Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 19. April 2006
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

zuzuleiten.

Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Vorlage in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung

Auf Grund von § 47f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), § 47f eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung

Die Verordnung über die Lärmkartierung vom 06. März 2006 (BGBl. I S. 516)wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeines

Nach § 47d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellen die zuständigen Behörden für Orte in der Nähe von Hauptlärmquellen und für Ballungsräume Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die unbestimmten Rechtsbegriffe "Orte" und vor allem "Lärmprobleme und Lärmauswirkungen" können sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Auch die Richtlinie 2002/49/EG zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verwendet diese unbestimmten Rechtsbegriffe. Dies kann zu teilweise erheblichen Abweichungen bei der Frage führen, ob eine Lärmaktionsplanung durchzuführen ist oder nicht. Um eine größere Rechtssicherheit und einen bundesweit einheitlichen Vollzug zu ermöglichen, werden die Begriffe mit der Einfügung des neuen § 8 definiert.

Dabei wird für die Definition der Lärmprobleme und Lärmauswirkungen, die durch die Aufstellung von Aktionsplänen geregelt werden sollen, eine Stufenlösung gewählt. Zunächst sollen die hoch- und höchstbelasteten Gebiete betrachtet werden. Diese Schwerpunktsetzung ermöglicht auch bei der Auswahl späterer lärmmindernder Maßnahmen, zunächst eine Entlastung bei den Personen herbeizuführen, die in Bereichen mit diesen hohen Belastungen leben. Orte liegen zur Vermeidung von Einzelfallplanungen nur bei einer Mindestanzahl von Gebäuden oder Personen vor.

§ 47f Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zur Lärmaktionsplanung zu erlassen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu den Nummern 1, 2, 4, 5

Mit den Änderungen erfolgt die textliche und inhaltliche Anpassung der Verordnung in der amtlichen Kurzbezeichnung und den jeweiligen Vorschriften an die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf die Lärmaktionsplanung.

Zu Nummer 3

Nummer 4 dient der Klarstellung, dass die Werte, auf die in § 4 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung Bezug genommen wird, die Werte des neuen § 8 Abs. 1 sind.

Zu Nummer 6

Um die notwendige Rechtssicherheit zu erreichen und einen bundesweit einheitlichen Vollzug zu ermöglichen, ist es erforderlich, die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 47d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu definieren.

In der neuen Regelung des § 8 wird in Abs. 1 geregelt, wann Lärmprobleme und Lärmauswirkungen im Sinne des § 47d Abs. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

Für die Definition der Lärmprobleme und Lärmauswirkungen, die eine Lärmaktionsplanung auslösen wurde dabei eine Stufenlösung gewählt. Lärmprobleme und Lärmauswirkungen liegen danach zunächst dann vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schützwürdigen Gebäuden ein Lden von 70 dB(A) oder ein Lnight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Damit wird sichergestellt, dass sich die Lärmaktionsplanung in diesem ersten Schritt auf die höchst und hoch belasteten Bereiche konzentriert. Dies ist vor allem im Hinblick auf eine zielgerichtete Durchführung späterer lärmmindernder Maßnahmen notwendig.

Nach § 8 Abs. 2 prüft die Bundesregierung erstmals im Hinblick auf die Lärmaktionspläne des Jahres 2018, also nachdem für alle Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnschienen und Großflughäfen die ersten Lärmkarten und Lärmaktionspläne vollständig vorliegen, ob eine Absenkung der Werte um 3 bis 5 dB(A) erforderlich ist.

Erforderlich wird eine Absenkung insbesondere dann sein, wenn davon ausgegangen werden kann dass an den Lärmschwerpunkten nach Abs. 1 eine deutliche Entlastung erreicht werden konnte und die aus der Absenkung der Auslösewerte resultierenden zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen finanziell zumindest teilweise realisierbar sind. Frühestens im Hinblick auf das Jahr 2018, zumindest aber mittel- oder langfristig sind dann die Werte ausschlaggebend deren Einhaltung auch nach den Vorstellungen der Weltgesundheitsorganisation WHO und des Bundesumweltamtes langfristig sinnvoll wären.

In § 8 Abs. 3 wird die notwendige städtebauliche Relevanz des Begriffs "Orte" in Anlehnung an das BauGB festgelegt und klargestellt, dass der Außenbereich nicht erfasst ist. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Mindestanzahl an schützenswerten Gebäude oder an betroffenen Personen. So kann verhindert werden, dass für Einzelfälle, bei denen in der Regel auch nur einzelne Maßnahmen in Betracht kommen, ein Lärmaktionsplan mit aufwändigen Vorschriften zu Öffentlichkeitsbeteiligung und Informationspflichten zu erstellen wäre.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.