Gesetzentwurf der Bundesregierung
Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Die Zuständigkeit für die Gestaltung des deutschen Wasserrechts lag bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 allein bei den Ländern. Erst auf der Grundlage der Befugnis zur Rahmengesetzgebung für den Wasserhaushalt nach dem alten Artikel 75 GG ist mit dem Wasserhaushaltsgesetz von 1957 und dem Abwasserabgabengesetz von 1976 als ergänzendes, ökonomisch wirkendes Instrument des Gewässerschutzes ein bundeseinheitlicher rechtlicher Rahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft geschaffen worden. Diesen rechtlichen Rahmen hat der Bundesgesetzgeber kontinuierlich ausgebaut und verfeinert.

Die wasserrechtliche Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland ist immer wieder von politischen Diskussionen über die Notwendigkeit einer Erweiterung der Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes begleitet worden. Entsprechende Initiativen zur Änderung des Grundgesetzes haben sich politisch aber nicht durchgesetzt. Erst im Zusammenhang mit der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform von 2006 sind auch die Zuständigkeiten für die Gebiete des Umweltrechts einschließlich des Wasserrechts grundlegend umgestaltet worden. Die am 1. September 2006 in Kraft getretene neue Kompetenzordnung lässt umfassende Regelungen des Bundes zum Wasserhaushalt zu (siehe hierzu unter A. III.). Die nach der neuen Kompetenzlage mögliche und in der Sache auch notwendige Neuordnung des Wasserrechts soll wegen des sog. Moratoriums nach Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 GG noch in der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verabschiedet werden. Der vorliegende Gesetzentwurf normiert somit das Wasserrecht auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes; er enthält auch die daraus resultierenden Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften des Bundes.

Im Einzelnen verfolgt der Gesetzentwurf folgende zentrale Ziele:

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf kodifiziert das Wasserrecht des Bundes auf der Grundlage seiner erweiterten Gesetzgebungsbefugnisse. Er sieht zahlreiche Neuerungen vor, die darauf abzielen, ein zeitgemäßes Bundeswasserrecht zu konzipieren, das den heutigen und künftigen Herausforderungen der Wasserwirtschaft sowie den Bedürfnissen der Rechtsanwender besser als bisher gerecht wird. Insbesondere ist es notwendig, die 1957 mit dem Wasserhaushaltsgesetz bundesweit eingeführte öffentlichrechtliche Benutzungsordnung zu modernisieren.

Zentrale Vorschrift des Gesetzentwurfs ist Artikel 1, der das neue Wasserhaushaltsgesetz enthält. Im künftigen Wasserrecht des Bundes sind folgende wesentliche Änderungen vorgesehen:

Damit ist es möglich, die Anforderungen an den Bodenschutz und den Grundwasserschutz besser als bisher sinnvoll zu verzahnen. Der Bund kann künftig den Grundwasserschutz umfassend durch Rechtsverordnung regeln, auch zur Umsetzung der EG-rechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) und der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Grundwasserrichtlinie).

Artikel 2 des Gesetzentwurfs enthält die für wasserwirtschaftliche Vorhaben relevanten Änderungen des UVP-Gesetzes. Insbesondere werden die bisher aus Kompetenzgründen von den Ländern getroffenen Regelungen zur UVP-Pflicht (vgl. § 3d UVPG) durch eine bundeseinheitliche Regelung abgelöst. Außerdem können durch ergänzende Regelungen die Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe vollständig dem Regime der §§ 20 ff. UVPG mit der Folge unterworfen werden, dass für die Fortführung der §§ 19a bis 19f WHG kein Bedarf mehr besteht.

Artikel 13 des Gesetzentwurfs hebt den durch die Rechtsentwicklung überholten Artikel 65 EGBGB (allgemeine Vorschrift zur Unberührtheit des Landeswasserrechts) auf.

Die übrigen Artikel des Gesetzentwurfs passen das geltende Bundesrecht an das neue Wasserhaushaltsgesetz an.

Insgesamt löst der Gesetzentwurf die Regelungen des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes vollständig ab. Dieses Gesetz kann somit aufgehoben werden. Demgegenüber bleibt das Abwasserabgabengesetz bestehen, weil über die Reform des Abwasserabgabenrechts nicht im Rahmen des vorliegenden, noch in der laufenden Legislaturperiode zu verabschiedenden Gesetzentwurfs, sondern in einem späteren Verfahren entschieden werden soll. Auch eine bundeseinheitliche Regelung über Abgaben für Wasserentnahmen erfolgt nicht im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens, so dass insofern weiterhin die Rechtslage nach dem Landesrecht maßgebend bleibt.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Regelungen des Gesetzentwurfs betreffen im Wesentlichen den Wasserhaushalt, der nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 GG in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt. Artikel 72 GG unterwirft die Regelungsbefugnis keinen Einschränkungen. Dies gilt auch für die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG zu stützenden Vorschriften über das Gewässereigentum (§ 4), die Haftung (§ 41 Absatz 4, § 89 und § 91 Satz 2 und 3) und die Ordnungswidrigkeiten (§ 103). Bestimmte Regelungen in § 78 können zusätzlich auf weitere Bundeskompetenzen gestützt werden, soweit landwirtschaftliche Tätigkeiten (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG) oder bauliche Anlagen (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG) betroffen sind. Für die Inanspruchnahme dieser Kompetenztitel gelten aber die gleichen Voraussetzungen wie beim Wasserhaushalt.

Die wassergesetzlichen Regelungen des Bundes unterliegen, soweit sie nicht stoff- oder anlagenbezogen sind, der Abweichungsbefugnis der Länder (Artikel 72 Absatz 3 Nummer 5 GG). Gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 3 GG hat abweichendes Landesrecht aber nur Vorrang, wenn es später als die Bundesregelung erlassen worden ist. Soweit im vorliegenden Gesetzentwurf Ermächtigungen für länderspezifische Regelungen enthalten sind, stellt der (einfache) Bundesgesetzgeber klar, dass aus seiner fachpolitischen Sicht nur ein eingeschränktes Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht. Aus der Kompetenzordnung des Grundgesetzes folgende Abweichungsbefugnisse bleiben davon unberührt.

IV. Vereinbarkeit mit EG-Recht

Die Regelungen des Gesetzes tragen den verbindlichen Vorgaben des EG-Rechts auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft Rechnung. Ein Teil der Regelungen löst Vorschriften ab, die der Umsetzung des EG-Wasserrechts dienen. Fortgeführt werden insbesondere die mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 2711) in das WHG eingefügten Vorschriften zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (siehe § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Nummer 3, 13, 14 und 15, § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 7, §§ 27 bis 31, § 397 Absatz 2, §§ 43, 44, 46, 47, §§ 82 bis 85, § 88). Zur Frage, welche Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie durch welche nationalen Vorschriften umgesetzt werden, kann auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. WHG-Änderungsgesetz (BT-Drucksache 014/7755) verwiesen werden. Die gegenüber dem bisherigen Recht vorgesehenen Änderungen werden im Rahmen der Begründung zu den einzelnen Vorschriften erläutert.

Das Gesetz ist auch mit sonstigem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

V. Alternativen

Zu dem Gesetz gibt es keine Alternativen, weil ein umwelt- und rechtspolitisches Bedürfnis besteht, die durch die Föderalismusreform von 2006 erweiterten Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Wasserbereich auszufüllen.

VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und den hierzu erstellten Arbeitshilfen geprüft.

Soweit Menschen von den Regelungen des Gesetzes betroffen sind, wirken sie sich auf Frauen und Männern in gleicher Weise aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.

VII. Befristung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, weil bundeseinheitliche Regelungen zur Bewirtschaftung der Gewässer auf Dauer notwendig und weitgehend auch EG-rechtlich unverzichtbar sind.

VIII. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Die Neuordnung des Wasserrechts verursacht keine Kosten, für die es nicht jetzt schon eine gesetzliche Verpflichtung gibt. Teilweise werden die Rechtsgrundlagen lediglich von der Landes- auf die Bundesebene verlagert (Ablösung von Landesrecht durch künftig auf die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit gestütztes Bundesrecht). Inzwischen können die dem Bund durch die Wasserrahmenrichtlinie zusätzlich entstehenden, in der Begründung zur 7. WHG-Novelle noch nicht bezifferten Kosten (vgl. BT-Drucksache 014/7755, S. 14) für die zu erfüllenden Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer (vgl. § 34 und die Begründung hierzu) näher konkretisiert werden. Für die Herstellung der Durchgängigkeit an allen 337 Stauanlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung wird mit Kosten in Höhe von insgesamt 700 Millionen Euro sowie mit zusätzlichen Personalkosten von 7,7 Millionen Euro pro Jahr gerechnet. Im Rahmen eines künftigen Sonderprogramms mit einer Laufzeit von 20 Jahren ist von rund 43 Millionen Euro pro Jahr auszugehen. Mit rund 80 Millionen Euro jährlich sind nun auch die Kosten bezifferbar, die dem Bund als Eigentümer der etwa 7000 km Bundeswasserstraßen durch die Ausrichtung der Unterhaltung an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie entstehen.

Eine Finanzierung erfolgt im Rahmen der für diese Zwecke bei Kapitel 1203 - Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die mit der Neukodifizierung des Bundeswasserrechts verbundene Rechtsvereinfachung und größere Rechtsklarheit wird, einen effizienteren Vollzug des Wasserrechts ermöglichen.

2. Kosten für die Wirtschaft, Preiswirkungen

Der Wirtschaft werden durch die Regelungen des Gesetzentwurfs keine wesentlichen zusätzlichen Kosten entstehen. Die Ausführungen unter A.VIII.1. gelten insoweit entsprechend.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IX. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Das neue Wasserhaushaltsgesetz enthält insgesamt 21 Informationspflichten für Unternehmen.

Davon werden neun aus bereits bestehenden Informationspflichten des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes weitgehend unverändert übernommen. Drei Informationspflichten konkretisieren bestehende Regelungsaufträge an die Länder.

Acht Informationspflichten gibt es bereits nach derzeitigem Landesrecht; sie werden aus den Wassergesetzen der Länder in das neue Wasserhaushaltsgesetz überführt.

Bei einer Informationspflicht handelt es sich um eine Neuregelung.

Zur Erfüllung der im neuen Wasserhaushaltsgesetz geregelten Informationspflichten für die Unternehmen werden nach einer Abschätzung Bürokratiekosten in Höhe von ca. 17.997.000 € pro Jahr anfallen. Hinzu kommen hinsichtlich der Informationspflicht 2 jährliche Bürokratiekosten in Höhe von ca. 308.000 € pro Jahr, die allerdings nur während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes anfallen und deshalb die Unternehmen nur vorübergehend belasten. Nach bisheriger Rechtslage (Bundes- und Landesrecht) betrugen demgegenüber die Kosten für die in das neue Wasserhaushaltsgesetz überführten Informationspflichten ca. 18.374.000 € pro Jahr, so dass sich auf Grund der künftigen Rechtslage insgesamt eine leichte Entlastung für die Unternehmen bei den Bürokratiekosten ergibt.

Die Bürokratiekosten nach bisherigem Landesrecht wurden in der Regel auf der Grundlage von entsprechenden Fallzahlen eines bestimmten Bundeslandes ermittelt, die auf das gesamte Bundesgebiet hochgerechnet wurden. Etwaige Regelungsunterschiede in den Wassergesetzen der einzelnen Länder konnten bei dieser Vorgehensweise naturgemäß nicht berücksichtigt werden.

Die angegebenen Gesamtkosten bilden die Summe der für die einzelnen Informationspflichten aufgeführten Bürokratiekosten. Diese Einzelkosten berücksichtigen nicht den Umstand, dass die Fortführung bisheriger landesrechtlicher Vorschriften im neuen Wasserhaushaltsgesetz zu einer Rechtsvereinheitlichung und -vereinfachung führt, die letztlich auch die Unternehmen bei den Bürokratiekosten spürbar entlasten wird. Eine Quantifizierung der insoweit zu erwartenden Einsparungen ist allerdings kaum möglich.

Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Informationspflichten folgt im Anschluss an die tabellarische Übersicht.

Nr. Informationspflicht Bisheriges Recht (Angaben in €) WHG neu (Angaben in €) Alternativen / Anmerkungen
1 § 8 Absatz 1
Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässerbenutzungen
7.773.000 (Bundesrecht) 7.384.000 Fallzahl: 31.450/Jahr
2 § 21 Absatz 1 Satz 1
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
0 308.000 Rechtsvereinfachung Fallzahl: 9.560/Jahr
3 § 22 Satz 1
Antrag auf Ausgleichsverfahren für konkurrierende Gewässerbenutzungen
2.000 (Bundesrecht) 2.000 Wirtschaftsinteresse Fallzahl: 50/Jahr
4 § 49 Absatz 1 Satz 1
Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken können
70.000 (Landesrecht) 70.000 Fallzahl: 2.680/Jahr
5 § 49 Absatz 2
Anzeigepflicht für unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser
3.000 (Landesrecht) 3.000 Gefahrenabwehr Fallzahl: 110/Jahr
6 § 50 Absatz 3 Satz 2
Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Information der Endverbraucher
938.000 (Landesrecht) 938.000 Zahl der betroffenen Unternehmen: 6.700
7 § 50 Absatz 5 Satz 2
Pflicht zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen zu Rohwasser
84.000 (Landesrecht) 84.000 Fallzahl: 3.220/Jahr
8 § 58 Absatz 1 Satz 1
Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)
82.000 (Landesrecht) 82.000 Fallzahl: 2.380/Jahr
9 § 59 Absatz 1 i.V.m. § 58 Absatz 1 Satz 1
Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in private Abwasseranlagen
0 (Landesrecht) 0 Fallzahl: 0/Jahr
10 § 60 Absatz 3 Satz 1
Genehmigungspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen
41.000 (Bundes- /Landesrecht) 41.000 EG-rechtlich erforderlich Fallzahl: 15/Jahr
11 § 60 Absatz 4 Satz 1
Anzeigepflicht für Kanalisationen
58.000 (Landesrecht) 58.000Verzicht auf Genehmigungserfordernis zugunsten bloßer Anzeigepflicht
Fallzahl: 2.240/Jahr
12 § 61 Absatz 2 Satz 2
Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen bei Abwasserbehandlungsanlagen
1.066.000 (Landesrecht) 1.066.000 Fallzahl: 33.100/Jahr
13 § 63 Absatz 1 Satz 1
Verpflichtung zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
97.000 (Bundesrecht) 97.000 Fallzahl: 190/Jahr
14 § 66 i.V.m. § 55 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten
16.000 (Bundesrecht) 16.000 Fallzahl: 760
15 § 68 Absatz 1 und 2
Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht für Gewässerausbauten, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
468.000 (Bundes/ Landesrecht) 445.000 Fallzahl: 1.890
16 § 78 Absatz 3
Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
238.000 (Bundesrecht) 238.000 Fallzahl: 180/Jahr
17 § 78 Absatz 4 Satz 1
Zulassung bestimmter Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
26.000 (Bundes/ Landesrecht) 26.000 Fallzahl: 760/Jahr
18 § 78 Absatz 6 i.V.m. § 78 Absatz 3
Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in vorläufig gesicherten Gebieten
317.000 (Bundesrecht) 317.000 Fallzahl: 240/Jahr
19 § 78 Absatz 6 i. V. m. § 78 Absatz 4 Satz 1
Zulassung bestimmter Maßnahmen in vorläufig gesicherten Gebieten
0 (Bundes- /Landesrecht) 35.000 Fallzahl: 1.010/Jahr
20 § 88 Absatz 2
Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur Übermittlung von Informationen und Aufzeichnungen und zur Erteilung von Auskünften
6.000 (Bundes- /Landesrecht) 6.000 Fallzahl: 220/Jahr
21 § § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Auskunftspflicht im Rahmen der Gewässerüberwachung
7.089.000 (Bundesrecht) 7.089.000 Fallzahl: 152.770/Jahr

Zu den Informationspflichten im Einzelnen

1.1 Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässerbenutzungen (§ 8 Absatz 1)

Eine Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässerbenutzungen besteht derzeit bereits nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 oder § 8 WHG a.F.. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 2 Absatz 1 WHG a.F. zurückgegriffen werden.

Diese ergab eine jährliche Fallzahl von insgesamt 31.450 (Erlaubnis und Bewilligung).

Bei der Berechnung der Bürokratiekosten hat das Statisitische Bundesamt je nach Aufwand, der mit den Verfahren verbunden ist, eine Dreiteilung vorgenommen.

Für die aufwändigste Fallgruppe (Fallzahl 1.450/Jahr) hat das Statistische Bundesamt den Zeitaufwand für die Erfüllung der Informationspflicht mit 28 Stunden/Fall bei Lohnkosten von 32,46 €/Stunde und Zusatzkosten von 1 €/Fall beziffert. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 1.320.000 €/Jahr. Für die mittlere Fallgruppe (Fallzahl 5.000/Jahr) hat das Statistische Bundesamt den Zeitaufwand für die Erfüllung der Informationspflicht mit 23,5 Stunden/Fall bei Lohnkosten von 32,44 €/Stunde und Zusatzkosten von 1 €/Fall beziffert. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 3.816.000 €/Jahr. Für die somit verbleibenden 25.000 weniger aufwändigen Zulassungsverfahren hat das Statistische Bundesamt den Zeitaufwand für die Erfüllung der Informationspflicht mit zwei Stunden/Fall bei Lohnkosten von 52,24 €/Stunde und Zusatzkosten von 1 €/Fall beziffert. Daraus resultieren Gesamtkosten von 2.637.000 €/Jahr. Auf der Grundlage des derzeitigen Rechts ist somit für die Informationspflicht 1 von Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt ca. 7.773.000 €/Jahr auszugehen.

Mit einer Erhöhung der Gesamtfallzahl von 31.450 auf Grund der Ausweitung der Erlaubnispflicht auf das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser (siehe § 9 Absatz 1 Nummer 4) ist nicht zu rechnen, da es sich hierbei zumeist um Fälle handeln wird, die als sog. unechte Gewässerbenutzungen bereits nach dem geltenden § 3 Absatz 2 WHG erlaubnispflichtig sind und darüber hinaus § 49 Absatz 1 Satz 2 eine praktisch bedeutsame Einschränkung dieser Erlaubnispflicht vorsieht. Da diese Vorschrift im Übrigen lediglich unter bestimmten Voraussetzungen die Informationspflicht nach § 8 Absatz 1 einschränkt, wird § 47 Absatz 1 Satz 2 hier nicht als eigenständige Informationspflicht berücksichtigt. Gleiches gilt für § 15, da es sich bei der dort geregelten gehobenen Erlaubnis nicht um einen eigenständigen Zulassungstyp, sondern lediglich um einen Sonderfall der Erlaubnis handelt.

Bei den genannten Gesamtkosten ist ein Abschlag von schätzungsweise ca. 5 % anzusetzen, der auf der besseren Systematisierung und Strukturierung der Vorschriften beruht. Daraus ergibt sich im Vergleich zum derzeitigen Recht eine Reduzierung der Bürokratiekosten um ca. 388.700 €/Jahr.

Im Übrigen ist im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten nicht davon auszugehen, dass sich mit der neuen Rechtslage die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter verändern. Insgesamt ist somit bei der Erfüllung der Informationspflicht durch die Unternehmen mit bürokratischen Kosten in Höhe von ca. 7.384.300 €/Jahr und damit mit einer Entlastung bei den Bürokratiekosten zu rechnen.

Alternativen, die zu einer weiteren Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen.

1.2 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 Absatz 1 Satz 1)

Das Anmeldeerfordernis für alte Rechte und alte Befugnisse nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist eine Neuregelung, die an eine ähnliche Regelung im geltenden § 16 Absatz 2 WHG anknüpft. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Die Regelung in § 21 Absatz 1 Satz 1 unterscheidet sich von derjenigen in § 16 Absatz 2 WHG a.F. lediglich darin, dass nach letzterer ein Anmeldeerfordernis nicht kraft gesetzlicher Regelung (§ 21 Absatz 1 Satz 1), sondern nur auf Grund behördlicher Anordnung besteht. Im Land Sachsen ist von der Möglichkeit nach § 16 Absatz 2 WHG in der Weise Gebrauch gemacht worden, dass alle dort bestehenden alten Rechte und alten Befugnisse auf Grund einer öffentlichen Aufforderung bis zum 1. Januar 2005 zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden waren. Diese Situation entspricht der Regelung in § 21 Absatz 1. Vor diesem Hintergrund ist die für Sachsen vorliegende Fallzahl auf alle Bundesländer hochgerechnet worden. Hiernach wird bundesweit von einer Fallzahl von ca. 28.670 ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es sich um eine einmalige Verpflichtung handelt, die innerhalb der Dreijahresfrist des § 21 Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen ist; nach Ablauf der Frist entfällt die Informationspflicht. Wie sich die Fallzahlen auf die betreffenden Jahre verteilen werden, kann nicht vorhergesagt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird die angenommene Fallzahl hier zu gleichen Anteilen auf die drei Jahre nach Inkrafttreten des neuen WHG verteilt. Somit ergibt sich eine jährliche Fallzahl von ca. 9.560.

Auf Grund vorliegender Schätzungen für das Land Sachsen wird hier davon ausgegangen, dass der durchschnittliche Zeitaufwand zur Erfüllung der Informationspflicht 2 ca. 1 Stunde/Fall bei Lohnkosten von 30,20 € und Zusatzkosten von 2,00 €/Fall beträgt. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 308.000 €/Jahr. Da es sich bei der Informationspflicht 2 um eine neue Vorschrift handelt, ist hiermit im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage eine Erhöhung der Bürokratiekosten verbunden.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen.

1.3 Antrag auf Ausgleichsverfahren für konkurrierende Gewässerbenutzungen (§ 22 Satz 1)

Die Möglichkeit, auf Antrag eines Beteiligten Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Zulassungen für Gewässerbenutzungen in einem Ausgleichsverfahren zu regeln oder zu beschränken, besteht derzeit bereits nach § 18 WHG. § 22 führt diese Vorschrift mit unwesentlichen Änderungen und ergänzenden Regelungen fort. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier jedoch nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden.

In der derzeitigen Vollzugspraxis hat § 18 WHG eine außerordentlich geringe Bedeutung.

So wurden im Jahr 2007 in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz keine Ausgleichsverfahren durchgeführt. Für das Land Niedersachsen gehen Schätzungen von einer jährlichen Fallzahl von 5 Ausgleichsverfahren auf Antrag eines Unternehmens aus. Vor diesem Hintergrund wird die bundesweit jährlich zu erwartende Fallzahl von Anträgen von Unternehmen auf Durchführung eines Ausgleichsverfahrens auf höchstens 50 geschätzt. Legt man der Informationspflicht 3 die Kostenklasse "Einzel- und allgemeine Genehmigungen (mittlere und hohe Komplexität)" zugrunde, ergeben sich bei der angenommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 2.000 € (50 x 34,62 €).

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informationspflicht 3 ist hier insgesamt nicht mit eine Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass im Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen geringen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen. Die Informationspflicht liegt im Interesse der Wirtschaft, da sie dem Antragsteller die Möglichkeit gewährt, seine Position gegenüber den Inhabern anderer Zulassungen für Gewässerbenutzungen zu verbessern.

1.4 Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken können (§ 49 Absatz 1 Satz 1)

Die in § 49 Absatz 1 Satz 1 erstmals bundesrechtlich normierte Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken können, übernimmt entsprechende Vorschriften in den Wassergesetzen der meisten Länder. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Auf Grund von Fallzahlen aus Bayern, die auf alle Bundesländer hochgerechnet wurden, wird im Hinblick auf die Informationspflicht 4 von einer jährlichen Fallzahl von ca. 2.680 ausgegangen. Legt man der Informationspflicht 4 die Kostenklasse "Meldungen bestimmter Tätigkeiten und Berichterstattungspflichten, die ausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen (hohe Komplexität)" zugrunde, ergeben sich bei der angenommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 70.000 €/Jahr (2.680 x 26,06 €).

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informationspflicht 4 ist hier insgesamt nicht mit eine Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass im Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen. Gegenüber einem alternativ ebenfalls in Betracht kommenden Genehmigungserfordernis verursacht das hier vorgesehene Anzeigeerfordernis geringere Bürokratiekosten.

1.5 Anzeigepflicht für die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser (§ 49 Absatz 2)

Die in § 49 Absatz 2 erstmals bundesrechtlich normierte Anzeigepflicht in Fällen der unbeabsichtigten Erschließung von Grundwasser übernimmt entsprechende Vorschriften in den Wassergesetzen der meisten Länder. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Statistische länderbezogene Fallzahlen zur Informationspflicht 5 sind ebenfalls nicht verfügbar. Auf Grund einer Schätzung für das Land Hessen, die auf alle Bundesländer hochgerechnet wurde, wird im Hinblick auf die Informationspflicht 5 von einer jährlichen Fallzahl von ca. 110 ausgegangen. Diese vergleichsweise niedrige Fallzahl dürfte daraus resultieren, dass in den Fällen der Erschließung von Grundwasser ganz überwiegend bereits die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 Satz 1 (Informationspflicht 4) zum Tragen kommt.

Legt man der Informationspflicht 5 die Kostenklasse "Meldungen bestimmter Tätigkeiten und Berichterstattungspflichten, die ausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen (hohe Komplexität)" zugrunde, ergeben sich bei der angenommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 3.000 €/Jahr (110 x 26,06 €).

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informationspflicht 5 ist hier insgesamt nicht mit eine Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass im Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen geringen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen. Gegenüber einem alternativ ebenfalls in Betracht kommenden Genehmigungserfordernis verursacht das hier vorgesehene Anzeigeerfordernis geringere Bürokratiekosten. Im Hinblick darauf, dass die Vorschrift der Abwehr von Gefahren für das Grundwasser dient, d. h. für ein Gut, an dessen Unversehrtheit die Allgemeinheit ein erhebliches Interesse hat, kann auf die Informationspflicht nicht verzichtet werden.

1.6 Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Information der Endverbraucher (§ 50 Absatz 3 Satz 2)

Die Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Information der Endverbraucher über Maßnahmen zum sorgsamen Umgang mit Wasser nach § 50 Absatz 3 Satz 2 ist ebenfalls eine Neuregelung in Anlehnung an bestehende Vorschriften in den meisten Landeswassergesetzen. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Die Ermittlung des mit dieser Informationspflicht voraussichtlich verbundenen Bürokratieaufwands erweist sich als schwierig, da § 50 Absatz 3 Satz 2 keine konkreten Vorgaben dahingehend macht, auf welche Weise die Endverbraucher über Maßnahmen zum sorgsamen Umgang mit Wasser zu informieren sind. Von entsprechenden konkreten Vorgaben ist bewusst abgesehen worden, um die Flexibilität bei der Erfüllung dieser Informationspflicht nicht unnötig einzuschränken. Dementsprechend kann die Informationspflicht etwa durch Beifügung eines Informationsblattes bei der Versendung der Jahresrechnung an die Endverbraucher erfüllt werden. Weitere Optionen zur Erfüllung der Informationspflicht bestehen darin, die betreffenden Informationen über die Website des Wasserversorgungsunternehmens oder in Form von schriftlichem Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen, das Endverbrauchern etwa anlässlich von Informationsveranstaltungen zugänglich gemacht wird. Möglich ist schließlich auch die Information der Endverbraucher über die Medien. Bei der Abschätzung des Bürokratieaufwands ist auch zu beachten, dass die Information der Endverbraucher nicht im jährlichen Rhythmus zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund kann bei der Abschätzung der Bürokratiekosten nicht von jährlichen Fallzahlen ausgegangen werden.

Stattdessen kann der Bürokratiekostenaufwand hier nur ermittelt werden, indem grob geschätzt wird, welche Kosten die ca. 6.700 Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung (Quelle: Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft 2007) im Durchschnitt jährlich aufzuwenden haben, um die Informationspflicht zu erfüllen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in der Gesamtzahl 6.700 zu einem großen Anteil Wasserversorgungsunternehmen mit einer geringen Zahl von Endverbrauchern enthalten sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme eines durchschnittlichen jährlichen Bürokratiekostenaufwands von ca. 140 €/Unternehmen realistisch. Hieraus ergeben sich Bürokratiekosten in Höhe von ca. 938.000 €/Jahr (6.700 x 140 €).

Es wird davon ausgegangen, dass sich im Rahmen der Exante-Schätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten die derzeitigen Mengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage nicht verändern. Insgesamt ist somit bei der Erfüllung der Informationspflicht 6 durch die Unternehmen nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten auszugehen.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen.

1.7 Pflicht zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen zu Rohwasser (§ 50 Absatz 5 Satz 2)

Die in § 50 Absatz 5 Satz 2 normierte Pflicht zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen zu Rohwasser auf Grund von Festsetzungen in einer Rechtsverordnung oder einer entsprechenden Anordnung der zuständigen Behörde ist eine bundesrechtliche Neuregelung, die entsprechende Vorschriften in den meisten Wassergesetzen der Länder übernimmt. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Eine Schätzung der hier zu erwartenden Fallzahlen erweist sich als ausgesprochen schwierig, da zu erwarten ist, dass die zuständigen Behörden in den Ländern jeweils in unterschiedlichem Maß von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen zu Rohwasser zu verpflichten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass in einigen Ländern bereits detaillierte Regelungen zur regelmäßigen Überwachung von Rohwasser existieren (siehe z.B. die Rohwasserüberwachungsrichtlinie NRW vom 12.03.1991), in anderen dagegen nicht.

Statistische länderbezogene Fallzahlen zur Informationspflicht 7 sind nicht verfügbar.

Auf der Grundlage einer Schätzung für das Land Niedersachsen, die auf alle Bundesländer hochgerechnet wurde, wird vor diesem Hintergrund von einer jährlichen Fallzahl von ca. 3.220 ausgegangen. Legt man der Informationspflicht 7 die Kostenklasse "Meldungen bestimmter Tätigkeiten und Berichterstattungspflichten, die ausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen (hohe Komplexität)" zugrunde, ergeben sich bei der angenommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 84.000 €/Jahr (3.220 x 26,06 €).

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informationspflicht 7 ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass im Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen.

1.8 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen, § 58 Absatz 1)

Die in § 58 Absatz 1 normierte Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist eine bundesrechtliche Neuregelung, die entsprechende Vorschriften in den Wassergesetzen fast aller Länder übernimmt. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Auf der Grundlage von statistischen Daten für das Land Bayern, die auf alle Bundesländer hochgerechnet wurden, wird im Hinblick auf die Informationspflicht 8 von einer jährlichen Fallzahl von ca. 2.380 ausgegangen. Legt man der Informationspflicht 8 die Kostenklasse "Einzel- und allgemeine Genehmigungen (mittlere und hohe Komplexität)" zugrunde ergeben sich bei der angenommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 82.000 €/Jahr (2.380 x 34,62 €).

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informationspflicht 8 ist hier insgesamt nicht mit eine Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass im Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen.

1.9 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in private Abwasseranlagen (§ 59 Absatz 1 i. V. m. § 58 Absatz 1 Satz 1)

Die in § 59 Absatz 1 i. V. m. § 58 Absatz 1 Satz 1 erstmals bundesrechtlich normierte Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in private Abwasseranlagen lehnt sich an eine ähnliche Regelung im nordrheinwestfälischen Wassergesetz an.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Auf der Grundlage statistischer Fallzahlen aus Nordrhein-Westfalen zur Informationspflicht 9 wird hier von einer jährlichen Fallzahl nahe Null ausgegangen. Diese Annahme beruht zum einen darauf, dass Abwasser in private Abwasseranlagen erheblich seltener eingeleitet wird als in öffentliche Abwasseranlagen. Hinzu kommt, dass die Informationspflicht 9 nur dann zum Tragen kommt, wenn der Betreiber der privaten Abwasseranlage und der Einleiter die Möglichkeit vertraglicher Regelungen nach § 59 Absatz 2 nicht nutzen. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten in der Praxis fast immer die letztere Option bevorzugen werden, da sie bürokratischen Aufwand weitgehend vermeidet Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informationspflicht 9 ist hier somit im Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage auszugehen.

Alternativen werden nicht gesehen. Die in § 59 Absatz 2 vorgesehene Alternativoption vertraglicher Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter trägt den berechtigten Interessen der Betroffenen hinreichend Rechnung1.10 Genehmigungspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 Satz 1)

Eine Genehmigungspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen besteht bereits nach § 18c Satz 1 WHG a.F. und entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Diese Informationspflicht wird mit weitgehend unverändertem Regelungsgehalt in § 60 Absatz 3 Satz 1 überführt.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten bei der Erfüllung dieser Informationspflicht kann auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zum geltenden § 18c Satz 1 WHG zurückgegriffen werden. Diese ergab eine jährliche Fallzahl von insgesamt 15. Der Zeitaufwand zur Erfüllung der Informationspflicht beträgt ca. 83 Stunden/Fall bei Lohnkosten von 32,49 €/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 41.000 €/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten ist hier insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage verändern.

Vor diesem Hintergrund ist bei der Erfüllung der Informationspflicht 10 durch die Unternehmen mit bürokratischen Kosten in Höhe von ca. 41.000 €/Jahr und folglich mit keiner Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten zu rechnen. Alternativen zur Senkung dieser Kosten werden nicht gesehen. Auf das Genehmigungserfordernis kann aus EG-rechtlichen Gründen nicht verzichtet werden (Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG (Nr. ) L 73 S. 5).

1.11 Anzeigepflicht für Kanalisationen (§ 60 Absatz 4 Satz 1)

Die in § 60 Absatz 4 Satz 1 normierte Anzeigepflicht für Kanalisationen ist eine bundesrechtliche Neuregelung, die an ähnliche Vorschriften in mehreren Wassergesetzen der Länder anknüpft. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Statistische länderbezogene Fallzahlen zur Informationspflicht 11 sind nicht verfügbar. Auf der Grundlage einer Schätzung für das Land Hessen, die auf alle Bundesländer hochgerechnet wurde, wird im Hinblick auf die Informationspflicht 11 von einer jährlichen Fallzahl von ca. 2.240 ausgegangen. Legt man der Informationspflicht 11 die Kostenklasse "Meldungen bestimmter Tätigkeiten und Berichterstattungspflichten, die ausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen (hohe Komplexität)" zugrunde ergeben sich bei der angenommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 58.000 €/Jahr (2.240 x 26,06 €).

Ob im Rahmen der Exante-Schätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten im Hinblick auf die Informationspflicht 11 von einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten im Vergleich zum derzeitigen Recht auszugehen ist, lässt sich nur schwer beurteilen.

Eine Reihe von Landeswassergesetzen sieht für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Abwasseranlagen weder ein Genehmigungs- noch ein Anzeigeerfordernis vor. Demgegenüber besteht für derartige Vorhaben in mehreren Ländern ein Genehmigungserfordernis, das mit deutlich höheren Bürokratiekosten für die Unternehmen verbunden ist als die hier vorgesehene bloße Anzeigepflicht. Andere Landesgesetze wiederum sehen anderweitige Instrumente der behördlichen (Vor)Kontrolle vor (z.B. Bauartzulassung, Vorlage eines Bestandsplans auf Verlangen der Behörde). Vor diesem Hintergrund wird hier davon ausgegangen, dass die Informationspflicht 11 im Vergleich zum derzeitigen Recht im Ergebnis nicht zu einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten führen wird.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen. Insbesondere wäre ein anstelle der Anzeigepflicht ebenfalls denkbares Genehmigungserfordernis - entsprechend der derzeitigen Rechtslage in einigen Ländern - für die Wirtschaft mit höheren Bürokratiekosten verbunden.

1.12 Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu Abwasserbehandlungsanlagen (§ 61 Absatz 2 Satz 2)

Die in § 61 Absatz 2 Satz 2 normierte Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu Abwasserbehandlungsanlagen ist eine bundesrechtliche Neuregelung, die entsprechende Vorschriften in den Wassergesetzen und Eigenkontrollverordnungen der meisten Länder übernimmt. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Auf der Grundlage von statistischen Daten für das Land Berlin, die auf alle Bundesländer hochgerechnet wurden, wird im Hinblick auf die Informationspflicht 12 von einer jährlichen Fallzahl von ca. 33.100 ausgegangen. Statistische Daten hinsichtlich des zur Erfüllung der Informationspflicht erforderlichen Zeitaufwands sind nicht verfügbar. Es wird geschätzt, dass der zur Vorlage der Aufzeichnungen erforderliche Zeitaufwand im Durchschnitt ca. eine Stunde/Fall bei Lohnkosten von 30,20 € und Zusatzkosten von 2,00 €/Fall beträgt. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 1.066.000 €/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informationspflicht 12 ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass im Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen.

1.13 Verpflichtung zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 63 Absatz 1 Satz 1)

Das Erfordernis der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Absatz 1 Satz 1 besteht im derzeitigen Recht bereits nach § 19h Absatz 1 WHG und entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Diese Informationspflicht wird mit weitgehend unverändertem Regelungsgehalt in das neue WHG überführt. Aus Gründen der Deregulierung wird dagegen die Möglichkeit der Erteilung einer Bauartzulassung anstelle einer Eignungsfeststellung (§ 19h Absatz 2 WHG) nicht übernommen.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten bei der Erfüllung dieser Informationspflicht kann auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 19h Absatz 1 und 2 WHG zurückgegriffen werden. Diese ergab eine jährliche Fallzahl von insgesamt 190 (Eignungsfeststellung und Bauartzulassung). Der Zeitaufwand zur Erfüllung der Informationspflicht beträgt 16 Stunden/Fall bei Lohnkosten von 31,83 €/Stunde und Zusatzkosten von 2,00 €/Fall. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 97.000 €/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten ist hier insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage verändern. Die künftig wegfallende wasserrechtliche Bauartzulassung spielt in der Praxis schon heute nur eine untergeordnete Rolle.

Vor diesem Hintergrund ist bei der Erfüllung der Informationspflicht 13 durch die Unternehmen mit bürokratischen Kosten in Höhe von 97.000 €/Jahr und folglich mit keiner Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten zu rechnen. Alternativen zur Senkung dieser Kosten werden nicht gesehen.

1.14 Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten (§ 66 i.V.m. § 55 Absatz 1 Satz 2 BImSchG)

Eine Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten besteht bereits nach dem geltenden § 21c Absatz 1 Satz 2 WHG. Diese Informationspflicht wird unverändert in das neue Wasserrecht überführt (§ 66 i.V.m. § 55 Absatz 1 Satz 2 BImSchG).

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten bei der Erfüllung dieser Informationspflicht kann auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 21c Absatz 1 Satz 2 WHG a.F. zurückgegriffen werden. Diese ergab eine jährliche Fallzahl von insgesamt 760 und Gesamtkosten von ca. 16.000 €/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten ist hier insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Kostenparameter mit der neuen Rechtslage verändern.

Vor diesem Hintergrund ist bei der Erfüllung der Informationspflicht 14 durch die Unternehmen mit bürokratischen Kosten in Höhe von ca. 16.000 €/Jahr und folglich mit keiner Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten zu rechnen. Alternativen zur Senkung dieser Kosten werden nicht gesehen.

1.15 Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht für Gewässerausbauten, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten (§ 68 Absatz 1 und 2)

Eine Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht für Gewässerausbauten besteht derzeit bereits nach dem geltenden § 31 Absatz 2 und 3 WHG. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier daher auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 31 Absatz 2 und 3 zurückgegriffen werden. Diese ergab eine jährliche Fallzahl von insgesamt 1.800 (Planfeststellung und Plangenehmigung).

Bei der Berechnung der Bürokratiekosten hat das Statistische Bundesamt je nach Aufwand, der mit den Verfahren verbunden ist, eine Zweiteilung vorgenommen.

Für die aufwändigere Fallgruppe (Fallzahl 50/Jahr) hat das Statistische Bundesamt den Zeitaufwand für die Erfüllung der Informationspflicht mit ca. 83 Stunden/Fall bei Lohnkosten von 52,09 €/Stunde und Zusatzkosten von 4 €/Fall beziffert. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 217.000 €/Jahr. Für die weniger aufwändige Fallgruppe (Fallzahl 1.750/Jahr) hat das Statistische Bundesamt den Zeitaufwand für die Erfüllung der Informationspflicht mit 2,5 Stunden/Fall bei Lohnkosten von 51,98 €/Stunde beziffert (Zusatzkosten entfielen). Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 227.000 €/Jahr. Auf der Grundlage des derzeitigen Rechts ist somit für die Informationspflicht 15 von Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt ca. 444.000 €/Jahr zu rechnen.

Unter Zugrundelegung allein des Bundesrechts würde es künftig dadurch zu einer Erhöhung der Fallzahl kommen, dass das Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungserfordernis nach Kapitel 3 Abschnitt 5 nunmehr auch für den Ausbau von Küstengewässern sowie für Küstenschutzbauten gilt. Im Ergebnis erhöht sich die Fallzahl jedoch deshalb nicht, weil für die genannten Vorhaben derzeit landesrechtliche Vorschriften gelten, die grundsätzlich ebenfalls ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungserfordernis vorsehen. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund im Rahmen der hier vorzunehmenden Bürokratiekostenabschätzung die vom Statistischen Bundesamt für § 31 WHG ermittelte Fallzahl zu erhöhen ist, lässt sich nur schwer abschätzen.

Überschlägig ist zu vermuten, dass der Anteil der Ausbauten von Küstengewässern und die Küstenschutzbauten jedenfalls nicht mehr als 5 % an der vom Statistischen Bundesamt für § 31 WHG zugrunde gelegten Fallzahl beträgt. Dementsprechend wird hier von einer Erhöhung dieser Fallzahl um ca. 90/Jahr - und zwar sowohl für das derzeitige als auch für das künftige Recht - ausgegangen. Mangels Verfügbarkeit anderweitiger Erkenntnisse wird hier entsprechend der vom Statistischen Bundesamt zu § 31 WHG vorgenommenen Zweiteilung davon ausgegangen, dass auch beim Ausbau von Küstengewässern und bei Küstenschutzbauten lediglich ein Anteil von knapp 3 % auf die aufwändigeren Verfahren entfällt. Somit ergibt sich für die aufwändigeren Verfahren eine Fallzahl von ca. 3, für die weniger aufwändigen Verfahren eine Fallzahl von ca. 87. Unter Zugrundelegung des vom Statistischen Bundesamtes ermittelten Zeitaufwands und der angenommenen Lohnkosten ergeben sich damit für die aufwändigeren Verfahren Kosten in Höhe von ca. 13.000 € und für die weniger aufwändigen Verfahren Kosten in Höhe von ca. 11.000 €, mithin zusätzliche Gesamtkosten in Höhe von ca. 24.000 €. Für alle von § 68 erfassten Vorhaben wäre damit nach derzeitigem und neuem Recht von Gesamtkosten in Höhe von jeweils 468.000 €/Jahr auszugehen.

Bei den Gesamtbürokratiekosten nach neuem Recht ist ein Abschlag von schätzungsweise ca. 5 % vorzunehmen, der auf der besseren Systematisierung und Strukturierung der Vorschriften im neuen Abschnitt 5 des dritten Kapitels beruht. Daraus ergibt sich im Vergleich zum derzeitigen Recht eine Reduzierung der Bürokratiekosten um ca. 23.400 €/Jahr.

Im Übrigen ist im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten nicht davon auszugehen, dass sich mit der neuen Rechtslage die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter verändern. Insgesamt ist somit bei der Erfüllung der Informationspflicht durch die Unternehmen mit bürokratischen Kosten in Höhe von ca. 444.600 €/Jahr und damit mit einer Entlastung bei den Bürokratiekosten zu rechnen.

Alternativen, die zu einer weiteren Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen.

1.16 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Absatz 3)

Das Genehmigungserfordernis für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78 Absatz 3 besteht im derzeitigen Recht bereits nach § 31b Absatz 4 Satz 3 WHG. Diese Informationspflicht wird mit unverändertem Regelungsgehalt in das neue WHG überführt.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten bei der Erfüllung dieser Informationspflicht kann daher auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 31b Absatz 4 Satz 3 WHG zurückgegriffen werden. Diese ergab eine jährliche Fallzahl von insgesamt 180. Der Zeitaufwand zur Erfüllung der Informationspflicht beträgt 33,75 Stunden/Fall bei Lohnkosten von 39,01 €/Stunde und Zusatzkosten von 5,00 €/Fall. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 238.000 €/Jahr.

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten ist von einem Anstieg der Fallzahl bis zum Jahr 2012 auszugehen, da nach § 76 Absatz 2 die Festsetzungsfrist für Überschwemmungsgebiete erst am 22. Dezember 2010 bzw. am 22. Dezember 2012 abläuft und damit bis zu diesen Terminen die Zahl der festgesetzten Überschwemmungsgebiete noch steigen wird. Soweit die betreffenden Gebiete derzeit noch nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, sind sie jedoch nach § 76 Absatz 3 zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern. Für diese vorläufig gesicherten Gebiete gilt nach § 78 Absatz 6 der Genehmigungsvorbehalt für bauliche Anlagen nach § 78 Absatz 3 in gleicher Weise.

Im Hinblick auf Informationspflicht 16 ist davon auszugehen, dass die Fallzahlen bis zum Jahr 2013 so weit ansteigen werden, dass dann die Summe der Fallzahlen der Informationspflichten 16 und 18 erreicht sein wird (420). Dementsprechend ist für die Informationspflicht 18 davon auszugehen, dass die Fallzahlen bis zum Jahr 2013 auf Null sinken werden. Wie sich diese Veränderungen der Fallzahlen auf die Jahre 2010 bis 2012 verteilen werden, kann nicht vorhergesagt werden. Da der Aufwand zur Erfüllung der Informationspflicht für festgesetzte Überschwemmungsgebiete derselbe ist wie für vorläufig gesicherte Gebiete (siehe die Ausführungen zu 1.18), kann aber auf entsprechende Schätzungen verzichtet werden. Entscheidend ist, dass für die Jahre 2010 bis 2012 die Summe der Fallzahlen für Genehmigungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in vorläufig gesicherten Gebieten und damit auch der Gesamtaufwand zur Erfüllung der Informationspflichten voraussichtlich konstant bleiben wird. Vor diesem Hintergrund werden in der Tabelle für die Informationspflichten 16 und 18 jeweils die vom Statistischen Bundesamt für das derzeitige Recht ermittelten Fallzahlen zugrunde gelegt.

Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage verändern. Daher ist bei der Erfüllung der Informationspflicht 16 durch die Unternehmen mit bürokratischen Kosten in Höhe von 238.000 €/Jahr und folglich mit keiner Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten zu rechnen. Alternativen zur Senkung dieser Kosten werden nicht gesehen.

1.17 Zulassung bestimmter Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Absatz 4 Satz 1)

Die in § 78 Absatz 4 Satz 1 ausnahmsweise vorgesehene Möglichkeit der Zulassung bestimmter Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist eine bundesrechtliche Neuregelung, die entsprechende Vorschriften in den Wassergesetzen aller Länder auf der Grundlage der Regelungsaufträge nach dem geltenden § 31b Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 WHG übernimmt. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Auf der Grundlage von statistischen Daten für das Land Rheinland-Pfalz, die auf alle Bundesländer hochgerechnet wurden, wird im Hinblick auf die Informationspflicht 17 von einer jährlichen Fallzahl von ca. 760 ausgegangen. Ebenso wie im Verhältnis der Informationspflichten 16 und 18 (Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in vorläufig gesicherten Gebieten) zueinander ist allerdings auch im Hinblick auf die Informationspflicht 17 davon auszugehen, dass die Fallzahlen bis zum Jahr 2013 so weit ansteigen werden, dass dann die Summe der Fallzahlen der Informationspflichten 17 und 19 erreicht sein wird (1.770; es wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Informationspflicht 16 verwiesen). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Fallzahlen zur Informationspflicht 19 bis zum Jahr 2013 auf Null zurückgehen werden.

Legt man der Informationspflicht 17 die Kostenklasse "Einzel- und allgemeine Genehmigungen (mittlere und hohe Komplexität)" zugrunde, ergeben sich bei der angenommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 26.000 €/Jahr (760 x 34,62 €).

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informationspflicht 17 ist hier (abgesehen von dem bis zum Jahr 2013 zu erwartenden Anstieg der Fallzahlen) insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass im Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen. Die Informationspflicht liegt im Interesse der Wirtschaft, da sie Ausnahmen von den Verboten nach § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 ermöglicht.

1.18 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in vorläufig gesicherten Gebieten (§ 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 3)

Das Genehmigungserfordernis für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in vorläufig gesicherten Gebieten nach § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 3 besteht im derzeitigen Recht bereits nach § 31b Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 Satz 3 WHG.

Diese Informationspflicht wird mit unverändertem Regelungsgehalt in das neue WHG überführt.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten bei der Erfüllung dieser Informationspflicht kann daher auf die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zu § 31b Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 Satz 3 WHG zurückgegriffen werden.

Diese ergab eine jährliche Fallzahl von insgesamt 240. Der Zeitaufwand zur Erfüllung der Informationspflicht beträgt 33,75 Stunden/Fall bei Lohnkosten von 39,01 €/Stunde und Zusatzkosten von 5,00 €/Fall. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 317.000 €/Jahr.

Obwohl im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten von einem Rückgang der Fallzahl bis zum Jahr 2013 auf Null auszugehen ist, werden hier ebenso wie bei der Informationspflicht 16 die vom Statistischen Bundes amt für das derzeitige Recht ermittelten Fallzahlen zugrunde gelegt (siehe hierzu die Ausführungen zur Informationspflicht 16).

Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter mit der neuen Rechtslage verändern. Daher ist bei der Erfüllung der Informationspflicht 18 durch die Unternehmen mit bürokratischen Kosten in Höhe von 317.000 €/Jahr und folglich mit keiner Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten zu rechnen. Alternativen zur Senkung dieser Kosten werden nicht gesehen.

1.19 Zulassung bestimmter Maßnahmen in vorläufig gesicherten Gebieten (§ 78 Absatz 6 i.V.m. Absatz 4 Satz 1)

Die in § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 4 Satz 1 ausnahmsweise vorgesehene Möglichkeit der Zulassung bestimmter Maßnahmen in vorläufig gesicherten Gebieten ersetzt den Regelungsauftrag an die Länder nach dem derzeitigen § 31b Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 WHG durch eine bundesrechtliche Vollregelung.

Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden.

Mangels vorliegender Fallzahlen aus den Ländern zur Informationspflicht 19 kann hier nur an die für die Informationspflicht 17 ermittelten Fallzahlen angeknüpft werden.

Im Wege einer Schätzung ist zu vermuten, dass die zu erwartenden Fallzahlen zu den Informationspflichten 17 und 19 in einem ähnlichen Verhältnis zueinander stehen wie die zu erwartenden Fallzahlen zu den Informationspflichten 16 und 18, da es sich in beiden Fällen jeweils um die gleichen Informationspflichten handelt; diese unterscheiden sich jeweils nur durch ihre Anknüpfung an festgesetzte Überschwemmungsgebiete einerseits und an vorläufig gesicherte Gebiete andererseits. Dementsprechend wird hier im Hinblick auf die Informationspflicht 19 von einer jährlichen Fallzahl von ca. 1.010 ausgegangen. Ebenso wie bei der Informationspflicht 18 ist hier allerdings ein Rückgang der Fallzahl bis zum Jahr 2013 auf Null zu erwarten (siehe die Ausführungen zu den Informationspflichten 16 und 18).

Legt man der Informationspflicht 19 die Kostenklasse "Einzel- und allgemeine Genehmigungen (mittlere und hohe Komplexität)" zugrunde, ergeben sich bei der angenommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 35.000 €/Jahr (1010 x 34,62 €).

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informationspflicht 19 ist im Vergleich zum derzeitigen Recht im Ergebnis von einer Zunahme der Bürokratiekosten auszugehen. Dies resultiert daraus, dass in den Wassergesetzen der meisten Länder ungeachtet des bestehenden Regelungsauftrags nach § 31b Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 WHG eine der Informationspflicht 19 entsprechende Vorschrift derzeit fehlt.

Nur wenige Landeswassergesetze enthalten eine Regelung, wonach die zuständige Behörde bereits vor der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets dem § 78 Absatz 1 entsprechende Verbote aussprechen bzw. Ausnahmen hiervon zulassen kann.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen. Die Informationspflicht liegt im Interesse der Wirtschaft, da sie Ausnahmen von den Verboten nach § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 ermöglicht.

1.20 Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur Übermittlung von Informationen und Aufzeichnungen und zur Erteilung von Auskünften (§ 88 Absatz 2)

Die Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur Übermittlung von Informationen und Aufzeichnungen und zur Erteilung von Auskünften nach § 88 Absatz 2 ist eine bundesrechtliche Neuregelung, die den Regelungsauftrag an die Länder nach dem geltenden § 37a Satz 1 WHG ablöst und entsprechende Vorschriften in den Wassergesetzen mehrerer Länder übernimmt. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten kann hier nicht auf eine Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Auf der Grundlage einer Schätzung für das Land Hessen, die auf alle Bundesländer hochgerechnet wurde, wird im Hinblick auf die Informationspflicht 20 von einer jährlichen Fallzahl von ca. 220 ausgegangen.

Legt man der Informationspflicht 20 die Kostenklasse "Meldungen bestimmter Tätigkeiten und Berichterstattungspflichten, die ausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen (hohe Komplexität)" zugrunde, ergeben sich bei der angenommenen Fallzahl nach Berechnung im vereinfachten Verfahren Bürokratiekosten in Höhe von ca. 6.000 € (220 x 26,06 €).

Im Rahmen der Exante-Schätzung der zukünftig zu erwartenden Bürokratiekosten für die Erfüllung der Informationspflicht 20 ist hier insgesamt nicht mit einer Veränderung der beschriebenen Mengen- und Preisparameter gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu rechnen, so dass im Ergebnis nicht von einer Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten auszugehen ist.

Alternativen, die zu einer Reduzierung der mit dieser Informationspflicht verbundenen geringen Bürokratiekosten beitragen, werden nicht gesehen.

1.21 Auskunftspflicht von Vorhabenträgern (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2)

Die Auskunftspflicht nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 führt die bisherigen Auskunftspflichten nach § 21 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 WHG unter weitgehender Beibehaltung und teilweiser Ergänzung ihres Inhalts fort. Die Neuregelung knüpft anders als die geltende Regelung grundsätzlich nicht mehr an die verschiedenen überwachungspflichtigen Tätigkeiten (insbesondere Gewässerbenutzung, Errichtung und Betrieb von Anlagen) an, sondern gilt allgemein bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der Gewässerüberwachung. Für die Abschätzung der zu erwartenden Bürokratiekosten bei der Erfüllung dieser Informationspflicht kann auf die Bestandsmessungen des Statistischen Bundesamtes zu § 21 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 WHG zurückgegriffen werden.

Die Bestandsmessung zu § 21 Absatz 1 Satz 3 WHG (Auskunftspflicht von Gewässerbenutzern) ergab eine jährliche Fallzahl von insgesamt 113.000. Der Zeitaufwand zur Erfüllung der Informationspflicht betrug 1 Stunde/Fall bei Lohnkosten von 42,70 €.

Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 4.825.000 €/Jahr. Es ist anzunehmen, dass sich die aus der Bestandsmessung ergebenden Mengen- und Preisparameter zur Auskunftspflicht bei Gewässerbenutzungen mit der neuen Rechtslage nicht verändern.

Die Bestandsmessung zu § 21 Absatz 2 WHG ergab eine jährliche Fallzahl von insgesamt 39.773. Der Zeitaufwand zur Erfüllung der Informationspflicht beträgt 80 Minuten/

Fall bei Lohnkosten von 42,70 €/Stunde. Daraus resultieren Gesamtkosten von ca. 2.264.000 €/Jahr. Diese Gesamtkosten umfassen jedoch auch Auskunftspflichten bei Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen sowie Auskunftspflichten von Inhabern gewerblicher Betriebe nach § 19l WHG, die im neuen WHG nicht geregelt sind. Die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes weist die mit der Erfüllung dieser Auskunftspflichten verbundenen Bürokratiekosten jedoch nicht gesondert aus. Somit könnte nur durch - kaum mögliche - Schätzung ermittelt werden, in welchem Umfang die durch die Bestandsmessung zu § 21 Absatz 2 WHG ermittelten Fallzahlen und Gesamtkosten bei der Ermittlung der Bürokratiekosten zur Informationspflicht 21 zu verringern wären. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftspflicht nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 für alle nach dem neuen WHG zulassungspflichtigen Tätigkeiten gilt. Über § 21 Absatz 2 hinaus gilt diese Auskunftspflicht damit künftig auch im Zusammenhang mit Genehmigungen für das Einleiten von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1, § 59 Absatz 1), Genehmigungen für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und vorläufig gesicherten Gebieten (§ 78 Absatz 3 und 6) sowie Zulassungen für bestimmte Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und vorläufig gesicherten Gebieten (§ 78 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6). In welchem Umfang durch die Ausweitung der Auskunftspflicht über § 21 Absatz 2 WHG hinaus Bürokratiekosten entstehen, wäre nur durch - ebenfalls kaum mögliche - Schätzung zu ermitteln. Stellt man die Erhöhung der Bürokratiekosten infolge der durch die Neuregelung erweiterten Auskunftspflicht und die Verringerung der Bürokratiekosten infolge des Wegfalls bisheriger Auskunftspflichten nach § 21 Absatz 2 WHG a.F. einander gegenüber, so ist insbesondere im Hinblick auf die niedrigen Fall zahlen bei den Zulassungserfordernissen nach § 78 (Informationspflichten 16 bis 19) davon auszugehen, dass es insgesamt zu einer Verringerung der Bürokratiekosten kommen wird. Im Rahmen einer konservativen Schätzung wird hier gleichwohl davon ausgegangen, dass im Ergebnis mit keiner Be- oder Entlastung bei den Bürokratiekosten zu rechnen ist.

Dementsprechend ergibt sich die für die Informationspflicht 21 zu ermittelnde Fallzahl aus der Summe der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Fallzahlen zu § 21 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 WHG; die Fallzahl beträgt insgesamt ca. 152.770. Die für die Informationspflicht 21 zu ermittelnden Gesamtbürokratiekosten ergeben sich aus der Summe der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Bürokratiekosten zu § 21 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 WHG; diese Summe beträgt ca. 7.089.000 €/Jahr.

Der Bürokratieaufwand könnte nur durch die Abschaffung der Informationspflicht gesenkt werden. Dies ist aber nicht sinnvoll, da hierdurch die behördliche Überwachung erheblich erschwert würde.

2. Bürgerinnen und Bürger

Das neue Wasserhaushaltsgesetz enthält insgesamt acht Informationspflichten, die auch Bürgerinnen und Bürger betreffen. Davon werden vier aus bereits bestehenden Informationspflichten des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes im Wesentlichen unverändert übernommen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

Die übrigen vier Informationspflichten werden ebenfalls im Wesentlichen unverändert aus bereits bestehenden Vorschriften in den Wassergesetzen der Länder übernommen.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

Eine Be- oder Entlastung der Bürger bei den Bürokratiekosten ist damit nicht zu erwarten.

3. Verwaltung

Das neue Wasserhaushaltsgesetz enthält insgesamt 15 Informationspflichten für die Verwaltung. Davon werden sieben aus bereits bestehenden Informationspflichten des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes oder landesrechtlicher Vorschriften im Wesentlichen unverändert übernommen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

Es ist davon auszugehen, dass sich die Mengen- und Preisparameter hinsichtlich der Erfüllung dieser Informationspflichten gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verändern werden, so dass eine Be- oder Entlastung für die Verwaltung bei den Bürokratiekosten insoweit nicht zu erwarten ist. Die Informationspflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 82 Absatz 1, § 83 Absatz 1 und 4, § 84 Absatz 1 Satz 2 setzen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie 1:1 in deutsches Recht um.

Acht Informationspflichten für die Verwaltung werden zwecks 1:1-Umsetzung der Vorgaben der Hochwasserrichtlinie neu in das nationale Wasserrecht aufgenommen.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Wasserhaushaltsgesetz)

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen)

Kapitel 1 enthält allgemeine Bestimmungen, die für das gesamte Buch Wasserwirtschaft von Bedeutung sind.

Zu § 1 (Zweck)

§ 1 bestimmt den nutzungsbezogenen und ökologischen Schutzzweck des Wasserhaushaltsgesetzes und gibt als Leitlinie für die Zweckerfüllung die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung vor.

Zu § 2 (Anwendungsbereich)

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 1 Absatz 1 WHG, enthält allerdings nicht die dortigen Begriffsdefinitionen, die nunmehr in § 3 geregelt sind. Satz 2 stellt klar, dass der im Wasserhaushaltsgesetz verwendete Begriff "Gewässer" auch Teile von Gewässern umfasst.

Absatz 2 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem geltenden § 1 Absatz 2 WHG.

Nach Absatz 2 können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auch im Hinblick auf stoff- und anlagenbezogene Regelungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen werden. Das Gesetz zählt jetzt beispielhaft die Fälle auf, die vor allem für eine Ausnahmeregelung in Betracht kommen.

Soweit die Länder von der durch § 1 Absatz 2 WHG eingeräumten Regelungsbefugnis bereits Gebrauch gemacht haben, gelten entsprechende landesrechtliche Vorschriften nach Inkrafttreten des neuen WHG fort.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

§ 3 definiert die Begriffe, die für das neue WHG von zentraler Bedeutung sind. Die Vorschrift übernimmt die bisherigen Legaldefinitionen in § 1 Absatz 1 und 4 sowie § 7a Absatz 5 WHG a.F. (Nummer 1 bis 3, 11, 13 bis 15) und ergänzt sie um neue Begriffsbestimmungen (Nummer 4 bis 10, 12). Nur für einzelne Bereiche des neuen WHG maßgebende Begriffe werden in den betroffenen Abschnitten definiert (siehe § 36 Satz 2, § 53 Absatz 1, §§ 54 und 71).

Die neuen Begriffsbestimmungen in den Nummern 4 bis 10 dienen dazu, bislang im geltenden Recht für gleiche Anforderungen nicht einheitlich verwendete Begriffe zu harmonisieren und besser aufeinander abzustimmen. Da es sich um zentrale, häufig verwendete Begriffe handelt, wird hierdurch eine Rechtsvereinfachung erreicht. Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis, die Anforderungen an die Nutzung der Gewässer differenzierter und präziser als bisher auf die jeweils maßgeblichen Schutzbereiche des Gewässers zu beziehen (z.B. jeder - auch sehr kleinräumige - Gewässerteil oder nur großräumige Wasserkörper, das Gewässer als Ganzes oder nur das Wasser eines Gewässers) und hierfür eindeutig zuzuordnende Begriffe einzuführen.

Die Begriffe "künstliche Gewässer" (Nummer 4), "erheblich veränderte Gewässer" (Nummer 5), "Wasserkörper" (Nummer 6) und "Gewässerzustand" (Nummer 8) verwendet das künftige Wasserrecht demgemäß ausschließlich im Zusammenhang mit den Bewirtschaftungszielen nach der Wasserrahmenrichtlinie, da sich diese Ziele jeweils nur auf Wasserkörper als speziell definierte Teile von Gewässern beziehen. Dabei orientiert sich das Gesetz eng an den Definitionen des EG-Rechts. Der Begriff "Gewässereigenschaften" (Nummer 7) ist gegenüber dem Begriff "Gewässerzustand" der weiter reichende Begriff, denn er umfasst nicht nur Wasserkörper, sondern das Gewässer als Ganzes sowie nicht näher eingegrenzte, ggf. auch sehr kleinräumige Gewässerteile (vgl. auch § 2 Absatz 1 Satz 2). Der in Nummer 8 verwendete Begriff "ökologisches Potenzial" ist ebenfalls im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie zu verstehen und umfasst damit sowohl das gegenwärtig bestehende (vgl. Anhang V Ziffer 1.4.2 Buchstabe ii der Wasserrahmenrichtlinie) als auch das künftig zu erreichende ökologische Potenzial eines als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässers.

Der Begriff "Wasserbeschaffenheit" im Sinne der Nummer 9 erfasst von den Gewässereigenschaften im Sinne der Nummer 7 einen anderen Teilaspekt: die Qualitätsmerkmale des Wassers eines Gewässers. Wie im geltenden Recht sind auch künftig bestimmte Anforderungen nur auf diesen Teil der Gewässereigenschaften bezogen.

Der Wortlaut der Nummer 9 ("physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit") übernimmt dabei die überkommene Terminologie des Wasserhaushaltsgesetzes.

Der Begriff "schädliche Gewässerveränderungen" wird in Nummer 10 konkretisiert. "Schädlich" sind danach alle Gewässerveränderungen, die gegen das Wohl der Allgemeinheit (derzeitige wasserrechtliche Grundanforderung gemäß § 6 WHG) oder gegen sonstige wasserrechtliche Vorschriften einschließlich landesrechtlicher Anforderungen verstoßen. Da das Wasserrecht differenzierte Anforderungen an die verschiedenen Gewässernutzungen kennt, können die Maßstäbe für die Schädlichkeit von Gewässerveränderungen entsprechend unterschiedlich ausfallen. In diesem Sinne ist der Begriff "schädliche Gewässerveränderungen" als Oberbegriff zu verstehen, der zunächst alle Fälle umfasst, in denen im geltenden WHG allgemein auf die nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften abgestellt wird (siehe etwa § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 6, § 62 Absatz 1 Satz 1).

Der Begriff umfasst aber auch Veränderungen, die nur Teilaspekte des Begriffs "Gewässereigenschaften" betreffen z.B. die Wasserbeschaffenheit (siehe etwa § 9 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2, § 89 Absatz 1) oder den Gewässerzustand (siehe etwa § 27 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 44, § 47 Absatz 1 Nummer 1), sowie die Veränderungen, die in verschiedenen Stufen unzulässige Gewässerveränderungen darstellen: absolute Verbote (z.B. § 32 Absatz 1, § 45 Absatz 1), der Besorgnisgrundsatz mit dem Verbot "nachteiliger" Veränderungen (z.B. § 32 Absatz 2, § 45 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 62 Absatz 1), "signifikante nachteilige" Veränderungen (z.B. § 43 Nummer 2), dem Wohl der Allgemeinheit widersprechende Veränderungen (§ 3 Nummer 10). Der Begriff "öffentliche Wasserversorgung" in Nummer 10 meint insbesondere die öffentliche Trinkwasserversorgung. Der Begriff "EMAS-Standort" in Nummer 12 ist für § 24 von Bedeutung. Er nimmt Bezug auf das Umweltauditgesetz, das wiederum an Begriffsdefinitionen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EG-Öko-Audit-Verordnung) anknüpft.

Nach Artikel 2 Buchstabe t der EG-Öko-Audit-Verordnung ist der "Standort" das "gesamte Gelände an einem geographisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien". Mehrere Standorte eines Unternehmens können zusammengefasst als eine Organisation im Sinne von Artikel 2 Buchstabe t der EG-Öko-Audit-Verordnung in das EMAS-Register eingetragen werden, sind aus dem EMAS-Register aber als eigene Standorte erkennbar.

Zu § 4 (Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums)

§ 4 regelt wichtige Grundsätze des Gewässereigentums, soweit ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht. Zudem bestimmt die Vorschrift ausdrücklich die Grenzen des Grundeigentums in Bezug auf Gewässer. Bei den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG.

Absatz 1 verweist in Satz 1 für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf die derzeitige Rechtslage nach den wasserstraßenrechtlichen Vorschriften des Bundes (vgl. insbesondere Artikel 89 Absatz 1 GG, § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen). Satz 2 lässt, soweit sich aus Satz 1 nichts anderes ergibt, die umfangreichen, im Detail voneinander abweichenden Vorschriften der Länder zum Gewässereigentum - wer Eigentümer der Gewässer ist und welchen Inhalt das Eigentum hat - unberührt. Die Vorschrift übernimmt insoweit teilweise die Regelung des Artikels 65 EGBGB in das Fachrecht des Bundes.

Zur Aufhebung des Artikels 65 EGBGB im Übrigen siehe Artikel 13 dieses Gesetzes nebst Begründung.

Absatz 2 gibt weitgehend die bereits geltende, bislang aber nicht ausdrücklich und eindeutig gesetzlich geregelte Rechtslage wieder. Die Klarstellung in Absatz 2 soll auch dazu beitragen, das Verständnis der deutschen Wasserrechtsordnung zu verbessern. Zur fehlenden Eigentumsfähigkeit des Grundwassers wird dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 verwiesen (BVerfGE 58, 300, 332 ff. - Nassauskiesungsbeschluss). Die strittige Frage des Eigentums an der sog. fließenden Welle wird künftig bundesgesetzlich klargestellt, weil sie - trotz nicht ins Gewicht fallender praktischer Relevanz (Überlagerung der privatrechtlichen Eigentumsordnung durch die öffentlichrechtliche Benutzungsordnung) - von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die privatrechtliche Literatur hat die bürgerlichrechtliche Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle stets verneint, weil ihr die in § 903 BGB für das Eigentum vorausgesetzte Sacheigenschaft im Sinne des § 90 BGB fehlt. Demgegenüber ist die wasserrechtliche Bewertung in Literatur und Rechtsprechung umstritten, die Rechtslage nach den Landeswassergesetzen uneinheitlich oder nicht ausdrücklich geregelt. Es erscheint sachgerecht, die Eigentumsfrage bei Gewässern wasserrechtlich nicht anders zu beurteilen als zivilrechtlich und sie wie in Absatz 2 vorgesehen bundeseinheitlich zu regeln.

Absatz 3 entspricht dem geltenden § 1a Absatz 4 WHG, wobei der Begriff "behördliche Zulassung" in Nummer 1 - wie auch in Absatz 4 - neben der Erlaubnis auch andere Zulassungen umfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich auch bei Absatz 3 um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG), die nicht ausgleichspflichtig ist (BVerfGE 58, 300, 341; 93, 319, 345).

Absatz 4 schränkt das Gewässereigentum zugunsten behördlich zugelassener oder zulassungsfreier Gewässerbenutzungen ein. Die Vorschrift entspricht der derzeitigen Rechtslage in den Landeswassergesetzen. Ob die Gewässerbenutzung entgeltlich oder unentgeltlich zu dulden ist, richtet sich nach Landesrecht.

Zu § 5 (Allgemeine Sorgfaltspflichten)

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten (sog. Jedermann-Pflichten) gelten nicht absolut, sondern nur nach Maßgabe der im Einzelfall möglichen und notwendigen Sorgfalt.

Vorrang haben insbesondere die speziellen, die Zulässigkeit von Einwirkungen näher konkretisierenden Vorschriften dieses Buches, z.B. über die Abwasserentsorgung, den Hochwasserschutz oder die Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau.

Absatz 1 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 1a Absatz 2 WHG.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 31a Absatz 2 WHG, wobei die Begriffe "Hochwassergefahr" und "Gefährdungen" - der Terminologie der Hochwasserrichtlinie folgend - durch den Begriff "nachteilige Hochwasserfolgen" ersetzt werden. Diese Sorgfaltspflicht kommt in Küstengebieten nicht zum Tragen, soweit der Schutz vor küstenspezifischem Hochwasser (Sturmfluten, Tidehochwasser u. ä.) durch Deichbauten und andere öffentliche Schutzeinrichtungen gewährleistet wird. Jedenfalls die allgemeine Sorgfaltspflicht erfordert in diesem Fall keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen der z.B. von einer Sturmflut potenziell Betroffenen. Gleiches gilt für deichgeschützte Gebiete im Binnenland, wenn Deiche und andere öffentliche Schutzeinrichtungen ein angemessenes Schutzniveau sicherstellen.

Zu Kapitel 2 (Bewirtschaftung von Gewässern)

Kapitel 2 enthält für alle Gewässer geltende Bewirtschaftungsvorschriften (in Abschnitt 1) sowie besondere Vorschriften für die Bewirtschaftung von oberirdischen Gewässern, Küstengewässern und des Grundwassers (in den Abschnitten 2 bis 4).

Zu Abschnitt 1 (Gemeinsame Bestimmungen)

Abschnitt 1 enthält die für alle Gewässer geltenden Bestimmungen. Hierzu gehören allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§§ 6, 7) und die sog. öffentlichrechtliche Benutzungsordnung (§§ 8 bis 24). Zentrales Strukturprinzip des Wasserrechts ist die Verpflichtung, für jede Gewässerbenutzung grundsätzlich eine behördliche Zulassung einzuholen (Bewirtschaftungsauftrag des Staates). Die gesetzlichen Vorgaben für die Bewirtschaftung der Gewässer werden ergänzt um eine allgemeine Ermächtigung zum Erlass konkreter und detaillierter Regelungen auf Verordnungsebene (§ 23 Absatz 1).

Zu § 6 (Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung)

Absatz 1 normiert allgemeine Grundsätze, die von den zuständigen Behörden bei der Gewässerbewirtschaftung zu beachten sind. Die Vorschrift löst den geltenden § 1a Absatz 1 WHG ab, der neu formuliert und übersichtlicher gegliedert wird (siehe Satz 1 Nummer 1 bis 3). Sie enthält aber auch neue Vorgaben für die Gewässerbewirtschaftung (Satz 1 Nummer 4 und 6). Die neue Nummer 4 ist eine besondere Ausprägung des Nachhaltigkeitserfordernisses, das nach dem Einleitungssatz des § 6 nunmehr übergeordnete Leitlinie der Gewässerbewirtschaftung ist. Die neue Nummer 6 ergänzt die bei der Gewässerbewirtschaftung maßgeblichen Grundsätze um das Gebot, zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen; von Bedeutung ist dieser Aspekt z.B. bei der Zulassung von Stoffeinträgen in oberirdische Gewässer. Satz 2 übernimmt inhaltsgleich die Grundsätze des geltenden § 1a Absatz 1 Satz 3 WHG.

Absatz 2 ist identisch mit dem bisherigen § 31 Absatz 1 Satz 1 WHG, der aus systematischen Gründen aus seinem bisherigen Regelungszusammenhang (Gewässerausbau) herausgelöst und nunmehr den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung zugeordnet wird. Eine materielle Änderung der Rechtslage ist hiermit nicht verbunden; insbesondere ist die Vorschrift nach wie vor bei der Zulassung von Gewässerausbauten nach Kapitel 3 Abschnitt 5 zu beachten.

Zu § 7 (Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten)

§ 7 entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 1b WHG.

Absatz 1 ist mit § 1b Absatz 1 identisch. Die Absätze 2 bis 4 lösen den bisherigen § 1b Absatz 2, der Regelungsaufträge an die Länder enthält, durch im Wesentlichen inhaltsgleiche unmittelbar geltende Regelungen für die Flussgebietsbewirtschaftung ab. In Absatz 4 werden die Fälle, in denen ein Einvernehmen mit Bundesbehörden erforderlich ist, sowie die zu beteiligenden Bundesbehörden nunmehr konkret bezeichnet; das bisherige Benehmenserfordernis nach § 1b Absatz 2 Nummer 4 entfällt künftig aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Absatz 5 übernimmt § 1b Absatz 3, ist aber aus Gründen der besseren Verständlichkeit und der Klarstellung ohne inhaltliche Änderung redaktionell etwas verändert worden.

Zu § 8 (Erlaubnis, Bewilligung)

Absatz 1 entspricht im Grundsatz dem geltenden § 2 Absatz 1 WHG. Von der Fortführung der lediglich klarstellenden Regelung im derzeitigen § 13 WHG wird abgesehen, da sich die dort geregelte Rechtsfolge (Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung) nach unstrittiger Auffassung bereits aus der Grundnorm des § 2 Absatz 1 WHG ergibt.

Die Fälle, in denen für die Benutzung keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, sind in § 8 Absatz 2 und 3, §§ 20, 25, 26, 43, 46 und 49 Absatz 1 Satz 2 geregelt.

Absatz 2 ist eine Neuregelung, die in Anlehnung an landesrechtliche Vorschriften den auch bislang schon anwendbaren Grundsatz "Not kennt kein Gebot" nunmehr bundesgesetzlich konkretisiert. Absatz 3 entspricht inhaltlich dem geltenden § 17a WHG, wobei der Begriff der Verteidigung auch ohne Fortführung des bisherigen entsprechenden Zusatzes nach wie vor den Schutz der Zivilbevölkerung mit einschließt. Absatz 4 ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 7 Absatz 2 WHG.

Zu § 9 (Benutzungen)

§ 9 entspricht dem geltenden § 3 WHG. Nach Absatz 1 Nummer 4 ist nunmehr auch das Einbringen von festen Stoffen in das Grundwasser (z.B. Verwendung von Bauprodukten im Grundwasserbereich) eine Gewässerbenutzung. Mit Blick auf das Gefährdungspotenzial dieser Benutzungen im besonders sensiblen und geschützten Grundwasser ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, anders als bei oberirdischen Gewässern und Küstengewässern hier für das Einbringen von festen Stoffen keine Erlaubnispflicht vorzusehen. In der Praxis wird die Regelung keine relevanten Auswirkungen haben, weil bereits nach geltendem Recht das Einbringen von festen Stoffen in das Grundwasser nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 WHG regelmäßig erlaubnispflichtig ist. Eine wichtige Ausnahme von der Erlaubnispflicht für das Einbringen fester Stoffe in das Grundwasser kann sich aus § 49 Absatz 1 Satz 2 ergeben, der z.B. auch auf das Einbringen von Erdwärmesonden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, Anwendung findet. Die Erweiterung des (echten) Benutzungstatbestandes beim Grundwasser ermöglicht es, die - nunmehr identischen -

Benutzungstatbestände für die verschiedenen Gewässerkategorien nach dem bisherigen § 3 Absatz 1 Nummer 4, 4a und 5 WHG zu einer einheitlichen Regelung in Absatz 1 Nummer 4 zusammenzufassen.

Zu § 10 (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)

Absatz 1 entspricht den geltenden § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 WHG, wobei die Befristungsmöglichkeit und die Widerruflichkeit jedoch aus systematischen Gründen nunmehr in § 13 (Nebenbestimmungen) und § 18 geregelt werden.

Absatz 2 entspricht § 2 Absatz 2 Satz 1 WHG.

Zu § 11 (Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren)

§ 11 entspricht dem geltenden Recht (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 2 sowie § 9 WHG).

Zu § 12 (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und Bewilligung,

Bewirtschaftungsermessen)

§ 12 regelt umfassend die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung sowie das hierbei bestehende Bewirtschaftungsermessen.

Inhaltlich ersetzt die Vorschrift § 6 WHG, reicht aber über dessen Regelungsprogramm hinaus. Der bisherige § 6 Absatz 2 WHG wird allerdings nicht im neuen WHG fortgeführt, da es sich um eine Regelung naturschutzrechtlicher Art handelt, die aus systematischen Gründen in das neue Bundesnaturschutzgesetz (§ 34) überführt wird.

Nach Absatz 1 Nummer 1 darf die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung keine schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne von § 3 Nummer 10 erwarten lassen (auch keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit; siehe näher die Ausführungen zu § 3 Nummer 10). Die Nummer 2 vervollständigt den Erlaubnis- und Bewilligungstatbestand in Anlehnung an Genehmigungsvoraussetzungen für andere umweltrechtliche Genehmigungen (vgl. etwa § 6 BImSchG). Absatz 2 stellt entsprechend der geltenden Rechtslage die Rechtsnatur der Erlaubnis als Ermessensentscheidung jetzt gesetzlich ausdrücklich klar.

Zur Überprüfung und Anpassung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen siehe § 100 Absatz 2.

Zu § 13 (Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und Bewilligung)

§ 13 löst die bisherigen §§ 4 und 5 WHG ab.

§ 4 Absatz 1 Satz 1 WHG a.F. soll nicht in das künftige Wasserrecht übernommen werden, da für Nebenbestimmungen zur Erlaubnis und Bewilligung auf die allgemeine Regelung des § 36 Absatz 2 VwVfG zurückgegriffen werden kann. Der bisherige Begriff der Benutzungsbedingungen in § 4 Absatz 1 Satz 1 wird im Hinblick auf die Fortentwicklung des Verwaltungsrechts seit Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahr 1957 durch den Begriff der Inhaltsbestimmungen ersetzt. Eine Änderung der derzeitigen Rechtslage ist hiermit nicht verbunden. Auch künftig sind Maßgaben in der Erlaubnis und Bewilligung zulässig, die den Rahmen bestimmen, in dem ihr Inhaber von seiner Befugnis Gebrauch machen darf. Die Zulässigkeit derartiger Inhaltsbestimmungen, die keine Auflagen im Sinne von § 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG sind, ist heute allgemein anerkannt.

Absatz 1 regelt ausdrücklich die Zulässigkeit einer nachträglichen Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, ohne hierfür bestimmte Voraussetzungen zu verlangen.

Mit Blick auf die ohnehin gegebene Möglichkeit des vollständigen Widerrufs der Erlaubnis (siehe § 10) resultiert diese Regelung letztlich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Anliegen, der Behörde in diesem Rahmen ausdrücklich auch weniger einschneidende Maßnahmen zu ermöglichen. Die nachträgliche Festsetzung von Inhaltsbestimmungen ist schon nach derzeitigem Recht zulässig ( § 5 WHG, bei der Erlaubnis auch teilweiser Widerruf). Darüber hinaus sind nach Absatz 1 Inhalts- sowie Nebenbestimmungen generell (nicht nur Auflagen) zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

Absatz 2 nennt typische Beispiele für Inhaltsbestimmungen und Auflagen, die bei Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung oder nachträglich festgesetzt werden können.

Die Vorschrift löst die bisherigen Regelungen nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 1 WHG ab und strukturiert sie unter Vermeidung von Doppelregelungen neu.

Nummer 1 übernimmt § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Nummer 2 Buchstabe a führt die entsprechende Regelung in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a fort, Buchstabe b entspricht § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Buchstabe c § 4 Absatz 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Buchstabe d § 4 Absatz 2 Nummer 2a. Nummer 3 führt § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 4 § 4 Absatz 2 Nummer 3 WHG fort. Da bei Ermessensentscheidungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz generell (d.h. nicht nur bei zusätzlichen Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen) in besonderer Weise zu beachten ist, wird die bisherige Regelung in § 5 Absatz 1 Satz 2 WHG ohne materielle Änderung der Rechtslage nicht fortgeführt. Gleiches gilt für den derzeitigen Satz 3 des § 5 Absatz 1, der allein dazu dient, das Verständnis der Verhältnismäßigkeitsvorschrift des Satzes 2 klarzustellen (ebenfalls keine Rechtsänderung, siehe § 57). Die neue Regelung ist übersichtlicher und trägt so zur Rechtsvereinfachung bei.

Absatz 3 bestimmt, dass bei Bewilligungen anders als bei Erlaubnissen nur die in Absatz Nummer 1 bis 4 genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen nachträglich zulässig sind. Diese Regelung hat ihren Grund in den eingeschränkten Widerrufsmöglichkeiten bei der Bewilligung (höherer Bestandsschutz). Für die Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen bei Erteilung der Bewilligung gelten dieselben Anforderungen wie bei der Erlaubnis. § 13 übernimmt insofern insgesamt den Standard des geltenden Rechts.

Zu § 14 (Besondere Vorschriften für die Bewilligung)

§ 14 fasst die wesentlichen Regelungen zur Bewilligung in einer Vorschrift zusammen.

Nach Absatz 1 bleibt für die Einräumung einer gesicherteren Rechtsstellung des Gewässerbenutzers - wie im geltenden Recht ( § 8 Absatz 2 WHG) - eine im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens zu treffende behördliche Entscheidung Voraussetzung, in der alle im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden Aspekte abzuwägen sind. Unter welchen Voraussetzungen eine solche gesichertere Rechtsposition gewährt werden kann, ist - in Übereinstimmung mit den Fallkonstellationen des § 8 Absatz 2 WHG - in Nummer 1 bis 3 abschließend geregelt.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 5 WHG.

Absatz 3 übernimmt die geltende Regelung des § 8 Absatz 3 WHG. Mit der Verwendung der Begriffe "Inhalts- und Nebenbestimmungen" statt "Auflagen" soll, wie in anderen Vorschriften des neuen WHG auch (z.B. § 13), der Fortentwicklung des Verwaltungsrechts seit Erlass des WHG im Jahr 1957 Rechnung getragen werden. Änderungen in der Praxis sind damit nicht verbunden.

Absatz 4 übernimmt entsprechende Landesvorschriften, die in Ausführung des geltenden § 8 Absatz 4 WHG erlassen wurden. Die Entschädigungsregelung des Absatzes 3 Satz 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden, da durch die Genehmigung Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Absatz 5 übernimmt die bestehende Regelung des § 10 Absatz 1 WHG, wobei entsprechend dem geltenden Recht keine Beschränkung auf die in § 13 aufgeführten Nebenbestimmungen erfolgt.

Absatz 6 übernimmt die derzeitige Regelung des § 10 Absatz 2 WHG. Zur Klarstellung der Regelung wird in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht hinsichtlich des Zeitpunkts der Erkennbarkeit der nachteiligen Wirkungen auf den Ablauf der Einwendungsfrist abgestellt.

Zu § 15 (Gehobene Erlaubnis)

§ 15 übernimmt die bisher nicht im Bundesrecht, aber in den meisten Landeswassergesetzen (im Einzelnen unterschiedlich) geregelte "gehobene Erlaubnis". Die gehobene Erlaubnis ist eine besondere Form der Erlaubnis, die im wasserrechtlichen Vollzug erhebliche praktische Bedeutung erlangt hat. Sie dient dazu, die Rechtsstellung des Gewässerbenutzers gegenüber Abwehransprüchen Dritter im Vergleich zur "normalen" Erlaubnis stärker abzusichern (§ 16 Abs. 1). Es ist sinnvoll, hierzu in Anlehnung an bewährte landesrechtliche Regelungen bundeseinheitliche Vorschriften zu erlassen. Die gehobene Erlaubnis steht systematisch zwischen der Erlaubnis und der Bewilligung. Sie gewährt ihrem Inhaber ähnlich der Bewilligung eine gesicherte Rechtsposition gegenüber Dritten, jedoch anders als die Bewilligung (vgl. § 14 Abs. 2) keine nur eingeschränkte Widerruflichkeit. Die Einführung der gehobenen Erlaubnis im Bundesrecht bewirkt damit neben einer Rechtsvereinheitlichung auch eine Flexibilisierung des Zulassungsinstrumentariums für Gewässerbenutzungen.

Die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis steht wie die Erteilung einer Bewilligung im Ermessen der Wasserbehörde. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1 orientieren sich dabei an einer Schwelle, die in etwa den Vorgaben in den Landeswassergesetzen entspricht. Das Erfordernis eines berechtigten Interesses des Gewässerbenutzers ist weniger streng als die für die Bewilligung geltende Voraussetzung, dass die Gewässerbenutzung ohne eine gesicherte Rechtsstellung dem Benutzer nicht zugemutet werden kann. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Gewässerbenutzer zur Wahrung seiner gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen oder sonst anerkennenswerten Belange ein Interesse an der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen einem Gewässer Wasser entnehmen möchte, das für Produktionszwecke benötigt wird und anderweitig nicht oder nicht wirtschaftlich beschafft werden kann.

Absatz 2 erklärt bestimmte Vorschriften der Bewilligung, die auch die Rechtsposition eines "gehobenen" Erlaubnisinhabers kennzeichnen (§ 14 Abs. 3 bis 5), für entsprechend anwendbar. Während für die Bewilligung im Hinblick auf die Abwehr nachteiliger Wirkungen von Gewässerbenutzungen § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 2 zum Tragen kommen, gilt für die gehobene Erlaubnis insoweit § 16 Abs. 1 nicht jedoch § 14 Abs. 6. Darüber hinaus verweist Absatz 2 auf § 11 Abs. 2, da die Einräumung einer gesicherten Rechtsposition gegenüber Dritten nur gerechtfertigt sein kann, wenn verfahrensmäßig sichergestellt ist, dass die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

Zu § 16 (Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche)

Absatz 1 regelt in Anlehnung an § 14 BImSchG den Ausschluss privater Rechte Dritter bei bestandskräftigen gehobenen Erlaubnissen. Absatz 2 entspricht dem für bestandskräftige Bewilligungen geltenden § 11 Absatz 1 WHG. Absatz 3 regelt für gehobene Erlaubnisse und für Bewilligungen in Anlehnung an § 14 BImSchG und § 11 Absatz 2 WHG den Vorrang bestimmter privatrechtlicher Ansprüche (z.B. aus Verträgen) gegenüber den Abwehransprüchen aus Absatz 1 und 2.

Zu § 17 (Zulassung vorzeitigen Beginns)

§ 13 übernimmt inhaltlich die Regelung des geltenden § 9a WHG.

Zu § 18 (Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung)

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 7 Absatz 1 Satz 1 WHG. Danach ist eine Erlaubnis jederzeit widerruflich.

Absatz 2 sieht im Hinblick auf den Widerruf der Bewilligung vor, auf die modernen Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Zulässigkeit des Widerrufs Bezug zu nehmen und auf die Übernahme der Spezialvorschriften des aus dem Jahr 1957 stammenden § 12 WHG zu verzichten. Damit leistet das neue WHG einen wesentlichen Beitrag zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Umweltrechts. Auch im Übrigen richtet sich der Widerruf nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 49, 50); so ist z.B. die Entschädigungsvorschrift des § 49 Absatz 6 VwVfG anwendbar. Für die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung gilt § 48 VwVfG. Entsprechend dem Grundsatz, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt keinen höheren Bestandsschutz genießt als ein rechtmäßiger, besteht ein Ausgleichsanspruch nach § 48 Absatz 3 VwVfG allerdings nur in den Fällen des § 49 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 VwVfG (vgl. § 49 Absatz 6 Satz 1 VwVfG).

Zu § 19 (Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne)

§ 19 entspricht dem derzeitigen § 14 WHG.

Absatz 3 stellt gegenüber dem geltenden § 14 Absatz 3 WHG. entsprechend dessen derzeitigem Verständnis klar, dass die Vorschrift sowohl im Fall des Absatzes 1 als auch im Fall des Absatzes 2 gilt.

Absatz 4 fasst die Absätze 4 und 5 des bisherigen § 14 WHG unter Berücksichtigung der Neuregelung in § 13 Absatz 1 zusammen.

Zu § 20 (Alte Rechte und alte Befugnisse)

§ 20 führt den geltenden § 15 WHG unter Beibehaltung seines Regelungsgehaltes fort, wobei die Regelung zum Teil redaktionell neu gefasst wird.

Absatz 1 fasst die Absätze 1 bis 3 des bisherigen § 15 WHG zusammen. Satz 1 Nummer 5 entspricht der bisherigen Regelung in § 15 Absatz 2, Satz 1 Nummer 4 der bisherigen Regelung in § 15 Absatz 3 WHG. Absatz 1 Satz 2 führt den zweiten Halbsatz von § 15 Absatz 1 WHG fort, wobei nunmehr entsprechend dem im Gebiet der neuen Länder geltenden Recht als Stichtag für das Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen der 1. Juli 1990 (Datum des Inkrafttretens des alten WHG in den neuen Ländern) vorgegeben wird.

Absatz 2 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem bisherigen § 15 Absatz 4 WHG.

Bei der in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit handelt es sich um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG; der Ausgleich erfolgt in Form der Entschädigung. Die Regelung im geltenden § 5 Absatz 1 WHG wird weitgehend in § 12 fortgeführt, in Satz 3 wird deshalb der bisherige Verweis in § 15 Absatz 4 Satz 3 WHG auf § 5 durch einen Verweis auf § 12 Absatz 2 ersetzt.

§ 17 WHG wird nicht fortgeführt, da sich die Regelung durch Zeitablauf erledigt hat.

Zu § 21 (Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse)

§ 21 führt die bisherigen Regelungen in § 16 Absatz 1, 2 und 4 WHG zur Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse fort.

Für bislang nicht im Wasserbuch eingetragene und auch nicht zur Eintragung angemeldete alte Rechte und alte Befugnisse ist nach Absatz 1 Satz 1 zunächst eine Anmeldung in Anlehnung an die Regelung des § 16 Absatz 2 Satz 1 WHG erforderlich.

Abweichend von dieser Vorschrift gilt jedoch eine allgemein geltende gesetzliche Anmeldefrist. Die Dauer dieser Frist beträgt in Übereinstimmung mit § 16 Absatz 2 Satz 1 WHG drei Jahre. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, deren Ablauf nach Satz 3 das Erlöschen des alten Rechts oder der alten Befugnis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Folge hat (ebenso § 16 Absatz 2 Satz 2 WHG). Satz 2 ersetzt den bisherigen § 16 Absatz 4 WHG.

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass das Anmeldeerfordernis nach Absatz 1 Satz 1 nicht für solche alten Rechte und alten Befugnisse gilt, die bereits auf Grund einer behördlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 hätten angemeldet werden müssen, jedoch nicht angemeldet worden sind. Nach Satz 2 gelten für derartige alte Rechte und alte Befugnisse die Regelungen nach dem jetzigen § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 WHG.

Zu § 22 (Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen)

§ 22 entspricht dem geltenden § 18 WHG, der konkretisiert und um weitere Aspekte ergänzt wird.

Satz 1 übernimmt im Wesentlichen § 18 Satz 1, der im Sinne seiner derzeitigen Auslegung präzisiert wird. Die Neuformulierung stellt insbesondere klar, dass § 22 ermöglicht, sowohl bloße Ausübungsregelungen zu treffen als auch Rechtsbeschränkungen vorzunehmen. Außerdem wird klargestellt, dass ein Ausgleichsverfahren bereits dann durchgeführt werden kann, wenn lediglich eine Gewässerbenutzung beeinträchtigt ist.

Satz 2 regelt in Anlehnung an entsprechende landesrechtliche Bestimmungen, nach welchen Gesichtspunkten der Ausgleich im Einzelnen vorgenommen werden soll. Der Ausgleich kann im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auch in einer Geldzahlung bestehen. Das Gesetz verzichtet anders als der geltende § 18 Satz 2 WHG auf eine entsprechende ausdrückliche Klarstellung, weil eine solche Vorschrift Anlass für Missverständnisse über den Rechtscharakter der Ausgleichszahlung geben kann und gegeben hat. Das Ausgleichsverfahren nach § 22, das als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG anzusehen ist, soll nicht zu Eingriffen ermächtigen, die nach Maßgabe des Artikels 14 GG Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche begründen könnten.

Zu § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)

§ 23 Absatz 1 schafft eine umfassende Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der im Ganzen schlank gehaltenen gesetzlichen Vorgaben. Dies ist insbesondere auch deshalb erforderlich, weil ein allgemeiner Konsens darüber besteht, verbindliche europäische Vorgaben grundsätzlich bundesweit einheitlich durch Bundesrecht umzusetzen.

Das EG-Wasserrecht deckt inzwischen das ganze wasserwirtschaftliche Spektrum mit zum Teil sehr detaillierten Vorschriften ab. § 23 Absatz 1 ersetzt u.a. auch die Verordnungsermächtigungen nach den geltenden §§ 6a und 7a WHG. Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesverordnungen gelten in den Regelungsbereichen des § 23 die bestehenden und künftigen landesrechtlichen Vorschriften, soweit sie den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.

Der Katalog des Absatzes 1 lehnt sich eng an entsprechende bestehende Verordnungsermächtigungen nach Landesrecht an. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass von Rechtsverordnungen werden durch der weiteren Konkretisierung dienende gesetzliche Vorgaben in den nachfolgenden speziellen Vorschriften ergänzt (siehe § 48 Absatz 1 Satz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 3, § 62 Absatz 4, § 63 Absatz 2 Satz 2).

Nach Nummer 1 können insbesondere qualitative und quantitative Anforderungen an Gewässereigenschaften, die sich auch auf Wasserkörper, also auf den "Zustand" von Gewässern beziehen können, festgelegt werden. Die Vorschrift wird insbesondere dazu dienen, Gewässerqualitätsnormen des EG-Rechts umzusetzen. Nummer 2 wandelt die Regelungsaufträge an den Landesgesetzgeber nach den bisherigen § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 1 Satz 2, § 32c und § 33a Absatz 2 WHG in eine bundesrechtliche Verordnungsermächtigung um, die dem Bund die vollständige Ablösung der Landesverordnungen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie durch eine bundeseinheitliche Regelung ermöglicht. Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 ersetzt die geltenden Verordnungsermächtigungen nach §§ 6a, 7a Absatz 1 Satz 3 WHG und lässt eine weiter gehende Fortentwicklung der Abwasserverordnung zu. Nummer 4 und 5 ermöglichen, zur Abwasserbeseitigungspflicht sowie zu Abwasseranlagen und sonstigen Anlagen notwendige oder sinnvolle Detailregelungen, wie derzeit auch im Landesrecht üblich, auf Verordnungsebene zu treffen (z.B. Indirekteinleiterregelung, Eigenkontrollverordnung). Insbesondere nach Nummer 6, näher konkretisiert durch § 62 Absatz 4, kann der Bund stoff- und anlagenbezogene Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erlassen und damit, wie seit längerem vor allem von der betroffenen Wirtschaft gefordert, die 16 Anlagenverordnungen der Länder (VAwS) ablösen. Nummer 7 betrifft insbesondere Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete und Überschwemmungsgebiete, Nummer 8 alle Fragen der Gewässeraufsicht (5. Kapitel). Nummer 9 dient dazu, vor allem EG-rechtliche Vorgaben im Messbereich umzusetzen. Nach Nummer 10 können, soweit erforderlich, Verfahrensvorschriften zu Regelungsmaterien des EG-Rechts, des Wasserhaushaltsgesetzes oder von Verordnungen nach § 23 Absatz 1 erlassen werden. Nummer 11 ergänzt § 88, Nummer 12 gibt die Möglichkeit, notwendig werdende Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III der Wasserrahmenrichtlinie zu erlassen.

Absatz 2 enthält in Anlehnung an vergleichbare Regelungen (z.B. § 51 BImSchG) eine Definition der beteiligten Kreise. Soweit Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Belange der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretungen (vgl. § 89 BetrVG) berühren gehören zu den anzuhörenden "sonstigen Betroffenen" auch die Arbeitnehmer und ihre Organisationen, insbesondere Gewerkschaften.

Zu § 24 (Erleichterungen für EMAS-Standorte)

Absatz 1 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung bestimmter Erleichterungen für EMAS-Standorte. Sie orientiert sich an der Regelung des geltenden § 21h WHG. Satz 1 regelt die Voraussetzungen für Erleichterungen. Diese sind nur möglich, wenn die Anforderungen mit den gesetzlichen Anforderungen gleichwertig sind. Satz 2 enthält eine Aufzählung von Beispielen für mögliche Erleichterungen.

Absatz 2 stellt klar, dass ordnungsrechtliche Erleichterungen nur in Betracht kommen, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der EMAS-Verordnung bescheinigt.

Zu Abschnitt 2 (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

Abschnitt 2 enthält für oberirdische Gewässer geltende, die bisherigen §§ 23 bis 30 WHG ablösende Vorschriften über erlaubnisfreie Benutzungen, Bewirtschaftungsziele, Reinhaltung (§§ 25 bis 32) und Unterhaltung (§§ 39 bis 42) sowie neue Vorschriften über Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung, bestimmte Anlagen, Wasserabfluss und Gewässerrandstreifen (§§ 33 bis 38).

Zu § 25 (Gemeingebrauch)

Satz 1 entspricht weitgehend dem geltenden § 23 WHG. Es besteht kein Bedürfnis, die historisch gewachsenen und teilweise auch regionalen Besonderheiten Rechnung tragenden Vorschriften der Länder zum Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern durch eine umfassende bundeseinheitliche Regelung abzulösen. Der neue Satz 2 stellt im Wesentlichen die seit der Streichung von Absatz 2 des früheren § 23 WHG (Möglichkeit landesrechtlicher Zulassung von Abwassereinleitungen als Gemeingebrauch, soweit diese nach dem bei Inkrafttreten des alten WHG geltenden Recht zulässig waren) durch das 6. WHG-Änderungsgesetz geltende Rechtslage ausdrücklich klar (siehe auch § 26 Absatz 1 Satz 2). Satz 3 eröffnet für die stoffbezogene Regelung des Satzes 2 die Möglichkeit abweichender Landesregelungen, wobei die Nummer 2 dem geltenden § 25 WHG entspricht.

Zu § 26 (Eigentümer- und Anliegergebrauch)

§ 26 löst die geltende Fassung des § 24 WHG ab. Die Vorschrift regelt zusätzliche Befugnisse von Gewässereigentümern und Anliegern, die ihnen neben den Befugnissen nach § 25 zustehen.

Absatz 1 Satz 1 ist weitgehend inhaltsgleich mit dem jetzigen § 24 Absatz 1 Satz 1 WHG. Um den länderspezifischen Besonderheiten beim Eigentümergebrauch Rechnung zu tragen, steht Satz 1 jedoch unter dem Vorbehalt abweichender bestehender und künftiger landesrechtlicher Regelungen. Entsprechend einer Reihe landesrechtlicher Vorschriften und im Einklang mit der Regelung zum Gemeingebrauch (§ 25 Satz 2) ist nach Satz 2 von Absatz 1 künftig das Einbringen und Einleiten von Stoffen vom Eigentümergebrauch ausgeschlossen. Die Neuregelung in Satz 3 eröffnet auch für den Eigentümergebrauch die Möglichkeit landesrechtlicher Ausnahmeregelungen für das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser entsprechend § 25 Satz 3.

Absatz 2 ersetzt die derzeitige Ermächtigung der Länder nach § 24 Absatz 2 WHG durch eine entsprechende Vollregelung. Zum Hinterliegergebrauch, der in den meisten Landeswassergesetzen derzeit nicht vorgesehen ist, enthält das Bundesrecht keine Regelung mehr. Damit soll aber eine Landesregelung nicht ausgeschlossen werden, so dass die Länder bereits im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen nach Artikel 72 Absatz 1 GG den Hinterliegergebrauch einführen oder insoweit ihr geltendes Recht beibehalten können.

Absatz 3 entspricht dem geltenden § 24 Absatz 3 WHG, wobei die Hinterlieger nicht mehr erwähnt werden (Folgeänderung zur Regelung in Absatz 2).

Zu § 27 (Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer)

§ 27 fasst die derzeit für oberirdische Gewässer in § 25a Absatz 1 WHG und für künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer in § 25b Absatz 1 WHG getrennt geregelten Bewirtschaftungsziele in einem Paragrafen zusammen. Absatz 1 ist inhaltsgleich mit § 25a Absatz 1, Absatz 2 mit § 25b Absatz 1. Um sich enger an die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie anzulehnen (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i), wird in Absatz 1 Nummer 1 und in Absatz 2 Nummer 1 der bisher verwendete Begriff "nachteilige Veränderung" durch "Verschlechterung" ersetzt.

Zu § 28 (Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer)

§ 28 regelt gemäß den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert. Die Vorschrift fasst die derzeitigen Absätze 2 und 4 des § 25b WHG aus systematischen Gründen zusammen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage verbunden ist. Entsprechend dem Wortlaut der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer v) wird der in § 25b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f WHG verwendete Begriff "Einwirkungen" in Nummer 1 Buchstabe f durch den Begriff "Entwicklungstätigkeiten" ersetzt. Durch die Übernahme des bisherigen § 25b Absatz 3 WHG in Nummer 3 des Absatzes 2 wird klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung um eine Voraussetzung für die Einstufung eines oberirdischen Gewässers als künstlich oder erheblich verändert handelt. Die gegenüber § 25b Absatz 3 WHG weiter gehende Bezugnahme auch auf die für Küstengewässer und das Grundwasser geltenden Bewirtschaftungsziele (§§ 44, 47 Absatz 1) entspricht den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 4 Absatz 8).

Zu § 29 (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)

Absatz 1 löst den Regelungsauftrag an die Länder nach dem bisherigen § 25c Absatz 1 WHG ab und normiert die von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii der Wasserrahmenrichtlinie vorgegebenen Fristen nunmehr bundesrechtlich.

Absatz 2 Satz 1 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 25c Absatz 2. Durch die Übernahme des bisherigen § 25c Absatz 3 WHG in Satz 2 des Absatzes 2 wird klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung um eine Voraussetzung für eine Fristverlängerung handelt. Die gegenüber § 25c Absatz 3 WHG weiter gehende Bezugnahme auch auf die für Küstengewässer und das Grundwasser geltenden Bewirtschaftungsziele (§§ 44, 47 Absatz 1) entspricht den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 4 Absatz 8).

Absatz 3 ist eine bislang im Landesrecht enthaltene Regelung, die den nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der Wasserrahmenrichtlinie maximal zulässigen Zeitraum der Fristverlängerung bundesrechtlich normiert.

Absatz 4 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 25c Absatz 4 WHG.

Zu § 30 (Abweichende Bewirtschaftungsziele)

§ 30 Satz 1 ist weitgehend inhaltsgleich mit dem geltenden § 25d Absatz 1 WHG. Die neue Überschrift stellt klar, dass auch die weniger strengen Bewirtschaftungsziele zu den Bewirtschaftungszielen gehören. Der bisherige § 25d WHG wird durch zwei gesonderte Vorschriften ersetzt (§§ 30 und 31). Die Unterscheidung zwischen abweichenden Bewirtschaftungszielen und Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen dient einer systematisch klareren Gliederung.

Satz 2 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 25d Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 WHG.

Zu § 31 (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)

§ 31 übernimmt den geltenden § 25d Absatz 2 bis 4 WHG (siehe zur Aufspaltung des derzeitigen § 25d die Ausführungen zu § 30).

Absatz 1 entspricht § 25d Absatz 2. In enger Anlehnung an die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 4 Absatz 6) wird der bisherige § 25d Absatz 2 Satz 1 in der neuen Nummer 1 präzisiert. Die Nummern 1 bis 3 des § 25d Absatz 2 Satz 2 sind künftig explizit Voraussetzung für die Vereinbarkeit vorübergehender Verschlechterungen des Gewässerzustands mit den Bewirtschaftungszielen.

Absatz 2 Satz 1 wird gegenüber dem geltenden § 25d Absatz 3 Satz 1 WHG redaktionell neu gefasst. Satz 2 entspricht § 25d Absatz 3 Satz 2, wobei der dort verwendete Begriff "Einwirkungen" ebenso wie in § 28 Nummer 1 Buchstabe f durch den Begriff "Entwicklungstätigkeiten" ersetzt wird (siehe die dortigen Erläuterungen).

Absatz 3 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 25d Absatz 4 i. V. m. Absatz 2 und 3 WHG.

Zu § 32 (Reinhaltung oberirdischer Gewässer)

§ 32 entspricht dem geltenden § 26 WHG. Die Überschrift wird aus Gründen der Vereinheitlichung mit der in den Parallelvorschriften der §§ 45, 47 (§§ 26, 34 der jetzigen WHG-Fassung) verwendeten Überschrift angepasst.

Die Neuregelung in Absatz 1 Satz 2 löst den bisherigen § 26 Absatz 1 Satz 2 WHG ab der über die jetzt von der Neuregelung erfassten Fälle hinaus auch das Einbringen von Schlämmen von der Verbotsregelung ausnimmt, die nicht zuvor einem Gewässer entnommen wurden (z.B. Schlämme als Produktionsabfälle). Eine derart weitgehende Privilegierung von Schlämmen gegenüber der allgemeinen Verbotsregelung in Absatz 1 Satz 1 ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Die jetzt vorgesehene Regelung beschränkt sich demgegenüber auf die Fälle, in denen eine Ausnahme vom Verbot nach Satz 1 sachgerecht ist. Zugleich wird sie den Bedürfnissen der Praxis besser gerecht als die geltende Regelung, weil diese insoweit zu kurz greift, als es in den hier maßgeblichen Fällen des Ausbaggerns von Gewässern nicht nur um Schlämme geht, sondern regelmäßig auch um feste Bestandteile (z.B. Kies oder Steine), die mit den Schlämmen vermengt sind. Der jetzt verwendete Begriff "Sediment" trägt diesem Sachverhalt demgegenüber in vollem Umfang Rechnung. Der Begriff "Gewässer" in Satz 2 umfasst oberirdische Gewässer und Küstengewässer. Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 vorliegen, kommt die Erlaubnispflicht nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 zum Tragen. Dabei hat die zuständige Behörde insbesondere zu prüfen, inwieweit die Schadstoffbelastung des Sediments der Erteilung der Erlaubnis entgegensteht.

Absatz 2 entspricht dem geltenden § 26 Absatz 2 WHG. Ohne dass damit eine materielle Rechtsänderung verbunden ist, wird die lediglich klarstellende Regelung des § 26 Absatz 2 Satz 3 nicht fortgeführt, um eine Übereinstimmung mit den parallelen Vorschriften in den jetzigen § 32b Absatz 2 (entspricht § 45 Absatz 2) und § 34 Absatz 2 WHG (entspricht § 46 Absatz 2) zu erreichen.

Zu § 33 (Mindestwasserführung)

Die Neuregelung des § 33 trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers.

§ 33 lehnt sich an eine entsprechende Regelung in § 42a des Sächsischen Wassergesetzes an. Die Vorschrift leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, indem sie bereits auf der Ebene der behördlichen Vorkontrolle (Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Absatz 1, Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Kapitel 3 Abschnitt 5) sowie durch nachträgliche Anordnungen bzw. Nebenbestimmungen für einzelne Vorhaben konkrete Festlegungen zur Mindestwasserführung ermöglicht. Die normative Beschreibung des guten ökologischen Gewässerzustands sieht vor, Abweichungen von den für den jeweiligen Gewässertyp spezifischen Lebensgemeinschaften auf ein geringfügiges Maß zu beschränken.

Dies ist nur möglich, wenn auch der Mindestwasserabfluss nur geringfügig vom typspezifischen Niedrigwasser abweicht. Der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernissen im Einzelfall. § 33 verpflichtet den Gewässerbenutzer nicht, eine über das natürliche Abflussverhalten hinausgehende Wasserführung sicherzustellen.

Zu § 34 (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer)

Die Durchgängigkeit für Gewässerorganismen hat für die ökologische Funktionsfähigkeit oberirdischer Gewässer große Bedeutung. Sie ist insbesondere wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des guten ökologischen Zustands eines Gewässers.

Deshalb sind in den Wassergesetzen der Länder in Verbindung mit den zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie erlassenen Rechtsverordnungen bereits die notwendigen Vorschriften enthalten. Während Absatz 1 Stauanlagen betrifft, die nach Inkrafttreten des neuen WHG errichtet oder wesentlich geändert werden, und auch den anschließenden Betrieb derartiger Anlagen mit umfasst (z.B. den fortlaufenden Betrieb einer an der neu errichteten Stauanlage eingerichteten Fischtreppe), regelt Absatz 2 die Anforderungen für bereits vorhandene Stauanlagen.

Der Begriff "vorhandene Stauanlagen" erfasst zwei Gruppen von Stauanlagen. Zum einen solche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen WHG vorhanden waren, und zum anderen nach Absatz 1 genehmigte Stauanlagen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele geänderter Einrichtungen oder Betriebsweisen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers bedürfen. Sowohl in den Fällen des Absatzes 1 als auch in denen des Absatzes 2 sind die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Durchgängigkeit - entweder nach Anordnung der Behörde (Absatz 2) oder durch Konkretisierung im Rahmen des Genehmigungsbescheids (Absatz 1) - zu ergreifen. Soweit das Maßnahmenprogramm nach § 82 Festlegungen im Hinblick auf die Errichtung, die wesentliche Änderung oder den Betrieb von Stauanlagen trifft, sind diese für die im Rahmen des § 34 festzulegenden Anforderungen maßgebend.

§ 34 schafft in weitgehender Anlehnung an die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften die bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllenden Anforderungen. Die Durchgängigkeit von Stauanlagen ist entscheidende Voraussetzung für die Besiedelung mit wandernden Fischarten wie Lachsen oder Aalen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Anlage sowohl stromaufwärts (insbesondere von laichfähigen Fischen) wie stromabwärts (insbesondere von Jungfischen) schadlos passiert werden kann. Eine Reihe nicht durchgängiger Wehre verhindert gegenwärtig die lebensnotwendigen, arterhaltenden Wanderungen von Fischen und anderen Wasserorganismen. Das Erreichen des guten ökologischen Zustands, gekennzeichnet durch lediglich geringfügige Abweichungen von den typspezifischen Lebensgemeinschaften, ist dadurch nicht möglich. Ebenso wie § 33 leistet damit auch § 34 einen wichtigen Beitrag zur EG-rechtlich gebotenen Erreichung der Bewirtschaftungsziele (siehe die Vorgaben zur Durchgängigkeit von Flüssen sowie erheblich veränderten und künstlichen Wasserkörpern in Anhang V Nummer 1.2.1 und 1.2.5 der Wasserrahmenrichtlinie).

Absatz 2 stellt klar, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, bei vorhandenen Stauanlagen die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele notwendigen Anordnungen zu treffen. Dabei hat sie unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen angemessene Fristen entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie zu setzen und auch die Voraussetzungen zu prüfen, unter denen nach Maßgabe der §§ 29 bis 31 von den Vorgaben des § 27 abweichende Fristen und Ziele zulässig sind.

Absatz 3 stellt klar, dass die Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit nach Absatz 1 und 2 bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung eigenverantwortlich durchgeführt werden; bei diesen Stauanlagen besteht keine Anordnungsbefugnis nach Absatz 2. Für die Herstellung der Durchgängigkeit an allen 337 Stauanlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung wird mit Kosten in Höhe von insgesamt 700 Millionen Euro und zusätzlichen Personalkosten von 7,7 Millionen Euro pro Jahr gerechnet. Im Rahmen eines künftigen Sonderprogramms mit einer Laufzeit von 20 Jahren ist von rund 43 Millionen Euro pro Jahr auszugehen. Die Kosten beruhen auf den Verpflichtungen der durch die 7. WHG-Novelle von 2002 und ergänzend durch Landesrecht in das deutsche Recht umgesetzten Wasserrahmenrichtlinie.

Zu § 35 (wasserueber.htmkraftnutzung)

Absatz 1 Satz 1 enthält für die Zulassung von Wasserkraftnutzungen eine besondere Anforderung zum Schutz der Fische. Eine Maßnahme ist dann geeignet im Sinne von Absatz 1 Satz 1, wenn sie sicherstellt, dass die Reproduzierbarkeit der Arten durch die Wasserkraftnutzung gewährleistet bleibt (Populationsschutz). Ein absoluter Schutz vor jeglichen Fischschäden wird damit nicht gefordert. Es soll sichergestellt werden, dass Fische bei ihrer Wanderung grundsätzlich unbeschadet an der Wasserkraftanlage vorbeikommen. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass zwingende Vorgaben des Natur- einschließlich des Artenschutzrechts unberührt bleiben.

Absatz 1 Satz 3 enthält zusätzliche Anforderungen für die Zulassung von Wasserkraftnutzungen durch Laufwasserkraftanlagen, wobei die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 unverändert aus § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 EEG (Fassung 2004) übernommen werden. Neue Laufwasserkraftanlagen sollen zukünftig nur noch dann zugelassen werden, wenn sie ohne Querverbauungen oder an bestehenden oder aus anderen Gründen geschaffenen Querverbauungen errichtet werden.

Durch die Formulierung als Sollvorschrift bleibt Raum für die Zulassung von Anlagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wenn es sich z.B. um atypische Fallgestaltungen handelt. Die rund 55.000 vorhandenen Querverbauungen an deutschen Gewässern erschweren bereits jetzt die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie.

Es soll verhindert werden, dass der an sich erwünschte Ausbau der erneuerbaren Energien im Wasserbereich diese Zielerreichung noch weiter erschwert, indem zusätzliche Querverbauungen nur für die Wasserkraftnutzung geschaffen werden. Vielmehr muss es darum gehen, die vorhandenen Querverbauungen auf ihre Nutzbarkeit für die Wasserkraft zu prüfen. Satz 3 schafft die dafür erforderliche Regelung.

Nach Absatz 2 sind für vorhandene Wasserkraftnutzungen die nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessenen Fristen durchzuführen. Der Begriff "vorhandene Wasserkraftnutzungen" umfasst sowohl die bereits bei Inkrafttreten des neuen WHG vorhandenen Wasserkraftnutzungen als auch solche Wasserkraftnutzungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen werden, jedoch nicht mehr die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen auch nachträgliche Anordnungen nach § 13 erlassen.

Absatz 3 zielt darauf ab, Impulse für den ökologisch sinnvollen Ausbau der Wasserkraftnutzung zu geben. Satz 1 verpflichtet die zuständige Behörde zu prüfen, ob an bestehenden Querverbauungen, deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung möglich ist.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Zulassungsfähigkeit einer Wasserkraftnutzung im Hinblick auf die jeweiligen Standortgegebenheiten, wobei zu unterstellen ist, dass die anlagenbezogenen Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Gegenstand der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 ist dagegen nicht die Zulassungsfähigkeit der Wasserkraftnutzung durch eine im Einzelfall vorgesehene bestimmte Anlage.

Nach Satz 2 ist das Ergebnis der Prüfung der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Zu § 36 (Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern)

§ 36 Satz 1 regelt in Anlehnung an bestehende landesrechtliche Vorschriften grundlegende Anforderungen, die bei Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern zu beachten sind. Die Neuregelung trägt dem häufig nicht unerheblichen Gefährdungspotenzial Rechnung, das von derartigen Anlagen für Gewässer ausgeht. Eine bundesweite Einführung einheitlicher Genehmigungspflichten erscheint nicht erforderlich, zumal in den Ländern voneinander abweichende und differenzierende Regelungen existieren. Die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 ist im Rahmen der Gewässeraufsicht zu gewährleisten (vgl. § 100 Absatz 1).

Satz 2 konkretisiert den Anlagenbegriff. Da bundesrechtlich keine umfassenden Vorgaben für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern eingeführt werden, lässt Satz 3 weiter gehende landesrechtliche Vorschriften (z.B. zur Konkretisierung des Begriffs Anlagen "an" Gewässern und zu Genehmigungsvorbehalten) ausdrücklich unberührt.

Zu § 37 (wasserueber.htmabfluss)

§ 37 ist eine Neuregelung, die entsprechende Vorschriften zum Wasserabfluss in Wassergesetzen der Länder übernimmt. Die Vorschrift betrifft das zivilrechtliche Nachbarrecht, hat aber zugleich wasserwirtschaftliche Bedeutung.

Absatz 1 enthält Verbotsregelungen zum Wasserabfluss auf Nachbargrundstücken.

Absatz 2 regelt für die Fälle, in denen es entgegen Absatz 1 zu unverschuldeten Veränderungen des Wasserabflusses kommt, Duldungspflichten der Eigentümer der "Störergrundstücke". Liegt Verschulden vor, kann auf die allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden. Vor dem Hintergrund der wasserwirtschaftlichen Bedeutung von § 37 Absatz 1 und 2 kann die zuständige Behörde nach Absatz 3 unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit entsprechende behördliche Entscheidungen das Grundeigentum unzumutbar beschränken (Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG), ist hierfür eine Entschädigung nach Maßgabe des Kapitels 4 zu leisten.

Zu § 38 (Gewässerrandstreifen)

§ 38 ist eine neue Vorschrift, die sich an ähnliche Vorschriften zum Schutz von Gewässerrandstreifen in den meisten Wassergesetzen der Länder anlehnt. Die Vorschrift regelt die Zweckbestimmung von Gewässerrandstreifen (Absatz 1), die räumliche Ausdehnung (Absätze 2 und 3) und die in Gewässerrandstreifen geltenden Verbote (Absätze 4 und 5).

Absatz 1 beschreibt die besonderen ökologischen Funktionen des Gewässerrandstreifens.

Ein wirksamer Schutz dieser Zone kann damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30 leisten. Die nach der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegte Bestandsaufnahme zum Zustand der Gewässer hat gezeigt, dass gerade bei den diffusen Verschmutzungsquellen erhebliche Defizite bestehen, die durchgreifend nur mit der in § 38 vorgesehenen bundesweiten Regelung behoben werden können.

Absatz 2 bemisst in Satz 2 die nach Absatz 3 maßgebende Breite des Gewässerrandstreifens ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Dabei bezieht Satz 1 das Ufer beim Gewässerrandstreifen mit ein. Während nach Absatz 3 Satz 1 der Gewässerrandstreifen im Außenbereich der Regelfall ist, ohne dass es hierzu einer behördlichen Festsetzung bedarf, gibt es in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nur dann Gewässerrandstreifen, wenn sie behördlich festgesetzt worden sind (Absatz 3 Satz 2 Nummer 3). Von einer generellen gesetzlichen Festlegung von Gewässerrandstreifen im Innenbereich sieht der Gesetzentwurf ab, weil dort die ökologischen Funktionen im Sinne des Absatzes 1 häufig stark eingeschränkt sind, so dass die Verbote nach Absatz 4 ins Leere laufen würden und im Innenbereich ohnehin keine praktische Relevanz hätten. Um auch im Außenbereich der jeweiligen Situation gerecht werden zu können, kann dort die zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2 im Einzelfall Gewässerrandstreifen aufheben oder die Breite von Gewässerrandstreifen abweichend von Satz 1 festlegen. Für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung kann wegen der von Fall zu Fall unterschiedlich zu würdigenden Verhältnisse auf die Vorgabe bestimmter gesetzlicher Kriterien verzichtet werden.

Nach Satz 3 können die Länder abweichende Rechtsvorschriften zu Gewässerrandstreifen im Außenbereich und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen oder entsprechende schon bestehende Vorschriften beibehalten. Die Regelung stellt klar, dass der Bund insoweit die ihm zustehende Gesetzgebungszuständigkeit nicht in vollem Umfang ausschöpft (Artikel 72 Absatz 1 GG). Die Begriffe "Außenbereich" und "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" sind im Sinne des Baugesetzbuchs zu verstehen (vgl. §§ 34, 35 BauGB).

Absatz 4 stellt den Kern der Vorschrift dar, indem er zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele bestimmte Eingriffe in Gewässernähe untersagt. Satz 1 begründet ein allgemeines Erhaltungsgebot für Gewässerrandstreifen (Sollvorschrift). Satz 2 enthält einen Katalog bestimmter Tätigkeiten, die im Gewässerrandstreifen in jedem Fall verboten sind, sofern nicht die Ausnahmeregelungen nach den Sätzen 3 und 4 zum Tragen kommen oder die zuständige Behörde nach Absatz 5 eine Befreiung erteilt hat. Das Erhaltungsgebot des Satzes 1 wird somit nicht abschließend konkretisiert, weiter gehende Regelungen bleiben möglich. Die Verbote in den Nummern 1 und 3 dienen der Reduzierung von Stoffeinträgen, in Nummer 2 der Beibehaltung oder Herstellung von Umlandbedingungen für den guten ökologischen Zustand und in Nummer 4 der Sicherung des Wasserabflusses. Das Umwandlungsverbot in Nummer 1 verhindert Erosionen und damit Abschwemmungen, es unterbindet zudem einen Nitrifikationsschub mit nachfolgendem Austrag von Nitraten und Phosphaten in das Grund- und Oberflächenwasser. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Nummer 3) in unmittelbarer Gewässernähe führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Direkteinträgen dieser Stoffe mit den daraus resultierenden Folgen (z.B. Vergiftungen) und gefährdet somit den guten Gewässerzustand. Der Begriff "Umgang" ist im Sinne von § 62 zu verstehen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln wird in Nummer 3 ausgenommen, weil insoweit bereits die entsprechenden Vorschriften des Pflanzenschutzmittel- und des Düngemittelrechts (siehe etwa § 6a Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes, § 3 der Düngeverordnung) zum Tragen kommen.

Nummer 4 soll verhindern, dass sperrige Gegenstände, die von vornherein oder nach Abschwemmung den Wasserabfluss hemmen oder ganz zum Erliegen bringen, in Gewässernähe abgelagert werden. Kleine Äste, Zweige und Rindenteile, die im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft anfallen, gehören nicht zu sperrigen Gegenständen im Sinne der Nummer 4. Die Ausnahmeregelung in Satz 4 erfasst auch die Verkehrszwecken dienenden Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. Die in Absatz 5 Satz 1 vorgesehene Möglichkeit, von den Verboten nach Absatz 4

Befreiungen zu erteilen, gibt der zuständigen Behörde die Flexibilität, soweit im Einzelfall notwendig, bei der Bewirtschaftung von Gewässerrandstreifen für konkurrierende öffentliche und private Belange einen angemessenen Ausgleich zu finden. Gleiches gilt für die Befugnis nach Satz 2, Befreiungen mit Nebenbestimmungen zu versehen.

Die gesetzliche Ermächtigung berechtigt unmittelbar zu nachträglichen Nebenbestimmungen, ohne dass in der behördlichen Entscheidung über die Befreiung ein Vorbehalt enthalten sein muss. Eine solche Ermächtigung zum nachträglichen Handeln ist auch in anderen Fachgesetzen (z.B. § 12 Absatz 2 AufenthG, § 5 GastG,

§ 17 Absatz 1 Satz 3 AtG, § 19 Absatz 1 Satz 3 GentG) vorgesehen. Das Wohl der Allgemeinheit im Sinne beider Sätze des Absatzes 5 umfasst z.B. die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30.

Zu § 39 (Gewässerunterhaltung)

§ 37 löst den derzeitigen § 28 WHG ab, der als Rahmenvorschrift nur bundesrechtliche Mindestanforderungen an die Gewässerunterhaltung regelt. Dabei wird § 28 Absatz 1 Satz 6 nicht fortgeführt, weil auch ohne eine solche Ermächtigung des Bundes die Länder ohne Weiteres zu ergänzenden und grundsätzlich auch zu abweichenden Regelungen berechtigt sind.

Absatz 1 Satz 1 ist weitgehend identisch mit dem geltenden § 28 Absatz 1 Satz 1 WHG. Der Zusatz "als öffentlichrechtliche Verpflichtung" stellt die Rechtsnatur der Unterhaltungslast entsprechend dem allgemeinen Verständnis des § 28 WHG in Anlehnung an landesrechtliche Vorschriften ausdrücklich klar. In Satz 2 wird der Umfang der Unterhaltung unter weitgehender Übernahme entsprechender Vorgaben in den meisten Landeswassergesetzen konkretisiert. Die Nummern 1, 2 und 3 lösen § 28 Absatz 1 Satz 5 WHG ab, wobei die bisherigen rahmenrechtlichen Anforderungen an die Unterhaltung konkretisiert werden. Nummer 4 ist eine Neuregelung, die die in ökologischer Hinsicht an die Gewässerunterhaltung zu stellenden Anforderungen konkretisiert und so einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30 leistet. Nummer 5 ist ebenfalls eine neue Vorschrift, die eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Hochwasserschutz und die Nutzung der Gewässer normiert, indem sie spezielle morphologische Charakteristika anspricht, die bei der Unterhaltung zu berücksichtigen sind, und Nummer 1 um die Aspekte Geschiebe, Schwebstoffe und Eis ergänzt. Maßnahmen zum Zweck der Reinhaltung des Wassers sowie Hochwasserschutzmaßnahmen gehören nicht zu den erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen, es sei denn, sie sind Teil der nach § 39 Absatz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

Der Katalog der zur Gewässerunterhaltung gehörenden Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ist nicht abschließend. Er bestimmt insofern nur einen Kernbestand von Unterhaltungsmaßnahmen, bei denen auch und gerade auf Grund der durch die Wasserrahmenrichtlinie deutlich gewachsenen Bedeutung der Gewässerunterhaltung ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht. Soweit das Landesrecht weiter gehende Unterhaltungsverpflichtungen vorsieht, bleiben diese unberührt.

Absatz 2 ist weitgehend inhaltsgleich mit dem geltenden § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 WHG. Absatz 3 entspricht Absatz 2 des § 28, wobei allerdings der ausdrückliche Vorbehalt zugunsten abweichenden Bundes- oder Landesrechts ohne materielle Rechtsänderung entfällt (siehe insbesondere Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 GG).

Zu § 40 (Träger der Unterhaltungslast)

§ 40 löst den bisherigen § 29 WHG ab. Die Vorschrift belässt den Ländern - wie schon der geltende § 29 - erheblichen Spielraum bei der Bestimmung der Unterhaltungspflichtigen, da insoweit kein Bedürfnis besteht, föderale Strukturen abzuschaffen.

Absatz 1 Satz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 29 Absatz 1 Satz 1 WHG.

Die bislang in Satz 2 des § 29 Absatz 1 geregelte Möglichkeit, im Rahmen der Unterhaltung auch auf andere Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet zurückzugreifen, findet sich nunmehr in Absatz 1 Satz 3, der allerdings noch weitere Personen als potenziell Kostenpflichtige benennt. Die Vorschrift trägt damit weitgehend den bestehenden Regelungen der Länder zur Kostentragungspflicht Privater im Rahmen der Gewässerunterhaltung Rechnung. Die nicht mehr erforderlichen Übergangsregelungen nach § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz WHG können entfallen.

Dies gilt auch für den bisherigen Regelungsauftrag nach dem ersten Halbsatz des § 29 Absatz 1 Satz 4. Die Länder können allerdings nach wie vor bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist, da insoweit keine abschließende Regelung getroffen wird.

Die Neuregelung in Absatz 2 lässt im Interesse einer möglichst effizienten Erfüllung der Unterhaltungspflicht und bei Einvernehmen der Beteiligten ihre Übertragung auf Dritte zu, die ggf. besser als der Unterhaltungspflichtige in der Lage sind, die Unterhaltungsverpflichtungen zu erfüllen. Absatz 2 lehnt sich eng an entsprechende Vorschriften in den meisten Landeswassergesetzen an.

Die Neuregelung in Absatz 3 ist Ausdruck des Verursacherprinzips. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Unterhaltungslast gestattet es die Sollvorschrift des Satzes 1 aber gleichwohl, dass die zuständige Behörde auch auf den nach Absatz 1 oder 2 Unterhaltungspflichtigen zurückgreift. Von Bedeutung ist dies insbesondere in den Fällen, in denen der Störer nicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung bereit oder in der Lage ist. Für diese Fälle, aber auch dann, wenn der Unterhaltungspflichtige die Beeinträchtigung ohne behördliche Anordnung beseitigt, sieht Satz 2 eine Kostenerstattungspflicht des Störers vor. Absatz 3 lehnt sich ebenfalls eng an entsprechende Vorschriften in den meisten Landeswassergesetzen an.

Absatz 4 Satz 1 löst die bisherige Rahmenregelung des § 29 Absatz 2 WHG durch eine Vollregelung ab. Im Hinblick auf Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG kann der Bund die "Ersatzvornahme" nur den Ländern zuweisen, die ihrerseits die Verpflichtung auf andere öffentlichrechtliche Körperschaften (z.B. Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbände, gemeindliche Zweckverbände) übertragen können. Satz 2 ist eine Neuregelung in Anlehnung an landesrechtliche Vorschriften.

Zu § 41 (Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung)

§ 41 regelt im Interesse der Gewässerunterhaltung liegende Duldungs-, Unterlassungsund Handlungspflichten und löst den geltenden § 30 WHG ab. Unterhaltungsverpflichteter im Sinne des § 41 ist auch der Störer nach § 40 Absatz 3.

Absatz 1 Satz 1 fasst die bereits bestehenden Duldungspflichten nach § 30 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG ohne materielle Rechtsänderung zusammen (Nummer 2 und 3) und enthält darüber hinaus im Interesse der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung in enger Anlehnung an entsprechende Vorschriften in den meisten Landeswassergesetzen weitere Duldungspflichten der Gewässereigentümer (Nummer 1) sowie der Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern (Nummer 4). Satz 2 konkretisiert das Erfordernis der vorherigen Ankündigung nach dem geltenden § 30 Absatz 1 WHG ("rechtzeitig") und erstreckt es auf alle duldungspflichtigen Maßnahmen nach Satz 1.

Die Neuregelung in Absatz 2 dient dazu, Erschwernisse für die Gewässerunterhaltung insbesondere durch nicht Unterhaltungspflichtige zu vermeiden. Sie entspricht ebenfalls bereits bestehenden Vorschriften in den meisten Landeswassergesetzen.

Absatz 3 ersetzt den geltenden § 30 Absatz 2 Satz 2 WHG, wobei allerdings das Erfordernis der Beachtung des Uferschutzes im Hinblick auf die Neuregelung in Absatz 2 entfällt.

Absatz 4 entspricht § 30 Absatz 3 WHG, wobei nunmehr in Anlehnung an landesrechtliche Vorschriften jedoch auch der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 duldungspflichtige Gewässereigentümer Schadensersatz verlangen kann. Die Vorschrift zielt nicht auf den Ausgleich einer ansonsten unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG), da § 41 Absatz 1 keine derart weitgehenden Duldungspflichten begründet. Der Anspruch ist daher zivilrechtlicher Natur und erfasst nur Schäden, die "mittelbar" durch die Unterhaltungsmaßnahmen entstehen, etwa wenn durch den Transport von zur Unterhaltung dienenden Maschinen Schäden am Grundstück eines Anliegers entstehen. Es handelt sich bei Absatz 4 um den Fall einer Gefährdungshaftung und wie bereits im geltenden Recht um eine Rechtsfolgenverweisung auf die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Schon bislang begründet § 30 Absatz 3 WHG entgegen seinem Wortlaut, aber im Einklang mit seinem vorherrschenden Verständnis in den Fällen des § 30 Absatz 2 Satz 2 keinen Schadensersatzanspruch. Dementsprechend ist in Absatz 4 für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 4 und des Absatzes 3 ebenfalls kein Schadensersatz vorgesehen.

Zu § 42 (Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung)

§ 40 regelt in Absatz 1 in Anlehnung an entsprechende Bestimmungen in den meisten Landeswassergesetzen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung. Die Vorschrift schafft die notwendige Flexibilität, um im Einzelfall durch Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben oder durch sachlich berechtigte Abweichungen hiervon eine möglichst effiziente Durchführung der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten. Weiter gehende Entscheidungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, z.B. zur näheren Festlegung erforderlicher Unterhaltungsmaßnahmen oder zur Rücknahme oder zum Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.

Absatz 2 verpflichtet ebenfalls in enger Anlehnung an entsprechende Bestimmungen in den meisten Landeswassergesetzen die zuständigen Behörden im Streitfall zu Festsetzungen zum Umfang von Kostenbeteiligungen und -erstattungen.

Zu Abschnitt 3 (Bewirtschaftung von Küstengewässern)

Abschnitt 3 enthält für Küstengewässer geltende Vorschriften über erlaubnisfreie Benutzungen, Bewirtschaftungsziele und Reinhaltung, die die bisherigen §§ 32a bis 32c WHG ablösen.

Zu § 43 (Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern)

§ 43 übernimmt den geltenden § 32a WHG.

Zu § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)

§ 44 übernimmt den geltenden § 32c WHG.

Zu § 45 (Reinhaltung von Küstengewässern)

§ 45 übernimmt weitgehend den geltenden § 32b WHG. Die Neuregelung in Absatz 1 Satz 2 löst den bisherigen § 32b Absatz 1 Satz 2 WHG ab und entspricht § 32 Absatz 1 Satz 2 (siehe die dortigen Ausführungen). Der Begriff "Gewässer" in Satz 2 umfasst oberirdische Gewässer und Küstengewässer.

Zu Abschnitt 4 (Bewirtschaftung des Grundwassers)

Abschnitt 4 enthält für das Grundwasser geltende Vorschriften über erlaubnisfreie Benutzungen, Bewirtschaftungsziele, Reinhaltung und Erdaufschlüsse, die im Wesentlichen die bisherigen §§ 33 bis 35 WHG ablösen.

Zu § 46 (Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers)

§ 46 ersetzt den geltenden § 33 WHG.

Die erlaubnis- und bewilligungsfreien Tatbestände nach dem bisherigen § 33 Absatz 1 WHG werden in Absatz 1 Satz 1 fortgeführt. Der Begriff "Hofbetrieb" in Nummer 1 erfasst wie im geltenden Recht keine Massentierhaltungen. Erlaubnis- und Bewilligungsfreiheit besteht folglich nicht, wenn für den Hofbetrieb die Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV erreicht werden und damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Neuregelung in Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Maßnahme der Bodenentwässerung nach Satz 1 Nummer 2 mit Einleitung des Wassers aus der Bodenentwässerung in ein oberirdische Gewässer einen zusammenhängenden Vorgang darstellt, der insgesamt, d. h. auch im Hinblick auf die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer, erlaubnisfrei gestellt werden sollte.

Absatz 2 ersetzt die derzeitige Ermächtigung der Länder nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 WHG durch eine bundesrechtliche Vollregelung, die allerdings die Erlaubnisfreiheit vom Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung abhängig macht. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versickerung von Niederschlagswasser nach § 55 Absatz 2 künftig eine grundsätzlich vorrangige Art der Niederschlagswasserbeseitigung sein soll. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

Absatz 3 stellt klar, dass bestehende oder künftige landesrechtliche Vorschriften die erlaubnis- und bewilligungsfreien Benutzungstatbestände einschränken oder ausweiten können. Dies entspricht der geltenden Rechtslage ( § 33 Absatz 2 WHG). Die landesrechtlichen Bestimmungen müssen aber verbindliche EG-rechtliche Vorgaben beachten; hierzu gehört auch, dass Grundwasserbenutzungen nicht erlaubnis- oder bewilligungsfrei gestellt werden dürfen, wenn signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind (siehe Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Wasserrahmenrichtlinie und § 33 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 WHG).

Zu § 47 (Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser)

§ 47 löst den geltenden § 33a Absatz 1 und 4 WHG ab. § 33a Absatz 2 WHG wird durch die Verordnungsermächtigung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 8 ersetzt.

§ 33a Absatz 3 WHG bedarf keiner Nachfolgeregelung, weil künftig der Bund im Wesentlichen auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 die notwendigen Regelungen erlassen kann. Dies ist auch beabsichtigt (z.B. Erlass einer neuen, umfassenden Grundwasserverordnung).

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 33a Absatz 1 WHG, wobei allerdings dessen bisherige Nummern 3 und 4 in der neuen Nummer 3 zusammengeführt werden, da die bisherige Nummer 3 gegenüber dem Ziel des guten mengenmäßigen Zustands keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt hat (siehe die Anforderungen an den guten mengenmäßigen Zustand nach Anhang V Nummer 2.1.2 der Wasserrahmenrichtlinie, die das Erfordernis des Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung mit umfassen). Um sich enger an die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie anzulehnen (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i), wird in Absatz 1 Nummer 1 der bisher verwendete Begriff "nachteilige Veränderung" durch "Verschlechterung" ersetzt (siehe auch § 27 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1).

Absatz 2 regelt die Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele. Satz 1 übernimmt die von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Wasserrahmenrichtlinie vorgegebene, bisher landesrechtlich normierte Frist. Satz 2 führt die bislang in § 33a Absatz 4 Satz 3 WHG enthaltene Regelung fort, soweit sie Fristverlängerungen betrifft.

Absatz 3 regelt die zulässigen Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen. Satz 1 entspricht insoweit dem geltenden § 33a Absatz 4 Satz 1 und 2 WHG. Satz 2 regelt die Zulässigkeit weniger strenger Bewirtschaftungsziele und stellt klar, dass anstelle des bestmöglichen ökologischen Zustands oder des bestmöglichen ökologischen Potenzials und des bestmöglichen chemischen Zustands im Sinne des § 30 Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengenmäßige und der bestmögliche chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen sind. Diese Anforderung bringt das von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Wasserrahmenrichtlinie Gewollte deutlicher zum Ausdruck als die dortige Formulierung "die geringstmöglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustands".

Zu § 48 (Reinhaltung des Grundwassers)

§ 48 übernimmt im Wesentlichen das Konzept des geltenden § 34 WHG. Absatz 1 Satz 1 ersetzt dabei § 34 Absatz 1, erweitert um den durch § 9 Absatz 1 Nummer 4 neu eingeführten Benutzungstatbestand für das Grundwasser, das Einbringen von (festen) Stoffen in das Grundwasser. Das Gesetz hält im Interesse eines wirksamen Grundwasserschutzes insbesondere an dem bewährten Besorgnisgrundsatz fest.

Die Neuregelung in Absatz 1 Satz 2 konkretisiert den Besorgnisgrundsatz in Anlehnung an das Geringfügigkeitsschwellenwert-Konzept, das auf der Grundlage des geltenden § 34 WHG für den behördlichen Vollzug mit dem Ziel einer praktikablen Harmonisierung von Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers entwickelt worden ist. Satz 2 stellt künftig mit Gesetzeskraft klar, dass die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht schon bei jeder zwar messtechnisch nachweisbaren, den Wasserhaushalt aber in keiner Weise beeinträchtigenden Erhöhung von Schadstoffgehalten oder Schadstoffmengen vorliegt. Der Begriff der Geringfügigkeit ist im Rahmen des Satzes 2 ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Anwendung des Gesetzes kann sich der Vollzug an den von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser entwickelten Grundsätzen und abgeleiteten Werten orientieren. Dem entspricht auch die Regelung, dass die Geringfügigkeitsschwelle "vor" dem Schadstoffeintritt in das Grundwasser festzulegen ist, sich also auf das zum Boden gehörende Sickerwasser bezieht. Dies soll verhindern, dass die Schwellen der Geringfügigkeit im Grundwasser überschritten werden (dass also das Grundwasser selbst bereits nachteilig verändert wird). Der Ort der Beurteilung wird demnach in den ungesättigten Boden oberhalb des Grundwassers gelegt, die Geringfügigkeitsschwellen sind für das Sickerwasser vor Erreichen des grundwassergesättigten Bodens anzuwenden. Einzelheiten zur Lage des Beurteilungsortes, zu den Stoffen und zu den Konzentrationswerten sind in der zu erlassenden Rechtsverordnung zu regeln.

Absatz 1 Satz 3 führt im Anschluss an den Satz 2 des Absatzes 1 weitere Konkretisierungen für den Erlass untergesetzlicher Regelungen ein und ermächtigt ausdrücklich zur Festlegung von Werten für die Schwelle der Geringfügigkeit durch Rechtsverordnung.

Dabei stellt das Gesetz auch klar, dass der notwendige Spielraum besteht, den für den festzulegenden Wert maßgebenden Ort der Beurteilung zu bestimmen. Insgesamt überlässt das Gesetz die konkrete Ausgestaltung eines sachgerechten Grundwasserschutzkonzepts dem Verordnungsgeber, dem es hierfür die notwendige Flexibilität einräumt.

Absatz 2 ist in Satz 1 und 2 inhaltsgleich mit dem geltenden § 34 Absatz 2 WHG. Der neue Satz 3 dient der Klarstellung.

Zu § 49 (Erdaufschlüsse)

§ 49 löst den geltenden § 35 WHG ab.

Absatz 1 ersetzt den Regelungsauftrag an die Länder nach dem bisherigen § 35 Absatz 1 WHG durch eine Vollregelung, die eine Anzeigepflicht für bestimmte Erdaufschlüsse begründet (Satz 1) und den Erlaubnisvorbehalt nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 für das Einbringen fester Stoffe in das Grundwasser einschränkt (Satz 2). Im Allgemeinen kann man von einer Erlaubnisfreiheit ausgehen, wenn für einen einzubringenden Baustoff eine europäische technische Zulassung oder eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik nach dem Bauproduktengesetz vorliegt. Soweit der Erlaubnisvorbehalt greift, entfällt die Anzeigepflicht nach Satz 1. Nach Satz 3 kann die zuständige Behörde - z.B. durch Allgemeinverfügung - für bestimmte Gebiete die Tiefe der anzeigepflichtigen Arbeiten nach Satz 1 näher bestimmen und dadurch die Rechtssicherheit für die Normadressaten erhöhen.

Absatz 2 sieht für den Fall der unbeabsichtigten Erschließung von Grundwasser ebenfalls eine Anzeigepflicht vor, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, unverzüglich Maßnahmen nach Absatz 3 anzuordnen.

Absatz 3 konkretisiert die Regelung im bisherigen § 35 Absatz 2 WHG und verpflichtet die zuständige Behörde nunmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem Einschreiten. Dies gilt auch in Fällen des Absatzes 1, für die § 35 Absatz 2 keine Anwendung findet. Entsprechend dem bisherigen Verständnis des § 35 Absatz 2 (Übermaßverbot) stellt Satz 1 ausdrücklich klar, dass ggf. auch die Einstellung der Erschließung anzuordnen ist.

Zu Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)

Kapitel 3 enthält Regelungen zu verschiedenen Teilbereichen der Wasserwirtschaft (Abschnitte 1 bis 4, 6) sowie zu bestimmten Aspekten des wasserrechtlichen Instrumentariums (Abschnitte 5, 7 bis 9).

Zu Abschnitt 1 (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)

Abschnitt 1 regelt Bereiche, die mit der Wasserversorgung zusammenhängen. Er löst die bisherigen Vorschriften des § 1a Absatz 3 und § 19 WHG ab und erweitert sie.

Zu § 50 (Öffentliche Wasserversorgung)

§ 50 normiert bundeseinheitliche allgemeine Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung.

Absatz 1 stellt einen schon im geltenden Recht anerkannten Grundsatz klar. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser ("ohne Wasser kein Leben") ist die wichtigste Nutzung der Gewässer. Die Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung ist deshalb im Wasserhaushaltsgesetz (§ 6) und auch in diesem Gesetz (§ 3 Nummer 10, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) ein ausdrücklich und allein hervorgehobener Belang des Wohls der Allgemeinheit. Als öffentliche Aufgabe gehört sie traditionell zum Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie des Artikels 28 Absatz 2 GG. Die Qualifizierung der öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge schließt nicht aus, dass sie auch durch private Aufgabenträger erfüllt werden kann.

Absatz 2 überführt in Satz 1 den Regelungsauftrag an die Länder nach dem bisherigen § 1a Absatz 3 WHG in eine inhaltsgleiche unmittelbar geltende Bundesregelung.

Satz 2 konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen Abweichungen vom Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nach Satz 1 zulässig sind. Die Vorschrift orientiert sich an ähnlichen Regelungen in einer Reihe von Landeswassergesetzen.

Die Neuregelung in Absatz 3 soll in Anlehnung an entsprechende landesrechtliche Vorschriften einen sorgsamen Umgang mit Wasser durch Wasserversorgungsunternehmen und Endverbraucher sicherstellen. Hierbei geht es vor allem darum, unnötigen Wasserverbrauch unter Beachtung der Anforderungen von Wirtschaftlichkeit und Hygiene in der öffentlichen Wasserversorgung zu vermeiden.

Absatz 4 begründet entsprechend den bereits bestehenden Vorgaben für andere wasserwirtschaftlich bedeutsame Anlagen (siehe § 18b Absatz 1 Satz 2, § 19g Absatz 3 WHG) nunmehr auch für Wassergewinnungsanlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, technikbezogene Anforderungen. Die Vorschrift lehnt sich ebenfalls an bestehende Regelungen in den Wassergesetzen der Länder an und entspricht dem Standard, den das Trinkwasserrecht für Wasserversorgungsanlagen verlangt (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 der Trinkwasserverordnung).

Die Neuregelung in Absatz 5 normiert ebenfalls in Anlehnung an landesrechtliche Vorschriften behördliche Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Untersuchung von Rohwasser durch Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung. Demgegenüber beziehen sich die Untersuchungspflichten nach den §§ 14 und 15 der Trinkwasserverordnung in erster Linie auf das an den Endverbraucher gelangende Wasser. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 der Trinkwasserverordnung haben allerdings Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit dies nach dem Ergebnis der Besichtigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung erforderlich ist. § 50 Absatz 5 ergänzt diese nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehende und nicht näher konkretisierte Untersuchungspflicht um eine allgemeine Ermächtigung der zuständigen Behörde, entsprechende Untersuchungen durch Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung oder durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle anzuordnen. Hierbei können insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse näher geregelt werden. Untersuchungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 können durch Rechtsverordnung (vgl. hierzu Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und 4 GG) oder durch behördliche Entscheidung angeordnet werden. Im letzteren Fall richtet sich der Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen insbesondere nach den im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage vorhandenen Gefahren.

Zu § 51 (Festsetzung von Wasserschutzgebieten)

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 19 Absatz 1 WHG, wobei nunmehr klargestellt wird, dass die Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch Rechtsverordnung erfolgt (vgl. hierzu Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und 4 GG; das derzeitige Landesrecht sieht bereits durchweg die Festsetzung durch Rechtsverordnung vor). In Nummer 3 werden künftig die Begriffe "Dünge- und Pflanzenschutzmittel" verwendet. Das Erfordernis der Bezeichnung der begünstigten Person im letzten Halbsatz von Absatz 1 knüpft an die Regelung in § 97 Satz 1, auch in Verbindung mit § 99 Satz 2, zu Entschädigungs- und Ausgleichsverpflichteten an. Dies entspricht bestehenden landesrechtlichen Vorschriften. Begünstigte Person ist regelmäßig das Wasserversorgungsunternehmen, zu dessen Gunsten das Wasserschutzgebiet festgesetzt wird.

Nach der Neuregelung in Absatz 2 sollen Trinkwasserschutzgebiete in Zonen mit unterschiedlichem Schutzniveau unterteilt werden, um der besonderen Bedeutung der verschiedenen Zonen von Trinkwasserschutzgebieten für den Schutz des Trinkwassers angemessen Rechnung tragen zu können. Die Unterteilung von Trinkwasserschutzgebieten in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen ist in den Ländern bereits gängige Praxis. Die nach Absatz 2 zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Technik werden derzeit insbesondere durch Ziffer 3 des DVGW-Arbeitsblattes W 101 (Stand: Juni 2006) konkretisiert.

Zu § 52 (Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten)

§ 52 löst den geltenden § 19 Absatz 2 bis 4 WHG ab. Die Vorschrift gilt auch für Wasserschutzgebiete, die bei Inkrafttreten des neuen WHG bereits nach dem jetzigen § 19 Absatz 1 WHG festgesetzt waren (siehe § 104 Absatz 1).

Absatz 1 führt die derzeitige Regelung nach dem geltenden § 19 Absatz 2 WHG fort.

Um den zuständigen Behörden ein flexibles und schnelles Handeln zu ermöglichen, sieht Satz 1 in Anlehnung an bestehende landesrechtliche Vorschriften vor, dass Verbote, Beschränkungen und Verpflichtungen auch durch behördliche Entscheidung festgelegt werden können.

Absatz 1 Satz 1 entspricht in Nummer 1 dem geltenden § 19 Absatz 2 Nummer 1 WHG. Da Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nicht immer ausreichen, um den mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes verfolgten Gewässerschutz zu gewährleisten, sieht Nummer 2 über die bestehende Regelung in § 19 Absatz 2 Nummer 2 WHG hinaus zusätzlich die Möglichkeit vor, auch bestimmte Handlungspflichten für Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken festzusetzen (so auch die geltenden Vorschriften in den meisten Landeswassergesetzen). Soweit Wasserversorgungsunternehmen Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind, können entsprechende Handlungs- und Aufzeichnungspflichten nach den Buchstaben a und b auch für sie festgesetzt werden. Ohne materielle Änderung der bisherigen Rechtslage nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 WHG verdeutlicht Buchstabe c der Nummer 2 durch Nennung von Beispielen den Anwendungsbereich des geltenden Rechts. Die Neuregelung in Nummer 3 schließt eine Regelungslücke, indem sie die zuständige Behörde ermächtigt, die Vornahme von Maßnahmen, die nach Nummer 2 Buchstabe c von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden sind, gegenüber dem Begünstigten anzuordnen. Die Vorschrift lehnt sich an § 14 Absatz 1 Satz 3 des nordrheinwestfälischen Wassergesetzes an.

Die Ausnahmeregelung in Absatz 1 Satz 2 ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips; sie lehnt sich an bestehende landesrechtliche Vorschriften an. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind neben Satz 2 nicht anwendbar. Satz 3 trägt der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, wonach Nutzungsbeschränkungen in Schutzgebieten als Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen. Soweit derartige Beschränkungen das Eigentum unzumutbar beeinträchtigen, kommt eine finanzielle Entschädigung nur in Betracht, wenn Vorkehrungen zur realen Vermeidung der Belastung ausscheiden (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 BvR 1161/03; NVwZ 2005, 1412, 1413/1414; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - 7 BN 4.02; NVwZ 2003, 1116, 1117).

Um zu verhindern, dass der mit der Festsetzung von Wasserschutzgebieten verfolgte Zweck gefährdet wird, können nach Absatz 2 auch schon vor der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden. Die Neuregelungen in Absatz 2 lehnen sich an bestehende landesrechtliche Vorschriften (Satz 1 bis 3) bzw. an § 17 Absatz 4 BauGB (Satz 4; vgl. auch die entsprechende Regelung in § 86 Absatz 3 Satz 3) an.

Nach Absatz 3 können ausnahmsweise auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden. Diese Neuregelung lehnt sich ebenfalls an bestehende landesrechtliche Vorschriften an.

Die Regelung in Absatz 4, die als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG anzusehen ist, führt den geltenden § 19 Absatz 3 Halbsatz 1 WHG unter Berücksichtigung der zu Absatz 1 Satz 3 aufgeführten Rechtsprechung fort. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Kapitels 4.

Absatz 5 entspricht dem geltenden § 19 Absatz 4 Satz 1 WHG, der einen aus Billigkeitsgründen eingeführten einfachgesetzlichen Ausgleichsanspruch begründet. Dabei wird der bisherige Regelungsauftrag an die Länder zur näheren Bestimmung des Ausgleichs durch eine Vollregelung abgelöst (siehe hierzu auch die Vorschriften des Kapitels 4, insbesondere § 99). § 19 Absatz 4 Satz 2 WHG hat sich durch Zeitablauf erledigt und wird daher in Absatz 5 nicht fortgeführt. Ebenfalls nicht fortgeführt wird Satz 3 des § 19 Absatz 4; siehe hierzu die Ausführungen zu Kapitel 4.

Zu § 53 (Heilquellenschutz)

§ 53 ist eine Neuregelung, die der gesundheitsfördernden und wirtschaftlichen Bedeutung von Heilquellen Rechnung trägt. Sie ist an entsprechende, weitgehend gleich lautende Regelungen in den meisten Landeswassergesetzen angelehnt.

Absatz 1 übernimmt den herkömmlichen Begriff der Heilquelle.

Die staatliche Anerkennung von Heilquellen nach Absatz 2 Satz 1 ist ein im Ermessen der zuständigen Behörde stehender begünstigender Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass es sich um eine Heilquelle handelt, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, erforderlich ist. Da das Schutzbedürfnis entfällt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen, ist die Anerkennung in diesem Fall nach Satz 2 zu widerrufen.

Absatz 3 Satz 1 begründet im Interesse der Erhaltung der Heilquelle auch Betriebs- und Eigenüberwachungspflichten nach Maßgabe behördlicher Festlegung. Dies ist gerechtfertigt, weil die staatliche Anerkennung einer Heilquelle nur im öffentlichen Interesse erfolgt. Nach Satz 2 bestehen darüber hinaus Duldungspflichten im Hinblick auf eine behördliche Überwachung.

Die besondere gesundheitsfördernde Bedeutung von Heilquellen rechtfertigt es, ihren Bestand vorbeugend gegen mögliche Beeinträchtigungen und Schäden zu schützen.

Diesem Zweck dient die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten für staatlich anerkannte Heilquellen nach Absatz 4 Satz 1. Da die Schutzbedürftigkeit von Heilquellen mit der von Wasserschutzgebieten vergleichbar ist, sind nach Satz 2 die für Wasserschutzgebiete geltenden Schutzvorschriften entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Heilquellenschutzgebiete, die bei Inkrafttreten des neuen WHG bereits nach Landesrecht festgesetzt waren (siehe § 106 Absatz 2).

Zu Abschnitt 2 (Abwasserbeseitigung)

Abschnitt 2 fasst die Vorschriften über die Abwasserbeseitigung zusammen. Er löst die bislang in den §§ 7a, 18a bis 18c WHG enthaltenen Regelungen ab und erweitert sie.

Zu § 54 (Abwasser, Abwasserbeseitigung)

§ 54 definiert zwei zentrale Begriffe des Abwasserrechts. Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der Definition des § 2 Absatz 1 AbwAG und der Landeswassergesetze. Absatz 2 übernimmt den geltenden § 18a Absatz 1 Satz 3 WHG.

Zu § 55 (Grundsätze der Abwasserbeseitigung)

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 18a Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG.

Absatz 2 übernimmt zur nachhaltigen Niederschlagswasserbeseitigung einen in neuerer Zeit bereits im Landesrecht eingeführten Grundsatz, der bundesweite Geltung erhalten sollte. Die Vorschrift ist relativ weit und offen formuliert (Soll-Vorschrift), um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort (z.B. vorhandene Mischkanalisationen in Baugebieten) Rechnung tragen zu können. Sie hat nur für die Errichtung von neuen Anlagen Bedeutung; bereits bestehende Mischkanalisationen können daher im bisherigen Umfang weiter betrieben werden.

Absatz 3 betrifft einen speziellen Fall der Abwasserbeseitigung, der in Anlehnung an § 42 Absatz 2 des Hessischen Wassergesetzes bundesrechtlich geregelt wird. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen zweckmäßig sein, z.B. flüssige, biologisch leicht abbaubare Produktionsrückstände, die nicht unter den Abwasserbegriff des § 54 Absatz 1 fallen (keine Veränderung durch Gebrauch), zusammen mit Abwasser zu beseitigen.

Derartige Flüssigkeiten unterliegen den abfallrechtlichen Vorschriften über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Zunächst ist somit zu prüfen, ob eine Entsorgung im Allgemeinen und eine Beseitigung auf dem Wasserpfad im Besonderen abfallrechtlich überhaupt möglich sind. Die Letztentscheidung hat der Abwasserbeseitigungspflichtige nach Maßgabe der Anforderungen nach Ab satz 3 zu treffen. Wasserwirtschaftliche Belange stehen einer Beseitigung flüssiger Stoffe mit Abwasser insbesondere entgegen, wenn wasserrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.

Zu § 56 (Pflicht zur Abwasserbeseitigung)

§ 56 lehnt sich in den Sätzen 1 und 2 im Wesentlichen an den geltenden § 18a Absatz 2 Satz 1 WHG an, erteilt aber keinen Regelungsauftrag mehr. Der Bundesgesetzgeber darf den in der Regel abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen die Aufgabe nicht unmittelbar zuweisen (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 GG). Die Voraussetzungen, unter denen insbesondere derjenige, bei dem Abwasser anfällt, dieses selbst zu beseitigen hat, sollen weiterhin die Länder bestimmen. Gleiches gilt für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte (vgl. auch die Ausführungen im nachstehenden Absatz zum nicht weitergeführten § 18a Absatz 2a WHG). Satz 3 übernimmt die 1996 durch die 6. WHG-Novelle in den § 18a Absatz 2 eingefügte Regelungen, wonach sich Abwasserbeseitigungspflichtige bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter, d. h. auch privater Dritter bedienen können. Auf der Grundlage dieser - lediglich einen Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts gesetzlich klarstellenden - Bestimmung sind für die öffentliche Abwasserbeseitigung verschiedene Privatisierungsmodelle entwickelt und in der Praxis eingesetzt worden. Auf Grund der guten Erfahrungen ist die Vorschrift beizubehalten Demgegenüber ist eine auf die neue Kompetenzordnung gestützte Nachfolgeregelung des Bundes zum geltenden § 18a Absatz 2a WHG weder notwendig noch zweckmäßig. Eine Übernahme dieser Länderermächtigung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Landesregelungen im Sinne des § 18a Absatz 2a WHG nunmehr bereits verfassungsrechtlich möglich sind. Eine Ermächtigung durch den einfachen Bundesgesetzgeber ist nicht erforderlich und wäre missverständlich. Insofern lässt das neue WHG geltende und künftige landesrechtliche Privatisierungsregelungen unberührt. Zwar könnte § 18a Absatz 2a WHG durch eine Vollregelung des Bundes abgelöst werden. Für die bundesgesetzliche Zulassung einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Private liegen derzeit aber keine hinreichenden Gründe vor. Dabei spielen die Konsequenzen einer gesetzlich zugelassenen Vollprivatisierung der Abwasserbeseitigung eine wesentliche Rolle (z.B. Erhöhung der Abwassergebühren durch Entstehung von Steuerpflichten für die Abwasserbeseitigung insgesamt; Schwächung des Grundsatzes der ortsnahen Versorgung). Deshalb hat auch bisher noch kein Land von der Option des § 18a Absatz 2a WHG durch Erlass einer vollständigen, in der Praxis umsetzbaren Regelung Gebrauch gemacht. Der Bundesgesetzgeber sollte zunächst die Fortschritte in der in der deutschen Wasserwirtschaft eingeleiteten Modernisierungsstrategie (vgl. hierzu den Bericht der Bundesregierung in der BT-Drucksache 016/1094) beobachten und die weitere Entwicklung der politischen Diskussion auf nationaler und europäischer Ebene abwarten. Da Regelungen zu organisatorischen Fragen der Abwasserbeseitigung nicht zu den abweichungsfesten Bereichen gehören, bliebe selbst im Fall einer bundesrechtlichen Regelung die politische Entscheidung über zulässige Privatisierungsmodelle ohnehin letztlich den Ländern überlassen.

Zu § 57 (Einleiten von Abwasser in Gewässer)

§ 57 übernimmt und erweitert die im geltenden § 7a WHG getroffene Regelung über das Einleiten von Abwasser in Gewässer.

Absatz 1 führt den Begriff "Direkteinleitung" gesetzlich ein (siehe zur Indirekteinleitung § 58 Absatz 1) und ergänzt die bisherigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Abwassereinleitungen (Nummer 1) um zusätzliche, weitgehend bereits durch das Landesrecht vorgeschriebene Anforderungen (Nummern 2 und 3). Daneben bleibt die Anwendung weiterer, die Gewässerbenutzung betreffender Vorschriften grundsätzlich unberührt (insbesondere § 12 mit dem Bewirtschaftungsermessen). Dies kann nach der Systematik des Wasserrechts nicht zweifelhaft sein und bedarf deshalb auch im Zusammenhang mit den speziellen Anforderungen an Abwassereinleitungen keiner Klarstellung mehr (anders noch der geltende § 7a Absatz 1 Satz 2 WHG).

Die Absätze 2 und 3 übernehmen im Wesentlichen das geltende Recht (§ 7a Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absatz 2 und 3 WHG). Absatz 2 Satz 3 dient der Klarstellung und soll mit Rücksicht auf die besonderen Erfordernisse des verfassungsrechtlich verankerten Verteidigungsauftrags (Artikel 87a GG) sicherstellen, dass die in der Abwasserverordnung zu konkretisierenden Einleitungsanforderungen den spezifischen militärtechnisch bedingten Gegebenheiten, z.B. bei Schiffen der Bundesmarine, Rechnung tragen.

Der Sicherstellungsauftrag an die Länder nach dem bisherigen § 7a Absatz 3 WHG wird in Absatz 3 durch eine unmittelbar geltende Verpflichtung des Direkteinleiters ersetzt. Die Länder können durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift allgemeine Bestimmungen insbesondere zur Konkretisierung der angemessenen Frist erlassen.

Der Begriff "vorhandene Abwassereinleitungen" (Absatz 3) umfasst sowohl die bereits bei Inkrafttreten des neuen WHG vorhandenen Einleitungen als auch solche Einleitungen, für die nach Inkrafttreten des neuen WHG eine Genehmigung erteilt worden ist, die jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen (Fortschreibung des Standes der Technik).

Zu § 58 (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen)

§ 58 löst den geltenden § 7a Absatz 4 WHG durch eine bundesgesetzliche Vollregelung zur Indirekteinleitung ab. Die Vorschrift kann durch nähere Regelungen auf Verordnungsebene ergänzt werden.

Absatz 1 Satz 1 definiert den Begriff "Indirekteinleitung" (siehe zur Direkteinleitung § 57 Absatz 1) und regelt ihre Genehmigungsbedürftigkeit in Anlehnung an die geltenden Länderregelungen. Die Genehmigungspflicht knüpft, um die Einhaltung des Standes der Technik zu gewährleisten, an die auf bestimmte Orte bezogene Festlegung von Einleitungsanforderungen gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 an (siehe entsprechend § 7a Absatz 1 Satz 4 WHG). Satz 2 ermächtigt die Bundesregierung, im Interesse der Rechtsvereinfachung und der Entbürokratisierung durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen von einer Genehmigung abzusehen. In der Rechtsverordnung können u. a. für den Fall, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 durch zugelassene Sachverständige überwacht wird, auch Sachkundeanforderungen für Sachverständige geregelt werden. Darüber hinaus stellen die Sätze 3 und 4 sicher, dass bestehende, insbesondere den Zielen der Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung dienende Länderregelungen weiterhin anwendbar bleiben.

Absatz 2 normiert die aus der Sicht des Bundes erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung. Nummer 1 stellt dabei klar, dass der Einleiter auch die allgemeinen Anforderungen der Abwasserverordnung (allgemeine Anforderungen, die für alle Herkunftsbereiche gelten, sowie die Anforderungen gemäß Teil B der Anhänge) einzuhalten hat und nicht nur die speziell für den Ort des Anfalls und vor der Vermischung festgelegten Anforderungen (Teile D und E der Anhänge). Die Vorschrift gewährt auch dann, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, weil sie nur wasserrechtliche Mindestanforderungen an die Benutzung von Abwasseranlagen stellt. Weiter gehende Anforderungen können sich aus landesrechtlichen Vorschriften oder aus dem der Indirekteinleitung zugrunde liegenden Benutzungsverhältnis ergeben.

Absatz 3 enthält ergänzende Vorschriften zur Anpassung von Indirekteinleitungen, die nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechen. Der Begriff "vorhandene Indirekteinleitungen" umfasst hier sowohl die bereits bei Inkrafttreten des neuen WHG vorhandenen Indirekteinleitungen als auch solche Indirekteinleitungen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Genehmigung erteilt worden ist, die jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, insbesondere in den Fällen einer Fortschreibung des Standes der Technik.

Absatz 4 enthält ergänzende Vorschriften zu Nebenbestimmungen und zur Zulassung vorzeitigen Beginns.

Zu § 59 (Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen)

§ 59 regelt den Fall der Indirekteinleitung in private Abwasseranlagen, um den zunehmend an Bedeutung gewinnenden Fällen privater Abwasserentsorgung in sog. Industrieparks Rechnung zu tragen.

Absatz 1 stellt Indirekteinleitungen in öffentliche und private Abwasseranlagen grundsätzlich mit der Folge gleich, dass das gleiche Rechtsregime gilt. Aus der Sicht des Gewässerschutzes macht es keinen ins Gewicht fallenden Unterschied, ob Abwasser einer öffentlichen oder einer privaten Anlage zur weiteren Behandlung und Entsorgung zugeführt wird. In beiden Fällen sind die gleichen Anforderungen zu erfüllen.

Dies gilt auch für das Erfordernis einer behördlichen Vorkontrolle, mit der die Einhaltung von am Stand der Technik ausgerichteten Anforderungen am jeweils maßgebenden Bezugsort überprüft wird. Der Begriff "gewerbliches Abwasser" schließt industrielles Abwasser ein.

Absatz 2 trägt für die Genehmigungspflicht den Besonderheiten der Abwasserentsorgung durch private Dritte Rechnung und lässt eine der Vereinfachung und Entbürokratisierung dienende Freistellungsmöglichkeit zu. Vorrangig ist es Sache des Anlagenbetreibers und des Indirekteinleiters, eine den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechende Abwasserentsorgung zu gewährleisten. Dies liegt vor allem im Interesse des Betreibers der privaten Abwasseranlage, der seinerseits die an ihn gestellten Anforderungen an die Beseitigung der in seiner Anlage behandelten Abwässer zu erfüllen hat. Deshalb wird er vertraglich sicherstellen, dass der Indirekteinleiter die für ihn maßgebenden Anforderungen einhält. Die Behörde kann sich in diesem Fall darauf beschränken, die entsprechenden Festlegungen im Nutzungsvertrag zu überprüfen. Fällt die Prüfung positiv aus, ist eine behördliche Genehmigung in aller Regel entbehrlich.

Zu § 60 (Abwasseranlagen)

§ 60 übernimmt im Wesentlichen die geltenden §§ 18b, 18c WHG.

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass in Anlehnung an andere anlagenbezogene Regelungen im neuen WHG (siehe § 36 Absatz 1 Satz 1, § 50 Absatz 4, § 62 Absatz 1 Satz 1) künftig auch die Unterhaltung der Anlagen erfasst ist.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem jetzigen § 18b Absatz 2 WHG; der bisherige Sicherstellungsauftrag an die Länder wird jedoch durch eine unmittelbar geltende Verpflichtung des für die Errichtung, den Betrieb oder die Unterhaltung der Abwasseranlage Verantwortlichen ersetzt. Der Begriff "vorhandene Abwasseranlagen" umfasst sowohl die bereits bei Inkrafttreten des neuen WHG vorhandenen Anlagen als auch solche Anlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, jedoch nicht mehr die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen (Fortschreibung des Standes der Technik für Abwassereinleitungen oder der allgemein anerkannten Regeln der Technik für Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Abwasseranlagen).

Absatz 3 setzt den Regelungsauftrag des bisherigen § 18c WHG in eine bundesrechtliche Vollregelung um.

Absatz 4 regelt eine Anzeigepflicht für Errichtung, Inbetriebnahme und wesentliche Änderung von Kanalisationen. Die Einführung einer bundesrechtlichen Genehmigungspflicht ist entbehrlich, weil eine behördliche Vorkontrolle, soweit sie notwendig erscheint, durch andere Instrumente sichergestellt ist (insbesondere durch die Zulassung von Direkt- und Indirekteinleitungen).

Zu § 61 (Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen)

§ 61 führt eine bundesgesetzliche Grundsatzregelung zur Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen ein. Eine kontinuierliche Eigenkontrolle der Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber trägt wesentlich dazu bei, die Gewässer durch einen ordnungsgemäßen Vollzug der gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen Anforderungen wirksam zu schützen. Fast alle Landeswassergesetze sehen Regelungen zur Selbstüberwachung vor.

Absatz 1 begründet für Abwassereinleitungen (Direkt- und Indirekteinleitungen) eine gesetzliche Pflicht zur Selbstüberwachung nach Maßgabe entweder einer Rechtsverordnung oder des die Einleitung zulassenden behördlichen Bescheides. Aus der Verordnung bzw. dem Bescheid ergeben sich die näheren Vorgaben, wie die Überwachung durchzuführen ist.

Absatz 2 begründet für bestimmte Abwasseranlagen, und zwar Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen das behandelte Abwasser in Gewässer oder, falls hierfür eine Genehmigung erforderlich ist, in andere Abwasseranlagen eingeleitet wird, in Anlehnung an § 68 Absatz 3 des Berliner Wassergesetzes eine bundesgesetzliche Verpflichtung zur Selbstüberwachung. Damit sind die aus der Sicht des Gewässerschutzes besonders bedeutsamen Abwasseranlagen erfasst.

Absatz 3 konkretisiert über die Vorgaben des § 23 Absatz 1 hinaus in Anlehnung an entsprechende landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen mögliche Regelungsgegenstände für den Erlass detaillierter Vorschriften zur Selbstüberwachung auf Verordnungsebene.

Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

Zu Abschnitt 3 (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

Abschnitt 3 regelt materielle Anforderungen an den anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62) und die hierzu erforderliche behördliche Vorkontrolle (§ 63). Er löst die bisherigen §§ 19g bis 19l WHG ab. Dabei verbleibt nur ein Teil dieser Vorschriften (§§ 19g, 19h) auf der gesetzlichen Ebene, der andere Teil (§§ 19i bis 19l) soll in der vom Bund neu zu erlassenden Verordnung fortgeführt werden (siehe zu § 56 Absatz 4). Die derzeitigen §§ 19a bis 19f WHG können ersatzlos entfallen, weil Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe künftig insgesamt dem UVP-Gesetz unterliegen.

Zu § 62 (Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

§ 62 löst den geltenden § 19g WHG ab.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 19g Absatz 1 WHG. Nach Satz 1 gilt der Besorgnisgrundsatz auch künftig insbesondere für die Beschaffenheit von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Zwar sind in verschiedenen anderen Rechtsbereichen (z.B. Arbeitssicherheits-, Stoff- und Bauproduktenrecht) ebenfalls Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt. Diese beziehen jedoch nicht die Erfordernisse des Gewässerschutzes mit ein, so dass auch künftig nicht auf eine spezielle wasserrechtliche Regelung verzichtet werden kann.

Die Begriffe "eingebaut, aufgestellt" (§ 19g Absatz 1 Satz 1 WHG) werden zum Zweck der Rechtsvereinfachung und Harmonisierung mit anderen umweltrechtlichen Zulassungstatbeständen in Satz 1 sowie in Absatz 2 durch den Begriff "errichtet" ersetzt.

Eine materielle Rechtsänderung ist hiermit nicht verbunden. Die ordnungsgemäße Errichtung einer Anlage setzt voraus, dass sie entsprechend geplant worden ist. Die Privilegierung nach dem bisherigen § 19g Absatz 2 WHG für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (sog. JGS-Anlagen) wird in Absatz 1 Satz 3 fortgeführt.

Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt der Besorgnisgrundsatz für Rohrleitungsanlagen, die Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichem Zusammenhang miteinander stehen, künftig abweichend vom bisherigen § 19g Absatz 1 Satz 2 WHG unabhängig davon, ob die Anlagen kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind. Diese Neuregelung trägt der typischen Situation in den Industrieparks Rechnung, in denen Rohrleitungsanlagen häufig Anlagen miteinander verbinden, die sich auf verschiedenen Werksgeländen befinden. Derartige Rohrleitungsanlagen sollen künftig, sofern ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang zwischen den verbundenen Anlagen besteht, in gleicher Weise dem Besorgnisgrundsatz unterliegen wie Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, da es keinen sachlichen Grund für die derzeitige unterschiedliche Behandlung beider Typen von Rohrleitungsanlagen gibt.

Absatz 2 entspricht dem geltenden § 19g Absatz 3 WHG.

Absatz 3 entspricht dem geltenden § 19g Absatz 5 Satz 1 WHG, wobei der bisher verwendete Begriff "nachhaltig" durch die in § 9 Absatz 2 Nummer 2 normierte Erheblichkeitsschwelle ersetzt wird. Die beispielhafte Aufzählung bestimmter wassergefährdender Stoffe entfällt, da es fachlich nicht zu rechtfertigen ist, gerade die genannten Stoffe besonders hervorzuheben. Der Begriff "wassergefährdende Stoffe" umfasst Stoffe im Sinne des § 3 Nummer 1 sowie Zubereitungen im Sinne des § 3 Nummer 4 des Chemikaliengesetzes. Er schließt Gemische und Abfälle ein.

Absatz 4 konkretisiert die Verordnungsermächtigung in § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11. Nummer 1 löst den bisherigen § 19g Absatz 5 Satz 2 WHG ab. Die dort vorgesehenen Regelungen sollen nunmehr durch Rechtsverordnung getroffen werden, die auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen vom 17. Mai 1999, geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005, ablösen soll.

Die Ermächtigung, die Einstufung wassergefährdender Stoffe näher zu regeln, umfasst die Möglichkeit, Anlagenbetreiber zur Selbsteinstufung zu verpflichten. Nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung soll die Liste wassergefährdender Stoffe allerdings auch künftig durch Verwaltungsvorschrift festgelegt und fortlaufend ergänzt und aktualisiert werden. Die Mitwirkung des Umweltbundesamtes oder einer anderen Stelle (z.B. Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe) nach Nummer 1 kann die Registrierung und Dokumentation der Wassergefährdungsklasse eines Stoffes sowie eine Plausibilitätsprüfung oder eine erweiterte Prüfung eingereichter Stoffdokumentationen betreffen. Die Nummern 2 und 3 stellen klar, dass insbesondere die Regelungen, die derzeit in den §§ 19i bis 19l WHG sowie in den Verordnungen enthalten sind, die die Länder auf der Grundlage der Muster-Anlagenverordnung vom 8./9. November 1990 in der Fassung vom März 2001 erlassen haben, künftig ebenfalls auf Verordnungsebene durch den Bund getroffen werden können. Die in der Verordnung nach Nummer 2 festzulegenden, das Gefährdungspotenzial konkretisierenden Anforderungen und Pflichten richten sich vor allem nach der Wassergefährdung der Stoffe entsprechend ihrer Einstufung in Wassergefährdungsklassen, nach der Menge der Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, sowie nach der Zweckbestimmung und dem Standort der Anlage. Nummer 4 ermächtigt zum Erlass näherer Regelungen zu Anforderungen an Sachverständige und Fachbetriebe. Diesbezüglich können etwa materielle Anforderungen an die Fachkunde sowie Prüfungen oder Anerkennungen von Sachverständigen oder Fachbetrieben näher geregelt werden.

Absatz 5 entspricht dem geltenden § 19g Absatz 4 WHG, ist jedoch insoweit weiter gehend, als nunmehr ausdrücklich alle Anlagen im Sinne des Absatzes 1 und nicht nur Lageranlagen erfasst werden. Darüber hinaus wird die bisherige Aufzählung von Schutzgebieten durch den Begriff der besonders schutzbedürftigen Gebiete abgelöst, der die in § 19g Absatz 4 aufgeführten Gebiete mit umfasst. Absatz 5 betrifft sowohl bestehende als auch künftige landesrechtliche Vorschriften einschließlich Schutzgebietsverordnungen.

Unberührt bleiben landesrechtliche Vorschriften auch im Verhältnis zu einer künftigen Bundesverordnung nach Absatz 4.

Absatz 6 entspricht dem geltenden § 19g Absatz 6 Satz 1 WHG, Absatz 7 ist eine Neuregelung zur Erhebung von Gebühren und zur Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes.

Zu § 63 (Eignungsfeststellung)

§ 63 löst den geltenden § 19h WHG ab. Zwar sind in verschiedenen Rechtsbereichen (z.B. Arbeitssicherheits-, Bauproduktenrecht) ebenfalls Eignungsanforderungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt. Da diese Regelungen jedoch keine spezifisch wasserbezogenen behördlichen Vorkontrollen vorsehen, kann auch künftig - unbeschadet der weiterhin geltenden Ausnahmen nach § 19h Absatz 3 WHG - auf das Instrument der Eignungsfeststellung nicht verzichtet werden.

Demgegenüber wird die derzeit noch nach § 19h Absatz 2 bestehende Alternativmöglichkeit einer Bauartzulassung anstelle der Eignungsfeststellung aus Gründen der Deregulierung nicht fortgeführt. Maßgeblich hierfür ist die Tatsache, dass für Bauprodukte oder Bausätze in zunehmendem Maße Zulassungen oder Nachweise auf Grund bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt werden, so dass die wasserrechtliche Bauartzulassung in der Praxis mittlerweile weitgehend an Bedeutung verloren hat.

Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht dem geltenden § 19h Absatz 1 Satz 1 WHG. Im Einklang mit § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b WHG wird nunmehr bereits in Satz 1 klargestellt, dass § 61 nur für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und nicht für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe gilt. Dementsprechend wird § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b WHG in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht fortgeführt. Abweichend vom Wortlaut des § 19h Absatz 1 Satz 1, aber im Einklang mit landesrechtlichen Vorschriften bedarf nach Satz 1 künftig auch die Errichtung der Anlagen der Eignungsfeststellung.

Der in § 19h Absatz 1 Satz 1 gebrauchte Begriff der Verwendung wird in Satz 1 aus Gründen der Harmonisierung mit anderen umweltrechtlichen Zulassungstatbeständen durch den inhaltsgleichen Begriff des Betriebs ersetzt. Der neue Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen keine Eignungsfeststellungspflicht besteht. Eignungsfeststellungen können nach Satz 3 in Übereinstimmung mit § 19h Absatz 2 Satz 2 WHG, der nach bisherigem Verständnis auch für die Eignungsfeststellung gilt, auch künftig in entsprechender Anwendung von § 58 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Übrigen kann nach Satz 3 künftig auch der vorzeitige Beginn der Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrungen nach Satz 1 und 2 zugelassen werden (Neuregelung; § 58 Absatz 4 in Verbindung mit § 17).

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 führt die Regelung nach dem geltenden § 19g Absatz 6 Satz 2 WHG fort, soweit diese sich auf den derzeitigen § 19h WHG bezogen hat. Die Ausnahmeregelung in § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WHG wird nicht fortgeführt, weil entsprechende und zugleich konkretere bundeseinheitliche Regelungen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art in der vorgesehenen künftigen Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen getroffen werden sollen. Der Ausnahmetatbestand der vorübergehenden Lagerung in Transportbehältern gemäß dem bisherigen § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a WHG wird in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht übernommen, insbesondere weil der Begriff "vorübergehend" in der Praxis Abgrenzungsfragen aufwirft, die eine Umgehung des Erfordernisses der Eignungsfeststellung erleichtern können. Im Übrigen ist eine Ausgrenzung der vorübergehenden Lagerung aus dem Lagerungsbegriff mit dem EG-Recht (Anhang VII der Richtlinie 67/548/EWG, Artikel 2c der Richtlinie 98/24/EG und Artikel 3 Nummer 8, Anhang I Teil 1 Nummer 4 der Richtlinie 96/82/EG) unvereinbar. Darüber hinaus wird der in § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a WHG verwendete Begriff "kurzfristig" in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a durch den Begriff "kurzzeitig" ersetzt. Satz 2 ist eine Neuregelung, die - auch in Verbindung mit § 60 Absatz 4 Nummer 3 - entsprechend der derzeitigen Rechtslage in den meisten Ländern eine risikoproportionale Abstufung der behördlichen Vorkontrolle für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe durch entsprechende Regelungen (z.B. Anzeigepflicht anstelle der Eignungsfeststellungspflicht; Notwendigkeit einer Überwachung durch Sachverständige) in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 ermöglicht.

Absatz 3 Satz 1 ist weitgehend identisch mit dem geltenden § 19h Absatz 3 WHG. In Satz 1 Nummer 4 entfällt die bisherige Ausnahme der arbeitsschutzrechtlichen Bauartzulassung, da es keine arbeitsschutzrechtliche Bauartzulassung mehr gibt, bei der die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind. Die Neuregelung in Satz 1 Nummer 5 übernimmt weitgehend die in § 17 der Muster-Anlagenverordnung enthaltene Regelung zum Verhältnis der Eignungsfeststellung zur Baugenehmigung.

Die Neuregelung in Satz 2 knüpft an den schon nach dem jetzigen § 19h Absatz 3 Nummer 2 WHG bestehenden und in Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 fortgeführten Vorrang bauordnungsrechtlich erforderlicher Zulassungen oder Nachweise für Bauprodukte gegenüber der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung an. Hiernach besteht kein Wahlrecht, anstelle der bauordnungsrechtlich erforderlichen Zulassungen oder Nachweise eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung zu beantragen. Ist nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts eine Zulassung oder ein Nachweis für die gesamte Anlage (Bauart, Bausatz) erteilt worden, entfällt nach Satz 1 Nummer 3 das Erfordernis der Eignungsfeststellung, sofern nach diesen Vorschriften auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird. Satz 2 stellt ergänzend klar, dass der Vorrang des Bauordnungsrechts auch dann zum Tragen kommt, wenn für ein Bauprodukt, eine Bauart oder einen Bausatz als Teil einer Anlage oder als technische Schutzvorkehrung auf Grund bauordnungsrechtlicher Vorschriften ein Zulassungs- oder Nachweiserfordernis besteht. In diesen Fällen ist die entsprechende Zulassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen und der Eignungsfeststellung für die Anlage insgesamt zugrunde zu legen; eine eigenständige wasserrechtliche Prüfung erübrigt sich insoweit. Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind auch dann anwendbar, wenn nach den Vorgaben des Bauordnungsrechts keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Möglichkeit zur Erteilung von Zulassungen oder Nachweisen besteht; auch in diesem Fall ist anstelle der Eignungsfeststellung die Zulassung oder der Nachweis nach Bauordnungsrecht zu beantragen.

Zu Abschnitt 4 (Gewässerschutzbeauftragte)

Abschnitt 4 überführt die geltenden Vorschriften zum Gewässerschutzbeauftragten in das neue WHG. Dabei wird aus Gründen der Harmonisierung in wesentlichen Teilen auf die entsprechenden Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen.

Zu § 64 (Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten)

§ 64 Absatz 1 und 2 entsprechen dem geltenden § 21a Absatz 1 und 2 WHG. Absatz 3 enthält in Anlehnung an § 54 Absatz 3 KrW-/AbfG eine Klarstellung, dass auch Immissionsschutz-, Störfall- oder Abfallbeauftragte die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen können.

Zu § 65 (Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten)

§ 65 entspricht dem geltenden § 21b WHG.

Zu § 66 (Weitere anwendbare Vorschriften)

§ 66 ist eine Neuregelung, die sich an § 55 Absatz 3 KrW-/AbfG anlehnt. Sie ersetzt durch den Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des BImSchG die geltenden §§ 21c bis 21f WHG. Eine Ermächtigung der Länder, für öffentlichrechtliche Körperschaften abweichende Sonderregelungen zu treffen (vgl. den geltenden § 21g WHG), ist nicht erforderlich.

Zu Abschnitt 5 (Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten)

Abschnitt 5 führt den geltenden § 31 Absatz 2 bis 6 WHG fort, wobei die bisherigen Regelungen übersichtlicher strukturiert und punktuell geändert werden. Aus der Stellung des Abschnitts außerhalb der Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer folgt, dass die Regelungen künftig auch für den Ausbau von Küstengewässern sowie für Küstenschutzbauten gelten. Derzeit sind sowohl der Ausbau von Küstengewässern als auch Küstenschutzbauten landesrechtlich geregelt. Nach den entsprechenden Vorschriften der Länder besteht für beide Arten von Vorhaben bereits ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungserfordernis. Die Einbeziehung beider Vorhabenarten in den Abschnitt 5 erfolgt auch deshalb, weil bestimmte Ausbauten von Küstengewässern sowie bestimmte Küstenschutzbauten dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und im neuen Wasserrecht auch ein bundesrechtliches Zulassungsverfahren als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung geschaffen werden sollte.

Zu § 67 (Grundsatz, Begriffsbestimmung)

§ 67 enthält einen materiellen Grundsatz für den Gewässerausbau (Absatz 1) und bezeichnet die Vorhaben, für die Abschnitt 5 gilt (Absatz 2).

Absatz 1 übernimmt den geltenden § 31 Absatz 5 Satz 1 WHG. Die Regelung der Grundsätze für den Gewässerausbau bereits in der einleitenden Bestimmung des Abschnitts 5 lehnt sich an die Struktur des Abschnitts 1 des zweiten Kapitels sowie des Abschnitts 2 des dritten Kapitels an. Hierdurch wird zugleich deutlich, dass Absatz 1 für jeden, der ein Gewässer ausbaut, unmittelbar geltende Vorgaben enthält. Der bisherige § 31 Absatz 5 Satz 1 WHG hatte im Übrigen schon nach vorherrschendem Verständnis vor allem die Funktion von Planungsleitlinien, die die planerische Abwägung steuern. Die Umstellung der Vorschrift ändert hieran nichts.

Absatz 2 übernimmt (zusammen mit dem neuen § 68 Absatz 1 Satz 1) den geltenden § 31 Absatz 2 Satz 1 bis 3 WHG. Satz 3 erweitert den Kreis der Ausbauvorhaben um die Küstenschutzbauten.

Zu § 68 (Planfeststellung, Plangenehmigung)

§ 68 regelt das Erfordernis der Planfeststellung (Absatz 1) bzw. der Plangenehmigung (Absatz 2) sowie die Voraussetzungen für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses und der Plangenehmigung (Absatz 3).

Absatz 1 übernimmt in Satz 1 (zusammen mit dem neuen § 65 Absatz 2) den geltenden § 31 Absatz 2 Satz 1. § 31 Absatz 2 Satz 4 wird nicht fortgeführt, da die Vorschrift lediglich deklaratorischen Charakter hat.

Absatz 2 übernimmt den geltenden § 31 Absatz 3 WHG.

Absatz 3 Nummer 1 übernimmt den geltenden § 31 Absatz 5 Satz 3 WHG. Die Neuregelung in Nummer 2 lehnt sich an die entsprechende Regelung für die Zulassung von Gewässerbenutzungen in § 12 Absatz 1 Nummer 2 an. Sie hat lediglich klarstellenden Charakter; eine Änderung der Rechtslage ist hiermit nicht verbunden.

Zu § 69 (Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn)

§ 67 regelt die abschnittsweise Zulassung von Vorhaben nach § 65 Absatz 2 (Absatz 1) sowie die Zulassung ihres vorzeitigen Beginns (Absatz 2). Absatz 1 übernimmt den geltenden § 31 Absatz 4 Satz 1, Absatz 2 § 31 Absatz 4 Satz 2 WHG.

Zu § 70 (Anwendbare Vorschriften, Vermittlung durch die Bundesregierung)

Absatz 1 erster Halbsatz verweist hinsichtlich der Zulässigkeit von Inhalts- und Nebenbestimmungen auf die für alle Zulassungen nach diesem Gesetz geltende Regelung in § 13 Absatz 1. Darüber hinaus verweist er hinsichtlich der Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich von Rechtsbeeinträchtigungen Dritter oder von nachteiligen Wirkungen auf Dritte auf die für die Bewilligung geltenden Vorschriften in § 14 Absatz 3 bis 6. Die Vorschrift löst die Regelung im derzeitigen § 31 Absatz 5 Satz 2 WHG ab; sie übernimmt inhaltlich im Wesentlichen bestehende Vorschriften in den Wassergesetzen der Länder. Der zweite Halbsatz verweist in Anlehnung an entsprechende Regelungen in anderen Fachplanungsgesetzen für das Planfeststellungsverfahren und das Plangenehmigungsverfahren auf die §§ 72 bis 78 VwVfG. Die Neuregelung hat lediglich klarstellenden Charakter; eine Änderung der Rechtslage ist hiermit nicht verbunden. Die §§ 72 bis 78 VwVfG sind nicht anwendbar, soweit Abschnitt 5 hiervon abweichende Regelungen trifft (siehe insbesondere § 68 Absatz 2, § 71).

Die Absätze 2 und 3 übernehmen geltendes Recht (§ 31 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 6 WHG).

Zu § 71 (Enteignungsrechtliche Vorwirkung)

§ 71 regelt die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses und der Plangenehmigung und übernimmt damit weitgehend entsprechende landesrechtliche Vorschriften. Satz 1 beschränkt die enteignungsrechtliche Vorwirkung auf Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Hierunter fallen nicht nur Vorhaben, mit denen ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, sondern auch privatnützige Vorhaben, die maßgeblich zugleich dem Allgemeinwohl dienen. Die Vorwirkung bezieht sich auf die öffentlichrechtliche Zulässigkeit der Enteignung. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 2 VwVfG, aber im Einklang mit entsprechenden Regelungen in verschiedenen Fachplanungsgesetzen kann die enteignungsrechtliche Vorwirkung nach Satz 2 auch bei der Plangenehmigung unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Die Abweichung von § 74 Absatz 6 Satz 2 VwVfG ist gerechtfertigt, weil in den Fällen des § 74 Absatz 6 VwVfG ohnehin kein Bedürfnis für die enteignungsrechtliche Vorwirkung der Plangenehmigung besteht, denn diese setzt nach § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 VwVfG grundsätzlich voraus, dass Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden. Demgegenüber kann bei Gewässerausbauten auch in diesem Fall eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Absatz 2).

Nach Satz 3 ist der festgestellte oder genehmigte Plan einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

Zu Abschnitt 6 (Hochwasserschutz)

Abschnitt 6 überführt die geltenden Vorschriften zum Hochwasserschutz, die u. a. durch das Hochwasserschutzgesetz von 2005 in das WHG eingefügt wurden (§§ 31a bis 32) in modifizierter Form in das neue WHG. Es setzt zugleich die Vorgaben der EG-Hochwasserrichtlinie von 2007 in nationales Recht um. Die §§ 72 bis 75, § 79 Absatz 1 und § 80 dienen ausschließlich der Umsetzung dieser Richtlinie. Die §§ 76 bis 78, § 79 Absatz 2 und § 81 überführen das bisherige Recht unter Berücksichtigung des neuen EG-Rechts als bundesrechtliche Vollregelungen in das neue WHG.

Im Unterschied zu dem bisher geltenden nationalen Recht erfasst die Hochwasserrichtlinie neben dem Binnenhochwasser auch das Küstenhochwasser. Deshalb beschränken sich die Hochwasservorschriften des neuen WHG nicht mehr auf oberirdische Gewässer, wie dies derzeit beim geltenden WHG der Fall ist. Eine Beschränkung auf Gebiete an oberirdischen Gewässern sieht das neue WHG nur für die übernommenen oder die bisherigen Regelungsaufträge ausfüllenden Regelungen vor. Sie sind - wie bisher das jetzige WHG - auf das Binnenhochwasser zugeschnitten. Es besteht weiterhin kein Bedarf, den Küstenschutz über die notwendige Umsetzung der Hochwasserrichtlinie hinaus im Bundesrecht zu regeln.

Zu § 72 (Hochwasser)

§ 72 entspricht der Definition in Artikel 2 Absatz 1 der Hochwasserrichtlinie. Die Richtlinie lässt es zu, Überflutungen aus Abwassersystemen vom EG-rechtlichen Hochwasserbegriff auszunehmen. Da der Begriff des Hochwassers in § 72 ausdrücklich auf Überschwemmungen durch oberirdische Gewässer (und durch Meerwasser) beschränkt wird, sind Überschwemmungen aus Abwassersystemen von vornherein nicht erfasst.

Zu § 73 (Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete)

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 der Hochwasserrichtlinie.

Dabei wird der Begriff der "Bewertung" ohne das in der Richtlinie verwendete Adjektiv "vorläufig" verwandt und somit sprachlich vereinfacht. Dies ist möglich, weil die Regelungen zur periodischen Überprüfung und Aktualisierung die Vorläufigkeit der Bewertung bereits hinreichend zum Ausdruck bringen und die Richtlinie bei den Karten und Plänen auf die Bezeichnung "vorläufig" verzichtet, obwohl diese ebenfalls regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren sind.

Absatz 1 Satz 1 schafft in Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Hochwasserrichtlinie eine neue Gebietskategorie "Risikogebiete", die sowohl von Binnenhochwasser als auch von Küstenhochwasser bedrohte Gebiete erfasst, und enthält hierfür eine Legaldefinition.

Diese neue Gebietskategorie umfasst u. a. die bisher nach § 31b Absatz 2 WHG an oberirdischen Gewässern festzusetzenden Überschwemmungsgebiete, für die auch das neue WHG Regelungen trifft. Während die Gebietskategorie "Überschwemmungsgebiete" in § 76 fortgeführt wird, fällt die Gebietskategorie "überschwemmungsgefährdete Gebiete" nach dem bisherigen § 31c WHG künftig als eigenständige, bundesrechtlich geforderte Gebietskategorie weg. Die als überschwemmungsgefährdete Gebiete ermittelten und in Kartenform dargestellten Bereiche fallen unter den neuen Begriff der Risikogebiete und können in diesem Rahmen auch ohne Weiteres fortgeführt werden. Es ist unschädlich, wenn die Länder diese Gebietskategorie in Umsetzung der Vorgaben des jetzigen WHG gerade erst rechtlich geschaffen haben und zur Anwendung bringen wollen, weil die Richtlinie mit der Forderung nach der Bestimmung von Risikogebieten die überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne des geltenden § 31c WHG ohne Weiteres erfasst. Die bisher nicht vom WHG geregelten Gebiete hinter öffentlichen Küstenschutzanlagen, deren Versagen regelmäßig mit ganz erheblichen Schäden verbunden ist, sind ebenfalls zu den Risikogebieten zu zählen, soweit die Küstenschutzmaßnahmen ihrem Schutz dienen.

Damit fallen u. a. die deichpflichtigen Gebiete unter den Begriff der Risikogebiete.

Dabei handelt es sich nicht nur um die unmittelbar hinter den Deichen liegenden Grundstücke, sondern auch um Gebiete, die weit ins Hinterland reichen können. Satz 2 des Absatzes 1 dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 2 der Hochwasserrichtlinie, wobei klarstellend zum Ausdruck gebracht wird, dass auch erhebliche Sachwerte (wie z.B. in Siedlungsgebieten) vom Schutzzweck der Regelungen erfasst werden.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Hochwasserrichtlinie.

Absatz 3 ermächtigt in Satz 2 die Länder, von der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Hochwasserrichtlinie eingeräumten Möglichkeit zur Schaffung von aus den Flussgebietseinheiten speziell für das Hochwasserrisikomanagement ausgegliederten, für den Küstenschutz besonders relevanten Bewirtschaftungseinheiten Gebrauch zu machen.

Klarstellend werden hier auch die Teileinzugsgebiete genannt, die von der Richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt werden. Von der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Hochwasserrichtlinie eingeräumten Möglichkeit zur Benennung anderer Behörden als zuständige Behörden für den Hochwasserschutz als die für die Wasserrahmenrichtlinie zuständigen Behörden können die Länder ohne eine bundesrechtliche Ermächtigung Gebrauch machen, da die Zuständigkeitszuweisungen ohnehin in die Länderkompetenzen fallen.

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Hochwasserrichtlinie.

Absatz 5 eröffnet die von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b der Hochwasserrichtlinie vorgesehene Möglichkeit, die Bewertung durch bereits bestehende Bewertungen und beschlossene oder ausgeführte Kartierungen zu ersetzen. Dabei greift die Ausnahmeregelung auch für Teile von Flussgebietseinheiten oder Bewirtschaftungseinheiten nach Absatz 3, wenn nur für diese Teile eine als Ersatz geeignete Bewertung vorgenommen wurde. Die Zuordnung eines Gebiets als Gebiet mit einem signifikanten Hochwasserrisiko nach Nummer 1 zweiter Halbsatz kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Gebiet als Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert oder als überschwemmungsgefährdetes Gebiet ermittelt und in Kartenform dargestellt wurde.

Absatz 6 setzt Artikel 14 Absatz 1 der Hochwasserrichtlinie um.

Zu § 74 (Gefahrenkarten und Risikokarten)

Absatz 1 setzt Artikel 6 Absatz 1 der Hochwasserrichtlinie um.

Absatz 2 setzt Artikel 6 Absatz 3 der Hochwasserrichtlinie um. Die Formulierung "soweit erforderlich" in Satz 1 Nummer 3 sowie in Absatz 3 Nummer 2 und 3 konkretisiert den von der Richtlinie verwendeten Begriff "gegebenenfalls". Absatz 2 Satz 2 nimmt die Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 6 der Hochwasserrichtlinie in Anspruch. Von der weiteren Ausnahmemöglichkeit für "Grundwasserquellen" (gemeint sind Grundwasservorkommen) wird kein Gebrauch gemacht, weil derartige Überschwemmungen in Deutschland nicht vorkommen.

Absatz 3 setzt Artikel 6 Absatz 4 und Absatz 4 Artikel 6 Absatz 5 der Hochwasserrichtlinie um. Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 der Hochwasserrichtlinie.

Eine Abstimmung der Karten mit Staaten außerhalb der Europäischen Union wird von der Hochwasserrichtlinie (anders als bei den Risikomanagementplänen) nicht gefordert. Ein solcher Austausch ist aber aus fachlicher Sicht erforderlich und entspricht bereits der gängigen Praxis.

Absatz 6 setzt Artikel 6 Absatz 8 und Artikel 14 Absatz 2 und 4 der Hochwasserrichtlinie um. Satz 2 nimmt die Übergangsregelung des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie in Anspruch. Satz 4 macht deutlich, dass dies nur für den ersten Management-Zyklus gilt, nicht aber für die Aktualisierungen. Dies ist in der Richtlinie bei den Risiko- und Gefahrenkarten sowie den Risikomanagementplänen anders geregelt als bei der Risikobewertung.

Während Artikel 14 Absatz 1 bei der Überprüfung und Aktualisierung der Bewertung der Hochwasserrisiken die "Beschlüsse nach Artikel 13 Absatz 1", also die ersatzweise zulässigen Bewertungen durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich nennt und gleichberechtigt neben die Risikobewertungen nach der Richtlinie stellt, werden in den Absätzen 2 und 3 des Artikels 14 der Hochwasserrichtlinie die alternativ zulässigen Karten und Pläne, die in Artikel 13 Absatz 2 und 3 erwähnt sind, nicht genannt.

Daraus ist zu schließen, dass zu den in Artikel 14 genannten Überprüfungszeitpunkten (22. Dezember 2019 für die Karten, 22. Dezember 2021 für die Pläne) nur noch diejenigen Risiko- und Gefahrenkarten sowie Risikomanagementpläne EG-rechtskonform sind, die in vollem Umfang den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.

Zu § 75 (Risikomanagementpläne)

Absatz 1 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der Hochwasserrichtlinie.

Die Risikomanagementpläne ersetzen die Hochwasserschutzpläne nach dem geltenden § 31d WHG. Da die Risikomanagementpläne mehr Informationen als die bisherigen Pläne enthalten müssen, ist die Verlängerung der Frist im geltenden Recht (10. Mai 2009) auf das in der Richtlinie vorgesehene Datum (22. Dezember 2015) gerechtfertigt (vgl. Absatz 6). Die Einvernehmensregelung in Satz 2 stellt sicher, dass bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne die Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gewahrt werden.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 31d Absatz 1 Satz 2 WHG und dient zusätzlich der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 der Hochwasserrichtlinie.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Teil A des Anhangs, von Artikel 14 Absatz 3 in Verbindung mit Teil B des Anhangs sowie von Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 der Hochwasserrichtlinie. Auch in diesem Fall verzichtet das Buch Wasserwirtschaft darauf, die ins Detail gehenden Vorgaben der Richtlinie im deutschen Recht zu wiederholen.

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 4 der Hochwasserrichtlinie.

Absatz 5 betrifft die räumliche Koordinierung von Risikomanagementplänen. Er dient der Umsetzung des Artikels 8 Absatz 1 bis 3 der Hochwasserrichtlinie. Artikel 8 Absatz 4 und 5 der Richtlinie bedarf keiner rechtlichen Umsetzung, da die Regelung fakultativ ist (Absatz 4) oder die Verpflichtung den Mitgliedstaat selbst trifft (Bericht).

Absatz 6 setzt Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 3 der Hochwasserrichtlinie um. Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 macht von der Ausnahmeregelung in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch und orientiert sich dabei an der englischen Textfassung, da die deutsche Übersetzung den gewollten Regelungsinhalt nicht korrekt wiedergibt; siehe auch die Begründung zu § 74 Absatz 6.

Zu § 74 (Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern)

Absatz 1 übernimmt in Satz 1 die Regelung des geltenden § 31b Absatz 1 WHG. Satz 2 dient der Klarstellung, dass für oberirdische Gewässer, die überwiegend tidebeeinflusst sind, die Regelungen der §§ 76 ff. nicht gelten. Der besonderen Situation dieser Gewässerabschnitte, die vor allem durch Küstenhochwasser betroffen sind, in denen aber auch z.B. Hochwasser aus dem Binnenland zeitgleich mit einer Sturmflut eintreffen kann, werden diese Regelungen nicht gerecht.

Nach Absatz 2 Satz 1 setzen die Länder durch Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete fest, wobei nach Artikel 80 Absatz 4 GG entsprechende Festsetzungen auch durch Gesetz erfolgen können. Nummer 1 verpflichtet die Länder - wie bisher § 31b Absatz 2 Satz 3 und 4 WHG - zur förmlichen Festsetzung bestimmter Überschwemmungsgebiete und übernimmt dabei das 100-jährliche Hochwasser als Bemessungshochwasser.

Damit haben die Länder innerhalb der Risikogebiete anhand der bundesrechtlich vorgegebenen Kriterien eine Auswahl von Gebieten zu treffen, für die aus Gründen eines wirksamen Hochwasserschutzes bundesweit verbindliche Ge- und Verbote gelten. Die bisher in § 31b Absatz 2 enthaltene Beschränkung auf Gebiete, in denen nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, entfällt weil diese Eingrenzung den Voraussetzungen entspricht, nach denen die Risikogebiete zu bestimmen sind und die alternative Zuordnung von Gebieten nach § 73 Absatz 5 Satz 2 erfolgt. Wie bereits das geltende Recht eröffnet auch § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Ländern die Möglichkeit, die Festsetzungen auch auf Gebiete auszudehnen, in denen nur bei selteneren Hochwasserereignissen Schäden entstehen ("mindestens").

Neu ist die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch für Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchte Flächen förmlich festzusetzen. Dies entspricht den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes vor Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetzes 2005. Dabei wird die Festsetzungspflicht aber auf die Gebiete beschränkt, deren Entlastungs- bzw. Rückhaltefunktion festgesetzten Überschwemmungsgebieten zugute kommen soll. Die Festsetzungsfristen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 knüpfen an die Regelung im geltenden § 31b Absatz 2 WHG an, wobei die dort vorgesehenen Fristen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen WHG bzw. die in § 73 Absatz 5 vorgesehenen Stichtage jeweils um etwas mehr als sieben Monate verlängert werden. Für die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete besteht kein Bedürfnis für eine bundesrechtliche Festsetzungsfrist. Satz 4 stellt ausdrücklich klar, dass die Festsetzungen an neue Erkenntnisse anzupassen sind. Diese im geltenden WHG fehlende Klarstellung entspricht den Vorgaben der Hochwasserrichtlinie für die Bestimmung der Risikogebiete.

Absatz 3 überführt den Regelungsauftrag des bisherigen § 31b Absatz 5 Satz 1 WHG in eine unmittelbar geltende Regelung. Gleiches gilt für Absatz 4 in Bezug auf den geltenden § 31b Absatz 2 Satz 2 und 5 WHG, ergänzt um die Verpflichtung, die Öffentlichkeit auch über das Ergebnis der Festsetzung bzw. vorläufigen Sicherung, über die geltenden Schutzbestimmungen und über Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu informieren.

Nach § 106 Absatz 3 gelten vor Inkrafttreten des neuen WHG festgesetzte, als festgesetzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete als festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von Absatz 2 oder 3.

Zu § 77 (Rückhalteflächen)

§ 77 übernimmt den geltenden § 31b Absatz 6 WHG.

Zu § 78 (Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete)

§ 78 entspricht im Wesentlichen den Regelungen des geltenden § 31b Absatz 3 und 4 WHG und überführt dessen bisherige Regelungsaufträge in bundesrechtliche Vollregelungen.

Dabei werden die Regelungsaufträge inhaltlich ausgefüllt; die entsprechenden Vorschriften lehnen sich an landesrechtliche Regelungen an.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sieht nunmehr vor, dass nicht nur die Ausweisung von neuen Baugebieten durch Bauleitpläne, sondern auch jede andere Ausweisung nach dem Baugesetzbuch verboten ist. Dies entspricht dem Schutzzweck des Verbotes mehr als der bisherige Wortlaut, der Regelungslücken zur Folge hatte. Die Nummern 3, 4, 7 und 8 sind weitgehend dem § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Sächsischen Wassergesetzes entnommen. Nummer 5 entspricht § 36 Absatz 4 Nummer 4; in diesem Zusammenhang ist aber auch die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 Absatz 2 zu beachten. Nummer 7 gilt nicht für Maßnahmen zur Verjüngung bestehender Waldbestände. Nummer 9 entspricht § 113 Absatz 1 Nummer 5, Satz 2 dem § 113 Absatz 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen. Satz 2 regelt Ausnahmen von den Verboten nach Satz 1 für die Fälle, in denen Maßnahmen dem Gewässerausbau, dem Deichbau, der Gewässer- oder Deichunterhaltung oder dem Hochwasserschutz dienen oder im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen oder Gewässerbenutzungen stehen.

Die Absätze 2 bis 4 regeln Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1. Die Ausnahme nach Absatz 2 übernimmt § 31b Absatz 4 Satz 2, die Ausnahmen nach Absatz 3 übernehmen § 31b Absatz 4 Sätze 3 und 4 WHG, die Ausnahmeregelung in Absatz 4 ist wie die dazu gehörigen Verbote an landesrechtliche Regelungen angelehnt. Die gesetzliche Ermächtigung berechtigt unmittelbar zu nachträglichen Nebenbestimmungen, ohne dass in der behördlichen Zulassungsentscheidung ein Vorbehalt enthalten sein muss. Eine solche Ermächtigung zum nachträglichen Handeln ist auch in anderen Fachgesetzen (z.B. § 12 Absatz 2 AufenthG, § 5 GastG, § 17 Absatz 1 Satz 3 AtG, § 19 Absatz 1 Satz 3 GenTG) vorgesehen.

Absatz 5 überführt den Regelungsauftrag nach dem geltenden § 31b Absatz 2 Satz 6 und 7 WHG in eine unmittelbar geltende Regelung und integriert dabei den wesentlichen Regelungsgehalt des § 31b Absatz 3 WHG in die Nummer 2. Im Rahmen der Nummer 2 können z.B. Festlegungen zur ganzjährigen Bodenbedeckung getroffen werden. Nummer 5 entspricht der Regelung im bisherigen § 31b Absatz 2 Satz 7 Nummer 1 WHG, wobei sich die bisherige Einschränkung, wonach das Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen nur insoweit gilt, als dies zur Schadensvermeidung erforderlich ist, nunmehr aus dem Einleitungssatz des Absatzes 5 ergibt.

Absatz 6 entspricht dem geltenden § 31b Absatz 5 Satz 2 WHG.

Zu § 79 (Information und aktive Beteiligung)

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 10 und 9 Nummer 3 der Hochwasserrichtlinie.

Die Vorschrift erfasst nur Karten und Pläne, die nach Inkrafttreten des neuen WHG erstellt werden, sie hat für bereits existente Karten und Pläne keine Bedeutung.

Die Hochwasserrichtlinie beschränkt die Pflicht zur Veröffentlichung und aktiven Beteiligung interessierter Stellen auf die richtlinienkonforme Bewertung und auf die Karten und Pläne. Die alternativ zulässigen Instrumente, für die Artikel 13 der Richtlinie eine Übergangsregelung trifft, werden nicht erfasst. Gegebenenfalls finden aber Absatz 2 oder § 64 Absatz 4 Anwendung. Da Risikomanagementpläne einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) bedürfen, sind im Rahmen dieser Prüfung auch die im UVP-Gesetz enthaltenen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung zu berücksichtigen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 31a Absatz 3 WHG.

Zu § 80 (Koordinierung)

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 9 Nummer 1 der Hochwasserrichtlinie, Absatz 2 setzt Artikel 9 Nummer 2 der Richtlinie um.

Zu § 81 (Vermittlung durch die Bundesregierung)

§ 81 entspricht der Regelung im geltenden § 32 Absatz 2 WHG.

Zu Abschnitt 7 (wasserueber.htmwirtschaftliche Planung und Dokumentation)

Abschnitt 7 enthält Vorschriften zum Maßnahmenprogramm, zum Bewirtschaftungsplan, zur Veränderungssperre, zum Wasserbuch sowie zur Informationsbeschaffung und -übermittlung, die die geltenden §§ 36 bis 37a WHG ablösen und zum Teil fortführen.

Zu § 82 (Maßnahmenprogramm)

§ 82 ist weitgehend inhaltsgleich mit dem geltenden § 36 Absatz 1 bis 6 WHG und führt die bisherige Regelung mit folgenden Änderungen fort:

Absatz 1 Satz 1 ersetzt den Regelungsauftrag an die Länder nach § 36 Absatz 1 Satz 1 durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vollregelung. Der zweite Halbsatz in Ab satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 und Anhang III Buchstabe b der Wasserrahmenrichtlinie (Kosteneffizienzerfordernis).

Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 führt die entsprechende Regelung in § 36 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Artikel 11 Absatz 6 Satz 3 der Wasserrahmenrichtlinie fort. Im Übrigen wird in Absatz 6 die lediglich klarstellende Regelung nach § 36 Absatz 6 Satz 2 nicht fortgeführt, weil sie verzichtbar und deshalb im Sinne einer besseren Rechtsetzung zu vermeiden ist; die Rechtslage ändert sich hiermit ebenfalls nicht.

Zu § 83 (Bewirtschaftungsplan)

Die Absätze 1 bis 3 sind weitgehend inhaltsgleich mit dem geltenden § 36b Absatz 1 bis 4 WHG und sehen nur folgende Änderungen vor:

Absatz 1 ersetzt den Regelungsauftrag an die Länder nach dem bisherigen § 36b Absatz 1 WHG durch eine inhaltsgleiche Vollregelung. Absatz 2 Satz 1 ersetzt § 36b Absatz 2 Satz 1 durch einen Verweis auf die entsprechenden Vorgaben nach Anhang VII der Wasserrahmenrichtlinie. Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 ist inhaltsgleich mit § 36b Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4. Satz 2 Nummer 2 ist eine Neuformulierung von § 36b Absatz 3 Nummer 2 in enger Anlehnung an die Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b und d der Wasserrahmenrichtlinie. § 36b Absatz 2 Satz 2 wird dabei nicht fortgeführt, weil der Bewirtschaftungsplan keine Regelungen mit Außenwirkung trifft, sondern nur Informations- und Dokumentationscharakter hat. Absatz 3 ist eine redaktionelle Neufassung von § 36b Absatz 4, wobei zur Umsetzung der Vorgaben nach Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 8 der Wasserrahmenrichtlinie künftig zusätzlich erforderlich ist, ein Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Pläne in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen; im Übrigen ist mit der Neufassung des Absatzes 3 keine materielle Rechtsänderung verbunden.

Die Neuregelung in Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 der Wasserrahmenrichtlinie und löst den Regelungsauftrag an die Länder nach dem bisherigen § 36b Absatz 5 Satz 2 WHG durch eine Vollregelung ab, die sich an entsprechende landesrechtliche Vorschriften anlehnt.

Zu § 84 (Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne)

§ 84 normiert nunmehr bundesrechtlich die Fristen für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie für die Durchführung der im Maßnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen entsprechend den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (Vollregelung). Die Vorschrift ersetzt damit die Regelungsaufträge an die Länder nach den bisherigen § 36 Absatz 7 Satz 1 und 2 und § 36b Absatz 5 Satz 1 WHG. Nach der Wasserrahmenrichtlinie sind Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen.

Diese Vorgabe ist bereits durch entsprechende Regelungen in den Wassergesetzen der Länder in deutsches Recht umgesetzt worden. Da das neue WHG erst nach dem 22. Dezember 2009 in Kraft tritt, begründet Satz 1 lediglich eine ergänzende Verpflichtung, die Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen WHG noch nicht geschehen, unverzüglich nachzuholen.

Zu § 85 (Aktive Beteiligung interessierter Stellen)

§ 85 dient der Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Wasserrahmenrichtlinie.

Die dort vorgeschriebene aktive Beteiligung aller interessierten Stellen geht über die bloße Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme hinaus, wie sie nach § 83 Absatz 4 Satz 2 vorgesehen ist. § 85 lehnt sich an entsprechende landesrechtliche Vorschriften an. Da Maßnahmenprogramme der Strategischen Umweltprüfung (SUP) bedürfen müssen im Rahmen der SUP auch die im UVP-Gesetz enthaltenen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung beachtet werden.

Zu § 86 (Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen)

§ 86 löst den geltenden § 36a WHG ab.

Absatz 1 Satz 1 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 36a Absatz 1 Satz 1. Die klarstellende Regelung in § 36a Absatz 1 Satz 2 bedarf keiner Fortführung, die materielle Rechtslage ändert sich nicht. Absatz 2 ist identisch mit dem geltenden § 36a Absatz 2. Absatz 3 entspricht weitgehend § 36a Absatz 3; in Satz 1 wird lediglich klargestellt, dass der Lauf der Dreimonatsfrist mit Inkrafttreten der Veränderungssperre beginnt. Satz 3 ist eine Neuregelung in Anlehnung an § 17 Absatz 4 BauGB. Absatz 4 ist identisch mit § 36a Absatz 4 WHG.

Zu § 87 (wasserueber.htmbuch)

§ 87 löst den geltenden § 37 WHG unter Übernahme ergänzender Regelungen aus den Wassergesetzen der Länder ab.

Absatz 1 ist identisch mit 37 Absatz 1. Absatz 2 Satz 1 führt § 37 Absatz 2 fort und ergänzt ihn. Künftig wird z.B. in der Nummer 1 eine weiter gehende Regelung aus den Wassergesetzen der meisten Länder (Zulassungen für Gewässerausbauten) übernommen.

Der neue Satz 2 in Absatz 2 dient der Deregulierung.

Die Neuregelung in Absatz 3 zielt darauf ab, die Richtigkeit der im Wasserbuch vorgenommenen Eintragungen zu gewährleisten; die Vorschrift entspricht ähnlichen Vorschriften in den meisten Landeswassergesetzen. Der neue Absatz 4 stellt die Rechtswirkung von Eintragungen in das Wasserbuch klar und übernimmt ebenfalls gleich lautende landesrechtliche Regelungen.

Zu § 88 (Informationsbeschaffung und -übermittlung)

§ 88 Absatz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 ersetzt den Regelungsauftrag an die Länder nach dem geltenden § 37a Satz 1 WHG unter weitgehender Übernahme bestehender landesrechtlicher Vorschriften durch eine bundesrechtliche Vollregelung.

Absatz 1 Satz 1 regelt unter Übernahme der Voraussetzungen des § 37a Absatz 1 Satz 1 WHG eine zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Befugnis der zuständigen Behörde, Informationen zu beschaffen und zu verwenden. Der Begriff der Verwendung umfasst die Verarbeitung und Nutzung der Informationen. Satz 1 stellt klar, dass zum Begriff "Informationen" neben insbesondere den betriebsbezogenen auch personenbezogene Daten gehören können. In Satz 2 werden die behördlichen Aufgaben konkretisiert, in deren Rahmen die Befugnisse nach Satz 1 bestehen, um für die Normadressaten die Voraussetzungen klar erkennbar zu machen, unter denen in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf personenbezogene Daten (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) nach Satz 1 eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 65, 43 f.).

Absatz 2 begründet Pflichten von Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur Übermittlung von Informationen und zur Erteilung von Auskünften.

Absatz 3 Satz 1 regelt über den geltenden § 37a Absatz 1 Satz 1 WHG hinausgehend Befugnisse der zuständigen Behörde zur Weitergabe von Informationen und Auskünften, um die effiziente Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben durch die dort genannten Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Vorschrift übernimmt weitgehend ähnliche Regelungen der Landeswassergesetze. Satz 2 bestimmt ebenfalls in Anlehnung an bestehende landesrechtliche Vorschriften die Voraussetzungen für die Weitergabe von nach Absatz 1 erlangten Informationen und Auskünften an Dienststellen anderer Länder, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften sowie an zwischenstaatliche Stellen. Satz 2 geht ebenso wie Satz 3 insofern weiter als § 37a Satz 1 und 2 WHG, als nunmehr die Informationsweitergabe an "Dienststellen" geregelt wird, d. h. nicht nur an Behörden, sondern auch an andere Stellen, die nicht berechtigt sind, hoheitlich tätig zu werden (z.B. Fachämter, Anstalten des Bundes und der Länder).

Satz 3 führt in Verbindung mit Absatz 4 den geltenden § 37a Satz 2 WHG fort, wobei die Vorschrift nunmehr die wechselseitige Weitergabe von Informationen im Verhältnis zwischen Bund und Ländern umfassend regelt. Absatz 4 konkretisiert das bisherige Erfordernis der Unentgeltlichkeit nach § 37a Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entsprechend der dem § 8 Absatz 1 VwVfG zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen Gebühren und Auslagen.

Absatz 5 entspricht dem geltenden § 37a Satz 3 WHG.

Zu Abschnitt 8 (Haftung für Gewässerveränderungen)

Abschnitt 8 regelt die privatrechtliche Haftung (§ 89) und die öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit (§ 90) für Gewässerbeeinträchtigungen.

Zu § 89 (Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit)

§ 89 löst den geltenden § 22 Absatz 1 und 2 WHG ab. Absatz 3 des § 22 ist gegenstandslos geworden (Bewilligungen sind für die hier betroffenen Benutzungstatbestände seit dem 1.10.1976 nicht mehr zulässig; vgl. § 8 Absatz 2 Satz 2 WHG).

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 22 Absatz 1 WHG. Neben kleineren sprachlichen Anpassungen und Verbesserungen enthält der neue Gesetzeswortlaut in Übereinstimmung mit dem schon bislang vorherrschenden Verständnis des § 22 Absatz 1 insofern eine Änderung, als der Schadensersatzanspruch auch im Falle des Einbringens und Einleitens von Stoffen voraussetzt, dass hierdurch die Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändert wird. Die Neufassung des Satzes 1 stellt in Verbindung mit Satz 2 - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem schon bislang vorherrschenden Verständnis des § 22 Absatz 1 WHG - zugleich klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung auch dann zum Tragen kommt, wenn die Veränderung der Wasserbeschaffenheit aus dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen resultiert.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 22 Absatz 2 WHG. Die Neufassung des Satzes 1 stellt klar, dass auch die Haftung nach Absatz 2 eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit voraussetzt.

Zu § 90 (Sanierung von Gewässerschäden)

§ 90 ist inhaltsgleich mit dem erst im Jahr 2007 in das WHG eingefügten § 22a.

Zu Abschnitt 9 (Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen)

Die Vorschriften des Abschnitts 9 ermächtigen die zuständigen Behörden, Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gewässern unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verschiedene Duldungspflichten (§§ 91 bis 93) oder Gestattungspflichten (§ 94) aufzuerlegen, um bestimmte notwendige wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchzusetzen. Die Regelungen bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG. Soweit entsprechende behördliche Anordnungen das Grundeigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten (§ 95). Die Vorschriften des 9. Abschnitts sind Neuregelungen öffentlichrechtlicher Natur, die sich an bestehende landesrechtliche Vorschriften anlehnen. Sie werden erst praxisrelevant, wenn sich der Träger der wasserwirtschaftlichen Maßnahme und der Betroffenen nicht privatrechtlich über die Durchführung der Maßnahme einigen können.

Zu § 91 (Gewässerkundliche Maßnahmen)

Die Ermittlung der für die Gewässerbewirtschaftung erforderlichen gewässerkundlichen Grundlagen durch Maßnahmen nach § 91 Satz 1 ist oftmals nur möglich, wenn fremdes Grundeigentum benutzt werden kann. Zu diesem Zweck kann die zuständige Behörde nach Satz 1 Eigentümer und Nutzungsberechtigte fremder Grundstücke zur Duldung der insoweit erforderlichen Maßnahmen verpflichten. Entsteht durch derartige Maßnahmen ein Schaden am Grundstück, hat der Eigentümer des Grundstücks nach Satz 2 gegen denjenigen, der die Maßnahme durchführt, einen Anspruch auf Schadensersatz. Soweit infolge des Schadens am Grundstück ein Nutzungsausfallschaden entsteht, hat nach Satz 3 auch der Nutzungsberechtigte gegen den Träger der gewässerkundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadensersatz.

Zu § 92 (Veränderung oberirdischer Gewässer)

Die Entwässerung von Grundstücken, die Abwasserbeseitigung oder die bessere Ausnutzung einer Triebwerksanlage können im Einzelfall Veränderungen der Gewässermorphologie erforderlich machen. Zu diesem Zweck kann die zuständige Behörde nach Satz 1 Eigentümer und Nutzungsberechtigte fremder fließender oberirdischer Gewässer zur Duldung der notwendigen Maßnahmen verpflichten. Satz 2 ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Zu § 93 (Durchleitung von Wasser und Abwasser)

Nach § 93 kann die zuständige Behörde zu bestimmten, häufig im öffentlichen Interesse liegenden wasserwirtschaftlichen Zwecken Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten, das oberirdische und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser zu dulden. Entsprechendes gilt für Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer. Behördliche Anordnungen nach Satz 1 kommen in Betracht, wenn sich der Träger der wasserwirtschaftlichen Maßnahme und der Betroffene privatrechtlich nicht über die Einräumung eines Leitungsrechts (Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB) einigen können.

Zu § 94 (Mitbenutzung von Anlagen)

§ 94 regelt die Mitbenutzung von bestimmten wasserwirtschaftlichen Anlagen durch Dritte Absatz 1 Satz 1 ermächtigt die zuständige Behörde, aus Gründen einer effizienten und wirtschaftlichen Erfüllung von Aufgaben der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung Betreiber entsprechender Anlagen zu verpflichten, unter bestimmten, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragenden Voraussetzungen einem anderen die Mitbenutzung der Anlagen zu gestatten. Nach Absatz 2 kann der Betreiber einer Anlage, die im Fall einer Mitbenutzung zweckmäßigerweise zu ändern ist, verpflichtet werden, nach seiner Wahl die Änderung auf Kosten des Mitbenutzers selbst durchzuführen oder die Änderung durch den Mitbenutzer zu dulden. Nach Absatz 3 kann eine Gestattungspflicht nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auch für die Mitbenutzung zugunsten von Eigentümern von Grundstücken angeordnet werden, die für eine Grundstücksbewässerungsanlage in Anspruch genommen werden; hierdurch kann die Eigentumsbeeinträchtigung jedenfalls zum Teil kompensiert werden.

Zu § 95 (Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen)

In Anlehnung an die Regelung in § 50 Absatz 4 ist eine Entschädigung nach Maßgabe des Kapitels 4 zu leisten, soweit Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94, die als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG anzusehen sind, das Eigentum unzumutbar beschränken. Die meisten Landeswassergesetze sehen die Entschädigungspflichtigkeit von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen bereits vor.

Zu Kapitel 4 (Entschädigung, Ausgleich)

Die Vorschriften des Kapitels 4 sind anwendbar, soweit Vorschriften dieses Gesetzes anordnen, dass eine Entschädigung (siehe § 52 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 4 Satz 2, § 95) oder ein Ausgleich (siehe § 52 Absatz 5, § 78 Absatz 5 Satz 2) zu leisten ist. Sie lösen den geltenden § 20 WHG ab und führen ihn fort.

Für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruchs im Sinne des Kapitels 4 sind nach dem Grundsatz des § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO ausschließlich die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.

Denn es handelt sich um öffentlichrechtliche Streitigkeiten, in denen zudem vielfach wasserrechtliche Vorfragen zu klären sind. § 40 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO stellt überdies klar, dass derartige Streitigkeiten keine Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO betreffen, für die die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche im Sinne des Kapitels 4 bewirkt dass in diesem Bereich Primär- und Sekundärrechtsschutz in einer Gerichtsbarkeit zusammengeführt sind (vgl. dazu auch die Begründung zu § 40 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO in BR-Drucksache 405/1/01, S. 2 ff., BT-Drucksache 014/7474,S. 14).

Mehrere Landeswassergesetze und der geltende § 19 Absatz 4 Satz 3 WHG sehen demgegenüber vor, dass neben Streitigkeiten über die Enteignungsentschädigung gemäß Artikel 14 Absatz 3 Satz 4 GG auch Streitigkeiten über wasserrechtliche Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche, die aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG resultieren, den ordentlichen Gerichten zugewiesen werden. Diese Sonderzuweisungen werden mit diesem Gesetz obsolet. Insbesondere die Sonderzuweisung in § 19 Absatz 4 Satz 3 wird nicht fortgeführt. Die betreffenden landesrechtlichen Sonderzuweisungen waren bislang auf § 40 Absatz 1 Satz 2 VwGO gestützt; sie werden künftig gegenstandslos sein, da sie sich auf Ansprüche und Verfahren nach den bisherigen Landeswassergesetzen und dem Wasserhaushaltsgesetz beziehen, die durch die Neuregelungen in diesem Gesetz vollständig abgelöst werden. Streitigkeiten betreffend

Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche im Sinne des Kapitels 4 können auch in Zukunft nicht mehr durch Landesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden, da es sich nicht mehr um Streitigkeiten "auf dem Gebiet des Landesrechts" im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 2 VwGO handelt.

Zu § 96 (Art und Umfang von Entschädigungspflichten)

Absatz 1 ist inhaltsgleich mit dem geltenden § 20 Absatz 1, Absatz 2 identisch mit § 20 Absatz 2 WHG.

Absatz 3 ist neu und regelt in Anlehnung an landesrechtliche Vorschriften einen Spezialfall der Entschädigung durch andere Maßnahmen im Sinne von Absatz 2.

Absatz 4 ist ebenfalls eine bundesrechtliche Neuregelung in Anlehnung an landesrechtliche Vorschriften. Die Vorschrift bezweckt, den betroffenen Grundstückseigentümer nicht an ein für ihn nutzloses oder nur noch eingeschränkt nutzbares Grundstück zu binden. Der Grundstückseigentümer kann wählen, ob er eine Entschädigung in Geld oder, sofern die jeweils maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind, den Erwerb seines betroffenen Grundstücks zum Verkehrswert (Satz 1 und 2) oder eine Ersatzlandbeschaffung (Satz 3) verlangt. Der Grundstückseigentümer kann ggf. auch den Erwerb seines Grundstücks zusammen mit einer Ersatzlandbeschaffung verlangen.

In diesem Fall ist der Verkehrswert des Ersatzgrundstücks auf den Verkehrswert des betroffenen Grundstücks anzurechnen.

Absatz 5 trägt in Anlehnung an bestehende landesrechtliche Vorschriften berechtigten Interessen des Entschädigungsberechtigten Rechnung.

Zu § 97 (Entschädigungspflichtige Person)

Die Vorschrift ist eine bundesrechtliche Neuregelung. Sätze 1 bis 3 sind angelehnt an landesrechtliche Vorschriften. Satz 4 bezweckt, nicht die öffentliche Hand mit den Kosten zu belasten, falls sich im Nachhinein noch eine begünstigte Person findet. Die Vorschrift ist ebenfalls angelehnt an landesrechtliche Regelungen.

Zu § 98 (Entschädigungsverfahren)

§ 98 enthält in Anlehnung an geltendes Landesrecht Regelungen zum Entschädigungsverfahren.

Absatz 1 bestimmt Zeitpunkt und Inhalt der Entscheidung über die Entschädigung als wesentliche verfahrensrechtliche Eckpunkte. Die Entscheidung ergeht entsprechend der Rechtsform der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung durch Rechtsverordnung oder durch behördliche Entscheidung im Einzelfall. Absatz 2 übernimmt das Prinzip einiger Landeswassergesetze, zunächst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, allerdings ohne detailliert das Verfahren zu regeln).

Zu § 99 (Ausgleich)

§ 99 enthält nähere Regelungen zu den Ausgleichsansprüchen nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5 Satz 2. Die Vorschrift bezweckt, wasserrechtliche Ausgleichstatbestände nunmehr bundesrechtlich grundsätzlich dem entschädigungsrechtlichen Rechtsfolgenregime zu unterwerfen. Die Gleichbehandlung im Rahmen dieses Abschnitts ist gerechtfertigt, weil sowohl der Entschädigungs- als auch der Ausgleichsanspruch auf angemessenen Ausgleich des Vermögensschadens gerichtet sind. Allerdings ist nach Satz 1 abweichend von § 96 Absatz 2 bis 4 im Hinblick auf die insofern nicht identische Interessenlage ein Ausgleich nicht durch Naturalrestitution, sondern in Geld zu leisten. Nach Satz 2 gelten für den Ausgleich im Übrigen weitgehend die Vorschriften über die Entschädigung entsprechend; eine behördliche Hinwirkung auf eine gütliche Einigung der Beteiligten ist anders als bei der Entschädigung (§ 98 Absatz 2) allerdings nicht vorgesehen.

Zu Kapitel 5 (Gewässeraufsicht)

Kapitel 5 regelt Aufgaben und Befugnisse der Gewässeraufsicht. Die Vorschriften dieses Kapitels lassen weiter gehende landesrechtliche Vorschriften, z.B. über die Eigenüberwachung oder über Stellen, die für die Durchführung bestimmter Prüfungen behördlich anerkannt werden können, unberührt.

Zu § 100 (Aufgaben der Gewässeraufsicht)

Die Neuregelung des § 100 normiert in Anlehnung an bestehende landesrechtliche Bestimmungen die Aufgaben der Gewässeraufsicht.

Nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Gewässeraufsicht eine Überwachung der Gewässer in tatsächlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Einhaltung von Verpflichtungen nach oder auf Grund von Vorschriften des neuen WHG oder von auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen. Nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

Nach Absatz 2 obliegt es der zuständigen Behörde, unabhängig von dem in § 82 Absatz 5 geregelten Sonderfall (Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele) Zulassungen nach dem neuen WHG in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die betreffenden Zulassungen auch in den Fällen, in denen sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, den jeweils aktuellen wasserrechtlichen Anforderungen und wasserwirtschaftlichen Belangen entsprechen. Die Regelung des Absatzes 2 ist im Wesentlichen bereits durch EG-Recht vorgegeben.

Zu § 101 (Befugnisse der Gewässeraufsicht)

§ 101 regelt die Befugnisse der Gewässeraufsicht.

Die Neuregelung in Absatz 1 normiert in Anlehnung an den geltenden § 21 Absatz 1 Satz 2 bis 4 WHG und bestehende landesrechtliche Vorschriften Handlungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Rahmen der Gewässeraufsicht.

Absatz 2 entspricht dem geltenden § 21 Absatz 2 WHG, wobei die Regelung im Hinblick auf die Vorschriften des neuen WHG auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beschränkt ist. Absatz 3 und 4 entsprechen dem bisherigen § 21 Absatz 2a und 3 WHG.

Zu § 102 (Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung)

Die Vorschrift entspricht dem geltenden § 21 Absatz 4 WHG, wobei mit dem Begriff "Verteidigung" weiterhin die Landesverteidigung gemeint ist.

Zu Kapitel 6 (Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen)

Kapitel 6 enthält Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen.

Zu § 103 (Bußgeldvorschriften)

Die Vorschrift regelt Handlungen, die im Vergleich zu den Umweltstraftaten nach §§ 324 ff. StGB einen geringen Unrechtsgehalt aufweisen und als sog. Verwaltungsunrecht nur mit Bußgeld geahndet werden.

Die einzelnen mit Bußgeld zu bewehrenden Tatbestände nach Absatz 1 übernehmen in den Nummern 1, 2, 4, 8, 12 bis 17 inhaltlich im Wesentlichen die entsprechenden Tatbestände des bisherigen § 41 Absatz 1 WHG. Die anderen, überwiegend neuen Tatbestände in Absatz 1 knüpfen an die entsprechenden Neuregelungen dieses Gesetzes an. Der Bußgeldrahmen gemäß Absatz 2 entspricht dem geltenden § 41 Absatz 2 WHG.

Zu § 104 (Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen)

§ 104 enthält die erforderlichen Regelungen zur Überleitung von Erlaubnissen und Bewilligungen, die vor Inkrafttreten des neuen WHG erteilt worden sind.

Für bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse gelten nach Absatz 1 Satz 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die entsprechenden Vorschriften im Kapitel 2 Abschnitt 1.

Für solche Erlaubnisse können nach § 104 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 auch nachträglich Nebenbestimmungen festgesetzt werden. Satz 2 stellt klar, dass die nach Landesrecht erteilten sog. gehobenen Erlaubnisse, die ihrem Inhaber Schutz gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen Dritter gewähren, nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften des neuen WHG (§ 15) fortgelten.

Für bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gelten nach Absatz 2 mit Inkrafttreten des neuen WHG die entsprechenden Vorschriften im Kapitel 2 Abschnitt 1.

Zu § 105 (Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen)

Nach § 105 Absatz 1 und 4 gelten aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte wasserrechtliche Zulassungen, die nicht Gewässerbenutzungen betreffen (Genehmigungen für das Einleiten von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen, Eignungsfeststellungen, Planfeststellungen und Plangenehmigungen) als entsprechende Zulassungen nach dem neuen WHG fort.

Soweit für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen vor Inkrafttreten des neuen WHG eine Zulassung erteilt worden ist, können somit nach § 105 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 nachträglich Nebenbestimmungen festgesetzt werden. Dies gilt nach § 105 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 auch für Zulassungen für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen. Gleiches gilt nach § 105 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3, soweit vor Inkrafttreten des neuen WHG eine Eignungsfeststellung nach dem geltenden § 19h Absatz 1 WHG erteilt worden ist. Eine (erstmalige) Zulassung nach dem neuen WHG ist - vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 3 - nur für Vorhaben erforderlich, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine Zulassung erteilt worden ist. Nach Absatz 2 gelten bereits nach dem bisherigen § 18c WHG und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen für Abwasserbehandlungsanlagen als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Entsprechendes zu Absatz 4 gilt nach Absatz 3 für Anzeigen für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Kanalisation. Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes hierfür eine Genehmigung erteilt oder eine Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde erstattet worden ist, besteht das Anzeigeerfordernis nach § 60 Absatz 3 Satz 1 nicht. Nach Absatz 3 Satz 2 entfällt die Pflicht zur Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1, wenn vor Inkrafttreten des neuen WHG nach dem bisherigen § 19h Absatz 2 WHG eine Bauartzulassung erteilt worden ist.

Zu § 106 (Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen)

Absatz 1 und 2 stellen sicher, dass auch für bereits vor Inkrafttreten des neuen WHG festgesetzte Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete Anordnungen nach § 52 bzw. § 53 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 52 getroffen werden können.

Das bislang geltende Recht (insbesondere § 19 Absatz 2 bis 4 WHG) ist insoweit nicht mehr anwendbar. Absatz 3 gewährleistet, dass auch für bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzte, als festgesetzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete die besonderen Schutzvorschriften des § 78 Anwendung finden; auch hier ist ein Rückgriff auf das derzeit geltende, in seiner Reichweite umstrittene Recht (insbesondere § 31b Absatz 4 WHG) nicht mehr möglich.

Die Überleitungsregelung des § 106 ist darüber hinaus von Bedeutung im Hinblick auf Nummer 2.3.9 der Anlage 2 zum UVP-Gesetz.

Zur Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11)

Anlage 1 entspricht Anhang 2 des geltenden WHG.

Zur Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1)

Die Anlage ist eine aktualisierte Fassung des bisherigen Anhangs 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes wurde die Wasserrahmenrichtlinie bundesrechtlich umgesetzt und als Anhang 1 eine Karte in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt, in der die 10 nach der Wasserrahmenrichtlinie für die Bundesrepublik Deutschland zu bildenden Flussgebietseinheiten deklaratorisch dargestellt sind. Die Karte gibt den damaligen Stand der Abgrenzung der Flussgebietseinheiten wieder. Zwischenzeitlich haben sich durch zwischenstaatliche Absprachen Änderungen ergeben, denen die aktualisierte Fassung Rechnung trägt. So sind u. a. die Uecker und Randow jetzt der Flussgebietseinheit Oder statt der Flussgebietseinheit Warnow/Peene zugeordnet.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Artikel 2 passt das UVPG an das neue WHG an.

Bei Nummer 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall der §§ 3d und 14o, bei Nummer 2 um eine redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall von § 14o. Die Streichung des bislang in § 14o enthaltenen Regelungsauftrags an die Länder durch die Nummer 3 ist Folge der Überführung der Kompetenz für Regelungen zum Wasserhaushalt in die konkurrierende Gesetzgebung.

Nummer 4 Buchstabe a übernimmt den geltenden § 19b Absatz 2 Satz 1 WHG. Die Änderung ergibt sich in Folge der Aufhebung von den Bestimmungen über Rohrfernleitungsanlagen im geltenden WHG und ihrer Überführung in das UVP-Gesetz. Buchstabe b Doppelbuchstabe aa dient der Harmonisierung und Anpassung an die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über die Kommission für Anlagensicherheit.

Zukünftig sollen beide Gremien als Kommission bezeichnet werden. Mit Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird in § 21 Absatz 4 Satz 7 die Bundesregierung zur Festlegung der wassergefährdenden Stoffe im Sinne von Anlage 1 Nummer 19.3 ermächtigt die Begriffsbestimmung entspricht dem geltenden § 19a Absatz 2 WHG, orientiert sich aber an den in § 3 neu gefassten Definitionen. Die neue Ermächtigung in § 21 Absatz 5 dient als Rechtsgrundlage für Regelungen über nicht genehmigungsbedürftige Rohrfernleitungsanlagen in der Rohrfernleitungsverordnung (vgl. hierzu Artikel 23). Die Buchstaben d und e sowie die Nummern 5 und 7 enthalten Folgeänderungen. Nummer 6 enthält eine Überleitungsregelung für bereits bestehende Rohrfernleitungsanlagen, die nach dem geltenden § 19a Absatz 1 Satz 1 WHG genehmigt worden sind. Diese Genehmigungen gelten als Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 20 UVPG fort. Nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG angezeigte Rohrfernleitungsanlagen bedürfen keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 20 UVPG. Für diese Rohrfernleitungsanlagen gilt aber § 21 Absatz 2 und 4 entsprechend.

Nummer 8 enthält Anpassungen, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch entsprechende Vorschriften des neuen WHG und der durch die von der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken vorgegebene neue Gebietskategorie der Risikogebiete erforderlich sind.

Zu Artikel 3 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Artikel 3 passt das Strafgesetzbuch an das neue WHG an. Die Änderung ergibt sich in Folge der Aufhebung von den Bestimmungen über Rohrleitungsanlagen im geltenden WHG und Überführung dieser Bestimmungen in das UVP-Gesetz.

Zu Artikel 4 (Änderung des Baugesetzbuchs)

Die Nummern 1 und 2 enthalten Anpassungen von § 5 Absatz 4a und § 9 Absatz 6a des Baugesetzbuchs, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch entsprechende Vorschriften des neuen WHG und der hiermit verbundenen Ersetzung der Gebietskategorie der überschwemmungsgefährdeten Gebiete durch die von der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken vorgegebene neue Gebietskategorie der Risikogebiete erforderlich sind.

Nummer 3 enthält redaktionelle Folgeanpassungen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)

Artikel 5 enthält Anpassungen des Bundeswasserstraßengesetzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch entsprechende Vorschriften des neuen WHG erforderlich sind.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)

Artikel 6 enthält eine Anpassung des Bundesfernstraßengesetzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschrift des bisherigen WHG durch die entsprechende Vorschrift des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes)

Artikel 7 enthält eine Anpassung des Binnenschiffahrtsgesetzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschrift des bisherigen WHG durch die entsprechende Vorschrift des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 8 (Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes)

Artikel 8 enthält eine Anpassung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes, die auf Grund des Wegfalls der dort in Bezug genommenen Vorschrift des bisherigen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 9 (Änderung des Raumordnungsgesetzes)

Artikel 9 enthält eine Anpassung des Raumordnungsgesetzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch entsprechende Vorschriften des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 10 (Änderung des Bundeswaldgesetzes)

Artikel 10 enthält eine Anpassung des Bundeswaldgesetzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschrift des bisherigen WHG durch eine entsprechende Vorschrift des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 11 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)

Artikel 11 enthält eine Anpassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die auf Grund des Wegfalls der dort in Bezug genommenen Vorschrift des bisherigen WHG und ihrer vorgesehenen Ersetzung durch entsprechende Vorschriften in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3 des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 12 (Änderung des Abwasserabgabengesetzes)

Artikel 12 enthält die Anpassungen des Abwasserabgabengesetzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch entsprechende Vorschriften des neuen WHG erforderlich sind. Im Hinblick auf Bescheide nach § 4 Absatz 1 AbwAG, die bereits vor Inkrafttreten des neuen WHG erteilt worden sind, wird in § 9 Absatz 5 AbwAG die Bezugnahme auf Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach dem alten § 7a WHG jedoch beibehalten.

Zu Artikel 13 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

Gesetzbuche)

Die allgemeine Unberührtheits-Klausel des Artikels 65 EGBGB ist durch nach Inkrafttreten der Vorschrift eingetretene rechtliche Entwicklungen zumindest teilweise überholt und insgesamt unklar geworden. Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollte das spezielle private Wasserrecht der Länder nicht durch das allgemeine Zivilrecht des Reiches abgelöst werden. Der Bund hat aber nach Inkrafttreten des EGBGB zunächst im Wasserstraßenrecht, danach auch im Wasserhaushaltsrecht Gesetzgebungsbefugnisse erhalten und Regelungen erlassen, deren Verhältnis zu Artikel 65 EGBGB nicht klargestellt worden ist. Dies gilt z.B. für das Verhältnis zu den privatrechtlichen Schadensersatzvorschriften nach §§ 22 und 30 Absatz 3 des geltenden WHG.

Die Neuordnung des Wasserrechts auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ist deshalb auch ein Anlass, die Sonderregelung des Artikels 65 EGBGB abzulösen und, soweit notwendig, im Interesse der Rechtsklarheit in das Wasserrecht des Bundes zu überführen. Soweit es um das Eigentum an Gewässern geht, trifft das neue WHG eine abschließende Regelung, die auch das Verhältnis zu den eigentumsrechtlichen Vorschriften der Länder einbezieht (Artikel 1 § 4). Die neuen Regelungen in Artikel 1 über Ansprüche auf Schadensersatz nach § 41 Absatz 4, §§ 89 und § 89 Satz 2 und 3 sowie über den Wasserabfluss nach § 35 Absatz 1 und 2 sind ebenfalls abschließend. Im Übrigen kann das Verhältnis des geltenden Zivilrechts des Bundes zum privaten Wasserrecht der Länder auf der Grundlage des Artikels 72 Absatz 1 GG hinreichend deutlich bestimmt werden: Die Aufhebung des Artikels 65 EGBGB lässt den Grundsatz unberührt, dass jedenfalls bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die allgemeinen Vorschriften des BGB den speziellen wasserrechtlichen Vorschriften der Länder grundsätzlich Vorrang einräumen. Der Bundesgesetzgeber war und ist im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG aber nicht gehindert, privates Wasserrecht zu erlassen.

Da jedenfalls Artikel 65 EGBGB nicht geeignet ist, in diesen Fällen etwaige offene Fragen im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht zu klären, kann und sollte die Vorschrift aufgehoben werden.

Zu Artikel 14 (Änderung des Umweltschadensgesetzes)

Artikel 14 enthält Anpassungen des Umweltschadensgesetzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch entsprechende Vorschriften des neuen WHG erforderlich sind.

Zu Artikel 15 (Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes)

Artikel 15 enthält eine Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch entsprechende Vorschriften des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 16 (Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung)

Die Vorschrift enthält eine Anpassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschrift des bisherigen WHG durch eine entsprechende Vorschrift des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 17 (Änderung der Altfahrzeug-Verordnung)

Nummer 1 enthält eine Anpassung der Altfahrzeugverordnung, die auf Grund des Wegfalls der dort in Bezug genommenen Vorschrift des bisherigen WHG und ihrer vorgesehenen Ersetzung durch entsprechende Vorschriften in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3 des neuen WHG erforderlich ist.

Die Änderung des Anhangs der Altfahrzeugverordnung durch Nummer 2 ist auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschrift des bisherigen WHG durch eine entsprechende Vorschrift des neuen WHG erforderlich.

Zu Artikel 18 (Änderung der Düngeverordnung)

Artikel 18 enthält Anpassungen der Düngeverordnung, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch entsprechende Vorschriften des neuen WHG erforderlich sind.

Zu Artikel 19 (Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung)

Artikel 19 enthält eine Anpassung der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschriften des bisherigen WHG durch entsprechende Vorschriften des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 20 (Änderung der Abwasserverordnung)

Artikel 20 enthält eine Anpassung der Abwasserverordnung, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Vorschrift des WHG durch die entsprechende Vorschrift des neuen WHG erforderlich ist.

Zu Artikel 21 (Änderung der Raumordnungsverordnung)

Artikel 21 enthält Anpassungen der Raumordnungsverordnung, die auf Grund der Ablösung der dort in Bezug genommenen Zulassungen nach dem bisherigen WHG durch die Zulassungstypen nach dem neuen WHG erforderlich sind.

Zu Artikel 22 (Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung)

Die Änderung trägt der Aufhebung des bisherigen WHG Rechnung. Da § 36 Absatz 6 Satz 2 WHG nicht fortgeführt wird, ist in der Verordnung selbst der Verweis auf die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung aufzunehmen. Dies trägt auch dazu bei, die Verständlichkeit des § 22a Absatz 6 Satz 1 zu verbessern.

Zu Artikel 23 (Änderung der Rohrfernleitungsverordnung)

Nummer 1 der Verordnung ändert den geltenden § 2 und regelt ihren Anwendungsbereich neu, wobei die Vorschrift gestrafft und konkretisiert wird.

§ 2 Absatz 1 übernimmt die Definition der wassergefährdenden Stoffe des geltenden § 2 Absatz 1.

Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 gilt die Rohrfernleitungsverordnung wie bisher für nach § 20 UVPG planfestgestellte oder plangenehmigte Rohrfernleitungen. § 2 Absatz 2 Nummer 2 erweitert den Anwendungsbereich um diejenigen Vorhaben, die die Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung im Einzelfall nach den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des UVP-Gesetzes nicht erreichen. Hierdurch wird eine Regelungslücke geschlossen, die mit Blick auf das nicht unerhebliche Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt, das mit den betreffenden Anlagen verbunden ist, nicht mehr hinnehmbar war. Dieses Potenzial resultiert daraus, dass in den betreffenden Anlagen gefährliche, insbesondere wassergefährdende oder brennbare Stoffe, unter hohem Druck befördert werden. Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 neu in den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung aufgenommenen Anlagen fielen bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 3777) großenteils in den Geltungsbereich der Verordnung über Gashochdruckleitungen. Durch die Neufassung des § 2 Absatz 1 und 2 werden nunmehr alle Rohrfernleitungsanlagen nach den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des UVP-Gesetzes unabhängig von ihrer Größe einem einheitlichen Rechtsregime unterworfen. Dies wird sowohl für Hersteller und Betreiber derartiger Anlagen als auch für Behörden eine Vollzugserleichterung bewirken. Der geltende § 2 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird nicht fortgeführt. Diese Änderung trägt dem Wegfall des § 19a Absatz 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Rechnung und hat keine materiellen Auswirkungen. Der neue § 2 Absatz 3 führt die bisherige Ausnahmeregelung für Rohrfernleitungsanlagen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen, aus Klarstellungsgründen fort. Die bisherige Ausnahme für Anlagen zur Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes wird demgegenüber ohne Rechtsänderung nicht fortgeführt, da sich bereits aus § 2 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften eindeutig ergibt, dass derartige Anlagen keine Rohrfernleitungsanlagen im Sinne der Verordnung sind Nummer 2 der Verordnung begründet durch Einfügung eines neuen § 4a eine Anzeigepflicht für bestimmte nicht planfeststellungs- oder plangenehmigungspflichtige Rohrfernleitungsanlagen. Die Vorschrift regelt in enger Anlehnung an § 5 der Verordnung über Gashochdruckleitungen eine besondere Form der behördlichen Vorkontrolle für Rohrfernleitungsanlagen, die bestimmte, insbesondere wassergefährdende Stoffe unter Hochdruck befördern, aber die in den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des UVP-Gesetzes angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nicht erreichen. Die Anzeigepflicht nach § 4a Absatz 1 soll gewährleisten, dass die zuständige Behörde Kenntnis von der vorgesehenen Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage und ihrer Trassenführung erhält. Fehlende Kenntnisse über die Trassenführung sind nicht selten die Ursache unfallbedingter Umweltgefährdungen durch Rohrfernleitungsanlagen. Auf der Grundlage einer Anzeige kann die zuständige Behörde das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden (§ 4a Absatz 2). Die Möglichkeit einer behördlichen Beanstandung soll verfahrensmäßig sicherstellen, dass die materiellen Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen (§ 3 der Verordnung) eingehalten werden. Mit der Errichtung der Anlage darf erst nach Fristablauf, im Falle einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden (§ 4a Absatz 3). Eine behördliche Zulassung ist dagegen anders als bei Vorhaben, die die in den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des UVP-Gesetzes angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls erreichen und damit der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht nach § 20 UVPG unterliegen, nicht erforderlich.

Nummer 3 ergänzt § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung und erstreckt die Notwendigkeit zur Durchführung von Prüfungen durch Sachverständige auf die erneute Inbetriebnahme nach bestimmten, nicht zulassungsbedürftigen technischen Änderungen von Rohrfernleitungsanlagen. Hierbei handelt es sich um technische Änderungen, nach deren Vornahme mit Blick auf das Gefährdungspotenzial der Anlagen eine Prüfung durch Sachverständige zum Schutz von Mensch und Umwelt erforderlich erscheint.

Nummer 4 ergänzt die Bußgeldtatbestände des § 10 im Interesse eines effektiven Vollzugs der Verordnung um die Verletzung der Pflichten nach dem neuen § 4a, deren Beachtung einer Bußgeldbewehrung bedarf.

Zu Artikel 24 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Artikel 24 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Artikels 72 Absatz 3 Satz 2 GG sowie das Außerkrafttreten des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes.

Die Verordnungsermächtigungen sollen gemäß Absatz 1 sofort in Kraft treten, um die notwendigen Regelungen unverzüglich erlassen zu können. Dies ist wegen der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes zulässig.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 870:
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Regelungsvorhaben enthält insgesamt 21 Informationspflichten für die Wirtschaft.

Nach Einschätzung des Ressorts führen die 21 Informationspflichten insgesamt zu leichten Einsparungen. Neun dieser Informationspflichten werden aus dem geltenden Bundesrecht unverändert übernommen. Drei Informationspflichten konkretisieren bereits bestehende Regelungsaufträge an die Länder. Acht Informationspflichten, die nach Einschätzung des Ressorts Bürokratiekosten i.H.v. insgesamt rund 2,3 Mio. Euro verursachen, bestehen bereits in entsprechenden ländergesetzlichen Regelungen und werden ebenfalls lediglich in das vorliegende Gesetz überführt. Eine Informationspflicht wird neu eingeführt, was nach Einschätzung des Ressorts zu Mehrkosten für die Wirtschaft in Höhe von rund 308.000 Euro führt.

Das Regelungsvorhaben enthält acht Informationspflichten, die sich auch an Bürgerinnen und Bürger richten. Diese Informationspflichten bestehen bereits im geltenden Bundes- und Landesrecht. Eine Be- oder Entlastung für die Betroffenen ist nach Einschätzung des Ressorts nicht zu erwarten.

In das Regelungsvorhaben werden 15 Informationspflichten der Verwaltung unverändert aus Bundes- bzw. Landesrecht übernommen.

Um die Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit angemessen bewerten zu können, hat der Nationale Normenkontrollrat Gespräche mit Vertretern verschiedener Wirtschafts- und Umweltverbände geführt.

Hinsichtlich der Bürokratiekosten stehen die Stellungnahmen nicht im Widerspruch zu den Darstellungen des Ressorts. Der Nationale Normenkontrollrat teilt die Einschätzung des Ressorts, dass mit dem Regelungsvorhaben aufgrund der besseren Systematisierung und Strukturierung der Vorschriften eine leichte Entlastung der Wirtschaft einhergeht. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat die Bürokratiekosten der Wirtschaft nachvollziehbar und ausführlich dargestellt. Die Berechnungen entsprechen dem Standardkostenmodell und sind schlüssig. Soweit die Berechnungen auf Annahmen beruhen, sind diese transparent, ausführlich begründet und nicht zu beanstanden. Die Überführung von landesrechtlichen Informationspflichten, erhöht zwar das Ergebnis der Bestandsmessung, führt aber nicht zu einer Belastung der Unternehmen.

Darüber hinaus hat das Ressort schlüssig dargelegt, dass kein Mehraufwand für Bürgerinnen und Bürger zu erwarten ist.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter