Beschluss des Bundesrates
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10

Der Bundesrat hat in seiner 871. Sitzung am 4. Juni 2010 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der in Artikel 10 des Vorschlags enthaltene Katalog der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung ist zu eng. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es unabdingbar eines allgemeinen Versagungsgrundes, damit keine Verpflichtung zur Anerkennung und Ausführung von Beweisanordnungen statuiert wird, deren Erlass und Vollstreckung nach dem nationalen Recht nicht zulässig wären.

Beispielhaft ist auf die in Artikel 4 Buchstabe d vorausgesetzte, in Deutschland jedoch nicht zulässige Bestrafung juristischer Personen, auf Beweisverwertungsverbote (§ 100a Absatz 4 Satz 1, § 100c Absatz 4, § 160a StPO) und auf Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO) zu verweisen. Gerade die Beweiserhebungsverbote konkretisieren häufig den Schutz von Grundrechten aus der Verfassung. Ihnen muss auch bei Maßnahmen der Rechtshilfe Rechnung getragen werden. Die Regelungen in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 1 tragen den genannten Verboten nicht hinreichend Rechnung. Es erscheint durch die Versagungsgründe auch nicht hinreichend sichergestellt, dass der Vollstreckungsstaat Maßnahmen, die nach nationalem Recht einem - verfassungsrechtlich fundierten - generellen Richtervorbehalt unterliegen, wie etwa Wohnungsdurchsuchungen ( § 105 StPO, Artikel 13 GG), ablehnen kann, wenn eine richterliche Anordnung fehlt. Auch insoweit muss der Grundrechtsschutz gewährleistet bleiben.