Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

A. Problem und Ziel

Der Entwurf dient der Anpassung des deutschen Rechts an das Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden: Übereinkommen) sowie an zwei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen stehende EU-Verordnungen, und zwar die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 89).

B. Lösung

Das Übereinkommen dient der Errichtung einer neuen europäischen Patentgerichtsbarkeit, die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 schaffen ein neues Schutzrecht in Form des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung. Mit dieser europäischen Patentreform sollen die Rahmenbedingungen für die innovative Industrie im europäischen Binnenmarkt durch einen besseren Schutz von Erfindungen nachhaltig gestärkt werden. Diese Maßnahme ist von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, da zukünftig ein flächendeckender einheitlicher Patentschutz in Europa eröffnet wird, der kostengünstig zu erlangen ist und der effizient in einem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht mit Wirkung für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten durchgesetzt werden kann. Insbesondere die deutsche Industrie, auf die rund 40 Prozent der an Anmelder aus Europa erteilten europäischen Patente entfallen, wird von dem verbesserten Schutz ihrer Erfindungen profitieren.

Zur Anpassung des deutschen Rechts an diese Rechtsakte wird das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente, kurz: das Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG), ergänzt. Hierdurch werden einzelne bestehende Regelungen für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zur Anwendung gebracht. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass sich das neue Schutzrecht in die deutsche Rechtsordnung einfügt. Hierzu wird klargestellt, dass mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patente nur dann durch ein deutsches Gericht für nichtig erklärt werden können, wenn die deutschen Gerichte nach Maßgabe des Übereinkommens weiterhin zuständig sind. Es wird außerdem festgelegt, in welchen Fällen der Schutz einer Erfindung durch ein nationales Patent neben einem europäischen Patent oder einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung beansprucht werden kann. Außerdem wird eine neue zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschrift geschaffen, damit Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts ohne Schwierigkeiten im Inland vollstreckt werden können. Die Justizbeitreibungsordnung wird für die Beitreibung bestimmter Ansprüche des Einheitlichen Patentgerichts für entsprechend anwendbar erklärt. Parallel hierzu werden die Aufgaben des Bundesamts für Justiz (BfJ) erweitert. Durch eine weitere Ergänzung des IntPatÜbkG wird bestimmt, dass wichtige Änderungen im Zusammenhang mit dem neuen europäischen Patentsystem im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen sind.

Darüber hinaus wird das Patentgesetz angepasst, indem die Angaben, welche in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register einzutragen sind, um solche in Bezug auf das neue Schutzrecht des europäischen Patents mit einheitlicher Schutzwirkung ergänzt werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung und Unterhaltung des Einheitlichen Patentgerichts werden im Vertragsgesetz dargelegt. Weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entsteht durch diesen Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass die Einführung einer einheitlichen Patentgerichtsbarkeit durch das Übereinkommen und die Einführung eines einheitlichen patentrechtlichen Schutztitels durch die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 zu finanziellen Vorteilen für die Wirtschaft führen werden. Denn das Einheitliche Patentgericht ermöglicht eine einheitliche Rechtsdurchsetzung und Nichtigerklärung von europäischen Patenten und europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung. Zusätzlich hierzu erweitert das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung die Optionen der Wirtschaft hinsichtlich des Schutzes von Erfindungen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Durch die vorgeschlagenen Regelungen werden Informationspflichten für Unternehmen weder eingeführt noch erweitert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch den Entwurf werden dem Bund Kosten für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts entstehen, weil Vollstreckungsbehörde in diesen Fällen das BfJ sein wird. Der voraussichtliche Erfüllungsaufwand wird etwa 50 000 Euro pro Jahr betragen.

Beim DPMA wird ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von voraussichtlich 75 000 Euro entstehen, da das nationale Register angepasst werden muss. Der sonstige jährliche Erfüllungsaufwand als Folge der Änderung des § 30 des Patentgesetzes, des Artikels II § 15 Absatz 3 IntPatÜbkG in der Entwurfsfassung (IntPatÜbkG-E) und des Begleitgesetzes im Übrigen wird etwa 26 500 Euro betragen.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts sollen nach dem Übereinkommen im Inland vollstreckt werden. Hierdurch werden den Ländern zusätzliche Kosten für die Durchführung der vollstreckungsrechtlichen Verfahren entstehen. Der voraussichtliche Erfüllungsaufwand lässt sich auf Grund fehlender Statistiken nicht beziffern. Es wird jedoch nicht mit einer signifikanten Erhöhung des Personal- und Sachkostenbedarfs gerechnet.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. Mai 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Ratifizierungsverfahren schnellstmöglich abzuschließen, damit das Europäische Patentgericht seine Arbeit Anfang 2017 aufnehmen kann.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel II wird wie folgt geändert:

2. Artikel X wird wie folgt geändert:

3. Dem Artikel XI wird folgender § 5 angefügt:

" § 5

Artikel II §§ 8 und 18 in der ab dem Inkrafttreten nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform ...[einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung gilt nur für nationale Patente, deren Erteilung ab dem Tag des Inkrafttretens im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Für die nationalen Patente, deren Erteilung vor dem Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Patentblatt veröffentlicht worden ist, gilt Artikel II § 8 in der bis zum Inkrafttreten nach Satz 1 geltenden Fassung."

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Dem § 30 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken."

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Entwurf dient der Anpassung des deutschen Rechts an das Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden: Übereinkommen) sowie an zwei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen stehende EU-Verordnungen, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 89). Das Übereinkommen sowie die beiden Verordnungen sind integrale Bestandteile der Reform des europäischen Patentsystems.

Sowohl die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 als auch die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 sind im Januar 2013 in Kraft getreten, gelten aber noch nicht. Ihre Geltung hängt nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 nunmehr von dem Inkrafttreten des Übereinkommens ab. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 19. Februar 2013 unterzeichnet. Die Voraussetzungen für die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland werden mit einem gesonderten Vertragsgesetz geschaffen.

Bislang hat der patentrechtliche Schutz in Europa zwei Grundlagen: nationale Patente, die auf nationaler Ebene von nationalen Ämtern erteilt werden, sowie europäische Patente, die vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt werden. Das EPA stellt ein Organ der Europäischen Patentorganisation dar. Diese Organisation wurde durch das völkerrechtliche Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 gegründet (Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ, gültig in der zuletzt am 29. November 2000 geänderten Fassung). Nach Erteilung und Erfüllung gegebenenfalls einschlägiger Übersetzungserfordernisse entfaltet das europäische Patent für jeden Vertragsstaat des EPÜ (im Folgenden: Vertragsstaat), für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt. Laut Artikel 64 Absatz 3 EPÜ wird die Verletzung des europäischen Patents nach nationalem Recht behandelt. Gerichtlicher Rechtsschutz kann daher nur auf nationaler Ebene und nur mit Wirkung für das Territorium des jeweiligen Vertragsstaats erlangt werden. Das bedeutet, dass trotz der Bezeichnung "europäisches Patent" bislang kein einheitlicher Schutztitel mit Wirkung für die benannten Vertragsstaaten erteilt wird und kein einheitlicher justizieller Rechtsschutz gewährt wird.

Ziel der Reform des europäischen Patentsystems ist es, diese Lücke durch die Schaffung eines einheitlichen patentrechtlichen Schutztitels und die Errichtung einer einheitlichen Patentgerichtsbarkeit zu schließen. Hierdurch sollen gerade Nachteile beseitigt werden, die aus einem fragmentierten Patentschutz und den bestehenden beträchtlichen Unterschieden zwischen den nationalen Gerichtssystemen erwachsen.

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 sowie die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 dienen der Umsetzung der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes. Die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 konzentriert sich auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen. Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 schafft die rechtlichen Voraussetzungen, damit einem vom EPA erteilten europäischen Patent einheitliche Wirkung zukommt. Damit knüpft die Verordnung an das bestehende Erteilungsregime des EPA an. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass Vorschriften des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente, kurz: des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG), auch - soweit rechtlich angezeigt - auf die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung Anwendung finden.

Das Übereinkommen wird die Zuständigkeit für Gerichtsverfahren über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in großem Umfang auf das neue Einheitliche Patentgericht übertragen. Insoweit sind keine besonderen Vorschriften im nationalen Recht erforderlich. Es ist jedoch sicherzustellen, dass sich das neue Schutzrecht in die deutsche Rechtsordnung einfügt. Deswegen wird klargestellt, dass mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patente nur dann durch ein deutsches Gericht für nichtig erklärt werden können, wenn das Einheitliche Patentgericht nicht zuständig ist. Außerdem wird festgelegt, in welchen Fällen der Schutz einer Erfindung durch ein nationales Patent neben einem europäischen Patent oder einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung in Anspruch genommen werden kann. Außerdem sind teilweise begleitende Regelungen notwendig, soweit das Übereinkommen Raum für die Anwendung nationalen Rechts eröffnet, wie insbesondere im Vollstreckungsrecht. Dieses ist nach Artikel 82 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens gerade durch die Anwendung nationalen Rechts gekennzeichnet. In Bezug auf die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts, die sich nach nationalem Recht richtet, ist der Aufgabenbereich des Bundesamts für Justiz (BfJ) zu erweitern. Es wird ferner sichergestellt, dass wichtige Änderungen im Zusammenhang mit dem neuen europäischen Patentsystem im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen sind.

Auf Grund der Übertragung von Zuständigkeiten für Gerichtsverfahren an das Einheitliche Patentgericht ist es erforderlich, in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführten Register den vom EPA mitgeteilten Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents und den mitgeteilten Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zu vermerken.

Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, § 30 Absatz 1 des Patentgesetzes (PatG) entsprechend anzupassen.

Der Entwurf beschränkt sich auf die notwendigen Anpassungen.

Die Eintragung und Verwaltung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung erfolgt nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 durch das EPA. Die Übertragung dieser Aufgaben durch EPÜ-Vertragsstaaten ist auf der Grundlage von Artikel 143 EPÜ erfolgt. Diese Bestimmung wurde seinerzeit bereits im Hinblick auf die Einführung eines Gemeinschaftspatents in das EPÜ aufgenommen und erfasst die Übertragung aller typischerweise mit der Verwaltung des europäischen Rechtstitels einhergehenden Aufgaben, wie zum Beispiel die Eintragung des Titels in ein Register, Veröffentlichungen und die Vereinnahmung von Gebührenzahlungen. Eine zusätzliche Regelung im nationalen Recht ist im Hinblick auf die erfolgte Zustimmung des Gesetzgebers durch das Vertragsgesetz vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) nicht erforderlich.

Änderungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sind nicht notwendig. Richterinnen und Richter im Bundesdienst sowie Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte können schon nach bestehender Rechtslage eine Tätigkeit beim Einheitlichen Patentgericht als Richterin bzw. Richter oder als Personal des Einheitlichen Patentgerichts aufnehmen, indem sie dem Einheitlichen Patentgericht mit ihrer Zustimmung nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 BBG, im Falle von Richtern in Verbindung mit § 46 DRiG, vorübergehend ganz oder teilweise zugewiesen werden. Das Institut der Zuweisung ist speziell für die vorübergehende Besetzung von Dienstposten bei supra- und internationalen Einrichtungen geschaffen worden, zu denen eine Abordnung nicht möglich ist, weil es sich nicht um Dienstherren im Sinne des § 27 BBG handelt. Durch die Zuweisung bleibt die Rechtsstellung der Beamtin oder Richterin oder des Beamten oder Richters unberührt ( § 29 Absatz 3 BBG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 DRiG) und damit auch sämtliche im Verhältnis zum Dienstherrn geltenden Vorschriften über Pflichten und Rechte der Beamtin oder Richterin oder des Beamten oder Richters. Die Tätigkeit beim Einheitlichen Patentgericht wird durch die Zuweisung eine dienstliche Aufgabe der Beamtin oder Richterin oder des Beamten oder Richters im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 2 BBG, die sie oder er in dienstrechtlicher Verantwortung (§ 63 BBG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 DRiG) gegenüber dem Dienstherrn Bund wahrzunehmen hat. Allerdings liegt hier insofern ein besonderer Fall der Zuweisung vor, als die Beamtin oder Richterin oder der Beamte oder Richter in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Einheitlichen Patentgericht mit entsprechenden Rechten und Pflichten tritt. Beamtinnen und Beamte sind nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BBG grundsätzlich unter anderem dann entlassen, wenn sie in ein öffentlichrechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einer Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit nach deutschem Recht treten. Dies gilt nach dieser Vorschrift aber nicht, sofern gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 29 Absatz 3 BBG bestimmt für den Fall der Zuweisung, dass die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten unberührt bleibt. Um etwaige gleichwohl bestehende Zweifel hinsichtlich des Fortbestands des Beamtenverhältnisses auszuräumen, empfiehlt sich eine Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis durch den Dienstherren nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BBG. Für Richterinnen und Richter besteht diese Problematik nicht. Denn § 31 BBG ist auf Grund des Vorrangs des § 21 DRiG nicht über § 46 DRiG anwendbar.

§ 21 DRiG ist enger ausgestaltet und sieht keine Entlassung für den Fall vor, dass eine Richterin oder ein Richter in einer internationalen oder ausländischen Organisation ohne Dienstherrenfähigkeit nach deutschem Recht tätig wird.

Im Falle einer Zuweisung ist beabsichtigt, Bezüge aus einer Tätigkeit beim Einheitlichen Patentgericht nach Maßgabe des § 9a Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nur auf den Teil der Besoldung anzurechnen, der dem Prozentsatz der Arbeitszeit entspricht, zu dem die Beamtin oder Richterin bzw. der Beamte oder Richter für das Einheitliche Patentgericht tätig wird.

Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Patentanwaltsordnung (PAO) sind nicht erforderlich. Zugelassene Rechts- bzw. Patentanwältinnen und Rechts- bzw. Patentanwälte können nach Maßgabe der § 47 Absatz 1 Satz 2 BRAO, § 42 Absatz 1 Satz 2 PAO und nach den Vorgaben des Artikels 17 Absatz 4 des Übereinkommens sowie der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts unter Umständen gleichzeitig als technisch qualifizierte Teilzeitrichterinnen und technisch qualifizierte Teilzeitrichter des Einheitlichen Patentgerichts tätig sein. Das Übereinkommen erlaubt die Ausübung anderer Aufgaben neben dem Amt einer technisch qualifizierten Richterin und eines technisch qualifizierten Richters des Einheitlichen Patentgerichts in Teilzeit, sofern kein Interessenkonflikt besteht, Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens. Die näheren Einzelheiten sind in der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts festgelegt. Die Rechtsanwaltskammern bzw. die Patentanwaltskammer gestatten auf Antrag gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 BRAO, § 42 Absatz 1 Satz 2 PAO die weitere Ausübung der Tätigkeit als Rechts- bzw. Patentanwältin und Rechts- bzw. Patentanwalt, wenn die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden.

Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind nicht notwendig. Wie für Patentrechtsstreitigkeiten in Verfahren vor den deutschen Gerichten gelten die Regelungen des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch für Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht. Soweit in den Gebührenregelungen auf nationales Verfahrensrecht Bezug genommen wird, ist bei Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht im Einzelfall zu prüfen, ob und wie diese Vorschriften gegebenenfalls entsprechend anzuwenden sind. Im Übrigen ist zu erwarten, dass in diesem Bereich ohnehin überwiegend Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Im Verhältnis zum Prozessgegner ist die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen begrenzt nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Gesetz über internationale Patentübereinkommen

Das deutsche Recht sieht Bestimmungen zur Anpassung des nationalen Rechts an das EPÜ in Artikel II IntPatÜbkG vor. Auf Grund der Zuständigkeitsübertragung an das Einheitliche Patentgericht ist dafür Sorge zu tragen, dass eine gerichtliche Nichtigerklärung von europäischen Patenten, die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind, nicht in die neue Zuständigkeitsordnung eingreift. Hierzu wird Artikel II § 6 Absatz 1 Satz 1 IntPatÜbkG in der Entwurfsfassung (IntPatÜbkG-E) um eine entsprechende Klarstellung ergänzt.

Durch die Reform des europäischen Patentsystems wird das Gefüge der patentrechtlichen Schutzrechte sowie ihrer Durchsetzung und ihrer Nichtigerklärung nachhaltig verändert werden. Neben die nationalen und europäischen Patente werden die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung treten. Das Einheitliche Patentgericht wird in der Regel nicht nur über die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung, sondern auch über die klassischen europäischen Patente entscheiden. Es wird vorgeschlagen, neben dem Schutz einer Erfindung durch europäische Patente oder europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in der Regel einen zusätzlichen Schutz durch nationale Patente zuzulassen. Hierzu wird das bestehende Verbot des doppelten Schutzes (im Folgenden: Doppelschutzverbot) zwischen nationalen Patenten und europäischen Patenten in Artikel II § 8 IntPatÜbkG-E für die Zukunft neu gestaltet. Zusätzlich wird in einem neuen Artikel II § 18 IntPatÜbkG-E die Einrer doppelten Inanspruchnahme eingeführt, um eine doppelte Inanspruchnahme einer beklagten Partei aus einem nationalen Patent und einem europäischen Schutztitel nach Möglichkeit zu vermeiden.

Das geplante einheitliche Patentsystem fügt sich in das bestehende Patenterteilungssystem nach dem EPÜ ein. Daher bestimmt Artikel II § 15 Absatz 1 IntPatÜbkG-E, welche Vorschriften des Artikels II auch auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zur Anwendung gebracht werden sollen.

Einige dieser Vorschriften werden zur Anwendung gebracht, um klarzustellen, dass der spätere Eintritt der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents auf die Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschriften keinen Einfluss hat (Artikel II §§ 1 bis 5, 10 und 14 IntPatÜbkG). Da das Übereinkommen ergänzende Schutzzertifikate für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vorsieht, das neue europäische Patentsystem aber keine gesonderten Regelungen zur Erteilung oder zum Widerruf enthält, wird das bestehende Erteilungs- und Widerrufsverfahren durch das DPMA auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zur Anwendung gebracht. Außerdem sollen deutsche Gerichte nach Eintragung der einheitlichen Wirkung weiterhin im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten beim EPA stellen können (Artikel II § 13 IntPatÜbkG). Umgekehrt soll auch das EPA trotz Eintritts der einheitlichen Wirkung weiterhin Rechtshilfeersuchen nach Maßgabe des Artikels II § 11 IntPatÜbkG stellen können.

Es wird außerdem ausgeschlossen, dass es zu einer Kollision von europäischen Patenten und europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung kommen kann (Artikel II § 15 Absatz 2 IntPatÜbkG-E). Denn letztere Schutzrechte bauen auf den europäischen Patenten auf und können nicht gleichzeitig mit diesen Schutz genießen, was in der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 ausdrücklich geregelt wird.

Für den Fall der Zurückweisung des Antrags des Inhabers eines europäischen Patents auf einheitliche Wirkung wird sichergestellt, dass noch eine rechtzeitige Zahlung von Jahresgebühren möglich ist, um den Schutz in Form eines europäischen Patents nicht zu verlieren (Artikel II § 15 Absatz 3 IntPatÜbkG-E).

Zwangslizenzen unterliegen nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 dem nationalen Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet, was durch die Neuregelung in Artikel II § 16 IntPatÜbkG-E klargestellt wird.

Es wird außerdem klargestellt, dass das deutsche Recht keine Anwendung findet, wenn der Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung auf dieses Schutzrecht verzichtet (Artikel II § 17 IntPatÜbkG-E). Dies führte sonst zu Inkonsequenzen mit dem neuen europäischen Patentsystem.

In Bezug auf die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts wird eine eigenständige zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschrift in das IntPatÜbkG-E aufgenommen. Sie passt das deutsche Recht an die Vorgaben des Übereinkommens an. Die Neuregelung enthält ein Übersetzungserfordernis zum Zwecke der Zwangsvollstreckung, um zu gewährleisten, dass die deutschen Vollstreckungsorgane von Zweifeln und Unsicherheiten entlastet werden und die Zwangsvollstreckung auf einer sicheren Rechtsgrundlage erfolgen kann. Die Neuregelung enthält ferner eine Zuständigkeitsregel, wonach vollstreckungsrechtliche Anträge und Rechtsbehelfe mit starkem Bezug zum patentrechtlichen Erkenntnisverfahren bei bestimmten Gerichten konzentriert werden. Hierbei orientiert sich der Entwurf an bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und an Konzentrationsregelungen nach dem PatG.

Durch die Neuregelung in Artikel II § 20 IntPatÜbkG-E wird die Beitreibung von bestimmten Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts gewährleistet. Es handelt sich insbesondere um die Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern des Einheitlichen Patentgerichts sowie weiterer Ansprüche, die denjenigen vergleichbar sind, die die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) erwähnt, etwa auf Rückzahlung von Prozesskostenhilfe. Absatz 2 der Neuregelung enthält eine dem § 2 Absatz 2 JBeitrO nachgebildete Zuständigkeitsbestimmung. Hierdurch wird der Aufgabenkreis des BfJ als Vollstreckungsbehörde erweitert.

Durch eine Ergänzung des Artikels X IntPatÜbkG-E wird gewährleistet, dass Änderungen der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts, die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts und ihre Änderungen im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen sind.

2. Patentgesetz

Die Vorschrift des § 30 Absatz 1 PatG wird um einen weiteren Satz ergänzt, der bestimmt, welche zusätzlichen Angaben im Zusammenhang mit dem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung in das vom DPMA geführte Register aufzunehmen sind. Dies sind der Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents sowie der Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes besteht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des Grundgesetzes (GG).

Der im vorliegenden Entwurf betroffene Bereich der Zwangsvollstreckung unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG, da das gerichtliche Verfahren auch das Vollstreckungsrecht erfasst.

Soweit der Entwurf die Aufgabenbereiche des BfJ regelt, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge, die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden sind, stehen dem Entwurf nicht entgegen.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf dient der Rechtsvereinfachung. Er hat die Anpassung des nationalen Rechts an das Übereinkommen sowie die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 zum Gegenstand, die zusammen eine europäische Patentreform bilden. Das neue Patentsystem wird dazu führen, dass die Durchsetzung und Nichtigerklärung von europäischen Patenten und europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung für mehrere Vertragsmitgliedstaaten des Übereinkommens (im Folgenden: Vertragsmitgliedstaat) einheitlich vor dem Einheitlichen Patentgericht erfolgen kann.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung und Unterhaltung des Einheitlichen Patentgerichts werden im Vertragsgesetz dargestellt. Weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entsteht durch diesen Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass die Einführung einer einheitlichen Patentgerichtsbarkeit durch das Übereinkommen und die Einführung eines einheitlichen patentrechtlichen Schutztitels durch die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 zu finanziellen Vorteilen für die Wirtschaft führen werden. Denn das Einheitliche Patentgericht ermöglicht eine einheitliche Rechtsdurchsetzung und Nichtigerklärung von europäischen Patenten und europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung. Zusätzlich hierzu erweitert das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung die Optionen der Wirtschaft hinsichtlich des Schutzes von Erfindungen.

Bisher wird in Europa Patentschutz einerseits durch nationale Patente gewährleistet, die von nationalen Ämtern nach nationalem Recht erteilt werden. Andererseits erteilt das EPA auf der Grundlage des EPÜ europäische Patente. Beiden Patentarten ist gemeinsam, dass ihre Rechtsdurchsetzung und Nichtigerklärung jeweils vor den einzelnen nationalen Gerichten erfolgen müssen, was bislang zu einer Reihe von parallelen Gerichtsverfahren in verschiedenen Vertragsstaaten führen konnte. Dies wird durch die Möglichkeit einer einheitlichen Rechtsdurchsetzung und Nichtigerklärung von europäischen Patenten und europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung bei dem Einheitlichen Patentgericht in Zukunft vermieden. Die Einführung des neuen Schutztitels des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung erweitert die Optionen der Wirtschaft. Da außerdem künftig neben der Anmeldung eines europäischen Patents oder eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung auch die Möglichkeit der Anmeldung eines nationalen Patents bestehen wird, können Wirtschaftsteilnehmer den für ihre konkrete Situation passgenauen Schutz von Erfindungen so kostengünstig wie möglich gestalten.

Die finanziellen Vorteile für die Wirtschaft durch die neuen Regelungen lassen sich nicht vorab beziffern. Denn durch die europäische Patentreform wird ein neues Patentsystem geschaffen, das die Möglichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer stark erweitert. Es kann demnach nicht auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Eine belastbare Prognose ist nicht möglich.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch den Entwurf werden dem Bund Kosten für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts entstehen, weil Vollstreckungsbehörde in diesen Fällen das BfJ sein wird. Es wird angenommen, dass mit etwa 30 Beitreibungseingängen im ersten Jahr und infolge steigender Fallzahlen ca. 135 im fünften Jahr zu rechnen ist.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beitreibung je nach Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners in einem der derzeit 25 Vertragsmitgliedstaaten erfolgen wird und damit nur ein Teil aller Beitreibungsfälle in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden wird. Die tatsächlich beim BfJ aufkommende Zahl dürfte dementsprechend 60 Fälle pro Jahr nicht übersteigen. Die Kosten für Personal- und Sachaufwand pro Jahr für 60 Fälle einschließlich eines Verwaltungsaufschlags werden mit rund 50 000 Euro veranschlagt. Dieser Betrag beruht auf einer qualifizierten Schätzung des BfJ auf Basis von Erfahrungswerten aus vergleichbaren Tätigkeiten. Ein bei den Ländern entstehender zusätzlicher Kostenbedarf durch den Einsatz von im Wege der Amtshilfe tätigen Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten sowie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern lässt sich nicht beziffern.

Beim DPMA wird ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von voraussichtlich 75 000 Euro entstehen, da das nationale Register angepasst werden muss. Der sonstige jährliche Erfüllungsaufwand als Folge der Änderung des § 30 PatG, von Artikel II § 15 Absatz 3 IntPatÜbkG-E sowie des Begleitgesetzes im Übrigen wird etwa 26 500 Euro betragen. Diesen Beträgen liegen Schätzungen des DPMA zugrunde. Sie wurden im Einzelnen wie folgt ermittelt:

Auf Grund der Änderung des § 30 PatG wird beim DPMA ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von voraussichtlich 31 000 Euro entstehen, da das nationale Register angepasst werden muss. Hierbei handelt es sich um Kosten durch die Beauftragung eines externen Auftragnehmers in Höhe von insgesamt gerundet 23 000 Euro zuzüglich Kosten für internen Aufwand beim DPMA von insgesamt 16 Personentagen mit 500 Euro pro Tag, d.h. 8 000 Euro, ermittelt anhand des jährlichen Personalkostensatzes für die Besoldungsgruppe A 15 in Höhe von gerundet 110 000 Euro bei einem Ansatz von 220 Arbeitstagen im Jahr. Der voraussichtliche jährliche Erfüllungsaufwand als Folge der Änderung des § 30 PatG mit 52 Personentagen wird auf Basis desselben Personalkostenansatzes etwa 26 000 Euro betragen.

Der aus Artikel II § 15 Absatz 3 IntPatÜbkG-E (Fälligkeit der Jahresgebühren für europäische Patente bei Zurückweisung des Antrags auf einheitliche Wirkung) resultierende einmalige Umstellungsaufwand zur Anpassung des nationalen Systems wird voraussichtlich 44 000 Euro betragen. Hierbei entfallen rund 32 500 Euro auf die Beauftragung eines externen Auftragnehmers und rund 11 500 Euro auf den internen Aufwand beim DPMA aus 23 Personentagen der Besoldungsgruppe A 15.

Der jährliche Erfüllungsaufwand als Folge des Artikels II § 15 Absatz 3 IntPatÜbkG-E und des Begleitgesetzes im Übrigen wird etwa 500 Euro betragen. Aus Sicht der Patentverwaltung dürfte sich der Personalaufwand nicht merklich erhöhen.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts sollen nach dem Übereinkommen im Inland vollstreckt werden. Hierdurch werden den Ländern zusätzliche Kosten zur Durchführung der vollstreckungsrechtlichen Verfahren entstehen. Nach den Erfahrungswerten der patentstarken Länder werden in Patentstreitsachen pro Jahr etwa 25 Prozent an Folgeverfahren nach § 888 ZPO und § 890 ZPO durchgeführt. Der Personal- und Sachkostenaufwand lässt sich auf Grund fehlender Statistiken jedoch nicht beziffern. Da aus den Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts grundsätzlich jede Art von Zwangsvollstreckung im Sinne der Zivilprozessordnung möglich ist und sich auf Grund der Vielzahl unterschiedlicher Vollstreckungsarten kein typischer Vollstreckungsfall bilden lässt und darüber hinaus bei den Ländern keine Statistiken über die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titel geführt werden, lässt sich auch hier der Personal- und Sachkostenaufwand nicht beziffern oder schätzen. Es wird jedoch nicht mit einer signifikanten Erhöhung des Personal- und Sachkostenbedarfs gerechnet.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Entwurf hat weder gleichstellungspolitische noch demografische Auswirkungen. Verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Es ist keine Befristung vorgesehen. Das Übereinkommen sowie die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 sind auf Dauer angelegt. Für etwaige Anpassungen des neuen Patentsystems sind Überprüfungsmechanismen im Übereinkommen selbst und in den Verordnungen vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Artikel 1 Nummer 1 enthält die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel II des IntPatÜbkG.

Zu Buchstabe a

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bezieht sich auf § 6 IntPatÜbkG. Diese Vorschrift regelt die Nichtigkeit eines mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents und die Folgen der Nichtigkeit. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens wird dem Einheitlichen Patentgericht die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen und Widerklagen auf Nichtigerklärung von europäischen Patenten und europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zustehen, Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d und e des Übereinkommens. Aus diesem Grund kann § 6 IntPatÜbkG nach Inkrafttreten des Übereinkommens nur noch dann Anwendung finden, wenn ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts fällt. Dies ist dann der Fall, wenn entsprechende Klagen während der Übergangszeit nach Artikel 83 Absatz 1 des Übereinkommens weiter vor einem nationalen Gericht erhoben werden oder wenn die Ausnahmeregelung des Artikels 83 Absatz 3 des Übereinkommens in Anspruch genommen wird. Durch die Ergänzung des § 6 Absatz 1 Satz 1 IntPatÜbkG-E wird gewährleistet, dass § 6 IntPatÜbkG nur dann Anwendung findet, wenn die deutschen Gerichte nach Maßgabe des Übereinkommens weiterhin zuständig sind.

Zu Buchstabe b

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b fügt in § 6a IntPatÜbkG-E die Überschrift "Ergänzende Schutzzertifikate" ein und gleicht dadurch diese Vorschrift den anderen Vorschriften in Artikel II an.

Zu Buchstabe c

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c enthält eine Neuregelung des Doppelschutzverbots. Bisher wird in § 8 IntPatÜbkG bestimmt, dass ein nationales Patent wirkungslos wird, wenn dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger für die gleiche Erfindung mit dem gleichen Zeitrang ein europäisches Patent erteilt worden ist, das nicht mehr im Rahmen eines Einspruchsverfahrens widerrufen werden kann. Denn bislang können Patentinhaber entweder nationale Patente oder europäische Patente erhalten, die beide auf nationaler Ebene durchgesetzt oder angegriffen und für nichtig erklärt werden.

Das Doppelschutzverbot wurde eingeführt, da - so die damalige amtliche Begründung (Bundestagsdrucksache 7/3712, S. 20) - der Patentinhaber an dem Bestand gleichartiger und gleichwertiger Ausschließlichkeitsrechte kein berechtigtes Interesse haben könne. Der Bestand solcher identischer Rechte, deren Schicksal voneinander unabhängig sei, würde die Rechtslage unnötig verwirren und komplizieren. Als unerwünschte Folge wäre etwa der Patentinhaber nach Nichtigerklärung des europäischen Patents formal noch in der Lage, Verletzungsansprüche aus dem im nationalen Verfahren erteilten Patent geltend zu machen. Der damalige Gesetzgeber hat daher mit dem Doppelschutzverbot dem Schutzrecht mit der im Zweifel größeren wirtschaftlichen Bedeutung, dem europäischen Patent, den Vorzug gegeben.

Durch die Reform des europäischen Patentsystems wird das Gefüge der patentrechtlichen Schutzrechte sowie ihrer Durchsetzung und ihrer Nichtigerklärung nachhaltig verändert werden. Neben nationale und europäische Patente wird das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung treten. Außerdem wird das Einheitliche Patentgericht nicht nur eine umfangreiche Zuständigkeit in Bezug auf die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung haben, sondern in der Regel auch in Bezug auf die europäischen Patente. Nur, wenn während einer verlängerbaren Übergangszeit von sieben Jahren (Artikel 83 Absatz 1 und 5 des Übereinkommens) von den Ausnahmeregelungen des Artikels 83 des Übereinkommens Gebrauch gemacht wird, werden die europäischen Patente weiterhin vor den nationalen Gerichten durchgesetzt und von diesen für nichtig erklärt werden.

Es wird daher vorgeschlagen, die Verhältnisse zwischen einem nationalen Patent und einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung sowie zwischen einem nationalen Patent und einem europäischen Patent neu zu gestalten. Das vorgeschlagene System ergibt sich bei einer Zusammenschau der §§ 8, 15 Absatz 1 und 18 IntPatÜbkG-E. In der Regel soll es möglich sein, neben einem europäischen Patent oder einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung ein nationales Patent zu haben. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, werden ergänzende Regelungen vorgeschlagen. Insbesondere wird in dem neuen § 18 IntPatÜbkG-E die Einrer doppelten Inanspruchnahme eingeführt, um eine doppelte Inanspruchnahme einer beklagten Partei nach Möglichkeit zu vermeiden.

Zu Doppelbuchstabe aa

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa enthält die vorgeschlagenen Änderungen des § 8 Absatz 1 IntPatÜbkG-E.

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die vorgeschlagene Regelung beschränkt das geltende Doppelschutzverbot in dem Schutzrechtsverhältnis nationales Patent - europäisches Patent auf die Fälle, in denen Anmelder oder Patentinhaber ein europäisches Patent aus der Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts herausnehmen, indem sie von der Ausnahmeregelung des Artikels 83 Absatz 3 des Übereinkommens Gebrauch machen. In diesen Fällen zeigen sie, dass sie weiterhin Rechtsschutz vor nationalen Gerichten in Anspruch nehmen möchten. Die Interessenlage entspricht derjenigen nach der geltenden Rechtslage, so dass ein Doppelschutz nicht angezeigt ist.

Die Änderung umfasst nicht die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 83 Absatz 1 des Übereinkommens. Die Anknüpfung der Wirksamkeit eines nationalen Patents an die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Bezug auf ein europäisches Patent vor deutschen Gerichten würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Denn es handelt sich nicht immer um Patentinhaber, die gerichtliche Verfahren einleiten. Dies wird besonders offenkundig im Falle von Nichtigkeitsklagen. Die etwaige Vorverlegung des Unwirksamkeitszeitpunkts würde ebenfalls zu Rechtsunsicherheit führen, da die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erst geraume Zeit nach Erteilung, zum Ens Übergangszeitraums nach Artikel 83 Absatz 1 des Übereinkommens hin, erfolgen kann.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Es handelt sich um eine Folgeanpassung auf Grund der Einfügung einer neuen Nummer in § 8 Absatz 1 IntPatÜbkG-E.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Die vorgeschlagene Regelung stellt eine Folgeänderung zu derjenigen nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa dar. Denn das Doppelschutzverbot wird an die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Artikels 83 Absatz 3 des Übereinkommens geknüpft. Diese Inanspruchnahme kann gegebenenfalls erst nach den derzeit in § 8 Absatz 1 IntPatÜbkG vorgesehenen Zeitpunkten liegen, d.h. nach Ablauf der Einspruchsfrist, Abschluss des Einspruchsverfahrens oder Erteilung des nationalen Patents. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist in diesen Fällen der Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit des nationalen Patents auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach dem Übereinkommen hinauszuschieben.

Gleichzeitig stellt die vorgeschlagene Änderung sicher, dass das nationale Patent erst dann seine Wirksamkeit verliert, wenn der Bestand des erteilten europäischen Patents dadurch gesichert ist, dass dieses nicht mehr im Einspruchsverfahren angegriffen werden kann. Denn die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens kann bereits vor der Erteilung des europäischen Patents wirksam werden.

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sicherstellt, dass die Erteilung des nationalen Patents den spätesten Zeitpunkt der Unwirksamkeit darstellt, wenn die Erteilung nach den Zeitpunkten laut § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 IntPatÜbkG-E liegt. Der nationale Schutztitel soll insbesondere erst dann unwirksam werden, wenn das europäische Patent nicht mehr mit einem Einspruch angegriffen werden kann. Auf diese Weise wird sowohl den Interessen der Patentinhaber als auch dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit am meisten Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die vorgeschlagene Änderung dient der Rechtssicherheit. Insbesondere in den Fällen, in denen Patentinhaber auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Artikels 83 Absatz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe des Artikels 83 Absatz 4 des Übereinkommens wieder verzichten, soll es nicht mehr zu einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf das nationale Patent kommen. Außerdem sollen Änderungen des Zeitpunkts der Unwirksamkeit ausgeschlossen werden.

Die bisher von § 8 Absatz 2 IntPatÜbkG genannten Fälle werden von dem neuen Wortlaut des § 8 Absatz 2 IntPatÜbkG-E mit erfasst. Denn dieser ist genereller gefasst und stellt ausdrücklich klar, dass ein nach Absatz 1 eingetretener Verlust der Wirkungen des national erteilten Patents endgültig ist. Dies entspricht der Intention des geltenden § 8 Absatz 2 IntPatÜbkG, was in der damaligen amtlichen Begründung zum Ausdruck kommt (Bundestagsdrucksache 7/3712, S. 20).

Zu Buchstabe d

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d regelt diejenigen Vorschriften, die in Artikel II IntPatÜbkG-E angefügt werden sollen, um dieses Gesetz an das Übereinkommen sowie die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 anzupassen.

Zu Buchstabe d (§ 15 IntPatÜbkG-E)

§ 15 enthält allgemeine Regelungen zum europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung.

Zu Buchstabe d (§ 15 Absatz 1 IntPatÜbkG-E)

§ 15 Absatz 1 Satz 1 IntPatÜbkG-E bringt zum Ausdruck, dass die bisherigen Vorschriften zum europäischen Patentrecht in §§ 1 bis 4 und 11 bis 14 IntPatÜbkG auch für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gelten sollen. Satz 2 stellt klar, welche Vorschriften, die von ihrem Wortlaut her nicht direkt auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung passen, entsprechend anzuwenden sind.

Der Vorbehalt in Bezug auf speziellere Vorschriften in beiden Sätzen stellt sicher, dass etwaige speziellere Bestimmungen des Übereinkommens und der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 vorranging anwendbar sind.

Hierdurch wird etwa dafür Sorge getragen, dass in die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 32 des Übereinkommens nicht eingegriffen wird, zum Beispiel in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate. Soweit die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts aber nicht gegeben ist, soll das deutsche Recht, etwa in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate, zur Anwendung kommen.

Durch diese Systematik wird klargestellt, dass das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung ein Schutzrecht darstellt, das auf dem europäischen Patent aufbaut. Denn die Entstehung der einheitlichen Wirkung setzt voraus, dass

Diese Voraussetzungen werden in Regel 5 sowie Regel 6 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz aufgegriffen (Dokument des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation SC/D 1/15).

Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung wird erst am Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt durch das EPA in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam, Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

Vorschriften des Artikels II IntPatÜbkG, die für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gelten sollen

Zu § 1 und § 2 IntPatÜbkG

§ 1 und § 2 IntPatÜbkG regeln den Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen.

§ 1 IntPatÜbkG betrifft den Entschädigungsanspruch in den Fällen, in denen eine patentfähige Erfindung nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung von einem Dritten benutzt wird, obwohl dieser wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der europäischen Patentanmeldung war. Relevant ist für den Entschädigungsanspruch der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und der Erteilung des europäischen Patents. Ob im Anschluss an die Erteilung des europäischen Patents die einheitliche Wirkung beantragt wird und eintritt, ist nicht erheblich. Denn der Patentinhaber kann ab Erteilung direkt aus dem europäischen Patent (gegebenenfalls mit einheitlicher Wirkung) vorgehen und ist nicht mehr nur auf einen Entschädigungsanspruch begrenzt. Gleichwohl ist es erforderlich klarzustellen, dass der Entschädigungsanspruch auch dann verlangt werden kann, wenn später die einheitliche Wirkung beantragt wird und eintritt.

Die Bezugnahme in § 1 Absatz 1 Satz 1 IntPatÜbkG auf eine europäische Patentanmeldung, mit der für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, macht eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung nicht erforderlich. Diese Vorschrift gilt vielmehr unmittelbar. Denn sie schützt die europäische Patentanmeldung an sich. Wird später ein darauf basierendes europäisches Patent erteilt und erlangt dieses einheitliche Wirkung, so ist davon auszugehen, dass sich an der Benennung der Bundesrepublik Deutschland nichts ändert. Denn zum einen kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IntPatÜbkG nur dann in Betracht, wenn bis zur Erteilung des europäischen Patents die Benennung von (unter anderem) der Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Zum anderen wird diese Benennung regelmäßig schon deswegen zu bejahen sein, weil nach Artikel 79 Absatz 1 EPÜ alle Vertragsstaaten - mithin auch die Bundesrepublik Deutschland - in einem Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents als benannt gelten, die dem EPÜ bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören. Diese Benennung kann auch nicht zurückgenommen werden, denn die einheitliche Wirkung wird nach Regel 5 Absatz 2 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz nur dann eingetragen, wenn das europäische Patent mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten - darunter die Bundesrepublik Deutschland - erteilt worden ist.

Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn der Schutz der europäischen Anmeldung durch einen Entschädigungsanspruch nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 IntPatÜbkG wegen fehlender Übersetzung zeitlich hinausgeschoben ist. Nach Maßgabe des Vorstehenden gilt auch § 2 IntPatÜbkG für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung unmittelbar.

Zu § 3 und § 4 IntPatÜbkG

§ 3 IntPatÜbkG regelt die Übermittlung von Informationen des DPMA an das EPA.

§ 4 IntPatÜbkG bezieht sich auf die Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim DPMA. Beide Vorschriften betreffen die Phase bis zur Erteilung eines europäischen Patents. Ihre Geltung für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung soll klarstellend erfolgen, um zu verdeutlichen, dass die spätere Beantragung der einheitlichen Wirkung und ihr Eintritt unschädlich sind. Denn diese beziehen sich auf ein erteiltes europäisches Patent.

Zu § 5 und § 10 IntPatÜbkG

§ 5 IntPatÜbkG regelt den Anspruch gegen einen nichtberechtigten Patentanmelder. Etwaige Klagen des an einer Erfindung Berechtigten sind üblicherweise zuerst auf die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung eines europäischen Patents gerichtet. Ist zwischenzeitlich ein europäisches Patent erteilt worden, so stellt § 5 Absatz 1 Satz 2 IntPatÜbkG klar, dass der Berechtigte in diesem Fall die Übertragung des europäischen Patents verlangen kann. Dies soll auch dann entsprechend gelten, wenn zwischenzeitlich die einheitliche Wirkung des europäischen Patents eingetreten ist.

§ 5 Absatz 2 IntPatÜbkG regelt die Ausschussfrist, innerhalb derer Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend gemacht werden können. Es handelt sich im Grundsatz um eine Frist von zwei Jahren nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen worden ist. Innerhalb dieser Frist kann bereits die einheitliche Wirkung des europäischen Patents eingetreten sein. Daher soll der gesamte § 5 IntPatÜbkG auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entsprechende Anwendung finden.

Ergänzend ist zu beachten, dass entsprechende Klagen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts fallen, so dass insoweit nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens weiterhin die nationalen Gerichte der Vertragsmitgliedstaaten zuständig sind, soweit ihre internationale Zuständigkeit gegeben ist. Diese internationale Zuständigkeit richtet sich nach § 10 IntPatÜbkG, der auch dann gelten soll, wenn die einheitliche Wirkung eines europäischen Patents eingetreten ist. Daher ist die entsprechende Anwendung des § 10 IntPatÜbkG ebenfalls vorgesehen.

Zu § 6a IntPatÜbkG

§ 6a IntPatÜbkG bestimmt, dass das DPMA ergänzende Schutzzertifikate auch für die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patente nach Maßgabe des PatG erteilt. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift stellt sicher, dass ergänzende Schutzzertifikate für ein Erzeugnis, das durch das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung geschützt ist, erteilt werden können. Es handelt sich hierbei um ergänzende Schutzzertifikate, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30) erteilt werden.

Die Erteilung soll durch das DPMA erfolgen und für die Bundesrepublik Deutschland wirken. Für europäische Patente ergibt sich dies jeweils aus Artikel 9 Absatz 1 der oben genannten Verordnungen in Verbindung mit §§ 16a und 49a PatG. Da das Übereinkommen sowie die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 keine Sonderregelungen für die Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten vorsehen, setzten sie voraus, dass das bisherige Erteilungsregime auch für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gelten soll. Bestätigt wird dies durch Regel 16 Absatz 1 Buchstabe v der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz. Danach werden in das Register für den einheitlichen Patentschutz unter anderem der Tag der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein Erzeugnis eingetragen, das durch das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung geschützt ist, sowie der Name des erteilenden Mitgliedstaats.

Das DPMA ist auch zuständig für den Widerruf der Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009, wenn dieses ergänzende Schutzzertifikat vom DPMA auf Grundlage eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung erteilt wurde.

Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 bestimmt, dass die "nach einzelstaatlichem Recht für den Widerruf des entsprechenden Grundpatents" zuständige Stelle ebenfalls für den Widerruf der Verlängerung der Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats zuständig ist.

§ 49a Absatz 4 Nummer 2 PatG schreibt als einzelstaatliches Recht vor, dass das DPMA über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit entscheidet.

Dies gilt auch dann, wenn das Grundpatent ein europäisches Patent ist, für das die einheitliche Wirkung eingetragen worden ist und für dessen Widerruf dementsprechend nach Maßgabe des Artikels 101 Absatz 2 EPÜ das EPA zuständig ist. Denn der Bezug in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 auf die "für den Widerruf des entsprechenden Grundpatents zuständig[e] Stelle" ist weit auszulegen. Dies folgt bereits daraus, dass das europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt (Artikel 2 Absatz 2 EPÜ). Mangels spezieller Vorschriften des EPÜ findet auf ergänzende Schutzzertifikate § 49a PatG in Verbindung mit § 6a IntPatÜbkG Anwendung. Bereits aus der Konzeption des EPÜ folgt damit, dass nicht das EPA, sondern die nationalen Patentämter der Vertragsstaaten für den Widerruf der Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zuständig sind.

Soweit hingegen speziellere Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate für europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung bestehen, gehen diese vor. Insoweit kommt § 16a PatG nicht zum Zuge.

Zu § 11 IntPatÜbkG

Die in dieser Vorschrift verankerte Ermächtigung zur Bestimmung einer Bundesbehörde als zentraler Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom EPA ausgehenden Rechtshilfeersuchen soll auch in Ansehung europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung gelten. Wie Artikel 131 Absatz 2 EPÜ zeigt, sind insbesondere Beweisaufnahmen Anwendungsfälle für Rechtshilfeersuchen. Beweisaufnahmen können in verschiedenen Verfahrensstadien vor dem EPA stattfinden, so etwa im Rahmen des Einspruchsverfahrens, vgl. Regel 119 Absatz 1 EPÜ. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Rechtshilfeersuchen des EPA auch nach Eintritt der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents an die zentralen Behörden der Vertragsstaaten des EPÜ gerichtet werden. Ein Anwendungsfall ist etwa das Einspruchsverfahren, da Einsprüche gegen ein europäisches Patent gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 1 EPÜ innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingelegt werden können. Demgegenüber muss die einheitliche Wirkung spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beantragt werden (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012). Folglich kann die einheitliche Wirkung des europäischen Patents bereits vor Einleitung eines Einspruchsverfahrens eintreten.

Zu § 12 IntPatÜbkG

§ 12 IntPatÜbkG regelt die Zuständigkeit für den Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters nach dem EPÜ. Auch diese Vorschrift soll für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung gelten. Denn sie bezieht sich auf Artikel 134 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 EPÜ. Dort wird wiederum Bezug genommen auf die nach dem EPÜ geschaffenen Verfahren. Hierzu gehört etwa das Verfahren zur Erteilung der europäischen Patente. Dieses Erteilungsverfahren ist auch für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung relevant, da die Erteilung eines europäischen Patents zwingende Voraussetzung der Erlangung des einheitlichen Schutzes ist.

Zu § 13 IntPatÜbkG

Diese Vorschrift regelt Einzelheiten im Zusammenhang mit Ersuchen deutscher Gerichte an das EPA um Erstattung technischer Gutachten nach Artikel 25 EPÜ. Sie soll ebenfalls für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung gelten. Denn das Einheitliche Patentgericht besitzt zwar nach Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens eine weitreichende ausschließliche Zuständigkeit. Für Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts fallen, sind aber nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens weiterhin die nationalen Gerichte der Vertragsmitgliedstaaten zuständig. Dies kommt etwa in Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 2 IntPatÜbkG in Verbindung mit dem neuen § 15 Absatz 1 Satz 2 IntPatÜbkG-E in Betracht, also bei Klagen gerichtet auf die Übertragung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, wenn die entsprechende Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet wurde und es später zu einer Patenterteilung und zum Eintritt der einheitlichen Wirkung gekommen ist.

Zu § 14 IntPatÜbkG

§ 14 IntPatÜbkG stellt die Anmeldung einer nach § 93 des Strafgesetzbuches geheimhaltungsbedürftigen Erfindung beim EPA unter Strafe. Die Vorschrift soll auch für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung gelten, da trotz einer unzulässigen Anmeldung die Erteilung eines europäischen Patents sowie ein Eintritt der einheitlichen Wirkung nicht ausgeschlossen sind.

Vorschriften des Artikels II IntPatÜbkG, die für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung nicht gelten sollen §§ 6, 7 bis 9 IntPatÜbkG werden in § 15 Absatz 1 IntPatÜbkG-E nicht erwähnt, da diese für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung nicht gelten sollen.

Die Vorschrift des § 6 IntPatÜbkG regelt die Nichtigerklärung eines europäischen Patents und ihre Folgen. Sie kann für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung nicht gelten. Denn nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens wird dem Einheitlichen Patentgericht nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d und e des Übereinkommens die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen und Widerklagen auf Nichtigerklärung von europäischen Patenten und europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zustehen. Zudem sieht Artikel 65 des Übereinkommens eine explizite Regelung für Fälle der gerichtlichen Entscheidung über die Gültigkeit eines europäischen Patents und eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung vor.

§ 7 IntPatÜbkG enthält Regelungen in Bezug auf die Zahlung von Jahresgebühren für mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patente. Auch diese Vorschrift kann nicht für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung gelten. Denn die Jahresgebühren für diese Patente werden insbesondere in Artikel 9 Absatz 2 und in den Artikeln 11 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 geregelt. Diese Gebühren sind an die Europäische Patentorganisation zu entrichten, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Neben den genannten speziellen Vorschriften besteht für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung daher kein Anwendungsbereich für § 7 IntPatÜbkG. Der Sonderfall der Fälligkeit der Jahresgebühren bei einer Zurückweisung des Antrags auf einheitliche Wirkung des europäischen Patents wird eigens in § 15 Absatz 3 IntPatÜbkG-E geregelt. Im Übrigen enthält Regel 13 Absatz 6 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz eine weitere Bestimmung zur Fälligkeit der Jahresgebühr, die derjenigen in § 7 Absatz 2 IntPatÜbkG für europäische Patente entspricht. Denn diese Regel bestimmt, dass Regel 51 Absatz 5 EPÜ dann Anwendung findet, wenn ein Antrag auf Überprüfung oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Artikel 81 des Übereinkommens Erfolg hat. Das bedeutet, dass sich Regel 13 Absatz 6 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz auf solche Fälle bezieht, in denen ein zuvor aufgehobenes europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung wieder auflebt.

§ 8 IntPatÜbkG verbietet den doppelten Schutz einer Erfindung sowohl durch ein im Verfahren nach dem Patentgesetz erteiltes Patent als auch durch ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent. Diese Vorschrift soll nicht für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung gelten. Denn insoweit wird eine gesonderte Regelung in § 18 IntPatÜbkG-E getroffen.

§ 9 IntPatÜbkG regelt die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Anmeldung. Sie soll für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung nicht gelten. Denn sie betrifft Fälle, in denen eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 3 EPÜ als zurückgenommen gilt, weil die Patentanmeldung nicht rechtzeitig an das EPA weitergeleitet wurde. Es kann dementsprechend nicht mehr zu der Erteilung eines europäischen Patents kommen, einer wesentlichen Voraussetzung für die zusätzliche Erlangung der einheitlichen Wirkung.

Geltung der Vorschriften des Artikels II IntPatÜbkG für europäische Patente bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen des Artikels 83 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens

Das Übereinkommen sieht in Artikel 83 Übergangsregelungen vor. So besteht nach Artikel 83 Absatz 1 des Übereinkommens eine - nach Maßgabe des Absatzes 5 verlängerbare - Übergangszeit von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens.

Während dieser Zeit können Klagen in Bezug auf europäische Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis ausgestellt worden sind, weiterhin bei nationalen Gerichten erhoben werden. Wird diese Regelung in Anspruch genommen, so gelten uneingeschränkt die Vorschriften der §§ 1 bis 14 IntPatÜbkG. Denn nationale Gerichte, die während der Übergangszeit angerufen werden, wenden nationales Recht an. Anderenfalls drohte eine uneinheitliche Anwendung des Übereinkommens in den einzelnen Vertragsmitgliedstaaten, was ausweislich des fünften Erwägungsgrundes zu dem Übereinkommen von den Vertragsmitgliedstaaten nicht beabsichtigt war. Dort heißt es, dass die Vertragsmitgliedstaaten bei der Erzielung des Übereinkommens von dem Wunsch geleitet wurden, durch die Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts die Durchsetzung von Patenten und die Verteidigung gegen unbegründete Klagen sowie Klagen im Zusammenhang mit Patenten, die für nichtig erklärt werden sollten, zu verbessern und die Rechtssicherheit zu stärken. Gerade zu diesem Zweck sieht Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens die Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts - eines einheitlichen Gerichts - vor. Diese Erwägungen spiegeln die Auffassung des Vorbereitenden Ausschusses zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts, der von den Vertragsmitgliedstaaten einberufen wurde, wider (siehe das Dokument "Interpretative note - Consequences of the application of Article 83 UPCA"1)).

Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens sieht eine zusätzliche Ausnahmeregelung vor. Danach kann der Inhaber oder Anmelder eines europäischen Patents, das insbesondere vor Ablauf der oben genannten Übergangszeit erteilt oder beantragt worden ist, sowie ein Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden ist, die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ausschließen, wenn noch keine Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht erhoben worden ist. Dies erfolgt durch Mitteilung über die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung gegenüber der Kanzlei des Einheitlichen Patentgerichts spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangszeit. Geschieht dies, so sind mangels ausschließlicher Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts die nationalen Gerichte der Vertragsmitgliedstaaten weiter zuständig. Die nationalen Gerichte wenden auch in diesem Ausnahmefall die nationalen Vorschriften an, nicht hingegen das Übereinkommen. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Übergangszeit nach Artikel 83 Absatz 1 des Übereinkommens Bezug genommen.

Zu Buchstabe d (§ 15 Absatz 2 IntPatÜbkG-E)

Die Neuregelung in § 15 Absatz 2 IntPatÜbkG-E entspricht der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Sie stellt sicher, dass es nicht zu einer Kollision der Schutzrechte, und zwar des europäischen Patents und des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, kommen kann. Wird die einheitliche Wirkung des europäischen Patents beantragt und tritt sie ein, so ist diese maßgeblich. Denn aus Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 ergibt sich, dass es in diesem Fall kein paralleles Schutzrecht alleine auf der Grundlage des EPÜ mit Wirkung für den Hoheitsbereich der einzelnen Vertragsstaaten - etwa die Bundesrepublik Deutschland - geben kann.

Zu Buchstabe d (§ 15 Absatz 3 IntPatÜbkG-E)

In § 15 Absatz 3 IntPatÜbkG-E wird der Sonderfall der Fälligkeit der Jahresgebühren im Falle der Zurückweisung des Antrags des Inhabers eines europäischen Patents auf einheitliche Wirkung geregelt. Wird der Antrag auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, so besteht das Interesse des Patentinhabers in der Regel darin, sein Schutzrecht in Form eines europäischen Patents aufrechtzuerhalten. Um dies zu erreichen, muss der Inhaber rechtzeitig die Jahresgebühren entrichten, und zwar für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent nach den nationalen Vorschriften an das DPMA, vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 IntPatÜbkG. Hierbei hat der Inhaber Zahlungsfristen nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) zu beachten.

§ 15 Absatz 3 IntPatÜbkG-E stellt sicher, dass diese Fristen nicht ablaufen, bevor endgültig feststeht, dass der Antrag auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen worden ist. Dies kann erst nach Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Entscheidung des EPA vor dem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Übereinkommens zuständigen Einheitlichen Patentgericht der Fall sein. Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Fälligkeit zur Zahlung der Jahresgebühren sind daher nach § 15 Absatz 3 IntPatÜbkG-E die Zustellung der Entscheidung des EPA oder bei einer Klage nach Artikel 32 des Übereinkommens die Zustellung der Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts, die Rechtskraft erlangt. Ergibt sich nach § 3 Absatz 2 Satz 1 PatKostG zugunsten des Patentinhabers eine spätere Fälligkeit, so ist diese maßgeblich.

Zu Buchstabe d (§ 16 IntPatÜbkG-E)

§ 16 IntPatÜbkG-E hat Zwangslizenzen an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung zum Gegenstand. Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 macht deutlich, dass solche Zwangslizenzen dem Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet unterliegen. Das bedeutet, dass Zwangslizenzen an europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt werden können, und zwar in dem vorgesehenen Verfahren. Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sind insoweit wie nationale Patente zu behandeln.

Zu Buchstabe d (§ 17 IntPatÜbkG-E)

§ 17 IntPatÜbkG-E stellt klar, dass § 20 Absatz 1 Nummer 1 PatG auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung nicht anwendbar ist. Diese Klarstellung ist aus folgenden Gesichtspunkten erforderlich: § 20 Absatz 1 Nummer 1 PatG bestimmt, dass das (nationale) Patent erlischt, wenn der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das DPMA verzichtet. Das Erlöschen des Patents wegen eines Verzichts ist in das vom DPMA geführte Register einzutragen, § 30 Absatz 1 Satz 2 PatG. Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 sieht den Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung nicht ausdrücklich vor. Der Verzicht soll auch nicht auf dem Umweg über Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung nach deutschem materiellen Recht (§ 20 PatG) und deutschem Verfahrensrecht (etwa § 30 PatG) behandelt werden. Dies würde nämlich zu Inkonsequenzen führen: Denn nicht das DPMA, sondern das EPA ist für die Verwaltung von Anträgen von Inhabern europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung und die Verwaltung des Registers für den einheitlichen Patentschutz nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 zuständig. Außerdem kann das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erlöschen, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. Dies wäre bei Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 1 PatG nicht der Fall. Daher wird durch § 17 IntPatÜbkG-E klargestellt, dass der Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung nicht § 20 Absatz 1 Nummer 1 PatG unterfällt.

Zu Buchstabe d (§ 18 IntPatÜbkG-E)

Die Neuregelung in § 18 IntPatÜbkG-E schlägt als Ausgleich für die Möglichkeit des Doppelschutzes einen Schutzmechanismus für Beklagte vor. Damit soll den Bedenken Rechnung getragen werden, wonach der Doppelschutz eine doppelte Inanspruchnahme ermögliche (vgl. insoweit die Ausführungen des Gesetzgebers bei der Einführung des Doppelschutzverbots, Bundestagsdrucksache 7/3712, S. 20).

Zu Buchstabe d (§ 18 Absatz 1 IntPatÜbkG-E)

§ 18 Absatz 1 IntPatÜbkG-E schlägt die Einführung der Einrer doppelten Inanspruchnahme vor, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass die beklagte Partei vor einem nationalen Gericht aus einem nationalen Patent und vor dem Einheitlichen Patentgericht aus einem europäischen Schutztitel in Anspruch genommen wird. Diese Einrede soll der beklagten Partei in Verletzungsverfahren vor den nationalen Gerichten zustehen. Nur in diesen Verletzungsverfahren besteht ein erhöhtes Schutzbedürfnis der beklagten Partei. Daher setzt die Vorschrift zunächst in Absatz 1 eine Klage vor einem nationalen Gericht wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines nationalen Patents voraus.

Die Vorschrift setzt weiter in Nummer 1 einen Doppelschutz durch ein nationales Patent und einen europäischen Schutztitel voraus. Gegenstand des nationalen Patents muss eine Erfindung sein, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung mit dem gleichen Zeitrang erteilt worden ist.

Außerdem setzt § 18 Absatz 1 Nummer 2 IntPatÜbkG-E voraus, dass vor dem Einheitlichen Patentgericht ein Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung des europäischen Schutztitels nach Nummer 1 durch die gleiche Ausführungsform rechtshängig ist oder das Einheitliche Patentgericht über ein solches Begehren eine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat. Durch die Bezugnahme auf Verletzungsverfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht soll insbesondere sichergestellt werden, dass negative Feststellungsklagen, die von der beklagten Partei vor dem Einheitlichen Patentgericht angestrengt werden, die Einrer doppelten Inanspruchnahme vor dem nationalen Gericht nicht auslösen können. Anderenfalls hätte es die beklagte Partei letztlich in der Hand, die Voraussetzungen für die Einrer doppelten Inanspruchnahme selbst zu schaffen, obgleich die gegnerische Partei kein Verletzungsverfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht eingeleitet hat.

Die Voraussetzung der gleichen Ausführungsform soll nicht nur dieselbe, d.h. identische Ausführungsformen erfassen, sondern auch leicht abgewandelte, aber in ihrem Kern gleiche Ausführungsformen. Zur Bestimmung der gleichen Ausführungsform kann auf die Grundsätze zur Bestimmung des Streitgegenstandes zurückgegriffen werden. Eine äquivalente Benutzung der Erfindung kann daher auch eine Einredesituation begründen.

In den Verfahren vor dem nationalen Gericht und vor dem Einheitlichen Patentgericht muss lediglich auf Beklagtenseite Parteiidentität bestehen. Dann erscheint die doppelte Inanspruchnahme der beklagten Partei nicht gerechtfertigt. Auf Klägerseite hingegen soll die Parteiidentität keine Voraussetzung sein, um deutlich zu machen, dass auch Klagen von sonstigen Berechtigten wie etwa ausschließlichen Lizenznehmern erfasst werden.

§ 18 Absatz 1 Nummer 3 IntPatÜbkG-E setzt schließlich voraus, dass die beklagte Partei die doppelte Inanspruchnahme in dem ersten Termin nach Entstehung der Einrede bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. Die beklagte Partei muss sich also ausdrücklich auf die Einrede berufen. Insoweit ist die Vorschrift in Anlehnung an § 145 PatG und § 1032 ZPO gebildet. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorbringens der Rüge wird aber berücksichtigt, wann die Einrede entstanden ist. Dadurch, dass die Einrer doppelten Inanspruchnahme verzichtbar ist, erhält die beklagte Partei die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie das Verfahren vor dem deutschen Gericht fortsetzen möchte.

Die Einrede ist als prozesshindernde Einrede ausgestaltet, die zur Unzulässigkeit führt. Insoweit besteht eine Parallelität zu § 145 PatG. Die Unzulässigkeit greift aber nur ein, soweit das nationale Patent und das europäische Patent bzw. das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung dieselbe Erfindung schützen.

Zu Buchstabe d (§ 18 Absatz 2 IntPatÜbkG-E)

Nach der vorgeschlagenen Regelung können nationale Gerichte dann, wenn die beklagte Partei eine Einrede nach § 18 Absatz 1 IntPatÜbkG-E erhebt, das Verfahren in allen Instanzen aussetzen, um den Einzelfall angemessen behandeln zu können. Dies betrifft insbesondere den Fall, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen der Einrede noch nicht endgültig feststeht. Im Übrigen, insbesondere nach Abschluss des nationalen Verfahrens, ist auch das Einheitliche Patentgericht aufgerufen, eine Lösung für den Fall der doppelten Inanspruchnahme zu finden.

Zu Buchstabe d (§ 18 Absatz 3 IntPatÜbkG-E)

Durch die vorgeschlagene Änderung wird § 18 Absatz 1 und Absatz 2 IntPatÜbkG-E für ergänzende Schutzzertifikate zur Anwendung gebracht.

Zu Buchstabe d (§ 18 Absatz 4 IntPatÜbkG-E)

§ 18 Absatz 4 IntPatÜbkG-E bestimmt, dass § 18 Absatz 1 und Absatz 2 IntPatÜbkG-E nicht für vorläufige oder sichernde Maßnahmen gelten soll. Hierdurch wird insbesondere sichergestellt, dass der durch Schnelligkeit gekennzeichnete einstweilige Rechtsschutz nicht beeinträchtigt wird.

Zu Buchstabe d (§ 19 IntPatÜbkG-E)

§ 19 IntPatÜbkG-E passt das deutsche Recht an die Vorgaben des Übereinkommens und der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts zur Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts an. Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts umfassen auch solche, die Vergleiche bestätigen (Regel 11 Absatz 2, Regel 365 Absatz 1 des Entwurfs der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts2) sowie Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens).

Zu Buchstabe d (§ 19 Absatz 1 IntPatÜbkG-E)

§ 19 Absatz 1 Satz 1 IntPatÜbkG-E greift die Vorgaben des Übereinkommens in Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 auf. Diese Vorschrift bestimmt, dass Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar sind. Einer gesonderten Klauselerteilung nach deutschem Vollstreckungsrecht bedarf es dabei nicht. Denn Artikel 82 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens regelt, dass die Anordnung zur Vollstreckung einer Entscheidung der Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts beigefügt wird. § 19 Absatz 1 Satz 2 IntPatÜbkG-E erklärt die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung inländischer Entscheidungen für entsprechend anwendbar, soweit nicht Sonderbestimmungen in § 19 Absatz 3 und 4 IntPatÜbkG-E enthalten sind. Damit entspricht § 19 Absatz 1 Satz 2 IntPatÜbkG-E den Vorgaben des Artikels 82 Absatz 3 des Übereinkommens, wonach das Vollstreckungsverfahren unbeschadet des Übereinkommens und der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts dem Recht des Vertragsmitgliedstaates unterliegt, in dem die Vollstreckung erfolgt. Die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Europäischen Patentgerichts folgt damit denselben Regelungen, wie sie auch für die Zwangsvollstreckung aus inländischen Titeln gelten. Eine auf Zahlung von Geld gerichtete Entscheidung (etwa unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes des Schadens aus einer Patentverletzung) ist nach §§ 802a ff. ZPO zu vollstrecken. Ebenso ist § 887 ZPO auf Entscheidungen, die zur Vornahme von vertretbaren Handlungen (zum Beispiel Beseitigung verletzender Eigenschaften oder Vernichtung von Erzeugnissen) verpflichten, und § 888 ZPO auf solche, die zu unvertretbaren Handlungen (etwa auf Auskunftserteilung) verpflichten, entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zu einer Duldung oder einer Unterlassung (etwa einer bestimmten Verletzungshandlung) wird entsprechend den Regelungen in § 890 ZPO vollstreckt.

Aus der Formulierung von Artikel 82 Absatz 3 des Übereinkommens, wonach das Vollstreckungsverfahren "unbeschadet" des Übereinkommens und der Satzung dem nationalen Vollstreckungsrecht unterliegt, folgt, dass vollstreckungsrechtliche Regelungen im Übereinkommen und der Satzung vorrangig zu beachten sind. Wie andere Vorschriften des Übereinkommens zum Beispiel in seinen Artikeln 25 ff., die die Ansprüche des Inhabers eines Patents regeln, ist auch diese Vorschrift des Übereinkommens anwendbar, ohne dass es einer über das Zustimmungsgesetz hinausgehenden Regelung bedarf. Dies gilt im vorliegenden vollstreckungsrechtlichen Kontext etwa für die Bestimmung, wonach das Einheitliche Patentgericht die Zahlung von Zwangsgeldern verfügen kann, wenn eine Partei seinen Anordnungen nicht Folge leistet (Artikel 82 Absatz 4 des Übereinkommens).

Zu Buchstabe d (§ 19 Absatz 2 IntPatÜbkG-E)

§ 19 Absatz 2 Satz 1 IntPatÜbkG-E bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung nur dann beginnen darf, wenn der Eintritt der für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzungen durch in deutscher Sprache errichtete oder übersetzte Urkunden belegt ist. Hierdurch wird gewährleistet, dass die deutschen Vollstreckungsorgane insbesondere bei fremdsprachigen Titeln von Zweifeln und Unsicherheiten entlastet werden und die Vollstreckung auf einer sicheren Rechtsgrundlage erfolgen kann.

§ 19 Absatz 2 Satz 2 IntPatÜbkG-E enthält weitere Vorgaben für die Erstellung der Übersetzung in die deutsche Sprache. Die Vorschrift ist § 1113 ZPO nachgebildet, der die parallele Problematik in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1, im Folgenden: Brüssel-Ia-Verordnung), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 542/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bezüglich der hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts und des Benelux-Gerichtshofs anzuwendenden Vorschriften (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 1), betrifft.

Die Kosten etwaiger Übersetzungen werden nach § 19 Absatz 2 Satz 3 IntPatÜbkG-E dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt, da er dafür Sorge tragen muss, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung geschaffen und dargelegt sind.

Zu Buchstabe d (§ 19 Absatz 3 IntPatÜbkG-E)

§ 19 Absatz 3 IntPatÜbkG-E enthält eine Zuständigkeitsregel. Diese Regel verfolgt das Ziel, vollstreckungsrechtliche Anträge und Rechtsbehelfe mit starkem Bezug zum patentrechtlichen Erkenntnisverfahren bei bestimmten Gerichten zu konzentrieren, um eine Spezialisierung zu ermöglichen und eine Zersplitterung der Rechtslage durch eine Vielzahl zuständiger Gerichte mit möglicherweise widersprüchlichen Entscheidungen zu vermeiden.

Zu diesen Anträgen und Rechtsbehelfen gehören Anträge nach §§ 887, 888 ZPO auf Vollstreckung von Ansprüchen auf vertretbare und nicht vertretbare Handlungen, Anträge gemäß § 890 ZPO auf Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen sowie Vollstreckungsabwehrklagen nach § 767 ZPO. In diesen Fällen sieht die ZPO die Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges vor. Da dies das Einheitliche Patentgericht wäre, ist diese Zuständigkeit durch eine solche bestimmter deutscher Gerichte zu ersetzen.

Die vorgeschriebene sachliche Zuständigkeit folgt der Konzentrationsbestimmung des § 143 Absatz 1 und 2 PatG: Für die in § 19 Absatz 3 Satz 1 IntPatÜbkG-E erwähnten Anträge und Klagen sind die Landgerichte zuständig, und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert. Haben die Länder die Zuständigkeit für Patentstreitsachen nach § 143 Absatz 2 PatG bestimmten Landgerichten zugewiesen, so gilt diese Zuweisung sinngemäß. Hierdurch wird eine Konzentrationswirkung wie in Patentstreitsachen erreicht.

Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist an § 1086 Absatz 1 ZPO angelehnt, der auf den Wohnsitz oder den Sitz des Schuldners, hilfsweise auf den Ort der Zwangsvollstreckung, abstellt. Dadurch wird die örtliche und sachliche Nähe des Vollstreckungsorgans bzw. des Gerichts zur jeweiligen Zwangsvollstreckungsmaßnahme gewahrt. Außerdem bildet § 1086 Absatz 1 ZPO den Anknüpfungspunkt für weitere Vorschriften innerhalb der ZPO, die die vergleichbare Problematik regeln, dass ein im Inland vollstreckungsfähiger Titel von einem ausländischen Gericht errichtet wurde und es daher an einem deutschen Prozessgericht des ersten Rechtszuges fehlt. Hierzu gehören §§ 1096 Absatz 2, 1109 Absatz 2 und § 1117 Absatz 1 ZPO.

Der Umstand, dass der nach § 19 Absatz 3 IntPatÜbkG-E bestimmte Gerichtsstand ausschließlich ist, ergibt sich bereits aus § 19 Absatz 1 Satz 2 IntPatÜbkG-E in Verbindung mit § 802 ZPO. Eine Klarstellung ist daher entbehrlich.

Einer über § 19 Absatz 3 IntPatÜbkG-E hinausgehenden Zuständigkeitsregel bedarf es nicht. Für vollstreckungsrechtliche Anträge und Rechtsbehelfe ohne starken Bezug zum Erkenntnisverfahren gilt die allgemeine Verweisregel des § 19 Absatz 1 Satz 2 IntPatÜbkG-E. Bei diesen Anträgen und Rechtsbehelfen bedarf es keiner Konzentration der Zuständigkeiten, weil patentspezifische Rechtsfragen nicht im Vordergrund stehen.

Zu Buchstabe d (§ 19 Absatz 4 IntPatÜbkG-E)

§ 19 Absatz 4 IntPatÜbkG-E stellt klar, dass eine Ausweitung der Präklusion nach § 767 Absatz 2 ZPO auf gerichtliche Vergleiche - im Unterschied zu § 1086 Absatz 2 ZPO - nicht geboten ist. Nach Artikel 82 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens werden Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie Entscheidungen, die in dem Vertragsmitgliedstaat ergangen sind, in dem die Vollstreckung erfolgt. Eine Präklusion von Einwendungen ist daher bei entsprechenden Titeln wie gerichtlichen Vergleichen nicht gerechtfertigt. Dies ist auch sachgerecht, weil die Berechtigung des Anspruchs in diesen Fall noch nicht gerichtlich überprüft worden ist.

Die Vorschrift erstreckt sich nicht auf öffentliche Urkunden, da Artikel 82 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens diese nicht ausdrücklich erwähnt. Insoweit weicht das Übereinkommen etwa von der Brüssel-Ia-Verordnung ab, wo die Vorschrift des Artikels 41 Absatz 1 Satz 2 auf öffentliche Urkunden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Brüssel-Ia-Verordnung entsprechend anzuwenden ist. Diese Verordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland im Grundsatz auf die Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 71d Satz 2 der Brüssel-Ia-Verordnung nicht anwendbar. Für die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Übereinkommens gelten vielmehr die Bestimmungen des Übereinkommens selbst.

Zu Buchstabe d (§ 20 IntPatÜbkG-E)

§ 20 IntPatÜbkG-E gewährleistet, dass bestimmte Ansprüche des Einheitlichen Patentgerichts in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Übereinkommens und der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts im Inland beigetrieben werden können.

Zu Buchstabe d (§ 20 Absatz 1 IntPatÜbkG-E)

Nach § 20 Absatz 1 IntPatÜbkG-E sind Vorschriften der JBeitrO auf die Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern sowie der sonstigen dem § 1 Absatz 1 JBeitrO entsprechenden Ansprüche des Einheitlichen Patentgerichts entsprechend anwendbar.

Damit entspricht die Neuregelung Artikel 82 Absatz 1, 3 und 4 des Übereinkommens sowie den ergänzenden Bestimmungen in der nach Maßgabe des Übereinkommens zu erlassenden Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts. Denn Artikel 82 Absatz 4 Satz 1 des Übereinkommens bestimmt, dass eine Partei, die einer Anordnung des Einheitlichen Patentgerichts nicht Folge leistet, mit an das Gericht zu zahlenden Zwangsgeldern belegt werden kann. Ergänzend sieht der Entwurf der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts eine dem Artikel 82 Absatz 4 des Übereinkommens entsprechende Vorschrift für Zeugen in Regel 179 Absatz 2 vor. Diese Regel ist sinngemäß auf Sachverständige der Parteien nach Regel 181 Absatz 1 und auf gerichtlich bestellte Sachverständige nach Regel 188 des Entwurfs der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts anwendbar. Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts sind nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar. Das Vollstreckungsverfahren unterliegt nach Artikel 82 Absatz 3 Satz 1 des Übereinkommens unbeschadet des Übereinkommens und der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts dem Recht des Vertragsmitgliedstaates, in dem die Vollstreckung erfolgt. Dabei ist der Begriff der Vollstreckung weit zu verstehen und umfasst auch die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts selbst durch Justizbehörden. Für derartige Beitreibungen ist im Inland die JBeitrO maßgeblich.

§ 20 Absatz 1 IntPatÜbkG-E nimmt nicht nur Bezug auf Ordnungs- und Zwangsgelder, sondern ebenfalls auf weitere Ansprüche, die denjenigen in § 1 Absatz 1 JBeitrO entsprechen. Durch diese Bezugnahme wird dafür Sorge getragen, dass Ansprüche wie zum Beispiel solche im Falle der Rückzahlung von Prozesskostenhilfe (Regel 382 des Entwurfs der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts) nach § 1 Absatz 1 Nummer 4a JBeitrO, der Beitreibung von Gerichtskosten des Einheitlichen Patentgerichts nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 JBeitrO oder der Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge gegenüber Rechtsanwälten, Zeugen oder Sachverständigen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 JBeitrO mit erfasst werden.

Zum Vorrang vollstreckungsrechtlicher Bestimmungen des Übereinkommens und der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts siehe oben zu Buchstabe d (§ 19 Absatz 1 IntPatÜbkG-E).

Die Regelung der Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts erfolgt zunächst innerhalb des IntPatÜbkG. Für eine Einbeziehung im Rahmen einer etwaigen zukünftigen Neugliederung des Justizbeitreibungsrechts bleibt die Regelung offen.

Zu Buchstabe d (§ 20 Absatz 2 IntPatÜbkG-E)

§ 20 Absatz 2 IntPatÜbkG-E enthält eine Regelung zur Zuständigkeit der beitreibenden Behörde. Vollstreckungsbehörde für Ansprüche nach Absatz 1 der Vorschrift ist das BfJ. Die Regelung ist § 2 Absatz 2 JBeitrO auf Grund der vergleichbaren Interessenlage nachgebildet. Hierdurch wird der Aufgabenkreis des BfJ erweitert.

Zu Nummer 2

Artikel 1 Nummer 2 zeigt die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel X IntPatÜbkG-E auf.

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeanpassung an die Anfügung der Nummer 3 in Artikel X.

Zu Buchstabe b

Artikel X Nummer 3 IntPatÜbkG-E bestimmt, dass wichtige Änderungen im Zusammenhang mit dem neuen europäischen Patentsystem im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen sind. Hierbei handelt es sich um Änderungen der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts, die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts und ihre Änderungen.

Zu Nummer 3

Die Übergangsregel bestimmt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass das neue System des Doppelschutzes und Doppelschutzverbots nur für solche nationalen Patente gilt, deren Erteilung ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Dementsprechend gilt das bisherige Recht für diejenigen nationalen Patente, deren Erteilung vor dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Hieraus folgt, dass für ergänzende Schutzzertifikate, für die nach Maßgabe des Artikels II § 18 Absatz 3 IntPatÜbkG-E der Doppelschutz ermöglicht wird, der Tag der Veröffentlichung der Erteilung des Grundpatents im Patentblatt entscheidend ist.

Zu Artikel 2

In Artikel 2 wird eine Änderung des § 30 Absatz 1 PatG vorgeschlagen. Da das Übereinkommen die Zuständigkeit für Gerichtsverfahren über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung weitgehend auf das Einheitliche Patentgericht übertragen wird, ist es erforderlich, in dem vom DPMA geführten Register den vom EPA mitgeteilten Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents und den mitgeteilten Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung einzutragen. Auf diese zwei Zeitpunkte beziehen sich Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

§ 30 Absatz 1 PatG wird dementsprechend um einen neuen Satz 3 ergänzt.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 1

Nach Artikel 3 Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Diese Nummer betrifft die Einfügung der Überschrift zu Artikel II § 6a IntPatÜbkG.

Zu Absatz 2

Im Übrigen tritt das Gesetz dann in Kraft, wenn das Übereinkommen in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3623:
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Regelungsvorhabens geprüft.

I Zusammenfassung

Bürger
keine Auswirkungen
Wirtschaft
keine Auswirkungen
Verwaltung - Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwandrund 75.000 Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwandrund 77.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Regelungsentwurf.

II Im Einzelnen

Derzeit 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) beteiligen sich an einer Reform des europäischen Patentsystems. Die Reform schafft ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung sowie ein Einheitliches Patentgericht (EPG). Mit dem Gesetzentwurf will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das deutsche Recht dem neuen System anpassen.

Auf der verfahrensrechtlichen Seite wird hierzu

Das BMJV geht davon aus, dass die technische Systemanpassung des DPMA-Registers einmaligen Aufwand von rund 75.000 Euro verursachen wird; den jährlichen Aufwand für die Registerführung selbst setzt das Ressort mit rund 27.000 Euro an. Der Personal- und Sachaufwand für die neue Vollstreckungstätigkeit des BfJ wird auf rund 50.000 Euro pro Jahr geschätzt.

Die Ansätze sind nachvollziehbar. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt daher keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Hahlen
Vorsitzender Berichterstatter