlerem Qualifikationsniveau (71 Euro/Std.) voraussichtlich zwei

Stunden in Anspruch. Das Ressort schätzt die Höhe des neuen Erfüllungsaufwands daher auf einen Betrag von 568.000 bis höchsten 852.000 Euro.

Bei der DRV entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch Umsetzung des neuen Befreiungstatbestandes und Auskehr von Beiträgen an die Versorgungswerke in geschätzt 15.000 Fällen. Diesen Aufwand schätzt das Ressort auf (15.000 x 3 Std. x 71 Euro =) rd. 3 Mio. Euro.

Die Einschätzung des BMJV ist nachvollziehbar. Der Nationale Normenkontrollrat macht daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin